82/72/EWG: Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume
Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/1982 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0087
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0084
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0087
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0084
++++ BESCHLUSS DES RATES vom 3 . Dezember 1981 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume ( 82/72/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 235 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Erklärung vom 22 . November 1973 ( 3 ) wurde ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz festgelegt , das mit der Entschließung vom 17 . Mai 1977 ( 4 ) ergänzt worden ist . Ziel einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft im Sinne dieser Rechtsakte ist die Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensrahmens , der Umwelt und der Lebensbedingungen der Völker der Gemeinschaft . Dies erfordert insbesondere eine zweckmässige Bewirtschaftung der natürlichen Hilfsquellen und der natürlichen Umwelt und die Vermeidung jeder Form von Nutzung dieser Hilfsquellen und dieser Umwelt , die mit einer signifikanten Schädigung des ökologischen Gleichgewichts verbunden ist . Darüber hinaus sind , insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen , mit den nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staaten gemeinsame Lösungen für die Umweltprobleme anzustreben . Der Rat hat als Teil des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Umweltschutz die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 5 ) erlassen , die den Schutz , die Erhaltung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat und die Nutzung dieser Arten regelt . Die Gemeinschaft hat an den Verhandlungen im Rahmen des Europarates über den Abschluß eines Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume teilgenommen . Sie hat dieses Übereinkommen am 19 . September 1979 unterzeichnet . Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung des Übereinkommens ist zur Erreichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich . Die hierfür erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag ausser in Artikel 235 nicht vorgesehen . Die Gemeinschaft wird sich an der Durchführung des Übereinkommens in Ausübung der Befugnisse , die sich aus den geltenden gemeinsamen Regeln ergeben , und von Befugnissen , die sie aufgrund künftiger Rechtsakte des Rates erhält , sowie unter Anwendung der Ergebnisse von Gemeinschaftsaktionen ( Forschung - Informationsaustausch ) auf den betreffenden Gebieten beteiligen . In diesem Masse ist es für die Gemeinschaft erforderlich , das Übereinkommen zu schließen . Die Lebensbedingungen der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen in Grönland unterscheiden sich grundlegend von denen der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen in anderen Gebieten der Gemeinschaft , insbesondere aufgrund des Klimas , der geringen Bevölkerungsdichte sowie der Ausdehnung und der aussergewöhnlichen geographischen Lage dieser Insel . Aus diesem Grund hat der Rat bereits Grönland vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausgenommen . Es muß daher ebenfalls vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Übereinkommens vorgesehene Hinterlegung der Genehmigungsurkunde ( 6 ) für die Gebiete vor , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet ; ausgenommen ist Grönland . Geschehen zu Brüssel , am 3 . Dezember 1981 . Im Namen des Rates Der Präsident T . KING ( 1 ) ABl . Nr . C 175 vom 14 . 7 . 1980 , S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . C 53 vom 3 . 3 . 1980 , S . 50 . ( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 103 vom 25 . 4 . 1979 , S . 1 . ( 6 ) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht .