29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 655/2006 DES RATES

vom 27. April 2006

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 (2) endgültige Antidumpingzölle von 58,6 % auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein und weitete die Maßnahmen auf die Einfuhren derselben aus Taiwan versandten Waren aus, wobei die von drei Unternehmen in Taiwan hergestellten Waren von dieser Maßnahme ausgenommen wurden.

(2)

Im Dezember 2004 weitete der Rat die vorgenannten endgültigen Antidumpingzölle mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 auf aus Indonesien (3) und Sri Lanka (4) versandte Einfuhren der betroffenen Ware aus.

2.   Antrag

(3)

Am 23. Juni 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch Umladung der Waren in den Philippinen und falsche Ursprungsangabe. Der Antrag wurde von dem „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfällt.

(4)

Der Antrag enthielt hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen verändert hatte.

(5)

Diese Veränderung des Handelsgefüges sei darauf zurückzuführen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China in den Philippinen umgeladen werde. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe.

(6)

Schließlich behauptete der Antragsteller und belegte dies anhand von Anscheinsbeweisen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sowohl durch die eingeführten Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren untergraben würden und im Verhältnis zu den zuvor für die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwerten Dumping vorliege.

3.   Einleitung

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 (5) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durch aus den Philippinen versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus den Philippinen versandten Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ab dem 6. August 2005 zollamtlich zu erfassen.

4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und der Philippinen, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und in den Philippinen sowie den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt oder der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), bekannt waren, wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass eine Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung Anwendung findet und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(9)

Von den Ausführern/Herstellern in den Philippinen beantwortete keiner den Fragebogen, obwohl die zuständigen Behörden mehrere möglicherweise an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligte Unternehmen kontaktiert hatten. Auch die Ausführer/Hersteller in der VR China beantworteten den Fragebogen nicht.

(10)

Zwei Einführer in der Gemeinschaft arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Antworten auf den Fragebogen.

(11)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Einführer

Valvorobica Industriale S.P.A., Italien,

General Commercial & Industrial S.A., Griechenland.

5.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2001 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

(13)

Wie bereits unter Randnummer 9 dargelegt, arbeiteten in der VR China und den Philippinen keine Hersteller/Ausführer an der Untersuchung mit. Drei philippinische Unternehmen meldeten sich selbst und gaben an, dass sie nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 definierte betroffene Ware, sondern nur Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die allerdings nicht von der derzeitigen Verordnung betroffen sind, herstellten oder ausführten. Aus diesen Gründen mussten die Feststellungen zu den über die Philippinen in die Gemeinschaft versandten Einfuhren der betroffenen Ware teilweise auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung getroffen werden.

2.   Ware und gleichartige Ware

(14)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich wie in der Ausgangsuntersuchung um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931195), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931995), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993095) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999095) zugewiesen werden, mit Ursprung in der VR China.

(15)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und der von den philippinischen Behörden übermittelten Angaben sowie angesichts der nachstehend beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges muss in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware und die aus den Philippinen versandten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und zu denselben Zwecken verwendet werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(16)

Da kein philippinisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten Menge und Wert der Einfuhren der gleichartigen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Die Eurostat-Daten stellten die geeignetsten verfügbaren Informationen dar und wurden daher zur Ermittlung der Preise und Mengen der Einfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft herangezogen.

Einfuhren in die Gemeinschaft

(in Tonnen)

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Philippinen

0

3

700

2 445

2 941

VR China

1 324

772

677

1 153

1 411

Indonesien

0

983

1 294

0

0

Sri Lanka

0

332

302

39

0

Einfuhren in die EU insgesamt

17 422

15 111

16 085

16 050

18 900

Quelle: Eurostat.

(17)

Die Tabelle zeigt einen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft von 0 Tonnen im Jahr 2001 auf fast 3 000 Tonnen im UZ. Die Einfuhren aus den Philippinen gelangen erstmals 2002, d. h. als die Ausgangsuntersuchung noch lief, erstmals in die Gemeinschaft. Im Jahr 2003 war dann ein erheblicher Anstieg der genannten Einfuhren auf 700 Tonnen zu verzeichnen. Im Jahr 2004 hatten sich die Einfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft mit 2 445 Tonnen bereits mehr als verdreifacht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach der Ausweitung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der aus Indonesien und Sri Lanka versandten gleichartigen Ware im Dezember 2004 die Einfuhren aus diesen Ländern vollständig abbrachen. Dies fiel zeitlich mit dem größten Anstieg der Einfuhren aus den Philippinen zusammen.

(18)

Gleichzeitig blieben die Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen auf einem niedrigen, aber konstanten Niveau.

Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen

(in Tonnen)

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Philippinen

466

604

402

643

694

Quelle: Ausfuhrstatistik der VR China.

(19)

Bei den zur Feststellung der Veränderung des Handelsgefüges herangezogenen Daten und insbesondere den Daten, die sich auf die Ausfuhren aus der VR China in die Philippinen beziehen, ist allerdings zu bedenken, dass der Vorbehalt einer falschen Ursprungsangabe (vgl. Randnummer 22) besteht, so dass sie die Situation wahrscheinlich nicht vollständig widerspiegeln.

(20)

Die Zahlen lassen allerdings den Schluss zu, dass nach Abschluss der Ausgangsuntersuchung tatsächlich eine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden hat, die dann nach der Ausweitung der Maßnahmen auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Indonesien und Sri Lanka deutlicher zum Vorschein kam. Die Veränderung des Handelsgefüges bestand in einem drastischen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft, der vor allem für 2004 und den UZ beobachtet wurde und der zeitlich mit den ausbleibenden Einfuhren aus den beiden Ländern, auf die die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen ausgeweitet worden war, zusammenfiel.

(21)

In Anbetracht der vorstehend erläuterten Umstände und der zeitlichen Überschneidung lässt sich schließen, dass die in Indonesien und Sri Lanka verladenen chinesischen Ausfuhren zumindest teilweise über die Philippinen umgeleitet wurden, als die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Indonesien und Sri Lanka ausgeweitet wurden. Dies gilt insbesondere für das Jahr 2004 und den UZ.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(22)

Wie bereits unter Randnummer 9 erläutert, arbeiteten keine philippinischen Hersteller/Ausführer an der Untersuchung mit. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine Beweise dafür gefunden werden, dass die betroffene Ware überhaupt in den Philippinen hergestellt wurde. Beweise, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden, weisen vielmehr darauf hin, dass die betroffene Ware in einigen Fällen als Ware von Unternehmen angemeldet worden waren, die ihren eigenen Angaben zufolge niemals an der Herstellung der gleichartigen Ware beteiligt waren. Die im Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung enthaltenen Informationen bestätigen dies (z. B. Angebote an potenzielle Einführer, in denen vorgeschlagen wird, die Ursprungszeugnisse zu fälschen).

(23)

Aus den Informationen, auf die in den Randnummern 17 und 20 Bezug genommen wird, kann geschlossen werden, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware, die in der VR China hergestellt und von 2002 bis 2004 über Indonesien und Sri Lanka in die Gemeinschaft eingeführt wurde, seit 2003 und bis zum Ende des UZ größtenteils über die Philippinen umgeleitet wurde.

(24)

Auch wenn die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Philippinen bei weitem nicht so stark stiegen wie die aus den Philippinen versandten Einfuhren in die Gemeinschaft (vgl. Randnummer 18), muss der erhebliche Anstieg der Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft ebenfalls in Verbindung mit den vorliegenden Beweisen für falsche Anmeldungen bzw. die Fälschung von Ursprungszeugnissen (vgl. Randnummer 22), dem Fehlen „echter“ philippinischer Hersteller der betroffenen Ware und dem Rückgang der Ausfuhren aus Sri Lanka und Indonesien in die Gemeinschaft betrachtet werden. Nur wenn man diese Aspekte in ihrer Gesamtheit betrachtet, erklärt sich die fehlende wirtschaftliche Begründung für die festgestellte Veränderung des Handelsgefüges.

(25)

Da weder Hersteller in den Philippinen noch in der VR China zur Mitarbeit bereit waren und keine gegenteiligen Beweise vorlagen, wird folglich der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der zeitlichen Überschneidung mit den Untersuchungen, die zur Ausweitung der ursprünglichen Maßnahmen auf die Einfuhren aus Indonesien und Sri Lanka führten, außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung gab.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

(26)

Ausgehend von der in Randnummer 17 vorgenommenen Analyse der Handelsströme wurde festgestellt, dass sich in Bezug auf die Menge das Gefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft deutlich verändert hat. Bis Juni 2003 gelangte nur eine unerhebliche Menge von Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit den Philippinen angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt. Danach gelangten plötzlich Einfuhren angeblich philippinischen Ursprungs auf den Markt, die im UZ rapide auf 2 941 Tonnen anstiegen. Diese Mengen entsprechen 3 % des Gemeinschaftsverbrauchs, wenn man die von den Antragstellern eingereichten Produktionszahlen und die anhand von Eurostat-Daten ermittelten Einfuhrmengen zugrunde legt. Die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen wurde durch diese deutliche Veränderung der Handelsströme aufgrund der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen eindeutig untergraben.

(27)

Was die Preise der aus den Philippinen versandten Ware angeht, so zeigten die in Ermangelung jeglicher Mitarbeit und gegenteiliger Beweise zugrunde gelegten Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus den Philippinen im UZ unter den in der Ausgangsuntersuchung für die VR China ermittelten durchschnittlichen Ausfuhrpreisen lagen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die Preise der Einfuhren aus den Philippinen sowohl 2004 als auch im UZ rund ein Drittel unter den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lagen. Folglich wurde die Abhilfewirkung des geltenden Antidumpingzolls auch in Bezug auf die Preise untergraben. Genauere Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

(EUR/kg)

 

2004

UZ

Philippinen

0,97

1,07

VR China

1,57

1,50

Differenz

– 38 %

– 29 %

(28)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge in Verbindung mit dem sprunghaften Anstieg der sehr billigen Einfuhren aus den Philippinen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen untergraben haben.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten

(29)

Um zu prüfen, ob für den UZ Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus den Philippinen in die Gemeinschaft im UZ vorlagen, wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft einschlägige Eurostat-Daten zugrunde gelegt.

(30)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem zuvor für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert verglichen. In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herangezogen worden.

(31)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen die Transportkosten und erfolgten anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen.

(32)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung ergab das Vorliegen von Dumping bei den aus den Philippinen versandten Einfuhren der betroffenen Ware. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 60 %.

C.   MASSNAHMEN

(33)

Angesichts der vorstehenden Feststellung einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung und gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(34)

Bei dem ausgeweiteten Zoll sollte es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll handeln.

(35)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, gemäß denen etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber den fraglichen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren gelten, sollte der Antidumpingzoll auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden.

(36)

Obwohl es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in den Philippinen keine „echten“ ausführenden Hersteller der betroffenen Ware gab und sich während der Untersuchung auch keine solchen Ausführer selbst meldeten, müssen neue ausführende Hersteller, die einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(37)

Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von ausführenden Herstellern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wurde.

(38)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten.

D.   VERFAHREN

(39)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931195), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931995), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993095) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999095) zugewiesen werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 und gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Die geltenden Zollvorschriften finden Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

(2)   Die Kommission kann die Einfuhren von Unternehmen, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzoll nachweislich nicht umgehen, nach Konsultationen im beratenden Ausschuss per Beschluss von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien und eine entsprechende Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2005 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PROKOP


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.

(4)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9.

(5)  ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 3.