31982D0072

82/72/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume

Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/1982 S. 0001 - 0002
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BESCHLUSS DES RATES

vom 3 . Dezember 1981

über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume

( 82/72/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 235 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Erklärung vom 22 . November 1973 ( 3 ) wurde ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz festgelegt , das mit der Entschließung vom 17 . Mai 1977 ( 4 ) ergänzt worden ist . Ziel einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft im Sinne dieser Rechtsakte ist die Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensrahmens , der Umwelt und der Lebensbedingungen der Völker der Gemeinschaft . Dies erfordert insbesondere eine zweckmässige Bewirtschaftung der natürlichen Hilfsquellen und der natürlichen Umwelt und die Vermeidung jeder Form von Nutzung dieser Hilfsquellen und dieser Umwelt , die mit einer signifikanten Schädigung des ökologischen Gleichgewichts verbunden ist . Darüber hinaus sind , insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen , mit den nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staaten gemeinsame Lösungen für die Umweltprobleme anzustreben .

Der Rat hat als Teil des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Umweltschutz die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 5 ) erlassen , die den Schutz , die Erhaltung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat und die Nutzung dieser Arten regelt .

Die Gemeinschaft hat an den Verhandlungen im Rahmen des Europarates über den Abschluß eines Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume teilgenommen . Sie hat dieses Übereinkommen am 19 . September 1979 unterzeichnet .

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung des Übereinkommens ist zur Erreichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich . Die hierfür erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag ausser in Artikel 235 nicht vorgesehen .

Die Gemeinschaft wird sich an der Durchführung des Übereinkommens in Ausübung der Befugnisse , die sich aus den geltenden gemeinsamen Regeln ergeben , und von Befugnissen , die sie aufgrund künftiger Rechtsakte des Rates erhält , sowie unter Anwendung der Ergebnisse von Gemeinschaftsaktionen ( Forschung - Informationsaustausch ) auf den betreffenden Gebieten beteiligen .

In diesem Masse ist es für die Gemeinschaft erforderlich , das Übereinkommen zu schließen .

Die Lebensbedingungen der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen in Grönland unterscheiden sich grundlegend von denen der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen in anderen Gebieten der Gemeinschaft , insbesondere aufgrund des Klimas , der geringen Bevölkerungsdichte sowie der Ausdehnung und der aussergewöhnlichen geographischen Lage dieser Insel . Aus diesem Grund hat der Rat bereits Grönland vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausgenommen . Es muß daher ebenfalls vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Übereinkommens vorgesehene Hinterlegung der Genehmigungsurkunde ( 6 ) für die Gebiete vor , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet ; ausgenommen ist Grönland .

Geschehen zu Brüssel , am 3 . Dezember 1981 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

T . KING

( 1 ) ABl . Nr . C 175 vom 14 . 7 . 1980 , S . 17 .

( 2 ) ABl . Nr . C 53 vom 3 . 3 . 1980 , S . 50 .

( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 103 vom 25 . 4 . 1979 , S . 1 .

( 6 ) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht .