19.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/25


BESCHLUSS (EU) 2016/2026 DES RATES

vom 15. November 2016

zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2018, des jährlichen Betrags für 2017, der ersten Tranche 2017 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. EEF unterbreitete die Kommission am 15. Oktober 2016 einen Vorschlag, der a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr 2018, b) den Jahresbeitrag für das Jahr 2017, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2017 sowie d) und eine indikative, unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 umfasst.

(2)

Gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 28. Juli 2016 der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der aus vorangehenden Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) verfügbaren Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF abgerufen werden.

(4)

Mit Beschluss (EU) 2015/2288 (4) hat der Rat am 30. November 2015 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Obergrenze für die Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2017 auf 3 850 000 000 EUR für die Kommission und 150 000 000 EUR für die EIB angenommen.

(5)

Mit Beschluss 2013/759/EU (5) hat der Rat am 12. Dezember 2013 den Beschluss über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Überbrückungsfazilität“) angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze des Jahresbeitrags der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 beträgt 4 550 000 000 EUR für die Kommission und 250 000 000 EUR für die EIB.

Artikel 2

Der Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2017 beträgt 4 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird auf die Kommission 3 850 000 000 EUR und die EIB 150 000 000 EUR aufgeteilt.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche für das Jahr 2017 an die Kommission und die EIB zu leisten haben, gehen aus der Tabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses hervor.

Diese Beiträge können mit Anpassungen im Zusammenhang mit dem Abzug von gemäß der Überbrückungsfazilität gebundenen Mitteln auf der Grundlage eines der Kommission von jedem Mitgliedstaat bei Annahme der dritten Tranche 2015 mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.

Artikel 4

Die indikative, unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge beträgt 4 500 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für EIB für das Jahr 2019 sowie 4 500 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB für das Jahr 2020.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(4)  Beschluss (EU) 2015/2288 des Rates vom 30. November 2015 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2017, des Betrags für 2016, der ersten Tranche 2016 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2018 und 2019 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 8).

(5)  Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).


ANHANG

Mitgliedstaaten

Schlüssel 10. EEF %

1. Tranche 2017 (EUR)

Zahlung an EIB

Zahlung an Kommission

Insgesamt

10. EEF

10. EEF

Österreich

2,41

2 410 000,00

40 970 000,00

43 380 000,00

Belgien

3,53

3 530 000,00

60 010 000,00

63 540 000,00

Bulgarien

0,14

140 000,00

2 380 000,00

2 520 000,00

Zypern

0,09

90 000,00

1 530 000,00

1 620 000,00

Tschechische Republik

0,51

510 000,00

8 670 000,00

9 180 000,00

Dänemark

2,00

2 000 000,00

34 000 000,00

36 000 000,00

Estland

0,05

50 000,00

850 000,00

900 000,00

Finnland

1,47

1 470 000,00

24 990 000,00

26 460 000,00

Frankreich

19,55

19 550 000,00

332 350 000,00

351 900 000,00

Deutschland

20,50

20 500 000,00

348 500 000,00

369 000 000,00

Griechenland

1,47

1 470 000,00

24 990 000,00

26 460 000,00

Ungarn

0,55

550 000,00

9 350 000,00

9 900 000,00

Irland

0,91

910 000,00

15 470 000,00

16 380 000,00

Italien

12,86

12 860 000,00

218 620 000,00

231 480 000,00

Lettland

0,07

70 000,00

1 190 000,00

1 260 000,00

Litauen

0,12

120 000,00

2 040 000,00

2 160 000,00

Luxemburg

0,27

270 000,00

4 590 000,00

4 860 000,00

Malta

0,03

30 000,00

510 000,00

540 000,00

Niederlande

4,85

4 850 000,00

82 450 000,00

87 300 000,00

Polen

1,30

1 300 000,00

22 100 000,00

23 400 000,00

Portugal

1,15

1 150 000,00

19 550 000,00

20 700 000,00

Rumänien

0,37

370 000,00

6 290 000,00

6 660 000,00

Slowakei

0,21

210 000,00

3 570 000,00

3 780 000,00

Slowenien

0,18

180 000,00

3 060 000,00

3 240 000,00

Spanien

7,85

7 850 000,00

133 450 000,00

141 300 000,00

Schweden

2,74

2 740 000,00

46 580 000,00

49 320 000,00

Vereinigtes Königreich

14,82

14 820 000,00

251 940 000,00

266 760 000,00

EU-27 insgesamt

100,00

100 000 000,00

1 700 000 000,00

1 800 000 000,00