20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG

(2013/779/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2)

Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3)

Gemäß Artikel 6 des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (2) (nachstehend „das Spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“) soll die Kommission einen Europäischen Forschungsrat (nachstehend „ERC“) einrichten. Der ERC soll Rechtsnachfolger des Europäischen Forschungsrats sein, der mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission (3) eingerichtet wurde und mit dem der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (4) (nachstehend „spezifisches Programm „Ideen“) entsprochen wurde. Der ERC soll aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat (nachstehend „Wissenschaftlicher Rat des ERC“) und einer spezifischen Durchführungsstelle in Form einer Exekutivagentur bestehen.

(4)

Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen den Etappen der Programmplanung, die vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erarbeitet und von der Kommission angenommen wird, und der Programmdurchführung entsprechend den vom Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegten Grundsätzen und Methoden, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(5)

Mit dem Beschluss 2008/37/EG (5) richtete die Kommission die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (nachstehend „die Agentur“) ein und beauftragte sie mit der Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Pionierforschung im Hinblick auf die Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“.

(6)

Die mit dem Beschluss 2008/37/EG eingerichtete Agentur hat ein beträchtliches Ansehen in der Wissenschaftsgemeinschaft in Europa und weltweit erreicht. Sie stellt heute ein wesentliches Element der Forschungsförderung in der Union dar, ist gut sichtbar und wird von den externen Interessenträgern positiv wahrgenommen. Die im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführte externe Bewertung der Agentur hat gezeigt, dass sich die Einrichtung der Agentur aufgrund ihrer wissenschaftlichen Spezialisierung und der Möglichkeit, durch eine größere Nähe zu den Begünstigten, eine bessere Kommunikation und Sichtbarmachung der Programme sowie eine raschere Auszahlung an die Begünstigten einen besseren Dienst zu leisten, positiv ausgewirkt hat. Die Einsparungen aufgrund der Übertragung von Aufgaben auf die Agentur werden für den Zeitraum 2009-2012 auf etwa 45 Mio. EUR veranschlagt.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (6) schlug die Kommission vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(8)

Die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass die Kommission der Agentur die Umsetzung des Einzelziels „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ des Spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ übertragen sollte. Die hochwertige Programmverwaltung und Dienstleistung der Agentur sowie die hohe Sichtbarkeit und die bestehenden Kanäle für die Öffentlichkeitsarbeit haben sich als wirksam erwiesen. Das Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ steht im Einklang mit den gegenwärtigen Zielen und Aufgaben der Agentur. Die Nutzung der gesammelten Erfahrungen und des Fachwissens der Agentur würde zu Effizienzgewinnen führen. Darüber hinaus hat die Kommission dieses Programm nie intern verwaltet, so dass bei einer kommissionsinternen Verwaltung die Betriebskontinuität unterbrochen würde und es der Kommission an entsprechenden Kenntnissen mangeln würde. Daneben sind bei einer Durchführung durch die Agentur Effizienzsteigerungen von 79 Mio. EUR im Zeitraum 2014-2024 gegenüber einer kommissionsinternen Verwaltung des Programms durch die Kommissionsdienststellen zu erwarten.

(9)

Die Agentur sollte mit der Verwaltung des Einzelziels „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ des Spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ beauftragt werden, in dessen Rahmen ähnliche Tätigkeiten geplant sind, wie sie bereits im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 von der Agentur verwaltet werden; es handelt sich um Projekte, die keine politischen Entscheidungen erfordern und während des gesamten Projektzyklus fundierte wissenschaftliche und finanztechnische Kenntnisse voraussetzen.

(10)

Die Agentur sollte auch in Zukunft das spezifische Programm „Ideen“ durchführen, dessen Verwaltung ihr im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 übertragen wurde.

(11)

Um eine zeitlich kohärente Durchführung dieses Beschlusses und der betreffenden Programme zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass die Agentur ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme vorbehaltlich des Inkrafttretens der Programme und ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausführt.

(12)

Die Agentur sollte eingerichtet werden. Sie sollte an die Stelle der mit dem Beschluss 2008/37/EG eingerichteten Exekutivagentur treten und deren Rechtsnachfolgerin sein. Sie sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten allgemeinen Statut tätig sein.

(13)

Der Beschluss 2008/37/EG sollte daher aufgehoben und Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (nachstehend „die Agentur“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet und tritt an die Stelle der Exekutivagentur, die mit dem Beschluss 2008/37/EG eingerichtet wurde, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; ihr Statut unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Die Agentur ist die spezifische Durchführungsstelle des Europäischen Forschungsrats und verantwortlich für die Verwaltung und Programmdurchführung.

(2)   Die Agentur wird beauftragt, im Rahmen des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) das Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“ des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ umzusetzen. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

(3)   Die Agentur wird im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (7) beauftragt, die verbleibenden Maßnahmen des spezifischen Programms „Ideen“ durchzuführen.

(4)   Die Agentur ist für die folgenden Aufgaben zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Teile von Unionsprogrammen zuständig:

a)

Verwaltung der Programmdurchführung und spezifischer Projekte auf der Grundlage der vom Wissenschaftlichen Rat des Europäischen Forschungsrates (nachstehend „Wissenschaftlicher Rat des ERC“) aufgestellten und von der Kommission angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

d)

Unterstützung des Wissenschaftlichen Rates des ERC bei der Wahrnehmung aller seiner Aufgaben.

Artikel 4

Dauer der Amtszeit

(1)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(2)   Der Direktor/die Direktorin wird für vier Jahre ernannt, wobei die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des ERC berücksichtigt wird.

(3)   Bei der Ernennung der leitenden Mitarbeiter der Agentur wird die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des ERC berücksichtigt.

Artikel 5

Aufsicht und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Unionsprogramme oder Programmteile regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

Artikel 6

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (8) aus.

Artikel 7

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2008/37/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

(2)   Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der Exekutivagentur, die durch den Beschluss 2008/37/EG eingerichtet wurde.

(3)   Unbeschadet der in der Übertragungsverfügung vorgesehenen Änderung der Einstufung der abgeordneten Beamten berührt dieser Beschluss nicht die Rechte und Pflichten des Personals der Agentur, einschließlich ihres Direktors/ihrer Direktorin.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(3)  Beschluss 2007/134/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14).

(4)  2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

(5)  Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15).

(6)  KOM(2011) 500 endg.

(7)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).