7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2014

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

(2014/60/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juli 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007 (1) über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Ein Protokoll, das die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen festlegt, lief am 15. September 2012 aus.

(2)

Die Union hat mit der Republik Kiribati ein neues Protokoll ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen der EU in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kiribati unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „Protokoll“).

(3)

Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss 2012/669/EU des Rates (2) unterzeichnet und ist seit dem 16. September 2012 vorläufig angewandt worden.

(4)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „das Protokoll“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/669/EU des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 2).

(3)  ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 3.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.