4.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/10


BESCHLUSS (GASP) 2017/632 DES RATES

vom 3. April 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP des Rates zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. März 2014 den Beschluss 2014/129/GASP (1) erlassen.

(2)

In dem Beschluss 2014/129/GASP ist für Projekte, die spezielle Aktivitäten abdecken, ein Umsetzungszeitraum von 36 Monaten — ab dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung, die zwischen der Kommission und der für die Durchführung zuständigen Stelle (im Folgenden „EU-Konsortium für die Nichtverbreitung“) abgeschlossen wurde — vorgesehen.

(3)

Am 9. Dezember 2016 hat das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung die Union um deren Ermächtigung ersucht, diese Durchführungszeit bis zum 2. Juli 2017 zu verlängern, damit die Aktivitäten über die Geltungsdauer von 36 Monaten hinaus weiter durchgeführt werden können.

(4)

Die Fortsetzung der speziellen Aktivitäten, die im Ersuchen des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung angeführt werden, kann ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(5)

Daher sollte der Beschluss 2014/129/GASP dahin gehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die in dem Beschluss genannten Aktivitäten vollständig durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/129/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bereitstellung der Mittel für die Abhaltung von vier jährlichen Konsultationstreffen und bis zu acht Ad-hoc-Seminaren für Experten und Angehörige der einschlägigen Berufe zu sämtlichen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen sowohl in Bezug auf nicht konventionelle als auch konventionelle Waffen im Hinblick auf die Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters;“.

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 2. Juli 2017.“

3.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.   

Projekt 1: Abhaltung von vier jährlichen Konsultationstreffen und bis zu acht Ad-hoc-Seminaren für Diplomaten und Wissenschaftler mit Vorlage eines Berichts und/oder von Empfehlungen“.

b)

Abschnitt 3.1.3 Satz 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„Das Projekt sieht die Abhaltung von vier jährlichen Konsultationstreffen und bis zu acht Ad-hoc-Expertenseminaren mit Erstellung einschlägiger Berichte und/oder Empfehlungen vor.“

c)

In Abschnitt 3.2.3 des Anhangs wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„—

vorbereitende Aktivitäten zur Sicherstellung der Logistik der nächsten jährlichen Konferenz;“.

d)

Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Dauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 2. Juli 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/129/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 3).