15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


ENTSCHEIDUNG Nr. 1482/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2007

über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) (3) (nachstehend „Programm 2002“ genannt) und die Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003—2007) (4) (nachstehend „Programm 2007“ genannt) haben in erheblichem Maße zur Erreichung der Ziele des Vertrags beigetragen. Es ist daher angebracht, die im Rahmen dieser Programme begonnenen Aktivitäten fortzuführen. Das mit der vorliegenden Entscheidung eingerichtete Programm (nachstehend „Programm“ genannt) sollte eine Laufzeit von sechs Jahren haben, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) ist.

(2)

Im Binnenmarkt ist die wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts für das Funktionieren der Steuersysteme, insbesondere für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten durch Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und den Abbau des Aufwands für Behörden und Steuerpflichtige von wesentlicher Bedeutung. Es ist Aufgabe der Gemeinschaft in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten, für die wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit der gegenwärtigen und der möglichen künftigen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ist für das Funktionieren der Steuersysteme und die Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Das Programm sollte auch dazu beitragen, Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die die Zusammenarbeit behindern können, sowie mögliche Lösungen in Bezug auf die Hindernisse für eine Zusammenarbeit zu ermitteln.

(3)

Um den Beitrittsprozess der Bewerberländer zu unterstützen, sollten praktische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es den Steuerverwaltungen dieser Länder ermöglichen, allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben vom Tage ihres Beitritts an gerecht zu werden. Deshalb sollte das Programm den Bewerberländern offen stehen. Gleiches sollte auch für potenzielle Bewerberländer gelten.

(4)

Die im Rahmen des Programms 2007 finanzierten transeuropäischen sicheren IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Stärkung der Steuersysteme in der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung und sollten deshalb weiter finanziert werden. Außerdem sollte es möglich sein, in das Programm weitere steuerbezogene Informationsaustauschsysteme aufzunehmen, wie das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS), das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (6) eingerichtet wurde, sowie Systeme, die für die Zwecke der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (7) erforderlich sind.

(5)

Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den Programmen 2002 und 2007 zeigen, dass das Zusammentreffen von Beamten aus verschiedenen nationalen Verwaltungen zu beruflichen Zwecken, beispielsweise im Rahmen von Arbeitsbesuchen, Seminaren, Projektgruppen und multilateralen Prüfungen, zur Verwirklichung der Ziele solcher Programme beiträgt. Daher sollten diese Maßnahmen fortgesetzt werden. Es sollte weiterhin möglich sein, neue Arten von Maßnahmen zu entwickeln, um noch besser auf möglicherweise entstehende Bedürfnisse eingehen zu können.

(6)

Die mit den Programmen 2002 und 2007 gesammelten Erfahrungen weisen darauf hin, dass die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung eines gemeinsamen Fortbildungsprogramms in erheblichem Maße zur Verwirklichung der Ziele solcher Programme beitragen, insbesondere indem ein hoher Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht erreicht wird. Die Möglichkeiten des e-Learnings sollten in diesem Rahmen voll ausgeschöpft werden.

(7)

Beamte, die im Steuerwesen tätig sind, müssen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms und der Teilnahme daran über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten sollten die Teilnehmerländer zuständig sein.

(8)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, gewisse Aktivitäten zu organisieren, an denen Experten, wie z. B. Beamte, aus Drittländern oder Vertreter internationaler Organisationen teilnehmen.

(9)

Die Halbzeitbewertung des Programms 2007 hat bestätigt, dass die sich aus den Programmaktivitäten ergebenden Informationen allen Teilnehmerländern und der Kommission zugänglich gemacht werden sollten.

(10)

Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Ziele des Programms bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, die Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben.

(11)

Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(13)

Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Programm Fiscalis 2013

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 wird ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm (Fiscalis 2013) (nachstehend „Programm“ genannt) zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt eingerichtet.

(2)   Das Programm umfasst die folgenden Aktivitäten:

a)

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme,

b)

multilaterale Prüfungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4,

c)

Seminare und Projektgruppen,

d)

Arbeitsbesuche,

e)

Fortbildungsmaßnahmen und

f)

sonstige ähnliche, für die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderliche Aktivitäten.

Die Teilnahme an den unter den Buchstaben b bis f genannten Aktivitäten erfolgt auf freiwilliger Basis.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Steuern“ folgende in den Teilnehmerländern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 angewandte Steuern:

a)

Mehrwertsteuer,

b)

Verbrauchsteuern auf Alkohol und Tabakwaren sowie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß den Richtlinien 92/83/EWG (9), 95/59/EG (10) bzw. 2003/96/EG (11),

c)

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/799/EWG (12),

d)

Steuern auf Versicherungsprämien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 76/308/EWG (13);

2.

„Verwaltung“ die Behörden und anderen Stellen in den Teilnehmerländern, die für die Steuerverwaltung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;

3.

„Beamter“ ein Mitglied einer Verwaltung;

4.

„multilaterale Prüfung“ die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben und die mindestens einen Mitgliedstaat umfassen, durchgeführt wird.

Artikel 3

Teilnahme am Programm

(1)   Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.

(2)   Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:

a)

Bewerberländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats festlegt sind, und

b)

potenziellen Bewerberländern gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bestimmungen.

(3)   Die Teilnehmerländer werden durch Beamte vertreten.

Artikel 4

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Verwaltungen und Beamten zu verbessern.

(2)   Das Programm umfasst die folgenden spezifischen Ziele:

a)

hinsichtlich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer

i)

die Gewährleistung, dass der Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit auf effiziente, wirksame und umfassende Weise erfolgen,

ii)

die Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass die Beamten einen hohen Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und seine Anwendung in den Mitgliedstaaten erwerben, und

iii)

die fortlaufende Verbesserung der Verwaltungsverfahren zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerpflichtigen durch Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verwaltungspraktiken;

b)

hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Kapital

i)

die Gewährleistung, dass der Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit, wozu auch der Austausch bewährter Verwaltungspraktiken gehört, auf effiziente und wirksame Weise erfolgen, und

ii)

die Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass die Beamten einen hohen Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und seine Anwendung in den Mitgliedstaaten erwerben;

c)

hinsichtlich der Steuern auf Versicherungsprämien die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zur Gewährleistung einer besseren Anwendung der bestehenden Vorschriften; und

d)

hinsichtlich der Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer die Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse dieser Länder, damit sie die im Hinblick auf den Beitritt erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts und der Verwaltungskapazitäten ergreifen.

Artikel 5

Arbeitsprogramm und Indikatoren

Die Kommission erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren. Das Arbeitsprogramm beruht auf einem Maßnahmenplan für das betreffende Haushaltsjahr, einschließlich der voraussichtlichen Mittelverteilung. Das Arbeitsprogramm wird auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält Indikatoren für die in Artikel 4 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele des Programms, die für die Halbzeit- und die Schlussbewertung des Programms gemäß Artikel 19 verwendet werden.

KAPITEL II

PROGRAMMAKTIVITÄTEN

Artikel 6

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die Funktionsfähigkeit der in Absatz 2 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sicher.

(2)   Die Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen Folgendes:

a)

das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI),

b)

das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS),

c)

die Verbrauchsteuersysteme,

d)

das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und

e)

alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, die gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichtet werden und die in dem in Artikel 5 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

(3)   Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, die Software und die Netzwerkverbindungen der Systeme, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Die Kommission vergibt im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit dieser Elemente.

(4)   Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Netzwerkverbindungen zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die jeder Mitgliedstaat für erforderlich hält, um diese Systeme in seiner gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

Die Mitgliedstaaten stellen eine kontinuierliche Betriebsbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente und deren Interoperabilität mit den gemeinschaftlichen Elementen sicher.

(5)   Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die verschiedenen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Elemente der in Absatz 2 aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die notwendig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten halten die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen ein.

Artikel 7

Multilaterale Prüfungen

Die Teilnehmerländer wählen unter den von ihnen durchgeführten multilateralen Prüfungen diejenigen aus, deren Kosten nach Artikel 14 von der Gemeinschaft übernommen werden. Nach jeder derartigen Prüfung wird der Kommission ein Bewertungsbericht unterbreitet.

Artikel 8

Seminare und Projektgruppen

Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren gemeinsam Seminare und Projektgruppen.

Artikel 9

Arbeitsbesuche

(1)   Die Teilnehmerländer können Arbeitsbesuche für Beamte organisieren. Die Dauer der Arbeitsbesuche darf höchstens einen Monat betragen. Jeder Arbeitsbesuch ist auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszurichten und angemessen vorzubereiten, zu überwachen und nach Abschluss der Maßnahme von den betreffenden Beamten und Verwaltungen zu beurteilen.

(2)   Die Teilnehmerländer ermöglichen den Beamten auf Arbeitsbesuch, sich effektiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung zu beteiligen. Hierzu werden die Beamten auf Arbeitsbesuch zur Ausführung der Aufgaben ermächtigt, die ihnen von der Aufnahmeverwaltung im Einklang mit deren Rechtssystem übertragen werden.

(3)   Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Beamten auf Arbeitsbesuch gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis und die Transparenz wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.

Artikel 10

Fortbildungsmaßnahmen

(1)   Die Teilnehmerländer fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die strukturierte Zusammenarbeit zwischen nationalen Fortbildungseinrichtungen und den für die Fortbildung zuständigen Beamten in den Steuerverwaltungen; dies beinhaltet insbesondere Folgendes:

a)

die Weiterentwicklung bestehender Fortbildungsprogramme und gegebenenfalls die Entwicklung neuer Programme, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung der Beamten zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

b)

gegebenenfalls die Öffnung von Fortbildungskursen im Bereich der Steuern für Beamte aus allen Teilnehmerländern, falls solche Kurse von diesen Ländern für ihre eigenen Beamten angeboten werden;

c)

gegebenenfalls die Entwicklung der erforderlichen Instrumente für gemeinsame Steuerfortbildungen.

(2)   Die Teilnehmerländer beziehen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten gemeinsam entwickelten Fortbildungsprogramme gegebenenfalls in die nationalen Fortbildungsprogramme ein.

Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben, und dass die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

Artikel 11

Beteiligung an Aktivitäten im Rahmen des Programms

Experten, wie z. B. Vertreter internationaler Organisationen und Beamte aus Drittländern, können an Aktivitäten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele unerlässlich ist.

Artikel 12

Austausch von Informationen

Informationen, die sich aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Programmaktivitäten ergeben, werden zwischen den Teilnehmerländern und der Kommission ausgetauscht, soweit sie zur Verwirklichung der Programmziele beitragen.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Finanzrahmen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 auf 156 900 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Artikel 14

Ausgaben

(1)   Die für die Durchführung des Programms notwendigen Ausgaben werden von der Gemeinschaft und den Teilnehmerländern gemäß den Absätzen 2 bis 6 getragen.

(2)   Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:

a)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der gemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

b)

die den Beamten aus den Teilnehmerländern im Zusammenhang mit multilateralen Prüfungen, Arbeitsbesuchen, Seminaren, Workshops und Projektgruppen entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

c)

die bei der Organisation von Seminaren entstehenden Kosten;

d)

die Reise- und Aufenthaltskosten von Experten, die gemäß Artikel 11 an Aktivitäten teilnehmen;

e)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung und Wartung der Fortbildungssysteme und -module, soweit sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind; und

f)

die Kosten für sonstige Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der Gesamtkosten des Programms.

(3)   Die Teilnehmerländer arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Die Kommission legt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren alle für die Verwaltung des Programmhaushalts erforderlichen Maßnahmen.

(5)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die direkt mit der Programmverwaltung und der Verwirklichung der Ziele des Programms verbunden sind, insbesondere für Studien, Treffen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

Der Anteil der Verwaltungsausgaben darf im Allgemeinen 5 % der Gesamtkosten des Programms einschließlich der auf die Kommission entfallenden Verwaltungsausgaben nicht überschreiten.

(6)   Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Ausgaben:

a)

die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der nichtgemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme und

b)

die Kosten der Grund- und Fortbildung ihrer Beamten, einschließlich der Sprachkurse.

Artikel 15

Anwendbarkeit der Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung ist auf alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse im Sinne der Artikel 108 bis 120 der Haushaltsordnung anwendbar. Insbesondere bedürfen sie einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen, in der sich die Begünstigten bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Rechnungshof prüfen zu lassen. Diese Prüfungen können unangemeldet erfolgen.

Artikel 16

Finanzkontrolle

Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle und, wenn notwendig, Prüfungen vor Ort durch die Kommission, insbesondere durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof.

KAPITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem „Fiscalis-Ausschuss“ unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 18

Folgemaßnahmen

Das Programm wird einer laufenden Überwachung unterzogen, die von den Teilnehmerländern und der Kommission gemeinsam durchgeführt wird.

Artikel 19

Halbzeit- und Schlussbewertung

(1)   Für die Durchführung der Halbzeit- und der Schlussbewertung des Programms ist die Kommission verantwortlich, die sich dabei auf die in Absatz 2 genannten Berichte und sonstige einschlägige Informationen stützt. Das Programm wird anhand der in Artikel 4 aufgeführten Ziele bewertet.

Bei der Halbzeitbewertung werden die bis zur Hälfte der Laufzeit des Programms erzielten Ergebnisse einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz unterzogen; ferner werden die fortbestehende Relevanz der Programmziele und die Auswirkungen der Programmaktivitäten bewertet. Außerdem werden die Verwendung der Mittel und die Fortschritte bei Folgemaßnahmen und Umsetzung bewertet.

Die Schlussbewertung konzentriert sich auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Programmaktivitäten. Die Halbzeit- und die Schlussbewertung werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

(2)   Die Teilnehmerländer legen der Kommission die folgenden Bewertungsberichte vor:

a)

bis 31. März 2011 einen Halbzeitbericht über die Relevanz, Wirksamkeit und Effizienz des Programms und

b)

bis 31. März 2014 einen Abschlussbericht, dessen Schwerpunkt auf der Wirksamkeit und Effizienz des Programms liegt.

(3)   Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte und anderer einschlägiger Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Berichte vor:

a)

bis 31. Juli 2011 einen Halbzeitbericht und eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms, der gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beigefügt wird, und

b)

bis 31. Juli 2014 den Abschlussbericht.

Diese Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 20

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 2235/2002/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zum Abschluss der Maßnahmen weiterhin jener Entscheidung.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 22

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. November 2007.

(3)  ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

(7)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(10)  Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

(11)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(12)  Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG.

(13)  Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).