5.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 3/2008 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2826/2000 (1) und (EG) Nr. 2702/1999 des Rates (2) kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten durchführen. Die bisherigen Ergebnisse sind sehr positiv.

(2)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und des neuen Aspektes des internationalen Handels sollte eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und in Drittländern entwickelt werden, ohne jedoch aufgrund der besonderen Herkunft eines Erzeugnisses einen Anreiz für dessen Verbrauch zu schaffen.

(3)

Der Klarheit halber sollten die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, ohne dadurch den besonderen Charakter der Maßnahmen, der je nach Durchführungsort unterschiedlich ist, in Frage zu stellen.

(4)

Eine solche Politik ergänzt und verstärkt auf sinnvolle Weise die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere das Ansehen dieser Erzeugnisse bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft vor allem in Bezug auf Qualität, Nährwert, Lebensmittelsicherheit und Produktionsmethoden fördert. Da die Maßnahme zur Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern beiträgt, könnte dadurch auch ein Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen erzielt werden.

(5)

Es sollten Kriterien für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen und Märkte festgelegt werden, die unter die Gemeinschaftsprogramme fallen.

(6)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern sollten auch auf Erzeugnisse angewandt werden können, die für Ausfuhrerstattungen in Frage kommen, ebenso wie auf Erzeugnisse, die von der Erstattungsregelung ausgeschlossen sind.

(7)

Die Maßnahmen sollten im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen, die auf dem Binnenmarkt durchgeführt werden sollen, und im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit der Programme sollten für alle betroffenen Erzeugnisse und Sektoren Leitlinien mit allgemeinen Orientierungshilfen für die wesentlichen Elemente der betreffenden Gemeinschaftsprogramme erstellt werden.

(8)

Aufgrund des technischen Charakters der auszuführenden Aufgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, sich von einem Ausschuss Kommunikationsexperten unterstützen zu lassen oder technische Assistenten heranzuziehen.

(9)

Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel sollte die Gemeinschaft nur einen Teil der Kosten der vorgesehenen Maßnahmen übernehmen, um die vorschlagenden Organisationen und Mitgliedstaaten in die Verantwortung einzubeziehen. In Ausnahmefällen kann es jedoch sinnvoll sein, von einer finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats abzusehen. In Bezug auf Informationen über die Gemeinschaftsregelungen betreffend den Ursprung von Produkten, den ökologischen Landbau und die Etikettierung sowie über die in der Agrargesetzgebung, insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, vorgesehenen grafischen Symbole kann es im Interesse ausreichender Informationen über diese verhältnismäßig neuen Vorschriften gerechtfertigt sein, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemeinsam finanzieren.

(10)

Im Interesse eines ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnisses der gewählten Maßnahmen sollte die Durchführung der Maßnahmen mittels geeigneter Verfahren an Stellen übertragen werden, die über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügen.

(11)

Angesichts der Erfahrungen und Ergebnisse, die der Internationale Olivenölrat mit seinen Fördermaßnahmen bereits erzielt hat, sollte die Kommission diesem auch weiterhin die Durchführung von Maßnahmen, die in seine Zuständigkeit fallen, übertragen können. Auch für andere Erzeugnisse sollte auf die Unterstützung ähnlicher internationaler Organisationen zurückgegriffen werden können.

(12)

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und die Wirkung der Maßnahmen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten eine entsprechende Programmbegleitung vorsehen und die Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle auswerten lassen.

(13)

Je nach Fall sollten die Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) eingestuft werden.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 zugunsten von Agrarerzeugnissen und ihren Produktionsmethoden sowie von aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmitteln, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, können unter den Bedingungen dieser Verordnung ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden.

Diese Maßnahmen werden im Rahmen eines Informations- und Absatzförderungsprogramms durchgeführt.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des Ursprungs eines Erzeugnisses zu dessen Verbrauch anregen. Eine Angabe zum Ursprung des von den Maßnahmen betroffenen Erzeugnisses darf jedoch gemacht werden, wenn es sich um eine Bezeichnung im Sinne des Gemeinschaftsrechts handelt.

Artikel 2

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

(1)   Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 handelt es sich um

a)

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere zur Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und Vorzüge von Gemeinschaftserzeugnissen, vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit, besondere Produktionsmethoden, Nährwert und Hygiene, Etikettierung, Tier- und Umweltschutz;

b)

Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau sowie über sonstige Gemeinschaftsregelungen betreffend Qualitätsnormen und die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und über die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen grafischen Symbole;

c)

Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Weine mit geografischer Angabe und Spirituosen mit geografischer Angabe oder traditioneller Angabe;

d)

Untersuchungen zu Folgenabschätzungen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(2)   Im Binnenmarkt können die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 auch in Form einer Beteiligung an nationalen oder europäischen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen durch Errichtung von Ständen zur Aufwertung des Images von Gemeinschaftsprodukten erfolgen.

(3)   In Drittländern können die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 auch erfolgen in Form

a)

von Maßnahmen zur Information über die Gemeinschaftsregelung für Tafelwein;

b)

der Beteiligung an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere durch Errichtung von Ständen zur Aufwertung des Images von Gemeinschaftsprodukten;

c)

von Studien über neue Märkte, die zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten erforderlich sind;

d)

hochrangiger Handelsmissionen.

Artikel 3

Betroffene Sektoren und Erzeugnisse

(1)   Die für Maßnahmen im Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage kommenden Sektoren bzw. Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:

a)

Zweckmäßigkeit der Hervorhebung der Qualität, der typischen Merkmale, der besonderen Produktionsmethoden, der Nährwert- und Hygienemerkmale, der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der artgerechten Tierhaltung bzw. der Umweltverträglichkeit der betreffenden Erzeugnisse durch thematische oder zielgruppenorientierte Kampagnen;

b)

Anwendung eines Etikettierungssystems zur Verbraucherinformation und eines Systems zur Herkunftssicherung und Erzeugniskontrolle;

c)

Notwendigkeit der Bewältigung spezifischer oder konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor;

d)

Zweckmäßigkeit der Aufklärung über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und Erzeugnisse aus ökologischem Landbau;

e)

Zweckmäßigkeit der Aufklärung über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Weine mit geografischer Angabe und Spirituosen mit geografischer Angabe oder traditioneller Angabe.

(2)   Insbesondere die folgenden Erzeugnisse kommen für Maßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage:

a)

für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, für die Ausfuhrmöglichkeiten oder neue Absatzmärkte in Drittländern bestehen, insbesondere ohne Gewährung von Ausfuhrerstattungen;

b)

typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert.

Artikel 4

Listen der für Maßnahmen in Frage kommenden Themen, Erzeugnisse und Länder

Die Kommission legt nach dem Verfahren von Artikel 16 Artikel 2 in Listen fest, welche Themen und Erzeugnisse gemäß Artikel 3 und welche Drittländer für Maßnahmen in Frage kommen. Diese Listen werden alle zwei Jahre überprüft. Sie können jedoch zwischenzeitlich bei Bedarf nach demselben Verfahren geändert werden.

Bei der Entscheidung über die in Frage kommenden Drittländer werden die Märkte der Drittländer berücksichtigt, in denen eine echte oder potenzielle Nachfrage besteht.

Artikel 5

Leitlinien

(1)   Zur Absatzförderung im Binnenmarkt legt die Kommission für alle in Frage kommenden Sektoren oder Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien fest.

Diese Leitlinien enthalten allgemeine Hinweise insbesondere zu folgenden Punkten:

a)

den zu erreichenden Zielen und Zielgruppen,

b)

einem oder mehreren Themen für die gewählten Maßnahmen,

c)

der Art der durchzuführenden Maßnahmen,

d)

der Laufzeit der Programme,

e)

der indikativen Aufteilung der für die Programmdurchführung zur Verfügung stehenden Finanzhilfe der Gemeinschaft auf die anvisierten Märkte und geplanten Maßnahmen.

In Bezug auf die Absatzförderungsmaßnahmen für frisches Obst und Gemüse wird der Absatzförderung, die sich an Kinder in öffentlichen Schulen richtet, eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

(2)   Zur Absatzförderung in Drittländern kann die Kommission für bestimmte oder alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien festlegen.

Artikel 6

Für die Durchführung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen zuständige Organisationen

(1)   Zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen nach den Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels erarbeiten die Branchen- oder Dachverbände, die den (die) betreffenden Sektor(en) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, Vorschläge für Informations- und Absatzförderungsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.

(2)   Werden in Drittländern Absatzförderungsmaßnahmen zugunsten der Sektoren Olivenöl und Tafeloliven beschlossen, so kann die Gemeinschaft diese mit Hilfe des Internationalen Olivenölrats durchführen.

Für andere Sektoren kann die Gemeinschaft die Unterstützung anderer internationaler Organisationen in Anspruch nehmen, die gleichartige Garantien bieten.

Artikel 7

Erarbeitung und Übermittlung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsbeschreibungen mit den Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Informations- und Absatzförderungsprogramme.

Der (die) betreffenden Mitgliedstaat(en) prüft (prüfen) die Zweckmäßigkeit der einzelnen Programme und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung, mit den Leitlinien gemäß Artikel 5 und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Sie prüfen außerdem das Preis-/Leistungsverhältnis der betreffenden Programme.

Nach der Prüfung des (der) Programms(-e) erstellt (erstellen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Programmverzeichnis und verpflichten sich, sich gegebenenfalls an der Programmfinanzierung zu beteiligen.

(2)   Der (die) Mitgliedstaat(en) übermitteln der Kommission das Programmverzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie eine Abschrift der Programme.

Stellt die Kommission fest, dass ein vorgelegtes Programm oder bestimmte darin vorgesehene Maßnahmen den Gemeinschaftsvorschriften oder, soweit Maßnahmen für den Binnenmarkt betroffen sind, den Leitlinien gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-/ Leistungsverhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 noch festzusetzenden Frist dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Erfolgt diese Mitteilung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, so gilt das Programm als förderfähig.

Der (die) Mitgliedstaat(en) berücksichtigt/berücksichtigen etwaige Bemerkungen der Kommission und übermitteln ihr die im Einvernehmen mit der (den) vorschlagenden Organisation(en) gemäß Artikel 6 Absatz 1 überarbeiteten Programme innerhalb einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 festzusetzenden Frist.

Artikel 8

Auswahl von Informations- und Absatzförderungsprogrammen

(1)   Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2, welche Programme berücksichtigt werden und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern vorsehen, erhalten Vorrang.

(2)   Die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 die tatsächlichen Kosten der im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigten Programme nach oben oder unten begrenzen. Diese Grenzbeträge können je nach Art des Programms gestaffelt werden. Die diesbezüglichen Kriterien können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 9

Verfahren in Ermangelung von Informationsprogrammen für den Binnenmarkt

(1)   Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legen die betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmen über eine öffentliche Ausschreibung die für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung sie sich verpflichtet haben, zuständige Stelle.

(2)   Der (die) Mitgliedstaat(en) übermitteln der Kommission das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Programm zusammen mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur

a)

Zweckmäßigkeit des Programms;

b)

Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit dieser Verordnung und ggf. den geltenden Leitlinien;

c)

Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses des Programms.

(3)   Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1.

(4)   Die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 die tatsächlichen Kosten der im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Programme nach oben oder unten begrenzen. Diese Grenzbeträge können je nach Art des Programms gestaffelt werden. Die diesbezüglichen Kriterien können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 10

Auf Initiative der Kommission durchzuführende Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Nach Unterrichtung der Ausschüsse gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder gegebenenfalls des mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (5) eingesetzten Ausschusses, des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (6) eingesetzten Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (7) eingesetzten Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten kann die Kommission beschließen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

a)

im Binnenmarkt und in Drittländern:

i)

die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;

ii)

die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, soweit sie von gemeinschaftlichem Interesse sind oder wenn kein geeigneter Vorschlag im Sinne der Artikel 6 und 9 dieser Verordnung vorgelegt wurde;

b)

in Drittländern:

i)

die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung;

ii)

die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung, soweit sie von gemeinschaftlichem Interesse sind bzw. wenn kein geeigneter Vorschlag im Sinne der Artikel 6 und 9 dieser Verordnung vorgelegt wurde.

Artikel 11

Für die Durchführung der Programme und Maßnahmen zuständige Stellen

(1)   Die Kommission bestimmt auf dem Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung

a)

die etwaigen für die Auswertung der Programmvorschläge gemäß Artikel 7 Absatz 2 erforderlichen technischen Assistenten, einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen;

b)

die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 beauftragte(n) Stelle(n).

(2)   Auf dem Wege eines geeigneten Ausschreibungsverfahrens wählt die vorschlagende Organisation die Stellen aus, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit der Durchführung der berücksichtigten Programme betraut werden.

Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 noch festzulegen sind, kann es der vorschlagenden Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile eines Programms selbst durchzuführen.

(3)   Die mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen betrauten Stellen müssen mit den betreffenden Erzeugnissen und Märkten vertraut sein und über die erforderlichen Mittel verfügen, um, auch unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Dimension der betreffenden Programme, die möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 12

Programmbegleitung

(1)   Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen zusammensetzt, gewährleistet die Begleitung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der betreffenden Programme erstellte Informations- und Werbematerial mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist.

Artikel 13

Finanzierung

(1)   Unbeschadet von Absatz 4 finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 10 vollständig. Die Gemeinschaft übernimmt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a gewählten technischen Assistenten.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Satz beträgt 60 % für die Absatzförderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse, die sich an Kinder in öffentlichen Schulen in der Gemeinschaft richten.

(3)   Die vorschlagenden Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der von ihnen vorgeschlagenen Programme; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 gegebenenfalls von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) übernommen.

Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen wird festgesetzt, wenn das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelt wird.

Der Beitrag der Mitgliedstaaten bzw. der vorschlagenden Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanziert werden.

(4)   Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 gewährt die Gemeinschaft der betreffenden internationalen Organisation nach Genehmigung des Programms eine angemessene Finanzhilfe.

(5)   Für die Programme gemäß Artikel 9 übernehmen die beteiligten Mitgliedstaaten den von der Gemeinschaft nicht finanzierten Teil.

Der Beitrag der Mitgliedstaaten kann aus steuerähnlichen Abgaben finanziert werden.

(6)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und nicht für die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die gemäß Artikel 36 des Vertrags für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, die die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genehmigt hat.

Artikel 14

Gemeinschaftsausgaben

Die Gemeinschaftsfinanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 erfolgt je nach Fall nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 15

Durchführungsvorschriften

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (8) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 17

Anhörung

Vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 9, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 bzw. der Festlegung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 15 kann die Kommission folgende Gremien anhören:

a)

die Beratungsgruppe für „Werbung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ gemäß der Entscheidung 2004/391/EG der Kommission (9);

b)

technische „Ad-hoc“-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Fachausschusses oder aus Sachverständigen in den Bereichen Absatzförderung und Werbung zusammensetzen.

Artikel 18

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1319/2007 der Kommission (ABl. L 293 vom 10.11.2007, S. 3).

(6)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 19

1.   Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 7a

Artikel 10

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 11

Artikel 8 Absätze 3 und 4

Artikel 12

Artikel 9 Absätze 1 bis 4

Artikel 13 Absätze 1 bis 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 12a

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

2.   Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 4 bis 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 7a

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 13a

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 20