22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1559/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 14. November 1997 ist die Gemeinschaft Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (2).

(2)

Auf ihrer Jahrestagung im November 2006 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 2006[05] über die Aufstellung eines 15-Jahres-Plans für die Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen.

(3)

Für den Wiederaufbau der Bestände sieht der Wiederauffüllungsplan der ICCAT eine schrittweise Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) von 2007 bis 2010, Einschränkungen der Fangmöglichkeiten in bestimmten Gebieten und während bestimmter Zeiträume, neue Mindestgrößen für Roten Thun, Maßnahmen für die Sport- und Freizeitfischerei sowie Kontrollmaßnahmen und die Anwendung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Plans vor.

(4)

Zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aufgrund der Empfehlung der ICCAT wurde im Jahr 2007 der ICCAT-Plan für die Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer bis zur Annahme einer Verordnung des Rates zur Durchführung mehrjähriger Maßnahmen zum Wiederaufbau der Bestände von Rotem Thun durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun (3) vorläufig umgesetzt.

(5)

Der Wiederauffüllungsplan der ICCAT muss daher gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) durch eine Verordnung zur Aufstellung eines Wiederauffüllungsplans dauerhaft umgesetzt werden, die ab dem 1. Januar 2008 gilt.

(6)

Einige technische Maßnahmen, die die ICCAT für Roten Thun beschlossen hat, sind jetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (5) ins Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden.

(7)

Die zur Umsetzung des ICCAT-Wiederauffüllungsplans im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen sowie die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 643/2007 vorläufig erlassenen Maßnahmen sollten, soweit es um ihre Finanzierung bis zum 31. Dezember 2014 geht, mit Wirkung ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 643/2007 als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 betrachtet werden.

(8)

Da seit der Verabschiedung der oben genannten Verordnung neue technische ICCAT-Maßnahmen für Roten Thun beschlossen und die bereits bestehenden aktualisiert worden sind, müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gestrichen und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) empfohlenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) durch die Gemeinschaft. Sie gilt für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer.

Ziel des Wiederauffüllungsplans ist es, eine Biomasse zu erreichen, die mit über 50 %iger Wahrscheinlichkeit dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) entspricht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„CPC“ die Vertragsparteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

b)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das zum gewerblichen Thunfischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe, Transportschiffe, Schlepper und an Umladungen beteiligte Schiffe;

c)

„gemeinsamer Fangeinsatz“ alle Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener CPC oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen Fänge eines Fahrzeugs ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Fischereifahrzeugen zugewiesen werden;

d)

„Transferaktivitäten“ jeden Transfer von Rotem Thunfisch

i)

vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische;

ii)

von einem Mastbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare zu einem Verarbeitungsschiff, Transportschiff oder an Land;

e)

„Tonnare“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden;

f)

„Hälterung“ die Tatsache, dass der lebende Rote Thun nicht an Bord geholt wird; dies umfasst sowohl die Mast als auch die Aufzucht;

g)

„Mast“ die Hälterung von Rotem Thun für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern;

h)

„Aufzucht“ die Hälterung von Rotem Thun für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit dem Ziel, die Gesamtbiomasse zu steigern;

i)

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von Rotem Thun an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;

j)

„Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;

k)

„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

l)

„Freizeitfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

m)

„Task II“ Task II gemäß der Definition der ICCAT im Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“ (dritte Auflage, ICCAT 1990));

n)

„Transportschiff“ Schiff, das wild lebende Fische aufnimmt und in einen Mast- oder Aufzuchtbetrieb transportiert.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 3

Zulässige Gesamtfangmengen (TAC)

Die ICCAT hat für die Vertragsparteien die TAC für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wie folgt festgesetzt:

28 500 Tonnen im Jahr 2008,

27 500 Tonnen im Jahr 2009,

25 500 Tonnen im Jahr 2010.

Werden jedoch im Rahmen der ICCAT-Zusammenarbeit neue TAC-Niveaus vereinbart, so ändert der Rat die in Absatz 1 festgesetzten TACs auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend.

Artikel 4

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Schiffe und Tonnare den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt einen jährlichen Fangplan für die Schiffe und Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen. Mitgliedstaaten, deren Quote für Roten Thun weniger als 5 % der Gemeinschaftsquote beträgt, können eine spezifische Methode zur Verwaltung ihrer Quote in ihrem Fangplan anwenden; in diesem Fall gilt Absatz 3 nicht.

(3)   Der jährliche Fangplan bezeichnet

a)

unter anderem die Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 m, die in die Listen nach Artikel 12 aufgenommen wurden, sowie die ihnen zugeteilte individuelle Quote;

b)

in Bezug auf Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und Tonnare mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote.

(4)   Die Fangpläne sind der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln. Anschließende Änderungen des jährlichen Fangplans oder der spezifischen Methode zur Verwaltung ihrer Quote sind der Kommission mindestens zehn Tage vor Beginn der von der Änderung betroffenen Fischereitätigkeit zu übermitteln.

(5)   Der Flaggenmitgliedstaat ergreift die in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme, wenn ein Schiff unter seiner Flagge

a)

seiner Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 3 nicht nachgekommen ist;

b)

einen Verstoß nach Artikel 26 begangen hat.

Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Kontrolle unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder von einer anderen von ihm bestellten Person durchgeführt wird, wenn sich das Schiff nicht in einem Gemeinschaftshafen befindet.

Der Flaggenmitgliedstaat kann Schiffe, deren Quote als ganz ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

(6)   Spätestens am 31. Januar erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne des Vorjahres. Diese Berichte enthalten

a)

die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer teilgenommen haben,

b)

die Fänge der einzelnen Schiffe und

c)

die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer.

(7)   Private Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer CPC über den Einsatz eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats für Fangtätigkeiten im Rahmen der Thunfischquote eines CPC dürfen nur mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kommission hierüber unterrichtet, und der ICCAT-Kommission geschlossen werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 1. März die Informationen über alle privaten Handelsabmachungen zwischen ihren Staatsangehörigen und einer CPC.

(9)   Die in Absatz 8 genannten Informationen umfassen die folgenden Angaben:

a)

Liste aller Fischereifahrzeuge, die die Flagge des Mitgliedstaats führen und im Rahmen von privaten Handelsabmachungen berechtigt sind, gezielt Roten Thun zu fischen;

b)

interne Nummer des Fahrzeugs nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (6);

c)

Geltungsdauer der privaten Handelsabmachung;

d)

Zustimmung des Mitgliedstaats zu der privaten Abmachung;

e)

Name der betreffenden CPC.

(10)   Die Kommission übermittelt dem Exekutivsekretariat der ICCAT unverzüglich die in Absatz 9 genannten Informationen.

(11)   Die Kommission gewährleistet, dass der Prozentsatz der Quote einer CPC für Roten Thun, der für das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 (7) genutzt werden darf, jeweils 60 %, 40 % bzw. 20 % der Gesamtquote für 2007, 2008 bzw. 2009 nicht übersteigt.

(12)   Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist 2010 und in den folgenden Jahren verboten.

(13)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Anzahl der von ihm gecharterten Fischereifahrzeuge für den Fang von Rotem Thun und die Dauer der Charter in einem angemessenen Verhältnis zu der dem Charterland zugeteilten Quote für Roten Thun stehen.

KAPITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 5

Schonzeiten

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember verboten, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10°W und nördlich 42°N.

(2)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember verboten.

(3)   Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. November bis 15. Mai verboten.

(4)   Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. November bis 15. Mai verboten.

Artikel 6

Einsatz von Flugzeugen

Der Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun im Konventionsgebiet ist verboten.

Artikel 7

Mindestgröße

(1)   Die Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wird auf 30 kg oder 115 cm festgesetzt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 9 gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm, wenn dieser

a)

im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern gefangen wird;

b)

im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die auf Roten Thun fischen dürfen, sowie der pelagischen Trawler fest, die Roten Thun als Beifang fangen dürfen. Die Anzahl der Köderschiffe und Schleppangler entspricht der Anzahl der Gemeinschaftsschiffe, die 2006 am gezielten Fang von Rotem Thun teilgenommen haben. Die Anzahl der pelagischen Trawler entspricht der Anzahl der Gemeinschaftsschiffe, die 2006 Roten Thun als Beifang fischen dürfen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a teilt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die nach Absatz 1 festgelegte Anzahl Schiffe unter den Mitgliedstaaten auf.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a werden höchstens 10 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 und 30 kg oder 75 und 115 cm auf die in den Absätzen 3 und 4 genannten zugelassenen Schiffe aufgeteilt, wobei die Mengen von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Größe von mindestens 70 cm, die von Köderschiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 17 m gefangen werden dürfen, auf höchstens 200 Tonnen begrenzt sind. Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Aufteilung der Gemeinschaftsquote auf die Mitgliedstaaten.

(6)   Höchstens 2 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun zwischen 8 und 30 kg können der traditionellen Küstenfischerei für frischen Fisch im Ostatlantik zugeteilt werden. Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Aufteilung der Gemeinschaftsquote auf die Mitgliedstaaten.

(7)   Zusätzliche Sonderbestimmungen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 8

Probenahmeplan für Roten Thun

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf.

(2)   Die Probenahme zur Größenbestimmung in Käfigen wird an einer Probe von 100 Stück je 100 Tonnen lebenden Fischs oder an einer Probe von 10 % der Gesamtzahl der in einen Käfig gesetzten Fische durchgeführt. Die Probe wird — nach Länge oder Gewicht — beim Fang im Zuchtbetrieb und an den während des Transports verendeten Fischen nach dem ICCAT-Meldeverfahren im Rahmen von Task II entnommen.

(3)   Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische werden weitere Probemethoden festgelegt.

(4)   Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Käfige. Die Daten für die jährlich durchgeführte Probenahme werden der Kommission bis zum 31. Mai des jeweils folgenden Jahres übermittelt.

Artikel 9

Beifänge

(1)   Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 sind für alle Fischereifahrzeuge, die gezielt oder nicht gezielt Roten Thun fischen, Beifänge von höchstens 8 % Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 10 und 30 kg zulässig.

(2)   Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird entweder auf der Grundlage des zahlenmäßigen Gesamtanteils der Beifänge an den von dem betreffenden Schiff angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun oder auf der Grundlage seines äquivalenten Anteils in Gewicht berechnet.

(3)   Die Beifänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus den Beifängen gemäß Absatz 1 dürfen nicht zurückgeworfen werden (Discards), solange die Fischerei auf Roten Thun geöffnet ist, und werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

(4)   Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 1 finden auf Anlandungen der Beifänge von Rotem Thun Anwendung.

Artikel 10

Freizeitfischerei

(1)   Im Rahmen der Freizeitfischerei darf je Fangfahrt nur ein einziger Roter Thun gefangen, an Bord gehalten, umgeladen und angelandet werden.

(2)   Bei der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.

(3)   Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Freizeitfischereien auf und übermitteln diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.

Artikel 11

Sportfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Sportfischerei, insbesondere durch die Erteilung einer Fangerlaubnis.

(2)   Bei Sportfischereiwettbewerben gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.

(3)   Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten der Sportfischereien auf und übermittelt diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Sportfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.

KAPITEL IV

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 12

Register der zum gezielten Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2008 auf elektronischem Wege die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Ostatlantik und im Mittelmeer gezielt Roten Thun zu fischen.

(2)   Die Kommission leitet diese Angaben an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge eingetragen werden können.

(3)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die unter diesen Artikel fallen und die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, dürfen im Ostatlantik und im Mittelmeer keinen Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, befördern, transferieren oder anlanden.

(4)   Die Regeln für Fanglizenzen gemäß Artikel 8a Abätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gelten sinngemäß.

Artikel 13

Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnare

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2008 auf elektronischem Wege die Liste der Tonnare, die aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält den Namen der Tonnare und die Registriernummer.

(2)   Die Kommission leitet diese Liste an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Tonnare in das ICCAT-Register der Tonnare, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

(3)   Tonnare der Gemeinschaft, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, dürfen im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht dazu eingesetzt werden, Roten Thun zu fischen, an Bord zu halten, umzuladen und anzulanden.

(4)   Artikel 8a Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

Artikel 14

Bezeichnete Häfen

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 1. April jeden Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. April jeden Jahres an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

(3)   Es ist verboten, auch nur geringe Mengen an im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den CPC und den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Häfen von in Artikel 12 genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen.

(4)   Diese Bestimmung gilt für Anlandungen oder Umladungen durch Köderschiffe, Schleppangler oder pelagische Trawler, die gemäß den in Anhang I festgelegten Sonderbestimmungen im Ostatlantik auf Roten Thun gefischt haben.

Artikel 15

Eintragungsvorschriften

(1)   Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 12 befolgt die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8) und trägt gegebenenfalls außerdem die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

(2)   Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 12, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, muss folgende zusätzliche Angaben ins Logbuch eintragen:

a)

wenn die Fänge an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt wurden:

Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge,

den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem die Fänge im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigt wurden,

die Mengen der an Bord genommenen oder in Käfige eingesetzten Fänge von Rotem Thun,

den Namen und das internationale Funkrufzeichen des Fischereifahrzeugs;

b)

wenn das Schiff an einem gemeinsamen Fangeinsatz, jedoch nicht am Transfer von Fischen teilgenommen hat:

Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes,

den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem der gemeinsame Fangeinsatz durchgeführt wurde,

die Angabe, dass die Fänge von diesem Schiff nicht an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt wurden,

den Namen und das internationale Funkrufzeichen des Fangschiffes bzw. der Fangschiffe.

(3)   Der Kapitän eines Fangschiffes, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, gibt im Rahmen der Angaben zu der Menge an mit dem Fanggerät des betreffenden Schiffes gefangenem Rotem Thun für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind.

Artikel 16

Gemeinsame Fangeinsätze

(1)   Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun, an denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines oder mehrerer Mitgliedstaaten teilnehmen, sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats bzw. der betreffenden Flaggenstaaten zulässig.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft, wenn der Antrag auf Genehmigung gestellt wird, die erforderlichen Maßnahmen, um von seinem Fischereifahrzeug, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt ist, detaillierte Angaben über die Dauer des gemeinsamen Einsatzes, die Identität der Beteiligten und den Schlüssel für die Aufteilung der betreffenden Fänge auf die Fischereifahrzeuge zu erhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß Absatz 2 der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Artikel 17

Fangmeldungen

(1)   Der Kapitän eines Fangschiffes im Sinne von Artikel 12 übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen an Rotem Thun einschließlich Nullfänge angegeben sind.

(2)   Die erste Fangmeldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt in den Ostatlantik und das Mittelmeer oder nach Beginn der Fangreise erfolgen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen gibt der Kapitän des Fangschiffes für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind.

(3)   Ab 1. Juni jeden Jahres meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs die Mengen an Rotem Thun einschließlich Nullfänge alle fünf Tage.

(4)   Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem oder anderem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats in computerlesbarer Form die Mengen an im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Käfige eingesetzt worden sind. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Artikel 18

Anlandungen

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c)

Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(2)   Im Falle einer Anlandung in einem bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats, der nicht der Flaggenstaat ist, übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Ende der Anlandung einen Anlandebericht.

(3)   Diese Bestimmung gilt nicht für Anlandungen durch Köderschiffe, Schleppangler oder pelagische Trawler, die im Ostatlantik auf Roten Thun gefischt haben.

Artikel 19

Umladung

(1)   Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Umladungen von Rotem Thun auf See im Ostatlantik und im Mittelmeer verboten; ausgenommen hiervon sind große Langleinenfänger, die den Thunfischfang gemäß der ICCAT-Empfehlung 2005[06] zur Aufstellung eines Programms für Umladungen bei großen Langleinenfängern (in der jeweils geänderten Fassung) betreiben.

(2)   Der Kapitän des übernehmenden Fischereifahrzeugs (Fangschiff oder Verarbeitungsschiff) oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c)

die geografischen Gebiete, in denen die umzuladenden Fänge von Rotem Thun getätigt wurden;

d)

den Namen des Fangschiffes, das den Roten Thun abgibt, und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge;

e)

den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge;

f)

die umzuladenden Mengen an Rotem Thun.

(3)   Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

(4)   Der Kapitän des Fangschiffes übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben:

a)

die umzuladenden Mengen von Rotem Thun;

b)

das Datum und den Hafen der Umladung;

c)

den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes und dessen Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge;

d)

das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(5)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet,

a)

inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Ladung und die die Umladung betreffenden Unterlagen;

b)

übermittelt der Behörde des Flaggenstaats des Fangschiffes binnen 48 Stunden nach Ende der Umladung einen Umladebericht.

(6)   Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes nach Artikel 12 füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt. Die Erklärung ist binnen 15 Tagen nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 20

Hälterung

(1)   Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, übermittelt innerhalb von einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in die Käfige einen von einem Beobachter validierten Hälterungsbericht an den Mitgliedstaat oder die CPC, unter dessen bzw. deren Flagge Fischereifahrzeuge Thunfischfang betrieben haben, sowie an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Dieser Bericht enthält die Angaben der Hälterungserklärung gemäß Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001.

(2)   Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.

(3)   Vor jedem Einsatz in Käfige wird der Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggen-CPC des Fangschiffes von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs über die in Käfige eingesetzten Mengen der von Schiffen unter seiner Flagge gefangenen Fische unterrichtet.

Der Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffes fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische ins Meer freizusetzen, wenn er nach Empfang dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende individuelle Quote für den in die Käfige eingesetzten Roten Thun verfügte;

b)

die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote nicht berücksichtigt wurde oder

c)

das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht für den Fang von Rotem Thun zugelassen ist.

(4)   Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs füllt die ICCAT-Transfererklärung nach dem Muster in Anhang III aus und übermittelt sie dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-CPC binnen 15 Tagen nach der Übergabe an die Schleppschiffe oder nach dem Einsetzen in die Käfige. Die Transfererklärung muss den Fisch während des gesamten Transports zu den Käfigen begleiten.

Artikel 21

Tonnare

(1)   Nach jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge der Tonnare registriert und die Fangmeldungen auf elektronischem oder anderem Wege binnen 48 Stunden nach Ende der Fangtätigkeit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sich die Tonnare befinden.

(2)   Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Artikel 22

Kontrolle im Hafen oder im Fischzuchtbetrieb

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge genannten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun anlaufen, einer Kontrolle im Hafen unterzogen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sämtliche Hälterungen in den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Mast- oder Aufzuchtbetrieben zu kontrollieren.

(3)   Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.

Artikel 23

Gegenkontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern ihrer Fischereifahrzeuge, in der Transfer-/Umladeerklärung und in den Fangunterlagen eingetragenen relevanten Angaben unter anderem mit Hilfe von VMS-Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen bei allen Anlandungen, Umladungen oder Hälterungen einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Hälterungserklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

Artikel 24

Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT

(1)   Die gemeinsame internationale Inspektionsregelung, die die ICCAT auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) angenommen hat und die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist, gilt gemeinschaftsweit.

(2)   Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen die Inspektionen auf See im Rahmen der Regelung durch.

(3)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen.

(4)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Gemeinschaft ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Regelung nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Bestände von Rotem Thun befischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete anbelangt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem Sekretariat der ICCAT und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 25

Beobachterprogramm

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass auf seinen Schiffen mit einer Länge über 15 m Beobachter anwesend sind bei mindestens

a)

20 % seiner in Betrieb befindlichen Ringwadenfänger. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend sein;

b)

20 % seiner in Betrieb befindlichen pelagischen Trawler;

c)

20 % seiner in Betrieb befindlichen Langleinenfänger;

d)

20 % seiner in Betrieb befindlichen Köderschiffe;

e)

100 % während der Ernte bei Tonnaren.

Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

a)

zu kontrollieren, ob das Schiff den Vorschriften dieser Verordnung entspricht;

b)

die Fangtätigkeiten zu registrieren und zu melden;

c)

die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen;

d)

Fischereifahrzeuge, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen, aufzuspüren und zu registrieren.

Darüber hinaus führt der Beobachter wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen der Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT.

(2)   Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, gewährleistet, dass während des Einsetzens von Rotem Thun in die Käfige und der Ernte der Fische aus dem Betrieb ständig Beobachter anwesend sind.

Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

a)

die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht;

b)

den Hälterungsbericht gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zu validieren;

c)

wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen.

Artikel 26

Durchsetzungsmaßnahmen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, Durchsetzungsmaßnahmen, wenn gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, dass dieses Schiff gegen die Artikel 4, 5, 7, 14, 15, 16, 17 und 19 verstößt. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Bußgelder;

b)

Einziehung von verbotenen Fanggeräten und Fängen;

c)

Beschlagnahme des Schiffes;

d)

Aussetzung oder Entzug der Fangerlaubnis;

e)

gegebenenfalls Kürzung oder Entzug der Fangquote.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit ein Fischzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, ergreift gegenüber dem betreffenden Fischzuchtbetrieb Durchsetzungsmaßnahmen, wenn gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, dass dieser Betrieb gegen Artikel 20 und Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gegen die Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 verstößt. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Bußgelder;

b)

vorübergehende oder endgültige Streichung aus dem Register der Mastbetriebe;

c)

Verbot der Hälterung oder Vermarktung von bestimmten Mengen von Rotem Thun.

Artikel 27

Marktmaßnahmen

(1)   Der Gemeinschaftshandel mit sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun (Thunnus thynnus) aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer ohne genaue, vollständige und anerkannte Unterlagen gemäß dieser Verordnung sind verboten.

(2)   Der Gemeinschaftshandel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun (Thunnus thynnus) aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer sind verboten, wenn der Fisch durch Fischereifahrzeuge gefangen wurde, deren Flaggenstaat über keine Fangquote verfügt, im Rahmen der ICCAT-Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen Fangbeschränkungen oder Beschränkungen des Fischereiaufwands für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer bestehen oder wenn die Fangmöglichkeiten des Flaggenstaats ausgeschöpft sind. Auf der Grundlage der Informationen des ICCAT-Sekretariats unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten, wenn eine Quote einer CPC ausgeschöpft ist.

(3)   Der Gemeinschaftshandel mit Rotem Thun aus Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die nicht der ICCAT-Empfehlung 2006[07] für die Thunfischzucht (Roter Thun) entsprechen, sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von solchem Thun sind verboten.

Artikel 28

Umrechnungsfaktoren

Für die Berechnung des gerundeten Gewichtsäquivalents von verarbeitetem Rotem Thun werden die vom ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt.

Artikel 29

Finanzierung

Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (9) ist der mehrjährige Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer bis zum 31. Dezember 2014 als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu betrachten.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 6 und 11 werden gestrichen.

2.

In Anhang IV wird der Eintrag über Roten Thun gestrichen.

Artikel 31

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 29 gilt jedoch ab dem 13. Juni 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  Stellungnahme vom 15. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(3)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

(6)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

(7)  ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 8).

(8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(9)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.


ANHANG I

Sonderbestimmungen für den Fang mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern im Ostatlantik

1.

a)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Fischereifahrzeuge, denen eine besondere Fangerlaubnis erteilt wurde, in ein Verzeichnis aufgenommen werden, das den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Kennnummer) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission enthält. Die Mitgliedstaaten erteilen die besondere Fangerlaubnis nur, wenn das Fischereifahrzeug in dem ICCAT-Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Schiffe eingetragen ist.

b)

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. April 2008 das Verzeichnis gemäß Buchstabe a und alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses in computerlesbarer Form.

c)

Änderungen des Verzeichnisses gemäß Buchstabe a werden der Kommission spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem ein neu in das genannte Verzeichnis aufgenommenes Schiff in den Ostatlantik einfährt. Die Kommission leitet die Änderungen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

2.

a)

Es ist verboten, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den Mitgliedstaaten oder den CPC bezeichneten Häfen von den unter Nummer 1 dieses Anhangs genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen.

b)

Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.

c)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 1. April jeden Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. April jeden Jahres an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

3.

Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Absatz 1 und 2 jenes Artikels oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich der zuständigen Behörde des Flaggenstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c)

Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

4.

Jeder Mitgliedstaat wendet eine Fangmelderegelung an, die eine wirksame Überwachung der Nutzung der Quoten der einzelnen Schiffe ermöglicht.

5.

Die Fänge von Rotem Thun dürfen dem Endverbraucher — ungeachtet der Vermarktungsweise — nur mit einer geeigneten Kennzeichnung oder Etikettierung zum Verkauf angeboten werden, die folgende Angaben enthält:

a)

Art, verwendetes Fanggerät;

b)

Fanggebiet und -datum.

6.

Die Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe zum Fang von Rotem Thun im Ostatlantik zugelassen sind, führen folgende Anforderungen für die Schwanzmarkierung ein:

a)

Die Schwanzmarkierungen müssen an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht werden.

b)

Jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer und wird in den statistischen Unterlagen aufgeführt und auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht.


ANHANG II

Spezifikationen für Logbücher

Mindestspezifikationen für Logbücher:

1.

Die Blattseiten des Logbuchs müssen nummeriert sein.

2.

Das Logbuch muss jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt werden.

3.

Inspektionen auf See sind in das Logbuch einzutragen.

4.

Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

5.

Die Logbücher an Bord müssen den Zeitraum von einem Jahr abdecken.

Mindest-Standardinformationen in Logbüchern:

1.

Name und Anschrift des Kapitäns

2.

Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen

3.

Schiffsname, Registriernummer, ICCAT-Nummer und IMO-Nummer (falls verfügbar). Bei gemeinsamen Fangeinsätzen: Schiffsnamen, Registriernummern, ICCAT-Nummern und IMO-Nummern (falls verfügbar) aller beteiligten Schiffe

4.

Fanggerät:

a)

FAO-Code

b)

Abmessungen (Länge, Maschengröße, Zahl der Haken …)

5.

Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a)

Tätigkeit (Fischfang, An- bzw. Rückfahrt …)

b)

Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12 Uhr Mittag, wenn während des Tages keine Fänge stattgefunden haben

c)

Fangaufzeichnung

6.

Identifizierung der Arten:

a)

FAO-Code

b)

gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag

7.

Unterschrift des Kapitäns

8.

(gegebenenfalls) Unterschrift des Beobachters

9.

Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord

10.

In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

Mindestangaben bei Anlandungen, Umladungen/Transfer:

1.

Daten und Hafen der Anlandung/der Umladung/des Transfers

2.

Erzeugnisse

a)

Aufmachung

b)

Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg

3.

Unterschrift des Kapitäns oder Reeders


ANHANG III

ICCAT-Transfer-/Umladeerklärung

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Beim Transfer von lebenden Fischen sind die Stückzahl und das Lebendgewicht anzugeben.

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Verpflichtungen beim Transfer/bei der Umladung:

1.

Das Original der Transfer-/Umladeerklärung ist dem übernehmenden Schleppschiff/Verarbeitungsschiff/Transportschiff zu übergeben.

2.

Die Kopie der Transfer-/Umladeerklärung muss von dem betreffenden Fangschiff aufbewahrt werden.

3.

Weitere Transferaktivitäten oder Umladungen werden von der jeweiligen VP genehmigt, die die Tätigkeiten des Schiffs genehmigt hat.

4.

Das Original der Transfer-/Umladeerklärung wird von dem übernehmenden Schiff, das den Fisch an Bord hält, bis zum Zuchtbetrieb oder Anlandeort aufbewahrt.

5.

Der Transfer oder die Umladung wird in das Logbuch aller beteiligten Schiffe eingetragen.


ANHANG IV

Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) hat die Kommission Folgendes vereinbart:

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT-Kommission, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

1.

Die Kontrollen werden von Inspektoren der Fischereikontrolldienste der Vertragsregierungen vorgenommen. Die Namen der zu diesem Zweck von den Regierungen eingesetzten Inspektoren werden der ICCAT-Kommission mitgeteilt.

2.

Die Schiffe, an deren Bord sich Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren internationale Inspektionsaufgaben wahrnehmen. Die Namen der derzeit zu diesem Zweck eingesetzten Schiffe, bei denen es sich um spezielle Inspektionsschiffe oder Fischereifahrzeuge handeln kann, werden der ICCAT-Kommission so schnell wie möglich mitgeteilt.

3.

Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem von der ICCAT-Kommission zugelassenen Muster bei sich, dem zu entnehmen ist, dass er befugt ist, im Rahmen der von der ICCAT-Kommission genehmigten Regelung zu handeln.

4.

Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 9 stoppt ein Schiff, das derzeit für den Fang von Thunfisch oder thunfischartigen Fischen im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit eingesetzt wird, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern es nicht gerade aktiv Fischerei betreibt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän (1) des Fischereifahrzeugs gestattet dem Inspektor, der von einem Zeugen begleitet werden kann, an Bord zu gehen. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Fänge oder Fanggeräte und aller einschlägigen Unterlagen durch den Inspektor ein, die dieser für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission eingehalten werden; der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.

5.

Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das unter Nummer 3 genannte Dokument aus. Die Inspektionen sind so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird. Der Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT-Kommission, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes gelten. Bei seinen Untersuchungen kann der Inspektor vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Er erstellt seinen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Er unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän und der Regierung des Inspektors übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Werden Verstöße gegen die Empfehlungen festgestellt, so setzt der Inspektor — soweit dies möglich ist — auch die zuständigen Behörden des Flaggenstaats hiervon in Kenntnis und meldet sie der ICCAT-Kommission und jedem Inspektionsschiff des Flaggenstaats, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

6.

Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes so behandelt, als handele es sich um Widerstand gegen einen Inspektor des eigenen Landes oder um Nichtbeachtung seiner Anweisungen.

7.

Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Empfehlung wahr; sie unterstehen bei ihrem Einsatz jedoch weiterhin ihren nationalen Behörden und bleiben ihnen gegenüber verantwortlich.

8.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien prüfen und behandeln die Berichte von ausländischen Inspektoren im Rahmen der Regelung nach denselben einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

9.

a)

Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich zum 1. März über die vorläufigen Pläne für ihre Beteiligung an der Regelung im folgenden Kalenderjahr; die Kommission kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen.

b)

Die in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsregierungen anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; solch eine Vereinbarung wird der ICCAT-Kommission mitgeteilt.

Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

10.

a)

Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Inspektion stattfindet. Der Inspektor gibt die Art des Verstoßes in seinem Bericht an.

b)

Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch befindlichen oder gebrauchsbereiten Fanggeräte an Bord zu kontrollieren.

11.

Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Bericht fest.

12.

Der Inspektor kann das Fanggerät so fotografieren, dass Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.

13.

Der Inspektor ist befugt, vorbehaltlich der durch die ICCAT-Kommission festgelegten Beschränkungen, die Merkmale der Fänge zu überprüfen, um festzustellen, ob die Empfehlungen der ICCAT-Kommission eingehalten werden. Er teilt seine Feststellungen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs so schnell wie möglich mit (Zweijahresbericht 1974-75, Teil II).

ICCAT-Wimpel:

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(1)  „Kapitän“ bezeichnet die für das Fischereifahrzeug zuständige Person.