31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 744/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (2) enthält die Vorschriften für die gemeinschaftlichen Strukturinterventionen im Fischereisektor. In Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung sind insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe des Europäischen Fischereifonds (EFF) für die Maßnahmen zur Anpassung der Fischereiflotten der Gemeinschaft erhalten können.

(2)

Das Ziel des EFF ist es, einen Beitrag zu Initiativen zu leisten, die seit der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) von 2002 eingeleitet wurden, um den Druck auf die Fischbestände zu verringern und gleichzeitig nachhaltige soziale und wirtschaftliche Bedingungen für die Branche zu gewährleisten.

(3)

Angesichts der wirtschaftlichen Lage in jüngster Zeit, insbesondere nach dem drastischen Anstieg der Treibstoffpreise, müssen nun dringend zusätzliche Maßnahmen für eine raschere Anpassung der Fischereiflotten der Gemeinschaft an die derzeitige Lage getroffen werden, die darauf ausgerichtet sind, nachhaltige soziale und wirtschaftliche Bedingungen für die Branche zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 33 des Vertrags und der GFP-Ziele, die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) festgelegt sind, beitragen. Die Maßnahmen sollten in diesem Zusammenhang sowohl die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Härten abfedern als auch das Problem der strukturbedingten Überkapazität in Angriff nehmen.

(4)

Es muss sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen allen Mitgliedstaaten in gleichem Maße zugänglich sind und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Flotten vermieden werden. Sie sollten daher auf Gemeinschaftsebene konzipiert und koordiniert werden.

(5)

Daher ist eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzt und befristete Abweichungen von einigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 1198/2006 zulässt. Diese Initiative sollte spezifische Maßnahmen allgemeiner Natur sowie die Umsetzung von Flottenanpassungsprogrammen in den Mitgliedstaaten vorsehen, mit denen wirksam gegen die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgegangen und gleichzeitig die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors sichergestellt werden kann.

(6)

In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Maßnahmen und der wirtschaftlichen Härten, die sie abfedern sollen, sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen auf den kürzestmöglichen Zeitraum befristet werden, in dem die angestrebten Ziele erreicht werden können.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem operationellen Programm im Rahmen des EFF durchführen und aus den ihnen hierfür zugewiesenen Mitteln finanzieren.

(8)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die mit diesen Mitteln geförderten Maßnahmen durch bestimmte ausschließlich aus nationalen Beiträgen ohne Beteiligung von gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten finanzierte Maßnahmen ergänzen dürfen. Da angesichts der ernsten Lage im Fischereisektor dringender Handlungsbedarf besteht, sollten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf diese Maßnahmen, die strukturelle Verbesserungen und die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Sektors zum Ziel haben, keine Anwendung finden. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu begrenzen, sollten für die Maßnahmen bestimmte Beschränkungen gelten.

(9)

Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an Bord zur Verringerung der Treibstoffabhängigkeit des Fischereifahrzeugs, für sozioökonomische Ausgleichszahlungen sowie für bestimmte Aktionen allgemeinerer Art vorsehen. Damit die Wirksamkeit dieser Maßnahmen gewährleistet ist und die Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel möglichst voll ausschöpfen können, sollten die Schwellen für die private Beteiligung an der Finanzierung der Maßnahmen gesenkt werden.

(10)

Als Beitrag zur Umstrukturierung sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit sollte insbesondere auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage durch Unterstützung der Wiederauffüllung der Bestände und Förderung günstigerer Vermarktungsbedingungen abzielen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, die Dauer der vorübergehenden Einstellung an Gesichtspunkte der Biodynamik, der saisonalen Schwankungen und der Marktdynamik zu knüpfen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Krise muss auch die Gewährung der Entschädigung an diejenigen Fischer erleichtert werden, die ihre Fangtätigkeit bereits vor der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung vorübergehend eingestellt haben.

(11)

Zur Umstellung des Fischereisektors auf Fangmethoden mit geringerem Treibstoffverbrauch empfiehlt es sich, die Ersetzung von Ausrüstungen an Bord von Fischereifahrzeugen zu erleichtern, damit neue, weniger treibstoffintensive Fangmethoden angewandt werden können. In diesem Zusammenhang sollten zusätzliche Möglichkeiten für Beiträge zu Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen geboten werden.

(12)

Die Gemeinschaft sollte auch einen Beitrag zu kollektiven Aktionen leisten, durch die für die Eigner von Fischereifahrzeugen Fachwissen für die Erstellung von Energiebilanzen für einzelne Fischereifahrzeuge und Sachverständigengutachten zur Erstellung von Umstrukturierungs-/Modernisierungsplänen und Flottenanpassungsprogrammen bereitgestellt werden. Außerdem sollten Finanzmittel für Pilotprojekte zur Verfügung gestellt werden, die der Senkung des Energieverbrauchs von Fischereifahrzeugen, Motoren, Ausrüstungen und Fanggeräten dienen.

(13)

Im Hinblick auf die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors sollte ein neues Instrument eingeführt werden, das es den Mitgliedstaaten erlaubt, Kapazitäten abzubauen und die Rentabilität der Flotten zu erhöhen. Dies könnte in Form von Flottenanpassungsprogrammen für solche Flotten umgesetzt werden, bei denen die Energiekosten im Durchschnitt mindestens 30 % der Produktionskosten ausmachen. Mithilfe dieser Flottenanpassungsprogramme sollte ein Kapazitätsabbau der betreffenden Flotten, ausgedrückt in BRZ und kW, um mindestens 30 % erzielt werden.

(14)

Für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Flottenanpassungsprogramme durchführen, um die langfristige Lebensfähigkeit einer oder mehrerer ihrer Flotten durch Kapazitätsabbau sicherzustellen, sollten günstigere Bedingungen gelten.

(15)

Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die verfügbaren Ressourcen anzupassen. Daher empfiehlt es sich, weitere Möglichkeiten für Beiträge zur endgültigen Stilllegung vorzusehen. Um die Umstrukturierung zu erleichtern, sollten für die unter die Flottenanpassungsprogramme fallenden Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen weitere Möglichkeiten für eine vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden.

(16)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen eine kosteneffizientere Verwendung der Mittel gewährleistet wird, die für den Kapazitätsabbau und die Verringerung des Energieverbrauchs der betreffenden Flotte zur Verfügung stehen. Bei diesen Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung sollte es Eignern von Fischereifahrzeugen, die eines oder mehrere ihrer Schiffe stilllegen, gestattet sein, einen Teil der stillgelegten Kapazität für kleinere Fischereifahrzeuge mit geringerem Energieverbrauch wiederzuverwenden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms stillgelegte Gesamtkapazität in begrenztem Umfang neuen Fischereifahrzeugen zuweisen dürfen. In diesem Fall sollten Mittel nur für den Teil der Kapazität zur Verfügung gestellt werden, der endgültig stillgelegt wurde.

(17)

Die Pflichten der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung und Kontrolle nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die Berichtigungsmechanismen nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung zum Tragen kommen.

(18)

Die Nichterfüllung des in den Flottenanpassungsprogrammen vorgeschriebene Mindestprozentsatzes für den Kapazitätsabbau von 30 % oder die Nichtbeachtung der Vorschriften zur vorübergehenden und endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit oder teilweisen Stilllegung der Flotte gelten als Unregelmäßigkeiten nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

(19)

In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und des unmittelbaren Handlungsbedarfs in allen Mitgliedstaaten sollte der Prozentsatz der gemeinschaftlichen Kofinanzierung aus dem EFF für die im Rahmen dieser Initiative verabschiedeten Maßnahmen auf 95 % angehoben werden. In diesem Zusammenhang ist außerdem von Bedeutung, dass die Mittel den Mitgliedstaaten innerhalb kürzerer Fristen zur Verfügung gestellt werden, als sie normalerweise gelten, und dass die Ausgaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung förderfähig sind.

(20)

Wegen der Dringlichkeit der Lage ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine spezifische Maßnahme der Gemeinschaft festgelegt, die außerordentliche befristete Stützungsmaßnahmen für die in der Fischwirtschaft tätigen Personen und Unternehmen vorsieht, die von der Wirtschaftskrise aufgrund des Ölpreisanstiegs im Jahr 2008 betroffen sind. Diese spezifische Maßnahme erfolgt in Form einer Sonderregelung im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (nachstehend als „EFF“ bezeichnet).

(2)   Die spezifische Maßnahme besteht aus

a)

allgemeinen Maßnahmen, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzen oder von ihnen abweichen, und

b)

Sondermaßnahmen, die bestimmte Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 1198/2006 ergänzen oder von ihnen abweichen und die davon abhängig sind, dass ein Flottenanpassungsprogramm gemäß Artikel 12 durchgeführt wird.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nur für öffentliche Beihilfen, die bis 31. Dezember 2010 Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen nationalen Behörden sind.

Artikel 3

Finanzrahmen

(1)   Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen kann eine Finanzhilfe des EFF bis zur Höhe der Verpflichtungsermächtigungen gewährt werden, die für den EFF im Zeitraum 2007—2013 festgelegt sind.

(2)   Die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten öffentlichen Beihilfen dürfen nicht mit anderen öffentlichen Beihilfen kumuliert werden, die denselben Zweck verfolgen, insbesondere nicht mit den Beihilfen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds und anderer gemeinschaftlicher Finanzinstrumente sowie den Beihilfen aus nationalen Mitteln.

Artikel 4

Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung damit und im Rahmen des Artikels 36 des Vertrags gewähren.

(2)   Für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewähren und bei denen die Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (4) überschritten werden, gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.

(3)   Gewähren die Mitgliedstaaten Beihilfen ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente und unter Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008, so übermitteln sie der Kommission vor der Umsetzung dieser Maßnahme eine Zusammenfassung der Informationen über diese Beihilfen. Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis spätestens 1. Juli einen Bericht über die gemäß diesem Absatz gewährten Beihilfen.

KAPITEL II

ALLGEMEINE MASSNAHMEN

Artikel 5

Allgemeine Maßnahmen

Den Personen und Unternehmen nach Artikel 1 dürfen bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften öffentliche Beihilfen gewährt werden.

Artikel 6

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zugunsten von Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen beitragen, die eine Höchstlaufzeit von drei Monaten innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 haben, vorausgesetzt, dass

a)

die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 beginnt und

b)

die begünstigten Unternehmen bis 31. Januar 2009 unter Umstrukturierungsmaßnahmen wie Flottenanpassungsprogramme, Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands, nationale Stilllegungsregelungen, Fangpläne oder andere Umstrukturierungs-/Modernisierungsmaßnahmen fallen.

Die Bewirtschaftungspläne nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von dem vorliegenden Absatz insoweit abgedeckt, als sie Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 beinhalten.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die folgenden Kosten abdecken:

a)

einen Teil der Fixkosten, die den Schiffseignern entstehen, wenn das Fahrzeug im Hafen liegt (beispielsweise Liegegebühren, Versicherungskosten, Instandhaltungskosten, Kosten für Kredite);

b)

einen Anteil des Grundlohns der Fischer.

(3)   Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe je Mitgliedstaat zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 darf die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR oder 8 % der Finanzhilfe aus dem EFF, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

Artikel 7

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen einschließlich Hilfsmotoren gewährt, die die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, deutlich verbessern und die Emissionen verringern und zum Kampf gegen den Klimawandel beitragen, so beläuft sich die Beteiligung der privaten Begünstigten an diesem Vorhaben abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf mindestens 40 %.

Artikel 8

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen

Über die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Maßnahmen hinaus kann der EFF — außer für Beschäftigte in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen — zur Finanzierung von Maßnahmen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands, beitragen.

Artikel 9

Kollektive Aktionen

(1)   Der EFF kann über die in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen kollektiven Aktionen hinaus zur Finanzierung von Maßnahmen beitragen, mit denen Folgendes unterstützt wird:

a)

Erstellung von Energiebilanzen für Gruppen von Fischereifahrzeugen und

b)

Sachverständigengutachten zu Umstrukturierungs-/Modernisierungsplänen, einschließlich der Flottenanpassungsprogramme gemäß Artikel 12.

(2)   Wird ein Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, so beläuft sich die Obergrenze für die öffentliche Beteiligung abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf 100 %.

(3)   Der EFF kann vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (5) festgelegten Bedingungen zur Finanzierung von Entschädigungen beitragen, die Erzeugerorganisationen, die keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der genannten Verordnung mehr haben, als Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen im Zuge der Verpflichtungen nach Artikel 9 derselben Verordnung entstehen.

Artikel 10

Pilotprojekte

Der EFF kann über die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur Finanzierung von Pilotprojekten beitragen, die der Erprobung von technischen Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs von Fischereifahrzeugen, Motoren, Ausrüstungen oder Fanggeräten sowie der Verringerung der Emissionen und dem Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel dienen.

KAPITEL III

SONDERMASSNAHMEN, DIE NUR FÜR UNTER FLOTTENANPASSUNGSPROGRAMME FALLENDE FLOTTEN GELTEN

Artikel 11

Maßnahmen, die nur für unter Flottenanpassungsprogramme fallende Flotten gelten

Den Personen und Unternehmen nach Artikel 1 dürfen bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass sie unter ein Flottenanpassungsprogramm oder ein Programm zur Anpassung von Flottensegmenten gemäß Artikel 12 fallen, öffentliche Beihilfen gewährt werden.

Artikel 12

Flottenanpassungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Flottenanpassungsprogramme zur Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten oder Flottensegmente verabschieden und umsetzen.

(2)   Die Flottenanpassungsprogramme können die in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen umfassen.

(3)   Ein Flottenanpassungsprogramm betrifft nur Flotten oder Flottensegmente, bei denen die Energiekosten im Durchschnitt mindestens 30 % der Produktionskosten, berechnet auf der Grundlage des Betriebskontos der betreffenden Flotte für die 12 Monate vor dem 1. Juli 2008, ausmachen.

(4)   Ein Flottenanpassungsprogramm muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Es führt bis spätestens 31. Dezember 2012 zu einem dauerhaften Abbau der Fangkapazität der von dem Programm erfassten Flotte oder des von dem Programm erfassten Flottensegments um mindestens 30 %. Dieser Prozentsatz kann mit Genehmigung der Kommission bis auf 20 % gesenkt werden, wenn das Flottenanpassungsprogramm einen Mitgliedstaat betrifft, dessen Flotte weniger als 100 aktive Fischereifahrzeuge oder weniger als 12 000 BRZ umfasst oder wenn ein Flottenanpassungsprogramm keine Schiffe unter 12 Meter Länge umfasst, und wenn ein Abbau um 30 % die Existenzfähigkeit der von der Fischwirtschaft abhängigen Branchen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

b)

Es umfasst die Liste der am Programm teilnehmenden Fischereifahrzeuge, die mit Angabe des Schiffsnamens und ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft erfasst sind.

(5)   Jedes Fischereifahrzeug darf nur an einem einzigen Flottenanpassungsprogramm teilnehmen. Für die Teilnahme eines Fischereifahrzeugs an einem Flottenanpassungsprogramm gelten folgende Bedingungen:

a)

Das Fischereifahrzeug muss in den beiden Jahren, die dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Flottenabpassungsprogramms vorausgehen, an mindestens 120 Seetagen pro Jahr eine Fangtätigkeit ausgeübt haben, und

b)

das Fischereifahrzeug muss am 31. Juli 2008 betriebsfähig sein.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis 30. Juni 2009 die verabschiedeten Flottenanpassungsprogramme mit.

(7)   Beantragt ein Mitgliedstaat eine Überarbeitung seines operationellen Programms, um ein Flottenanpassungsprogramm aufzunehmen, so gilt Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 entsprechend.

Artikel 13

Einhaltung der Flottenanpassungsprogramme und diesbezügliche Prüfung

(1)   Die in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Berichte enthalten die bei der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme erzielten Ergebnisse.

(2)   Die Kommission kann Prüfungen hinsichtlich der Umsetzung der Flottenanpassungsprogramme durchführen. Hierbei kann sie sich von externen Sachverständigen unterstützen lassen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aus dem EFF finanziert werden.

Artikel 14

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 werden die Flottenanpassungsprogramme den in jenem Artikel genannten Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gleichgestellt.

(2)   Die Vorschriften des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gelten nicht für im Rahmen eines Flottenanpassungsprogramms erlassene Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit.

(3)   Die in einem Flottenanpassungsprogramm für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit verzeichneten Fischereifahrzeuge stellen ihre Fangtätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung des Flottenanpassungsprogramms endgültig ein.

Artikel 15

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zugunsten von Fischern und Eignern von unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen beitragen, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Einstellung im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 stattfindet und folgende Höchstdauer hat:

a)

drei Monate vor der endgültigen Stilllegung des Fischereifahrzeugs oder während des Zeitraums des Austauschs des Motors können bis zu drei weitere Monate gewährt werden, wenn der Austausch des Motors noch nicht abgeschlossen ist;

b)

sechs Wochen im Falle der übrigen an dem Flottenanpassungsprogramm teilnehmenden Fischereifahrzeuge, wenn diese Gegenstand einer der anderen in Artikel 12 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die folgenden Kosten abdecken:

a)

die Fixkosten, die dem Schiffseigner entstehen, wenn das Fahrzeug im Hafen liegt (Liegegebühren, Versicherungskosten, Instandhaltungskosten, Kosten für Kredite);

b)

einen Anteil des Grundlohns der Fischer.

(3)   Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe je Mitgliedstaat zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 darf die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR oder 8 % der Finanzhilfe aus dem EFF, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

Artikel 16

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

(1)   Werden Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen oder Fanggeräten oder einem Motoraustausch gewährt, um die Energieeffizienz an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, deutlich zu verbessern und um die Emissionen zu verringern und zum Kampf gegen den Klimawandel beizutragen, so beläuft sich die Beteiligung von privaten Begünstigten an diesem Vorhaben abweichend von Anhang II Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 auf mindestens 40 % der förderfähigen Gesamtkosten pro Vorhaben.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 genannte Mindestbeteiligung von privaten Begünstigten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Alter des Fischereifahrzeugs, der Verbesserung der Energieeffizienz oder dem im Flottenanpassungsprogramm vorgesehenen Kapazitätsabbau fest.

(3)   Das Mindestalter von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die gemäß dem vorliegenden Artikel Beihilfen für die Ersetzung von Ausrüstungen oder Fanggeräten erhalten.

(4)   Der EFF kann abweichend von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zu einem Motoraustausch je Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, das unter ein Flottenanpassungsprogramm fällt, beitragen, unter der Voraussetzung, dass der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung hat als der alte Motor und energieeffizienter ist.

(5)   Abweichend von Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist bei unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen eine zusätzliche Ersetzung der Fanggeräte erlaubt, sofern das neue Fanggerät die Energieeffizienz deutlich verbessert. Die unter den Buchstaben a und b des genannten Absatzes festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung.

KAPITEL IV

MASSNAHMEN FÜR DIE TEILWEISE STILLLEGUNG IM RAHMEN VON FLOTTENANPASSUNGSPROGRAMMEN

Artikel 17

Teilweise Stilllegung

Eignern von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere unter ein Flottenanpassungsprogramm fallende Fischereifahrzeuge endgültig stilllegen, um sie durch ein neues Fischereifahrzeug mit geringerer Fangkapazität und niedrigerem Treibstoffverbrauch zu ersetzen (nachfolgend als „teilweise Stilllegung“ bezeichnet), können bis 31. Dezember 2010 nach den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften öffentliche Beihilfen gewährt werden, sofern das Flottenanpassungsprogramm die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

es schließt Fischereifahrzeuge ein, die ein und dasselbe Fanggerät verwenden, und

b)

es schließt Fischereifahrzeuge ein, die mindestens 70 % der Kapazität der Flotte repräsentieren, die in dem Mitgliedstaat dieses Fanggerät verwenden.

Artikel 18

Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit bei teilweiser Stilllegung

(1)   Zusätzlich zu Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hat der Eigner eines Fischereifahrzeugs, der von der teilweisen Stilllegung Gebrauch macht, für die Differenz zwischen der stillgelegten Kapazität und der einem neuen Fischereifahrzeug neu zugewiesenen Kapazität Anspruch auf öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit.

(2)   Die Fangkapazität des neuen Fischereifahrzeugs darf nicht mehr als 40 % der von den Eignern stillgelegten Kapazität betragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten passen die Fanglizenz erforderlichenfalls entsprechend an.

Artikel 19

Stilllegung und Neuzuweisung von Fangkapazitäten

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können die Mitgliedstaaten bis zu 25 % der im Rahmen eines Flottenanpassungsprogramms endgültig stillgelegten Kapazität neuen Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung neu zuweisen.

(2)   Die Referenzgrößen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden auf der Grundlage der Differenz zwischen der endgültig stillgelegten und der neu zugewiesenen Kapazität ermittelt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels neu zugewiesene Kapazität brauchen die Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht zu berücksichtigen.

(4)   Bei Flottenanpassungsprogrammen, bei denen die teilweise Stilllegung auf mehr als 33 % der ursprünglichen Flottenkapazität angewandt wird, muss der Gesamtkapazitätsabbau im Rahmen des Flottenanpassungsprogramms mindestens 66 % betragen.

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Finanzbestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt für die Beteiligung des EFF an gemäß dieser spezifischen Maßnahme finanzierten Vorhaben eine Obergrenze von 95 % der gesamten öffentlichen Ausgaben, und diese Beteiligung wird für die Zwecke der Obergrenzen gemäß Artikel 53 Absatz 3 jener Verordnung nicht berücksichtigt.

(2)   Abweichend von Artikel 55 Absatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt als Zeitpunkt des Beginns der Förderfähigkeit von Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Sonderregelung finanziert werden, der 31. Juli 2008.

(3)   Abweichend von Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zahlt die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats einen zweiten Vorschuss, der 7 % der EFF-Beteiligung an dem operationellen Programm für den Zeitraum 2007—2013 entspricht. Für die 2007 angenommenen operationellen Programme sind die oben genannten Anträge bis spätestens 31. Oktober 2008 bei der Kommission einzureichen. Für die 2008 angenommenen operationellen Programme sind die oben genannten Anträge bis spätestens 30. Juni 2009 bei der Kommission einzureichen. Die Vorschusszahlung kann je nach den verfügbaren Mitteln des EFF über zwei Haushaltsjahre verteilt werden.

(4)   Abweichend von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zahlt die vom Mitgliedstaat benannte Stelle, sofern ein zweiter Vorschuss gemäß Absatz 2 jenes Artikels gewährt wurde, den gesamten Vorschussbetrag vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des zweiten Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wird.

KAPITEL VI

VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION

Artikel 21

Überwachung der Einhaltung und finanzielle Berichtigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen bei der Gewährung von Beihilfen nach den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung die Einhaltung der in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Kommission nimmt die finanziellen Berichtigungen nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vor, wenn die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht einhalten, insbesondere

a)

die Verpflichtung, dass die Personen oder Unternehmen, denen Beihilfen gewährt wurden, in Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b einbezogen sind,

b)

die Verpflichtungen für den Abbau der Fangkapazität sowie die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß einem Flottenanpassungsprogramm nach den Artikeln 12, 14 und 15,

c)

den Abbau von Fangkapazitäten im Rahmen einer teilweisen Stilllegung nach den Artikeln 17, 18 und 19.

Die in Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Kriterien für Berichtigungen gelten entsprechend.

Artikel 22

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).