18.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 847/2009 DES RATES

vom 15. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 (2) („ursprüngliche Verordnung“) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand ein, der unter den KN-Codes ex 2001 90 30 und ex 2005 80 00 eingereiht wird. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2008 (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 682/2007 im Hinblick auf den für ein bestimmtes Unternehmen und den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz geändert. Die Zollsätze liegen zwischen 3,1 % und 14,3 %. Die Einfuhren zweier ausführender Hersteller in Thailand, nämlich Malee Sampran Public Co Ltd („Malee“) und Sun Sweet Co Ltd („Sun Sweet“), deren Verpflichtungsangebote mit dem Beschluss 2007/424/EG der Kommission (4) angenommen wurden und die die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 erfüllten, waren von dem Zoll befreit.

2.   Gründe für die Überprüfung

(2)

Bei der Einführung der endgültigen Maßnahmen wurde kooperierenden ausführenden Herstellern, die nicht in der Lage waren, innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist ein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot zu unterbreiten, vom Rat ausnahmsweise gestattet, ihr Angebot innerhalb von zehn Kalendertagen nach Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung zu vervollständigen. Zehn weitere Verpflichtungsangebote wurden innerhalb dieser Frist vervollständigt. Die beiden angenommen Verpflichtungsangebote wie auch die zehn weiteren Angebote beinhalten feste Mindesteinfuhrpreise.

(3)

Nach der Unterrichtung über die zehn weiteren Angebote sprach sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegen die Annahme der Preisverpflichtungen aus; er erklärte, feste Mindesteinfuhrpreise stellten keine wirksame Form der Maßnahme mehr dar, da sowohl die Preise der betroffenen Ware gemäß der Definition unter Randnummer 16 als auch die ihres Hauptrohstoffes und ihrer wichtigsten Vormaterialien gestiegen seien.

(4)

Zur Neubewertung, ob Verpflichtungen eine wirksame Form von Antidumpingmaßnahmen darstellen, erachtete die Kommission es als erforderlich, die Annehmbarkeit und Praktikabilität der vorgelegten und der angenommenen Verpflichtungsangebote erneut zu prüfen.

3.   Untersuchung

(5)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 16. September 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(6)

Die Überprüfung beschränkte sich auf die Form der Maßnahme gegenüber den beiden ausführenden Herstellern in Thailand, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren, sowie gegenüber den zehn ausführenden Herstellern in Thailand, deren Verpflichtungsangebote noch zur Prüfung vorlagen.

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Gemeinschaftshersteller und ihren Verband sowie die Einführer offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Um die für die Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, sandte die Kommission den 12 betroffenen ausführenden Herstellern sowie den Gemeinschaftsherstellern Fragebogen zu. Die Gemeinschaftshersteller und sieben der 12 Unternehmen in Thailand beantworteten den Fragebogen.

(9)

Fünf Unternehmen in Thailand, deren Verpflichtungsangebote noch zur Prüfung vorlagen, beantworteten diesen Überprüfungsfragebogen nicht und wurden als nicht mitarbeitende Parteien im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung betrachtet. Die von einem thailändischen Unternehmen vorgelegten Informationen mussten unberücksichtigt bleiben, da die vertraulichen Fragebogenantworten unvollständig waren. Zudem übermittelte dieses Unternehmen keine aussagekräftige nicht-vertrauliche Fassung der Fragebogenantworten. Das Unternehmen gab an, es habe aufgrund umfangreicher unternehmensinterner Umstrukturierungen einschließlich einer Umfirmierung Schwierigkeiten gehabt, den Fragebogen ordnungsgemäß zu beantworten. Noch ein weiteres Unternehmen in Thailand weigerte sich, eine aussagekräftige nicht-vertrauliche Fassung der Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Die betreffenden Unternehmen wurden über die vorgesehene Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das letztgenannte Unternehmen gab an, es könne wegen der Sensibilität der betreffenden Informationen keine aussagekräftigen nicht-vertraulichen Antworten vorlegen. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Argument zwar für Fragebogenteile gelten kann, bei denen es um die Kosten und Preise der Unternehmen geht, nicht aber für andere Teile des Fragebogens wie Betriebsstatistik, allgemeine Informationen usw. Das erstgenannte Unternehmen übermittelte weitere vertrauliche Informationen. Aber auch wenn berücksichtigt wird, dass sich dieses erstgenannte Unternehmen möglicherweise in einer Umstrukturierungsphase befindet, so sind dennoch grundlegende Informationen vorzulegen, damit die Lage des Unternehmens bewertet werden kann. Diese Mindestanforderung wurde nicht erfüllt, obwohl zu einem späteren Zeitpunkt die zusätzlichen Informationen übermittelt wurden, denn zu einer Reihe von Kostenfaktoren wurden keine Angaben gemacht. Außerdem wurde keine aussagekräftige nicht-vertrauliche Fassung der Antworten übermittelt.

(10)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass keine stichhaltigen Argumente vorgelegt wurden, die die Entscheidung zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung hätten rückgängig machen können.

(11)

Alle übrigen Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten.

(12)

Mehrere andere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen. Ein Einführer machte geltend, im ursprünglichen Untersuchungszeitraum („ursprünglicher UZ“) gemäß der Definition unter Randnummer 17 habe kein Dumping stattgefunden, deshalb sei die Einführung von Maßnahmen nicht gerechtfertigt und solle daher zurückgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in der Ausgangsuntersuchung schädigendes Dumping festgestellt wurde. Im Übrigen richtet sich diese Überprüfung auf die Frage, ob Verpflichtungen eine wirksame Form von Antidumpingmaßnahmen und somit angemessen sind; deshalb können Vorbringen hinsichtlich der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, die nicht die Form der Maßnahmen betreffen, nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. Ein weiterer Einführer stellte einen förmlichen Antrag auf Aussetzung der Maßnahmen. Dieser Antrag wird getrennt von dieser Untersuchung geprüft.

(13)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(14)

a)

Ausführende Hersteller in Thailand

Lampang Food Products Co., Ltd., Bangkok,

Malee Sampran Public Co., Ltd., Bangkok,

River Kwai International Food Industry Co., Ltd., Bangkok, und

Sun Sweet Co., Ltd., Chingmai;

b)

Gemeinschaftshersteller

Bonduelle Conserve International, Lille-Villeneuve d’Ascq, Frankreich, und

Conserve Italia SCA, San Lazzaro di Savena, Italien.

(15)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

4.   Betroffene Ware

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 eingereiht wird, ferner um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

B.   FESTSTELLUNGEN

1.   Entwicklung der Verkaufspreise der betroffenen Ware

(17)

Zunächst wurde die Preisentwicklung der betroffenen Ware vom Beginn des ursprünglichen Untersuchungszeitraums, der die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 umfasste („ursprünglicher UZ“), bis zum Ende des UZÜ untersucht. Die Daten für den Rest des Jahres 2008 wurden zur Überprüfung der Schlussfolgerungen herangezogen.

(18)

Die Analyse ergab eine deutliche Aufwärtstendenz bei den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware aus Thailand seit dem ursprünglichen UZ, insbesondere seit Ende 2006. Zwar gingen die Preise im UZÜ zurück, sie blieben aber trotzdem ganz erheblich über dem Preisniveau des ursprünglichen UZ. Die Daten für 2008 deuten auf einen weiteren Anstieg hin.

Tabelle 1

Preise der Einfuhren aus Thailand in die EU nach Quartalen

Index Q1/2005 = 100

Q1

Q2

Q3

Q4

Ursprünglicher UZ

656

669

723

699

Index

100

102

110

107

2006

719

705

715

747

Index

110

107

109

114

2007

830

798

814

773

Index

127

122

124

118

RIP

814

773

763

740

Index

124

118

116

113

2008

763

740

768

811

Index

116

113

117

124

Quelle: Eurostat

(19)

Die von Eurostat gemeldete Gesamtentwicklung der durchschnittlichen Einfuhrpreise der betroffenen Ware, wie sie in Tabelle 1 wiedergegeben ist, bestätigte sich bei der Analyse der geprüften Verkaufspreise der thailändischen Unternehmen für eine Dose von repräsentativer Größe (12 oz) bei der Ausfuhr in die EU. Wie aus Tabelle 2 deutlich wird, konnte für Dosen dieser Größe die gleiche Entwicklungstendenz festgestellt werden wie in den Eurostat-Daten.

(20)

Eine Analyse der thailändischen Preise für die repräsentative Dosengröße ergab sogar noch stärkere Preisschwankungen seit dem ursprünglichen UZ. Die Verkaufspreise schwankten zwischen dem ersten Quartal 2005 und dem letzten Quartal des UZÜ um mehr als 30 %. Die für die zweite Jahreshälfte 2008 vorliegenden Daten bestätigen diese Entwicklung.

Tabelle 2

Thailändische Verkaufspreise bei der Einfuhr in die EU (EUR/t — Dosengröße 12 oz — indexiert)

Index, Q1/2005 = 100

Q1

Q2

Q3

Q4

Original IP

100

105

106

115

2006

118

119

118

123

2007

129

133

123

116

UZÜ

123

116

109

112

2008

109

112

121

122

Quelle: Untersuchung

(21)

In Anbetracht der beträchtlichen Preisschwankungen bei der betroffenen Ware seit dem ursprünglichen UZ muss der Schluss gezogen werden, dass Preisverpflichtungen mit festen Mindesteinfuhrpreisen nicht mehr geeignet sind.

2.   Möglichkeit der Indexierung der Mindesteinfuhrpreise

(22)

Die noch zu prüfenden Verpflichtungsangebote und die angenommenen Verpflichtungsangebote enthalten zwar ausschließlich feste Mindestpreise, dennoch wurde auch geprüft, ob die beiden geltenden Verpflichtungen und die zehn noch zu prüfenden Verpflichtungsangebote ausnahmsweise aufrechterhalten bzw. angenommen werden könnten, wenn die Mindesteinfuhrpreise indexiert würden.

(23)

Zu diesem Zweck galt es herauszufinden, ob eine Korrelation zwischen der Entwicklung der Verkaufspreise der betroffenen Ware und der Einkaufspreise der wichtigsten in den Produktionsprozess eingehenden Rohstoffe/Vormaterialien besteht und, sollte dies der Fall sein, ob diese einen erheblichen Teil der gesamten Produktionskosten ausmachen und ob es öffentlich zugängliche Informationen über diese Kostenkomponenten gibt.

(24)

Die beiden Hauptkostenkomponenten sind Zuckermais und Dosen, auf die jeweils zwischen 30 und 40 % der Produktionskosten der betroffenen Ware entfallen.

a)   An die Entwicklung der Einkaufspreise für Zuckermais gekoppelte Mindesteinfuhrpreise (Indexierung)

(25)

Aus Tabelle 3 ist ersichtlich, dass die durchschnittlichen Einkaufspreise von Zuckermais in Thailand und in der EU gegenüber dem ursprünglichen UZ beträchtlich gestiegen sind. Am Ende des UZÜ lagen die Preise erheblich höher als im ursprünglichen UZ. Die für die zweite Jahreshälfte 2008 vorliegenden Daten bestätigen diesen Preisanstieg.

(26)

Erkennbar ist auch, dass die Einkaufpreise in Thailand, anders als in der EU, im Jahresverlauf und insbesondere seit Ende 2006 eine zunehmende Volatilität aufweisen. Der Unterschied zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis in Thailand betrug zwischen dem ursprünglichen UZ und dem UZÜ bis zu 40 %. Die für Ende 2008 zur Verfügung stehenden Daten weisen sogar auf eine noch größere Schwankung hin.

Tabelle 3

Einkaufspreise für Zuckermais nach Quartalen, in Euro (indexiert)

Index, Q1/2005 = 100

 

Q1

Q2

Q3

Q4

Original IP (2005)

Thailand

100

100

101

117

EU

100

100

100

100

2006

Thailand

121

116

118

132

EU

99

99

99

99

2007

Thailand

138

124

125

132

EU

114

114

114

114

UZÜ

Thailand

125

132

130

117

EU

114

114

160

160

2008

Thailand

130

117

127

161

EU

160

160

160

160

Quelle: Untersuchung

(27)

Zwar wiesen beide Preise, der Verkaufspreis der betroffenen Ware und der Einkaufspreis für Zuckermais, seit dem ursprünglichen UZ eine zunehmende Volatilität auf, es konnte aber keine durchgängige und konstante Korrelation zwischen beiden Preisen festgestellt werden. Wenngleich geltend gemacht werden könnte, dass sich die Preisentwicklung von Zuckermais zwischen Anfang 2005 und Ende 2006 bis zu einem gewissen Grad in der Preisentwicklung der betroffenen Ware widerspiegelt, so ist dies seit 2007 nicht mehr der Fall. Wie in Tabelle 4 veranschaulicht, waren die Einkaufspreise für Zuckermais nämlich rückläufig, während die Verkaufspreise der betroffenen Ware stiegen, und umgekehrt.

Tabelle 4

Korrelation zwischen dem Verkaufspreis der betroffenen Ware und dem Einkaufspreis für Zuckermais

Image

(28)

Außerdem ergab die Analyse, dass die Entwicklung der weltweiten Zuckermaispreise nicht einheitlich verläuft. Tabelle 3 zeigt, dass sich die Preise in Thailand und in der Gemeinschaft unterschiedlich entwickeln.

(29)

Da keine Korrelation zwischen den Verkaufspreisen der betroffenen Ware und dem Einkaufspreis von Zuckermais besteht und die unterschiedliche Entwicklung der Zuckermaispreise in Thailand und in der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist, ist eine an die Entwicklung des Zuckermaispreises gekoppelte Indexierung des Mindesteinfuhrpreises ganz offensichtlich nicht durchführbar.

(30)

Außerdem, und dies wiegt genauso schwer, gibt es keine öffentlich zugänglichen Informationen über den Preis von Zuckermais. Die vorstehenden Angaben konnten nur im Rahmen einer Überprüfung eingeholt werden. Eine Indexierung des Mindestpreises wäre mithin unmöglich, selbst wenn eine Korrelation festgestellt worden wäre.

b)   An die Entwicklung des Einkaufspreises für Dosen gekoppelte Mindesteinfuhrpreise (Indexierung)

(31)

Der auf Dosen, das andere wichtige Vormaterial, entfallende Teil der gesamten Produktionskosten ist nicht groß genug, um eine Kopplung ausschließlich an die Dosenpreise zu gestatten. Die Untersuchung ergab jedenfalls, dass die Dosenpreise zwischen dem ursprünglichen UZ und dem UZÜ konstant blieben, d. h. es konnte keinerlei Zusammenhang mit den Preisen der betroffenen Ware festgestellt werden. Somit sind die unter Randnummer 23 genannten wichtigsten Voraussetzungen für eine Indexierung nicht erfüllt. Die Möglichkeit einer an die Entwicklung des Dosenpreises gekoppelten Indexierung der Mindesteinfuhrpreise wurde daher nicht weiter geprüft.

(32)

Angesichts der dargelegten Sachlage ergab die Untersuchung, dass keine Möglichkeit einer Indexierung der Mindesteinfuhrpreise besteht, um den Preisfluktuationen bei der betroffenen Ware entgegenzuwirken.

3.   Individuelle Gründe, die gegen die Annahme der noch zu prüfenden Verpflichtungsangebote sprechen

(33)

Fünf der zehn Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote noch zur Prüfung vorliegen, beantworteten den Fragebogen nicht und wurden daher als nicht mitarbeitend im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung angesehen. Aus Erwägungen grundsätzlicher Art sollte mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht belohnt werden, daher können die noch zur Prüfung vorliegenden Verpflichtungsangebote dieser Unternehmen nicht angenommen werden.

(34)

Zudem wurde festgestellt, dass ein anderes Unternehmen die Antidumpingzölle übernahm, zumindest was bestimmte Geschäftsvorgänge betraf. Eine solche Vorgehensweise wirkt sich nachteilig auf das Vertrauensverhältnis aus, das die Grundlage für die Annahme von Preisverpflichtungen bildet. Das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens ist deshalb nicht annehmbar.

(35)

Ein weiteres Unternehmen gründete außerhalb Thailands ein verbundenes Unternehmen, das die betroffene Ware herstellt. Das Unternehmen bot zwar an, dieses Tochterunternehmen in das Verpflichtungsangebot einzubeziehen. Die Existenz eines solchen Tochterunternehmens birgt aber ein hohes Risiko, dass es zu Ausgleichsgeschäften kommt. Daher muss das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens ebenfalls abgelehnt werden.

(36)

Ein anderes Unternehmen stellte die Produktion der betroffenen Ware ein und vermietete die Produktionsanlagen an ein neu gegründetes verbundenes Unternehmen. Das Verpflichtungsangebot dieses Unternehmens muss daher ebenfalls abgelehnt werden.

4.   Individuelle Gründe für den Widerruf einer Verpflichtungsannahme

(37)

Bei der Überprüfung in den Betrieben eines der Unternehmen, von denen ein Verpflichtungsangebot angenommen worden war, wurden mehrere Verstöße festgestellt, die im Beschluss 2009/708/EG (6) der Kommission genauer ausgeführt werden.

C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(38)

Aus den angeführten Gründen und Erwägungen wird der Schluss gezogen, dass Preisverpflichtungen mit festen Mindesteinfuhrpreisen nicht mehr geeignet sind, die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen, und dass keine Möglichkeit besteht, das Problem mittels einer Indexierung der Mindesteinfuhrpreise zu beheben. Unter diesen Umständen sollten die Verpflichtungsangebote abgelehnt und die bereits erfolgten Verpflichtungsannahmen widerrufen werden.

(39)

Darüber hinaus sollten acht der zehn noch zu prüfenden Verpflichtungsangebote aus den dargelegten individuellen Gründen abgelehnt werden.

(40)

Zusätzlich sollte auch die Annahme einer der beiden geltenden Preisverpflichtungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung widerrufen werden.

(41)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die auf die Form der Maßnahme beschränkte Überprüfung eingestellt werden sollte, dass die fraglichen Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden sollten und dass die Annahme der geltenden Verpflichtungen widerrufen werden sollte.

(42)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, die noch zu prüfenden Angebote abzulehnen und die Annahme der geltenden Verpflichtungen zu widerrufen; außerdem erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme.

(43)

Einige Parteien wandten ein, die Annahme einer Verpflichtung könne nicht widerrufen werden, wenn alle Bestimmungen der Verpflichtung eingehalten worden seien. Sie fordern, dass dem Unternehmen vielmehr die Möglichkeit gegeben werden sollte, seine Mindesteinfuhrpreise nach Maßgabe der Marktentwicklung zu ändern.

(44)

Dazu ist anzumerken, dass die Annahme der geltenden Verpflichtungen in allererster Linie aus allgemeinen Gründen der Praktikabilität widerrufen werden muss; dies gilt auch für die Ablehnung der noch zu prüfenden Verpflichtungsangebote. Wie vorstehend ausgeführt, ergab die Überprüfung, dass Zuckermais sich nicht mehr für eine Preisverpflichtung eignet, unabhängig davon, ob einzelne Unternehmen die Bestimmungen der Verpflichtung eingehalten haben oder nicht oder ob sie bereit sind, die Mindesteinfuhrpreise zu ändern. In jedem Fall wäre eine Änderung der Mindesteinfuhrpreise in Anbetracht der bei der Überprüfung festgestellten Preisschwankungen nur durchführbar, wenn eine Indexierungsformel eingeführt würde. Die Überprüfung hat jedoch ergeben, dass es hierfür keine Grundlage gibt.

(45)

Ein Unternehmen erhob Einwände gegen die Feststellung, seine Einkaufspreise für Zuckermais und seine Verkaufspreise der betroffenen Ware wiesen eine zunehmende Volatilität und einen Aufwärtstrend zwischen dem ursprünglichen UZ und dem UZÜ auf, und behauptete, der Anstieg seiner Verkaufspreise für die betroffene Ware sei nur durch den Mindesteinfuhrpreis bedingt. Daher gebe es keine Gründe, die Annahme seiner Preisverpflichtung zu widerrufen.

(46)

Die von dem Unternehmen vorgelegten Daten bestätigen dieses Vorbringen indessen nicht. Die Einkaufspreise für Zuckermais ließen durchaus eine steigende Tendenz erkennen, wenngleich der Anstieg etwas unter dem Durchschnitt lag. Hingegen lagen die von dem Unternehmen in Rechnung gestellten Verkaufspreise der betroffenen Ware im UZÜ deutlich über dem entsprechenden Mindesteinfuhrpreis, mit noch weiter steigender Tendenz in der zweiten Hälfte des Jahres 2008.

(47)

Einige Parteien brachten des Weiteren vor, die Ablehnung der noch zu prüfenden Preisverpflichtungsangebote und der Widerruf der Annahme der geltenden Preisverpflichtungen stehe nicht im Einklang mit Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens, dem zufolge die WTO-Mitglieder verpflichtet seien, die besondere Lage der Entwicklungsländer zu berücksichtigen. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass die Kommission alle Möglichkeiten, einschließlich der Indexierung der festen Mindesteinfuhrpreise, aktiv und wohlwollend geprüft hat in dem Bestreben, die Probleme der Praktikabilität der Verpflichtungen zu lösen. Somit wurde in diesem Fall auch nach Möglichkeiten für konstruktive Abhilfemaßnahmen gesucht. Die unter den Randnummern 22 bis 32 wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse gaben hierfür jedoch keinerlei Handlungsspielraum.

(48)

Andere Parteien beantragten, die Maßnahmen aufgrund der Überprüfungsergebnisse förmlich auszusetzen. Wie bereits unter Randnummer 12 dargelegt, wird ein solcher Antrag getrennt von dieser Untersuchung geprüft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 wird gestrichen.

(2)   Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 wird in Artikel 1 Absatz 3 umnummeriert.

(3)   Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 wird gestrichen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 werden in Artikel 2 bzw. Artikel 3 umnummeriert.

(5)   Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 wird gestrichen.

Artikel 2

Die teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 wird ohne Annahme der Verpflichtungsangebote eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 42.

(5)  ABl. C 237 vom 16.9.2008, S. 18.

(6)  Siehe S. 29 dieses Amtsblatts.