32002R2012

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/11/2002 S. 0003 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates

vom 11. November 2002

zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3 und Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Entschließung des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Katastrophen größeren Ausmaßes sollte sich die Gemeinschaft mit der Bevölkerung in den betroffenen Regionen solidarisch zeigen, indem sie eine finanzielle Unterstützung bereitstellt, um umgehend zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in den geschädigten Regionen beizutragen.

(2) Die vorhandenen Instrumente zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ermöglichen die Finanzierung von Maßnahmen zur Risikovermeidung und zur Wiederherstellung von zerstörten Infrastrukturen. Es sollte jedoch ein zusätzliches Instrument vorgesehen werden, das nicht mit bestehenden Gemeinschaftsinstrumenten zu verwechseln ist und das es der Gemeinschaft ermöglicht, rasch und effizient zu handeln, um umgehend zur Mobilisierung der Hilfsdienste für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung sowie zum kurzfristigen Wiederaufbau der wesentlichen geschädigten Infrastrukturen beizutragen und so die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in den geschädigten Regionen zu fördern.

(3) Die Europäische Union sollte sich auch mit den Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, solidarisch zeigen. Um diese Staaten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen, ist auf Artikel 308 des Vertrags Rückgriff zu nehmen.

(4) Die Gemeinschaftshilfe sollte die Maßnahmen der betroffenen Staaten ergänzen und einen Teil der öffentlichen Aufwendungen abdecken, mit denen den durch eine Katastrophe größeren Ausmaßes verursachten Schäden begegnet werden soll.

(5) Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz sollten die Interventionen dieses Instruments auf Katastrophen größeren Ausmaßes begrenzt werden, die gravierende Folgen für die Lebensbedingungen der Bürger, die Umwelt oder die Wirtschaft haben.

(6) Als "Katastrophe" im Sinne dieser Verordnung sollte eine Katastrophe gelten, die in zumindest einem der betroffenen Staaten erhebliche Schäden in finanzieller Höhe oder ausgedrückt in einem Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verursacht. Um auch bei Katastrophen helfen zu können, deren Schäden zwar erheblich sind, aber nicht die festgesetzten Schwellenwerte erreichen, kann unter ganz außergewöhnlichen Umständen auch dann Hilfe geleistet werden, wenn ein angrenzender grundsätzlich anspruchsberechtigter Staat von derselben Katastrophe betroffen ist oder wenn der größere Teil der Bevölkerung einer bestimmten Region von einer Katastrophe mit schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in Mitleidenschaft gezogen wird.

(7) Die Gemeinschaftsaktion sollte weder Dritte von ihrer Verantwortung befreien, die nach dem Verursacherprinzip für den von ihnen verursachten Schaden haften, noch sollte sie die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft von Präventivmaßnahmen abhalten.

(8) Ein solches Instrument sollte insbesondere eine rasche Beschlussfassung zur unverzüglichen Bindung und Mobilisierung spezifischer Finanzmittel ermöglichen. Verwaltungsverfahren sollten entsprechend angepasst und auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 7. November 2002 eine interinstitutionelle Übereinkunft über die Finanzierung eines Europäischen Solidaritätsfonds zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens getroffen.

(9) Es könnte für den Empfängerstaat wünschenswert sein, im Rahmen seiner verfassungsmäßigen, institutionellen, rechtlichen oder finanziellen Systeme, die regionalen oder lokalen Behörden an der Vereinbarung zur Umsetzung der Zuschussentscheidung zu beteiligen; die Verantwortung für die Abwicklung der Hilfe sowie für die Verwaltung und Kontrolle der aus Gemeinschaftsmitteln unterstützten Maßnahmen liegt jedoch auf jeden Fall beim Empfängerstaat.

(10) Die Modalitäten des Einsatzes dieses Instruments sollten der Dringlichkeit der Lage angepasst werden.

(11) Eine aus diesem Instrument finanzierte Maßnahme sollte nicht gleichzeitig im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(5), der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6), der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(7), der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(8), der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(9), der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(10), der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms(11), der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(12), der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(13), oder der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze(14), unterstützt werden; Schaden, der nach Gemeinschafts- oder internationalen Instrumenten zum Ersatz spezifischer Schäden ersetzt wird, sollte nicht gleichzeitig durch dieses Instrument ersetzt werden.

(12) Es muss für eine maximale Transparenz bei der Abwicklung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft sowie für eine angemessene Kontrolle der Verwendung dieser Mittel gesorgt werden.

(13) Es bedarf eines umsichtigen Finanzmanagements, damit die Gemeinschaft auch dann tätig werden kann, wenn im Laufe desselben Jahres mehrere Katastrophen größeren Ausmaßes eintreten.

(14) In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der nach diesem Instrument für das Jahr der Katastrophe verfügbaren finanziellen Mittel sollten zusätzliche Zuschüsse nach diesem Instrument aus dem Fonds des Folgejahres vorgesehen werden.

(15) Es sollte eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgesetzt werden und die Empfängerstaaten sollten die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfe begründen müssen. Empfangene Hilfe, die später von Dritten erstattet wird, oder die gegenüber der endgültigen Bewertung der Schäden zu viel gezahlt wurde, sollte zurückerstattet werden.

(16) Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände sollten die Staaten, die von den seit Sommer 2002 eingetretenen Katastrophen getroffen wurden, aus diesem Instrument unterstützt werden.

(17) Zur Gewährleistung einer zügigen Hilfe der Staaten, die durch die jüngsten Überschwemmungen betroffen sind, ist der Erlass des vorliegenden Rechtsakts besonders dringlich; es ist deshalb erforderlich, eine Ausnahme von der sechswöchigen Überprüfungsfrist der nationalen Parlamente nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend "Fonds" genannt) errichtet, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, in Notfällen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen rasch, wirksam und flexibel zu reagieren.

Artikel 2

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Staates, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, nachstehend "Empfängerstaat" genannt, kann Hilfe von dem Fonds mobilisiert werden, wenn auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staates eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes eintritt, die gravierende Folgen für die Lebensbedingungen der Bürger, die Umwelt oder die Wirtschaft einer oder mehrerer Regionen bzw. eines oder mehrerer Länder hat.

(2) Als "Katastrophe größeren Ausmaßes" im Sinne dieser Verordnung gilt eine Katastrophe, die in zumindest einem der betroffenen Staaten Schäden verursacht, die auf über 3 Mrd. EUR, zu Preisen von 2002 oder mehr als 0,6 % seines BIP geschätzt werden.

Ausnahmsweise kann auch ein Nachbarmitgliedstaat oder ein Staat, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, der von derselben Katastrophe betroffen ist, von der Hilfe des Fonds profitieren.

Jedoch kann eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen auch dann von der Hilfe durch den Fonds profitieren, wenn die quantitativen Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfuellt sind. Der Gesamtbetrag der Hilfe nach diesem Unterabsatz wird auf nicht mehr als 7,5 % der gesamten, dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel, begrenzt. Besonderes Augenmerk wird auf abgelegene oder isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags gelegt. Die Kommission prüft alle Anträge, die gemäß diesem Unterabsatz an sie gerichtet werden, mit äußerster Sorgfalt.

Artikel 3

(1) Die Unterstützung des Fonds erfolgt in Form von Zuschüssen. Für jede bestimmte Katastrophe erhält ein Empfängerstaat eine einmalige Finanzhilfe.

(2) Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den Empfängerstaat bei folgenden wesentlichen Rettungsmaßnahmen je nach der Art der Katastrophe zu unterstützen:

a) kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

b) Bereitstellung von Notunterkünften und Mobilisierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

c) unverzügliche Sicherung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz des Kulturerbes;

d) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume.

(3) Zahlungen des Fonds sind grundsätzlich auf Finanzmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden zurückgefordert, wenn die Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten gemäß Artikel 8 übernommen werden.

Artikel 4

(1) Der betreffende Staat kann umgehend, jedoch spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch die Katastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds stellen; dabei sind Angaben unter anderem über folgende Faktoren zu machen:

a) den Gesamtschaden, der durch die Katastrophe verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung und die betroffene Wirtschaft;

b) die geschätzten Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3;

c) andere Quellen der Gemeinschaftsförderung;

d) sonstige gemeinschaftliche und nationale Finanzierungsquellen, einschließlich privater Geldgeber, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten.

(2) Auf der Grundlage dieser Informationen und etwaiger Erläuterungen des betroffenen Staates prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfuellt sind, und setzt umgehend im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Betrag der möglichen Finanzhilfe fest. Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

Die Kommission gewährleistet die gleichmäßige Behandlung der von den Staaten vorgelegten Anträge.

(3) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde die Vorschläge zur Mobilisierung der entsprechenden Mittel vor. Diese Vorschläge umfassen alle in Absatz 1 genannten Informationen und jede andere der Kommission zur Verfügung stehende sachdienliche Information, einen Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 erfuellt sind und eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

(4) Stehen die erforderlichen Mittel zur Verfügung, so erlässt die Kommission eine Entscheidung zur Bewilligung des Zuschusses, den sie nach Unterzeichnung der Vereinbarung gemäß Artikel 5 unverzüglich in Form einer einzigen Zahlung an den Empfängerstaat auszahlt.

(5) Die Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 zuschussfähig.

Artikel 5

(1) Die Kommission und der Empfängerstaat schließen gemäß den verfassungsmäßigen, institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systemen des Empfängerstaates und der Gemeinschaft eine Vereinbarung zur Umsetzung der Entscheidung über die Zuschussgewährung. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen.

(2) Die Kommission achtet darauf, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen auch von den Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, im Rahmen der einschlägigen Abkommen und Instrumente eingegangen werden.

(3) Für die Auswahl der Einzelmaßnahmen und die Abwicklung der Finanzhilfe im Rahmen der Vereinbarung sind die Empfängerstaaten zuständig, die dabei den Bedingungen dieser Verordnung, der Bewilligungsentscheidung und der Vereinbarung Rechnung tragen. Die Empfängerstaaten üben diese Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für die gemeinsame oder dezentrale Verwaltung aus.

Artikel 6

(1) Der Empfängerstaat sorgt für die Koordinierung der Beiträge des Fonds mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 einerseits und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft andererseits.

(2) Die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen können nicht von der Hilfe aus den Fonds und Instrumenten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1164/94, (EG) Nr. 1260/1999, (EG) Nr. 1257/1999, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999, (EG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 2760/98, (EG) Nr. 555/2000 und (EG) Nr. 2236/95 profitieren und haben der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 zu entsprechen. Der Empfängerstaat achtet auf die Einhaltung dieser Bestimmung.

(3) Schaden, der nach Gemeinschafts- oder internationalen Instrumenten zum Ersatz spezifischer Schäden ersetzt wird, wird nicht gleichzeitig von dem Fond ersetzt.

Artikel 7

Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und Aktionen und den Heranführungsinstrumenten entsprechen.

Artikel 8

(1) Die Finanzhilfe ist innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zu verwenden, an dem die Kommission sie ausgezahlt hat. Der Teil der Finanzhilfe, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde, wird von der Kommission gemäß den Bedingungen dieser Verordnung wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte an.

(2) Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Jahresfrist im Anschluss an die Auszahlung der Finanzhilfe legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind. In dem Bericht sind die von dem Empfängerstaat beschlossenen oder geplanten Präventivmaßnahmen anzugeben, die das Ausmaß der Schäden begrenzen und, soweit möglich, die Wiederholung solcher Katastrophen verhindern sollen.

Am Ende dieses Verfahrens schließt die Kommission die Fondsintervention ab.

(3) Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat den entsprechenden Betrag der Finanzhilfe zurückzuerstatten.

Artikel 9

Der Antrag und die Entscheidung über die Gewährung einer Fondsunterstützung sowie die Finanzierungsvereinbarung, die Berichte und alle sonstigen einschlägigen Dokumente lauten auf Euro.

Artikel 10

(1) In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe noch verfügbaren Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die von der Haushaltsbehörde als erforderlich betrachtete Hilfe zu leisten, kann die Kommission vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der Katastrophe und für das Folgejahr wird auf keinen Fall überschritten.

(2) Im Falle einer durch neue Elemente nachgewiesenen wesentlich niedrigeren Bewertung des Schadens verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Betrag der Finanzhilfe zurückzuerstatten.

Artikel 11

Die Finanzierungsentscheidungen sowie alle dazugehörigen Vereinbarungen und Verträge unterliegen der Kontrolle der Kommission (über das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)) und Kontrollen vor Ort durch die Kommission und den Rechnungshof nach den einschlägigen Verfahren.

Artikel 12

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im Vorjahr vor. Der Bericht enthält insbesondere die Informationen nach den Artikeln 3, 4 und 8.

Artikel 13

Ungeachtet der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten und die Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, soweit sie seit dem 1. August 2002 von Katastrophen im Sinne von Artikel 2 getroffen wurden, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterstützung aus dem Fonds beantragen.

Artikel 14

Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2006.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Mikkelsen

(1) Vorschlag der Kommission vom 20. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Entschließung vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62).

(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(8) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(9) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(10) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(11) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1596/2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 33).

(12) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(13) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(14) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).