31992R3947

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 404 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0188


VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 3947/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Bereiche, in denen eine gemeinsame Verwaltung der Organe wünschenswert ist, müssen einem dieser Organe Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen werden.

Es erscheint wünschenswert, ein System organübergreifender Auswahlverfahren einzuführen, die von zwei oder mehr Organen nach einheitlichen Kriterien durchgeführt werden und die Aufstellung einer gemeinsamen Reserveliste zur Folge haben. Es empfiehlt sich daher, die Bildung eines gemeinsamen paritätischen Ausschusses vorzusehen.

Es muß ermöglicht werden, bei der Festsetzung der Dienstaltersstufe eines zum Beamten auf Probe ernannten Bediensteten auf Zeit die in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehene Grenze für die Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu überschreiten, um die Dienstjahre zu berücksichtigen, die der Beamte als Bediensteter auf Zeit abgeleistet hat.

Die Regelung der Probezeit muß geändert werden, um eine bessere Beurteilung der Fähigkeiten auf Probe zu ermöglichen.

Es erscheint wünschenswert, das Verfahren der Entlassung nach Ablauf der Probezeit zu ändern, damit die Anstellungsbehörde verstärkt in Kenntnis der Sachlage beschließen kann.

Im Falle einer Entlassung müssen die finanziellen Interessen des ehemaligen Beamten auf Probe unter Berücksichtigung der verlängerten Dauer der Probezeit gewahrt werden.

Es erscheint angebracht, die Möglichkeit für die Abordnung eines Beamten auf eine Zeitplanstelle zu verbessern.

Jedes Organ sollte die Möglichkeit haben, von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts - sofern es dies aufgrund seines Personalbedarfs für angebracht hält - abzuweichen, um den Übergang ohne Auswahlverfahren von Beamten der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A und umgekehrt unter Berücksichtigung der besonderen Qualifikationen der Beamten dieser Sonderlaufbahn bzw. Laufbahngruppe zu ermöglichen.

Die Modalitäten für die Einstellung und die Laufbahnaussichten der Rechtsreferenten des Gerichtshofs müssen verbessert werden.

Es ist zweckmässig, Artikel 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu ändern, um den Organen im Falle einer Streitigkeit zwischen ihnen und dem in einem Drittland beschäftigten örtlichen Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich an eine Schiedsinstanz zu wenden.

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (3) legt mit Artikel 2 das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und mit Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften fest -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 1

(1) Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Zwei oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung der Organe Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde in bezug auf die Einstellung von Personal, die Systeme der sozialen Sicherung und die Versorgungsordnung übertragen worden sind."

(2) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 91a

Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 3 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind. Klagen aus diesen Bereichen sind gegen das Organ zu richten, von dem diese Anstellungsbehörde abhängt."

(3) In Anhang III Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden in der Klammer die Worte "allgemeines Auswahlverfahren" durch folgende Worte ersetzt:

"(. . ., allgemeines - gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes - Auswahlverfahren)".

Artikel 2

In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuß gebildet werden."

Artikel 3

In Anhang II erhält Artikel 2 folgende Fassung:

"Artikel 2

Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus:

- einem alljährlich von der Anstellungsbehörde ernannten Vorsitzenden;

-Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung zu gleicher Zeit in gleicher Anzahl bestellt werden.

Ein für zwei oder mehr Organe gebildeter gemeinsamer Paritätischer Ausschuß setzt sich zusammen aus:

-einem Vorsitzenden, der von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts ernannt wird;

-Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Anstellungsbehörden und von den Personalvertretungen in gleicher Anzahl bestellt werden.

Die Modalitäten der Konstitutierung werden von den im gemeinsamen Paritätischen Ausschuß vertretenen Organen nach Anhörung ihrer jeweiligen Personalvertretung einvernehmlich festgelegt.

Ein Stellvertretendes Mitglied hat nur bei Abwesenheit eines Mitglieds eine Stimme."

Artikel 4

In Anhang II wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 3a

Der gemeinsame Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts oder durch eine Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personalvertretung eines der in diesem Ausschuß vertretenen Organe zusammen.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Miglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

Der Vorsitzende des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses nimmt - ausser bei Verfahrensfragen - nicht an der Beschlußfassung teil.

Die Stellungnahme des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ist der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts, den übrigen Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen innerhalb von fünf Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.

Jedes Mitglied des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, daß seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird."

Artikel 5

In Anhang III wird dem Artikel 1 Absatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

"Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wird die Stellenausschreibung von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts nach Anhörung des gemeinsamen Paritätischen Ausschusses angeordnet."

Artikel 6

In Anhang III wird in Artikel 3 folgender zweiter Absatz eingefügt:

"Bei von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren besteht der Prüfungsausschuß aus einem von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts ernannten Vorsitzenden und aus den Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Statuts auf Vorschlag der Organe bestellt werden, sowie aus Mitgliedern, die von den Personalvertretungen der Organe einvernehmlich auf paritätischer Grundlage bestellt werden."

Der bisherige zweite und dritte Absatz werden zum drittten und vierten Absatz.

Artikel 7

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 2 bis 6 der vorliegenden Verordnung werden in einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats zu beschließenden Regelung festgelegt.

Artikel 8

Dem Artikel 32 wird folgender dritter Absatz angefügt:

"Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird."

Artikel 9

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

"Artikel 34

(1) Mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 hat jeder Beamte eine Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Probezeit beträgt neun Monate für die Beamten der Laufbahngruppe A, der Sonderlaufbahn Sprachendienst und der Laufbahngruppe B und sechs Monate für alle sonstigen Beamten.

Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

(2) Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Probezeit ein Bericht erstellt werden.

Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom Dienstvorgesetzten des Beamten auf Probe unverzueglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung seiner einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten.

Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen genehmigen, daß der Beamte eine weitere Probezeit in einer anderen Dienststelle ableistet. Die Mindestdauer der Probezeit in der anderen Dienststelle beträgt innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Grenzen sechs Monate.

(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

Hat der Bericht die Entlassung der Beamten oder - im Ausnahmefall - die Verlängerung der Probezeit zur Folge, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen Dienstvorgesetzten unverzueglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.

Der Beamte auf Probe, der nicht bewiesen hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen. Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und gegebenenfalls den Beamten auf Probe einer anderen Dienststelle zuweisen.

(4) Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen.

(5) Der Beamte auf Probe, dessen Dienstverhältnis beendet wird, erhält ein Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung in Höhe von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzueglich eine berufliche Tätigkeit aufnehemen kann.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen."

Artikel 10

Dem Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle zu bekleiden, die in dem Stellenplan für das aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Personal enthalten und von der Haushaltsbehörde zur Planstelle auf Zeit erklärt worden ist;".

Artikel 11

Dem Artikel 45 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Entsprechend dem Personalbedarf eines Organs kann jedoch abweichend von Absatz 2 der Übergang von Beamten der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A und umgekehrt im Wege der Versetzung gemäß Absatz 4 gestattet werden.

(4) Beschließt die Anstellungsbehörde die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung, so legt sie unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses die Zahl der Stellen fest, für die diese Maßnahme gilt. Nach demselben Verfahren legt sie die Kriterien und Bedingungen für die beabsichtigten Versetzungen fest, wobei insbesondere die Verdienste, die Ausbildung und die Berufserfahrung der betreffenden Beamten zu berücksichtigen sind.

Bei den Beamten, auf die die in Absatz 3 zugelassenen Ausnahmeregelung Anwendung findet, wird das Dienstalter nach Absatz 1 in der Versetzungs-Besoldungsgruppe vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung an berechnet.

Auf keinen Fall erhält der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe ein niedrigeres Grundgehalt, als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hatte.

Jedes Organ erlässt gegebenenfalls nach Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 3 und 4."

Artikel 12

In Anhang I wird die Fußnote 1 gestrichen.

KAPITEL II

Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die

sonstigen Bediensteten

Artikel 13

Artikel 81 erhält folgende Fassung:

"Artikel 81

(1) Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Mitgliedstaat tätigen örtlichen Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt.

(2) Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet."

KAPITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) ABl. Nr. C 55 vom 2. 3. 1991, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 295 vom 26. 11. 1990, S. 203.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 (ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 1).