20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/174


VERORDNUNG (EU) Nr. 1292/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum weist dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (im Folgenden "EIT"), das zu einer Reihe von Leitinitiativen beiträgt, eine zentrale Rolle zu.

(2)

Im Zeitraum von 2014 bis 2020 wird das EIT durch Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu den Zielen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (im Folgenden "Horizont 2020") beitragen.

(3)

Um einen kohärenten Rahmen für die Teilnehmer an Horizont 2020 sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Beteiligungsregeln") für das EIT gelten.

(4)

Die Regeln für die Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums sind in den Beteiligungsregeln festgelegt.

(5)

Die Regeln hinsichtlich der Assoziierung von Drittstaaten sind in Horizont 2020 festgelegt.

(6)

Das EIT sollte durch seine Aktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation den Unternehmergeist fördern. Insbesondere sollte es eine exzellente Vermittlung unternehmerischen Denkens fördern und die Gründung von Jungunternehmen ("Start-ups") und aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen ("Spin-offs") unterstützen.

(7)

Das EIT sollte unmittelbar mit nationalen und regionalen Vertretern und anderen Interessenträgern aus der gesamten Innovationskette zusammenarbeiten, um so einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Um diesen Dialog und Austausch systematischer zu gestalten, sollte ein EIT-Forum der Interessenträger eingerichtet werden, das alle Interessenvertreter zu horizontalen Themen zusammenbringt. Das EIT sollte auch auf maßgebliche Interessenträger ausgerichtete Informations- und Kommunikationstätigkeiten durchführen.

(8)

Das EIT sollte die Einbeziehung der verschiedenen an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, im Folgenden "KIC") beteiligten Akteure des Wissensdreiecks in einem angemessenen Verhältnis fördern. Zudem sollte es eine starke Beteiligung des Privatsektors, insbesondere der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden "KMU"), fördern.

(9)

Die Reichweite des EIT-Beitrags zu den KIC sollte definiert und die Finanzierungsquellen der KIC sollten geklärt werden.

(10)

Die Zusammensetzung der EIT-Gremien sollte vereinfacht werden. Die Arbeitsweise des EIT-Verwaltungsrats sollte gestrafft und die Rollen und Aufgaben des Verwaltungsrats einerseits und des Direktors andererseits sollten weiter geklärt werden.

(11)

Neue KIC, einschließlich ihrer prioritären Bereiche und der Organisation und Zeitplanung des Auswahlprozesses, sollten in einem offenen, transparenten und wettbewerbsorientierten Verfahren nach Modalitäten eingerichtet werden, die in der Strategischen Innovationsagenda definiert sind.

(12)

Die KIC sollten ihre Bildungsaktivitäten zur Verbesserung der vorhandenen Qualifikationen in der gesamten Union um ein Angebot von Berufsbildungskursen und anderen angemessenen Fortbildungslehrgängen erweitern.

(13)

Die Kooperation von Kommission und EIT bei der Organisation der Überwachung und Evaluierung der KIC ist notwendig, um die Kohärenz mit dem allgemeinen Überwachungs- und Evaluierungssystem auf Unionsebene zu gewährleisten. Insbesondere sollten klare Grundsätze für die Überwachung der KIC und des EIT gelten.

(14)

Die KIC sollten Synergien mit relevanten unionsweiten, nationalen und regionalen Initiativen anstreben.

(15)

Um eine breitere Beteiligung von Organisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an den KIC zu erreichen, sollten Partnerorganisationen in mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

(16)

Das EIT und die KIC sollten Öffentlichkeitsarbeit betreiben und bewährte Verfahren verbreiten, unter anderem durch das Regionale Innovationsschema.

(17)

Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden.

(18)

Das dreijährige Arbeitsprogramm des EIT sollte die Stellungnahme der Kommission zu den Einzelzielen des EIT berücksichtigen, die in Horizont 2020 festgelegt sind, sowie seine Komplementarität mit den politischen Konzepten und Instrumenten der Union.

(19)

Da das EIT sich in den Rahmen von Horizont 2020 einfügt, wird es auch in das Mainstreaming der Ausgaben zum Thema Klimawandel gemäß Horizont 2020 einbezogen.

(20)

Die Evaluierung des EIT sollte einen frühzeitigen Beitrag zur Evaluierung von Horizont 2020 in den Jahren 2017 und 2023 liefern.

(21)

Die Kommission sollte ihre Rolle bei der Überwachung der Umsetzung spezifischer Aspekte der EIT-Aktivitäten stärken.

(22)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtdauer von Horizont 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet. Der finanzielle Beitrag zum EIT sollte aus Horizont 2020 geleistet werden.

(23)

Entgegen den ursprünglichen Erwartungen wird die EIT-Stiftung keinen direkten Beitrag aus dem Unionshaushalt erhalten, daher gilt das Entlastungsverfahren der Union nicht für sie.

(24)

Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durch einen neuen Anhang ersetzt werden.

(25)

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   "Innovation": den Prozess, einschließlich seiner Ergebnisse, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse und die Nachfrage ausgerichtet sind, so dass daraus neue Produkte, Dienstleistungen oder Geschäfts- und Organisationsmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen und die für die Gesellschaft von Nutzen sind;"

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   "Wissens- und Innovationsgemeinschaft" (KIC): eine eigenständige Partnerschaft von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern am Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzwerks, die ungeachtet ihrer konkreten Rechtsform auf der gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsplanung gründet, um die Aufgaben des EIT zu erfüllen und zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden "Horizont 2020") beizutragen;

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291 /2013 vom 11. Dezember 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).""

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   "Kolokationszentrum": einen geografischen Bereich, in dem die Hauptpartner des Wissensdreiecks angesiedelt sind und problemlos zusammenwirken können, wobei das Kolokationszentrum den Hauptstandort für die Tätigkeiten der KIC in diesem Bereich bildet;"

d)

Nummer 4 wird gestrichen;

e)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   "Partnerorganisation": eine Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitutionen, regionale und lokale Behörden, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen;"

f)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"(9)   "Strategische Innovationsagenda" (SIA): ein Grundsatzdokument, in dem die prioritären Bereiche und die langfristige Strategie des EIT für künftige Initiativen dargelegt sind und das für einen Zeitraum von sieben Jahren eine Übersicht über die geplanten Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation enthält;"

g)

Folgende Nummer wird angefügt:

"(9a)   "Regionales Innovationsschema" (RIS): ein Einbindungsschema, das auf Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern ausgerichtet ist, um die Innovation in der gesamten Union zu fördern;"

h)

Folgende Nummern werden angefügt:

"(10)   "Forum der Interessenträger": eine Plattform, die Vertretern nationaler, regionaler und lokaler Behörden, organisierter Interessen und einzelner Einrichtungen aus Wirtschaft, Hochschule und Forschung, Verbänden, Zivilgesellschaft und Cluster-Organisationen sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht;

(11)   "KIC-Mehrwertaktivitäten": Aktivitäten von Partnerorganisationen oder gegebenenfalls von den juristischen Personen der KIC, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation beitragen, einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC, und zudem den übergeordneten Zielen des EIT dienen."

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Auftrag und Ziele

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird, um den großen Herausforderungen zu begegnen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht. Zu diesem Zweck fördert das EIT Synergien und die Zusammenarbeit zwischen Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau und integriert diese Bereiche, einschließlich durch die Förderung des Unternehmergeistes.

Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum von 2014 bis 2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt."

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

ein Verwaltungsrat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft zusammensetzt. Er ist zuständig für die Lenkung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen. Er wird von einem Exekutivausschuss unterstützt;"

b)

Buchstabe b wird gestrichen.

c)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

ein vom Verwaltungsrat ernannter Direktor, der für die Verwaltung und das Finanzmanagement zuständig ist und hierfür dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist; er ist der gesetzliche Vertreter des EIT;"

4.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

Ermittlung der prioritären Bereiche und wichtigsten Tätigkeiten im Einklang mit der SIA;"

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

Auswahl und Benennung von KIC in den prioritären Bereichen gemäß Artikel 7 sowie vertragliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten, angemessene Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Tätigkeit der KIC, angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC und Erleichterung der Kommunikation und thematischen Zusammenarbeit zwischen ihnen;"

c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f)

Förderung der Verbreitung bewährter Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks, einschließlich zwischen den einzelnen KIC, im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers und Förderung der Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich im Rahmen des RIS;"

d)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h)

Förderung fachübergreifender Innovationskonzepte, einschließlich der Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen, organisatorischen Konzepten und neuen Geschäftsmodellen;"

e)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

"i)

gegebenenfalls Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Unionsprogrammen;

j)

Förderung der KIC als herausragende Innovationspartner innerhalb und außerhalb der Union;

k)

Einrichtung eines Forums der Interessenträger, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Politik und Zielen der Union für Innovation, Forschung und Bildung darzulegen und allen Interessenträgern Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Mindestens einmal pro Jahr wird eine Sitzung des Forums der Interessenträger abgehalten. Die Vertreter der Mitgliedstaaten treten im Forum der Interessenträger in einer speziellen Formation zusammen, um eine angemessene Kommunikation und einen angemessenen Informationsfluss mit dem EIT sicherzustellen und sich über die Fortschritte zu informieren, das EIT und die KIC zu beraten und mit ihnen Erfahrungen auszutauschen. Die spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten im Forum der Interessenträger sorgt ferner für ein geeignetes Maß an Synergie und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des EIT und der KIC und den nationalen Programmen und Initiativen, einschließlich einer etwaigen nationalen Kofinanzierung der KIC-Tätigkeiten."

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung

"b)

innovationsorientierter und auf den Ergebnissen der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Spitzenforschung in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern und Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorzubringen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht;"

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c)

Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene sowie berufliche Fortbildungsmaßnahmen in Fachgebieten, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem Gebiet bedienen, das Angebot an qualifiziertem Personal in der Union verbessern, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern und Wissensaustausch, Mentoring und Netzwerken der Absolventen von Master- und Promotionslehrgängen oder anderen Kursen mit EIT-Gütesiegel fördern können;"

iii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d)

Einbindungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Innovationssektor mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors;"

iv)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

"e)

Gegebenenfalls Bemühen um von Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der KIC und bestehenden europäischen, nationalen und regionalen Programmen."

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die KIC entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden. Dabei achten die KIC insbesondere auf Folgendes:

a)

Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die dem Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation gerecht werden,

b)

sie sind für die Aufnahme neuer Mitglieder offen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst,

c)

sie arbeiten offen und transparent im Einklang mit ihren internen Regelungen,

d)

sie erstellen Geschäftspläne mit Zielen und Schlüsselindikatoren zur Leistungsmessung,

e)

sie entwickeln Strategien für eine tragfähige Finanzierung."

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Eine Partnerschaft wird vom EIT im Anschluss an ein wettbewerbsorientiertes, offenes und transparentes Verfahren für die Bildung einer KIC ausgewählt und benannt. Für die Auswahl der KIC bestimmt und veröffentlicht das EIT detaillierte Kriterien, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz beruhen; an dem Auswahlverfahren nehmen externe und unabhängige Experten teil."

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a)   Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den prioritären Bereichen und dem Zeitplan in der SIA."

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Gemäß den in Absatz 1 verankerten Grundsätzen werden bei der Auswahl einer KIC unter anderem die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

die derzeitige und potenzielle Innovationskapazität einschließlich des Unternehmergeistes innerhalb der Partnerschaft sowie ihre herausragende Leistung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation;

b)

die Fähigkeit der Partnerschaft, die Ziele der SIA zu erreichen und dadurch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der Prioritäten von Horizont 2020 beizutragen;

c)

die fachübergreifenden Innovationskonzepte, einschließlich der Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen;

d)

die Fähigkeit der Partnerschaft, eine tragfähige und langfristige eigenständige Finanzierung einschließlich eines wesentlichen und steigenden Beitrags aus dem Privatsektor, der Industrie und dem Dienstleistungssektor sicherzustellen;

e)

die ausgewogene Beteiligung von Organisationen, die im Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation tätig sind, an der Partnerschaft;

f)

der Nachweis eines Plans für die Verwaltung von geistigem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist, einschließlich der Weise, in der die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen Berücksichtigung gefunden haben;

g)

Maßnahmen zur Unterstützung der Einbeziehung und der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, einschließlich des Finanzsektors und insbesondere KMU sowie der Gründung von Jungunternehmen ("Start-ups"), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen ("Spin-offs") und KMU im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der Tätigkeiten der KIC;

h)

gegebenenfalls die Bereitschaft zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Interaktion und Kooperation mit der Öffentlichkeit und dem dritten Sektor;

i)

die Bereitschaft, Kontakt zu anderen Organisationen und Netzen außerhalb der KIC mit dem Ziel zu unterhalten, bewährte Verfahren und Spitzenleistungen auszutauschen;

j)

die Bereitschaft, konkrete Vorschläge für Synergien mit Initiativen der Union und anderen maßgeblichen Initiativen auszuarbeiten."

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1290 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates voneinander unabhängig sein. (8)

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 81).""

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Zusätzlich zu der Bedingung in Absatz 3 müssen mindestens zwei Drittel der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören."

f)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(5)   Das EIT verabschiedet und veröffentlicht die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC. Die spezielle Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten im Forum der Interessenträger wird unverzüglich über diese unterrichtet."

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 7a

Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC

Das EIT organisiert, ausgehend von Schlüsselindikatoren zur Leistungsmessung, die unter anderem in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und in der SIA festgelegt sind, und in Zusammenarbeit mit der Kommission, eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC. Die Ergebnisse solcher Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht.

Artikel 7b

Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC

(1)   Je nach Ergebnis der kontinuierlichen Überwachung, der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von sieben bis 15 Jahren.

(2)   Das EIT kann für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein Rahmenpartnerschaftsabkommen mit einer KIC schließen.

(3)   Der Verwaltungsrat kann in den Grenzen der in Artikel 19 aufgeführten Finanzausstattung beschließen, das Rahmenpartnerschaftsabkommen mit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, die Ziele des EIT zu erreichen.

(4)   Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse festgestellt werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung."

8.

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"aa)

bewährte Verfahren zu horizontalen Themen zu verbreiten;"

9.

Artikel 10 wird gestrichen.

10.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Finanzregelung sowie die in Artikel 7 dargelegten detaillierten Kriterien für die Auswahl der KIC."

11.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:

a)

durch Beiträge von Partnerorganisationen als eine wesentliche Finanzierungsquelle,

b)

durch freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, von Drittstaaten oder von öffentlichen Stellen in diesen Staaten,

c)

durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen,

d)

durch Einnahmen, die die KIC durch ihr eigenes Vermögen und durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften,

e)

aus Vermögen, einschließlich des von der EIT-Stiftung verwalteten Vermögens,

f)

durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen,

g)

durch einen Beitrag des EIT,

h)

durch Finanzinstrumente, einschließlich der aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten.

Die Beiträge können auch Sachleistungen umfassen."

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Der EIT-Beitrag zu den KIC kann bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC-Mehrwertaktivitäten decken."

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

"(6)   Der EIT-Beitrag sollte im Durchschnitt nicht mehr als 25 % der Gesamtfinanzierung einer KIC betragen.

(7)   Das EIT richtet ein leistungsorientiertes Überprüfungsverfahren für die Zuweisung eines angemessenen Teils seiner Finanzmittel für die KIC ein. Dieses Verfahren umfasst die Bewertung der Geschäftspläne und der Leistung der KIC, die durch die kontinuierliche Überwachung festgestellt wird."

(12)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Programmplanung und Berichterstattung

(1)   Das EIT beschließt ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme, mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Vorhaben des EIT und der KIC, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Dieses muss auch geeignete Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten der KIC und des EIT enthalten und einem ergebnisorientierten Ansatz folgen. Das vorläufige fortlaufende dreijährige Arbeitsprogramm legt das EIT der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor, das zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des entsprechenden dreijährigen Arbeitsprogramms endet (Jahr N-2).

Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Arbeitsprogramms eine Stellungnahme zu den in Horizont 2020 festgelegten Einzelzielen des EIT und der Komplementarität zu Politik und Instrumenten der Union ab. Das EIT berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission in angemessener Weise und begründet im Fall abweichender Standpunkte seine Position. Das EIT übermittelt das endgültige Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information. Auf Anfrage legt der Direktor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments das endgültige Arbeitsprogramm vor.

(2)   Das EIT beschließt bis zum 30. Juni jedes Jahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT. Das EIT leitet den jährlichen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zu und unterrichtet sie mindestens einmal jährlich über die Tätigkeiten des EIT, seinen Beitrag zu Horizont 2020 sowie zu den innovations-, forschungs- und bildungspolitischen Maßnahmen und Zielen der Union."

13.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch "drei" ersetzt;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(2a)   Die Kommission kann, mit Unterstützung durch unabhängige Experten, weitere Evaluierungen zu Themen von strategischer Bedeutung durchführen, die die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele prüfen sowie die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten und bewährte Verfahren ermitteln. Auf diese Weise trägt die Kommission den verwaltungstechnischen Auswirkungen auf das EIT und die KIC umfassend Rechnung."

14.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   In der SIA werden die prioritären Bereiche und die langfristige Strategie des EIT festgelegt; sie enthält eine Bewertung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und ihrer Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. In der SIA werden die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 berücksichtigt."

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(2a)   Die SIA umfasst eine Analyse potenzieller und zweckdienlicher Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Initiativen, Instrumenten und Programmen der Union."

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen."

15.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Mittelbindungen

(1)   Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 2 711,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Dieser Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9).

(3)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieses Finanzrahmens geleistet.

(9)  OJ C 373 vom 20.12.2013, S. 1.""

16.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt sie bis zum 31. Dezember des Jahres N-2 der Kommission."

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein."

17.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a)   Der Finanzbeitrag zum EIT wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegt.";

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 dem Direktor die Entlastung für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des EIT."

18.

Artikel 22 Absatz 4 wird gestrichen.

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 22a

Auflösung des EIT

Im Falle der Auflösung des EIT erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Errichtung der EIT-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall."

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012,S. 122.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts)

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts)

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).


ANHANG

Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS

(1)

Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder als auch repräsentative Mitglieder.

(2)

Es gibt 12 von der Kommission ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung widerspiegeln. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Soweit erforderlich, unterbreitet der Verwaltungsrat der Kommission einen Vorschlag zur Ernennung eines neuen Mitglieds bzw. neuer Mitglieder. Die Kandidaten werden nach einem transparenten und offenen Verfahren nach Konsultation der Interessenträger ausgewählt.

Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern und in geografischer Hinsicht sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Die Kommission ernennt die Mitglieder und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.

Falls ein Mitglied seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt wurde. Ein Ersatzmitglied, das weniger als zwei Jahre im Amt war, kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Kommission für weitere vier Jahre ernannt werden.

Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für sechs Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat 18 ernannte Mitglieder. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wählt der Verwaltungsrat mit Genehmigung der Kommission ein Drittel der 2012 ernannten zwölf Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren, ein Drittel für eine Amtszeit von vier Jahren und ein Drittel für eine Amtszeit von sechs Jahren aus.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus eigener Initiative das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats beenden, um dessen Integrität zu wahren.

(3)

Der Verwaltungsrat umfasst drei repräsentative Mitglieder, die von den KIC aus Hochschulbildungs-, Forschungs- und Innovationsorganisationen gewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederernennung ist einmal zulässig. Ihre Amtszeit endet, wenn sie die KIC verlassen.

Die Bedingungen und Verfahren für die Wahl und Ersetzung der repräsentativen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat angenommen. Dieser Mechanismus soll eine angemessene Repräsentativität der Vielfalt sicherstellen und die Entwicklung der KIC berücksichtigen.

Während einer Übergangszeit üben die ursprünglich für drei Jahre ernannten Mitglieder ihr Mandat über die gesamte Dauer aus. Bis dahin umfasst der Verwaltungsrat vier repräsentative Mitglieder.

(4)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.

ABSCHNITT 2

AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATS

Der Verwaltungsrat trifft die erforderlichen strategischen Entscheidungen, insbesondere:

a)

die Annahme des Entwurfs der Strategischen Innovationsagenda (SIA) des EIT, des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Vorschlag des Direktors,

b)

die Verabschiedung der Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC auf Vorschlag des Direktors,

c)

die Verabschiedung des Auswahlverfahrens für die KIC,

d)

die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung,

e)

die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeit der KIC,

f)

die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT,

g)

die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission; diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren,

h)

die Annahme eines Verfahrens zur Auswahl des Exekutivausschusses und des Direktors,

i)

die Ernennung und gegebenenfalls Entlassung des Direktors sowie die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem Direktor,

j)

die Ernennung des Rechnungsführers und der Mitglieder des Exekutivausschusses,

k)

die Annahme eines Verhaltenskodexes bei Interessenkonflikten,

l)

gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum,

m)

die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (1),

n)

die Ausübung der Befugnis zur Gründung einer Stiftung, die das konkrete Ziel verfolgt, die Tätigkeiten des EIT zu fördern und zu unterstützen,

o)

Festlegung der Sprachenregelung für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT,

p)

die globale Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen.

ABSCHNITT 3

ARBEITSWEISE DES VERWALTUNGSRATS

(1)

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(2)

Unbeschadet des Absatzes 3 beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.

Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 Buchstaben a, b, c, i und o sowie Absatz 1 dieses Abschnitts erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3)

Die repräsentativen Mitglieder sind bei Beschlüssen gemäß Abschnitt 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, k, o und p nicht stimmberechtigt.

(4)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder einberufen werden.

(5)

Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss umfasst drei ernannten Mitgliedern und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die drei Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt. Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren.

ABSCHNITT 4

DER DIREKTOR

(1)

Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des EIT am besten dient.

(2)

Der Direktor ist für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Er ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er kontinuierlich über die Entwicklung der Tätigkeit des EIT Bericht erstattet.

(3)

Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT,

b)

Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit, Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen und Bereitstellung aller für deren Aufgaben notwendigen Informationen,

c)

Ausarbeitung der Entwürfe der SIA und des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms sowie Erstellung des Jahresberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat,

d)

Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen des Auswahlverfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen,

e)

Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den KIC,

f)

Organisation des Forums der Interessenträger, einschließlich der speziellen Formation der Vertreter der Mitgliedstaaten,

g)

Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben des EIT gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung,

h)

Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT unter gebührender Berücksichtigung der der Ratschläge der internen Auditstelle,

i)

Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten,

j)

Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss,

k)

Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt,

l)

Gewährleistung einer effizienten Kommunikation mit den Organen der Union,

m)

unabhängiges und transparentes Vorgehen im Interesse des EIT unter Wahrung seiner Ziele, Aufgaben, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz.

ABSCHNITT 5

PERSONAL DES EIT

(1)

Das Personal des EIT wird direkt vom EIT im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor und das Personal des EIT gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

(2)

Experten können für einen befristeten Zeitraum an das EIT abgestellt werden. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.

(3)

Das EIT übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.

(4)

Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der dem EIT durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten entstanden ist.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).