31992L0052

Richtlinie 92/52/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Ausfuhr in Drittländer

Amtsblatt Nr. L 179 vom 01/07/1992 S. 0129 - 0130
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0216
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0216


RICHTLINIE 92/52/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Ausfuhr in Drittländer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaftsvorschriften für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind in der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (4), und in der Richtlinie 91/321/EWG (5) der Kommission festgelegt.

Wegen der Art dieser Erzeugnisse sollten die Gemeinschaftsvorschriften oder internationalen Normen über ihre Zusammensetzung auf solche Erzeugnisse angewandt werden, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Um eine unsachgemässe Verwendung dieser Erzeugnisse, die die Gesundheit von Säuglingen beeinträchtigen könnte, zu vermeiden, sollte die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Kennzeichnung der Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Produkte ausgedehnt werden.

Die der Richtlinie 91/321/EWG entsprechenden Erzeugnisse können in der Gemeinschaft ab 1. Dezember 1992 in Verkehr gebracht werden. Es bestehen keine Rechtsvorschriften, die die Ausfuhr derartiger Erzeugnisse in Drittländer verbieten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 91/321/EWG, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nur ausgeführt werden dürfen, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

(1) Kein Erzeugnis ausser Säuglingsanfangsnahrung darf so dargestellt werden, als ob es für sich allein den Ernährungsbedürfnissen normaler, gesunder Säuglinge während der ersten vier bis sechs Lebensmonate genügen könnte.

(2) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse müssen folgendes einhalten:

a) Die Artikel 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie 91/321/EWG oder einschlägige im Codex Alimentarius aufgestellte internationale Normen,

b) Artikel 7 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 91/321/EWG,

c) die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (6),

sofern in dem Einfuhrland nicht etwas anderes beschlossen wurde oder besondere Bestimmungen gelten.

(3) Die Erzeugnisse müssen in einer geeigneten Sprache so gekennzeichnet sein, daß das Risiko einer Verwechslung zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ausgeschlossen ist.

(4) Die Vorschriften, Verbote und Beschränkungen nach Artikel 7 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 91/321/EWG gelten auch für die Aufmachung der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere für Form, Aussehen der Verpackung und verwendetes Verpackungsmaterial.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen sind so anzuwenden, daß die Ausfuhr von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Juni 1994 verboten ist.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Vitor MARTINS

(1) ABl. Nr. C 124 vom 16. 5. 1992, S. 14, und ABl. Nr. C 155 vom 20. 6. 1992, S. 18. (2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992. (3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 4. (4) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27. (5) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35. (6) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 21. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/238/EWG (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 50).