26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 987/2012 DES RATES

vom 22. Oktober 2012

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd hergestellt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (2) („streitige Verordnung“) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,9 % und 38,1 % auf die Einfuhren von frei stehenden oder nicht frei stehenden Bügelbrettern und Bügeltischen, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentlichen Teilen von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und der Ukraine ein.

(2)

Am 19. Juli 2007 reichte ein mitarbeitender chinesischer ausführender Hersteller, Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd („Harmonic“), Klage beim Gericht der Europäischen Union ein, mit der das Unternehmen die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung beantragte, soweit sie auf die Klägerin Anwendung fand (3).

(3)

Am 8. November 2011 stellte das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-274/07 („EuG-Urteil“) fest, dass durch die Nichteinhaltung der in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung festgesetzten Frist die Verteidigungsrechte von Harmonic beeinträchtigt worden seien; außerdem habe die Kommission gegen Artikel 8 der Grundverordnung verstoßen, nach dem Harmonic berechtigt gewesen sei, bis zum Ablauf dieser Frist Verpflichtungen anzubieten. Daher erklärte das Gericht Artikel 1 und 2 der streitigen Verordnung für nichtig, soweit damit in Bezug auf die von Harmonic hergestellten Bügelbretter und -tische ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt wurde.

(4)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) sind die Organe der Europäischen Union verpflichtet, dem EuG-Urteil vom 8. November 2011 nachzukommen. Nach ständiger Rechtsprechung (Rechtssache T-2/95 (4), „Rechtssache IPS“) hat die Nichtigerklärung einer Phase in einem mehrphasigen Verwaltungsverfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher folgt aus der Nichtigkeit der streitigen Verordnung in Bezug auf eine Partei nicht die Nichtigkeit des gesamten vor der Annahme der betreffenden Verordnung durchgeführten Verfahrens. Um dem Urteil, mit dem eine Maßnahme für nichtig erklärt wurde, nachzukommen und es voll durchzuführen, sollte das Organ, das die Maßnahme ergriffen hatte, ferner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufnehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, und die Maßnahme ersetzen (5). Darüber hinaus beinhaltet nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/98 P (6) die Umsetzung eines Gerichtsurteils auch die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt hatten, und die unstreitigen Punkte, die durch das EuG-Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass außer der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 8 der Grundverordnung alle anderen Feststellungen der streitigen Verordnung insofern automatisch gültig bleiben, als das Gericht alle anderen Vorbringen zurückgewiesen hat.

(5)

Nach dem EuG-Urteil vom 8. November 2011 wurde eine Bekanntmachung (7) veröffentlicht, die die teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der VR China betraf. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des EuG-Urteils, soweit Harmonic betroffen ist.

(6)

Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)

Von einem ausführenden Hersteller in der VR China (und zwar von der direkt betroffenen Partei, also Harmonic) und einem unabhängigen Einführer gingen Stellungnahmen ein.

(9)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle für Harmonic empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, wobei in diesem Stadium keinerlei Reaktionen eingingen.

B.   UMSETZUNG DES EuG-URTEILS

1.   Vorbemerkung

(10)

Bekanntlich gründet die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung auf der Tatsache, dass die Kommission ihren Vorschlag für die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls dem Rat vor Ablauf der in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung festgesetzten 10-tägigen verbindlichen Frist für die Vorlage von Stellungnahmen nach der Unterrichtung der interessierten Parteien über die endgültigen Feststellungen übermittelt hatte. Außerdem hatte die Kommission gegen Artikel 8 der Grundverordnung verstoßen, nach dem Harmonic berechtigt war, bis zum Ablauf dieser Frist Verpflichtungen anzubieten.

2.   Stellungnahmen interessierter Parteien

(11)

Harmonic erklärte, eine Verletzung der Verteidigungsrechte wie die vom EuG festgestellte könne nicht durch die Wiederaufnahme der Untersuchung geheilt werden. Es seien keine Maßnahmen zur Umsetzung des EuG-Urteils erforderlich.

(12)

Aus Sicht von Harmonic könne die Kommission dem EuG-Urteil nur nachkommen, wie dies in Artikel 266 AEUV verlangt werde, indem sie die Maßnahmen dauerhaft zurücknehme, soweit Harmonic betroffen sei. Aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 8 der Grundverordnung müssten die EU-Organe das Recht von Harmonic auf Übermittlung von Preisverpflichtungsangeboten wiederherstellen, das 2007 bestanden habe.

(13)

Harmonic zufolge sei die Wiederaufnahme rechtswidrig, da in der Grundverordnung keine spezifische Bestimmung dafür vorgesehen sei und da eine derartige Wiederaufnahme nicht mit der 15-monatigen verbindlichen Frist für den Abschluss einer Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung und der 18-monatigen Frist nach Artikel 5.10 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („Antidumping-Übereinkommen“) vereinbar sei. Das Unternehmen führte an, die EU-Organe könnten nicht auf der Grundlage ihrer Befugnisse zum Erlass endgültiger Maßnahmen (insbesondere nach Artikel 9 der Grundverordnung) Maßnahmen wiedereinführen wollen und gleichzeitig bestreiten, dass diese in derselben Bestimmung der Grundverordnung genannten Fristen gelten.

(14)

Harmonic brachte vor, die Rechtssache IPS könne nicht als Präzedenzfall herangezogen werden, da sie auf der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (8) („alte Grundverordnung“) beruht habe, nach der noch keine verbindlichen Fristen gegolten hätten.

(15)

Auch könne die erneute Unterrichtung über die überarbeiteten Feststellungen und das Einräumen einer mit Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung in Einklang stehenden Frist für die Stellungnahme weder die Verletzung der Verteidigungsrechte von Harmonic noch die rechtswidrige Einführung von Zöllen heilen.

(16)

Harmonic führte an, mit der Übermittlung ihres Vorschlags endgültiger Maßnahmen an den Rat im Jahr 2007 habe die Kommission unwiderruflich die Möglichkeit verwirkt, dem Rat einen Vorschlag zur Einführung von Zöllen gegenüber Harmonic vorzulegen, ohne die Verteidigungsrechte des Unternehmens zu verletzen. Aus Sicht von Harmonic sei die Kommission nicht mehr in der Lage, Stellungnahmen mit dem nötigen Handlungsspielraum entgegenzunehmen und den Vorschlag von Harmonic für eine Verpflichtung zu prüfen.

(17)

Harmonic brachte vor, sein Recht, innerhalb der vorgeschriebenen Frist Preisverpflichtungen anzubieten, könne nicht durch eine verfahrenstechnische Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung korrigiert werden. Außerdem enthalte Erwägungsgrund 68 der streitigen Verordnung offenbar die Bewertung einer von Harmonic angebotenen formellen Preisverpflichtung.

(18)

Außerdem könne die Kommission das Verfahren nicht wiederaufnehmen, da sie aufgrund der teilweisen Nichtigerklärung der von ihr vorgeschlagenen streitigen Verordnung durch das Gericht ihre Objektivität und Unparteilichkeit eingebüßt habe.

(19)

Zudem könne die Kommission nicht auf der Grundlage von Informationen über das Jahr 2005, also einen Zeitraum, der mehr als sechs Jahre vor der Einleitung der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchung liege, erneut Antidumpingmaßnahmen einführen, da dies nicht mit Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung vereinbar sei.

(20)

Ein unabhängiger Einführer/Hersteller in der Union verwies auf die Auswirkungen, die die Nichtigerklärung und die anschließende teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung auf seine Geschäftstätigkeit habe. Das Unternehmen legte keine Informationen und Daten zur rechtlichen Begründetheit der erneuten Untersuchung vor, sondern verwies vielmehr auf die Stellungnahmen, die im Rahmen einer früher wieder aufgenommenen Untersuchung übermittelt wurden, welche abgeschlossen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2010 des Rates vom 13. September 2010 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd., Foshan, hergestellt werden (9).

3.   Analyse der Stellungnahmen

(21)

Bekanntlich hat das Gericht alle Sachvorbringen von Harmonic zur rechtlichen Begründetheit zurückgewiesen. Damit obliegt es den Organen der Union nur, den Teil des Verwaltungsverfahrens zu korrigieren, bei dem der Verfahrensfehler in der Ausgangsuntersuchung unterlief.

(22)

Das Vorbringen, aufgrund der Einführung einer 15-monatigen Frist für den Abschluss von Antidumpinguntersuchungen durch Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung könne die Kommission nicht die in der Rechtssache IPS gewählte Vorgehensweise verfolgen, wurde für nicht gerechtfertigt befunden. Diese Frist ist nach Auffassung der Kommission für die Umsetzung eines EuG-Urteils nicht relevant. Eine derartige Frist gilt nur für den Abschluss der Ausgangsuntersuchung vom Tag der Einleitung bis zum Tag der endgültigen Maßnahme, nicht aber für daran anschließende Handlungen, die unter Umständen, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung, durchzuführen sind. Jede davon abweichende Auslegung würde außerdem bedeuten, dass beispielsweise eine erfolgreiche Klage des Wirtschaftszweigs der Union keine praktischen Auswirkungen für diese Partei hätte, wenn ein EuG-Urteil aufgrund des Ablaufs der Frist für den Abschluss der Ausgangsuntersuchung nicht umgesetzt werden kann. Dies stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass alle Parteien das Recht auf eine effektive gerichtliche Überprüfung haben sollten.

(23)

Ferner kam das Gericht in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (10) zu dem Schluss, dass auch die nach der alten Grundverordnung geltende weiche Frist nur in vertretbaren Grenzen ausgedehnt werden könne und dass eine Untersuchungsdauer von mehr als drei Jahren zu lang sei. Dem gegenüber steht die Rechtssache IPS, bei der ein vorangegangenes Urteil des Gerichtshofs fast sieben Jahre nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung umgesetzt wurde, das Urteil des Gerichtshofs aber keine Hinweise darauf enthielt, dass Fristen eine Rolle spielten.

(24)

Daher wird der Schluss gezogen, dass Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung nur für die Einleitung des Verfahrens und den Abschluss der Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung gilt, nicht aber für eine teilweise Wiederaufnahme einer Untersuchung zur Umsetzung eines EuG-Urteils.

(25)

Diese Schlussfolgerung entspricht der Vorgehensweise für die Umsetzung von Berichten von WTO-Panels und des WTO-Berufungsgremiums; dabei wird akzeptiert, dass Institutionen Mängel einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen beheben können, um den Berichten des Streitbeilegungsgremiums nachzukommen, und dies auch in Fällen, die die Union betreffen (11). Es wurde in diesen Fällen für erforderlich gehalten, spezielle Verfahren für die Umsetzung der Berichte der WTO-Panels und des WTO-Berufungsgremiums anzunehmen, da diese Berichte im Rechtssystem der Union nicht unmittelbar angewendet werden können, im Gegensatz zur Umsetzung von EuG-Urteilen, die unmittelbar gelten.

(26)

Es sei daran erinnert, dass Artikel 9 der Grundverordnung nicht die Fristen für die Durchführung von Antidumpinguntersuchungen betrifft. Er betrifft allgemeine Fragen im Zusammenhang mit einem Abschluss ohne Maßnahmen und der Einführung endgültiger Zölle.

(27)

Ferner ist festzuhalten, dass entgegen den vorgebrachten Argumenten kein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung festgestellt werden konnte, da die Kommission kein neues Verfahren eröffnet, sondern die Ausgangsuntersuchung wiederaufgenommen hat, um das EuG-Urteil umzusetzen.

(28)

Was das Vorbringen von Harmonic zur Verletzung seines Rechts auf Vorlage von Preisverpflichtungsangeboten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation von Harmonic zwei Punkte umfasst. Erstens führt Harmonic an, dass es der Kommission aus rechtlicher, praktischer und realistischer Sicht nicht möglich sei, eine Preisverpflichtung um einen Zeitraum von fast fünf Jahren zurückzudatieren. Zweitens behauptet Harmonic, dass einerseits Erwägungsgrund 68 der streitigen Verordnung die Bewertung einer von Harmonic angebotenen formellen Preisverpflichtung enthalte und dass andererseits die Kommission dabei bleibe, dass jedwede Preisverpflichtung, die von Harmonic hätte vorgelegt werden können, wegen mangelnder praktischer Überprüfbarkeit sowieso abgelehnt worden wäre.

(29)

Was Harmonics Vorbringen bezüglich der Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung zwecks Heilung der Verletzung seines Rechts, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Preisverpflichtungen anzubieten, anbelangt, so ist die Wiederaufnahme angesichts der Tatsache, dass das Recht von Harmonic auf Vorlage von Verpflichtungsangeboten im Rahmen der Ausgangsuntersuchung verletzt wurde, gerechtfertigt. Da keine von Harmonic angebotene formelle Preisverpflichtung vorliegt, ist die Diskussion über ihre etwaigen Auswirkungen ohnehin gegenstandslos.

(30)

Was ferner die Auslegung des Erwägungsgrunds 68 der streitigen Verordnung durch Harmonic betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Erwägungsgrund lediglich dargelegt wird, dass es Gespräche über etwaige, von einigen ausführenden Herstellern vorgeschlagene Preisverpflichtungen gab und weshalb die Organe Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt generell als nicht praktikabel ansahen. Das Vorbringen von Harmonic, der Erwägungsgrund enthalte offenbar die Bewertung eines (nicht vorgelegten) formellen Preisverpflichtungsangebots von Harmonic ist daher unbegründet.

(31)

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die in Erwägungsgrund 68 der streitigen Verordnung vorgebrachten Argumente formelle Preisverpflichtungsangebote, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet werden, zwar unberührt lassen, dass sie aber andererseits die Begründung enthalten, weshalb die Annahme von Preisverpflichtungsangeboten in diesem Fall unwahrscheinlich ist, insbesondere, wenn die Bedenken hinsichtlich ihrer Praktikabilität nicht angemessen berücksichtigt werden. Wie in Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehen, brauchen Verpflichtungsangebote nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird.

4.   Schlussfolgerung

(32)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und ihrer Auswertung wurde der Schluss gezogen, dass die Umsetzung des EuG-Urteils so erfolgen sollte, dass Harmonic und allen anderen interessierten Parteien die überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 erneut vorgelegt werden, auf deren Grundlage die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von durch Harmonic hergestellten Bügelbrettern und -tischen vorgeschlagen wurde.

(33)

Ferner wurde der Schluss gezogen, dass die Kommission Harmonic und allen anderen interessierten Parteien ausreichend Zeit gewähren sollte, um sich zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 zu äußern, und dass sie nach der Bewertung dieser Stellungnahmen entscheiden sollte, ob sie dem Rat vorschlagen sollte, den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von durch Harmonic hergestellten Bügelbrettern und -tischen auf der Grundlage der Fakten aus dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum wiedereinzuführen.

C.   UNTERRICHTUNG

(34)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das EuG-Urteil umgesetzt werden sollte.

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei die in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung vorgeschriebene Frist von 10 Tagen Anwendung fand.

(35)

Harmonic und allen anderen interessierten Parteien wurden die überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 vorgelegt, auf deren Grundlage vorgeschlagen wurde, den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von durch Harmonic hergestellten Bügelbrettern und -tischen auf der Grundlage der Fakten aus dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum wiedereinzuführen.

Harmonic und alle anderen interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den genannten überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 23. März 2007 zu äußern.

(36)

Nach Artikel 8 der Grundverordnung war Harmonic berechtigt, bis zum Ablauf der in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung vorgeschriebenen 10-tägigen Frist Verpflichtungen anzubieten.

(37)

Weder Harmonic noch irgendeine andere interessierte Partei übermittelte innerhalb der festgesetzten Frist Stellungnahmen oder Verpflichtungsangebote.

D.   GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(38)

Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der streitigen Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass am 25. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (12) veröffentlicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll wiedereingeführt auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen, frei oder nicht frei stehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentlicher Teile davon, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924900010, 4421909810, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051) eingereiht und von Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Guzhou, (TARIC-Zusatzcode A786) hergestellt werden.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 26,5 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  Rechtssache T-274/07, Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd/Rat der Europäischen Union.

(4)  Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(5)  Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31.

(6)  Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(7)  ABl. C 63 vom 2.3.2012, S. 10.

(8)  ABl. L 209 vom 2.8.1988, S. 1.

(9)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 1.

(10)  Verbundene Rechtssachen T-163/94 und 165/94 NTN, Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd/Rat, Slg. 1995, II-01381.

(11)  Europäische Gemeinschaften — Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien: Indiens Berufung auf Artikel 21.5 der DSU WT/DS141/AB/RW (8. April 2003), Randnummern 82-86; Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10); Verordnung (EG) Nr. 436/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 15) aufgrund der vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichte.

(12)  ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 9.