30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 258/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2) das genannte Protokoll (im Folgenden das „VN-Feuerwaffenprotokoll“) am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(2)

Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.

(3)

Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch eine bessere Nutzung der bestehenden Kommunikationskanäle verbessert werden.

(4)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen (5) kündigte die Kommission die Umsetzung von Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls als Teil der Maßnahmen an, die zu treffen sind, damit die Union dem Protokoll beitreten kann.

(6)

Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.

(7)

Auch sind dem VN-Feuerwaffenprotokoll zufolge Straftatbestände für die unerlaubte Herstellung von oder den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung solcher unerlaubt hergestellten oder gehandelten Gegenstände zu ermöglichen.

(8)

Diese Verordnung sollte nicht für Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten oder Munition gelten, die besonders für militärische Zwecke bestimmt sind. Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Anforderungen des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls zu entsprechen, sollten so angepasst werden, dass für Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch bestimmt sind, vereinfachte Verfahren vorgesehen werden. Dementsprechend sollten Erleichterungen für die Genehmigung von Mehrfachlieferungen, für Durchfuhrmaßnahmen und für die vorübergehende Ausfuhr zu rechtmäßigen Zwecken gewährleistet werden.

(9)

Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verweist, unberührt, und diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (6) oder auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (7). Das VN-Feuerwaffenprotokoll und damit auch diese Verordnung gelten zudem nicht für zwischenstaatliche Transaktionen oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

(10)

Die Richtlinie 91/477/EWG regelt die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb der Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet ist, die die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union in oder durch Drittländer betreffen.

(11)

Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition unterliegen dem Unionsrecht und insbesondere den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG.

(12)

Es sollte Übereinstimmung mit den nach Unionsrecht geltenden Aufzeichnungspflichten hergestellt werden.

(13)

Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.

(14)

Um das Verzeichnis der Feuerwaffen, der Teile und wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen sowie der Munition, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, zu führen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung des Anhangs I dieser Verordnung an Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (8) und an Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(15)

Die Union verfügt über ein Regelwerk an Zollvorschriften, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (10) festgelegt ist. Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (11), dessen Bestimmungen nach deren Artikel 188 zeitlich gestaffelt anwendbar sind. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(17)

Diese Verordnung lässt die mit Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (12) eingeführte Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unberührt.

(18)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (13).

(19)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(20)

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das „VN-Feuerwaffenprotokoll“).

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe gemäß Anhang I, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann.

Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er

das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;

2.

„Teile“ jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil gemäß Anhang I, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;

3.

„wesentliche Komponenten“ den Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind;

4.

„Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten gemäß Anhang I, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;

5.

„deaktivierte Feuerwaffe“ einen Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe in sonstiger Hinsicht entspricht, der jedoch durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das gewährleistet, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um solche Maßnahmen zur Deaktivierung durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen dieser Überprüfung dafür, dass die Deaktivierung der Feuerwaffe entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder Aufzeichnung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird;

6.

„Ausfuhr“

a)

ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

b)

eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, jedoch nicht die Beförderung von Gütern im Rahmen des externen Versandverfahrens gemäß Artikel 91 jener Verordnung, bei der keine Wiederausfuhrförmlichkeiten gemäß deren Artikel 182 Absatz 2 angewandt wurden;

7.

„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person und eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;

8.

„Ausführer“ jede in der Union niedergelassene Person, die eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen.

Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union niedergelassene Vertragspartei;

9.

„Zollgebiet der Union“ die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

10.

„Ausfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;

11.

„vorübergehende Ausfuhr“ der Transport von Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union, deren Wiedereinfuhr innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten beabsichtigt ist;

12.

„Durchfuhr“ die Beförderung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer mit Bestimmungsziel in einem anderen Drittland;

13.

„Umladung“ eine Durchfuhr, bei der die Güter von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel entladen und anschließend für die Zwecke der Wiederausfuhr auf ein — in der Regel — anderes Beförderungsmittel verladen werden;

14.

„Ausfuhrgenehmigung“

a)

eine einem bestimmten Ausführer erteilte Einzelgenehmigung oder Lizenz für die Einzellieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder

b)

eine einem bestimmten Ausführer erteilte Mehrfachgenehmigung oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder

c)

eine einem bestimmten Ausführer erteilte Globalgenehmigung oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an mehrere bezeichnete Endempfänger oder Empfänger in einem oder mehreren Drittländern;

15.

„unerlaubter Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a)

der betreffende Mitgliedstaat genehmigt dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung;

b)

die Feuerwaffen sind nicht gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/477/EWG gekennzeichnet;

c)

die eingeführten Feuerwaffen sind zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht zumindest mit einer einfachen Kennzeichnung versehen, die die Identifizierung des ersten Einfuhrlands in der Europäischen Union ermöglicht, oder, falls die Feuerwaffen keine derartige Kennzeichnung aufweisen, mit einer eindeutigen Kennzeichnung zur Identifizierung der eingeführten Feuerwaffen;

16.

„Rückverfolgung“ die systematische Verfolgung der Wege von Feuerwaffen und nach Möglichkeit deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung oder des unerlaubten Handels zu unterstützen.

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers,

b)

Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind, und in keinem Fall für vollautomatische Feuerwaffen,

c)

Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind,

d)

Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,

e)

deaktivierte Feuerwaffen,

f)

antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.

(2)   Diese Verordnung lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) unberührt.

KAPITEL II

AUSFUHRGENEHMIGUNG, VERFAHREN UND KONTROLLEN SOWIE MASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHR UND DURCHFUHR

Artikel 4

(1)   Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition ist eine entsprechend dem Formblatt in Anhang II erstellte Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(2)   Sollte die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich machen und sollte die Ausfuhr auch Genehmigungsanforderungen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen, so können die Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren anwenden, um den ihnen durch diese Verordnung und durch den besagten Gemeinsamen Standpunkt auferlegten Verpflichtungen nachzukommen.

(3)   Wenn sich die Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, befinden, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.

Artikel 5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 in Bezug auf Änderungen des Anhangs I aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und aufgrund von Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 91/477/EWG delegierte Rechtakte zu erlassen.

Artikel 6

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

(1)   Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition überprüft der betreffende Mitgliedstaat, dass

a)

das Einfuhrdrittland die jeweilige Einfuhr genehmigt hat und

b)

gegebenenfalls die Durchfuhrdrittländer spätestens vor dem Versand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben. Diese Bestimmung gilt nicht

für den Versand auf dem See- oder Luftweg und über Häfen oder Flughäfen in Drittländern, sofern damit keine Umladung oder ein Wechsel des Beförderungsmittels verbunden ist;

im Falle einer vorübergehenden Ausfuhr zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken wie Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen ohne Verkauf und Reparaturen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass, wenn nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags des Ausführers auf Erklärung der Unbedenklichkeit der Durchfuhr Einwände eingehen, angenommen wird, dass das konsultierte Drittland keine Einwände gegen die Durchfuhr hat.

(3)   Der Ausführer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und das Durchfuhrdrittland keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 90 Arbeitstage ausgedehnt werden.

(5)   Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung darf nicht länger als die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung sein. Ist in der Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so beträgt die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen mindestens neun Monate.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

Artikel 8

(1)   Zum Zwecke der Rückverfolgung enthalten die Ausfuhrgenehmigung und die vom Einfuhrdrittland ausgestellte Einfuhrlizenz oder -genehmigung sowie die Begleitunterlagen in ihrer Gesamtheit zumindest folgende Angaben:

a)

Datum der Ausstellung und Ende der Geltungsdauer,

b)

Ort der Ausstellung,

c)

Ausfuhrland,

d)

Einfuhrland,

e)

Durchfuhrdrittland oder -länder, falls zutreffend,

f)

Empfänger,

g)

Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt,

h)

die zur Identifikation der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition erforderlichen Einzelheiten mit Angabe der Menge und spätestens vor dem Versand die auf den Feuerwaffen angebrachte Kennzeichnung.

(2)   Sind die Angaben in Absatz 1 in der Einfuhrlizenz oder -genehmigung enthalten, so werden sie den Durchfuhrdrittländern im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.

Artikel 9

(1)   Vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition finden wie folgt Anwendung:

a)

Es ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich für

i)

die vorübergehende Ausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland, sofern sie den zuständigen Behörden den Grund für die Reise glaubhaft machen, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland, von

einer oder mehrerer Feuerwaffen;

deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen;

der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1 200 Schuss für Sportschützen;

ii)

die Wiederausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagd- oder Schießsportveranstaltungen, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden.

b)

Jäger und Sportschützen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das Zollgebiet der Union verlassen, legen den zuständigen Behörden den Europäischen Feuerwaffenpass im Sinne der Artikel 1 und 12 der Richtlinie 91/477/EWG vor. Bei einer Flugreise wird der Europäische Feuerwaffenpass den zuständigen Behörden dort vorgelegt, wo die entsprechenden Gegenstände der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden.

Jäger und Sportschützen, die von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus das Zollgebiet der Union verlassen, können sich für die Vorlage eines anderen für diese Zwecke von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als gültig erachteten Dokuments anstelle des Europäischen Feuerwaffenpasses entscheiden.

c)

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats setzen für einen Zeitraum, der zehn Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition das Zollgebiet der Union von diesem Mitgliedstaat aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die von den Jägern oder Sportschützen glaubhaft gemachten Gründe nicht den sachdienlichen Erwägungen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 entsprechen. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann die in diesem Buchstaben genannte Frist auf 30 Tage ausgedehnt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinfachte Verfahren fest für

a)

die Wiederausfuhr von Feuerwaffen im Anschluss an die vorübergehende Zulassung zum Zweck einer Begutachtung oder Ausstellung ohne Verkauf oder einer aktiven Veredelung zur Reparatur, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wieder ausgeführt werden;

b)

die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition im Falle ihrer vorübergehenden Verwahrung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie in das Zollgebiet der Union gelangen, bis zum Verlassen des Zollgebiets;

c)

die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen zum Zweck der Begutachtung, der Reparatur und der Ausstellung ohne Verkauf, sofern der Ausführer den rechtmäßigen Besitz dieser Feuerwaffen glaubhaft macht und sie nach dem Verfahren der passiven Veredelung oder dem Verfahren der vorübergehenden Zollausfuhr ausführt.

Artikel 10

(1)   Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem gegebenenfalls:

a)

ihre Verpflichtungen und Bindungen als Partei einschlägiger internationaler Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder einschlägiger internationaler Verträge;

b)

Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst sind;

c)

Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung, den Empfänger, den identifizierten Endempfänger und die Gefahr einer Umlenkung.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Hinblick auf Sanktionen nach, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden.

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten

a)

verweigern die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, wenn der Antragsteller wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (15) darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder einer härteren Strafe bedroht ist;

b)

erklären eine Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzen sie aus, ändern sie ab, widerrufen sie oder nehmen sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind oder nicht mehr gegeben sind.

Dieser Absatz lässt strengere Regelungen nach innerstaatlichem Recht unberührt.

(2)   Wird eine Ausfuhrgenehmigung von einem Mitgliedstaat verweigert, für ungültig erklärt, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen, so setzt er die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so setzen sie die anderen Mitgliedstaaten am Ende der Aussetzung vom Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in Kenntnis.

(3)   Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilen, berücksichtigen sie alle nach Maßgabe dieser Verordnung ergangenen Ausfuhrverweigerungen, die ihnen mitgeteilt wurden, um sich zu vergewissern, ob von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten eine Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (in Bezug auf Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften und im Hinblick auf denselben Einführer oder Empfänger) verweigert worden ist.

Sie können zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die Verweigerungen, Ungültigerklärungen, Aussetzungen, Änderungen, Widerrufe oder Rücknahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen haben, konsultieren. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen, so setzen sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung der Entscheidung hiervon in Kenntnis.

(4)   Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absatz 2 über deren Vertraulichkeit.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten bewahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über Feuerwaffen und — soweit zweckmäßig und möglich — über deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition auf, die notwendig sind, um diese Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken. Zu diesen Informationen zählen der Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung sowie deren Gültigkeitsende, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls das Durchfuhrdrittland, der Empfänger, der Endempfänger — sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt — und die Beschreibung und Menge der Güter einschließlich etwaiger Kennzeichnungen, die sie tragen.

Dieser Artikel gilt nicht für die Ausfuhr gemäß Artikel 9.

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten ersuchen im Verdachtsfall das Einfuhrdrittland, den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition zu bestätigen.

(2)   Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigen die Mitgliedstaaten grundsätzlich mittels Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente den Eingang der versandten Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition im Zollgebiet der Union.

(3)   Die Mitgliedstaaten kommen den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis nach. Insbesondere bei Ausfuhren kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beschließen, sich entweder an den Ausführer oder direkt an das Einfuhrdrittland zu wenden.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.

Die Überprüfung und Bestätigung kann gegebenenfalls auch über diplomatische Kanäle erfolgen.

Artikel 15

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche und angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden

a)

Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition einholen können und

b)

die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an einem Ausfuhrgeschäft interessierten Personen zu verschaffen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL III

ZOLLFORMALITÄTEN

Artikel 17

(1)   Bei der Erledigung von Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass sämtliche erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen eingeholt wurden.

(2)   Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller als Nachweis vorgelegten Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übertragen wurden, während eines Zeitraums, der zehn Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, das Zollgebiet der Union von ihrem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass

a)

bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder

b)

sich die Umstände seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert haben.

Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend glaubhaft gemachten Fällen kann diese Frist auf 30 Tage verlängert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben die Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition innerhalb des in Absatz 3 genannten bzw. verlängerten Zeitraums frei oder ergreifen eine Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition nur bei dazu ermächtigten Zollstellen erledigt werden können.

(2)   Nehmen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Absatzes 1 in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind, und melden etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und bringt sie jährlich auf den neuesten Stand.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission und gemäß Artikel 21 Absatz 2 alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:

a)

Angaben zu Ausführern, deren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung abgelehnt wurde oder gegen die ein Mitgliedstaat eine Entscheidung nach Artikel 11 erlassen hat;

b)

Angaben zu Empfängern oder anderen Akteuren, die an verdächtigen Vorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 20 dieser Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (16) über die gegenseitige Amtshilfe und insbesondere deren Bestimmungen zur Vertraulichkeit der Angaben auf Maßnahmen nach diesem Artikel sinngemäß Anwendung.

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

(1)   Es wird eine Koordinierungsgruppe „Ausfuhr von Feuerwaffen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.

Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr. 515/97.

(2)   Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 16.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und einander bis zum 19. April 2012 darüber in Kenntnis, welche nationalen Behörden für die Durchführung der Artikel 7, 9, 11 und 17 zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht anhand dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C ein Verzeichnis dieser Behörden, das jedes Jahr aktualisiert wird.

(3)   Die Kommission überprüft bis zum 19. April 2017 und im Anschluss an diesen Zeitraum auf Antrag der Koordinierungsgruppe und auf jeden Fall alle zehn Jahre die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts, einschließlich zur Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen einheitlichen Verfahrens.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. September 2013.

Artikel 13 Absätze 1 und 2 gelten indessen ab dem dreißigsten Tag nach dem Datum, an dem das VN-Feuerwaffenprotokoll nach seinem Abschluss gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Europäischen Union in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2012.

(2)  ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  KOM(2005) 329. Die Kommission kündigte auch eine technische Änderung der Richtlinie 91/477/EWG an, die darauf abstellt, Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Verbringung von unter die Richtlinie fallenden Waffen in die Richtlinie aufzunehmen, die den Anforderungen des VN-Feuerwaffenprotokolls gerecht werden. Die Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) geändert.

(6)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(8)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(11)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(13)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(15)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).


ANHANG I (1)

Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition

 

Bezeichnung

KN-Code (2)

1

Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen

ex 9302 00 00

2

Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung

ex 9302 00 00

3

Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm

ex 9302 00 00

4

Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

5

Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

6

Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

7

Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen

ex 9302 00 00

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

8

Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 6 aufgeführt sind

ex 9303 20 95

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

9

Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen

ex 9303 30 00

ex 9303 90 00

10

Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind

ex 9303 90 00

11

Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm

ex 9302 00 00

12

Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen

9303 10 00

ex 9303 20 10

ex 9303 20 95

13

Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung

Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde.

ex 9305 10 00

ex 9305 21 00

ex 9305 29 00

ex 9305 99 00

14

Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind

ex 3601 00 00

ex 3603 00 90

ex 9306 21 00

ex 9306 29 00

ex 9306 30 10

ex 9306 30 90

ex 9306 90 90

15

Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse

Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind

ex 9705 00 00

ex 9706 00 00

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„kurze Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;

b)

„lange Feuerwaffe“ alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;

c)

„vollautomatische Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können;

d)

„halbautomatische Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann;

e)

„Repetier-Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;

f)

„Einzellader-Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird.


(1)  Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

(2)  Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs.


ANHANG II

(Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen)

(gemäß Artikel 4 dieser Verordnung)

Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt.

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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