31987R1381

Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 132 vom 21/05/1987 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1381/87 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 1987

zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027/86 (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 Buchstaben e) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 sieht die Festlegung von Einzelheiten für die Kennzeichnung, Identifizierung und Bescheinigung von Fischereifahrzeugen vor.

Es müssen gemeinsame Regeln für die Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten der Mitgliedstaaten erlassen werden, damit diese ohne weiteres identifiziert werden können.

Die Hauptmerkmale bestimmter Fischereifahrzeuge müssen in amtlichen Dokumenten aufgeführt sein, die zur Kontrolle eingesehen werden können.

An Bord bestimmter Fischereifahrzeuge müssen amtliche Dokumente mitgeführt werden, aus denen das Fassungsvermögen der Fischlagerräume und der Seewasserkühltanks hervorgeht, so daß sich die an Bord befindlichen Fänge korrekt schätzen lassen.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 können die Mitgliedstaaten über die Gemeinschaftserfordernisse hinausgehende einzelstaatliche Kontrollmaßnahmen erlassen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrechts vereinbar sind und mit der Gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in diesem registriert sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

1. Der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, sind auf beiden Seiten des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so anzubringen, daß sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind.

Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m aber nicht mehr als 17 m muß die Höhe der Buchstaben und Zahlen mindestens 25 cm und die Dicke der Striche mindestens 4 cm betragen. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 17 m müssen die Buchstaben und Zahlen mindestens 45 cm hoch und die Striche mindestens 6 cm dick sein.

Der Flaggenstaat kann verlangen, daß das internationale Funkrufzeichen (IRCS) oder die Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so angebracht werden, daß sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind.

2. Ab 1. Januar 1990 sind die sich vom Untergrund abhebenden Farben schwarz und weiß.

3. Die am Fahrzeug angebrachten Buchstaben und Nummern dürfen nicht ausgelöscht, geändert, unleserlich, verdeckt oder verborgen werden.

Artikel 2

(1) Kleine Boote an Bord des Fischereifahrzeugs, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in diesem registriert sind, werden mit dem (den) Buchstaben oder der (den) Nummer(n) des Fahrzeugs gekennzeichnet, zu dem sie gehören.

(2) Markierungsbojen und ähnliche Objekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät befindet, sind zu jeder Zeit deutlich mit dem (den) Buchstaben und der (den) Nummer(n) des Fahrzeugs zu kennzeichnen, zu dem sie gehören.

Artikel 3

(1) Jedes Fischereifahrzeug mit einer Länge von mehr als 10 m führt an Bord Dokumente mit, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es registriert ist, ausgestellt sind und aus denen mindestens folgendes hervorgeht:

- gegebenenfalls der Name,

- der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist,

- gegebenenfalls das internationale Funkrufzeichen,

- Name und Anschrift des Eigners (der Eigner), und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer),

- die Länge, die Motorstärke und bei Fischereifahrzeugen, die am oder nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 17 m führen auf den neuesten Stand gebrachte Zeichnungen oder Beschreibungen ihrer Fischlagerräume mit, in denen unter anderem die Ladekapazität in Kubikmetern angegeben ist.

Alle Fahrzeuge mit Seewasserkühltanks führen ein Dokument mit, das das Fassungsvermögen in Kubikmeter im Abstand von 10 cm angibt.

Die in den beiden vorstehenden Unterabsätzen genannten Dokumente sind von einer zuständigen Behörde zu beglaubigen.

(3) Jede Änderung der Angaben in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumenten muß von einer zuständigen Behörde beglaubigt werden, wobei die Methode, nach den Änderungen an der Motorstärke ausgeführt wurden, zu erläutern ist.

(4) Ausser für die Angaben über Länge und Motorstärke gelten die Vorschriften dieses Artikels über die Ausstellung der Dokumente durch eine zuständige Behörde ab 1. Januar 1990. Die Vorschriften hinsichtlich Länge und Motorstärke gelten ab 1. Januar 1990 für Fischereifahrzeuge, die ab 1. Oktober 1987 in Dienst gestellt oder geändert wurden, und ab 18. Juli 1994 für andere Fischereifahrzeuge. Bis 1. Januar 1990 bzw. 18. Juli 1994 wird bei fehlenden Dokumenten dieser Art die entsprechende Bescheinigung vom Schiffseigner ausgestellt und unterzeichnet.

(5) Die in diesem Artikel genannten Dokumente müssen auf Verlangen des Inspektionsdienstes eines Mitgliedstaats zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 4

Diese Verordung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 1987

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 4.