24.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 999/2014 DER KOMMISSION

vom 23. September 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Untersuchung, bei der sich herausstellte, dass der Zoll aufgefangen wurde, wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates (3) geändert. Nach der einer ersten Auslaufüberprüfung und einer ersten Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 („Grundverordnung“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (4) des Rates ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland eingeführt. Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bezüglich der Warendefinition durchgeführt; daraufhin wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates (5) endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 41,42 EUR bis 47,07 EUR je Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland eingeführt.

(2)

Im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung und eine zweite teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 (6), die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Abgesehen von der EuroChem-Gruppe (7), für die der feste Zollbetrag im Bereich von 28,88 EUR bis 32,82 EUR pro Tonne lag, blieb der Zoll unverändert.

(3)

Mit dem Beschluss 2008/577/EG (8) nahm die Europäische Kommission („Kommission“) Verpflichtungsangebote mit Höchstmengen der russischen Hersteller JSC Acron und JSC Dorogobuzh, die zur Acron Holding Company gehören (und gemeinsam als „Acron“ bezeichnet werden), sowie der EuroChem-Gruppe an. Mit dem Beschluss 2012/629/EU (9) widerrief die Kommission die Annahme der von der EuroChem-Gruppe angebotenen Verpflichtung wegen Undurchführbarkeit.

(4)

Mit seinem Urteil vom 10. September 2008 (10), ausgelegt durch das Urteil vom 9. Juli 2009 (11), erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 945/2005, soweit sie das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat („Kirovo“), Teil der OJSC UCC UralChem („UralChem“), betrifft, für nichtig. Mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 (12) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 entsprechend. Folglich gilt der Antidumpingzoll (47,07 EUR pro Tonne) für das Unternehmen Kirovo nur für Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (13) der Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde am 28. März 2013 von einem Unionsverband von Düngemittelherstellern, Fertilisers Europe („Antragsteller“), im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion der betroffenen Ware entfallen.

(6)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten und erneut auftreten würden.

(7)

Nach seiner Unterrichtung wandte der Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA) ein, dass der Überprüfungsantrag lediglich von einem bestimmten Anteil der Unionshersteller von Ammoniumnitrat in Düngemittelqualität (FGAN) unterstützt werde und dass auf die Unionshersteller sämtlicher Qualitäten von Ammoniumnitrat und anderer Ammoniumnitratdüngemittel ein dreimal so hohes Volumen entfalle wie auf den Antragsteller. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller und die Unterstützer des Antrags neben FGAN auch andere unter diese Auslaufüberprüfung fallende Waren herstellen. Somit wurde der Antrag nicht nur von Herstellern von FGAN unterstützt, sondern auch von Herstellern anderer Typen der betroffenen Ware, und der quantitative Schwellenwert für die Einleitung der Überprüfung wurde erreicht.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 12. Juli 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (14) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(9)

Der RFPA nahm vor der Einleitung der Untersuchung zu den geltenden Maßnahmen Stellung und zog deren Rechtmäßigkeit in Zweifel. Dieselbe Partei brachte vor, es gebe keinen Anlass für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung, wenn die Angaben zugrunde gelegt würden, die im Vorfeld der Einleitung der Überprüfung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen an die Kommission übermittelt worden waren.

(10)

Die Kommissionsdienststellen erwiderten dieser interessierten Partei, dass die Standpunkte anderer Parteien als des Antragstellers erst nach der Einleitung der Untersuchung eingehend geprüft werden.

(11)

Um ihre Verteidigungsrechte besser ausüben zu können, beantragte dieselbe interessierte Partei Zugang zum Antrag auf eine Auslaufüberprüfung in der am 28. März 2013 eingereichten Fassung, auf den in der Einleitungsbekanntmachung verwiesen wurde, sowie zum Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen, das die Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine Auslaufüberprüfung an den Antragsteller übermittelten. Die Kommissionsdienststellen unterrichteten die interessierte Partei, dass der Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung einzig auf der konsolidierten Fassung des Antrags basierte, in der die Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen bereits enthalten war. Frühere Fassungen und Entwürfe sind nicht relevant. Daher stellt die Verwehrung des Zugangs zur ursprünglichen Fassung und zu dem Schreiben keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Partei dar. Die Partei ersuchte den Anhörungsbeauftragten der GD Handel, in Bezug auf diese angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte einzugreifen. Der Anhörungsbeauftragte schloss sich am 4. März 2014 der Auffassung der Kommissionsdienststellen an.

(12)

Die interessierte Partei beantragte zudem Zugang zu Anträgen auf Auslaufüberprüfungen für zwei andere, unterschiedliche Verfahren. Die Partei argumentierte, dass sie durch Zugang zu den Dokumenten dieser als unbegründet abgelehnten Anträge in der Lage wäre, die Umstände der beiden Fälle mit der anhängigen Überprüfung zu vergleichen, um die Analysen der Kommission zur ausreichenden Begründung der Anträge in den jeweiligen Fällen nachzuvollziehen und so ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben zu können. Der Partei wurden alle Klarstellungen der Kommissionsdienststellen übermittelt, und der Anhörungsbeauftragte schloss sich am 4. März 2014 der Auffassung der Kommissionsdienststellen an.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(13)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013 („Bezugszeitraum“).

(14)

Nach seiner Unterrichtung brachte der RFPA vor, dass die Änderung der Methodik, nämlich die Verkürzung des Bezugszeitraums im Vergleich zur letzten Auslaufüberprüfung, die zur Verordnung (EG) Nr. 661/2008 führte, ungerechtfertigt sei.

(15)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom RFPA geltend gemachten Umstände keine Änderung der Methodik im Sinne des Artikels 11 Absatz 9 der Grundverordnung darstellen. In jedem Fall ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Kommission verfolgt den Ansatz, dass der Bezugszeitraum in der Regel den UZÜ und die drei vorangegangenen Kalenderjahre umfasst, es sei denn, der UZÜ selbst umfasst bereits einen erheblichen Teil des vorangehenden Kalenderjahres. Im letztgenannten Fall können ausnahmsweise vier Kalenderjahre berücksichtigt werden. Dieser Fall trat bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung ein. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

1.4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden Russlands („betroffenes Land“), die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(17)

Interessierte Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu beantragen.

1.4.3.   Stichprobenverfahren

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass die interessierten Parteien möglicherweise in die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgenommen werden.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission traf die Auswahl für die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion in der Union und der Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt der gleichartigen Ware während des UZÜ. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller in Frankreich, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (15), auf die zusammen etwa 42 % der Unionsproduktion und 41 % der Unionsverkäufe entfielen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(20)

Eine interessierte Partei argumentierte, dass die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller nur Hersteller von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, umfassen solle, wie ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 festgelegt, und nicht auch Hersteller fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, wie in Verordnung (EG) Nr. 945/2005 festgelegt.

(21)

Hintergrund dieser Argumentation war, dass das Gericht erster Instanz mit seinem in Erwägungsgrund 4 genannten Urteil in der Rechtssache T-348/05 die Verordnung (EG) Nr. 945/2005, in der die Warendefinition im Vergleich zur ursprünglichen Untersuchung erweitert worden war, für nichtig erklärt hatte.

(22)

Dieses Argument ist unbegründet. Mit dem fraglichen Urteil wurde die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 nur für nichtig erklärt, soweit sie einen bestimmten ausführenden russischen Hersteller betraf. Für alle anderen russischen Hersteller gilt weiterhin die Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 945/2005. Abgesehen davon stellen alle Unionshersteller der Stichprobe Ammoniumnitrat her, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird. Die unter den anderen KN-Codes eingereihten festen Düngemittel werden vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und sind schlicht das Ergebnis zusätzlicher chemischer Vorgänge oder des Mischens zur Herstellung von Volldünger, auch „stabilisierte Düngemittel“ oder „Mischungen“ genannt, sofern der Gehalt an Stickstoff mehr als 28 GHT oder der Gehalt an Ammoniumnitrat mehr als 80 GHT beträgt.

(23)

Die Stichprobe ist daher repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(24)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(25)

Da kein unabhängiger Einführer auf die Stichprobenfragebogen antwortete, erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland

(26)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Russland um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Ständige Vertretung Russlands bei der Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(27)

Acht ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten zu, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Während des UZÜ erfolgten die meisten Einfuhren in die Union im Rahmen der angenommenen Verpflichtungen. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier ausführenden Herstellern, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Auf diese Hersteller entfiel die größte Menge der gesamten Ausfuhrverkäufe. Darunter waren zwei Unternehmen, die im UZÜ im Rahmen der Verpflichtung Ausfuhrverkäufe in die Union tätigten. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission beschloss daher, die vorgeschlagene Stichprobe beizubehalten und unterrichtete alle interessierten Parteien entsprechend über die endgültige ausgewählte Stichprobe.

(28)

Die Kommission hat die folgenden vier Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt:

Acron;

EuroChem;

UralChem;

OJSC SBU Azot („SBU Azot“).

(29)

Auf die Stichprobe entfielen nach den Angaben in den Stichprobenfragebogen im UZÜ 88 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe aus Russland in die Union und in Drittstaaten.

1.4.4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(30)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle russischen ausführenden Hersteller, die dies beantragt hatten, sowie an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, -verwender und Wirtschaftsverbände in der Union, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten.

(31)

Fragebogenantworten gingen ein von den vier in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Herstellern und von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Ein Wirtschaftsverband, der Verwender vertritt, nämlich der Nationale Bauernverband von England und Wales (National Farmers' Union of England and Wales — NFU), beantwortete den Fragebogen teilweise.

(32)

Von den russischen ausführenden Herstellern beantwortete nur Acron den Fragebogen vollständig. Die anderen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen — EuroChem, UralChem und SBU Azot — beantworteten den Fragebogen nur teilweise und lieferten dabei lediglich Angaben zur Kapazität und zu den Gesamtverkaufszahlen ab Werk sowie bestimmte Informationen über ihre Produktionskosten. Diese teilweisen Antworten versetzten die Kommission nicht in die Lage, die Verkaufszahlen sowie die Produktionskosten dieser Unternehmen vollständig zu prüfen.

(33)

Die Kommission unterrichtete die betreffenden drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller über ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die nicht gemachten Angaben anzuwenden, und sie machten von ihrem Recht Gebrauch, vom Anhörungsbeauftragten angehört zu werden. Zudem gab die Kommission in den speziell für die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestimmten Unterrichtungsdokumenten an, welche vom jeweiligen Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten sie in ihrer Analyse verwendet hatte und welche Daten für unvollständig erachtet worden waren, weshalb im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung „verfügbare Fakten“ verwendet wurden. Insbesondere verwendete die Kommission anstelle genauer Zahlen, die auf Listen basieren, in denen alle Geschäftsvorgänge einzeln aufgeführt sind, Gesamtverkaufszahlen ab Werk.

(34)

Ferner bat ein Einführer vertretender Verband, der Europäische Verband der Düngemitteleinführer („EFIA“), im Namen seiner Mitglieder um Anerkennung als interessierte Partei und übermittelte schriftlich eine Stellungnahme. Drei unabhängige Einführer gaben an, sie hätten die Einfuhr von Düngemitteln mit Ursprung in Russland vollständig eingestellt.

(35)

Schriftliche Stellungnahmen gingen zudem von mehreren Verwenderverbänden ein; im Einzelnen handelte es sich um den Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der Europäischen Union (COPA), den Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der EU (COGECA), den NFU sowie die beiden Verbände Französischer Verband des Handels und der Mischung von Düngemitteln (AFCOME) und Allgemeiner Verband der Erzeuger von Weizen und anderer Getreide (AGPB) aus Frankreich.

(36)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

AB „ACHEMA“, Jonolaukio k., Ruklos sen., Jonavos r., Litauen;

Grupa Azoty Zakłady Azotowe „Puławy“ S.A, Polen;

Grow How UK limited, Ince, Vereinigtes Königreich;

YARA France S.A., Frankreich.

Ausführende Hersteller in Russland

JSC Acron, JSC Dorogobuzh, verbundener Händler ZAO Agronova — Bryansk (Acron);

Eurochem MMC OJSC, OJSC Nevinnomyssky Azot und OJSC Novomoskowskaya Joint-Stock Company Azot (EuroChem);

OJSC UCC UralChem, Berezniki Azot und Kirovo-Chepetsk Chemical works (UralChem);

Kemerovo JSC „Azot“ und LLC „Angarsk Nitrogent Fertilizer Plant“ (SBU Azot).

Verbundener Einführer

Agronova Europe AG, Switzerland (verbunden mit Acron).

1.5.   Unterrichtung

(37)

Am 13. Juni 2014 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen, und ersuchte alle interessierten Parteien um eine Stellungnahme. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(38)

Nach der Unterrichtung brachte der RFPA erneut vor, dass eine Reihe angeblicher Verfahrensfehler bei der Überprüfung unterlaufen seien, und wies auf die Weigerung der Kommission hin, Zugang zur ursprünglichen Fassung des vom Antragsteller am 28. März 2013 eingereichten Antrags zu gewähren, sowie auf die angeblich nicht fristgerechte Gewährung des Zugangs zur nichtvertraulichen Fassung.

(39)

Was den Antrag auf Zugang zur ursprünglichen Fassung des Antrags auf Überprüfung anbelangt, hat die Kommission mehrfach schriftlich und mündlich, unter anderem auf Sitzungen unter Leitung des Anhörungsbeauftragten, die Gründe erläutert, warum diesem Antrag unter Zugrundelegung des geltenden Rechtsrahmens nicht entsprochen werden konnte.

(40)

In Bezug auf die angeblich nicht fristgerechte Gewährung des Zugangs zur nichtvertraulichen Fassung ist die Kommission der Auffassung, dass die Verteidigungsrechte des RFPA nicht beeinträchtigt gewesen wären, selbst wenn dieses Vorbringen gerechtfertigt wäre. Erstens unterrichtete die Kommission den RFPA fristgerecht über die wesentlichen Tatsachen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, und gab dem RFPA ausreichend Zeit für eine Reaktion. Zweitens war dem RFPA vor dieser Unterrichtung Zugang zur gesamten nichtvertraulichen Fassung gewährt worden.

(41)

Der RFPA führte außerdem an, dass Sitzungen, die die Kommissionsdienststellen mit dem Antragsteller im Mai und April 2014 abgehalten hätten, „im Gegensatz zum üblichen Vorgehen“ nicht in die nichtvertrauliche Fassung aufgenommen worden seien und dass der Antragsteller im Mai 2014 zusammen mit den vertraulichen Daten keine angemessene nichtvertrauliche Zusammenfassung vorgelegt habe.

(42)

Nach dem üblichen Vorgehen legen interessierte Parteien, die eine Anhörung beantragen, ihren Standpunkt mündlich dar und reichen schriftliche Stellungnahmen dazu ein. Die nichtvertraulichen Fassungen dieser Stellungnahmen werden in die Fassung aufgenommen, die jeder anderen interessierten Partei zur Prüfung zugänglich ist. Diese Dokumente dienen der Aufzeichnung der Sitzungen und der Anhörung durch die Kommissionsdienststellen. Daher wird diese Aussage als sachlich nicht korrekt zurückgewiesen.

(43)

In Bezug auf die zweite Behauptung ist festzuhalten, dass die nichtvertrauliche Fassung der im Mai 2014 übermittelten vertraulichen Daten nicht auf andere Weise vorgelegt werden konnte, ohne die Geschäftsgeheimnisse der Unionshersteller offenzulegen. Daher kann auch dieser Behauptung nicht stattgegeben werden.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(44)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 definierte Ware, d. h. feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland („AN“ oder „betroffene Ware“). Bei von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat (Kirovo) hergestelltem AN handelt es sich jedoch nach der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 nur bei AN, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, um die betroffene Ware.

(45)

Der Hauptrohstoff für die Herstellung von AN ist Gas, auf das 70 % bis 80 % der gesamten Produktionskosten entfallen. Die Ausweitung der Warendefinition im Jahr 2005 zielte darauf ab, auch Ammoniumnitrat, dem Phosphor- und/oder Kaliumnährstoffe beigemengt wurden, aufzunehmen, da festgestellt worden war, dass diese Mischungen im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben agronomischen Eigenschaften aufweisen.

(46)

Es sei darauf hingewiesen, dass unter die KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 („Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung“ beziehungsweise „Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT“) sowohl AN fallen kann, das für industrielle Zwecke (beispielsweise die Herstellung von Explosivstoffen) verwendet wird, als auch AN, das für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird. Beide Typen weisen dieselben technischen und chemischen Eigenschaften auf, sind leicht austauschbar und werden als betroffene Ware angesehen.

(47)

Nach ihrer Unterrichtung, brachten die Vertreter der russischen Behörden vor, dass die 2005 erfolgte Ausweitung der Warendefinition nicht mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen im Einklang stehe, da in Bezug auf die zusätzlichen Waren, die von der Erweiterung der Warendefinition betroffen waren, keine Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs erfolgt sei.

(48)

Aus den bereits in Erwägungsgrund 22 dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen unbegründet und wird daher zurückgewiesen.

2.2.   Gleichartige Ware

(49)

Wie schon die vorangegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass das in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte AN und das aus Russland in die Union ausgeführte AN dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Sie sind daher für die Zwecke dieser Untersuchung gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

(50)

Das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte AN ist in Bezug auf die materiellen und technischen Eigenschaften gleichartig wie das von Russland in die Union ausgeführte AN.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(51)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(52)

Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, arbeitete nur ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller (Acron) uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Im Jahr 2008 nahm die Kommission jedoch, wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, ein Preisverpflichtungsangebot von Acron an, das während des UZÜ immer noch galt. Daher wurden die Ausfuhrpreise von Acron im UZÜ von dieser Preisverpflichtung bestimmt, in der ein Mindesteinfuhrpreis festgelegt ist. Folglich wurden solche Ausfuhrpreise nicht als verlässliches Element angesehen im Hinblick auf die Untersuchung, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(53)

Nach seiner Unterrichtung, machte der RFPA geltend, dass dies bedeute, die Kommission habe festgestellt, dass kein tatsächliches Dumping vorliege. Diese Aussage ist nicht zutreffend. Da die in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Hersteller mit Ausnahme von Acron nicht uneingeschränkt mitarbeiteten, standen der Kommission keine ausreichenden Daten zur Verfügung, um eine Dumpingberechnung anhand der eigenen Daten der Unternehmen vorzunehmen. Für Acron hätte die Kommission eine Dumpingberechnung vornehmen können; wie im Erwägungsgrund 52 erläutert, war die Kommission aber der Auffassung, dass diese Daten für den Zweck dieser Auslaufüberprüfung nicht zuverlässig sind.

(54)

Acron wandte ein, dass das Argument der Kommission, dass seine tatsächlichen Preise für die EU aufgrund der Preisverpflichtung nicht verlässlich seien und daher nicht zur Ermittlung eines Ausfuhrpreises verwendet werden könnten, rechtswidrig sei. Darum ging es in der Argumentation der Kommission jedoch nicht. Die Kommission behauptete nicht, dass aufgrund der Preisverpflichtung die Ausfuhrpreise an sich nicht verwendet werden könnten, sondern kam zu dem Schluss, dass solche Ausfuhrpreise als nicht verlässliches Element in der Analyse der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings unter den besonderen Umständen dieser Untersuchung zu betrachten sind. Die Kommission erachtet Ausfuhrpreise, die auf einer Preisverpflichtung basieren, nicht als aussagekräftigen Indikator in der Analyse des künftigen Verhaltens der ausführenden Hersteller, wenn keine Antidumpingmaßnahmen und Preisverpflichtungen mehr gälten.

(55)

Im Gegensatz zu den Behauptungen Acrons können seine Preise der Ausfuhren in die EU nicht als das reine Ergebnis normaler Marktbedingungen angesehen werden. Während des gesamten UZÜ war Acron der einzige russische ausführende Hersteller, der von einer Preisverpflichtung profitierte; alle anderen russischen ausführenden Hersteller unterlagen den Zöllen. Diese Faktoren wirkten sich definitiv auf die Wettbewerbsstellung Acrons als einziger russischer Lieferant des EU-Markts aus.

3.3.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(56)

Vor dem Hintergrund der in den Erwägungsgründen 52 bis 55 dargelegten Überlegungen analysierte die Kommission, ob Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen. Dabei wurden die folgenden Faktoren analysiert: der Preis der Ausfuhren aus Russland in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland insgesamt sowie die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte.

3.3.1.   Ausfuhren aus Russland in andere Bestimmungsländer

(57)

Die Kommission ermittelte, dass Acrons gewogener durchschnittlicher Preis ab Werk für Ausfuhren in Drittlandsmärkte wie Brasilien, Kolumbien und Peru im UZÜ niedriger war als der im Durchschnitt im UZÜ tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Inlandspreis ab Werk. Acron verkaufte also zu gedumpten Preisen an Drittlandsmärkte, insbesondere an Brasilien, den mit Abstand größten Drittlandsmarkt für Ausfuhren.

(58)

Für drei andere in die Stichprobe einbezogene Hersteller ermittelte die Kommission ebenfalls, dass ihre gewogenen durchschnittlichen Preise ab Werk für Ausfuhren in Drittlandsmärkte wie Brasilien, Peru, Kolumbien, die Ukraine und Kasachstan im UZÜ jeweils bei allen drei Unternehmen niedriger waren als die jeweils im Durchschnitt im UZÜ tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Inlandspreise ab Werk und diese Ausfuhren somit zu gedumpten Preisen verkauft wurden. Diese Feststellung beruhte auf geprüften Daten, die von russischen ausführenden Herstellern bereitgestellt worden waren, auf die etwa 80 % der Ausfuhren in Drittländer entfielen. Dementsprechend gab es für die Kommission keine Veranlassung, wie vom RFPA vorgeschlagen, auf russische Ausfuhrstatistiken zurückzugreifen. Die Ausfuhrverkäufe aller vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an Drittländer wurden im UZÜ zu einem tragfähigen Preisniveau getätigt.

(59)

Der RFPA wandte ein, dass die Daten aus dem Unterrichtungsdokument nahelegten, dass im Fall von EuroChem kein Dumping oder höchstens geringfügiges Dumping vorlag. Dieser Einwand ist unangebracht. Zweck dieser Analyse ist nicht die Berechnung der genauen Dumpingspanne von EuroChem, sondern die Ermittlung, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. In diesem Zusammenhang hat die Untersuchung ergeben, dass auch bei EuroChem die durchschnittlichen Preise ab Werk für den Verkauf an Drittländer unter den durchschnittlichen Inlandspreisen ab Werk lagen und somit zu gedumpten Preisen verkauft wurde. Die Preisgestaltung EuroChems bei Verkäufen an Drittländer (Ausfuhrverkäufe zu einem Preis unter den Inlandspreisen) ist einer von mehreren relevanten Faktoren, auf den sich die generelle Feststellung stützt, dass Dumping in die EU bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde.

(60)

Der RFPA machte geltend, dass keine angemessenen Methoden bei den Dumpingberechnungen verwendet worden seien. Wie bereits erläutert, berechnete die Kommission keine Dumpingspannen, sondern verglich lediglich die durchschnittlichen Inlandspreise ab Werk mit den Preisen ab Werk für Ausfuhren anhand der Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelt worden waren. Im Rahmen einer Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping ist es nicht erforderlich, genaue Dumpingspannen zu berechnen, weshalb kein Anlass bestand, wie vom RFPA vorgeschlagen, CIF-Werte zu verwenden.

(61)

Der RFPA brachte vor, dass die Kommission die Preise nicht für jeden Warentyp getrennt verglichen habe und dass keine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe vorgenommen worden sei. Die Kommission analysierte das Vorbringen und stellte einen ähnlichen Preisunterschied fest, selbst wenn der Vergleich für jeden Warentyp getrennt durchgeführt worden wäre. Die Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe konnte auf jeden Fall nicht vorgenommen werden, da die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit Ausnahme von Acron nur eingeschränkt mitarbeiteten und deren Angaben nicht ausführlich genug waren; insbesondere fehlten Listen, in denen alle Geschäftsvorgänge einzeln aufgeführt sind. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

Ausfuhrverkäufe in die Union im UZÜ konnten aus den folgenden Gründen nicht verwendet werden, um das künftige Verhalten der drei anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu ermitteln. Im UZÜ führte EuroChem, wie Acron, nur im Rahmen der Preisverpflichtung aus. EuroChem verkaufte nur in dem Zeitraum in die Union, in dem eine Verpflichtung galt, und tätigte keine Verkäufe, nachdem die Verpflichtung am 11. Oktober 2012 von der Kommission mit dem Beschluss 2012/629/EU widerrufen worden war. SBU Azot und UralChem verkauften die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union.

(63)

Die Kommission hielt es nicht für erforderlich, zu ermitteln, ob die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten. Die tatsächlichen Inlandspreise zeigen bereits, dass die Ausfuhrverkäufe an Drittlandsmärkte gedumpt sind. Daher könnte eine Untersuchung der Rentabilität der Inlandsverkäufe — wobei gegebenenfalls anschließend der Normalwert (auf Grundlage der Kosten und des angemessenen Gewinns) rechnerisch zu ermitteln wäre, falls sich herausstellen sollte, dass solche Verkäufe ein Verlustgeschäft darstellen — lediglich zum Anstieg des Normalwerts und somit der Dumpingspanne für Ausfuhrverkäufe an Drittlandsmärkte führen.

(64)

Im Rahmen einer Auslaufüberprüfung und der Analyse der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings reicht es aus, festzustellen, dass Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftritt. Folglich sah die Kommission keinen Bedarf, die Rentabilität der Inlandsverkäufe zu analysieren und prüfte dementsprechend nicht nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Zuverlässigkeit der Produktionskosten.

(65)

In Anbetracht dieser Überlegungen zieht die Kommission den Schluss, dass die russischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware derzeit zu gedumpten Preisen an Drittländer in Lateinamerika, Osteuropa, Afrika und Asien verkaufen. Im UZÜ betrug der durchschnittliche Ausfuhrpreis ab Werk der vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller 201 EUR/Tonne bei Ausfuhren in Drittländer, der durchschnittliche Inlandspreis ab Werk hingegen 221 EUR/Tonne. Daher hält es die Kommission für wahrscheinlich, dass die russischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auch an den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen verkaufen würden.

(66)

Der RFPA brachte vor, dass ein Vergleich russischer Inlandspreise mit russischen Preisen für Ausfuhren in Drittländer nicht aussagekräftig sei. Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass diese Preise ein wichtiger Indikator bei der Bewertung der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung der Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen sind, da russische Ausfuhren in die meisten Drittländer keinen Antidumpingzöllen unterliegen. Wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt, sind die Preise für Ausfuhren in Drittländer ein wichtiger Faktor für diese generelle Bewertung, insbesondere mangels zuverlässiger Daten zu russischen Ausfuhren in die Union im UZÜ.

(67)

Die russische Regierung und Acron wandten hierzu ein, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen schon deshalb rechtswidrig sei, weil diese Maßnahmen, mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008, zunächst unter Verwendung einer angeblich rechtswidrigen Methodik zur Berichtigung der Gaspreise bei der Ermittlung des Normalwerts eingeführt worden waren.

(68)

Wie in Erwägungsgrund 63 erläutert, hielt es die Kommission nicht für erforderlich, zu ermitteln, ob die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten, wobei gegebenenfalls anschließend der Normalwert rechnerisch zu ermitteln gewesen wäre. Acron wies in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung richtigerweise darauf hin, dass dadurch eine gegebenenfalls in künftigen Untersuchungen angezeigte rechnerische Ermittlung des Normalwerts einschließlich der erforderlichen Berichtigungen nicht ausgeschlossen wird.

3.3.2.   Kapazitätsreserven

(69)

Die Kommission ermittelte die Kapazitätsreserven der bekannten russischen Hersteller auf der folgenden Grundlage: Die Daten zu den Kapazitätsreserven der vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beruhten auf deren Fragebogenantworten, die nach den Kontrollbesuchen erforderlichenfalls berichtigt wurden. Bei Anlagen, in denen sowohl Ammoniumnitrat zur Verwendung als Düngemittel als auch Ammoniumnitrat für industrielle Zwecke (beispielsweise die Herstellung von Explosivstoffen), also das sogenannte „Ammoniumnitrat geringer Dichte“, hergestellt wird, wobei es sich, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, auch um die betroffene Ware handelt, wurde die gesamte Kapazitätsreserve einbezogen. Desgleichen wurden auch die Kapazitätsreserven von Anlagen einbezogen, in denen ausschließlich Ammoniumnitrat für industrielle Zwecke hergestellt wird. Darüber hinaus wurde die gesamte Kapazitätsreserve von Kirovo in die Berechnung der Kapazitätsreserven einbezogen, da die Kapazitätsreserven für die Herstellung anderer Arten von Ammoniumnitrat, die derzeit keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen (16), sehr leicht für die Herstellung von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, verwendet werden können.

(70)

Von den übrigen fünf russischen Herstellern machte ein Unternehmen individuell Angaben zu seiner Kapazitätsreserve. Für die anderen Unternehmen wurden Daten vom RFPA vorgelegt.

(71)

Wenn die tatsächlichen Produktionszahlen, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen russischen Herstellern übermittelt wurden, die angegebene Kapazität überstiegen, wurde die tatsächliche Produktion der Ermittlung der tatsächlichen Kapazität zugrunde gelegt. In diesen Fällen handelte es sich bei der angegebenen Kapazität um nominale Kapazitäten (d. h. die Kapazitäten, für die die Anlagen ausgelegt waren), die nach einer kapazitätserweiternden Aufrüstung der Anlagen nicht berichtigt worden waren.

(72)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass sich die Gesamtkapazität der russischen ausführenden Hersteller im UZÜ auf 9 592 000 Tonnen belief, während sich die tatsächliche Produktion (einschließlich des für industrielle Zwecke verwendeten Ammoniumnitrats und anderer Typen von Ammoniumnitrat, die derzeit keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen (17)) auf 8 519 105 Tonnen belief.

(73)

Entgegen der Behauptung des RFPA, dass die ausführenden Hersteller ihre installierten Kapazitäten zur Gänze nutzten, ergibt sich daraus, dass die ausführenden Hersteller im UZÜ über eine Kapazitätsreserve von 1,07 Mio. Tonnen verfügten. Die letztgenannte Menge entspricht 16,9 % des Verbrauchs der Union (ausgehend vom für den UZÜ ermittelten Verbrauch von 6,35 Mio. Tonnen, siehe Abschnitt 5.1).

(74)

Ferner ermittelte die Kommission im Rahmen ihrer zukunftsorientierten Analyse einen weiteren Anstieg der Kapazitäten nach dem UZÜ, und zwar um etwa 472 000 Tonnen, der auf die Kapazitätserweiterungen einiger in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller zurückzuführen ist. Die Kapazitätsreserven belaufen sich daher auf insgesamt 24,3 % des Unionsverbrauchs.

(75)

Nach seiner Unterrichtung hielt der RFPA weiterhin an seinem Vorbringen fest, dass keine Kapazitätsreserven bestünden oder dass die Kommission zumindest die Tatsache prüfen solle, dass keine nominalen Kapazitätsreserven vorhanden seien. Zudem bestritt der RFPA, dass nach dem UZÜ Kapazitäten erweitert wurden.

(76)

Der RFPA und die russischen ausführenden Hersteller gaben ihre vorhandenen Kapazitäten auf der Grundlage der nominalen theoretischen Kapazität an, wobei in einigen Fällen jüngst erfolgte Aufrüstungen nicht berücksichtigt wurden. Dies war der Kommission nach den Kontrollbesuchen bekannt und wurde berücksichtigt. Wie vom RFPA in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung richtigerweise angemerkt, wurden die angegebenen nominalen Kapazitäten bei nicht in die Stichprobe einbezogenen russischen Herstellern akzeptiert, deren Produktion unter der angegebenen Kapazität lag. Bei anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern, deren angegebene tatsächliche Produktionszahlen die angegebene Kapazität überstiegen, wurde die tatsächliche Produktion der Ermittlung der realen Kapazität zugrunde gelegt. Bei drei nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern, die keine Daten zur Kapazität und Produktion übermittelten, wurden vom RFPA vorgelegte Daten verwendet.

(77)

Die Kommission erachtet dies als einen klaren und kohärenten Ansatz für die Ermittlung der gesamten Produktionskapazität der russischen Hersteller der betroffenen Ware. Entgegen der Behauptung wurde für alle Hersteller dieselbe Methodik angewendet. Lag die tatsächliche Produktion über der angegebenen nominalen Kapazität, beispielsweise aufgrund einer Aufrüstung der Produktionsanlagen, sieht die Kommission keinen Grund, warum diese zusätzlichen Kapazitäten nicht faktisch einbezogen werden können, zumal es offensichtlich ist, dass die nominale Kapazität nicht korrekt ist. Der Einwand, eine solche Methodik sei nicht üblich auf dem Markt, rechtfertigt es nach Auffassung der Kommission nicht, die tatsächlichen Produktionsdaten außer Acht zu lassen. Ferner ist — um auf das diesbezügliche Vorbringen des RFPA einzugehen — die Art der Berechnung der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union irrelevant für die Ermittlung der gesamten Produktionskapazität der russischen Hersteller.

(78)

Dass in einigen Fällen nicht die angegebenen nominalen Kapazitäten, sondern tatsächliche, überwiegend geprüfte Produktionsdaten verwendet wurden, bedeutet entgegen der Behauptung des RFPA nicht, dass die Kommission das Konzept der besten verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung angewendet habe. Was die Kapazität betrifft, hat die Kommission die von den russischen Herstellern selbst vorgelegten Daten in vollem Umfang verwendet, aber eine Methodik zur Berechnung der gesamten Produktionskapazität angewendet, bei der nicht nur die nominale Kapazität, sondern auch die tatsächliche Produktion und Kapazität berücksichtigt wurden. Diese Methodik wurde im allgemeinen Unterrichtungsdokument erläutert, und das Ergebnis nach Anwendung dieser Methodik für die einzelnen Unternehmen und sogar für die einzelnen Anlagen wurde den betroffenen Unternehmen mitgeteilt. Demzufolge hat die Kommission bei der Ermittlung der gesamten Produktionskapazität lediglich Daten verwendet, die von den russischen Herstellern und dem RFPA vorgelegt wurden. Alle einschlägigen Daten wurden übermittelt, weshalb hier keine Veranlassung bestand, auf andere Datenquellen zurückzugreifen.

(79)

Bei Herstellern, die nicht kontrolliert wurden, wurden in der Regel die Daten zur Kapazität und Produktion verwendet, die diese Hersteller in ihren Antworten angegeben hatten. Der RFPA nahm Stellung zur Berechnung der Kapazität von bestimmten Unternehmen und Anlagen. Es wurde geltend gemacht, dass das für den Hersteller Uralchem Kirovo ermittelte Produktionsvolumen im UZÜ, so wie es im Unterrichtungsdokument genannt sei, nicht korrekt sei. Die Kommission akzeptierte diesen Einwand und verwendete stattdessen das Produktionsvolumen, das in der Stellungnahme nach der Unterrichtung genannt wurde. Während eines Kontrollbesuchs der Anlage wurde ein Bericht über die technische Durchführung zur Kapazität vorgelegt, der damit zusammenhing, dass die AN-Höchstproduktion bei der fraglichen Anlage erreicht wurde, wie der RFPA richtigerweise anmerkte; diesem Bericht wurde ebenfalls Rechnung getragen. Beim Hersteller Uralchem Berezniki wurden bei der Berechnung der Kapazität entsprechend den Angaben dieses Unternehmens beim Kontrollbesuch 10 Tage für die Wartung angesetzt. Nach der Unterrichtung eingegangene Vorbringen zu zusätzlichen Produktionsstillständen wurden nicht mit Beweisen belegt und schienen auf den Daten eines anderen Unternehmens zu beruhen. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

(80)

Ebenso wurden Argumente in Bezug auf bestimmte Engpässe im Produktionsprozess anderer Anlagen nicht belegt, konnten nicht geprüft und daher auch nicht berücksichtigt werden. Bei einer bestimmten Anlage schien der Engpass die Herstellung von Salpetersäure zu betreffen. Doch selbst unter Berücksichtigung der angeblichen Höchstproduktion von Salpetersäure wäre es immer noch möglich, die von der Kommission ermittelte Kapazität zu erreichen, denn für die Herstellung einer Tonne AN sind weniger als eine Tonne Salpetersäure erforderlich.

(81)

In Bezug auf den Anstieg nach dem UZÜ brachte der RFPA vor, dass der Kapazitätsanstieg eines Herstellers, der eine Investition im Zusammenhang mit einer neuen Produktionslinie getätigt hatte, zu hoch bewertet worden sei. Die Kommission legte der Ermittlung der voraussichtlichen Kapazität die englische Übersetzung eines Berichts über die technische Durchführung zur neuen Produktionslinie zugrunde, der vom Unternehmen im Rahmen des Kontrollbesuchs in seinen Betriebsstätten vorgelegt worden war, und stuft sie daher als zuverlässig ein.

(82)

Acron machte geltend, dass es keine nennenswerten Kapazitätsreserven habe, was vornehmlich auf Schwierigkeiten beim Zugang zu Rohstoffen zurückzuführen sei. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Rohstoffe nicht nur für die Herstellung der betroffenen Ware, sondern auch vieler anderer Waren verwendet wurden. Angesichts dieser weit verbreiteten Verwendung und der damit einhergehenden Möglichkeit, die Verwendung der Rohstoffe auf die Herstellung der betroffenen Ware zu verlagern, wurden solche angeblichen Schwierigkeiten nicht als limitierender Faktor für die gesamte Produktionskapazität der betroffenen Ware angesehen.

(83)

Durch Anwendung der in den vorangegangenen Erwägungsgründen beschriebenen Methodik, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine erhebliche Überkapazität besteht. Die vom RFPA und Acron vorgebrachten Argumente konnten nicht durch Belege untermauert werden und werden daher zurückgewiesen.

(84)

Die Kommission ist aus den folgenden Gründen der Auffassung, dass bei einer Aufhebung der derzeitigen Maßnahmen zumindest ein Teil dieser Kapazitätreserven wahrscheinlich genutzt und auf die Unionsmärkte ausgerichtet wird.

(85)

Erstens werden einige der weltgrößten potenziellen Ausfuhrmärkte für AN (wie die Vereinigten Staaten von Amerika und Australien) weiterhin durch Antidumpingmaßnahmen vor russischen Ausfuhren geschützt. Ferner ist der chinesische Markt nach wie vor für Einfuhren von AN geschlossen. Daher sind Ausfuhren russischer Hersteller in diese Märkte unwahrscheinlich oder unmöglich.

(86)

Am 22. Mai 2014 veröffentlichte das Handelsministerium der USA die vorläufigen Ergebnisse einer Verwaltungsüberprüfung der Antidumpingzölle (18), in der für Acron und EuroChem eine Zollbefreiung für ihre AN-Ausfuhren in die USA vorgeschlagen wurde. Doch selbst falls dieser Vorschlag bestätigt werden sollte, würden alle anderen ausführenden Hersteller aus Russland immer noch den derzeit geltenden Maßnahmen unterliegen. Zudem wäre die Zollbefreiung für Acron und EuroChem nach Abschnitt 751 Buchstabe a Absatz 2 des US-amerikanischen Zollgesetzes (US Tariff Act) von 1930 in seiner zuletzt geänderten Fassung lediglich für ein Jahr gültig, bevor sie einer weiteren jährlichen Verwaltungsüberprüfung unterzogen würde, die je nach Ergebnis zu einer erneuten Einführung der Antidumpingzölle führen könnte. Darüber hinaus ist der US-Markt für als Düngemittel verwendetes AN im letzten Jahrzehnt geschrumpft, da die Sicherheitsanforderungen stiegen und immer weniger Händler zum Umgang mit AN bereit sind (19). Außerdem haben die AN-Hersteller in den Vereinigten Staaten nun Zugang zu billigerem Gas, da in den letzten Jahren mit der Schiefergasförderung begonnen wurde. Somit wären Acron und EuroChem wahrscheinlich einem starken Wettbewerb ausgesetzt und möglicherweise nicht in der Lage, einen nennenswerten Marktanteil in den USA zu gewinnen.

(87)

Der RFPA brachte vor, dass auf den anderen wichtigen Ausfuhrmärkten für russisches AN, wie Lateinamerika (insbesondere Brasilien), Ägypten und der Türkei, gegenüber 2012 bis 2017 ein beträchtliches Wachstum zu verzeichnen sein werde. Sie zitierten einen Bericht, der einen Gesamtanstieg von 15 % der Nachfrage nach AN in Brasilien, Ägypten, Peru, der Türkei, Ecuador und Kolumbien zusammengenommen prognostiziert. Dieser Anstieg entspricht 749 000 Tonnen (d. h. von 4,851 Mio. Tonnen 2012 auf 5,6 Mio. Tonnen 2017) beziehungsweise einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg von 149 800 Tonnen. Das macht jedoch nur 9,7 % an den geschätzten Kapazitätsreserven der russischen Hersteller aus. Der Antragsteller machte geltend, dass der erhöhte Verbrauch in den genannten Ländern teilweise durch künftige einheimische Produktion aufgefangen werde, da in den fraglichen Ländern Projekte zum Aufbau eigener Kapazitäten für die Herstellung von AN oder anderer auf Stickstoff basierender Düngemittel geplant seien. Unabhängig davon, ob diese Projekte tatsächlich verwirklicht werden und zumindest einen Teil des Verbrauchsanstiegs auffangen, ist die Kommission der Auffassung, dass sich der voraussichtliche Verbrauch in den fraglichen Ländern in einer Größenordnung bewegt, die nur einen Teil der Kapazitätsreserven der russischen Hersteller in Anspruch nehmen würde.

(88)

Nach seiner Unterrichtung wandte der RFPA ein, dass die Kommission Verbrauchsanstiege in anderen Drittlandsmärkten für russisches AN, insbesondere im Gebiet der früheren Sowjetunion (FSU), nicht berücksichtigt habe. Auf einem der wichtigsten Märkte in dieser Region, der Ukraine, unterliegen Einfuhren von russischem AN ebenfalls Antidumpingzöllen. Im Juli 2014 wurden die Zölle um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert und erheblich erhöht. Dieser Markt wird also für Einfuhren von russischem AN noch weiter abgeschottet.

(89)

Zudem ist das Preisniveau auf anderen Märkten, zum Beispiel in Kasachstan, wenig attraktiv, sodass russische ausführende Hersteller ihre Ausfuhren bevorzugt in die Union lenken würden. Außerdem sind diese Märkte viel kleiner als der Unionsmarkt. Der Verbrauch in Kasachstan beispielsweise beträgt lediglich 4 % des Unionsverbrauchs.

(90)

Ferner wurde argumentiert, dass das prognostizierte Wachstum anderer wichtiger Ausfuhrmärkte nicht korrekt berechnet worden sei. Die verwendeten Daten basierten jedoch auf dem in Erwägungsgrund 87 genannten unabhängigen Bericht. Selbst wenn diese Daten zu niedrig angesetzt scheinen würden, wie behauptet, könnte der prognostizierte Nachfrageanstieg immer noch leicht dadurch gedeckt werden, dass lediglich ein Teil der Kapazitätsreserven der russischen Hersteller in Anspruch genommen würde.

(91)

Zweitens ist es nicht wahrscheinlich, dass der Inlandsmarkt die Kapazitätsreserven aufnehmen kann. Der RFPA argumentierte, dass demselben Bericht zufolge auch der Verbrauch in Russland hoch bleibe, ein Anstieg prognostiziert werde und die russischen Hersteller künftig in erster Linie nach einer Deckung der Inlandsnachfrage streben würden. Der RFPA brachte dieses Argument nach der Unterrichtung erneut vor. Im UZÜ beliefen sich die Inlandsverkäufe jedoch auf 53 % der gesamten Verkäufe der russischen Hersteller, und der prognostizierte Anstieg von 3 % jährlich in den nächsten fünf Jahren (durchschnittlich etwa 120 000 Tonnen pro Jahr) könnte leicht durch die Kapazitätsreserven gedeckt werden, über die die russischen Hersteller bereits verfügen. Der prognostizierte jährliche Anstieg entspricht weniger als 7,8 % der geschätzten jährlichen Kapazitätsreserven der russischen Hersteller nach dem UZÜ. Zudem handelt es sich bei diesem künftigen Anstieg des Verbrauchs lediglich um eine Prognose, und er könnte daher auch gar nicht erfolgen oder langsamer vonstatten gehen, schließlich wird im selben Bericht auf beträchtliche Schwankungen beim Inlandsverbrauch der letzten fünf Jahre im Vergleich mit dem Verbrauch der Union oder von Drittländern hingewiesen (20).

(92)

Drittens ist die Union nach wie vor der weltweit wichtigste Markt für AN, da auf ihn etwa 18 % des Weltverbrauchs entfallen. Die geografische Nähe zu Russland sowie die Tatsache, dass einige der russischen Ausführer über fest etablierte Vertriebskanäle in der Union verfügen, erleichtert die Ausfuhren unter logistischen Gesichtspunkten.

(93)

Nach der Unterrichtung brachte der RFPA vor, es seien technische Handelshemmnisse für die Einfuhr von AN aus Russland in die Union zu berücksichtigen, und zwar das Verkaufsverbot in Deutschland oder die strengen Lagerungsvorschriften für AN in einigen anderen Mitgliedstaaten. Entgegen den Behauptungen des RFPA gelten diese Beschränkungen sowohl für Ausführer aus Drittländern als auch für Unionshersteller, ohne dass Diskriminierung vorläge oder die Einfuhren unverhältnismäßig stark davon betroffen wären. Außerdem hatten diese Beschränkungen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Unionsmarktes insgesamt, da er immer noch einer der weltgrößten Märkte ist, wenn der Verbrauch betrachtet wird. Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück.

(94)

Aus den genannten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die russischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich für beträchtliche zusätzliche Einfuhren in die Union genutzt würden.

3.3.3.   Anreize für die Umleitung von Verkaufsmengen in die Union

(95)

Das Preisniveau in der Union liegt derzeit weit über dem Preisniveau wichtiger Drittländer, die derzeit von Russland beliefert werden, sowie des russischen Inlandsmarkts. Im UZÜ lagen der durchschnittliche Ausfuhrpreis ab Werk in Drittländer (201 EUR/Tonne) und der durchschnittliche Inlandspreis ab Werk (221 EUR/Tonne) der vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller 34 % beziehungsweise 27 % unter dem durchschnittlichen Preis ab Werk der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (303 EUR/Tonne) (siehe Tabelle 7) und ebenso unter dem durchschnittlichen Preis ab Werk der Einfuhren aus Russland in die Union (siehe Tabelle 2) sowie aus Drittländern in die Union (siehe Tabelle 3).

(96)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, fallen die Unionspreise wahrscheinlich als Folge des zunehmenden Angebots günstigerer Einfuhren. Angesichts der erheblichen Differenz zwischen den Ausfuhrpreisen der russischen ausführenden Hersteller in Drittländer und der Preise, die russische ausführende Hersteller, ausführende Hersteller aus Drittländern und Unionshersteller im UZÜ auf dem Unionsmarkt verlangten, scheint es unwahrscheinlich, dass die auf dem Unionsmarkt verlangten Preise auf das Niveau fallen, das derzeit auf den Drittlandsmärkten herrscht, in die russische Hersteller ausführen. Daher ist es wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller versuchen, durch Verkäufe an die Union eine höhere Gewinnspanne zu erzielen. Infolgedessen haben die ausführenden Hersteller wahrscheinlich einen Anreiz, einen Teil ihrer derzeitigen Ausfuhrmengen in Drittländer (die sich im UZÜ auf etwa 3,4 Mio. Tonnen beliefen, was mehr als 50 % des Unionsverbrauchs entspricht) in die Union umzuleiten (21).

3.4.   Schlussfolgerung

(97)

Aufgrund der in Abschnitt 3.3 dargelegten Erwägungen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sowie ein erheblicher Anstieg der in die Union ausgeführten Mengen wahrscheinlich sind.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(98)

Als Wirtschaftszweig der Union galten die im Bezugszeitraum bekannten AN-Hersteller in der Union.

(99)

Wie unter Erwägungsgrund 19 dargelegt, wurde eine Stichprobe mit vier Unternehmen gebildet. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller arbeiteten mit, übermittelten innerhalb der Fristen Fragebogenantworten und wurden Kontrollbesuchen unterzogen. Außerdem lieferte Fertilisers Europe zusätzliche Daten zu Kapazität, Produktion und Verkäufen der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller und Schätzwerte für die übrigen Hersteller. Soweit möglich, glich die Kommission diese Daten mit von anderen interessierten Parteien bereitgestellten Daten und/oder öffentlich zugänglichen Daten ab.

(100)

Nach seiner Unterrichtung brachte der RFPA vor, dass die von der Kommission gebildete Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union nicht repräsentativ sei. Das Vorbringen basiert auf der Behauptung, dass die gleichen Wirtschaftsindikatoren (insbesondere Rentabilität) der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und des gesamten Wirtschaftszweigs der Union voneinander abweichen.

(101)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden auf der Basis ihres Produktionsvolumens und ihrer Verkäufe der betroffenen Ware in der Union nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung objektiv ausgewählt. Mit der Bildung einer Stichprobe sollen die Kommissionsdienststellen einige der Schadensfaktoren für einen repräsentativen Teil des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen der verfügbaren Zeit eingehend untersuchen können. Sollten einige Schadensindikatoren der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und des gesamten Wirtschaftszweigs der Union voneinander abweichen, bedeutet das nicht, dass die Stichprobe dadurch nicht mehr repräsentativ ist. Da die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller vor Ort in den Betriebsstätten der betroffenen Unternehmen überprüft wurden, gelten diese als verlässlich. Auf jeden Fall wurde festgestellt, wie in Erwägungsgrund 145 dargelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht geschädigt wurde.

(102)

Außerdem machte der RFPA geltend, dass einige der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, da sie bestimmte Daten nicht oder nur teilweise sowie falsche Daten vorgelegt hätten. Aufgrund dessen verlangte der RFPA, diese Daten nicht als Basis für die Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union heranzuziehen und aufgrund der mangelnden Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Union nachteilige Rückschlüsse zu ziehen oder die Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union zu verwenden.

(103)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die Kommission ist mit den von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bereitgestellten Daten zufrieden, die vor Ort in den Betrieben der betroffenen Unternehmen geprüft wurden und zuverlässiger Bestandteil der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sind.

5.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

5.1.   Unionsverbrauch

(104)

Die Kommission ermittelte den sichtbaren Unionsverbrauch auf der Grundlage i) der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt auf der Basis der vom Antragsteller bereitgestellten Daten und ii) der Einfuhren aus Drittländern auf der Basis der aus der Datenbank (Artikel 14 Absatz 6) gezogenen Daten (22).

(105)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2010

2011

2012

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

7 174 863

6 674 500

6 698 722

6 356 761

Index (2010 = 100)

100

93

93

89

Quelle: Vom Antragsteller gelieferte Daten, geprüfte Daten und Datenbankdaten (Artikel 14 Absatz 6).

(106)

Zwischen 2010 und dem UZÜ ging der Unionsverbrauch von AN um 11 % zurück, obwohl die Produktion von Agrarerzeugnissen nicht entsprechend sank. Für diesen Rückgang gibt es drei Hauptursachen. Erstens wurden Düngegeräte und -techniken verbessert, was zu einem geringeren Verbrauch von Düngemitteln je Quadratmeter Boden führte. Zweitens wird der geringere AN-Verbrauch durch den Einsatz anderer Düngemittel wie Kalkammonsalpeter oder Volldünger ausgeglichen. Drittens wird der Einsatz dieser Ware durch strenge Regeln für die Produktion und die Lagerung von Ammoniumnitrat verleidet.

(107)

Nach seiner Unterrichtung forderte der RFPA zusätzliche Informationen über die Herkunft der von der Kommission offengelegten Daten zum Verbrauch, und es fand unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten am 26. Juni 2014 eine Anhörung statt. Anschließend brachte der RFPA vor, die vom Antragsteller gelieferten Daten seien im Laufe des Verfahrens zu spät vorgelegt worden, seien nicht geprüft und stimmten mit den davor vom Antragsteller gelieferten Daten nicht überein. Zudem machte der RFPA geltend, dass diese Daten höchstwahrscheinlich keine Angaben zu technischem Ammoniumnitrat und zu Mischungen aus Ammoniumnitrat und anderen düngenden oder nicht düngenden Stoffen enthielten, da sie von ähnlichen dem Antragsteller vorliegenden und seinen Mitgliedern zugeleiteten Daten abwichen. Daher sollten sie nicht berücksichtigt werden, und stattdessen sollten die besten verfügbaren Informationen herangezogen werden.

(108)

Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Kommission verwendete die vom Antragsteller vorgelegten Daten für die EU-Verkäufe und glich sie mit den geprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ab. Zu diesen Zahlen wurden die Einfuhrdaten addiert, um den Unionsverbrauch zu ermitteln. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Daten zuverlässig sind.

(109)

Außerdem machte der RFPA geltend, dass die Berechnung der Kommission des gesamten Unionsverbrauchs zu niedrig sei und dass einem veröffentlichten Bericht eines unabhängigen Marktanalysten zufolge der Verbrauch eher steige als zurückgehe. Genauer gesagt lägen die Daten dieses Berichts zur Nachfrage der Union nach FGAN und EGAN (explosives Ammoniumnitrat) im Jahr 2010 wie bei den Kommissionsdaten bei rund 7,1 Mio. Tonnen, doch seien erstere Daten in den nachfolgenden Jahren gestiegen und nicht zurückgegangen.

(110)

Dieses Vorbringen ist unbegründet, denn die Kommission verwendete tatsächliche vom Antragsteller vorgelegte Daten, die teilweise geprüft wurden, sowie verfügbare statistische Daten und hält diese Daten für zuverlässig.

5.2.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus Russland

(111)

Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland entwickelten sich wie unten dargestellt.

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen), Marktanteil und Preise

 

2010

2011

2012

UZÜ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

164 658

134 060

200 542

199 604

Index

100

81

122

121

Marktanteil

2,3 %

2 %

3 %

3,1 %

Index

100

88

130

137

Durchschnittlicher CIF-Preis (in EUR/t)

201

258

262

264

Index

100

128

130

131

Quelle: Datenbank (Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung).

(112)

Die Menge der Einfuhren aus Russland nahm im Bezugszeitraum um mehr als 20 % zu. Ihr Marktanteil stieg um mehr als 30 % von 2,3 % im Jahr 2010 auf 3,1 % im UZÜ. Die CIF-Preise stiegen im Bezugszeitraum von 201 EUR/t auf 264 EUR/t. Bei einem Vergleich der durchschnittlichen russischen CIF-Preise der Ausfuhren in die Union mit den durchschnittlichen Preisen ab Werk der Unionshersteller im UZÜ, zeigt sich, dass die russischen Preise unter den Unionspreisen liegen. Der durchschnittliche Verkaufspreis ab Werk, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union im UZÜ in Rechnung stellten, lag bei 303 EUR pro Tonne. Doch waren, wie in Abschnitt 3 angegeben, nahezu alle ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware im UZÜ verkauften, Preisverpflichtungen eingegangen, und ihre Ausfuhrpreise wurden durch diese Preisverpflichtungen bestimmt, mit denen Mindesteinfuhrpreise festgelegt wurden. Daher können derartige Ausfuhrpreise nicht als zuverlässiger Indikator betrachtet werden, mit dem eine zuverlässige und aussagekräftige Berechnung der Preisunterbietung durchgeführt werden könnte.

(113)

Nach seiner Unterrichtung stellte der RFPA fest, dass die Berechnung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung der Kommission nicht korrekt sei, da sie mehrere Berichtigungen erfordere (für normale Zölle, nach Einfuhr angefallene Kosten, Unterschiede bei der Ware, Verpackung und Handelsstufe). Ferner verwies der RFPA darauf, dass im Vergleich zu einer früheren Auslaufüberprüfung im Jahr 2002 bei der Methodik bezüglich der Vornahme von Berichtigungen eine Änderung eingetreten sei. Zudem schlug der RFPA vor, die Verkaufspreise für Ausfuhren in die Union eines russischen Herstellers, dem eine Preisverpflichtung nicht zugutekommt, sowie die Ausfuhrpreise eines russischen Herstellers, der von Antidumpingzöllen ausgenommen ist, für die Berechnung der Preisunterbietung heranzuziehen.

(114)

Dazu ist lediglich anzumerken, dass die Kommission aus den in Erwägungsgrund 112 genannten Gründen keine Berechnungen zur Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung vornahm. Mithin sind diese Vorbringen unbegründet.

5.3.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

(115)

Die nachstehende Tabelle weist die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum auf. Die angegebene Mengen- und Preisentwicklung basiert ebenfalls auf Eurostat-Daten.

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen), Marktanteil und Preise

 

 

2010

2011

2012

UZÜ

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

348 100

312 043

295 139

285 962

 

Index

100

90

85

82

 

Marktanteil

4,85 %

4,68 %

4,41 %

4,50 %

 

Index

100

96

91

93

 

Durchschnittlicher Preis (CIF)

201

270

279

275

 

Index

100

134

139

137

Quelle: Eurostat.

(116)

AN wird vornehmlich aus der Ukraine, aus Georgien und Serbien eingeführt. Die gegen Einfuhren von AN aus der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen liefen 2012 aus. Die Gesamtmenge von Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Russland ging zurück; ihr Marktanteil blieb im Bezugszeitraum weitgehend konstant und über dem Marktanteil russischer Einfuhren. Dies lässt sich durch einen Rückgang des Verbrauchs im selben Zeitraum erklären. Die durchschnittlichen Gesamtpreise der Einfuhren aus anderen Ländern entwickelten sich wie die russischen und die Unionspreise nach oben.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(118)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage makroökonomischer Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Erholung von früherem Dumping) und mikroökonomischer Indikatoren (durchschnittliche Preise je Einheit, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (RoI) sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) beurteilt. Erstere basieren auf Daten, die der Antragsteller in seinem ursprünglichen Antrag auf Überprüfung und in anschließend eingereichten Unterlagen vorlegte, sowie auf Statistiken, die sich jeweils auf alle bekannten Unionshersteller beziehen. Letztere basieren auf Daten aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die während der Untersuchung geprüft wurden.

5.4.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(119)

In der jetzigen Auslaufüberprüfung wurden die Feststellungen der früheren Untersuchungen bestätigt, dass die Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über Kapazität und Produktion der betroffenen Ware komplex ist. Der feste Dünger wird nach der Herstellung von geschmolzenem/flüssigem Ammoniumnitrat durch einen chemischen Syntheseprozess in der Partikulierungsanlage (Prillturm) gewonnen. Die Schmelze/Flüssigkeit kann zur Herstellung des festen Produkts verwendet werden, aber auch für nachgelagerte Produkte wie Kalkammonsalpeter. Zudem kann das feste Produkt für Dünger, aber auch für industrielle Zwecke verwendet werden. Da es Mehrzweckproduktionsanlagen gibt, die rasch zwischen der Produktion von AN und der Produktion von anderen Düngemitteln hin- und hergeschaltet werden können, kann es zu statistischen Verzerrungen kommen. Eine geringe Kapazitätsauslastung für die betroffene Ware ist daher ein weniger aussagekräftiger Indikator für die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union.

(120)

Unter Berücksichtigung dieser Vorbehalte entwickelten sich Gesamtproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Union im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

6 963 753

6 877 806

7 143 611

6 911 630

Index

100

99

103

99

Produktionskapazität (in Tonnen)

15 132 238

15 292 512

15 499 487

15 475 487

Index

100

101

102

102

Kapazitätsauslastung

46 %

45 %

46 %

45 %

Index

100

98

100

98

Quelle: Angaben des Antragstellers, Antworten auf den Stichprobenfragebogen sowie überprüfte Angaben in den sonstigen Fragebogen.

(121)

Die Produktion der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der Union blieb mit ca. 7 Mio. Tonnen zwischen 2010 und dem UZÜ relativ konstant.

(122)

Auch die Produktionskapazität blieb im genannten Zeitraum mehr oder weniger stabil. Bei der vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Produktionskapazität wird die gesamte Kapazität für die Produktion von AN, also nicht nur die Produktion der betroffenen Ware, sondern auch anderer Waren, berücksichtigt. Die tatsächliche Kapazitätsauslastung für AN ist in der Tat wesentlich höher, wenn diese anderen Waren berücksichtigt werden. Beispielsweise war die Kapazitätsauslastung auf der Grundlage der überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum rund 20 Prozentpunkte höher (72 % im Jahr 2010 und 68 % im UZÜ).

5.4.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(123)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer und der Marktanteil entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

6 662 106

6 228 396

6 203 041

5 871 195

Index

100

93

93

88

Marktanteil

92,9 %

93,3 %

92,6 %

92,4 %

Index

100

100

100

99

Quelle: Angaben des Antragstellers, Antworten auf den Stichprobenfragebogen sowie überprüfte Angaben in den sonstigen Fragebogen.

(124)

Die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer sanken im UZÜ im Vergleich zu den 2010 verkauften Mengen um 12 %. Diese Entwicklung entspricht dem allgemeinen Trend eines rückläufigen Verbrauchs, der aus den in Erwägungsgrund 106 genannten Gründen auf dem Unionsmarkt zu verzeichnen war.

(125)

Da sowohl die Verkäufe als auch der Verbrauch im Bezugszeitraum zurückgingen, blieb der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union weitgehend unverändert, und der Wirtschaftszweig der Union konnte kein Wachstum verzeichnen.

5.4.3.   Beschäftigung und Produktivität

(126)

Unter Heranziehung der geprüften Daten der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich Beschäftigung und Produktivität im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 253

1 110

1 128

1 105

Index

100

89

90

88

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

2 390

2 616

2 648

2 579

Index

100

109

110

107

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(127)

Im Bezugszeitraum ging die Zahl der Beschäftigten in den vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zurück (um 12 % gegenüber 2010 und dem UZÜ). Da dieser Rückgang höher war als der Produktionsrückgang, stieg die Produktivität der Belegschaft der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gemessen als Output (in Tonnen) je Beschäftigten und Jahr zwischen 2010 und dem UZÜ um 7 %.

5.4.4.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(128)

Wie in Erwägungsgrund 52 angegeben, ermittelte die Kommission die derzeitige Höhe der Dumpingspannen nicht, da die russischen Einfuhrpreise auf Mindestpreisverpflichtungen basierten und sie daher nicht so zuverlässig waren, als dass aussagekräftig bewertet werden konnte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(129)

Wie derzeitige Gewinnspannen (siehe Tabelle 10) und ein hoher Marktanteil (siehe Tabelle 5) zeigen, hat sich der Wirtschaftszweig der Union von vergangenen Dumpingpraktiken erholt.

5.4.5.   Verkaufspreise und Faktoren, welche die Inlandspreise beeinflussen

(130)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufspreis je Einheit ab Werk in der Union (in EUR/Tonne)

204

291

305

303

Index

100

143

149

149

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

180-195 (23)

200

216

225

Index

 

100

108

113

Quelle: Geprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(131)

Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen zwischen 2010 und 2012 erheblich, gingen im UZÜ jedoch leicht zurück.

(132)

Die durchschnittlichen Produktionskosten stiegen ebenfalls, was in erster Linie auf den Preisanstieg beim Gas, dem Hauptinput, zurückzuführen war.

5.4.6.   Arbeitskosten

(133)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittslohn je Beschäftigten (in EUR)

31 909

37 764

40 938

41 736

Index

100

118

128

131

Quelle: Geprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(134)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum. Der stärkste Anstieg war zwischen 2010 und 2011 zu beobachten, während er zwischen 2012 und dem UZÜ bei drei Prozentpunkten lag.

5.4.7.   Lagerbestände

(135)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

108 300

151 562

195 351

97 092

Index

100

140

180

90

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

1,56 %

2,20 %

2,73 %

1,40 %

Index

100

142

176

90

Quelle: Geprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(136)

Im Vergleich zu 2010 erhöhte sich der Schlussbestand 2011 und 2012 erheblich und sank danach im UZÜ um 10 % gegenüber 2010. Von 2010 bis zum UZÜ wiesen Produktion und Schlussbestand dieselbe Entwicklung auf.

5.4.8.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(137)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

11,7 %

20,8 %

17,6 %

14,4 %

Index

100

178

150

123

Cashflow (in EUR)

95 605 038

196 626 207

182 421 560

173 543 772

Index

100

195

191

182

Investitionen (in EUR)

35 761 804

31 532 218

28 032 159

34 502 327

Index

100

88

78

96

Kapitalrendite

28,1 %

61 %

53,3 %

44,7 %

Index

100

217

190

159

Quelle: Geprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(138)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(139)

Im Bezugszeitraum stieg die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 11,7 % im Jahr 2010 auf 14,4 % im UZÜ. Diesbezüglich forderte der Antragsteller, bei der Zielgewinnspanne für die Analyse zu berücksichtigen, dass für einen solch stark kapitalintensiven Wirtschaftszweig eine zufriedenstellende Kapitalrendite (ROCE) erzielt werden muss, die den Erwartungen der Investoren gerecht wird. Dieser Forderung konnte nicht stattgegeben werden, weil die Zielgewinnspanne für die Analyse auf den Gewinn begrenzt sein muss, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren erwarten könnte.

(140)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow stieg zwischen 2010 und dem UZÜ um 82 %, wobei er im UZÜ etwas geringer war als 2011 und 2012 (13 bzw. 5 Prozentpunkte niedriger).

(141)

Die Investitionen folgten einem rückläufigen Trend. Der Rückgang war 2011 und 2012 ausgeprägter, lag jedoch im UZÜ gegenüber 2010 bei nur –4 %. Investitionen wurden in erster Linie getätigt, um die Einhaltung immer strengerer Umweltauflagen gewährleisten zu können.

(142)

Die Kapitalrendite („RoI“) ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Im Großen und Ganzen folgte sie im gesamten Bezugszeitraum der Rentabilitätsentwicklung.

(143)

Der Untersuchung zufolge hatten die Unionshersteller der Stichprobe keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.

5.5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(144)

In der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 wurde der Schluss gezogen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht schädigend sei und dass die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland der Hauptgrund für eine solch positive Lage waren.

(145)

Die Feststellungen dieser Auslaufüberprüfung bestätigen die Schlussfolgerungen der vorausgegangenen Untersuchung. Zwischen 2010 und dem UZÜ waren die Wirtschaftsindikatoren gleichermaßen positiv. Der Unionsverbrauch ging zurück, und die Einfuhren aus Russland stiegen, doch gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, einen erheblichen Marktanteil zu halten und die Rentabilität weiter zu steigern, obwohl die Gewinne 2012 und im UZÜ geringer waren als 2011, was auf eine rückläufige Entwicklung hinweist. Die Produktionskosten stiegen in erster Linie aufgrund zunehmender Gaspreise (Hauptrohstoff für die Produktion der betroffenen Ware), doch stiegen auch die Verkaufspreise, wodurch es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, solide Rentabilitätswerte zu erzielen.

(146)

Wie in Erwägungsgrund 119 und in den nachfolgenden Gründen dargelegt, können die Daten zur Kapazitätsauslastung nicht als ausreichend zuverlässig betrachtet werden, um daraus entscheidende Schlussfolgerungen hinsichtlich der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ziehen, und alles in allem kann geschlossen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer soliden Lage befindet und aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch die russischen Ausfuhren nicht bedeutend geschädigt wird.

(147)

Nach der Unterrichtung brachten der RFPA und die Vertreter der russischen Behörden vor, dass die positive Lage des Wirtschaftszweigs der Union, auch was Ausfuhren in Drittländer betreffe, für die Feststellung spreche, dass eine erneute Schädigung nicht auftreten werde. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die derzeitige positive wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union, auch was seine Ausfuhrverkäufe in Drittländer betrifft, nicht automatisch ausschließt, dass sich bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Situation künftig ändern könnte.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(148)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung bei einem Außerkrafttreten der derzeit geltenden Maßnahmen zu prüfen, wurden nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die potenziellen Auswirkungen der Ausfuhren Russlands auf den Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union untersucht.

(149)

Schwerpunkte der Untersuchung waren die Verbrauchsentwicklung auf dem Unionsmarkt, die Kapazitätsreserven, die Handelsströme, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Preisverhalten der russischen Hersteller.

6.1.   Unionsverbrauch

(150)

Der Verbrauch der betroffenen Ware ist in der Union im UZÜ im Vergleich zu den Vorjahren um 11 % zurückgegangen. Dieser Rückgang ist auf die Verwendung anderer Düngemittel, eine effizientere Nutzung von AN in der Landwirtschaft und Sicherheitsbedenken zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union konkurriert also auf einem schrumpfenden Markt mit den russischen Herstellern. Dies wiederum dürfte die Preise nach unten drücken.

(151)

Nach der Unterrichtung wies der RFPA, wie in Erwägungsgrund 109 erwähnt, die Feststellung zurück, dass der Verbrauch der betroffenen Ware in der EU zurückgehen wird. In dem vom RFPA angeführten Bericht wird jedoch nur eine marginale Erholung der Nachfrage nach Stickstoffdüngern nahegelegt, aber nicht notwendigerweise ein Anstieg des Verbrauchs der betroffenen Ware. Die immer strengeren Umwelt- und Sicherheitsanforderungen für die Lagerung und Verwendung von Ammoniumnitrat, der Sättigungsgrad bestimmter Märkte und die zunehmend wirkungsvolleren Ausbringungsverfahren deuten darauf hin, dass selbst bei einem Anstieg des Düngemittelverbrauchs, insbesondere des Verbrauchs an Stickstoffdüngern, der Verbrauch der betroffenen Ware in absehbarer Zeit nicht ansteigen wird. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

6.2.   Kapazitätsreserven, Handelsströme, Attraktivität des Unionsmarktes und Preisverhalten

(152)

Die Kommission stellte für den UZÜ Kapazitätsreserven Russlands fest, die über 16,9 % des gesamten Unionsverbrauchs der betroffenen Ware entsprechen (siehe Erwägungsgründe 73 und 74). Die Kapazitäten haben nach dem UZÜ weiter zugenommen und werden jetzt auf etwa 24,3 % des Unionsverbrauchs geschätzt.

(153)

Diese Kapazitätsreserven würden bei einem Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach für die Herstellung erheblicher zusätzlicher Mengen von AN für die Ausfuhr in die Union verwendet. Die russischen Hersteller führen bereits die Hälfte ihrer Produktion in Drittländer aus. Es wird damit gerechnet, dass der Inlandsverbrauch in Russland künftig jährlich nur um 3 % steigt. Die Preise der russischen Ausfuhren in Drittlandsmärkte liegen erheblich unter den derzeitigen Unionspreisen. Wenn die Preise auf dem Unionsmarkt nach einem Auslaufen der Maßnahmen deutlich über den Preisen auf diesen Drittlandsmärkten blieben, ergäbe sich für die russischen Hersteller ein starker Anreiz, nicht nur ihre Kapazitätsreserven für den Unionsmarkt zu nutzen, sondern auch einen Teil ihrer derzeitigen Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzuleiten.

(154)

Außerdem sind die Möglichkeiten für weitere russische Ausfuhren in Drittländer begrenzt. Einige der Ausfuhrmärkte mit dem größten Potenzial für AN (China, die USA und Australien) sind für russische Ausfuhren nicht zugänglich (siehe Erwägungsgrund 85). Es ist zwar möglich, dass die Zölle in den USA für zwei russische Hersteller für die Dauer eines Jahres gänzlich gestrichen werden (siehe Erwägungsgrund 86), doch dürfte dies zu keiner bedeutenden Verlagerung russischer Ausfuhren in die USA führen, da die inländischen Gaspreise in den USA wegen der zunehmenden Schiefergasförderung und der bestehenden Ausfuhrbeschränkungen für Schiefergas gesunken sind und auch auf niedrigem Niveau bleiben dürften (siehe ebenfalls Erwägungsgrund 86). Ferner ist der chinesische Markt für Einfuhren von AN nach wie vor geschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass der Verbrauch von AN auf den aktuellen russischen Ausfuhrmärkten (hauptsächlich Lateinamerika und dort vor allem Brasilien) steigt, doch die derzeitigen Kapazitätsreserven Russlands sind mehr als doppelt so hoch wie die prognostizierte Verbrauchszunahme auf diesen Märkten, und es ist unwahrscheinlich, dass der erwartete zusätzliche Verbrauch (ausschließlich) durch russische Hersteller gedeckt wird. Zudem bauen eine Reihe traditioneller russischer Exportmärkte wie Ägypten, die Türkei, Peru und Brasilien ihre eigenen Produktionskapazitäten für AN oder andere stickstoffhaltige Düngemittel auf (siehe Erwägungsgrund 87).

(155)

Auf jeden Fall ist der Unionsmarkt wegen der geografischen Nähe und fest etablierter Vertriebskanäle attraktiver als der lateinamerikanische. Die russischen Ausführer erzielen aufgrund der erheblich geringeren Transportkosten höhere Gewinne und würden es daher, wenn sie die Wahl hätten, vorziehen, in die Union zu verkaufen -zumal wenn das Preisniveau in der Union höher bleibt als in Drittländern.

(156)

Die Kommission ermittelte den im UZÜ nicht schädigenden Preis für den Wirtschaftszweig der Union, indem auf die Produktionskosten (berechnet anhand der in Tabelle 7 aufgeführten geprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller) die VVG-Kosten und die Zielgewinnspanne aufgeschlagen wurden.

(157)

Auf der Grundlage der geprüften Daten der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betragen die VVG-Kosten zwischen 5 und 8 % der Produktionskosten, und die Zielgewinnspanne für diesen Wirtschaftszweig liegt bei 8 %, wie in einer vorherigen Untersuchung (24) ermittelt.

(158)

Basierend auf diesen Zahlen liegt der nicht schädigende Preis für den Wirtschaftszweig der Union im UZÜ im Bereich von 257 EUR bis 264 EUR pro Tonne.

(159)

Die Kommission stellt fest, dass einer der beiden russischen Hersteller, die im UZÜ einer Preisverpflichtung unterlagen, die betroffene Ware zu einem höheren Preis als dem Mindesteinfuhrpreis gemäß der Preisverpflichtung verkaufte. Der zweite ausführende Hersteller dagegen, der nur während eines begrenzten Teils des UZÜ der Preisverpflichtung unterlag, verkaufte unterhalb des Mindesteinfuhrpreises. Unter diesen Umständen ist unklar, welche Preise sie festlegen würden, wenn die Verpflichtungen zusammen mit den Antidumpingzöllen auslaufen würden. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die betreffenden Mengen für diese beiden ausführenden Hersteller im UZÜ nicht signifikant waren. Außerdem ist zu bedenken, dass die anderen russischen Hersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut auf dem EU-Markt in Erscheinung treten dürften, was den Konkurrenz- und Preisdruck auch für die beiden ausführenden Hersteller, für die während des UZÜ Preisverpflichtungen galten, zunehmen ließe.

(160)

Einer der entscheidenden Punkte bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist, zu welchen Preisen die zusätzlichen Ausfuhren der Unternehmen, die keiner Preisverpflichtung unterliegen, wahrscheinlich erfolgen. Während des UZÜ verkauften die russischen Ausführer für einen Preis von durchschnittlich 201 EUR pro Tonne in Drittländer — 34 % unter dem derzeitigen durchschnittlichen Preis, zu dem Unionshersteller in der Union verkaufen. Diese russischen Ausfuhrpreise sind, wie in Erwägungsgrund 58 angeführt, tragfähig. Wahrscheinlich würden die Ausfuhren russischer Unternehmen, die keiner Preisverpflichtung unterliegen, bei einem Ausbleiben der Antidumpingmaßnahmen zu durchschnittlichen Preisen auf den Unionsmarkt gelangen, die unter denen der Einfuhren aus Drittländern und auch unter denen der Einfuhren aus Russland gemäß der Preisverpflichtung liegen, die am oberen Ende der Spanne des den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preises anzusiedeln sind. Ansonsten wäre es ihnen nicht möglich, den Marktanteil zu erhöhen. Da das derzeitige Preisniveau der Einfuhren aus Russland, die einer Preisverpflichtung unterliegen, bei einem der ausführenden Hersteller am oberen Ende der Spanne für den nicht schädigenden Preis liegt, hält es die Kommission anhand der derzeit vorliegenden Informationen für wahrscheinlich, dass diese zusätzlichen Einfuhren zu einem schädigenden Preis stattfinden werden. Trotz der derzeitigen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union würden solche Preise die normalen Gewinne gefährden, die der Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren erwarten kann.

(161)

Nach der Unterrichtung führte der RFPA an, dass der Vergleich zwischen den Preisen russischer Ausfuhren in Drittländer und den Unionspreisen nicht aussagekräftig sei; es sollten vielmehr Verkäufe auf demselben Markt miteinander verglichen und gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Zöllen, der jeweiligen Handelsstufe usw. vorgenommen werden.

(162)

Dieser Einwand kann nicht akzeptiert werden. Die Kommission behauptet nicht, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Preise der russischen Ausfuhren um 34 % unter den Unionspreisen lägen. Sie hält es aber für wahrscheinlich, dass das Preisniveau der russischen Ausfuhren in die Union bei einem Ausbleiben der Maßnahmen unterhalb der Herstellungskosten in der Union zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne läge und daher schädigend wäre. Dieses Preisniveau wäre für die russischen Ausführer immer noch attraktiver als die derzeitigen Preise der Verkäufe in Drittmärkte. Daher ist eine Umlenkung der derzeitigen Handelsströme zu erwarten.

(163)

Die Untersuchung hat ferner gezeigt, dass — angesichts der steigenden Produktionskosten während des Bezugszeitraums (siehe Tabelle 7) — kurzfristig keine Senkung der Produktionskosten und somit des nicht schädigenden Preises zu erwarten ist. Es gibt keine Anzeichen für eine wahrscheinliche Änderung dieser Entwicklung.

(164)

Nach der Unterrichtung betonte der RFPA, er habe am Tag vor der Unterrichtung Informationen über sinkende Gaspreise in der Union vorgelegt. Er führte dabei insbesondere die Zahlen aus einem führenden Fachblatt für den Düngemittelmarkt an, nach denen die Preise an den Gashandelsplätzen der EU den niederländischen Gasmarktpreisen der „Title Transfer Facility“ (TTF) entsprechen anstatt den nicht repräsentativen Waidhaus-Preisen. Außerdem nannte der RFPA die US-Gaspreise und den Anlegerbericht von Yara International für das erste Quartal 2014 als Beleg, dem zufolge das Unternehmen erheblich niedrigere Gaskosten erwartet.

(165)

Die Kommission weist auf die von einigen Bauernverbänden vorgelegte Wirtschaftsstudie hin (siehe Abschnitt 7 zum Unionsinteresse), in der es heißt: „Die Erdgaspreise in der EU sind höher als in den meisten anderen Regionen, und es ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit weiter steigen.“ Was den von Yara International angekündigten Rückgang der Gaskosten angeht, so kann dies hier nicht herangezogen werden, da es sich bei Yara um eine multinationale Gruppe mit Zugang zu mehreren günstigen Gasquellen außerhalb der Union handelt. Andere Hersteller der betroffenen Ware, insbesondere in den östlichen Ländern der Union, sind vom russischen Gas abhängig. Daher sieht die Kommission nach wie vor keine überzeugenden Belege dafür, dass die Gaspreise für die Unionshersteller in naher Zukunft deutlich zurückgehen werden.

6.3.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(166)

Da das AN aus Russland in beträchtlichen Mengen und zu schädigenden Preisen auf den Unionsmarkt ausgeführt würde, wären die Unionshersteller gezwungen, ihre Preise zu senken, um ihre Verkaufsmengen und ihren Marktanteil aufrechtzuerhalten. AN ist ein Grundstofferzeugnis, bei dem der Wettbewerb unter den Herstellern vor allem über den Preis läuft.

(167)

Nach der Unterrichtung brachte der RFPA vor, es seien technische Handelshemmnisse für die Einfuhr von AN aus Russland in die Union zu berücksichtigen, und zwar das Verkaufsverbot in Deutschland oder die strengen Lagerungsvorschriften für AN in einigen anderen Mitgliedstaaten. Insofern als diese Beschränkungen sowohl für Ausführer aus Drittländern als auch für Unionshersteller gelten und keine Diskriminierung vorliegt, ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Einwand zurückzuweisen ist.

6.4.   Schlussfolgerungen

(168)

In Anbetracht der Feststellungen der Untersuchungen, der Kapazitätsreserven in Verbindung mit einem nur mäßigen Verbrauchsanstieg in Russland selbst, der begrenzten Möglichkeiten, die Ausfuhren in Drittländer zu erhöhen, und der Attraktivität des Unionsmarkts würde eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu erneuten Einfuhren zu gedumpten Preisen aus Russland führen.

(169)

Die Untersuchung hat ebenfalls ergeben, dass der Wirtschaftszweig der Union derzeit keine Schädigung erleidet. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass diese Situation anhielte, wenn die Maßnahmen auslaufen würden. Im Gegenteil: Der vom Antragsteller vorgelegten Marktanalyse zufolge haben die Marktpreise für AN jetzt ihren Spitzenstand und den Höhepunkt des Konjunkturzyklus erreicht. Jetzt wird für die Konjunktur und damit auch für die Preise eine Entwicklung nach unten prognostiziert. Konkret bedeutet das, dass die Preise, die seit 2009 kontinuierlich gestiegen sind, jetzt zu sinken scheinen. Deshalb sind das vom Wirtschaftszweig der Union erzielte Preisniveau und der entsprechende Gewinn in absehbarer Zukunft nicht zu erreichen. Zudem bleiben die Produktionskosten konstant oder steigen weiter an, was weiteren Druck auf die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ausübt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Verbrauchsrückgangs in der Union würde eine massive Zunahme der Einfuhren zu deutlich niedrigeren Preisen zu einem starken Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs und einem beträchtlichen Marktanteilverlust führen. Damit träte aller Wahrscheinlichkeit nach unausweichlich eine erneute bedeutende Schädigung ein.

(170)

Nach der Unterrichtung kritisierte der RFPA, dass sich die Kommission auf die vom Antragsteller vorgelegte Marktanalyse stütze, und merkte an, dass das zu erwartende Preisniveau in den Jahren 2017 und 2018 ähnlich hoch wie 2010 und höher als in den Jahren davor sei. Er wies außerdem darauf hin, dass die durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 2010 (12,8 %) über der Zielgewinnspanne gelegen habe und dass der Quartalsbericht von Yara International für 2014 vielversprechende Perspektiven aufzeige.

(171)

Da eine Auslaufüberprüfung prospektiv angelegt ist, ist es schwierig, genaue Prognosen für das Preisniveau im Jahr 2017 und darüber hinaus anzustellen. Unabhängige Marktanalysen deuten jedoch darauf hin, dass das Preisniveau der betroffenen Ware in den nächsten beiden Jahren fallen dürfte. Zusammen mit dem erwarteten Anstieg der Produktionskosten wird dies aller Wahrscheinlichkeit nach die Gewinne, die der Wirtschaftszweig der Union derzeit erzielt, zurückgehen lassen. Diese Schlussfolgerung für die Prognosen bleibt auch davon unberührt, dass während des UZÜ und des Bezugszeitraums der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union über der in einer vorherigen Untersuchung festgelegten Zielgewinnspanne von 8 % lag. Dass bei der Auslaufüberprüfung, die zur Beendigung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff aus Russland führte, ein erneutes Auftreten der Schädigung für nicht wahrscheinlich gehalten wurde, ist diesbezüglich nicht relevant, da jeder Fall für sich unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten zu prüfen ist. Die Präsentation für die Anleger von Yara International für das erste Quartal 2014 wiederum zielt nicht speziell auf die betroffene Ware ab und sollte nicht als repräsentativ für die Erwartungen des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(172)

Vertreter der russischen Behörden und des RFPA brachten vor, die Kommission habe nicht eindeutig nachgewiesen, dass es bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut zu gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware und damit zu einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union käme.

(173)

Außerdem hat die Kommission laut dem RFPA keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer Beendigung der Maßnahmen und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aufgezeigt. Stattdessen seien offenbar die in der Unterrichtungsunterlage genannten externen Faktoren (Verbrauchsrückgang, sinkende Preise, steigende Produktionskosten, geringe Kapazitätsauslastung) die Ursachen des wahrscheinlichen erneuten Auftretens der Schädigung.

(174)

Die Kommission stimmt dem nicht zu. Die wahrscheinliche erneute Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen ist hauptsächlich mit dem wahrscheinlichen erneuten Auftreten gedumpter Einfuhren aus Russland in erheblichen Mengen und zu Preisen, die unter den Unionspreisen liegen, für die russischen Ausführer aber immer noch rentabel sind, zu begründen. Die Kommission erwähnte in ihrer Gesamtbewertung zwar einige externe Faktoren, tat dies aber lediglich, um andere Faktoren aufzuzeigen, die in den nächsten Jahren möglicherweise Auswirkungen auf den Unionsmarkt und damit auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben; die Schlussfolgerung, dass das schädigende Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftritt, bleibt davon unberührt.

7.   UNIONSINTERESSE

(175)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(176)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(177)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufe. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung der Maßnahmen handelt, die seit 1995 in Kraft sind, kann mit dieser Analyse beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigen.

(178)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings sowie zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(179)

Die bestehenden Maßnahmen haben zu einem beträchtlichen Rückgang der gedumpten Einfuhren aus Russland beigetragen und dem Wirtschaftszweig der Union Entlastung verschafft. Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich in einer guten Lage, was vor allem durch anhaltende Gewinne deutlich wird. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Gewinn einiger Unionshersteller bereits deutlich unter dem durchschnittlichen Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union und sogar unter der Zielgewinnspanne von 8 % liegt.

(180)

Bei einem Auslaufen der Maßnahmen würde sich der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach der unlauteren Konkurrenz seitens der russischen Hersteller ausgesetzt sehen. Die Beendigung der Maßnahmen würde ohne Zweifel zu einer raschen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage führen. Sie liegt daher nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

7.2.   Interesse der Einführer

(181)

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in der Union hätte. Der EFIA meldete sich als interessierte Partei und forderte, die Maßnahmen aus mehreren Gründen auslaufen zu lassen:

Sie seien seit fast 20 Jahren in Kraft, und der erwünschte Effekt, die Unionshersteller zu schützen, sei erreicht worden;

aufgrund des steigenden Inlandsverbrauchs in Russland bestehe keine Gefahr, dass russische Waren wieder auf den Unionsmarkt gelenkt würden;

es sei im Interesse der Verwender, Zugang zu verschiedenen Bezugsquellen und damit eine größere Wahl zu haben.

(182)

Diese Einwände sollten zurückgewiesen werden. Zwar erleidet der Wirtschaftszweig der Union derzeit keine bedeutende Schädigung. Bei einer Auslaufüberprüfung geht es aber darum, was künftig passieren würde, wenn die Maßnahmen ausliefen. In dieser Hinsicht kann die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union nur insofern als entscheidender Indikator für die künftige Entwicklung herangezogen werden, als sie es ermöglicht, den nicht schädigenden Preis zu bestimmen.

(183)

Die Einführer und Händler in der Union haben neben Russland Zugang zu einer Reihe weiterer Quellen innerhalb und außerhalb der Union. Russland ist das einzige Land, gegen das Maßnahmen in Kraft sind.

7.3.   Interesse der Verwender

(184)

Mehrere Verwenderverbände haben sich gemeldet. Einige von ihnen wollten allerdings lediglich als interessierte Parteien registriert werden und äußerten sich nicht speziell zum Unionsinteresse. Zwei nationale Verbände sind der Ansicht, dass es nicht mehr in ihrem Interesse liege, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, nachdem sie so lange in Kraft gewesen seien.

(185)

Folgende Gründe wurden vorgebracht:

der hohe Anteil von Düngemitteln an den Produktionskosten der Landwirte (je nach Kulturpflanze zwischen 7 und 42 % der variablen Kosten);

die Möglichkeit, Düngemittel zu einem Preis zu beziehen, der etwa 15 bis 20 EUR unter dem Preis der Unionshersteller liege;

die Verfügbarkeit einer etwas anderen Ware (russische Prills sind angeblich etwas kleiner als die der Union und daher für bestimmte Produktionszwecke besser geeignet) und

die Möglichkeit, auf mehrere Lieferanten zugreifen zu können, was den Wettbewerb stärke und oligopolistische Stellungen und Preisabsprachen verhindere.

(186)

Diese Einwände sind aus denselben Gründen wie in den Erwägungsgründen 182 und 183 dargelegt zurückzuweisen. Der Kommission sind keine wettbewerbsfeindlichen Praktiken seitens der Unionshersteller bekannt; diese stehen auf dem Unionsmarkt in freiem Wettbewerb.

(187)

Der Verwenderfragebogen wurde von keinem Landwirt beantwortet. Deshalb konnten die genauen Auswirkungen der Preise von Düngemitteln im Allgemeinen und AN im Besonderen auf die Produktionskosten der Landwirte nicht geprüft werden. Die angeführten beträchtlichen positiven Auswirkungen von niedrigeren AN-Preisen auf die Produktionskosten der Landwirte konnten folglich nicht bestätigt werden. Die der Kommission vorliegenden Informationen zeigen dagegen, dass AN nur etwa 21 % des gesamten Unionsverbrauchs aller stickstoffhaltigen Düngemittel (Ammoniumnitrat, Kalkammonsalpeter, Harnstoff, Harnstoff-AN-Lösung, NPK/NP/NK und andere) ausmacht (25). Da es zudem andere Düngemittel gibt (mit einem höheren Kalium- und Phosphatgehalt), wird der Anteil von AN an allen von Landwirten in der Union verwendeten Düngemitteln sogar auf unter 21 % geschätzt. Es kann daher berechtigterweise die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Auswirkungen der derzeit geltenden Maßnahmen auf die Landwirte der Union insgesamt unerheblich sind.

(188)

Außerdem wäre, selbst wenn in unmittelbarer Zukunft die Verfügbarkeit günstigerer Düngemittel im Interesse der Landwirte liegen mag, mittel- oder schon kurzfristig ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich, verbunden mit der Gefahr, dass einige der anfälligeren Unionshersteller in bestimmten Regionen der Union nicht mehr bestehen könnten. Dann wären die Wahlmöglichkeiten für Verwender (Landwirte) sogar noch geringer, und sie könnten in die Abhängigkeit von russischen Ausfuhren geraten, was wiederum Preissteigerungen zur Folge haben könnte.

(189)

Ein Verwenderverband legte eine Studie eines unabhängigen Wirtschaftsberatungsunternehmens vor, der zufolge eine Beendigung der geltenden Maßnahmen zu einem Rückgang der Düngemittelpreise in der Union zum Nutzen der Verwender, einem geringen Anstieg der Einfuhrmengen und leichten negativen Auswirkungen für die Unionshersteller führen würde, wobei Letztere aber durch die soliden Gewinnspannen aufgefangen würden, die die Hersteller derzeit erzielen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass einige der Annahmen, die der angeführten wirtschaftlichen Studie zugrunde liegen, nicht mit den Feststellungen der Untersuchung übereinstimmen. Der in der Untersuchung festgestellte Preis der Ausfuhren von AN von Russland in Drittländer ist niedriger als der in der Studie angenommene Preis. Auch die Werte für die russischen Kapazitäten und den potenziellen Inlandsverbrauch unterscheiden sich von denen, die bei den Simulationen für die Auswirkungen einer Aufhebung der Maßnahmen verwendet wurden. Die Studie ist also für das Ziehen eindeutiger Schlussfolgerungen nur begrenzt geeignet.

(190)

Nach der Unterrichtung beantragten einige Bauernverbände eine Anhörung bei der Kommission und reichten eine leicht überarbeitete Fassung der im vorigen Erwägungsgrund genannten Studie ein, in der die von der Kommission in der Unterrichtungsunterlage vorgelegten Daten berücksichtigt wurden.

(191)

Die überarbeitete Studie scheint die Annahme der Kommission zu bestätigen, dass der russische Ausfuhrpreis auf ein Niveau sänke, das in etwa den russischen Inlandspreisen entspräche (221 EUR pro Tonne). Das zwänge die Unionshersteller, ihre Preise zu senken, um keine Marktanteile einzubüßen.

(192)

Die Bauernvertreter erläuterten ihre schwierige Situation: Sie stünden in Konkurrenz zu Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern, würden dabei aber im Gegensatz zu den Unionsherstellern der betroffenen Ware nicht durch Antidumpingzölle geschützt. Sie rechnen bei einem Auslaufen der Maßnahmen damit, dass der Preis der betroffenen Ware zurückgehe; die Nachteile für die Unionshersteller würden dann durch die Vorteile für die Landwirte, eine Gruppe von Verwendern mit Millionen von Beschäftigten in der Union, ausgeglichen. Darüber hinaus führten die Bauernvertreter an, wenn der Preis der betroffenen Ware zurückginge, zögen sie sie eher anderen billigeren, aber umweltschädlicheren Düngemitteln wie Harnstoff oder Harnstoff-Ammoniumnitrat-Lösungen vor. Dies käme der Umwelt zugute. Sie schlugen vor, die Maßnahmen, wenn sie aufrechterhalten würden, auszusetzen (ähnlich wie in einer anderen Untersuchung zu Einfuhren von Siliciummangan aus China, Kasachstan und der Ukraine (26)).

(193)

Die Kommission prüfte die Argumente der Bauernverbände sorgfältig. Es ist unstrittig, dass die Landwirte in der Union Zugang zur betroffenen Ware aus der Produktion von Unionsherstellern und von Herstellern aus anderen Drittländern außer Russland haben. Doch vor allem, wie in der Anhörung am 19. Juni 2014 bestätigt und entgegen der Annahme in der wirtschaftlichen Studie, gibt es keine Garantie dafür, dass ein anfänglicher potenzieller Rückgang des Preises der betroffenen Ware (falls die geltenden Maßnahmen ausliefen) an die Endverwender weitergegeben würde. Die Landwirte beziehen die betroffene Ware sehr häufig von Händlern und kennen nicht einmal den Ursprung der Düngemittel, solange sie ihren Anforderungen entsprechen (Größe der Prills oder Granulate usw.). Daher ist es bei einem Auslaufen der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass die Unionshersteller der betroffenen Ware erneut geschädigt würden, doch für einen Nutzen für die Verwender gibt es keine Garantie.

(194)

Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware sind seit vielen Jahren in Kraft — ohne unverhältnismäßige, potenziell existenzgefährdende Kosten für die Landwirte zu verursachen. Bei der Untersuchung des Unionsinteresses wird die Verhältnismäßigkeit bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen geprüft, wobei die verschiedenen und konkurrierenden Interessen berücksichtigt werden. Die Maßnahmen aufrechtzuerhalten liegt im Interesse der Unionshersteller, denn wenn sie aufgehoben würden, könnten viele von ihnen nicht mehr bestehen. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist es daher im Interesse der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, da der Kommission keine Nachweise dafür vorliegen, dass die Landwirte infolge der Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten tragen müssten. In jedem Fall erkannten die Landwirte an, dass sie lieber viele Bezugsquellen hätten und dass ein Verschwinden der Unionshersteller vom Markt nicht in ihrem Interesse wäre.

(195)

Zuletzt, wie in Erwägungsgrund 193 erwähnt, gibt es keine Belege dafür, dass eine Aufhebung der Maßnahmen zu einem Preisrückgang des AN führen würde, der an die Verwender weitergegeben würde, sodass diese von umweltschädlicheren Düngemitteln auf AN umsteigen würden. Die angeführten positiven Auswirkungen auf die Umwelt sind daher nicht fundiert. In jedem Fall hätten solche Umwelteffekte nicht die Größenordnung, dass es gegen das Gesamtinteresse der Union wäre, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Was den Vorschlag der Aussetzung der Maßnahmen angeht, so ist dies nicht möglich, da die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung in diesem Fall nicht erfüllt sind.

(196)

Angesichts dieser Sachlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Beendigung der Maßnahmen nicht im Interesse der Verwender wäre oder dass zumindest die Vorteile einer Aufhebung für die Verwender die Nachteile für den Wirtschaftszweig der Union nicht aufwiegen könnten.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(197)

Angesichts der Erwägungsgründe 179 bis 195 wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden, im Unionsinteresse liegenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(198)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(199)

Nach der Unterrichtung beantragte ein russischer Hersteller, der nicht für die Stichprobe ausgewählt worden war, bei der Kommission Verhandlungen über eine Preisverpflichtung und schlug einen Mindestpreis und eine Höchstmenge vor. Es gibt jedoch in der Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für die Annahme eines Preisverpflichtungsangebots im Rahmen einer Auslaufüberprüfung, da die Art der Maßnahmen nicht geändert werden kann. Der betreffende russische Hersteller könnte eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, wenn er die Voraussetzungen dafür als gegeben ansieht.

(200)

Nach der Unterrichtung beantragte die Acron-Gruppe bei der Kommission die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Acron, da die Gruppe sich in einer anderen Situation befinde als die anderen russischen Hersteller. Die Untersuchung ergab jedoch, dass für Acron die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die anderen russischen Hersteller. Zudem bietet Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für eine Unterscheidung zwischen verschiedenen ausführenden Herstellern.

(201)

Dementsprechend und in Anbetracht der Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates, eingeführt wurden, nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung für weitere fünf Jahre aufrechterhalten werden.

(202)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden.

(2)   Bei den endgültigen Antidumpingzollsätzen handelt es sich um Festbeträge, die unter den Buchstaben a, b und c angegeben sind.

a)

Für von den Unternehmen Open Joint Stock Company (OJSC) „Azot“, Novomoskovsk, Russland, oder Open Joint Stock Company (OJSC) „Nevinnomyssky Azot“, Nevinnomyssk, Russland, hergestellte Waren, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der EU oder von EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, oder über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company „EuroChem“, Moskau, Russland, oder EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, (TARIC-Zusatzcode A522) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft werden:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

32,82

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

32,82

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

32,82

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

32,82

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

32,82

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

32,82

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

31,84

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

30,85

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

29,87

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

28,88

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

31,84

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

30,85

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

29,87

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

28,88

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

31,84

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

30,85

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

29,87

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

29,41

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

31,84

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

30,85

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

29,87

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

29,41

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 20

30

31,84

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 20

40

30,85

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 20

50

29,87

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 20

60

28,88

b)

Für vom Unternehmen JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat (TARIC-Zusatzcode A959) hergestellte Waren:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

47,07

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

47,07

Für in Absatz 1 aufgeführte Waren, die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat hergestellt werden, in der vorstehenden Tabelle aber nicht aufgeführt sind, gelten keine Antidumpingzölle.

c)

Für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999):

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

47,07

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

41,42

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

41,42

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

42,17

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

42,17

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 20

30

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 20

40

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 20

50

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 20

60

41,42

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (27) der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in Absatz 2 festgelegte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die nach Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Beschluss 2008/577/EG in dessen zuletzt geänderter Fassunggenannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern

sie von den betreffenden Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union versandt und diesem in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind — und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in jenem Absatz aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 23. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2022/95 vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 658/2002 vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1).

(7)  Nach dem Beschluss 2008/577/EG, auf den im nächsten Erwägungsgrund verwiesen wird, besteht die EuroChem-Gruppe aus: OJSC „Azot“, Novomoskovsk, Russland; OJSC „Nevinnomyssky Azot“, Nevinnomyssk, Russland; OJSC Mineral and Chemical Company „Eurochem“, Moskau, Russland und EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz.

(8)  Beschluss 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43).

(9)  Beschluss 2012/629/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 277 vom 11.10.2012, S. 8).

(10)  Rechtssache T-348/05.

(11)  Rechtssache T-348/05 INTP.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1).

(13)  ABl. C 349 vom 15.11.2012, S. 19.

(14)  ABl. C 200 vom 12.7.2013, S. 12.

(15)  AB Achema, Grupa Azoty Zakłady Azotowe, Grow How UK limited und YARA France S.A.

(16)  Dabei handelt es sich um Ammoniumnitrat, das unter den KN-Codes ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht wird.

(17)  Dabei handelt es sich um Ammoniumnitrat, das unter den KN-Codes ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht wird.

(18)  http://enforcement.trade.gov/frn/summary/russia/2014-11886.txt

(19)  Inv. No. 731-TA-856 (Zweite Überprüfung), http://www.usitc.gov/publications/701_731/Pub4249.pdf, S. 11.

(20)  Beispielsweise fiel der Verbrauch in Russland zwischen 2008 und 2009 während der Finanzkrise um 33 %, während der Rückgang in der EU nur etwa 6 % betrug und in Brasilien sogar ein Anstieg um etwa 28 % zu verzeichnen war.

(21)  Ähnliche Schlussfolgerungen wurden zum Beispiel hier gezogen: Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 (Glyphosat — China) (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1), Erwägungsgrund 41; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 512/2010 des Rates (Ammoniumnitrat — Ukraine) (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 24), Erwägungsgründe 41 bis 43.

(22)  Monatliche Einfuhrstatistiken auf Basis tatsächlicher Daten, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung zu Waren geliefert werden, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

(23)  Die Produktionskosten für 2010 werden als Spanne angegeben, da sie nicht die gesamte Stichprobe abdecken.

(24)  Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates, Erwägungsgründe 97 und 98 (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.)

(25)  Quelle: http://www.fertilizerseurope.com/fileadmin/user_upload/publications/statistics_publications/Stat_website.pdf

(26)  ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 5.

(27)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Auf der in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, die einer Verpflichtung unterliegen, in die Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Unionsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des Einführers in der Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/577/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“