29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 954/2006 DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 31. März 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl (nachstehend „erweiterte Warendefinition“ genannt) mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine und über die Einleitung zweier Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (nachstehend „ursprüngliche Warendefinition“ genannt) mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien bzw. in Kroatien und der Ukraine (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 14. Februar 2005 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion nach der erweiterten Warendefinition in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Die Interimsüberprüfungen leitete die Kommission von Amts wegen ein gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, damit die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates (4) eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Waren nach der ursprünglichen Warendefinition mit Ursprung unter anderem in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine (nachstehend „endgültige Maßnahmen“ genannt), entsprechend den Ergebnissen der mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Untersuchung geändert oder aufgehoben werden können. Eine Änderung oder Aufhebung kann notwendig werden, wenn festgestellt werden sollte, dass Maßnahmen in Bezug auf die erweiterte Warendefinition eingeführt werden müssen, denn die Waren, die Gegenstand der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 sind, fallen unter die erweiterte Warendefinition.

1.2   Geltende Maßnahmen in Bezug auf die ursprüngliche Warendefinition

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 wurden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Waren nach der ursprünglichen Warendefinition mit Ursprung unter anderem in Rumänien und Russland eingeführt. Mit dem Beschluss 97/790/EG der Kommission (5) und dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission (6) wurden Verpflichtungsangebote von Ausführern unter anderem aus Rumänien und Russland angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates (7) wurde beschlossen, die geltenden Maßnahmen für Einfuhren von Waren, die unter die ursprüngliche Warendefinition fallen, aus Rumänien und Russland vorsichtshalber aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Gemeinschaftshersteller in der Vergangenheit nicht länger anzuwenden. Unter Randnummer 20 der genannten Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass die Interimsüberprüfung und die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die im November 2002 eingeleitet wurden (8), noch andauerten, bis neue Feststellungen getroffen würden, die eine Bewertung für die Zukunft anhand neuer Daten ermöglichten, die eindeutig nicht von dem wettbewerbswidrigen Verhalten berührt sein könnten.

(5)

Aufgrund einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (9) den mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll, hob die Möglichkeit der Befreiung von den Antidumpingzöllen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung auf und führte einen Antidumpingzoll von 38,8 % auf Einfuhren von Waren nach der ursprünglichen Warendefinition aus Kroatien und einen Antidumpingzoll von 64,1 % auf Einfuhren von Waren nach der ursprünglichen Warendefinition aus der Ukraine ein, ausgenommen Einfuhren der Waren der Dnepropetrovsk Tube Works („DTW“), auf die ein Antidumpingzoll von 51,9 % erhoben wurde.

(6)

Mit dem Beschluss 2005/133/EG (10) setzte die Kommission die endgültigen Antidumpingzölle mit Wirkung vom 18. Februar 2005 für neun Monate teilweise aus. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1866/2005 des Rates (11) wurde diese teilweise Aussetzung um ein Jahr verlängert. Daher handelt es sich bei den geltenden Zöllen um die mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates eingeführten Zölle, d. h. 23 % für Kroatien und 38,5 % für die Ukraine.

1.3   Vorläufige Maßnahmen

(7)

Da bestimmte Aspekte der Untersuchung eingehender geprüft werden mussten und in Anbetracht der unter Nummer 1.2 erläuterten Verknüpfung mit der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens, wurde beschlossen, die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen.

1.4   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender, Lieferanten und Verbände, die Vertreter der betroffenen ausführenden Länder, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

In Anbetracht der großen Zahl der in dem Antrag genannten ausführenden Hersteller in Russland und der Ukraine, der vielen in der Gemeinschaft ansässigen Einführer der betroffenen Ware und der großen Zahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung zur Ermittlung von Dumping und Schädigung die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller, Einführer und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

1.4.1   Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern

(11)

Nach Prüfung der von den ausführenden Herstellern in Russland und der Ukraine übermittelten Informationen und da in beiden Ländern die Mehrzahl der Unternehmen zu größeren Herstellergruppen gehören, wurde entschieden, dass für Russland und die Ukraine kein Stichprobenverfahren notwendig war.

1.4.2   Bildung einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern und Einführern

(12)

Die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Anhand der von Gemeinschaftsherstellern bereitgestellten Informationen wählte die Kommission fünf Unternehmen aus vier Mitgliedstaaten aus. Einer der ursprünglich ausgewählten Gemeinschaftshersteller arbeitete nicht an der Untersuchung mit und wurde durch einen anderen ersetzt. Auf die fünf Stichprobenunternehmen entfielen 49 % des Gesamtproduktionsvolumens der Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Darüber hinaus wurden die übrigen Gemeinschaftshersteller aufgefordert, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse vorzulegen. In Anbetracht der geringen Zahl der Einführer wurde die Bildung einer Stichprobe hier nicht für notwendig erachtet.

1.5   Marktwirtschaftsbehandlung/Individuelle Behandlung — Antragsformulare

(13)

Damit die ausführenden Hersteller in der Ukraine, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern der Ukraine die erforderlichen Antragsformulare zu. Drei Gruppen ausführender Hersteller und die mit ihnen verbundenen Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

1.6   Fragebogen

(14)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen von drei ausführenden Herstellern aus Rumänien und den beiden mit ihnen verbundenen Unternehmen ein, ferner von zwei Gruppen ausführender Hersteller aus Russland und fünf mit ihnen verbundenen Unternehmen, von denen sich drei in der Gemeinschaft befinden, sowie von drei ausführenden Herstellergruppen aus der Ukraine und den mit ihnen verbundenen Unternehmen. Außerdem gingen Antworten von fünf Gemeinschaftsherstellern ein. Zwar beantworteten sechs Einführer das Stichprobenformular, aber nur drei arbeiteten mit, indem sie den Fragebogen vollständig ausfüllten. Ein weiterer Einführer stimmte einem Kontrollbesuch seines Betriebs zu, obwohl er den Fragebogen nicht beantwortet hatte.

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. Es wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:

 

Gemeinschaftshersteller

Dalmine SpA, Bergamo, Italien

Rohrwerk Maxhütte GmbH, Sulzbach-Rosenberg, Deutschland

Tubos Reunidos SA, Amurrio, Spanien

Vallourec & Mannesmann France S.A., Boulogne-Billancourt, Frankreich

V & M Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in Rumänien

S.C. T.M.K. — Artrom S.A., Slatina

S.C. Silcotub S.A., Zalau

S.C. Mittal Steel Roman S.A., Roman

 

Ausführende Hersteller in Russland

Volzhsky Pipe Works Open Joint Stock Company („Volzhsky“), Volzhsky

Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works („Tagmet“), Taganrog

Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works („Pervouralsky“), Pervouralsk

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant („Chelyabinsk“), Chelyabinsk

 

Verbundes Unternehmen in Russland

CJSC Trade House TMK, Moskau

 

Ausführende Hersteller in der Ukraine

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube, Nikopol

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist (Yutist), Nikopol

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works (DTW), Dnepropetrovsk

OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP), Dnepropetrovsk

 

Verbundener Händler in der Ukraine

SPIG Interpipe, Dnepropetrovsk, verbunden mit NTRP und Niko Tube

 

Verbundener Händler in der Schweiz

SEPCO S.A., Lugano, verbunden mit NTRP und Niko Tube

 

Verbundener Einführer

Sinara Handel GmbH, Köln, verbunden mit Artrom

 

Unabhängige Einführer

Thyssen Krupp Energostal S.A., Torun, Polen

Assotubi S.P.A., Cesena, Italien

Bandini Sider S.R.L., Imola, Italien

1.7   Untersuchungszeitraum

(16)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(17)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet. Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, ex 7304 21 00, ex 7304 29 11, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (12) (TARIC-Codes 7304101020, 7304103020, 7304210020, 7304291120, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320).

(18)

Die betroffene Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise als Leitungsrohre für den Transport von Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Gasrohre, als Kesselrohre und als so genannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen.

(19)

Nahtlose Rohre werden dem Nutzer in sehr unterschiedlicher Form geliefert: beispielsweise galvanisiert, mit Gewinde, als „green tubes“ (d. h. ohne irgendeine Wärmebehandlung), mit besonderem Abschluss, unterschiedlichen Querschnitten, auf Größe geschnitten oder nicht. Da es keine allgemein üblichen Standardgrößen für diese Rohre gibt, werden die meisten auf Bestellung gefertigt. Nahtlose Rohre sind normalerweise zusammengeschweißt. In besonderen Fällen können sie aber auch über ein Gewinde verbunden sein oder einzeln verwendet werden, wobei sie jedoch weiterhin schweißbar sind. Die Untersuchung zeigte, dass alle nahtlosen Rohre dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Merkmale und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen.

(20)

Von einigen interessierten Parteien wurden Einwände gegen die Warendefinition in diesem Verfahren erhoben. Einige machten geltend, dass bestimmte in der Warendefinition enthaltene Warentypen sich in den grundlegenden mechanischen und chemischen Eigenschaften vom Rest unterscheiden (siehe Randnummern (21) bis (26)). Außerdem wurde die Verwendung des Kriteriums der Schweißbarkeit und der damit verknüpften CEV-Schwelle beanstandet (siehe Randnummern (27) bis (36)). Eine Partei verlangte ferner, die so genannten „zertifizierten nahtlosen Rohre“ sollten von der Warendefinition ausgenommen werden (siehe Randnummer (37)).

(21)

Es wurde vorgebracht, einige Warentypen, die unter die Warendefinition fielen, namentlich OCTG-Rohre und Gasrohre hätten andere grundlegenden mechanische und chemische Eigenschaften und Verwendungen als die übrigen nahtlosen Rohre und wären nicht austauschbar.

(22)

Die Warendefinition umfasst unterschiedliche Warentypen. Warentypen, die unterschiedlichen Segmenten zuzuordnen sind (einschließlich des untersten und des obersten Marktsegments) werden jedoch als eine einzige Ware betrachtet, wenn keine klaren Trennlinien zwischen den einzelnen Segmenten existieren, d. h. wenn es Überschneidungen und Wettbewerb zwischen benachbarten Segmenten gibt. Das ist in diesem Verfahren der Fall, denn es wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die legierten und nicht legierten Rohre, die Gegenstand der Untersuchung sind, für dieselben Endverwendungen eingesetzt werden können und dass weder innerhalb der Kategorie der nicht legierten noch innerhalb der Kategorie der legierten Rohre klare Trennlinien existieren.

(23)

In Bezug auf OCTG- und Gasrohre hat die Untersuchung gezeigt, dass diese unter anderem mit denen der übrigen nahtlosen Rohre vergleichbare chemische Eigenschaften aufweisen, da sie alle unter dem CEV-Grenzwert von 0,86 bleiben. Außerdem haben sie andere Grundeigenschaften mit den übrigen Warentypen gemein, wie beispielsweise den äußeren Durchmesser und die Wanddicke.

(24)

In Bezug auf die Endverwendungen von OCTG- und Gasrohren haben einige ausführende Hersteller vorgebracht, OCTG-Rohre und Gasrohre dienten unterschiedlichen Verwendungszwecken und seien nicht mit den übrigen Typen nahtloser Rohre austauschbar. Hierzu wurde festgestellt, dass glattendige OCTG-Rohre, die gegenwärtig unter KN-Code 7304 21 00 eingereiht sind und im Bausektor verwendet werden, mit anderen Rohren aus nicht legiertem Stahl austauschbar sind, die gegenwärtig unter KN-Code 7304 39 58 eingereiht sind. Es besteht daher zumindest eine teilweise Überschneidung bei der Endverwendung der unterschiedlichen Typen nahtloser Rohre.

(25)

Aus den dargelegten Gründen wurde das Vorbringen, OCTG- und Gasrohre seien nicht mit anderen Typen nahtloser Rohre austauschbar, zurückgewiesen.

(26)

Ein anderer ausführender Hersteller brachte vor, dass CEV sei keine chemische Eigenschaft der Ware, da es nicht direkt mit der chemischen Zusammensetzung eines nahtlosen Rohres verknüpft sei, sondern eine Funktion dieser Zusammensetzung darstelle. Es stimmt zwar, dass sich das CEV aus einer Formel ableitet, aber diese Formel basiert unmittelbar auf der chemischen Zusammensetzung der Ware und ermöglicht einen Vergleich unterschiedlicher Stahlqualitäten im Hinblick auf die Schweißbarkeit. Das CEV ist weder mit den technischen noch mit den materiellen Eigenschaften von Stahl verknüpft und hängt ausschließlich von dessen chemischer Zusammensetzung ab. Deshalb wird das CEV als chemische Eigenschaft der Ware betrachtet und das Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Einige Parteien brachten vor, das Kriterium der Schweißbarkeit als solches sei für die betroffene Ware irrelevant, da ein wesentlicher Teil der unter die Warendefinition fallenden Waren (Gewinderohre mit Gewinde und OCTG-Rohre) angeblich nie geschweißt würden. Durch die Verwendung des Kriteriums der Schweißbarkeit würden unterschiedliche Waren künstlich als eine Ware angesehen.

(28)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Schweißbarkeit sehr wohl eine chemische und technische Eigenschaft aller nahtlosen Rohre ist (da sie von der chemischen Zusammensetzung des Stahls abhängt). Da die meisten nahtlosen Rohre durch Schweißen miteinander verbunden werden, stellt sie ein wesentliches Element der Warendefinition dar. Ferner hat die Untersuchung in Bezug auf Gewinderohre mit Gewinde und OCTG-Rohre, die vielleicht normalerweise nicht geschweißt werden, gezeigt, dass sie dennoch schweißbar bleiben und somit ebenfalls diese grundlegende chemische und technische Eigenschaft aufweisen. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde) ebenso wie OCTG-Rohre durch eine einfache Veränderung in schweißbare nahtlose Rohre umgewandelt werden. Insbesondere in Bezug auf OCTG-Rohre lässt sich nachweisen, dass ein und dasselbe Rohr in zwei unterschiedliche Kategorien (und sogar unter zwei unterschiedliche KN-Codes) eingeordnet werden kann, und zwar allein auf Grund der Endverwendung, d. h. je nachdem, ob es im Baugewerbe oder in der Ölförderung eingesetzt wird. Im Übrigen wurde festgestellt, dass einige Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die als OCTG klassifiziert worden waren, nicht in der Öl-/Gasindustrie verwendet wurden.

(29)

Ein Ausführer brachte vor, dass europäischen Normen zufolge nur eine Stahlqualität für glattendige Gewinderohre geeignet sei, und diese daher von anderen nahtlosen Rohren unterschieden werden könnten. Die Prüfung der bestehenden Normen insbesondere für OCTG ergab indessen, dass es nicht nur eine Stahlqualität gibt, die für glattendige Gewinderohre verwendet werden kann.

(30)

Aus diesen Gründen wird die Schweißbarkeit nahtloser Rohre als geeignetes Kriterium für die Warendefinition betrachtet. Mithin wird das Vorbringen, die vorgeschlagene Warendefinition fasse unterschiedliche Waren künstlich zusammen, zurückgewiesen.

(31)

Es wurde geltend gemacht, der CEV-Grenzwert sei kein für die Warendefinition geeignetes Kriterium, da er sich nicht für die Bestimmung der Schweißbarkeit verschiedener Typen nahtloser Rohre eigne.

(32)

Die Untersuchung zeigte, dass es sich beim CEV sehr wohl um einen Indikator handelt, der direkt mit der chemischen Zusammensetzung des Stahls und gleichzeitig mit seiner Schweißbarkeit verknüpft ist. Ein hohes CEV bedeutet nicht nur, dass der Stahl mehr Kohlenstoff und/oder Legierungen enthält, sondern auch, dass er schwerer zu schweißen ist. Bei einem niedrigeren CEV hingegen enthält der Stahl weniger Kohlenstoff und/oder Legierungen und lässt sich auch besser schweißen. Mit anderen Worten, unterschiedliche CEV erfordern unterschiedliche Schweißbedingungen. Stahl mit einem CEV von 0,86 erfordert bereits besondere Schweißbedingungen und wird daher normalerweise nicht geschweißt. Da das CEV also ein Indikator der Schweißbarkeit ist, wurde der CEV-Grenzwert für die Festlegung der Warendefinition als relevant erachtet.

(33)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, das CEV sei lediglich eine von vielen chemischen, technischen und mechanischen Eigenschaften von Stahl und könne deshalb nicht alleine zur Festlegung der Warendefinition verwendet werden. Das CEV wird also durchaus als geeignetes Kriterium für die Festlegung der Warendefinition betrachtet. Wie die Warendefinition zeigt, ist das CEV nicht das einzige verwendete Kriterium. Zur Bestimmung der Vergleichbarkeit von Warentypen wurden detailliertere Indikatoren unter Einbeziehung verschiedener Produkteigenschaften herangezogen (beispielsweise Abmessungen und Wärmebehandlung).

(34)

Darüber hinaus wurde von einigen interessierten Parteien vorgebracht, der CEV-Wert von 0,86 sei willkürlich festgesetzt worden, da der Grenzwert für leichte Schweißbarkeit unter 0,86 liege. Der CEV-Wert von 0,86 ist indessen nicht mit dem Merkmal der guten Schweißbarkeit verknüpft. Der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft argumentierte vielmehr, dies sei laut europäischen Normen der CEV-Höchstwert für nicht legierten Stahl, der für nahtlose Rohre verwendet werden solle, und legte Beweise dafür vor.

(35)

Es ist daher festzustellen, dass sowohl das CEV als auch der festgelegte Schwellenwert von 0,86 zur Abgrenzung einer Warenpalette herangezogen werden können, die als eine einzige Ware betrachtet werden kann, obgleich beispielsweise Rohre aus nicht rostendem Stahl oder Kugellagerrohre, die CEV-Werte über 0,86 haben, von der Definition ausgenommen sind.

(36)

Aus den dargelegten Gründen wurde der CEV-Grenzwert wie vom Antragsteller vorgeschlagen für die Warendefinition beibehalten.

(37)

Einer der Einführer in der Gemeinschaft verlangte, die so genannten „zertifizierten“ nahtlosen Rohre sollten nicht unter die Warendefinition fallen. Diese Rohre werden nach einem zertifizierten Verfahren hergestellt, das vom für öffentliche Bauarbeiten zuständigen italienischen Ministerium genehmigt wurde, und werden für Verstärkungsarbeiten bei Bauvorhaben in Italien verwendet. Es wurde jedoch festgestellt, dass alle betroffenen Warentypen, einschließlich zertifizierter nahtloser Rohre, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen. Es wurden keine Belege gefunden, die den Schluss zuließen, dass es sich bei diesen zertifizierten Rohren um eine andere Ware handelt und sie deshalb vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgenommen werden sollten (auch das betreffende Unternehmen legte keine solchen Beweise vor). Diesem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(38)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle nahtlosen Rohre, ungeachtet möglicher unterschiedlicher Warentypen, für die Zwecke dieses Verfahrens eine Ware darstellen, weil sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.2   Gleichartige Ware

(39)

Die aus Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft ausgeführte Ware, die in diesen Ländern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen, haben im Wesentlichen die gleichen materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

3.   DUMPING

3.1   Allgemeine Methode

(40)

Bei allen kooperierenden ausführenden Herstellern in Kroatien, Rumänien und Russland sowie den kooperierenden ausführenden Herstellern der Ukraine, denen eine MWB gewährt wurde, wurde nach der nachstehend erläuterten allgemeinen Methode vorgegangen. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

3.1.1   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen werden können, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. Danach ermittelte die Kommission bei den Unternehmen, deren Inlandsverkäufe insgesamt repräsentativ waren, diejenigen im Inland verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch bzw. direkt vergleichbar waren.

(42)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Typs der betroffenen Ware wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(43)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(44)

In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe des jeweiligen Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber erfolgten, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens dieses Warentyps entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen. Entfielen bei einem Warentyp auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(45)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Warentypen und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

3.1.2   Ausfuhrpreis

(46)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(47)

Erfolgte die Ausfuhr über einen verbundenen Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, rechnerisch ermittelt, für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet. Hierfür wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers verwendet. Die Gewinnspanne basierte auf Informationen, die von kooperierenden unabhängigen Einführern zur Verfügung gestellt worden waren.

3.1.3   Vergleich

(48)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

3.1.4   Dumpingspanne für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen

(49)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der einzelnen Warentypen verglichen.

(50)

Für ausführende Hersteller, die sich als verbundene Unternehmen erwiesen, wurde entsprechend der gängigen Praxis der Kommission eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für verbundene ausführende Hersteller ermittelt.

3.1.5   Residuale Dumpingspanne

(51)

Für nicht kooperierende Unternehmen wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Daten eine so genannte „residuale“ Dumpingspanne ermittelt.

3.2   Kroatien

3.2.1   Nichtmitarbeit des kroatischen Ausführers

(52)

Der einzige Hersteller in Kroatien, Mechel Željezara Ltd., ging im Herbst 2004 in Liquidation. An seiner Stelle gründete der Kroatische Privatisierungsfonds, eine für den Privatisierungsprozess in Kroatien zuständige Regierungseinrichtung, eine neue juristische Person namens Valjaonica Cijevi Sisak d.o.o („VCS“).

(53)

VCS teilte der Kommission mit, man könne bei der laufenden Untersuchung nicht mitarbeiten, da der Rechtsvorgänger formal nicht mehr existierte und die Produktion nahtloser Rohre im Juli 2004 eingestellt worden sei. Das Unternehmen war nach eigener Aussage nicht befugt, kaufmännische, buchhalterische oder produktionsbezogene Daten seiner Vorbesitzer offen zu legen. Da keine eigenen Daten des Unternehmens verfügbar waren, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

(54)

Den vorgelegten Angaben zufolge nahm VCS die Produktion nahtloser Rohre im Juni 2005 wieder auf. Das Unternehmen kann einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stellen.

3.2.2   Normalwert

(55)

Da keine anderen Informationen vorlagen, wurde der Normalwert auf der Grundlage der verfügbaren Fakten, d. h. der im Antrag enthaltenen Daten ermittelt.

3.2.3   Ausfuhrpreis

(56)

Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen für den UZ ermittelt.

3.2.4   Vergleich

(57)

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden anhand der im Antrag enthaltenen Informationen Berichtigungen des Ausfuhrpreises vorgenommen, die Transport- und Versicherungskosten und Provisionen betrafen.

3.2.5   Dumpingspanne

(58)

Die Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

Valjaonica Cijevi Sisak d.o.o.

29,8 %

(59)

Da VCS der einzige Hersteller der betroffenen Ware in Kroatien ist, wurde die residuale Dumpingspanne auf der gleichen Höhe festgesetzt.

3.3   Rumänien

(60)

Der Fragebogen wurde von drei ausführenden Herstellern beantwortet, von denen zwei mit Einführern der betroffenen Ware in der Gemeinschaft verbunden sind.

3.3.1   Normalwert

(61)

Das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware aller drei ausführenden Hersteller wurde als repräsentativ im Sinne von Randnummer (41) angesehen. Der Normalwert stützte sich für die Mehrzahl der Warentypen auf die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in Rumänien gezahlten oder zu zahlenden Preise. Für einige Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, wurde der Normalwert wie unter Randnummer (45) erläutert, rechnerisch ermittelt.

3.3.2   Ausfuhrpreis

(62)

Bei einem ausführenden Hersteller erfolgten die meisten Auslandsverkäufe in die Gemeinschaft während des UZ an zwei verbundene Einführer. Der Ausfuhrpreis wurde daher wie unter Randnummer (46) erläutert rechnerisch ermittelt.

(63)

Dieser Ausführer beanstandete die Berechnung der Kommission und behauptete, die angesetzte Gewinnspanne sei überhöht. Er brachte vor, die durchschnittliche Gewinnspanne, die anhand der Daten ermittelt wurde, die die drei kooperierenden unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft vorgelegt hatten, seien nicht repräsentativ, da er niemals Waren an diese Unternehmen verkauft habe. Ferner machte er geltend, die drei Unternehmen seien größer als die Einführer, an die er seine Waren verkauft habe, bei der vorangegangenen Untersuchung sei eine niedrigere Gewinnspanne verwendet worden, und der tatsächliche Gewinn der beiden verbundenen Einführer sei niedriger als die von der Kommission angesetzte durchschnittliche Gewinnspanne.

(64)

Hierzu ist anzumerken, dass es gängige Praxis der Gemeinschaftsorgane ist, für die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erforderlichenfalls gewogene durchschnittliche Gewinne unabhängiger Einführer zu verwenden. Ob der Ausführer seine Waren tatsächlich an diese Unternehmen verkauft hat, ist für die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unerheblich. Ferner wurden keinerlei Nachweise für den Einfluss der Größe der Einführer auf ihre Gewinnspanne erbracht. Schließlich kann der Gewinn verbundener Einführer aufgrund der Beziehung zwischen Ausführern und den mit ihnen verbundenen Einführern in diesem Kontext nicht als Grundlage oder Bezugsgröße verwendet werden, weil die Höhe des Gewinns des verbundenen Einführers vom Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Parteien abhängt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(65)

Ein erheblicher Teil der Verkäufe eines anderen ausführenden Herstellers an Abnehmer in der Gemeinschaft ging an zwei Unternehmen, von denen eines mit dem Ausführer verbunden war und das andere während eines Teils des UZ verbunden gewesen war. Das letztgenannte Unternehmen arbeitete nicht an der Untersuchung mit, und der Weiterverkaufspreis, den dieses Unternehmen unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, wurde der Kommission mithin nicht mitgeteilt. Die einzigen vorliegenden Ausfuhrpreise für Geschäfte mit dem Einführer, der während eines Teils des UZ mit dem Ausführer verbunden war, waren diejenigen, die zwischen dem Ausführer und dem mit ihm verbundenen Einführer vereinbart worden waren. Es wurde festgestellt, dass es sich hierbei um marktübliche Preise handelte. Ein Preisvergleich zwischen dem Zeitraum, in dem die beiden Unternehmen verbunden waren, und dem Zeitraum in dem dies nicht mehr der Fall war, ergab keine wesentlichen Unterschiede bei den berechneten Stückpreisen. Die diesem verbundenen Einführer in Rechnung gestellten Preise wurden darüber hinaus mit denjenigen verglichen, die unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft berechnet wurden, wobei sich zeigte, dass die Preise miteinander in Einklang standen. Der Ausfuhrpreis für diese Transaktionen wurde daher anhand des Verkaufspreises berechnet, den der ausführende Hersteller in Rumänien seinem verbundenen Unternehmen in Rechnung stellte.

(66)

Das andere verbundene Unternehmen, das bei der Untersuchung kooperierte, verarbeitete, wie sich herausstellte, die betreffende Ware weiter, bevor es sie in der Gemeinschaft weiterverkaufte. In diesem Fall konnte kein Preis für den Weiterverkauf der betroffenen Ware an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ermittelt werden. Es wurden jedoch hinreichende Beweise dafür gefunden, dass der zwischen dem ausführenden Hersteller in Rumänien und dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft angewandte Verrechnungspreis als marktüblich eingestuft werden konnte, sofern gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung bei diesen Verkäufen durch Erstausrüster (Original equipment manufacturer — OEM) eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen erfolgte. Es wurden für alle Typen die dem verbundenen Einführer in Rechnung gestellten Preise mit denen verglichen, die unabhängigen Einführern berechnet wurden. Der Ausfuhrpreis basierte also auf dem Verrechnungspreis.

(67)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge verkaufte der dritte ausführende Hersteller die zur Ausfuhr bestimmte Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis wie unter Randnummer (46) erläutert anhand der Preise berechnet, die der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft für die betroffene Ware zahlte oder zu zahlen hatte.

(68)

Dieser ausführende Hersteller verlangte, ein Teil der Verkäufe der betroffenen Ware an Abnehmer in der Gemeinschaft solle von der Dumpingberechnung ausgenommen werden, da die Herstellung bestimmter Typen nahtloser Rohre während des UZ eingestellt worden sei. Wie oben erläutert, berücksichtigt die Kommission jedoch bei der Ermittlung des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises üblicherweise alle Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer. Zu beachten ist außerdem, dass dieser Warentyp während des UZ in großen Mengen verkauft wurde und außerdem festgestellt wurde, dass die Produktionsanlagen für nahtlose Rohre dieses Typs nicht abgebaut worden waren und künftig wieder in Betrieb genommen werden könnten. Daher wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

3.3.3   Vergleich

(69)

Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls vorgenommen für Mengenrabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Provisionen und Unterschieden in der Handelsstufe.

(70)

Ein ausführender Hersteller forderte Berichtigungen für Unterschiede in der Handelsstufe, für zusätzliche Logistikkosten, die angeblich für Inlands- nicht jedoch für Auslandsverkäufe anfielen, sowie für Unterschiede bei den Verkaufsmengen. Dieser Ausführer konnte seinen Antrag jedoch nicht durch Beweise untermauern, und die Untersuchung lieferte auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen berechtigt waren. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. Die Forderung nach Berichtigung für Unterschiede bei den Verkaufsmengen wurde teilweise zurückgewiesen, weil der verlangte Betrag nicht durch vor Ort erhobene Beweise und die von dem ausführenden Hersteller im Fragebogen gemachten Angaben untermauert werden konnte.

(71)

Ein weiterer ausführender Hersteller beantragte Berichtigungen für Unterschiede bei Inflation, Währungsumrechnungen, Handelsstufe und indirekten Vertriebskosten.

(72)

Zur Forderung nach einer Berichtigung für die Inflationsrate ist zu sagen, dass die Inflationsrate in Rumänien während des Untersuchungszeitraums 10,8 % betrug, ein Wert, der von einer Hyperinflation weit entfernt ist. Da keine Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Preise festgestellt wurde, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Der Ausführer erhob Einwände gegen diese Schlussfolgerung und beantragte erneut eine Berichtigung. Es wurden jedoch keine neuen Argumente oder Beweise vorgelegt, die die vorläufige Schlussfolgerung widerlegt hätten. Deshalb wird die Zurückweisung des Antrags bestätigt. Zu beachten ist auch, dass die Möglichkeit einer vierteljährlichen Bewertung erwogen wurde, was der Ausführer jedoch ablehnte.

(73)

In Bezug auf die Währungsumrechnung beantragte der ausführende Hersteller die Einräumung einer 60-Tage-Frist gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. Die Untersuchung ergab, dass diese Bestimmung in diesem Fall nicht anwendbar war, denn es konnte nachgewiesen werden, dass es während des UZ zwischen den betroffenen Währungen keine anhaltenden Wechselkursschwankungen, sondern lediglich geringe Schwankungen gab. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden, und die Währungsumrechnung erfolgte in allen Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung zu dem am Tag der Rechnung geltenden Wechselkurs.

(74)

Die Untersuchung der Anträge auf Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen ergab für bestimmte Kategorien von Abnehmern, für die die Berichtigung beantragt wurde, anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen auf der vom ausführenden Hersteller angegebenen Handelsstufe. Dem Vorbringen wurde deshalb in Bezug auf die Abnehmerkategorien stattgegeben, für die die Unterschiede nachgewiesen werden konnten, sowie teilweise für die übrigen Abnehmerkategorien, für die die Kommission geringere als die vom ausführenden Hersteller angegebenen Unterschiede ermittelte. Im letztgenannten Fall wurde die Berichtigung anhand der im Betrieb des ausführenden Herstellers eingeholten Beweise ermittelt.

(75)

Der Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden bei den indirekten Vertriebskosten wurde zurückgewiesen, weil die Untersuchung ergab, dass diesen Unterschieden bereits durch die Berichtigung in Bezug auf die Handelsstufen Rechnung getragen wurde.

(76)

Im Übrigen wurden aufgrund der Stellungnahmen von Ausführern einige Flüchtigkeitsfehler korrigiert und Dumpingspannen entsprechend neu berechnet.

3.3.4   Dumpingspanne

(77)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen betrugen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

S.C. T.M.K. — Artrom S.A.

17,8 %

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

17,7 %

S.C. Silcotub S.A.

11,7 %

(78)

Da die Mitarbeit hoch war (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Rumänien in die Gemeinschaft) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die für alle übrigen Ausführer in Rumänien geltende residuale Dumpingspanne in Höhe der für den kooperierenden ausführenden Hersteller S.C. T.M.K. — Artrom S.A. festgestellten Dumpingspanne, d. h. 17,8 %, festgesetzt.

3.4   Russland

(79)

Der Fragebogen wurde von zwei ausführenden Herstellergruppen beantwortet, von denen sich eine aus vier Herstellern und fünf verbundenen Unternehmen zusammensetzt („TMK Gruppe“) und die andere aus zwei Herstellern („Pervouralsky and Chelyabinsk“)

3.4.1   Nichtmitarbeit der TMK-Gruppe

(80)

Die Antworten aller vier Hersteller sowie der fünf verbundenen Unternehmen auf den Fragebogen wiesen erhebliche Mängel und Widersprüche auf. Außerdem beantworteten nur zwei verbundene Unternehmen den Fragebogen in der festgesetzten Frist.

(81)

Bei zwei der vier Hersteller und einem verbundenen Unternehmen in Russland fanden Kontrollbesuche vor Ort statt, diese förderten jedoch noch weitere Mängel bei der Beantwortung der Fragebogen zu Tage. Bei den beiden kontrollierten Herstellern konnten weder ein zuverlässiger Normalwert noch zuverlässige Ausfuhrpreise ermittelt werden, weil sowohl die Aufstellungen über Inlandsverkäufe als auch diejenigen über Auslandsverkäufe äußerst mangelhaft waren. Werte und Mengen stimmten nicht mit den Rechnungen überein, und es wurden falsche Warenkontrollnummern (PCN) festgestellt. Außerdem konnten keine zuverlässigen Daten über die Produktionskosten erhoben werden.

(82)

In Anbetracht der absolut unbefriedigenden Kooperation der beiden kontrollierten Hersteller, der äußerst fehlerhaften Fragebogenantworten der beiden anderen Hersteller der Gruppe, insbesondere des Umstandes, dass einer der beiden Hersteller keinerlei Aufstellung der Verkäufe vorlegte, und angesichts der Tatsache, dass keines der Schreiben, in dem die Kommission fehlende Informationen anforderte, fristgerecht beantwortet wurde, wurde beschlossen, keine weiteren Kontrollbesuche bei den beiden anderen Herstellern der Gruppe vorzunehmen.

(83)

Lediglich zwei der drei verbundenen Einführer beantworteten den Fragebogen etwas ausführlicher, wobei lediglich die Antwort des einen überprüfbar war, während bei dem anderen verbundenen Einführer die Liste der Weiterverkäufe vollkommen unzulänglich war. Das heißt, selbst die verbundenen Einführer kooperierten nur teilweise und lieferten sehr dürftige Informationen.

(84)

Die TMK Gruppe behauptete, sie könne auf Grund der Wahl der Warenkontrollnummer (PCN) nicht ordnungsgemäß kooperieren, da diese für die sehr breite Produktpalette der vier Hersteller ungeeignet sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Einordnung der betreffenden Waren in die vorgeschlagene PCN-Struktur weder den Gemeinschaftsherstellern noch anderen ausführenden Herstellern, von denen einige ebenfalls eine sehr breite Palette nahtloser Rohre produzieren, keinerlei Schwierigkeiten verursachte. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(85)

Aus den vorstehenden Gründen konnte die Dumpingspanne der TMK Gruppe nicht auf der Grundlage der von ihr selbst vorgelegten Daten ermittelt werden. Die Dumpingspanne wurde folglich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

3.4.1.1   Normalwert

(86)

In diesem Fall wurden die für Pervouralsky und Chelyabinsk ermittelten Normalwert-Informationen als geeignetste verfügbare Fakten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung eingestuft. Diese Angaben schienen nämlich die Situation auf dem russischen Markt am besten widerzuspiegeln.

(87)

Der Gaspreis, der in die Berechnung der Produktionskosten für den Antrag einging, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in gleicher Weise wie für die beiden kooperierenden Hersteller berichtigt, sodass er dem Marktpreis während des UZ entsprach (siehe Randnummern (94) bis(99)).

3.4.1.2   Ausfuhrpreis

(88)

Der Ausfuhrpreis wurde anhand von Volumen- und Wertdaten von Eurostat für den UZ, abzüglich der von den beiden unter Randnummer (91) genannten mitarbeitenden Herstellern angegebenen Mengen und Werten, ermittelt.

3.4.1.3   Vergleich

(89)

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden anhand der im Antrag enthaltenen Informationen Berichtigungen des Ausfuhrpreises vorgenommen, die Transport- und Versicherungskosten und Provisionen betrafen.

3.4.1.4   Dumpingspanne

(90)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

Volzhsky Pipe Works Open Joint Stock Company, Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works, Sinarsky Pipe Works Open Joint Stock Company und Seversky Tube Works Open Joint Stock Company

35,8 %

3.4.2   Pervouralsky und Chelyabinsk

(91)

Chelyabinsk und Pervouralsky waren während des UZ getrennte Rechtspersonen, sind jedoch seit Ende 2004 miteinander verbunden, da Chelyabinsk seitdem die Anteilsmehrheit an Pervouralsky hält und dieses Unternehmen direkt kontrolliert. Deshalb sollte für die Gruppe nur ein Zoll eingeführt werden.

3.4.2.1   Normalwert

(92)

Bei beiden ausführenden Herstellern waren die Inlandsverkäufe der Ware repräsentativ gemäß der Definition unter Randnummer (41). Die Normalwerte wurden, wie unter den Randnummern (42) bis (45) erläutert, je nach exportiertem Warentyp anhand der Verkaufspreise für alle Verkäufe, ausschließlich anhand der Verkaufspreise der gewinnbringenden Verkäufe oder rein rechnerisch ermittelt.

(93)

Es wurde festgestellt, dass die Kostenverteilung des Unternehmens auf einzelne Warentypen weder die großen Abweichungen bei den Verkaufspreisen im Inland noch die wichtigen Kostenfaktoren widerspiegelte. Sie musste daher als unzuverlässig angesehen werden. Es wurden deshalb gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten herangezogen. Im vorliegenden Fall musste ein Gewinn für die gesamte Gruppe auf der Grundlage aller Verkäufe der betroffenen Ware ermittelt werden, der dann zur Ermittlung der Normalwerte verwendet wurde.

(94)

In Bezug auf die Herstellkosten, und insbesondere die Energiekosten, zeigte die Untersuchung, dass die von beiden Unternehmen gezahlten Strompreise die tatsächlichen Produktionskosten des abgenommenen Stroms angemessen widerspiegelten. Dies war daraus ersichtlich, dass die Strompreise den internationalen Marktpreisen in Ländern wie Norwegen und Kanada, die ebenfalls einen Großteil des Stromes aus Wasserkraft erzeugen, entsprachen. Bei den Gaspreisen verhielt es sich indessen anders. Es wurde festgestellt, dass die von den beiden Unternehmen gezahlten Gaspreise die Gaskosten nicht angemessen widerspiegelten.

(95)

Anhand des Geschäftsberichts des Gaserzeugers OAO Gazprom für das Jahr 2004 wurde ermittelt, dass der Inlandsgaspreis, den die beiden russischen Hersteller gezahlt hatten, deutlich unter den Durchschnittspreisen für Ausfuhren von Russland sowohl nach West- als auch nach Osteuropa lagen. In dem Bericht heißt es: „Die Gazprom-Gruppe muss russische Verbraucher zu Preisen mit Erdgas versorgen, die von der Tarif- und Preisbehörde reguliert werden. Derzeit sind diese Preise niedriger als die internationalen Erdgaspreise.“ Weiter heißt es: „OAO Gazprom bemüht sich zusammen mit der Russischen Föderation sehr um eine Optimierung der regulierten Erdgasgroßhandelspreise.“ Darüber hinaus lag der von den beiden russischen Herstellern gezahlte Gaspreis deutlich unter dem von den rumänischen und den Gemeinschaftsherstellern gezahlten Gaspreis.

(96)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die von den beiden russischen Herstellern während des Untersuchungszeitraums gezahlten Gaspreise die Kosten der Gasproduktion und -verteilung nicht angemessen widerspiegeln könnten.

(97)

Mithin wurden gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Gaskosten der beiden ausführenden russischen Hersteller berichtigt, um die Marktpreise für Gas während des UZ widerzuspiegeln; zugrunde gelegt wurde dabei der Preis für Gasexporte nach Westeuropa ohne Transportkosten und Verbrauchsteuern.

(98)

Beide Hersteller machten geltend, ihre Rechnungslegung spiegele die Gaskosten ordnungsgemäß wider, und eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sei nicht gerechtfertigt. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Unternehmen die an ihren Gasversorger gezahlten Preise buchhalterisch korrekt erfasst hatten. Die Berichtigung ist dennoch gerechtfertigt, weil der Preis des abgenommenen Gases die Kosten für die Gasproduktion und -verteilung nicht angemessen widerspiegelt.

(99)

Die beiden Hersteller machten außerdem geltend, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Preise, die Gazprom seinen gewerblichen Abnehmern in Rechnung stelle, nicht kostendeckend seien. Mehrere öffentlich verfügbare Quellen bestätigen jedoch den Ansatz der Kommission, darunter der im Juli 2004 von der OECD vorgelegte Bericht „The Economic Survey of the Russian Federation, 2004“.

3.4.2.2   Ausfuhrpreis

(100)

Da alle Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis wie in Randnummer (46) dargelegt, ermittelt.

3.4.2.3   Vergleich

(101)

Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie den Provisionen vorgenommen.

3.4.2.4   Dumpingspanne

(102)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1 %

3.4.3   Schlussfolgerung zum Dumping bei den Einfuhren aus Russland

(103)

Da die unter Randnummer (79) aufgeführten Unternehmen für alle Auslandsverkäufe Russlands in die Gemeinschaft stehen, wurde die residuale Dumpingspanne auf der gleichen Höhe festgesetzt wie die Dumpingspanne für die nicht kooperierende Gruppe ausführender Hersteller, also auf 35,8 %.

3.5   Ukraine

3.5.1   MWB

(104)

Bei Einleitung dieser Untersuchung war Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung auf die Ukraine anwendbar. Nach diesem Artikel war bei Antidumping-Untersuchungen, die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine betrafen, der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln.

(105)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien, deren Erfüllung die antragstellenden Unternehmen nachweisen müssen:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten spiegeln Marktwerte wider.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität garantieren.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(106)

Drei Gruppen ausführender Hersteller der Ukraine stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

(107)

Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen.

(108)

Die Untersuchung ergab, dass die drei genannten Gruppen ausführender Hersteller in der Ukraine alle Kriterien erfüllten, so dass ihnen eine MWB zugestanden wurde.

(109)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wandte ein, dass mehrere der ausführenden Hersteller nicht alle fünf in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeführten Kriterien erfüllten. Konkret wurde argumentiert, dass i) der Staat erneut einige der privatisierten ausführenden Hersteller unter seine Kontrolle bringen könnte, ii) der Staat in ihre Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb eingreife, iii) die während des UZ in der Ukraine geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Konkurs- und Eigentumsvorschriften keine ordnungsgemäßen marktwirtschaftlichen Verhältnisse garantierten und iv) der Staat bei den Ausfuhrpreisen und den Kosten der Vorleistungen interveniere. Die Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden gebührend berücksichtigt.

(110)

Sie lieferten jedoch keine hinreichenden Beweise dafür, dass eines der fünf Kriterien, anhand deren der Antrag der ausführenden Hersteller der Ukraine auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung wie oben beschrieben geprüft wurde, nicht erfüllt wurde. Die Untersuchung ergab vielmehr kein wesentliches Eingreifen des Staates in die Geschäftsetscheidungen der Unternehmen.

(111)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach gängiger Praxis der Kommission allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein Unternehmen teilweise in Staatsbesitz befindet, nicht angenommen werden darf, dass das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt sei.

(112)

Die Untersuchung ergab weiter, dass die Kosten der wichtigsten Vorleistungen auf Marktwerten beruhten.

(113)

Strom- und Gaspreise entsprachen der Untersuchung zufolge den Durchschnittspreisen in der Ukraine, auch wenn sie unter den Preisen in Europa und auf anderen Märkten lagen. Das wurde indessen nicht als ausreichend für eine Nichterfüllung des ersten Kriteriums angesehen, weil Gas und Strom nur einen relativ geringen Teil der Produktionskosten nahtloser Rohre ausmachen und weil diese Preise, soweit Verzerrungen festgestellt wurden, für die Dumping-Berechnungen anhand der Marktpreise berichtigt wurden (siehe Randnummern (119) bis (127)).

(114)

Außerdem ergab die Untersuchung, dass die in der Ukraine geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften marktwirtschaftlichen Grundsätzen entsprachen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die drei Gruppen ausführender Hersteller selbst über Einstellungen oder Kündigungen entscheiden konnten.

(115)

Analog konnten die Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Schlussfolgerung der Kommission nicht widerlegen, dass Konkurs- und Eigentumsvorschriften ordnungsgemäße marktwirtschaftliche Bedingungen für die drei Gruppen ausführender Hersteller garantierten.

(116)

Es gab daher keinen Grund, den drei Gruppen ausführender Hersteller in der Ukraine die MWB zu verweigern. Der Beratende Ausschuss wurde gehört und erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission.

3.5.2   Dumpingberechnung

(117)

Es gingen Antworten auf den Fragebogen von drei Gruppen ausführender Hersteller ein. Eine Gruppe besteht aus zwei Herstellern und zwei verbundenen Händlern, eine weitere aus einem Hersteller und zwei verbundenen Händlern, während der dritte ausführende Hersteller kein in der Herstellung oder dem Vertrieb der betroffenen Ware mit ihm verbundenes Unternehmen hat.

3.5.3   Normalwert

(118)

Das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware aller drei Gruppen ausführender Hersteller wurde als repräsentativ im Sinne von Randnummer (41) angesehen. Für einen Teil der Warentypen stützte sich der Normalwert auf die im normalen Handelsverkehr in der Ukraine von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise, und bei den Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, wurde der Normalwert, wie in Randnummer (45) erläutert, rechnerisch ermittelt.

(119)

In Bezug auf die Herstellkosten, und insbesondere die Energiekosten, zeigte die Untersuchung, dass die von den drei Unternehmensgruppen gezahlten Strompreise staatlich reguliert waren und erheblich unter den internationalen Preisen lagen.

(120)

Die Preise, die die staatlich regulierten oder in staatlichem Besitz befindlichen ukrainischen Stromversorger den drei Gruppen ausführender Hersteller berechneten, wurden mit Preisen in Rumänien und Preisen in der Gemeinschaft für dieselbe allgemeine Kategorie von Stromabnehmern verglichen. In allen Fällen erwiesen sich die Preise als bedeutend niedriger als diejenigen in Rumänien und in der Gemeinschaft, was zu dem Schluss führte, dass die von den ausführenden Herstellern der Ukraine gezahlten Strompreise die tatsächlichen Kosten für Produktion und Verteilung des abgenommenen Stroms nicht angemessen widerspiegelten.

(121)

Die drei mitarbeitenden Ausführer der Ukraine erhoben Einwände gegen diese Schlussfolgerungen und machten geltend, die in ihrer Rechnungslegung aufgeführten Kosten entsprächen dem tatsächlich an ihre Stromversorger gezahlten Preis. Keines der vorgebrachten Argumente konnte indessen die Unterschiede erklären, die gegenüber den Preisen in Rumänien und den Durchschnittspreisen in der Gemeinschaft festgestellt wurden, deshalb wurden die oben dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

(122)

Derselbe Ansatz wurde bei den Gaspreisen gewählt. Ein Vergleich zeigte, dass die Gaspreise, die ukrainischen Ausführern von ihren staatlich regulierten oder in staatlichem Besitz befindlichen Versorgern berechnet wurden, etwa der Hälfte des Preises in Rumänien entsprachen und auch deutlich unter den durchschnittlichen Gaspreisen lagen, die in der Gemeinschaft derselben Kategorie von Abnehmern berechnet werden.

(123)

Während des UZ erhielt die Ukraine einen großen Teil ihrer Gaslieferungen aus Russland. Im Geschäftsbericht von OAO Gazprom für das Jahr 2004 ist zu lesen: „Mit der Lieferung von Gas an die GUS-Staaten verfolgte OAO Gazprom sein wichtigstes strategisches Ziel, nämlich Rahmenbedingungen für die ungehinderte Lieferung russischen Gases nach Europa durch diese Länder zu schaffen.“ Weiter heißt es: „Im Berichtsjahr […] wurden 84,9 % des an die Ukraine […] gelieferten Gases als Bezahlung für Transitleistungen behandelt“. Deshalb konnte der Ausfuhrpreis für Gas von Russland in die Ukraine nicht als geeignete Grundlage dienen, um festzustellen, ob die von den Ausführern in der Ukraine gezahlten Gaspreise die mit der Produktion und dem Vertrieb des abgenommenen Gases verbundenen Kosten widerspiegelten, denn dieser Ausfuhrpreis konnte durchaus von dem Barterabkommen beeinflusst sein.

(124)

Die von den ausführenden Herstellern in der Ukraine gezahlten Preise wurden auch, wie oben erläutert, mit den durchschnittlichen Preisen für Ausfuhren von Russland nach West- und Osteuropa verglichen sowie mit den durchschnittlichen Gaspreisen in Nordamerika, die anhand des Nymex Henry Hub Index für Gas ermittelt wurden. In beiden Fällen erwiesen sich die in der Ukraine gezahlten Preise als deutlich niedriger.

(125)

Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die von den ausführenden Herstellern in der Ukraine gezahlten Preise, bei denen eine unmittelbare Verbindung zu den von OAO Gazprom für Ausfuhren in die Ukraine angegebenen Preisen bestand und die höchstwahrscheinlich durch ein bestehendes Barterabkommen beeinflusst waren, die mit der Produktion und dem Vertrieb des abgenommenen Gases verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten.

(126)

Die drei mitarbeitenden Ausführer der Ukraine erhoben auch gegen diese Schlussfolgerungen Einwände und machten geltend, die in ihrer Rechnungslegung aufgeführten Kosten entsprächen dem tatsächlich an ihre Gasversorger gezahlten Preis. Die vorgebrachten Argumente konnten die oben genannten Schlussfolgerungen jedoch nicht widerlegen, da der Preis des von Russland an die Ukraine gelieferten Gases erheblich von einem während des UZ geltenden Abkommen über den Gastransit durch die Ukraine beeinflusst waren, was durch den OAO-Gazprom-Geschäftsbericht 2004 bestätigt wird.

(127)

Deshalb wurden die Strom- und Gaskosten der ausführenden Hersteller in der Ukraine gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung so berichtigt, dass sie die mit der Produktion und der Verteilung von Strom und Gas während des UZ verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten. Die Berichtigung erfolgte anhand der Preise, die im UZ in Rumänien festgestellt wurden, einem Land mit Marktwirtschaft, das ebenfalls Gas aus Russland importiert und etwa genauso weit von den russischen Gasfeldern entfernt ist. Der Durchschnittspreis von Rumänien stützte sich auf die bei ausführenden Herstellern der betroffenen Ware in Rumänien erhobenen und überprüften Daten. Zu beachten ist, dass dieser Durchschnittspreis nicht wesentlich vom für Russland ermittelten durchschnittlichen Gasausfuhrpreis (siehe oben) abweicht.

(128)

Ein Ausführer machte geltend, die bei der Berechnung des Normalwertes zugrunde gelegte Gewinnspanne weiche vom Durchschnittsgewinn ab, den dieser Ausführer bei Inlandsverkäufen erzielt habe, und sei zu hoch. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, weil der bei der Berechnung des Normalwertes zugrunde gelegte Gewinn nach den geltenden Bestimmungen ermittelt wurde, d. h. gemäß Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung. Mit anderen Worten, die angesetzte Gewinnspanne entsprach der bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem ukrainischen Inlandsmarkt erzielten Gewinnspanne. Sie wurde anhand der Angaben ermittelt, die das Unternehmen in seinen Antworten auf den Fragebogen gemacht hatte, und konnte überprüft werden.

3.5.4   Ausfuhrpreis

(129)

Zwei Gruppen ausführender Hersteller wickelten die überwiegende Mehrzahl ihrer Ausfuhrverkäufe über eine verbundene Handelsgesellschaft in einem Drittland ab. Der Ausfuhrpreis dieser beiden Gruppen ausführender Hersteller wurde anhand der Weiterverkaufspreise ermittelt, die die verbundenen Handelsunternehmen den ersten unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten; ausgenommen waren die wenigen Geschäfte, bei denen es sich um Direktverkäufe der ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft handelte. In diesem Fall war der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus der Ukraine in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(130)

Ein anderer ausführender Hersteller verkaufte seine Ware ausschließlich an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, sein Ausfuhrpreis wurde deshalb wie in Randnummer (46) erläutert anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises für die zur Ausfuhr von der Ukraine in die Gemeinschaft verkaufte Ware ermittelt.

3.5.5   Vergleich

(131)

Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Preisnachlässe, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kredite sowie Provisionen gewährt.

(132)

Für die beiden Gruppen ausführender Hersteller, die ihre Verkäufe überwiegend über mit ihnen verbundene Händler abwickelten, wurde eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, und zwar in den Fällen, in denen die Verkäufe durch diese verbundenen Händler abgewickelt wurden, da diese eine ähnliche Funktion ausübten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Die Höhe der Provisionen wurde anhand direkter Hinweise auf das Vorhandensein solcher Funktionen berechnet. Bei der Berechnung der Provision wurden die VVG-Kosten der verbundenen Händler für den Verkauf der von ukrainischen Herstellern produzierten betroffenen Ware berücksichtigt, ebenso wie eine angemessene Gewinnspanne. Letztere stützte sich auf einen gewogenen Durchschnitt der Gewinnspannen von Verkäufen gleichartiger Waren an unabhängige Abnehmer, die für die drei unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft ermittelt wurden, die bei der Untersuchung mitarbeiteten und deren Angaben geprüft wurden.

(133)

Die beiden Gruppen von Ausführern machten Einwände gegen die Berechnungen der Kommission geltend und argumentierten, die bei der Berichtigung zugrunde gelegte Gewinnspanne sei überhöht. Eine Gruppe von Ausführern brachte vor, einer der nicht verbundenen Einführer habe nur einen Rohrtyp eingeführt und weiterverkauft, der von dem ukrainischen Ausführer nicht in die Gemeinschaft verkauft worden sei. Ferner brachten beide Gruppen von Ausführern vor, die durchschnittliche Gewinnspanne, die anhand der von den drei kooperierenden unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft vorgelegten Daten berechnet wurde, sei nicht angemessen, da die ermittelte gewogene durchschnittliche Gewinnspanne höher sei als die angestrebte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(134)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Behauptung, die für die Berichtigung zugrunde gelegte Gewinnspanne sei höher als die angestrebte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, nicht von Belang ist. Die beiden Gewinnspannen werden in unterschiedlichen Zusammenhängen und für unterschiedliche Zwecke festgelegt. Außerdem beweist es nicht, dass die verwendete Gewinnspanne unangemessen ist. Im vorliegenden Fall sei daran erinnert, dass die verwendete Gewinnspanne sich auf geprüfte Informationen mitarbeitender Unternehmen für den UZ stützte. Außerdem wurden keinerlei Belege dafür vorgelegt, wie die von diesen mitarbeitenden Unternehmen verkauften Typen der gleichartigen Ware die Berechnung der Gewinnspanne verzerrten. Aus diesen Gründen wird die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Verkäufe über die verbundenen Handelsunternehmen aufrechterhalten.

(135)

Im Übrigen wurden aufgrund der Stellungnahmen von Ausführen einige Flüchtigkeitsfehler korrigiert und Dumpingspannen entsprechend neu berechnet.

3.5.6   Dumpingspanne

(136)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen betrugen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Unternehmen

Dumpingspanne

OJSC Dnepropetrowsk Tube Works

12,3 %

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant

25,1 %

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7 %

(137)

Da die Mitarbeit hoch war (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in die Gemeinschaft) und kein Grund zu der Annahme bestand, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde die für alle übrigen Ausführer in der Ukraine geltende residuale Dumpingspanne in Höhe der für den kooperierenden ausführenden Hersteller CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist festgestellten Dumpingspanne, d. h. 25,7 %, festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Gemeinschaftsproduktion

(138)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware bekanntermaßen von acht Herstellern produziert, in deren Namen der Antrag gestellt wurde. Auf diese Unternehmen, die sich in Deutschland, Italien, Spanien, Frankreich und Österreich befinden, entfallen 62 % der Gemeinschaftsproduktion, die sich im UZ auf 2 618 771 Tonnen belief.

(139)

Außerdem waren bei Einleitung des Verfahrens 12 Gemeinschaftshersteller im Vereinigten Königreich, Polen, der Tschechischen Republik, Schweden, Italien und der Slowakei bekannt, die sich dem Antrag nicht angeschlossen hatten. Es wurde auch Verbindung mit weiteren Gemeinschaftsherstellern aufgenommen, die bei Einleitung des Verfahrens nicht bekannt waren; dabei handelte es sich hauptsächlich um Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten. Lediglich zwei dieser Hersteller lieferten grundlegende Informationen über Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum. Die auf dieser Grundlage für den UZ errechnete Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware belief sich auf 2 618 771 Tonnen.

4.2   Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(140)

Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

Dalmine SpA, Bergamo, Italien

Rohrwerk Maxhütte GmbH, Sulzbach-Rosenberg, Deutschland

Tubos Reunidos SA, Amurrio, Spanien

Vallourec & Mannesmann France S.A., Boulogne Billancourt, Frankreich

V&M Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland

Voest Alpine Tubulars GmbH, Kindberg-Aumühl, Österreich

(141)

Da auf diese Unternehmen 61 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(142)

Es ist festzuhalten, dass einer der antragstellenden Hersteller (Dalmine) mit einem der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Rumänien (Silcotub) verbunden ist und die betroffene Ware von diesem Hersteller einführte. Die Prüfung ergab, dass diese Einfuhren jedoch im Vergleich zum Produktionsvolumen von Dalmine gering waren und dem Unternehmen in erster Linie zur Ergänzung seiner Produktpalette dienten. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass der Gemeinschaftshersteller durch diese Verbindung nicht aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herausfiel.

4.3   Gemeinschaftsverbrauch

(143)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkäufe der fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkäufe aller anderen Gemeinschaftshersteller, die entsprechende Informationen vorlegten, sowie anhand aller in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren aus Drittländern unter den betreffenden KN-Codes festgestellt.

(144)

Diesen Daten zufolge sank der Verbrauch zwischen 2001 und 2004 um 8 %, und zwar von 2 149 024 auf 1 985 361 Tonnen. Von 2001 auf 2002 war zunächst ein starker Rückgang von 14 % zu verzeichnen, gefolgt von einer Stabilisierung im Jahr 2003 und einem erneuten Anstieg auf 1 985 361 Tonnen im Jahr 2004. Der Verbrauch nahtloser Rohre hängt von der allgemeinen Wirtschaftslage, insbesondere aber von der Entwicklung der Öl- und Gasbranche ab. Die Zunahme des Verbrauchs während des UZ war damit zu erklären, dass hohe Öl- und Gaspreise 2004 Investitionen in diesen Branchen förderten und so die Nachfrage nach bestimmten nahtlosen Rohren belebten.

Tabelle 1

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

2 149 024

1 855 723

1 851 502

1 985 361

Index

100

86

86

92

4.4   Einfuhren nahtloser Rohre aus den betroffenen Ländern

(145)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der nahtlosen Rohre mit Ursprung in Kroatien, der Ukraine, Rumänien und Russland gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(146)

Wie oben erläutert, lag die ermittelte Dumpingspanne für jedes der vier betroffenen Länder über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der Einfuhren aus jedem Land war nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung (d. h. der Marktanteil betrug im UZ 1,3 % für Kroatien, 4,3 % für Rumänien, 4,6 % für die Ukraine und 11,3 % für Russland).

(147)

Das Volumen der Einfuhren nahm für alle betroffenen Länder zu, ausgenommen die Ukraine, für die sich die Einfuhren während des gesamten Bezugszeitraums auf hohem Niveau hielten. Die Preisentwicklung bei den Einfuhren war für alle betroffenen Länder ähnlich, wobei die Preise deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen alle deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preise für Einfuhren aus Kroatien, der Ukraine und Rumänien waren im Großen und Ganzen gleich. Das russische Preisniveau war deutlich niedriger, was jedoch darauf zurückzuführen sein kann, dass ein anderer Produktmix in die Gemeinschaft exportiert wurde. Wie bereits erläutert, wurde festgestellt, dass die aus den vier Ländern eingeführte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte gleichartige Ware dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Außerdem wurden alle Waren über ähnliche Verkaufskanäle an dieselben Abnehmer verkauft und standen in Konkurrenz zueinander.

(148)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in den vier betroffenen Ländern erfüllt waren.

(149)

Einige ausführende Hersteller in der Ukraine und Rumänien brachten vor, Einfuhren aus ihren Ländern sollten für die Analyse des Schadens und der Schadensursache nicht mit denen der anderen betroffenen Länder kumuliert werden, weil sich die Einfuhrmengen unterschiedlich entwickelten. Dazu ist festzustellen, dass die Einfuhrentwicklung nur einer von vielen Parametern ist, die in diesem Zusammenhang geprüft werden. Dass die Einfuhrmengen der einzelnen Länder unterschiedlich sind, spricht als solches nicht gegen die Kumulierung. Unter Randnummer (147) werden die Ähnlichkeiten zwischen den Einfuhren aus den vier Ländern beschrieben. Angesichts dieser Feststellungen und fehlender Hinweise auf mangelnden Wettbewerb kann bei der Wirkung der Einfuhren allein auf Grund der jeweiligen Entwicklung der Einfuhrmengen keine Unterscheidung zwischen diesen vier Ländern getroffen werden. Im Gegenteil, die oben erläuterten Ähnlichkeiten rechtfertigen eine kumulative Beurteilung.

(150)

Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung für alle vier Länder, auch für die Ukraine und Rumänien, dass die eingeführten Waren und die in der Gemeinschaft hergestellten Waren die gleichen grundlegenden materiellen und/oder chemischen Eigenschaften aufwiesen (siehe Randnummer (39) über gleichartige Waren). Außerdem war das Volumen der Einfuhren für keines der vier Länder unerheblich, d. h. es lag in allen Fällen über der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Einfuhren aus der Ukraine und Rumänien hatten dabei einen Marktanteil von über 4,5 % beziehungsweise 4,3 %. Hinzu kommt, dass die Preise der Einfuhren aus allen vier Ländern deutlich (zwischen 22 und 43 %) unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, im Falle der Ukraine und Rumäniens betrug der Unterschied zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 36 % bzw. 22 %. Auf der Grundlage der obigen Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung der Einfuhren aus diesen vier Ländern zwecks Analyse des Schadens und der Schadensursache erfüllt waren. Der Antrag auf Nichtkumulierung musste deshalb zurückgewiesen werden.

(151)

Die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern erhöhten sich zwischen 2001 und dem UZ von 304 268 Tonnen auf 426 186 Tonnen. Ihr Marktanteil insgesamt stieg von 14,2 % im Jahr 2001 auf 21,5 % im UZ. Hierbei ist zu bedenken, dass gleichzeitig der Verbrauch rückläufig war.

Tabelle 2

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Einfuhren (in Tonnen)

304 268

307 441

342 626

426 186

Index

100

101

113

140

Marktanteil

14,2 %

16,6 %

18,5 %

21,5 %

(152)

Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis für nahtlose Rohre mit Ursprung in den vier Ländern stieg zwischen 2001 und dem UZ um 16 %, d. h. von 433 EUR je Tonne auf 501 EUR je Tonne. Von 2001 auf 2002 gingen die Preise zunächst leicht um 3 % von 433 EUR auf 418 EUR zurück, 2003 sanken sie weiter auf 397 EUR. Danach zogen die Preise stark an und erreichten mit 501 EUR einen deutlich höheren Wert als 2001. Der Preisanstieg im UZ ist hauptsächlich auf die Erhöhung der Rohstoffpreise in diesem Zeitraum zurückzuführen.

Tabelle 3

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Gewogener durchschnittlicher cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft (EUR/Tonne)

433

418

397

501

Index

100

97

92

116

(153)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Die Preise für die verschiedenen in den Fragebogen aufgeführten Typen nahtloser Rohre wurden mit den von den Ausführern in Rechnung gestellten Verkaufspreisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Antidumpingzölle und für nach der Einfuhr angefallen Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen.

(154)

Zur Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen wurden die Ausfuhrpreise der mitarbeitenden Hersteller sowie Eurostat-Daten herangezogen. Im UZ betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für Russland 43 %, für die Ukraine 36 %, für Rumänien 22 % und für Kroatien 26 %.

4.5   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(155)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.

(156)

Die Entwicklung des Produktionsvolumens ähnelte dem Trend beim Verbrauch, auch wenn der Rückgang 2002 und 2003 sowie der Wiederanstieg während des UZ relativ gesehen höher waren als Rückgang und Wiederanstieg des Verbrauchs im gleichen Zeitraum. Von 2001 auf 2002 ging das Produktionsvolumen stark zurück, um 21 % von 1 495 278 Tonnen auf 1 174 414 Tonnen. 2003 entsprach die Produktionsmenge lediglich drei Viertel derjenigen des Jahres 2001. Bedingt durch die gestiegene Nachfrage aufgrund der Investitionstätigkeit in der Öl- und Gaswirtschaft während des UZ erhöhte sich das Produktionsvolumen anschließend wieder und erreichte im UZ 1 290 258 Tonnen.

Tabelle 4

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Produktion (in Tonnen)

1 495 278

1 174 414

1 126 188

1 290 258

Index

100

79

75

86

(157)

Die Produktionskapazität wurde ausgehend von der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten im Besitz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt, unter Berücksichtigung technischer Produktionsunterbrechungen und der Tatsache, dass in bestimmten Fällen ein Teil der Produktionskapazität zur Herstellung anderer Waren mit denselben Produktionslinien verwendet wurde.

(158)

Die Produktionskapazität für nahtlose Rohre blieb im Bezugszeitraum stabil. Hingegen sank die Kapazitätsauslastung aufgrund des rückläufigen Produktionsvolumens um 12 Prozentpunkte von 87 % auf 75 %. Die Erhöhung der Kapazitätsauslastung während des UZ ist auf das erhöhte Produktionsvolumen im UZ bei stabiler Produktionskapazität zurückzuführen.

Tabelle 5

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Produktionskapazität (in Tonnen)

1 722 350

1 717 919

1 709 605

1 709 078

Index

100

100

99

99

Kapazitätsauslastung

87 %

68 %

66 %

75 %

(159)

Die Herstellung nahtloser Rohre erfolgt überwiegend auftragsbezogen. Deshalb wurden in diesem Fall die Lagerbestände nicht als relevanter Schadensindikator betrachtet, auch wenn sie im Bezugszeitraum um 13 % anstiegen.

Tabelle 6

 

2001

2002

2003

2004 (UZ)

Lagerbestände (in Tonnen)

95 032

100 471

90 979

107 521

Index

100

106

96

113

(160)

Zwischen 2001 und dem UZ sanken die Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware von 66 852 644 EUR auf 26 101 700 EUR und dienten lediglich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität, nicht jedoch der Ausweitung des Produktionsvolumens.

Tabelle 7

 

2001

2002

2003

(UZ)

Investitionen (in EUR)

66 852 644

56 581 829

45 518 515

26 101 700

Index

100

85

68

39

(161)

Die Untersuchung ergab, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an verbundene Abnehmer zu Marktpreisen erfolgten. Deshalb wurden diese Verkäufe auch bei der Analyse von Absatz und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt.

(162)

Das Verkaufsvolumen bei nahtlosen Rohren auf dem Gemeinschaftsmarkt sank von 862 054 Tonnen 2001 auf 725 145 Tonnen 2002, das entspricht einem Rückgang von 16 %. 2003, als die Nachfrage laut Aussage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft außergewöhnlich gering war, sank das Verkaufsvolumen weiter auf 683 985 Tonnen. Während des UZ zogen die Verkäufe wieder an und erreichten 729 555 Tonnen, was aber immer noch weit unter dem Wert von 2001 lag.

(163)

Die Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt ging zwar zwischen 2001 und dem UZ insgesamt um 15 % zurück, aber der Gemeinschaftsverbrauch sank im gleichen Zeitraum lediglich um 8 %, d. h. der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um ca. drei Prozentpunkte, von 40,1 % im Jahr 2001 auf 36,7 % im UZ.

Tabelle 8

 

2001

2002

2003

(UZ)

Verkäufe in der Gemeinschaft (in Tonnen)

862 054

725 145

683 985

729 555

Index

100

84

79

85

Marktanteil

40,1 %

39,1 %

36,9 %

36,7 %

(164)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum aufgrund des Anstiegs der Rohstoffkosten, von dem der gesamte Wirtschaftszweig betroffen war, um 10 %.

(165)

Nachdem die Durchschnittspreise zwischen 2001 und 2002 von 672 auf 701 EUR gestiegen waren, erreichten sie 2003 mit 651 EUR ihren Tiefststand, bevor sie im UZ wieder kräftig auf 736 EUR anstiegen.

(166)

Je nach Herstellungsverfahren verwendete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Rohstoff für nahtlose Rohre entweder Schrott oder Knüppel und Blöcke. Der Rohstoff ist der wichtigste Kostenfaktor bei der Herstellung nahtloser Rohre und wirkt sich unmittelbar auf die Preisentwicklung aus. Während die Rohstoffe für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001 und 2002 noch 35 % und im Jahr 2003 38 % der gesamten Produktionskosten ausmachten, schlugen sie im UZ bereits mit 47 % zu Buche.

(167)

Die durchschnittlichen Rohstoffpreise stiegen 2004 sprunghaft an, was sich in den höheren Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie auch in höheren Einfuhrpreisen niederschlug.

Tabelle 9

 

2001

2002

2003

(UZ)

Gewogener Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

672

701

651

736

Index

100

104

97

110

(168)

Die gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, und zwar von 3 % im Jahr 2001 auf – 10 % im UZ. Die Rentabilitätsentwicklung verlief nicht parallel zur Entwicklung des Verkaufswertes. Die Rentabilität der betroffenen Ware war im UZ schlechter als in allen drei vorangegangenen Jahren, während die Verkäufe im UZ gegenüber 2002 und 2003 zunahmen. Diese Entwicklung war darauf zurückzuführen, dass der Anstieg der Rohstoffpreise nicht vollständig durch eine Anhebung der Verkaufspreise aufgefangen werden konnte. Die gestiegenen Rohstoffkosten konnten aufgrund des niedrigen Preisniveaus der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht an die Endverbraucher weitergegeben werden.

Tabelle 10

 

2001

2002

2003

(UZ)

Gewinnspanne vor Steuern

3 %

–9 %

–5 %

–10 %

(169)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies während des UZ einen negativen Cashflow von –16 735 140 EUR aus. Die Liquidität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde 2003 stark negativ; danach verbesserte sich der Cashflow etwas, war aber nach wie vor weit von einem positiven Wert entfernt. Der Cashflow musste anhand des Nettogewinns vor Steuern für die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft verkaufte Ware ermittelt werden. Dieser war 2002 positiv (26 Millionen EUR), rutschte jedoch 2003 sehr stark in die Negativzone (– 86 Millionen), was die massive Verschlechterung des Cashflow von 2002 auf 2003 erklärt. Der Cashflow entwickelte sich nicht parallel zur Rentabilität, weil die Abschreibungen, die normalerweise in diesem kapitalintensiven Wirtschaftszweig sehr hoch sind, zwischen 2002 und 2003 von 51 795 853 EUR auf 48 276 850 EUR zurückgingen, jedoch im UZ wieder auf 58 820 712 EUR stiegen. Der Cashflow blieb jedoch während des UZ negativ.

Tabelle 11

 

2001

2002

2003

(UZ)

Cashflow (in EUR)

68 221 405

83 464 355

–35 612 924

–16 735 140

Index

100

122

–52

–25

(170)

Die Nettokapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in Prozent des Nettobuchwerts der der innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware zugeordneten Sachanlagen. Die negative Entwicklung dieses Indikators nach 2001 war zum einen auf die rückläufigen Investitionen in die gleichartige Ware zwischen 2001 und dem UZ zurückzuführen sowie zum anderen auf den Gewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, der 2001 und 2002 noch positiv war, aber 2003 negativ wurde. Die Gesamtkapitalrendite verbesserte sich zwar im UZ gegenüber 2003, erreichte aber auch in diesem Zeitraum lediglich – 11 %. Bei der Ermittlung dieses Faktors wurde der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus Inlands- und Ausfuhrverkäufen zugrunde gelegt. Das war nötig, weil die Sachanlagen für beide Absatzkanäle verwendet wurden und keine Zuordnung möglich war.

Tabelle 12

 

2001

2002

2003

(UZ)

Nettokapitalrendite

10 %

6 %

–18 %

–11 %

(171)

Es gab, von einem Unternehmen abgesehen, kein Vorbringen bzw. keine Hinweise, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Probleme mit der Kapitalbeschaffung gehabt hätte; daher wurde der Schluss gezogen, dass er insgesamt während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeiten zu beschaffen.

(172)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück, die Arbeitskosten sanken im selben Zeitraum um 9 %.

Tabelle 13

 

2001

2002

2003

(UZ)

Anzahl der Beschäftigten

6 058

5 424

5 276

5 245

Index

100

90

87

87

Arbeitskosten (EUR/Jahr)

275 296 896

251 059 144

244 153 692

249 190 971

Index

100

91

89

91

(173)

Die Produktivität, gemessen als Output (Produktion) je Beschäftigten und Jahr, war nach einem Rückgang 2002 und 2003 im UZ genauso hoch wie 2001.

Tabelle 14

 

2001

2002

2003

(UZ)

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

247

217

213

246

Index

100

88

86

100

(174)

Während der Gemeinschaftsverbrauch von 2001 bis zum UZ um 8 % sank, ging die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an verbundene und unabhängige Abnehmer verkaufte Menge um 15 % zurück. Demgegenüber erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern um 7,3 Prozentpunkte. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im Bezugszeitraum also sehr viel stärker rückläufig als die Nachfrage.

(175)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

(176)

Wie die oben erläuterte Analyse der Schadensindikatoren zeigte, verbesserte sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht, nachdem 1997 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Teilen der betroffenen Ware aus Russland und Rumänien und im Februar 2000 gegenüber solchen Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine eingeführt wurden. Sie zeigte weiter, dass die Gemeinschaft sich weiterhin in einer labilen und schwierigen Situation befindet.

4.6   Schlussfolgerung zur Schädigung

(177)

Die Analyse der Schadensindikatoren machte deutlich, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach 2001 wesentlich verschlechterte und 2003 ihren Tiefpunkt erreichte. Den Schadensindikatoren zufolge verbesserte sich die Situation im UZ gegenüber der extrem schlechten Lage 2003. Diese Entwicklung lässt sich mit einer generell besseren Marktlage im UZ und insbesondere mit der gestiegenen Nachfrage nach nahtlosen Rohren durch die Öl- und Gaswirtschaft erklären. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war jedoch bei weitem nicht in der Lage, wieder das Niveau von 2001, d. h. vor Zunahme der gedumpten Einfuhren, zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der im UZ beobachtete Anstieg des Verkaufspreises nicht einmal die gestiegenen Rohstoffkosten vollständig auffangen, geschweige denn die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern konnte.

(178)

Zwar zeigten einige Schadensindikatoren eine Stabilisierung (Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Beschäftigung) oder sogar eine positive Entwicklung (durchschnittliche Verkaufspreise) an, aber die meisten (z. B. Rentabilität, Investitionen, Produktions- und Verkaufsvolumen) gaben einen klar negativen Trend im Bezugszeitraum wieder, auch wenn er sich während des UZ gegenüber dem Vorjahr leicht verbesserte. Diese Verbesserung änderte jedoch nichts am Gesamtbild, da die wichtigsten Indikatoren negativ blieben.

(179)

Zur positiven Preisentwicklung ist zu sagen, dass der Preisanstieg im UZ sich nicht mit einer Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären lässt, er war vielmehr die Folge des Anstiegs der Rohstoffpreise. Hinzu kommt, dass die genannten stabilen Faktoren nicht entscheidend für die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind. Im Gegenteil, angesichts der äußerst negativen Entwicklung der gewinnbezogenen Indikatoren ist — mittelfristig, wenn nicht auf noch kürzere Sicht — sogar die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs in Frage gestellt, wenn dem nicht entgegengewirkt wird.

(180)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse der Untersuchungen machten einige ausführende Hersteller geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe im UZ keine bedeutende Schädigung erlitten. Es wurde argumentiert, öffentlich verfügbare Daten wiesen auf eine solide Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin und dessen Verkäufe und Rentabilität hätten sich im UZ positiv entwickelt.

(181)

Es trifft zu, dass die jährlichen Geschäftsergebnisse einiger Gemeinschaftshersteller während des UZ positiv waren, ihr Verkaufsvolumen zunahm und sie Gewinne erzielten. Aber auch wenn die Finanzlage einiger Gemeinschaftshersteller im UZ günstig war, muss sich die Analyse auf die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Produktion und Verkauf der gleichartigen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt stützen. Da die gleichartige Ware nur einen Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch nur einen Teil seiner Gesamtverkäufe in der Gemeinschaft ausmacht, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass trotz der guten Gesamtergebnisse einiger Gemeinschaftshersteller nahtloser Rohre eine bedeutende Schädigung in Bezug auf die in der Gemeinschaft verkaufte gleichartige Ware vorlag.

(182)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Einleitung

(183)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß geschädigt hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden konnte. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(184)

Die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern nahmen im Bezugszeitraum beträchtlich zu, sie erhöhten sich mengenmäßig um 40 % bei einem gleichzeitigen Marktanteilgewinn von 7,3 Prozentpunkten. Gleichzeitig lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern im UZ 32 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der im UZ beobachtete Preisanstieg der gedumpten Einfuhren war lediglich auf die Erhöhung der Rohstoffpreise zurückzuführen. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in den vier betroffenen Ländern und ihr Marktanteilgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die deutlich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(185)

Die Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 10 %. Diese Preise waren jedoch gedrückt und konnten nicht einmal den massiven Anstieg der Rohstoffpreise auffangen, was an den hohen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abzulesen ist.

(186)

Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass die Billigeinfuhren aus den vier betroffenen Ländern entscheidend zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, was sich insbesondere in der unzureichenden Erhöhung der Verkaufspreise sowie im Rückgang von Produktion, Verkaufsmengen und Marktanteil und in der stark rückläufigen Rentabilität und den sinkenden Investitionen widerspiegelt.

5.3   Auswirkungen sonstiger Faktoren

(187)

Der Gemeinschaftsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Dies kann als solches jedoch nicht als ausschlaggebend für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingestuft werden, weil dessen Verkäufe im Bezugszeitraum relativ gesehen stärker abnahmen als der Verbrauch (– 16 % bzw. – 14 % zwischen 2001 und dem Ende des UZ). Außerdem zeigte sich, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sich im Bezugszeitraum erhöhten und somit den Marktanteil übernahmen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verloren hatte. Das führte zu dem Schluss, dass der Verbrauchsrückgang keine maßgebliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein konnte.

(188)

Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind Japan, Argentinien und die USA die wichtigsten Drittländer für Einfuhren nahtloser Rohre.

(189)

Die Einfuhren aus Japan beliefen sich 2001 auf 52 960 Tonnen und gingen im Bezugszeitraum auf 34 857 Tonnen zurück. 2001 hatten die Einfuhren der betroffenen Ware aus Japan einen Marktanteil von 2,5 %, der im UZ auf 1,8 % fiel. Die Einfuhren aus Japan wurden zu Preisen getätigt, die mindestens doppelt so hoch waren wie die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wurde nicht davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus Japan sich nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

(190)

Die Einfuhren aus Argentinien nahmen zwischen 2001 und dem UZ um 52 % von 30 962 auf 46 918 Tonnen zu. Das entsprach einem Anstieg des Marktanteils um einen Prozentpunkt von 1,4 % im Jahr 2001 auf 2,4 % im UZ. Die Preise der Einfuhren aus Argentinien bewegten sich während des gesamten Bezugszeitraums auf einem deutlich höheren Niveau als die der vier betroffenen Länder; so betrug im UZ der durchschnittliche cif-Preis je Tonne für Einfuhren aus Argentinien 660 EUR, der gewogene durchschnittliche cif-Preis der vier betroffenen Länder hingegen 501 EUR. Bei dieser Analyse wurde berücksichtigt, dass ein Gemeinschaftshersteller mit einem ausführenden Hersteller in Argentinien verbunden ist. Es wurde jedoch festgestellt, dass die nahtlosen Rohre, die dieser Gemeinschaftshersteller von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Argentinien einführte, weder der Menge noch dem Preis nach ausschlaggebend für die Schädigung dieses einen Gemeinschaftsherstellers oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt waren.

(191)

Der Marktanteil, der auf Einfuhren nahtloser Rohre aus den USA entfiel, erhöhte sich den Eurostat-Statistiken zufolge von 0,6 % im Jahr 2001 auf 1,8 % im UZ. Die durchschnittlichen Verkaufspreise in den Vereinigten Staaten lagen zu Beginn des Bezugszeitraums bei 2 414 EUR je Tonne, also fast viermal so hoch wie die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und gingen anschließend drastisch zurück auf 797 EUR je Tonne im UZ, lagen aber trotz dieses Einbruchs um 77 % immer noch 8 % über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb können, trotz der Zunahme, die Einfuhren aus den USA angesichts ihres Preisniveaus nicht als wesentliche Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingestuft werden.

(192)

Es wurde vorgebracht, die Einfuhren aus Argentinien und den Vereinigten Staaten hätten sich seit 2001 kontinuierlich erhöht und ihr Marktanteil insgesamt habe im UZ mehr als 4 % betragen. Außerdem seien die US-Preise niedriger gewesen als diejenigen, die von ausführenden Herstellern in drei der vier betroffenen Länder berechnet wurden.

(193)

Die Behauptung, die US-Preise seien niedriger gewesen als diejenigen von drei der vier betroffenen Länder wurde nicht durch Tatsachen belegt. Allgemein wurde der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren, vor allem angesichts ihres hohen Preises, nicht als entscheidende Ursache für die Schädigung zu betrachten sind.

(194)

Einer der ausführenden Hersteller machte geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei vor allem in der Herstellung und dem Verkauf von Waren des oberen Marktsegments (OCTG-Rohre) tätig, die mit Einfuhren aus Japan, Argentinien und den Vereinigten Staaten konkurrierten. Es wurde argumentiert, der Marktanteil der Einfuhren aus diesen drei Ländern zusammen habe sich zwischen 2001 und dem UZ um 1,5 Prozentpunkte erhöht, und es seien die Einfuhren aus diesen drei Ländern, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierte nahtlose Rohre ersetzten, und nicht Einfuhren aus Russland und der Ukraine.

(195)

Dazu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zwar verstärkt auf die Herstellung von Mehrwerterzeugnissen des oberen Marktsegments konzentriert, aber weiterhin alle Typen nahtloser Rohre, einschließlich derjenigen des unteren Marktsegments, in erheblichen Mengen produziert. OCTG-Rohre machen nur einen geringen Anteil der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, nämlich 5 % der Verkaufsmenge und 7 % des gesamten Verkaufswertes der gleichartigen Ware, die im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde. Die Zunahme des auf Japan, Argentinien und die Vereinigten Staaten insgesamt entfallenden Marktanteils um 1,5 Prozentpunkte von 4,5 % im Jahr 2001 auf 6,0 % im UZ kann, wenn überhaupt, nur in geringerem Umfang mit den höheren Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum (Rückgang von 40,1 % auf 36,7 %) in Verbindung gebracht werden. Das Vorbringen, Einfuhren dieser drei Länder verursachten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, musste daher zurückgewiesen werden.

(196)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommissionsdienststellen hätten die Auswirkungen der Einfuhren nahtloser Rohre aus den neuen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. Vor allem bei Einfuhren aus der Slowakei in die Gemeinschaft seien in der Vergangenheit Einfuhren zu schädigenden Dumpingpreisen festgestellt worden. Diese Einfuhren seien mit Antidumpingzöllen belegt worden, die aufgrund der Erweiterung der EU in der Mitte des UZ außer Kraft getreten sein. Außerdem wurde vorgebracht, diese Einfuhren hätten die Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht.

(197)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer europäischer Hersteller (einschließlich der Slowakei) gingen jedoch zwischen 2001 und 2004 um etwa 133 000 bzw. 112 000 Tonnen zurück, während gleichzeitig die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern um ca. 120 000 Tonnen zunahmen (13).

(198)

In Bezug auf die Einfuhren aus der Slowakei vor der Erweiterung kann nicht behauptet werden, diese hätten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2001 und dem Zeitpunkt der Erweiterung (d. h. dem 1. Mai 2004) geschädigt, weil für diese Einfuhren Antidumpingzölle eingeführt wurden, um wieder gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Mögliche Auswirkungen dieser Verkäufe innerhalb der erweiterten Union nach dem 1. Mai sind nicht geeignet, die Feststellung schädigenden Dumpings zu widerlegen oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu entkräften. Eine auf Eurostat-Daten gestützte Analyse der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Slowakei in die Gemeinschaft vor und nach der Erweiterung zeigte nämlich, dass im Beitrittsjahr die Einfuhren der betroffenen Ware auf dem restlichen Gemeinschaftsmarkt (EU-24) um 7 Prozentpunkte oder 5 911 Tonnen gegenüber dem Jahr vor der Erweiterung zunahmen. Dieser mengenmäßige Anstieg ist im Vergleich zur Entwicklung der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern sehr gering.

(199)

Das führte zu dem Schluss, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgrund innergemeinschaftlichen Wettbewerbs verringerte.

(200)

Das Vorbringen, innergemeinschaftlicher Wettbewerb könne die Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben, wird daher zurückgewiesen.

(201)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung machte ein ausführender Hersteller geltend, die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes sei nicht wie in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung vorgeschrieben berücksichtigt worden.

(202)

Der ausführende Hersteller legte jedoch keinerlei Beweise für seine Behauptung vor, die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes habe die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorgerufen. Außerdem ist zu beachten, dass sich die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und ausführende Hersteller gleichermaßen auswirken dürfte. Ein zyklischer Rückgang auf dem Markt für nahtlose Rohre, der sich angeblich nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkte, hätte sich mithin auch negativ auf das Volumen der Einfuhren nahtloser Rohre auswirken müssen, d. h. die aus den vier betroffenen Ländern eingeführten Mengen hätten ebenfalls zurückgehen müssen. Wie unter Randnummer (151) erläutert, erhöhten sich jedoch die kumulierten Einfuhrmengen der vier betroffenen Länder in jedem Jahr zwischen 2001 und 2004. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die zyklische Entwicklung des Stahlmarktes nicht als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrachtet werden kann.

(203)

Ein Unternehmen argumentierte, der Kursrückgang des US-Dollar gegenüber dem Euro zwischen 2001 und dem UZ habe die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst, legte jedoch keinerlei Beweise dafür vor, dass diese Wechselkursschwankungen sich tatsächlich nachteilig auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Da keinerlei Nachweis dafür erbracht wurde, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom Kursanstieg des EUR gegenüber dem USD beeinflusst war, wurde der Schluss gezogen, dass Wechselkursschwankungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräfteten. Die Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stützte sich im Übrigen auf das Geschäftsergebnis für die in der Gemeinschaft produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte gleichartige Ware. Da die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt ganz überwiegend in EUR abgerechnet wurden und auch alle größeren Produktionsausgaben in EUR getätigt wurden, hatten Wechselkursschwankungen keinesfalls größeren Anteil an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(204)

In Anbetracht der oben erläuterten Entwicklung von Mengen, Preisen und Marktanteilen der Einfuhren aus anderen Drittländern wurde der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht diesen Einfuhren zugerechnet werden kann.

(205)

Zwei ausführende Hersteller behaupteten, der Rückgang der Rentabilität sei auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen und könne daher nicht mit gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Verbindung gebracht werden. Es trifft zu, dass sich die Preise für Schrott oder Knüppel, die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung nahtloser Rohre, im Bezugszeitraum beträchtlich erhöhten. Zwei Gemeinschaftshersteller belegten einen Anstieg des Schrottpreises um 66 % bzw. 77 % zwischen dem letzten Quartal 2003 und dem letzten Quartal des UZ. Ein Gemeinschaftshersteller wies nach, dass sich der Schrottpreis über den gesamten Bezugszeitraum mehr als verdoppelt hatte, von 99 EUR je Tonne im Jahr 2001 auf 253 EUR je Tonne im UZ. Eine ähnliche Entwicklung war bei den Durchschnittspreisen für Knüppel zu beobachten.

(206)

Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde jedoch nicht durch die gestiegenen Rohstoffpreise als solche verursacht, sondern wie unter Randnummer (168) erläutert dadurch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gestiegenen Kosten nicht an die Kunden weitergeben konnte. Aufgrund der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Preise deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, konnte dieser seine Verkaufspreise nicht in dem Umfang erhöhen, wie es notwendig gewesen wäre, um den Anstieg der Rohstoffpreise aufzufangen.

(207)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung behauptete ein ausführender Hersteller, es treffe nicht zu, dass die Rentabilität im UZ gesunken sei, weil die Gemeinschaftshersteller auf Grund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren ihre Preise nicht so hätten anheben können, dass diese die gestiegenen Rohstoffkosten gedeckt hätten. Dieses Unternehmen behauptete, der Rohstoffpreis (Schrott) habe sich im UZ um 15,8 % erhöht. Es wurde argumentiert, die Preise der gedumpten Einfuhren seien stärker gestiegen als die Rohstoffkosten.

(208)

Im Zuge der Untersuchung wurde jedoch, wie oben erläutert, belegt, dass der Anstieg der Rohstoffpreise für die Gemeinschaftshersteller im UZ weit über den angeblichen 15,8 % lag. Anhand der von einigen Gemeinschaftsherstellern vorgelegten Informationen konnte außerdem festgestellt werden, dass sich während des gesamten Bezugszeitraums die Rohstoffpreise stärker erhöhten als der gewogene Durchschnittspreis nahtloser Rohre aus den vier betroffenen Ländern. Deshalb hält die Kommission an der Auffassung fest, dass die Gemeinschaftshersteller ihre Preise aufgrund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren nicht auf das für gewinnbringende Verkäufe erforderliche Niveau anheben konnten.

(209)

Seit 1997 geltende Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Waren aus Rumänien und Russland, die unter die ursprüngliche Warendefinition fallen, wurden seit Juli 2004 vorsichtshalber aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Gemeinschaftshersteller in der Vergangenheit nicht mehr angewandt.

(210)

Einige der ausführenden Hersteller und der Einführer forderten, dass untersucht werden sollte, inwieweit das von einigen Gemeinschaftsherstellern gebildete Kartell die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt beeinflusst haben könnte.

(211)

Es wurde festgestellt, dass es keine zeitliche Überschneidung gab zwischen dem Zeitraum, in dem einige Gemeinschaftshersteller gegen die Wettbewerbsregeln verstießen (1990 bis 1995 und für bestimmte Waren bis 1999), und dem Zeitraum, der Gegenstand des vorliegenden Antidumpingverfahrens ist (2001 bis 2004). Es wurden darüber hinaus im Zuge der Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder andere Schadensindikatoren durch wettbewerbsfeindliches Verhalten beeinflusst wurden. Aus diesen Gründen und da keine Informationen oder Hinweise vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, kann der Schluss gezogen werden, dass das vor 2001 von einigen Gemeinschaftsherstellern gebildete Kartell keinen Einfluss auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums hatte.

(212)

Nach Unterrichtung über das endgültige Untersuchungsergebnis brachte ein ausführender Hersteller vor, die Kommissionsdienststellen hätten es versäumt, die möglichen Auswirkungen der Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen nach Ende des Kartells 1999 auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu untersuchen. Es wurde argumentiert, es sei irrelevant, ob es eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Bestehen des Kartells und dem Bezugszeitraum dieses Verfahrens gebe, und die Kommissionsdienststellen hätten sich bei der Beurteilung der Schädigung und der Schadensursache geirrt und unter Umständen gegen Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung verstoßen.

(213)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass nur ein geringer Teil der betroffenen Ware, namentlich OCTG-Rohre (eingereiht unter KN 7304210020 und KN 7304291120), von dem Kartellverfahren betroffen war. Während des UZ machten die auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften OCTG-Rohre lediglich 5 % des Gesamtverkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus.

(214)

Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zweijahresabstand zwischen dem Ende des Kartells und dem Beginn des für die Feststellung der Schädigung zugrunde gelegten Zeitraums ausreichend lange war, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen zu erlauben. Während des UZ lag jedoch eine Schädigung vor.

(215)

Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

5.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(216)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, den Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(217)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung muss geprüft werden, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

6.1   Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(218)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft resultierte daraus, dass er Schwierigkeiten hatte, mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren zu konkurrieren.

(219)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen wird, sein Absatzvolumen und seinen Marktanteil zu vergrößern und so höhere Skalenerträge und die Gewinnspanne zu erwirtschaften, die weitere Investitionen in seine Produktionsanlagen rechtfertigen.

(220)

Würde auf Maßnahmen verzichtet, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern. Er wäre nicht in der Lage, Investitionen zur Ausweitung seiner Produktionskapazität zu tätigen und wirksam mit den Einfuhren aus Drittländern zu konkurrieren. Einige Unternehmen müssten die Produktion der gleichartigen Ware einstellen und ihre Mitarbeiter entlassen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt.

(221)

Ein Gemeinschaftshersteller, der sich dem Antrag nicht angeschlossen hatte und mit einem ausführenden Hersteller in Rumänien verbunden ist, behauptete, die Gemeinschaftshersteller arbeiteten bereits bei voller Produktionskapazität und wären gar nicht in der Lage, die hohe Nachfrage nach nahtlosen Rohren auf dem Gemeinschaftsmarkt und in Drittländern zu befriedigen. Daher würde die Einführung von Antidumpingzöllen zu einem Versorgungsengpass auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Wie oben erläutert, ergab die Untersuchung jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums erhebliche freie Kapazitäten hatte, die künftig für die Produktion der betroffenen Ware genutzt werden könnten, um die Nachfrage nach nahtlosen Rohren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu befriedigen.

(222)

Es wurde auch vorgebracht, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde zu einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Es gibt, wie unter Randnummer (139) erwähnt, neben den antragstellenden Herstellern eine Reihe anderer wichtiger Hersteller der betroffenen Ware in den neuen Mitgliedstaaten. Die Zahl der Hersteller in der Gemeinschaft wird als ausreichend für die Gewährleistung von Wettbewerb auf diesem Markt betrachtet, auch im Fall der Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Darüber hinaus stehen, wie unter Randnummer (188) bis (195) erläutert, auch Hersteller in anderen Drittländern (z. B. in den USA) mit ähnlichen Produkten und Preisen mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Wettbewerb. Daher wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen weder die Versorgung mit nahtlosen Rohren gefährdet, noch der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt eingeschränkt wird.

6.2   Interesse der unabhängigen Einführer

(223)

Der Fragebogen wurde nur von drei unabhängigen Einführern beantwortet. Bei zweien fand daraufhin ein Kontrollbesuch statt. Ein vierter unabhängiger Einführer stimmte einem Kontrollbesuch in einem späten Stadium des Verfahrens zu. Die von diesen vier Einführern importierten Mengen entsprachen 8 % der Gesamteinfuhrmenge der Gemeinschaft und 3 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(224)

Da die Mehrzahl der Einfuhren nahtloser Rohre in die Gemeinschaft über Einführer erfolgt, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, und weniger als die Hälfte der Einfuhren über unabhängige Einführer auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt, können die Einfuhren der vier unabhängigen Einführer als repräsentativ für alle anderen unabhängigen Einführer betrachtet werden.

(225)

Bei einem dieser Einführer machten die Einfuhren der betroffenen Ware 22 % seiner Gesamteinfuhren nahtloser Rohre und der entsprechende Verkaufswert 3 % seines Gesamtumsatzes im UZ aus. Mit diesen Verkäufen wurden während des UZ hohe Gewinne erzielt. Berücksichtigt man, dass die Mehrzahl der Lieferanten dieses Unternehmens in der Gemeinschaft angesiedelt ist oder in Ländern, die nicht von der Verhängung von Antidumpingzöllen betroffen sind, hat die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für dieses Unternehmen wahrscheinlich keine einschneidenden Konsequenzen.

(226)

Ein zweiter Einführer, dessen Haupttätigkeit die Einfuhr und Verarbeitung nahtloser Rohre ist, führte alle nahtlosen Rohre aus den betroffenen Ländern, namentlich aus Russland, ein. Bei einem geringen Teil dieser Einfuhren handelte es sich um so genannte „zertifizierte Rohre“. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Einführung von Zöllen auf Einfuhren aus Russland sich negativ auf die Geschäftstätigkeit insgesamt und insbesondere auf die Gewinne dieses Unternehmens auswirken wird. Da es gegenwärtig neben diesem Einführer nur noch einen weiteren Lieferanten zertifizierter nahtloser Rohre in der Gemeinschaft gibt, kann jedoch höchstwahrscheinlich jede Preiserhöhung aufgrund des Antidumpingzolls auf diese Ware an den Endverbraucher weitergegeben werden. Außerdem könnte das Unternehmen auch mindestens die Hälfte seiner Käufe bei einem Lieferanten in der Gemeinschaft tätigen oder einen Teil der Käufe der betroffenen Ware durch andere Waren ersetzen.

(227)

Die beiden anderen mitarbeitenden Einführer, deren Einfuhrvolumen ebenfalls nur einen kleinen Anteil der Gesamteinfuhrmenge der betroffenen Ware im UZ ausmachten, würden nach eigener Einschätzung durch die Einführung von Antidumpingzöllen nicht beeinträchtigt.

(228)

Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen je nach individueller Situation unterschiedlich auf die Einführer auswirken würde. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich die finanzielle Lage eines Einführers durch die Einführung der Maßnahmen möglicherweise deutlich verschlechtern wird. Im Durchschnitt ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Maßnahmen signifikante finanzielle Auswirkungen auf die Gesamtsituation der Einführer haben.

6.3   Interessen der Verwender

(229)

Es hat kein Verwender der betroffenen Ware den von der Kommission versandten Fragebogen beantwortet. Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass nahtlose Rohre hauptsächlich von Bauunternehmen und Ölgesellschaften verwendet werden. Den vorliegenden Informationen zufolge werden nahtlose Rohre für größere Projekte (Kesselanlagen, Pipelines, Gebäude) verwendet, bei denen sie jedoch nur einen begrenzten Teil ausmachen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Rohre voraussichtlich keine signifikanten Auswirkungen auf die Kosten dieser Verwender hat, was deren mangelnde Mitarbeit bei diesem Verfahren erklären könnte.

(230)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen und in Ermangelung weiterer Reaktionen der Verbraucherorganisationen wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verbraucher wahrscheinlich marginal sein werden.

(231)

Daher wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(232)

Um eine weitere Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern, erscheint es angemessen, Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

(233)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Ausgehend von der durchschnittlichen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 wurde eine Gewinnspanne von 3 % als angemessener Mindestgewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

7.2   Endgültige Maßnahmen

(234)

Gemäß Artikel 9 der Grundverordnung sollten daher, im Einklang mit der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne eingeführt werden, je nachdem welche niedriger ist.

(235)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen. Die residualen Dumpingspannen wurden in Höhe der höchsten individuellen Spanne in den einzelnen Ländern festgesetzt.

(236)

Die Zölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

Kroatien

Alle Unternehmen

29,8 %

Rumänien

S.C. T.M.K. — Artrom S.A.

17,8 %

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

17,7 %

S.C. Silcotub S.A.

11,7 %

Alle übrigen Unternehmen

17,8 %

Russland

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1 %

Alle übrigen Unternehmen

35,8 %

Ukraine

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works

12,3 %

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant

25,1 %

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7 %

Alle übrigen Unternehmen

25,7 %

(237)

Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen, herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(238)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (14) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, werden geeignete Maßnahmen getroffen, einschließlich der Aktualisierung der Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten. Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden Ausführer gelten, sondern auch für die Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben. Die letztgenannten Unternehmen, die die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, werden indessen aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Situation gemäß diesem Artikel zu stellen.

(239)

Der CEV-Grenzwert kann von den Zollbehörden an den Gemeinschaftsgrenzen indirekt über die Prüfung der 11 KN-Codes erfolgen, unter denen die Ware eingereiht ist. Während des Bezugszeitraums handelte es sich bei 99,9 % aller Einfuhren der betroffenen Ware um nahtlose Rohre mit einem CEV unterhalb der 0,86-Schwelle. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass alle Einfuhren nahtloser Rohre aus den betroffenen Ländern, die unter den 11 KN-Codes einzureihen sind, als betroffene Ware zu betrachten sind, ausgenommen die seltenen Fälle, in denen der Einführer nachweisen kann, dass der CEV der eingeführten Ware den 0,86-Schwellenwert überschreitet.

7.3   Antrag auf Befreiung

(240)

Ein Einführer, der so genannte „zertifizierte nahtlose Rohre“ in die Gemeinschaft einführte, beantragte die Befreiung seines Unternehmens vom Antidumpingzoll. Das Unternehmen brachte jedoch keine Gründe vor, die eine solche Befreiung rechtfertigen würden. Dieser Einführer importierte gedumpte nahtlose Rohre, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigten, daher gab es keinen Grund, diesem Unternehmen irgendeine individuelle Befreiung zu gewähren. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, die Befreiung dieses Einführers von den Antidumpingzöllen wäre mit einer unvertretbar hohen Gefahr der Umgehung der Maßnahmen verbunden. Da nämlich auch zertifizierte Rohre für eine Vielzahl unterschiedlicher Verwendungen genutzt werden können, könnte nicht hinreichend gewährleistet werden, dass diese Einfuhren ausschließlich für Bauarbeiten in Italien verwendet würden.

7.4   Antrag auf teilweise Aussetzung

(241)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Untersuchungsergebnisse beantragte ein Einführer für neun Monate (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 12 Monate) eine teilweise Aussetzung der Zölle auf bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem ausführenden russischen Hersteller TMK produziert, unter KN-Code 7304 39 92 eingereiht und vom italienischen Arbeitsministerium für die Verwendung bei öffentlichen Bauarbeiten in Italien zertifiziert werden.

(242)

Der Einführer berief sich auf Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung und argumentierte, eine teilweise Aussetzung sei im Interesse der Gemeinschaft gerechtfertigt. Es wurde vorgebracht, ohne eine teilweise Aussetzung der Maßnahme würde der Einführer den Import zertifizierter Rohre einstellen, und damit gäbe es in Italien nur mehr ein Unternehmen, das zertifizierte nahtlose Rohre produziere und somit eine Monopolstellung innehabe.

(243)

Der Einführer machte geltend, die teilweise Aussetzung der Maßnahmen werde den angeblich einzigen Gemeinschaftshersteller nicht schädigen; dessen Produktionsvolumen an zertifizierten nahtlosen Rohren decke angeblich nur etwa zwei Drittel des italienischen Jahresbedarfs an diesen Rohren. Weiter behauptete der Einführer, eine teilweise Aussetzung der Maßnahmen könnte vom italienischen Zoll durch einfache Prüfung der Zertifizierungsunterlagen, die bei jeder Einfuhr vorgelegt werden müssen, leicht überwacht werden.

(244)

Zu der Behauptung, auf dem Gemeinschaftsmarkt würde ein Monopol entstehen, sofern die Maßnahmen nicht teilweise ausgesetzt würden, ist zu sagen, dass es im UZ in Italien nur zwei Hersteller zertifizierter nahtloser Rohre gab, seit Ende 2005 aber nur noch ein Unternehmen besteht. Es konnte jedoch nachgewiesen werden, dass im UZ mit gedumpten Einfuhren zertifizierter Rohre aus Russland die Preise von in der Gemeinschaft hergestellten zertifizierten Rohren so stark unterboten wurden, dass die Gemeinschaftshersteller mit diesen gedumpten Einfuhren nicht konkurrieren konnten und ihre Produktion zertifizierter nahtloser Rohre entweder einstellen oder drastisch verringern mussten. Die Tatsache, dass nur ein Gemeinschaftshersteller zertifizierter nahtloser Rohre auf dem Gemeinschaftsmarkt übrig geblieben ist, ist auf die gedumpten Einfuhren zertifizierter nahtloser Rohre aus Russland zurückzuführen. Deshalb musste das Vorbringen, eine teilweise Aussetzung der Zölle werde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigen, zurückgewiesen werden. Im Gegenteil, es wird erwartet, das die Einführung von Antidumpingzöllen zu mehr Wettbewerb und zur Rückkehr anderer Gemeinschaftshersteller zertifizierter Rohre auf den Gemeinschaftsmarkt führt.

(245)

Es stimmt zwar, dass die teilweise Aussetzung im Prinzip von den italienischen Zollbehörden überwacht werden könnte, aber die beantragte teilweise Aussetzung muss aus denselben Gründen wie der unter Randnummer (240) erläuterte Antrag auf Befreiung zurückgewiesen werden. Die Gewährung einer teilweisen Aussetzung der Maßnahmen für einen einzelnen Einführer wäre mit einer zu hohen Umgehungsgefahr verbunden, da von diesem Unternehmen eingeführte zertifizierte nahtlose Rohre auch für andere Zwecke als Bauarbeiten in Italien verwendet werden könnten.

7.5   Verpflichtungsangebote

(246)

Derselbe Einführer beantragte die Annahme eines Verpflichtungsangebots des ausführenden russischen Herstellers, der ihn belieferte. Darin sollte ein zollfreies Einfuhrkontingent festgelegt werden. Der Einführer argumentierte, Einfuhren bis zu dieser Höchstmenge würden nur für öffentliche Bauvorhaben in Italien verwendet. Deshalb würden diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigen. Außerdem gäbe es ansonsten in der Gemeinschaft Versorgungsengpässe bei zertifizierten nahtlosen Rohren. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung können indessen nur ausführende Hersteller Verpflichtungsangebote machen, nicht jedoch Einführer. Deshalb wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

(247)

Nach Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen, bot die Mehrzahl der ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(248)

Die betroffene Ware zeichnet sich indessen durch eine große Typenvielfalt aus, deren Eigenschaften bei der Einfuhr nicht alle leicht erkennbar sind. Das macht eine Festlegung sinnvoller Mindestpreise für jeden Warentyp, die von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr ordnungsgemäß überwacht werden könnten, praktisch unmöglich. Darüber hinaus waren die Preise der betroffenen Ware in den letzten Jahren erheblichen Schwankungen unterworfen, weshalb sie sich nicht gut für eine Preisverpflichtung über einen längeren Zeitraum eignet. Diese Schwankungsintensität ist auf die sehr stark schwankenden Rohstoffpreise zurückzuführen, insbesondere für Knüppel, Blöcke und Stahlschrott, die bei den Produktionskosten eine wichtige und zugleich sehr variable Komponente darstellen. Würde als Index für die Mindesteinfuhrpreise der Preis für einen der Rohstoffe zugrunde gelegt, müsste für jede Untergruppe der betroffenen Ware eine andere Indexierungsformel festgelegt werden, was die Bestimmung der Parameter der Indexierungsformel und die Überwachung der Verpflichtungen extrem kompliziert machen würde.

(249)

Außerdem ist zu beachten, dass in der Vergangenheit Verpflichtungsangebote für bestimmte Waren, die unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen, angenommen wurden. Bei diesen Verpflichtungen, die auf dem Grundsatz basierten, dass die Preise der einzelnen Warengruppen der in der Gemeinschaft praktizierten Preisstruktur angepasst werden sollten, erwies sich entweder die Überwachung durch die Kommission als sehr schwierig, oder es stellte sich heraus, dass die Preise nicht auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben wurden, das den fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt hätte (15).

(250)

Außerdem war in einer Reihe von Fällen die vorgeschlagene Produktklassifikation für eine ordnungsgemäße Überwachung nicht detailliert genug oder das vorgeschlagene Preisniveau ließ eine Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht zu.

(251)

Aus diesen Gründen, insbesondere angesichts der Schwierigkeiten, die die Überwachung der unterschiedlichen Mindesteinfuhrpreise bereiten würde, werden Verpflichtungsangebote im Prinzip als unpraktikabel betrachtet. In Anbetracht des bevorstehenden Beitritts Rumäniens zur Gemeinschaft werden die Maßnahmen gegen Rumänien indessen zeitlich begrenzt sein. Dadurch ist die Gefahr der Umgehung des Mindesteinfuhrpreises durch die rumänischen Ausführer begrenzt, ebenso wie das Potenzial für signifikante Preisänderungen. Dementsprechend nahm die Kommission mit dem Beschluss 2006/441/EG vom 23. Juni 2006 (16) zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller aus Rumänien an. Die Gründe für die Annahme der Verpflichtungsangebote werden in dem genannten Beschluss ausführlicher dargelegt. Die Kommission erkennt an, dass die Verpflichtungsangebote die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen und das Umgehungsrisiko deutlich verringern.

(252)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(253)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang Bezug nimmt und die entsprechende Verpflichtungsrechnung für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(254)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, wie unter Randnummer (252) und (253) dargelegt, eine Zollschuld entstehen kann, auch wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(255)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung gefunden werden.

(256)

Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission die Verpflichtungsangebote der ausführenden rumänischen Hersteller für annehmbar und hat die betroffenen Unternehmen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme der Verpflichtungsangebote stützt. Die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller aus Russland und der Ukraine sind hingegen aus den oben dargelegten Gründen nicht annehmbar.

(257)

Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden.

7.6   Schlussfolgerungen bezüglich der beiden Interimsüberprüfungen und der geltenden Maßnahmen

(258)

Wie unter Randnummer (3) erläutert, hat die Kommission von Amts wegen zwei Interimsüberprüfungen eingeleitet, damit die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der unter die ursprüngliche Warendefinition fallenden Ware aus Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine soweit erforderlich geändert oder aufgehoben werden können.

(259)

Ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung sollten Maßnahmen gegenüber Einfuhren nahtloser Rohre gemäß der Definition unter Randnummer (17) mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine eingeführt werden. Da die Warendefinition unter Nummer 2.1 auch die Warendefinition für die bereits geltenden Maßnahmen umfasst, ist es nicht mehr angemessen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 eingeführten Maßnahmen gegenüber Waren nach der ursprünglichen Warendefinition aufrechtzuerhalten. Deshalb sollten diese Verordnungen in der geänderten Fassung aufgehoben werden.

(260)

Parallel dazu sollten die beiden oben genannten Interimsüberprüfungen sowie die Interimsüberprüfung und Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens, die im November 2002 eingeleitet wurden (siehe oben, Nummer 1.2), eingestellt werden.

(261)

Außerdem wird die Verordnung (EG) Nr. 1866/2005 zur Verlängerung der teilweisen Aussetzung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Waren der ursprünglichen Warendefinition aus Kroatien und der Ukraine durch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 überflüssig —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 (17) haben und unter folgende KN-Codes fallen: ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, ex 7304 21 00, ex 7304 29 11, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (18) (TARIC-Codes 7304101020, 7304103020, 7304210020, 7304291120, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320) fallen.

Für die oben beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Kroatien

Alle Unternehmen

29,8 %

 

Rumänien

S.C. T.M.K. — Artrom S.A.

17,8 %

A738

S.C. Mittal Steel Roman S.A.

17,7 %

A739

S.C. Silcotub S.A.

11,7 %

A740

Alle übrigen Unternehmen

17,8 %

A999

Russland

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1 %

A741

Alle übrigen Unternehmen

35,8 %

A999

Ukraine

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works

12,3 %

A742

CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant

25,1 %

A743

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7 %

A744

Alle übrigen Unternehmen

25,7 %

A999

Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/441/EG der Kommission vom 23. Juni 2006 (19), gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind — und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

2.   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 werden aufgehoben.

Artikel 4

Die im März 2005 eingeleiteten Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland, Rumänien, Kroatien und der Ukraine werden eingestellt.

Die Interimsüberprüfung und die Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens, die im November 2002 eingeleitet wurden und gemäß Randnummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 noch andauern, werden eingestellt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2.

(3)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 7).

(5)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.

(6)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78.

(7)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.

(8)  ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 2.

(9)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 7.

(10)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 46.

(11)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 1.

(12)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(13)  Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbrauch zwischen 2001 und 2004 um 165 000 Tonnen zurückging.

(14)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

B-1049 Brüssel, Belgien

(15)  Siehe Randnummer (137) ff. der Verordnung (EG) Nr. 258/2005.

(16)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

(17)  Der CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-535-67, den das International Institute of Welding (IWW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(18)  Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1). Der Produktumfang umfasst die Produktbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 zusammen mit den Produktbeschreibungen der entsprechenden KN Codes.

(19)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Die Handelsrechnung für die Verkäufe bestimmter, aus Eisen oder Stahl gefertigter nahtloser Rohre des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/441/EG der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product code number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number CPC),

KN-Code,

Menge (in metrischen Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro metrische Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Kommission mit dem Beschluss 2006/441/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“