32004R0423

Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände

Amtsblatt Nr. L 070 vom 09/03/2004 S. 0008 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates

vom 26. Februar 2004

mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Kabeljaubestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass bei einer Reihe von Kabeljaubeständen in Gemeinschaftsgewässern die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffuellung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2) Bei diesen Beständen handelt es sich um Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee einschließlich des Skagerrak und des östlichen Ärmelkanals, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See.

(3) Es müssen Maßnahmen zur Erstellung mehrjähriger Pläne zur Wiederauffuellung dieser Bestände getroffen werden.

(4) Die Wiederauffuellung dieser Bestände unter den Bedingungen dieser Verordnung wird voraussichtlich fünf bis zehn Jahre dauern.

(5) Das Ziel der Bestandsauffuellung sollte als erreicht gelten, wenn bei einem Bestand in zwei aufeinander folgenden Jahren die Menge geschlechtsreifer Fische größer war als die Menge, bei denen sich der Bestand Fischereimanagern zufolge innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet.

(6) Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im Meer von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit ansteigt.

(7) Eine solche Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betreffenden Bestände und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für die betreffenden Bestände so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der TAC unwahrscheinlich ist.

(8) Sobald die Wiederauffuellung erreicht ist, sollte der Rat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) auf Vorschlag der Kommission über Folgemaßnahmen beschließen.

(9) Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(3) sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND UND GEBIETSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einen Bestandserholungsplan für folgende Kabeljaubestände (nachstehend "erschöpfte Kabeljaubestände" genannt) fest:

a) Kabeljau im Kattegat

b) Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal

c) Kabeljau westlich von Schottland

d) Kabeljau in der Irischen See.

Artikel 2

Gebietsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a) "Kattegat" ist der Teil des Gebiets IIIa, wie vom ICES beschrieben, der im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von diesem Punkt zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenore zum Kap Gnibens, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

b) "Nordsee" umfasst das ICES-Gebiet IV und den nicht zum Skagerrak gehörigen Teil des ICES-Gebiets IIIa sowie den Teil des ICES-Gebiets II, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten liegt;

c) "Skagerrak" ist der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von diesem Punkt zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

d) "Östlicher Ärmelkanal" ist das ICES-Gebiet VIId;

e) "Irische See" ist das ICES-Gebiet VIIa;

f) "Westlich von Schottland" umfasst das ICES-Gebiet VIa und den Teil des ICES-Gebiets Vb, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten liegt.

KAPITEL II ZIELWERTE

Artikel 3

Ziel des Wiederauffuellungsplans

Der in Artikel 1 genannte Wiederauffuellungsplan hat die Erhöhung der Mengen geschlechtsreifer Fische auf Mengen zum Ziel, die ebenso hoch oder höher sind als die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Zielwerte:

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Artikel 4

Erreichen der Zielwerte

Stellt die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und nach Bestätigung dieses Gutachtens durch den Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) fest, dass der Zielwert für einen der betroffenen Kabeljaubestände in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, diesen Bestand von der Anwendung der vorliegenden Verordnung auszunehmen und für diesen Bestand einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 aufzustellen.

KAPITEL III ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 5

Festsetzung der TAC

Eine TAC wird gemäß Artikel 6 festgesetzt, wenn die Mengen geschlechtsreifer Fische vom STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts als ebenso hoch oder höher eingeschätzt werden als die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindestwerte:

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Artikel 6

Verfahren für die Festsetzung der TAC

(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die TAC für jeden der erschöpften Kabeljaubestände für das kommende Jahr.

(2) Die TAC werden maximal in einer Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im Meer am Ende des Jahres, für das die TAC gelten, im Vergleich zu den Mengen, die sich Schätzungen zufolge am Anfang dieses Jahres im Meer befanden, um 30 % zugenommen haben.

(3) Der Rat nimmt keine TAC an, deren Abfischung nach Aussagen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts in dem Jahr, in dem sie gilt, zu einer fischereilichen Sterblichkeit führen wird, die folgende Werte übersteigt:

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(4) Ist bei Anwendung des Absatzes 2 am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, mit einer Menge geschlechtsreifer Fische zu rechnen, die über der in Artikel 3 genannten Menge liegt, so nimmt die Kommission eine Überprüfung des Wiederauffuellungsplans vor und schlägt die erforderlichen Anpassungen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Bewertungen vor. Diese Überprüfung erfolgt auf jeden Fall bis zum 16. März 2007.

(5) Außer für das erste Jahr der Anwendung dieses Artikels gilt Folgendes:

a) würden die Regeln des Absatzes 2 oder Absatzes 4 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % höher ausfällt als die TAC dieses Jahres; oder

b) würden die Regeln des Absatzes 2 oder des Absatzes 4 zu einer TAC führen, die mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC dieses Jahres.

(6) Die Absätze 4 oder 5 gelten nicht, wenn ihre Anwendung zu einer Überschreitung der in Absatz 3 festgesetzten Werte führen würde.

Artikel 7

Festsetzung der TAC in außergewöhnlichen Umständen

Bewegen sich die Mengen geschlechtsreifer Fische in einem der betroffenen Kabeljaubestände nach Schätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts unterhalb der in der Tabelle des Artikels 5 genannten Mengen, so gilt Folgendes:

a) Artikel 6 findet Anwendung, wenn damit zu rechnen ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische hierdurch am Ende des Jahres der Anwendung der TAC die in Artikel 5 genannten Werte erreichen oder übersteigen.

b) Ist bei Anwendung des Artikels 6 nicht damit zu rechnen, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische am Endes des Jahres der Anwendung der TAC die in Artikel 5 genannten Werte erreichen oder übersteigen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für das folgende Jahr eine TAC, die unter der TAC liegt, die sich bei Anwendung der in Artikel 6 genannten Methode ergeben würde.

KAPITEL IV BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 8

Beschränkungen des Fischereiaufwands und entsprechende Fangbedingungen

(1) Ergänzend zu den in Kapitel III genannten TAC wird eine Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands eingeführt, die auf den geografischen Gebieten und Gruppen von Fanggeräten sowie den entsprechenden Bedingungen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)(4) beruht.

(2) Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über Anpassungen der Anzahl Fangtage für Fischereifahrzeuge, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm einsetzen, die direkt proportional zu den jährlichen Anpassungen bei der fischereilichen Sterblichkeit sind, die vom ICES und vom STECF als mit der Anwendung der nach Artikel 6 festgesetzten TAC kohärent erachtet werden.

(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über alternative Regelungen zur Beschränkung des Fischereiaufwands befinden, die im Rahmen des Wiederauffuellungsplans anzuwenden sind, um den Fischereiaufwand im Einklang mit den nach Artikel 6 festgesetzten TAC zu verwalten.

(4) Wird kein Beschluss nach den Absätzen 2 und 3 gefasst, so gelten weiterhin die Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003, bis der Rat einen Beschluss nach Artikel 4 fasst.

KAPITEL V ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 9

Fischereiaufwandsmeldungen

Ungeachtet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d und 19e sowie 19k jener Verordnung für Fischereifahrzeuge, die in den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten geografischen Gebieten fischen. Fischereifahrzeuge, denen das Mitführen an Bord und der Einsatz von Fanggeräten zum Fang von Arten der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände nicht gestattet ist, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

Artikel 10

Andere Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Artikel 9 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

Artikel 11

Anmeldung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a) den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b) die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort;

c) die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne Kabeljau angelandet werden soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden hierzu die Genehmigung erteilt haben.

(3) Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so muss er 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland die Meldung gemäß Absatz 1 an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats machen.

Artikel 12

Bezeichnete Häfen

(1) Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen Kabeljau angelandet werden, so trägt der Kapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

(2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen Kabeljau erfolgen müssen.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2004 die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 30 Tage diesbezügliche Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Kabeljaumengen bei jeder Anlandung.

Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 13

Toleranzspanne bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(5) beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der in kg Lebendgewicht an Bord mitgeführten Mengen 8 % der im Logbuch eingetragenen Zahl.

Artikel 14

Getrennte Aufbewahrung von Kabeljau

Es ist verboten, Kabeljau an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau werden unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.

Artikel 15

Transport von Kabeljau

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 2 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Kabeljau vor einem Weitertransport in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Von Kabeljau, der zuerst in einem bezeichneten Hafen gemäß Artikel 12 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen müssen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten oder verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung genaue Angaben über die Stichprobenregelung, die sie anzuwenden gedenken.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Kabeljau von mehr als 50 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen Kabeljau eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) jener Verordnung vorgesehene Befreiung von dieser Verpflichtung gilt nicht.

Artikel 16

Spezifische Kontrollprogramme

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Kabeljaubestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Dempsey

(1) Stellungnahme vom 23. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(4) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.

(5) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).