24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2007

zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/134/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

gestützt auf die Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Siebte Rahmenprogramm verfolgt mit dem spezifischen Programm „Ideen“ das Ziel, die von Forschern angeregte „Pionierforschung“, die Forscher auf allen wissenschaftlichen, technologischen und akademischen Gebieten zu Themen ihrer Wahl betreiben, zu unterstützen.

(2)

Die Entscheidung 2006/972/EG sieht die Einrichtung eines Europäischen Forschungsrates (im Folgenden „EFR“ genannt) durch die Kommission zur Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ vor.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2006/972/EG sollte der EFR aus einem unabhängigen wissenschaftlichen Rat (im Folgenden „wissenschaftlicher Rat“ genannt) bestehen, der von einer spezifischen Durchführungsstelle unterstützt wird.

(4)

Der wissenschaftliche Rat sollte sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges zusammensetzen, die von der Kommission berufen werden und frei von jeder Einflussnahme von außen ad personam handeln. Er sollte gemäß dem für ihn in Artikel 5 der Entscheidung 2006/972/EG festgelegten Mandat und ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen, technologischen und akademischen Ziele des spezifischen Programms „Ideen“ handeln.

(5)

Der wissenschaftliche Rat sollte nach eigenem Ermessen einen Generalsekretär auswählen, der unter seiner Aufsicht tätig ist. Unter anderem wird der Generalsekretär den wissenschaftlichen Rat unterstützen, indem er dessen wirksame Kommunikation mit der spezifischen Durchführungsstelle und mit der Kommission sicherstellt und indem er die von der spezifischen Durchführungsstelle zu gewährleistende wirksame Umsetzung der Strategie und der Stellungnahmen des wissenschaftlichen Rates überwacht.

(6)

Der wissenschaftliche Rat sollte nach den Grundsätzen der wissenschaftlichen Exzellenz, Autonomie, Effizienz und Transparenz arbeiten. Die Kommission sollte die Autonomie und die Integrität des wissenschaftlichen Rates gewährleisten und für sein ordnungsgemäßes Funktionieren sorgen.

(7)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften, die durch den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (3) dem Anhang der Geschäftsordnung der Kommission angefügt wurden, sollten Vorschriften festgelegt werden, die die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates regeln.

(8)

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet werden.

(9)

Zur Benennung der Gründungsmitglieder des wissenschaftlichen Rates wurde ein unabhängiger hochrangiger Expertenausschuss eingesetzt. Nach einer umfassenden Konsultation der wissenschaftlichen und akademischen Gemeinschaft gab dieser Ausschuss zunächst Empfehlungen zu den Faktoren und Kriterien ab, die bei der Benennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates angewandt werden sollten, bevor er Empfehlungen zu den Gründungsmitgliedern selbst aussprach.

(10)

Es sollte eine spezifische Durchführungsstelle als externe Stelle in Form einer Exekutivagentur eingerichtet werden, die durch einen eigenständigen Rechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (5), gegründet werden soll.

(11)

Bis diese Exekutivagentur gegründet und einsatzfähig ist, sollten ihre Durchführungsaufgaben von einer besonderen Dienststelle der Kommission wahrgenommen werden.

(12)

Die Haushaltswirksamkeit dieses Beschlusses wird beim Finanzierungsbeschluss im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ und im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission für die externe Stelle berücksichtigt werden —

BESCHLIESST:

KAPITEL 1

EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAT

Artikel 1

Einrichtung

Der Europäische Forschungsrat wird hiermit für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2013 zur Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ eingerichtet. Er besteht aus einem wissenschaftlichen Rat und einer spezifischen Durchführungsstelle, die im Folgenden beschrieben werden.

KAPITEL 2

WISSENSCHAFTLICHER RAT

Artikel 2

Einrichtung

Der wissenschaftliche Rat wird hiermit eingerichtet.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Der wissenschaftliche Rat wird mit den in Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung 2006/972/EG genannten Aufgaben betraut.

(2)   Unter anderem gehören zu den Aufgaben des wissenschaftlichen Rates, dass er eine wissenschaftliche Gesamtstrategie entwickelt, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung 2006/972/EG umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung hat und ein Garant für die wissenschaftliche Qualität der Maßnahme ist. Zu seinen Aufgaben gehören unbeschadet der Verantwortung der Kommission insbesondere die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms, die Festlegung des Gutachterverfahrens sowie die Überwachung und Qualitätskontrolle des spezifischen Programms „Ideen“.

Artikel 4

Mitgliedschaft

(1)   Der wissenschaftliche Rat besteht aus bis zu 22 Mitgliedern.

(2)   Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus Vertretern der europäischen wissenschaftlichen Gemeinschaft höchsten Ranges mit entsprechendem Fachwissen zusammen, die eine Vielfalt von Forschungsbereichen vertreten und unabhängig von politischen oder sonstigen Interessen ad personam handeln.

(3)   Die auf der Grundlage der in Anhang I dargelegten Faktoren und Kriterien benannten und in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder des wissenschaftlichen Rates werden hiermit berufen.

(4)   Künftige Mitglieder werden von der Kommission auf der Grundlage der in Anhang I dargelegten Faktoren und Kriterien nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem wissenschaftlichen Rat vereinbarten Berufungsverfahren, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Parlament und den Rat umfasst, berufen. Die Berufung künftiger Mitglieder wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 veröffentlicht werden.

(5)   Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben frei von jeder Einflussnahme von außen wahr. Sie setzen die Kommission rechtzeitig von Interessenskonflikten in Kenntnis, die ihrer Objektivität schaden könnten.

(6)   Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen; eine Wiederberufung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des wissenschaftlichen Rates gewährleistet, ist einmal möglich. Ein Mitglied kann jedoch für einen Zeitraum, der unter der Höchstdauer des Mandats liegt, berufen werden, um eine gestaffelte Rotation in der Mitgliedschaft zu ermöglichen. Die Mitglieder üben ihre Funktion aus, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat abläuft.

(7)   Tritt ein Mitglied zurück oder läuft ein Mandat aus, das nicht verlängert werden kann, beruft die Kommission ein neues Mitglied.

(8)   In Ausnahmefällen kann die Kommission, um die Integrität und/oder die Kontinuität des wissenschaftlichen Rates aufrecht zu erhalten, von sich aus das Mandat eines Mitglieds beenden.

(9)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses nehmen ihre Aufgaben unentgeltlich wahr.

Artikel 5

Grundsätze und Methoden

(1)   Der wissenschaftliche Rat arbeitet autonom und unabhängig.

(2)   Der wissenschaftliche Rat konsultiert gegebenenfalls die wissenschaftliche, technische und akademische Gemeinschaft.

(3)   Der wissenschaftliche Rat handelt ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen, technologischen und akademischen Ziele des spezifischen Programms „Ideen“. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.

(4)   Der wissenschaftliche Rat ist der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig, steht in ständiger, enger Verbindung mit ihr und der spezifischen Durchführungsstelle und trifft alle hierfür erforderlichen Vorkehrungen.

(5)   Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission oder von der den Vorsitz des wissenschaftlichen Rates führenden Person als vertraulich eingestuft werden.

(6)   Die Kommission liefert die Informationen und die Unterstützung, die für die Arbeit des wissenschaftlichen Rates erforderlich sind und ihm ein autonomes und unabhängiges Arbeiten ermöglichen.

(7)   Der wissenschaftliche Rat erstattet der Kommission regelmäßig Bericht und stellt die Informationen und die Hilfe bereit, die für die obligatorischen Berichterstattungsaufgaben der Kommission (z. B. Jahresbericht, jährlicher Tätigkeitsbericht) erforderlich sind.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Der wissenschaftliche Rat wählt aus seiner Mitte eine den Vorsitz führende Person und zwei zur Stellvertretung bestimmte Personen, die ihn gemäß seiner Geschäftsordnung vertreten und ihn bei der Organisation seiner Arbeit, zu der auch die Erstellung der Tagesordnung und der Unterlagen für Sitzungen gehört, leiten und unterstützen.

(2)   Die den Vorsitz des wissenschaftlichen Rates führende Person und die zur Stellvertretung bestimmten Personen können auch den Titel „Präsident“ bzw. „Vizepräsident“ des Europäischen Forschungsrates führen.

(3)   Der wissenschaftliche Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die ausführliche Bestimmungen für die in Absatz 1 genannte Wahl und einen Verhaltenskodex für den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten enthält.

(4)   Sooft seine Arbeit dies erfordert, tritt der wissenschaftliche Rat zu Plenarsitzungen zusammen.

(5)   Die den Vorsitz des wissenschaftlichen Rates führende Person kann beschließen, Sitzungen mit begrenztem Teilnehmerkreis abzuhalten.

Artikel 7

Generalsekretär des EFR

(1)   Der wissenschaftliche Rat wählt nach eigenem Ermessen einen Generalsekretär aus, der unter seiner Aufsicht tätig ist. Unter anderem unterstützt der Generalsekretär den wissenschaftlichen Rat, indem er dessen wirksame Kommunikation mit der Kommission und mit der spezifischen Durchführungsstelle sicherstellt.

(2)   Die Aufgaben des Generalsekretärs legt der wissenschaftliche Rat fest. Zu diesen Aufgaben gehört die Überwachung der von der spezifischen Durchführungsstelle zu gewährleistenden wirksamen Umsetzung der Strategie und der Stellungnahmen des wissenschaftlichen Rates.

(3)   Die Unterstützung der Einsetzung und der Tätigkeiten des Generalsekretärs wird durch das spezifische Programm „Ideen“ gewährleistet.

(4)   Die Amtszeit des Generalsekretärs beträgt höchstens 30 Monate und kann einmal verlängert werden.

Artikel 8

Sitzungskosten

(1)   Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Rates werden die für die Durchführung seiner Tätigkeit notwendigen Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet. Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission können auch die Reise- und Aufenthaltskosten für andere Sitzungen, die für die Durchführung der Arbeit des wissenschaftlichen Rates erforderlich sind, von der Kommission übernommen werden; dies gilt für Sitzungen von Mitgliedern des wissenschaftlichen Rates mit externen Experten und beteiligten Akteuren.

(2)   Die Sitzungskosten werden unbeschadet der Verantwortung der Kommission auf der Grundlage des jährlichen Antrags des wissenschaftlichen Rates erstattet.

KAPITEL 3

Artikel 9

Spezifische Durchführungsstelle

Die spezifische Durchführungsstelle wird als externe Stelle eingerichtet; bis diese externe Stelle gegründet und einsatzfähig ist, werden ihre Durchführungsaufgaben von einer besonderen Dienststelle der Kommission wahrgenommen.

KAPITEL 4

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 2. Februar 2007

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242.

(3)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.


ANHANG I

Faktoren und Kriterien für die Benennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates

Aus der Zusammensetzung des wissenschaftlichen Rates muss deutlich werden, dass der Rat eine Führungsrolle im wissenschaftlichen Bereich ausüben kann, die maßgebend und absolut unabhängig ist sowie Weisheit und Erfahrung mit Visionen und Phantasie verbindet. Die Glaubwürdigkeit des wissenschaftlichen Rates wird auf der Ausgewogenheit der Qualitäten der Frauen und Männer, aus denen er sich zusammen setzt, beruhen; gemeinsam sollten sie die Forschungsgemeinschaft in ihrer gesamten Breite in ganz Europa widerspiegeln. Die einzelnen Mitglieder des wissenschaftlichen Rates müssen über eine unbestrittene Reputation als führende Forscher und wegen ihrer Unabhängigkeit und ihres Einsatzes für die Forschung genießen. In der Regel müssen sie in der Forschung tätig sein oder bis vor kurzem tätig gewesen sein; dies gilt auch für diejenigen, die auf europäischer oder internationaler Ebene eine Führungsposition in der Wissenschaft innehatten. Auch Angehörige der jüngeren Generation, die für eine Führungsrolle prädestiniert sind, sollten Beachtung finden.

Die Mitglieder müssen das breite Spektrum der Forschungsdisziplinen — exakte Wissenschaften, Ingenieur-, Lebens-, Geistes- und Sozialwissenschaften — widerspiegeln. Allerdings sollten sie nicht als Vertreter einer bestimmten Disziplin oder einer bestimmten Forschungsrichtung angesehen werden und sollten sich auch nicht als solche verstehen; sie sollten über eine umfassendere Betrachtungsweise verfügen, aus der ein kollektives Verständnis der wichtigen Entwicklungen in der Forschung, auch in der inter- und in der multidisziplinären Forschung, und des Forschungsbedarfs auf europäischer Ebene hervorgeht.

Über ihr erwiesenes Ansehen als Wissenschaftler und Forscher hinaus sollten die Mitglieder zusammen über eine größere Bandbreite von Erfahrung verfügen, die nicht nur in ganz Europa, sondern auch in anderen forschungsintensiven Teilen der Welt gewonnen wurde. Hierzu könnte Erfahrung etwa auf dem Gebiet der Unterstützung und der Förderung der Grundlagenforschung, der Forschungsorganisation und des Forschungsmanagements und des Wissenstransfers an Universitäten, Akademien und in der Industrie gehören sowie ein Verständnis der nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten, der maßgeblichen Forschungsfördersysteme und des breiteren politischen Kontexts, in dem der Europäische Forschungsrat angesiedelt ist.

Die Mitglieder sollten die verschiedenen Komponenten der Forschungsgemeinschaft und das Spektrum wissenschaftlicher Einrichtungen, die Forschung betreiben, widerspiegeln; zu ihnen sollten Personen gehören, die zum Beispiel über Erfahrung an Universitäten, Forschungsinstituten und Akademien, bei Finanzierungsträgern und in der Forschung in Unternehmen und Industrie verfügen. Ferner sollten zu ihnen Personen gehören, die über Erfahrung in mehr als einem Land verfügen, wobei einige der Mitglieder aus der Forschungsgemeinschaft außerhalb Europas kommen sollten.


ANHANG II

Liste der 22 Gründungsmitglieder des wissenschaftlichen Rates

 

Dr. Claudio BORDIGNON, San Raffaele Scientific Institute, Mailand

 

Prof. Manuel CASTELLS, Offene Universität von Katalonien

 

Prof. Paul J. CRUTZEN, Max-Planck-Institut für Chemie, Mainz

 

Prof. Mathias DEWATRIPONT, Université Libre de Bruxelles

 

Dr. Daniel ESTEVE, CEA Saclay

 

Prof. Pavel EXNER, Doppler-Institut, Prag

 

Prof. Hans-Joachim FREUND, Fritz-Haber-Institut, Berlin

 

Prof. Wendy HALL, University of Southampton

 

Prof. Carl-Henrik HELDIN, Ludwig-Institut für Krebsforschung

 

Prof. Fotis C. KAFATOS, Imperial College London

 

Prof. Michal KLEIBER, Polnische Akademie der Wissenschaften

 

Prof. Michal KROO, Ungarische Akademie der Wissenschaften

 

Prof. Maria Teresa V.T. LAGO, Universität Porto

 

Dr. Oscar MARIN PARRA, Instituto de Neurociencias de Alicante

 

Prof. Lord MAY, University of Oxford

 

Prof. Helga NOWOTNY, Wissenschaftszentrum, Wien

 

Prof. Christiane NÜSSLEIN-VOLHARD, Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, Tübingen

 

Prof. Leena PELTONEN-PALOTIE, Universität Helsinki und National Public Health Institute

 

Prof. Alain PEYRAUBE, CNRS, Paris

 

Dr. Jens R. ROSTRUP-NIELSEN, Haldor Topsoe A/S

 

Prof. Salvatore SETTIS, Scuola Normale Superiore, Pisa

 

Prof. Rolf M. ZINKERNAGEL, Universität Zürich