29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

(2014/306/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 (2) genehmigt.

(2)

Die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen wurden in einem Protokoll festgelegt (3). Das jüngste Protokoll läuft am 17. Januar 2014 ab.

(3)

Die Union hat mit der Republik Seychellen ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) ausgehandelt.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2014/5/EU des Rates (4) ist das neue Protokoll unterzeichnet worden und wird ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt.

(5)

Mit dem Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Durchführung des Abkommens verantwortlich ist. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll ferner bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

(6)

Die Union hat ein Interesse daran, das Abkommen durch ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung sowie der Bedingungen zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den Gewässern der Seychellen umzusetzen.

(7)

Das neue Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (6).

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 3.

(4)  Beschluss 2014/5/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 1).

(5)  Das Protokoll ist im ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3, gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht worden.

(6)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

1.

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Seychellen zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

b)

Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 3 des Protokolls;

c)

Überprüfung der technischen Bestimmungen für das Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Anlage 8 Nummer 9 des Protokolls und ähnlicher technischer Bestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls.

2.

In dem im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union Folgendes:

a)

Sie handelt in Einklang mit den von der Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgten Zielen;

b)

sie verfährt in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

3.

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die spezifischen Elemente des Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.