18.4.2002   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 102/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2002 DES RATES

vom 15. April 2002

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen

(1)

Im Mai 1994 nahm die Kommission im Anschluss an ein regionales Antidumpingverfahren im Zusammenhang mit Einfuhren von Ammoniumnitrat in das Vereinigte Königreich mit dem Beschluss 94/293/EG (2) Verpflichtungen betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen und Russland an. Die von den russischen Behörden angenommene Verpflichtung wurde jedoch bereits im ersten Geltungsjahr verletzt.

(2)

Im Juni 1994 wurde auf Antrag des Europäischen Düngemittelherstellerverbandes (EFMA) eine gemeinschaftsweite Antidumpinguntersuchung betreffend Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen und Russland eingeleitet. Gegenüber den Einfuhren aus Litauen wurde das Verfahren durch den Beschluss 95/344/EG der Kommission (3) eingestellt, und im August 1995 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (4) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Bei den Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland handelte es sich um einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen 102,9 ECU pro Nettotonne der Ware („Mindesteinfuhrpreis“ bzw. „MEP“) und dem cif-Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern letzterer niedriger war.

(3)

Da eine weitere Untersuchung ergab, dass diese Zölle übernommen wurden, wurden die Maßnahmen im März 1998 durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 (5) geändert, und es wurde ein spezifischer Zoll von 26,3 ECU pro Tonne eingeführt.

2.   Untersuchungen betreffend andere Länder

(4)

Im Oktober 1999 wurde eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen, Polen und der Ukraine in die Gemeinschaft eingeleitet (6). Diese Untersuchung ergab, dass die Einfuhren mit Ursprung in Polen und der Ukraine gedumpt waren und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich schädigten, während die Einfuhren mit Ursprung in Litauen den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren. Daher wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (7) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine eingeführt, während das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen eingestellt wurde. Bei den Zöllen handelte es sich um einen spezifischen Betrag pro Tonne, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und etwaigen Preismanipulationen vorzubeugen.

3.   Derzeitige Untersuchung

3.1.   Überprüfungsantrag

(5)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der für die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen (8) am 24. Februar 2000 erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und Interimsüberprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung, den der EFMA im Namen von Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Ammoniumnitrat entfiel (nachstehend antragstellende Gemeinschaftshersteller genannt). Dem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zufolge würde das schadensverursachende Dumping durch die Einfuhren mit Ursprung in Russland bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten. Der Antrag auf Interimsüberprüfung wurde damit begründet, dass die geltenden Maßnahmen dem Anschein nach nicht ausreichten, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

3.2.   Bekanntmachung über die Einleitung

(6)

Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und Absatz 3 der Grundverordnung ein (9).

3.3.   Untersuchungszeitraum

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend Überprüfungszeitraum genannt).

3.4.   In die Untersuchung einbezogene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Russland, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände und an diejenigen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist gemeldet hatten.

(9)

Damit die ausführenden Hersteller in Russland einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) oder auf individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sofern sie dies wünschten, sandte die Kommission den bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern entsprechende Antragsformulare zu.

(10)

Neun Gemeinschaftshersteller, ein Hersteller im Vergleichsland, zwei Einführer, ein Einführerverband und zwei Verwenderverbände beantworteten die Fragebogen. Aus dem betroffenen Ausfuhrland ging nur eine Antwort auf den Fragebogen ein.

3.5.   Prüfung der eingegangenen Informationen

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. Sie gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gehört zu werden.

(12)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrolluntersuchungen durchgeführt:

 

Gemeinschaftshersteller:

Grande Paroisse SA, Frankreich,

Hydro Agri France, Frankreich,

Kemira Ince Ltd, Vereinigtes Königreich,

Terra Nitrogen, Vereinigtes Königreich;

 

Hersteller im Vergleichsland:

Mississippi Chemical Corporation, Yazoo City, USA.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(13)

Die Überprüfung betraf die gleiche Ware wie die vorausgegangene Untersuchung, d. h. Ammoniumnitrat (nachstehend „AN“ abgekürzt oder „betroffene Ware“ genannt), einen festen Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft allgemein verwendet wird. AN wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt, und der Stickstoffgehalt beträgt mehr als 28 GHT bei der geprillten und der granulierten Form.

(14)

Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 3102 30 90 (Ammoniumnitrat, nicht in wässriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT) zugewiesen.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Wie sowohl die vorausgegangene Untersuchung als auch die Untersuchung betreffend andere Länder gezeigt haben, ist AN ein reiner Rohstoff, dessen grundlegende chemische Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland gleichartig sind. AN gibt es in granulierter und in geprillter Form. AN-Granulat weist einen größeren Durchmesser auf und lässt sich daher besser verteilen. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den AN-Einfuhren mit Ursprung in Russland um geprilltes und bei dem Großteil der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware um granuliertes Ammoniumnitrat handelt. Da granuliertes und geprilltes Ammoniumnitrat jedoch dieselben chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen und von den Verwendern als austauschbar angesehen werden, sind sie als zwei verschiedene Typen einer einzigen Ware anzusehen.

(16)

Daher werden die von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware und die in Russland hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte oder in die Gemeinschaft ausgeführte Ware als gleichartig angesehen. Dies gilt auch für das auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkaufte AN.

C.   DUMPING UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(17)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung muss untersucht werden, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(18)

Bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings ist zunächst zu prüfen, ob Dumping vorliegt, und dann, ob dieses Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

1.   Dumping im UZ

1.1.   Menge der Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ

(19)

Die AN-Ausfuhren aus Russland beliefen sich im UZ auf 282 000 Tonnen, was rund 20 % der gesamten AN-Einfuhren in die Gemeinschaft und rund 5 % des AN-Verbrauchs in der Gemeinschaft entspricht. Diese Einfuhrmenge liegt nur geringfügig unter der für den UZ der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Menge von 340 000 Tonnen von April 1993 bis März 1994.

1.2.   MWB und IB

(20)

Drei ausführende Hersteller beantragten eine MWB und/oder eine IB. Da zwei dieser Unternehmen im weiteren Verlauf ihre Antwort auf den Fragebogen der Kommission nicht innerhalb einer vertretbaren Frist übermittelten, wurde es als angemessen angesehen, ihre MWB/IB-Anträge nicht weiter zu bearbeiten. Ohne die für eine Dumpingberechnung erforderlichen Daten konnten die Anträge auf MWB bzw. IB nicht berücksichtigt werden. Diese Unternehmen wurden daher im Rahmen der Untersuchung als nicht kooperierend angesehen und daraufhin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden würden.

(21)

Das dritte Unternehmen, das einen MWB-/IB-Antrag gestellt hatte, führte den Untersuchungsergebnissen zufolge die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft aus. Da folglich für den UZ keine Daten über Ausfuhrverkäufe vorlagen, war weder im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens noch der Interimsüberprüfung der Maßnahmen eine Dumpingberechnung möglich, so dass weder eine MWB noch eine IB in Betracht gezogen werden konnten.

1.3.   Vergleichsland

(22)

Da bei Einfuhren aus Russland Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung gilt, es sei denn, es wird MWB gewährt, muss der Normalwert auf der Grundlage von in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland eingeholten Informationen ermittelt werden. In der Bekanntmachung über die Einleitung schlug die Kommission Polen als geeignetes Vergleichsland vor, da es auch in anderen Untersuchungen betreffend dieselbe Ware als Vergleichsland herangezogen wurde und die Herstellungsverfahren und der Zugang zu Rohstoffen mit denjenigen in Russland vergleichbar sind.

(23)

Der Europäische Düngemitteleinführerverband (EFIA) erhob Einwände gegen die Wahl Polens. Sein Hauptargument war, dass die polnischen Inlandspreise für Düngemittel infolge des hohen Schutzniveaus vor Düngemitteleinfuhren sehr hoch seien und das Land aufgrund des staatlichen Gasvertriebsmonopols die höchsten Gaspreise in Mitteleuropa aufweise. Als Alternative schlug der EFIA Litauen vor, und zwar aufgrund seiner geografischen Nähe zu Russland und der vergleichbaren Produktionsbedingungen sowie der Tatsache, dass es dort keinen Barterhandel gibt und der einzige litauische Hersteller Gas von einem russischen Lieferanten bezieht, der auch die russischen Hersteller zu Preisen beliefert, die nach Maßgabe des amtlichen nordeuropäischen cif-Preises für Ammoniak variieren.

(24)

Jedoch waren weder die der Kommission bekannten polnischen noch der einzige litauische Hersteller zu einer Mitarbeit bereit.

(25)

Daraufhin setzte sich die Kommission — wie vom EFMA vorgeschlagen — mit Herstellern in Australien und den USA in Verbindung. Da in diesen Ländern nur jeweils ein Hersteller zur Mitarbeit bereit war, wurde geprüft, wie groß der Anteil ihrer Inlandsverkäufe an den jeweiligen Inlandsmärkten war und inwieweit ihre Inlandsverkäufe für die russischen Ausfuhren in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Diese Prüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe beider Hersteller repräsentativ waren, der australische Hersteller auf seinem Inlandsmarkt aber nicht mit einer nennenswerten Konkurrenz konfrontiert war. Der US-amerikanische Hersteller wies ebenfalls bedeutende Inlandsverkäufe auf, stand aber mit inländischen und ausländischen Unternehmen im Preiswettbewerb. Folglich wurden die USA als geeignetstes Vergleichsland herangezogen.

(26)

Die Prüfung der AN-Verkäufe des US-amerikanischen Herstellers auf seinem Inlandsmarkt ergab, dass sie im Vergleich zu den russischen AN-Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren.

(27)

Nach der Unterrichtung machte der EFIA geltend, dass die Nichtmitarbeit des einzigen litauischen Herstellers die Kommission nicht davon hätte abhalten dürfen, Litauen als Vergleichsland heranzuziehen, da sie über einschlägige Informationen aus ihrem kürzlich durchgeführten Antidumpingverfahren betreffend die Ammoniumnitrateinfuhren aus Litauen, der Ukraine und Polen (10) verfügte. Die UZ der beiden Verfahren überschnitten sich in der Tat. Dieser Schnittzeitraum beschränkte sich jedoch auf die ersten drei Monate des UZ des derzeitigen Verfahrens. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der UZ für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorausgehenden Zeitraum von sechs Monaten umfassen. Unter diesen Umständen wurde die Auffassung vertreten, dass die Daten über die ersten drei Monate des UZ für den jahreszeitlich schwankenden und labilen AN-Markt nicht hinreichend repräsentativ wären. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Zugrundelegung von Informationen, die im Rahmen eines bestimmten Verfahrens zu einem genau festgelegten Zweck eingingen, in einem anderen Verfahren zu einem anderen Zweck, wenn die betroffene Partei zudem die Mitarbeit an der zweiten Untersuchung verweigert hat, nicht im Einklang mit Artikel 19 Absatz 6 der Grundverordnung stünde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.4.   Normalwert

(28)

Wie bereits erwähnt wurde der Normalwert auf der Grundlage der Daten ermittelt, die in den Betrieben des uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitenden US-amerikanischen Unternehmens geprüft wurden.

(29)

Um festzustellen, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem US-amerikanischen Markt Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, wurde der inländische Verkaufspreis auf der Stufe ab Werk mit den Produktionskosten (Fertigungskosten zuzüglich VVG-Kosten) verglichen. Da der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis höher war als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten, wurde der Normalwert auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises für den UZ ermittelt.

(30)

Sowohl der EFIA als auch dem kooperierenden russischen Ausführer zufolge hätte der rechnerisch ermittelte Normalwert wegen der von den US-amerikanischen Herstellern gezahlten hohen Gaspreise nach unten berichtigt werden müssen. Hierzu ist erstens zu bemerken, dass der Normalwert nicht rechnerisch, sondern auf der Grundlage der gewinnbringenden Verkaufspreise auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt ermittelt wurde. Zweitens ist Gas zwar ein wichtiges Kostenelement bei der AN-Produktion, aber der AN-Markt in den USA ist ein Wettbewerbsmarkt, und es werden erhebliche Mengen eingeführt. Daher werden die AN-Preise auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt eher vom Markt als von den Kosten bestimmt. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, in welchem Maß sich die höheren Gaspreise auf dem US-amerikanischen Markt in den inländischen Verkaufspreisen im UZ niedergeschlagen hatten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die höheren Gaspreise quantifizierbar auf die inländischen Verkaufspreise auswirkten, wäre der endgültige Zoll hiervon nicht berührt worden, da die festgestellte Dumpingspanne nicht unter die Schadensspanne gefallen wäre. Daher wurde das Argument zurückgewiesen.

1.5.   Ausfuhrpreis

(31)

Da der einzige kooperierende ausführende Hersteller die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführte, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Daten, in diesem Fall Eurostat-Statistiken der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, ermittelt.

1.6.   Vergleich

(32)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen, um Unterschiede bei den inländischen Transportkosten zwischen Marktwirtschafts- und Nichtmarktwirtschaftsländern zu berücksichtigen, die insbesondere bei Schüttgut wie der betroffenen Ware entstehen, bei der die Transportkosten einen sehr großen Anteil des Verkaufspreises ausmachen. Daher wurde der cif-Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Kosten für den Transport ab Werk zum Hafen, Hafendienstleistungen, Versicherung und Seefracht gebührend berichtigt.

(33)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge sind die Transportkosten in den USA vom Markt bestimmt, und zwischen den Transportunternehmen herrscht Wettbewerb. Da die USA ein Wettbewerbsmarkt sind, wurden die im Rahmen der Untersuchung für die betroffene Ware ermittelten Schienentransportkosten in den USA proportional auf den Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft der russischen ausführenden Hersteller auf der Grundlage der für alle exportorientierten russischen Hersteller (vgl. Erwägungsgrund 37) geschätzten gewogenen durchschnittlichen Entfernung zur Gemeinschaftsgrenze angewandt.

1.7.   Dumpingspanne

(34)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die landesweite Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk bestimmt. Die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 115,8 %.

2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(35)

Wie unter Erwägungsgrund 34 dargestellt wurden die Ausfuhren in die Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ zu gedumpten Preisen verkauft. Die festgestellte Dumpingspanne war höher als diejenige in der vorausgegangenen Untersuchung.

(36)

Zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings in bedeutendem Umfang und bei erheblichen Mengen wurden verschiedene Informationsquellen herangezogen. Erstens wurden die von den einzigen kooperierenden russischen Hersteller übermittelten Informationen ausgewertet. Dieser Hersteller exportierte zwar in Drittländer, tätigte aber keine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. Zweitens stützte sich die Analyse in Ermangelung kooperierender Unternehmen mit Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung außerdem auf Eurostat-Daten und auf in dem Überprüfungsantrag übermittelte Informationen, was Voraussagen über die wahrscheinlichen künftigen Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft ermöglichte.

(37)

Die AN-Produktionskapazität in Russland wird auf insgesamt rund 8 900 000 Tonnen (das 1,6-fache des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ) geschätzt, wovon Schätzungen zufolge mindestens 4 500 000 Tonnen auf die exportorientierten Hersteller (im allgemeinen Hersteller mit realistischem Zugang zu einem Hafen) entfallen. Die Kapazitätsauslastung variiert zwar erheblich von Unternehmen zu Unternehmen und von Jahr zu Jahr, aber der inländische Verbrauch wird auf lediglich rund 2 200 000 Tonnen geschätzt. Angesichts der derzeitigen Ausfuhrmengen aus Russland in andere Drittländer (2 189 000 Tonnen im Jahr 1999) sind noch bedeutende Kapazitäten zur Produktion für den Export verfügbar, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen durchaus zur Steigerung der jetzigen Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden könnten.

(38)

Außerdem sei daran erinnert, dass noch 1996 40 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus Russland auf die russischen Ausfuhren in die Gemeinschaft (11) entfielen. Dies und die Tatsache, dass eine Reihe von Drittländern (USA, Australien, Polen und Ungarn) handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland trafen, dass China seit 1997 eine aktive Strategie zur Substitution der Einfuhren durch Inlandsprodukte verfolgt und der Inlandsverbrauch in Russland in absehbarer Zeit wahrscheinlich auf einem relativ niedrigen Niveau bleiben wird, bedeutet, dass die russischen Hersteller eine etwaige zusätzliche Produktion wahrscheinlich eher auf den Gemeinschaftsmarkt leiten würden.

(39)

Angesichts des gegenwärtigen Preisniveaus auf dem Gemeinschaftsmarkt werden die russischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich weiterhin eine Politik der gedumpten Preise verfolgen, um ihre verlorenen Marktanteile zurückzuerobern. Diese Annahme wird auch durch das Preisverhalten der russischen Ausführer auf ihren anderen Hauptausfuhrmärkten neben der Gemeinschaft und den USA bestätigt.

(40)

Der Weltdüngemittelverbrauch wird Prognosen zufolge bis zum Jahr 2004 zwar steigen, aber dieser Anstieg wird voraussichtlich größtenteils auf Asien und zwar vor allem auf China und Indien entfallen. China und Indien haben aber massive Kapazitäten für die Düngemittelproduktion aufgebaut, um die Einfuhrmengen zu reduzieren. Außerdem führte China ein Einfuhrverbot für Stickstoffdünger einschließlich AN ein.

(41)

Wie unter Erwägungsgrund 21 erwähnt, tätigte der einzige ausführende Hersteller, der an der Untersuchung mitarbeitete, im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft. Die Produktionskapazität dieses Herstellers war im UZ zwar bedeutend, aber die ungenutzte Kapazität war begrenzt, so dass eine nennenswerte Steigerung der Produktion zur Ausfuhr in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen eine Reduzierung der Verkäufe auf andere Märkte erfordern würde. Angesichts der bedeutenden Ausfuhrmengen und der hohen Dumpingspanne anderer Ausführer im UZ hätten etwaige Verkäufe dieses Ausführers in die Gemeinschaft zu nicht gedumpten Preisen nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nichts an der Feststellung betreffend die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings für das Land insgesamt geändert.

(42)

Der EFIA trug vor, seit den jüngsten Terroranschlägen in den USA stiegen alle verbundenen Kosten wie Versicherungs-, Transport-, Entlade-, Lager- und Bereitstellungskosten, und dies werde sich in höheren Preisen eingeführter Düngemittel niederschlagen, da die Einführer diese Kosten ebenfalls decken müssten. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt, da keine Beweise dafür übermittelt wurden, dass sich dies stärker auf die russischen Ausfuhrpreise als auf die US-amerikanischen Inlandspreise auswirken würde. Außerdem können Entwicklungen nach dem UZ nur dann berücksichtigt werden, wenn diese nachweislich die Ergebnisse der Untersuchung entkräften, so dass die geplante Einführung eines Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen wäre. Dies war den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht der Fall, und daher wurde die Behauptung zurückgewiesen.

3.   Schlussfolgerung

(43)

Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass das für den UZ festgestellte Dumping bzw. die gedumpten Einfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aufhören oder auch nur zurückgehen würden. Zudem ergab die Untersuchung, dass die russischen Hersteller über beträchtliche ungenutzte Kapazitäten verfügten und dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu weiteren gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft führen würde. Daher wurde der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf einem hohen Niveau und bei größeren Mengen wahrscheinlich ist.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(44)

Von den elf antragstellenden Gemeinschaftsherstellern beantwortete einer den Fragebogen nicht (Sefanitro) und einer übermittelte keine ausreichenden Informationen (Chemical Industries of Northern Greece). Diese beiden Unternehmen wurden daher als nicht kooperierend und folglich nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen. Die Untersuchung ergab, dass auf die übrigen neun kooperierenden Hersteller mehr als 85 % der AN-Produktion in der Gemeinschaft im UZ entfielen. Daher bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

E.   UNTERSUCHUNG DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1.   Vorbemerkungen

(45)

Nach der Einführung der ersten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den AN-Einfuhren mit Ursprung in Russland im Jahr 1995 verbesserte sich die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Gemeinschaftshersteller erheblich, und sie erzielten insbesondere bessere finanzielle Ergebnisse aufgrund des Anziehens der Preise in den Jahren 1995 und 1996.

2.   Verbrauch

(46)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der in den Antworten auf den Fragebogen angegebenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der in dem Antrag angegebenen Verkaufsmenge anderer (nicht kooperierender und nicht antragstellender) Gemeinschaftshersteller und der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrmenge aus dem betroffenen Land und allen anderen Drittländern bestimmt.

Auf dieser Grundlage ging der Gemeinschaftsverbrauch von 1996 bis zum UZ um 13 % zurück, und zwar von 6 328 000 Tonnen im Jahr 1996 auf 5 525 000 Tonnen im UZ. Der Verbrauch ging insbesondere von 1996 bis 1997 zurück und blieb dann bis zum Ende des UZ relativ konstant.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1.   Menge und Marktanteil

(47)

Die AN-Einfuhren in die Gemeinschaft insgesamt folgten im Überprüfungszeitraum einem rückläufigen Trend (- 28 %), obwohl sie von 1999 bis zum UZ leicht stiegen.

Die Menge der Einfuhren aus Russland ging im Überprüfungszeitraum und insbesondere ab 1997 erheblich zurück. Diese Entwicklung ist offensichtlich das Ergebnis der Wiederaufnahme der 1997 veröffentlichten Untersuchung, deren 1998 veröffentlichte Schlussfolgerungen zu der Änderung der Antidumpingmaßnahmen in jenem Jahr führten, sowie des bedeutenden Anstiegs der Einfuhren aus bestimmten anderen Drittländern, denen die Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Russland zugute kam. Von 1996 bis zum Ende des UZ gingen die Einfuhren aus Russland um 74 % zurück, während die Einfuhren aus anderen Ländern um 30 % stiegen.

(48)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland fiel im Überprüfungszeitraum um 12 Prozentpunkte. Im UZ entsprach er jedoch immer noch 5 % des Gemeinschaftsverbrauchs und machte mit 20 % einen bedeutenden Anteil an den Gesamteinfuhren aus.

3.2.   Preise

(49)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1995 sanken die durchschnittlichen Preise der betroffenen Einfuhren Eurostat-Daten zufolge von 1996 bis zum UZ um 45 %.

3.3.   Preisvergleich

(50)

Die Kommission prüfte, ob die ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Hierzu wurden die cif-Preise der ausführenden Hersteller auf die Stufe Grenze der Gemeinschaft ab Kai verzollt (DEQ) berichtigt und auf derselben Handelsstufe mit den Preisen ab Werk der Gemeinschaftshersteller verglichen, wobei von in Säcken verpackter Ware ausgegangen wurde. Dies geschah, weil die Einfuhren ausnahmslos in Säcke verpackt sind, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ware sowohl in Säcken verpackt als auch als Schüttgut verkaufte. Daher wurden gegebenenfalls Berichtigungen vorgenommen. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass granuliertes AN zu im Durchschnitt höheren Preisen verkauft wurde als geprilltes AN. Deshalb wurde für die Zwecke des Preisvergleichs eine Berichtigung von 3,1 EUR pro Tonne vorgenommen. Dieser Betrag entspricht der durchschnittlichen Preisdifferenz zwischen dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum verkauften granulierten und geprillten AN.

(51)

Der EFIA machte geltend, dass eine Berichtigung für die geringere Qualität der aus Russland eingeführten Ware erforderlich gewesen wäre. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich die Qualität der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in den letzten Jahren verbessert hat und an die höheren europäischen Standards angepasst wurde. Daher wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(52)

Die auf dieser Grundlage bestimmte landesweite Preisdifferenz, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller, beträgt 27,7 %. Selbst wenn der Antidumpingzoll auf den Ausfuhrpreis aufgeschlagen wird, beträgt diese Differenz immer noch 3,2 %. Außerdem wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt, da er Verluste von 18 % erlitt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1.   Produktion

(53)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 1996 bis zum UZ um 17 % von 4 713 000 Tonnen auf 3 903 000 Tonnen zurück. Von 1997 bis 1998 stieg sie zwar leicht an, ging aber 1999 wieder zurück.

4.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(54)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung den Untersuchungsergebnissen zufolge keine aussagekräftigen Indikatoren für diese Art von Produktion und Wirtschaftszweig sind, da sie dadurch beeinflusst werden, dass in denselben Produktionsanlagen auch andere Waren hergestellt werden können. So können unter Verwendung von aus Erdgas gewonnenem Ammoniak in denselben Fertigungslinien mehrere unterschiedliche Waren hergestellt werden. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im Überprüfungszeitraum relativ konstant. Die Kapazitätsauslastung ging von 56 % im Jahr 1996 auf 46 % im Jahr 1997 zurück und blieb danach konstant.

4.3.   Verkäufe in der Gemeinschaft

(55)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen von 4 238 000 Tonnen im Jahr 1996 auf 3 766 000 Tonnen im UZ und damit um 11 % zurück. Dieser Rückgang war von 1996 bis 1997 am ausgeprägtesten, als die Verkäufe um 15 % zurückgingen.

4.4.   Bestände

(56)

Der Umfang der Lagerbestände wird nicht als für die Schädigung relevanter Indikator angesehen, da die Verkäufe jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen sind und AN zum Teil von den Herstellern selbst und zum Teil von den Agrargenossenschaften gelagert wird.

4.5.   Marktanteil

(57)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 1996 bis 1997 zurück, stieg anschließend und nahm insgesamt von 1996 bis zum UZ um 1,2 Prozentpunkte zu. Im UZ betrug er 68,2 %, verglichen mit 67 % im Jahr 1996.

4.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(58)

Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise der Gemeinschaftshersteller sanken von 133 ECU/Tonne im Jahr 1996 auf 99 ECU/Tonne im UZ und damit um 25 %. Dieser Rückgang war von 1996 bis 1999 mit (- 28) % besonders ausgeprägt. Abgesehen von der preisdrückenden Wirkung der betroffenen Einfuhren können andere Faktoren wie der Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt von 1996 bis 1997, Einfuhren aus unter die Verordnung (EG) Nr. 132/2001 fallenden Ländern und das 1997 erlassene chinesische Einfuhrverbot für Stickstoffdünger zu dem Rückgang der Preise beigetragen haben.

4.7.   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(59)

Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich zwischen 1996 und dem UZ von 18,6 % um 37 Prozentpunkte auf (- 18,0 %). Die Entwicklung ist vor dem Hintergrund der Preisentwicklung zu sehen, die einem ähnlichen Trend folgte, sowie des Erdgaspreises, der ab dem dritten Quartal 1999 stieg.

Im Überprüfungszeitraum folgte die RoI einem mit demjenigen der Rentabilität vergleichbaren Trend.

4.8.   Cashflow

(60)

Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Verbindung mit AN-Verkäufen erzeugte Cashflow folgte sehr genau dem Trend der Rentabilität.

4.9.   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(61)

Angesichts der Struktur der antragstellenden Unternehmen, d. h. der Tatsache, dass die Düngemittelhersteller zu großen Chemieunternehmensgruppen gehören, die auch mit anderen Waren handeln, war es nicht möglich, die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nur für die betroffene Ware zu ermitteln. Daher wurden sie nicht als aussagekräftiger Indikator für die Beurteilung der Schädigung angesehen.

4.10.   Beschäftigung und Löhne

(62)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1996 und dem UZ von 1 986 auf 1 608 und damit um 19 % zurück. Die Entwicklung der Löhne war mit derjenigen der Beschäftigtenzahl insgesamt vergleichbar.

4.11.   Investitionen

(63)

Die Investitionen blieben im Bezugszeitraum relativ konstant. Hierunter fielen auch Investitionen in Fertigungsschritte, die der AN-Produktion vorgelagert sind. Die wichtigsten Investitionen zwischen 1996 und dem UZ waren Investitionen in Produktionsanlagen für Salpetersäure, einem Rohstoff für die Herstellung von AN, die aber auch zu anderen Zwecken wie zur Herstellung von Harnstoff- und Ammoniumnitrat-Lösungen verwendet werden können.

4.12.   Höhe der Dumpingspanne

(64)

Angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als geringfügig angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung

(65)

Wie unter Erwägungsgrund 45 erläutert, besserte sich die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Gemeinschaftshersteller nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den AN-Einfuhren mit Ursprung in Russland im Jahr 1995 zunächst erheblich. Ab dem Jahr 1997 verschlechterte sich ihre Lage jedoch wieder. Abgesehen von den Marktanteilen, die infolge der sinkenden Preise leicht stiegen, entwickelten sich alle übrigen Schadensfaktoren, d. h. Produktion, Verkaufsmengen, Preise, Rentabilität, RoI, Cashflow und Beschäftigung, negativ. Insbesondere der drastische Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wirkte sich negativ auf seine Rentabilität aus. Wie die Verordnung (EG) Nr. 132/2001 bestätigt, ist diese Entwicklung im Lichte der verstärkten Präsenz von Einfuhren aus diesen Drittländern auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sehen, die mehr als die Hälfte der russischen Marktanteile eroberten und deren Preise erheblich unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(66)

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die russischen Preise Eurostat-Daten zufolge und ohne den 1998 eingeführten spezifischen Zoll im gesamten Überprüfungszeitraum (im UZ 27 %) unter den Verkaufspreisen Polens und der Ukraine lagen, außer im Jahr 1997, in dem sie ebenso so hoch waren.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

1.   Veränderungen in Bezug auf das Dumping und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

1.1.   Veränderungen der Umstände in Bezug auf das Dumping

(67)

Die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspanne im Vergleich zu der in der vorausgegangenen Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelten Spanne erheblich gestiegen war. Die in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelte Dumpingspanne betrug 41,9 % und war damit wesentlich niedriger als die in dieser Untersuchung ermittelte Spanne (115,8 %).

1.2.   Veränderung der Umstände in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(68)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 1998 bis zum UZ bedeutende Verluste hinnehmen musste. Die Lage ist noch schlechter als während der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, da beispielsweise die Verluste im UZ dieser Untersuchung das Dreifache derjenigen im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 erreichten.

(69)

Während nahezu der gesamten Geltungsdauer der Zölle auf die Einfuhren aus Russland wurden die Preise erheblich unterboten. Im März 1998 musste anstelle des variablen Zolls ein spezifischer Zoll eingeführt werden, da sich die Maßnahmen als unwirksam erwiesen. Ab Juli 1998 lagen die Ausfuhrpreise auf der Stufe verzollt (d. h. einschließlich spezifischem Zoll) unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten und für die Höhe des Zolls maßgeblichen nicht schadensverursachenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

2.   Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung

(70)

Bei der Beurteilung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wurden die folgenden Aspekte berücksichtigt.

(71)

Ein Preisverhalten der russischen ausführenden Hersteller, wie es sich in den niedrigen Preisen auf Drittlandsmärkten und dem Gemeinschaftsmarkt widerspiegelt, in Verbindung mit ihren Möglichkeiten, zusätzliche bedeutenden Mengen zu liefern, würde bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem allgemeinen Preisdruck auf diesem sehr preisempfindlichen Rohstoffmarkt führen. Die russischen ausführenden Hersteller würden höchstwahrscheinlich weitere bedeutende Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für sich erobern. Dies würde wiederum durch sinkende Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seiner Verkaufsmengen und Marktanteile sowie der damit verbundenen Rentabilitätseinbußen zu einem erneuten Auftreten der Schädigung durch die Einfuhren mit Ursprung in Russland führen.

(72)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet sich insbesondere in Bezug auf seine Rentabilität in einer schwierigen Lage. Obwohl sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im ersten Jahr ihrer Anwendung deutlich besserte, verschlechterte sie sich insbesondere ab 1997 infolge schadensverursachenden Dumpings durch Einfuhren aus anderen Ländern wieder, wie in der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 festgestellt wurde, und ist nun noch prekärer. Sollten die Maßnahmen gegenüber Russland außer Kraft treten, würde nicht nur die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erneut gefährdet, sondern es könnte auch der Nutzen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den Maßnahmen gegenüber anderen Ländern ziehen sollte, abgeschwächt oder sogar zunichte gemacht werden.

(73)

Der EFIA behauptete, der Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt ab 1997 sei auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen, zu denen das chinesische Einfuhrverbot für Stickstoffdünger zähle, und könne nicht dem russischen Preisverhalten zugerechnet werden. Selbst wenn andere Faktoren wie der Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen 1996 und 1997 und die chinesische Politik Ursache eines Preisrückgangs sind, so gingen die russischen Preise doch sehr viel stärker zurück als die Preise aller anderen Ausführer und lagen weit unter den anderen üblichen und nicht gedumpten Preisen der Einfuhren aus Ländern wie Litauen, Ägypten und Bulgarien. Dies lässt sich unter Umständen auf die Tatsache zurückführen, dass Russland einen seiner wichtigsten Ausfuhrmärkte verlor, denn im Jahr 1996, dem Vorjahr des Einfuhrverbots, beliefen sich die russischen Ausfuhren nach China auf mehr als 1 000 000 Tonnen, d. h. 90 % der AN-Einfuhren nach China.

(74)

Dieser Einführerverband behauptete ferner, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen einer anderen Untersuchung, die zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen führte, bereits Polen und der Ukraine angelastet worden war, so dass sie im Zusammenhang mit den AN-Einfuhren mit Ursprung in Russland nicht erneut angeführt werden könne. Hierzu ist zu bemerken, dass im Rahmen einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt daraufhin analysiert wird, ob Dumping und Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten. Folglich berührt im Rahmen dieser Untersuchung die Tatsache, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in einem anderen Antidumpingverfahren auf die Präsenz von Ausfuhren aus anderen Drittländern, nämlich Polen und der Ukraine, während eines bestimmten Zeitraums zurückgeführt wurde, nicht die Analyse des künftigen Verhaltens der russischen Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt und dessen wahrscheinlicher Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(75)

Der EFIA behauptete, dass der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hauptsächlich auf den Anstieg der Erdgaspreise zurückzuführen sei und dass zur Berücksichtigung dieser Tatsache eine Berichtigung des nicht schadensverursachenden Preises erforderlich gewesen wäre.

Wie unter Erwägungsgrund 59 erwähnt, wurde berücksichtigt, dass sich dieser Anstieg der Gaspreise auf die Rentabilität ausgewirkt haben könnte. Die Rentabilität ist jedoch nur ein Aspekt der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und — wie unter Erwägungsgrund 65 dargelegt — entwickelten sich auch viele andere Indikatoren im Verlauf des Überprüfungszeitraums negativ. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung der Gaspreise eher als erschwerender Faktor denn als Schadensursache anzusehen ist, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diesen Anstieg aufgrund des festgestellten Preisdrucks nicht über seine Verkaufspreise weitergeben konnte.

Schließlich ergab die Analyse der Gaspreisentwicklung in der Gemeinschaft in den letzten Jahren, dass er stark schwankt, so dass hinsichtlich der künftigen Entwicklungen keine Schlüsse gezogen werden können. Folglich liegen keine besonderen Umstände auf dem Gemeinschaftsmarkt vor, die eine Berichtigung rechtfertigen.

(76)

Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung besteht.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Einleitung

(77)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Verlängerung und Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Um die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung oder des Außerkrafttretens der Maßnahmen beurteilen zu können, forderte die Kommission alle vorgenannten betroffenen Parteien zur Übermittlung von Informationen auf.

(78)

Die vorausgegangene Untersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem ist es aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten, möglich, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen.

(79)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(80)

Wenn die Antidumpingzölle nicht aufrechterhalten werden, wird davon ausgegangen, dass Dumping und Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten und dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich im Überprüfungszeitraum bereits verschlechterte, noch weiter verschlechtert.

(81)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich als strukturell lebensfähiger Wirtschaftszweig erwiesen, der sich an wechselnde Marktbedingungen anpassen kann. Dies wird insbesondere angesichts der vom Wirtschaftszweig bis 1997 erzielten Gewinne und seiner Investitionen in modernste Produktionskapazitäten deutlich. Der Erfolg dieser Bemühungen hängt weitgehend davon ab, ob auf dem Gemeinschaftsmarkt ein fairer Wettbewerb herrscht.

(82)

Es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 eingeführten Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugute kommen werden, sofern sie nicht durch schadensverursachendes Dumping aus anderen Quellen unterminiert werden. Wie bereits dargelegt, läge es angesichts der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung durch die Einfuhren aus Russland im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den AN-Einfuhren mit Ursprung in Russland aufrechtzuerhalten.

3.   Interesse der Einführer

(83)

Vom EFIA (der 24 Einführer repräsentiert) und von zwei Einführern gingen Antworten auf den (an 48 Parteien versandten) Fragebogen und Informationen ein.

(84)

Die Antworten der beiden kooperierenden Einführer bestätigten den Preisrückgang ab 1998 und die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller diesem Trend folgen mussten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Einer von ihnen wies ferner darauf hin, dass die europäische Infrastruktur aufrechterhalten werden muss, um gute Bedingungen für die Versorgung des europäischen Markt zu gewährleisten, während der EFIA sich gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aussprach.

(85)

Angesichts der geringen Mitarbeit und der Tatsache, dass Einführer im Allgemeinen mit einer Vielzahl unterschiedlicher Düngemittel handeln, von denen AN nur eines ist, wurde der Schluss gezogen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Einführer nicht zwingend gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen würden.

4.   Interesse der Verwender

(86)

Bei den Verwendern der betroffenen Ware handelt es sich um Landwirte. Die Kommission sandte Fragebogen an sechs europäische und nationale Verwenderverbände. Zwei von ihnen beantworteten den Fragebogen. Beide erhoben grundsätzlich Einwände gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen.

(87)

Ein Verwenderverband machte geltend, bei der Prüfung des Interesses der Verwender solle dasjenige der britischen Verwender im Vordergrund stehen, da das Vereinigte Königreich den höchste AN-Verbrauch in der Gemeinschaft aufweise. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im UZ auf das Vereinigte Königreich gemessen an der Menge nur 16 %, auf Frankreich hingegen 47 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland in die Gemeinschaft entfielen. Angesichts dieser Tatsache ist dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

(88)

Derselbe Verband behauptete außerdem, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen würden zu Einkommenseinbußen bei den britischen Landwirten führen und sie somit in eine sehr viel schwierigere wirtschaftliche Lage bringen. Hierzu ist zu bemerken, dass für Landwirte — wie in der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 dargelegt — auf Düngemittel durchschnittlich 6 % der gesamten Produktionskosten entfallen. Da die Einfuhren aus dem betroffenen Land im UZ lediglich 5 % des AN-Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt entsprachen und wahrscheinlich nur ein Teil der etwaigen Preiserhöhung an die Verwender weitergegeben wird, dürfte der Anstieg der Produktionskosten in der Landwirtschaft gering ausfallen. Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht nur seine Verkaufsmenge, sondern auch seine Preise erhöhte, würde sich eine solche Erhöhung in Grenzen halten, da es noch andere Bezugsquellen gibt. Tatsächlich gelten für 37 % aller AN-Einfuhren in die Gemeinschaft keine Antidumpingmaßnahmen.

(89)

Der EFIA und ein Verwenderverband machten geltend, durch die Antidumpingmaßnahmen würden preislich konkurrierende alternative AN-Bezugsquellen für die Landwirte eingeschränkt, da nur 37 % aller AN-Einfuhren in die Gemeinschaft nicht unter Antidumpingmaßnahmen fielen.

Einerseits sollen Antidumpingmaßnahmen nicht das Angebot schmälern, sondern einen fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherstellen.

Andererseits ist der Prozentsatz von 37 % teilweise nicht hoch genug angesetzt, denn bei dessen Zugrundelegung ist zu berücksichtigen, dass das Angebot von AN aus nicht dumpenden Ländern auf dem Gemeinschaftsmarkt vor dem Hintergrund des starken Preisdrucks Russlands, Polens und der Ukraine an Attraktivität verlor. Daher werden die nicht dumpenden Länder bei Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs ihre Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt höchstwahrscheinlich verstärken.

(90)

In Anbetracht des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Landwirte kein zwingender Grund sind, der gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen spricht, da etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Landwirte die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht aufwiegen dürften.

5.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(91)

Folglich ergeben sich aus dem Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(92)

Der Antragsteller behauptete, es gebe Hinweise darauf, dass neue Formen von AN, d. h. Mischungen von AN mit anderen Stoffen, nur zu dem Zweck entwickelt würden, mögliche Antidumpingmaßnahmen gegenüber AN zu umgehen. Die Zollbehörden werden an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht.

(93)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping und Schädigung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die geltenden Maßnahmen den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht die beabsichtigte Wirkung erzielen, nämlich die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte Schädigung zu beseitigen, wird der Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten sind, um eine weitere Schädigung zu verhindern, und dass die Höhe der Maßnahmen geändert werden sollte.

(94)

Bei der Festsetzung des Zolls wurden die Höhe der festgestellten Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderliche Zollbetrag berücksichtigt. Gemäß der Regel des niedrigeren Zolls wurde bei der Festsetzung des einzuführenden Zolls die Schadensspanne zugrundegelegt.

(95)

Nach Auffassung des EFMA wäre ein doppelter Mechanismus (spezifischer Zoll in Verbindung mit einem Mindesteinfuhrpreis) in Anbetracht der von den russischen Herstellern gezahlten extrem niedrigen staatlich festgesetzten Gaspreise geeigneter. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der spezifische Zoll ausreicht, da er sich auf die Feststellungen der Überprüfung stützt, und dass die Form der Maßnahme, d. h. ein spezifischer Zoll, Preismanipulationen und einer Übernahme der Zölle entgegenwirkt. Das Vorbringen des EFMA wurde daher zurückgewiesen.

(96)

Zur Festsetzung des Zolls, der zur Beseitigung der durch das Dumping verursachten Schädigung erforderlich ist, wurden Schadensspannen ermittelt. Die notwendige Preiserhöhung wurde anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschadensverursachenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften AN auf derselben Handelsstufe ermittelt.

(97)

Der nicht schadensverursachende Preis wurde anhand der Stückkosten auf Vollkostenbasis zuzüglich einer Gewinnspanne, von der ohne schädigendes Dumping vernünftigerweise ausgegangen werden könnte, und unter Berücksichtigung der bereits bei der Unterbietungsberechnung vorgenommenen Berichtigung für den Unterschied zwischen granuliertem und geprilltem AN ermittelt. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne von 8 % zugrunde gelegt. Die Differenz, die sich aus dem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schadensverursachenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab, wurde dann als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwerts ausgedrückt.

(98)

Dem Antragsteller zufolge wäre eine Gewinnspanne von 15 % des Ertrags aus investiertem Kapital angemessen. Seiner Auffassung nach war dieses Ertragsniveau für langfristige Reinvestitionen und zur Erreichung einer angemessenen Eigenkapitalrendite für die Anteilseigner erforderlich. Im vorliegenden Fall ist jedoch das Konzept angemessener Gewinne relevant, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schadensverursachendes Dumping hätte erzielen können, das sich mit dem Konzept der von Anteilseignern angestrebten Gewinne nicht deckt. In Anbetracht der Feststellungen unter Erwägungsgrund 56 der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 und in Ermangelung weiterer Stellungnahmen erscheinen 8 % des Umsatzes als angemessener Gewinn. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und der in der Vergangenheit festgestellten Preismanipulation vorzubeugen, wird es als angemessen angesehen, den Zoll in Form eines festen Betrags pro Tonne festzusetzen.

(99)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Zoll in Höhe des nachstehend angegebenen festen Betrags pro Tonne AN festgesetzt:

Land

Fester Betrag

(Euro pro Tonne)

Russland

47,07

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von AN der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der Zoll entspricht dem nachstehend angegebenen festen Betrag pro Tonne Ammoniumnitrat:

Land

Fester Betrag

(Euro pro Tonne)

Russland

47,07

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (12) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PIQUÉ I CAMPS


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2)  ABl. L 129 vom 21.5.1994, S. 24.

(3)  ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 27.

(4)  ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1.

(5)  ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1.

(6)  ABl. C 311 vom 29.10.1999, S. 3.

(7)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. C 52 vom 24.2.2000, S. 3.

(9)  ABl. C 239 vom 23.8.2000, S. 10.

(10)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1.

(11)

  

Quelle:

Eurostat — Comext„Russische Ausfuhren“.

(12)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).