12.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2009

über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3746)

(2009/449/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Erleichterung der Entwicklung eines von Wettbewerb geprägten Binnenmarkts für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) in der Gemeinschaft wird durch die Entscheidung Nr. 626/2008/EG ein Gemeinschaftsverfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern geschaffen, die das 2-GHz-Band nutzen, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG der Kommission (2) die Funkfrequenzen von 1 980 bis 2 010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2 170 bis 2 200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst.

(2)

Die Kommission veröffentlichte am 7. August 2008 eine Aufforderung zur Bewerbung für europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (2008/C 201/03) (3). Als Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen wurde der 7. Oktober 2008 festgelegt.

(3)

Innerhalb der Einreichungsfrist gingen Bewerbungen von ICO Satellite Limited, Inmarsat Ventures Limited, Solaris Mobile Limited und TerreStar Europe Limited ein.

(4)

Am 24. Oktober 2008 wurden ICO Satellite Limited, Inmarsat Ventures Limited und TerreStar Europe Limited schriftlich aufgefordert, zusätzliche Informationen in Bezug auf die Erfüllung der Zulässigkeitsbedingungen einzureichen. Alle drei Antragsteller antworteten darauf bis zum 7. November 2008.

(5)

In ihrer Entscheidung K(2008) 8123 vom 11. Dezember 2008 über die Zulässigkeit von Anträgen, die in Beantwortung der Aufforderung zur Bewerbung für europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, eingereicht wurden (2008/C 201/03), stellte die Kommission fest, dass die vier von ICO Satellite Limited, Inmarsat Ventures Limited, Solaris Mobile Limited und TerreStar Europe Limited eingereichten Anträge zulässig sind. Die Entscheidung wurde den Antragstellern unverzüglich mitgeteilt, und die Liste der zulässigen Antragsteller wurde auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht (4).

(6)

In Ergänzung der Anträge wurden im Einklang mit dem Anhang der Entscheidung Nr. 626/2008/EG von ICO Satellite Limited, Inmarsat Ventures Limited und TerreStar Europe Limited (6. Februar 2009) zusätzliche Informationen über die kritische Entwurfsprüfung innerhalb der Frist von 80 Werktagen nach der Antragstellung vorgelegt.

(7)

TerreStar Europe Limited und ICO Satellite Limited übermittelten außerdem zusätzliche Angaben zum technischen oder betrieblichen Inhalt der Bewerbung erst nach dem Schlusstermin für die Bewerbung und die Einreichung von Informationen über die kritische Entwurfsprüfung, die deshalb nicht berücksichtigt werden konnten.

(8)

In der ersten Auswahlphase hatte die Kommission innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller zu beurteilen, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand nachgewiesen haben. Diese Beurteilung beruht auf dem Erreichen der im Anhang der Entscheidung Nr. 626/2008/EG aufgeführten Meilensteine 1 bis 5. In dieser ersten Auswahlrunde waren auch die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die wirtschaftliche Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme zu berücksichtigen.

(9)

Um die Durchführung des vergleichenden Auswahlverfahrens zu erleichtern und insbesondere die Kommission bei der Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen zu unterstützen, wurde für das vergleichende Auswahlverfahren für europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, eine Arbeitsgruppe des Kommunikationsausschusses eingerichtet.

(10)

Zur Analyse und Bewertung der Anträge in der ersten Auswahlphase nahm die Kommission die Beratung und Unterstützung externer Sachverständiger in Anspruch, die im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahren aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres hohen Maßes an Unabhängigkeit und Unbefangenheit ausgewählt wurden.

(11)

Nach ausführlicher Analyse und umfassenden Beratungen auf mehreren Sitzungen, erstellten die Sachverständigen einen zusammenfassenden Bericht mit Schlussfolgerungen über das Erreichen der Meilensteine, den sie der Kommission übermittelten.

(12)

Die Schlussfolgerungen der externen Sachverständigen aus der ersten Bewertungsphase wurden sodann mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe des Kommunikationsausschusses für das vergleichende Auswahlverfahren für europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, erörtert. Die Ergebnisse dieser Gespräche wurden im Kommunikationsausschuss vorgestellt und erörtert.

(13)

In der ersten Auswahlphase berücksichtigte die Kommission bei ihrer Beurteilung den konsolidierten Bericht der externen Sachverständigen sowie die Ansichten der Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die in der Arbeitsgruppe des Kommunikationsausschusses für das vergleichende Auswahlverfahren für europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, geäußert wurden.

(14)

Bei Ihrer Beurteilung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand ihres jeweiligen Satellitenmobilfunksystems nachgewiesen haben und als berechtigte Antragsteller zu betrachten sind, wogegen ICO Satellite Limited und TerreStar Europe Limited den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand ihres jeweiligen Satellitenmobilfunksystems nicht nachgewiesen haben und nicht als berechtigte Antragsteller zu betrachten sind.

(15)

Zu Meilenstein 1 „Einreichung des Koordinierungsantrags bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)“ mussten die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass die Behörde, die für die Einreichung der Unterlagen über Satellitenmobilfunksysteme zur Bereitstellung der kommerziellen MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, die einschlägigen Informationen gemäß Anhang 4 der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgelegt hat. Alle vier Anträge enthielten diesbezüglich eindeutige Nachweise, so dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass dieser Meilenstein von allen vier Antragstellern zufrieden stellend erreicht wurde.

(16)

Zu Meilenstein 2 „Satellitenherstellung“ mussten die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass eine bindende Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten besteht, die für die Bereitstellung der kommerziellen MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind. In diesem Dokument müssen sämtliche Meilensteine des Baus der zur Bereitstellung kommerzieller MSS notwendigen Satelliten festgelegt sein. Es muss vom betreffenden Antragsteller und dem betreffenden Satellitenhersteller unterzeichnet sein. Die Anträge von Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited enthielten solche eindeutigen Nachweise, so dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass dieser Meilenstein von diesen Antragstellern zufrieden stellend erreicht wurde.

(17)

Zu Meilenstein 3 „Satellitenstartvereinbarung“ mussten die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass eine bindende Vereinbarung über den Start der für die Bereitstellung kontinuierlicher kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten notwendigen Mindestanzahl an Satelliten besteht. In diesem Dokument müssen der Zeitpunkt des Starts der betreffenden Satelliten und die vertraglichen Bestimmungen über eine Entschädigung festgelegt sein. Es muss vom betreffenden Satellitenmobilfunksystembetreiber und dem den Satellitenstart durchführenden Unternehmen unterzeichnet sein. Alle vier Anträge enthielten diesbezüglich eindeutige Nachweise, so dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass dieser Meilenstein von allen vier Antragstellern zufrieden stellend erreicht wurde.

(18)

Zu Meilenstein 4 „Gateway-Bodenstationen“ mussten die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass eine bindende Vereinbarung über den Bau und die Einrichtung von Gateway-Bodenstationen zur Bereitstellung kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten besteht. Alle vier Anträge enthielten diesbezüglich eindeutige Nachweise, so dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass dieser Meilenstein von allen vier Antragstellern zufrieden stellend erreicht wurde.

(19)

Meilenstein 5 hat die Bezeichnung „Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung“. Die kritische Entwurfsprüfung ist definiert als „die Stufe der Verwirklichung von Raumfahrzeugen, auf der die Entwurfs- und Entwicklungsphase endet und die Herstellungsphase beginnt“. Zu diesem Meilenstein müssen die Antragsteller spätestens 80 Werktage nach der Antragstellung den Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung gemäß den in der Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten festgelegten Baumeilensteinen nachweisen. Der Satellitenhersteller unterzeichnet das betreffende Dokument unter Angabe des Datums des Abschlusses der kritischen Entwurfsprüfung. Die Anträge von ICO Satellite Limited, Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited enthielten solche eindeutigen Nachweise, so dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass dieser Meilenstein von diesen Antragstellern zufrieden stellend erreicht wurde.

(20)

Zu Meilenstein 2 […] (5). […] (5) Mangels vertraglicher Unterlagen und aktueller Belege für die Baumeilensteine bis zum Abschluss der Herstellung der zur Bereitstellung kommerzieller MSS notwendigen Satelliten kam die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG zu dem Schluss, dass dieser Meilenstein von ICO Satellite Limited nicht zufrieden stellend erreicht wurde.

(21)

[…] (5) Wegen der Widersprüche zwischen den Angaben im Antrag und den anschließend übermittelten Informationen über die kritische Entwurfsprüfung sowie mangels eindeutiger Nachweise für den Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung für den Satelliten, auf den sich die im Antrag enthaltene Satellitenherstellungsvereinbarung bezieht, kam die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG zu dem Schluss, dass Meilenstein 5 in Verbindung mit Meilenstein 2 von TerreStar Europe Limited nicht zufrieden stellend erreicht wurde.

(22)

Inmarsat Ventures Limited beantragte in seinem Antrag einen Frequenzbereich von 15 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und 15 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde. Solaris Mobile Limited beantragte in seinem Antrag einen Frequenzbereich von 15 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und 15 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde.

(23)

Da die Gesamtzahl der von Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited beantragten Funkfrequenzen die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen nicht übersteigt, sollten beide Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG ausgewählt werden.

(24)

In der Auswahlentscheidung, die aufgrund der ersten Auswahlphase getroffenen wird, sind die jeweiligen Frequenzen festzulegen, für deren Nutzung den ausgewählten Antragstellern in jedem Mitgliedstaat eine Genehmigung im Einklang mit Titel III der Entscheidung Nr. 626/2008/EG erteilt werden soll.

(25)

Die Festlegung der Frequenzen muss anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien erfolgen. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der effizienten Verwaltung der Funkfrequenzen, der in Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rahmenrichtlinie“) (6) verankert ist. Nach diesem Grundsatz sollten die zu nutzenden Frequenzen von zweimal 30 MHz in zwei benachbarte Unterbänder gleicher Bandbreite für die Kommunikation Erde-Weltraum (Aufwärtsstrecke, Uplink) und die Kommunikation Weltraum-Erde (Abwärtsstrecke, Downlink) aufgeteilt werden, um eine möglichst effiziente Nutzung der Unterbänder zu ermöglichen. Das untere Unterbandpaar sollte aus den Frequenzbereichen 1 980-1 995 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum (Abwärtstrecke) und 2 170-2 185 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde (Abwärtsstrecke) und das obere Unterbandpaar aus den Frequenzbereichen 1 995-2 010 MHz für die Aufwärtsstrecke und 2 185-2 200 MHz für die Abwärtsstrecke bestehen. Wie in Abschnitt 4.4 der Aufforderung zur Bewerbung (2008/C 201/03) gefordert, hat die Kommission die Angaben über bevorzugte Frequenzen berücksichtigt, die von den berechtigten Antragstellern in ihren Anträgen gemacht worden waren. […] (5).

(26)

Die Antragsteller, die nicht beabsichtigen, die Funkfrequenzen zu nutzen, sollten die Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Antragsteller schriftlich hiervon unterrichten.

(27)

Gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die ausgewählten Antragsteller nach Maßgabe des Zeitraums und des Versorgungsbereichs, auf die sich ihre Verpflichtungen beziehen, sowie im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung der Kommission aufgeführt sind, zu nutzen und ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben. Sie unterrichten die ausgewählten Antragsteller über diese Rechte. Darüber hinaus sieht die Entscheidung Nr. 626/2008/EG vor, dass das Recht zur Nutzung der festgelegten Funkfrequenzen den ausgewählten Antragstellern möglichst bald nach der Auswahl in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (7) gewährt werden sollte.

(28)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 2. April 2009 abgegebenen Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als Ergebnis der ersten Auswahlphase des vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Titel II der Entscheidung Nr. 626/2008/EG sind ICO Satellite Limited und TerreStar Europe Limited keine berechtigten Antragsteller.

Artikel 2

Als Ergebnis der ersten Auswahlphase des vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Titel II der Entscheidung Nr. 626/2008/EG sind Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited berechtigte Antragsteller.

Da die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den als Ergebnis der ersten Auswahlphase des vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Titel II der Entscheidung Nr. 626/2008/EG zugelassenen Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen nicht übersteigt, werden Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited ausgewählt.

Artikel 3

Den ausgewählten Antragstellern wird in jedem Mitgliedstaat die Nutzung folgender Funkfrequenzen gemäß Titel III der Entscheidung Nr. 626/2008/EG genehmigt:

a)

Inmarsat Ventures Limited: von 1 980 bis 1 995 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2 170 bis 2 185 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde;

b)

Solaris Mobile Limited: von 1 995 bis 2 010 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2 185 bis 2 200 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde.

Artikel 4

Die Auswahl von Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited sowie die in Artikel 2 und 3 vorgesehene Zuteilung der jeweiligen Frequenzen an die ausgewählten Antragsteller erfolgt unter dem Vorbehalt, dass innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Antragsteller durch die Kommission von den betreffenden ausgewählten Antragstellern keine schriftliche Mitteilung eingeht, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht beabsichtigt, die betreffenden Funkfrequenzen zu nutzen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

1.

die Mitgliedstaaten und

2.

a)

ICO Satellite Limited, 269 Argyll Avenue, Slough SL1 4HE, Vereinigtes Königreich;

b)

Inmarsat Ventures Limited, 99 City Road, London EC1Y 1AX, Vereinigtes Königreich;

c)

Solaris Mobile Limited, 30 Upper Pembroke Street, Dublin 2, Republik Irland;

d)

TerreStar Europe Limited, c/o TerreStar Global Ltd., 2nd Floor, 145-157 St John Street, London EC1V 4PY, Vereinigtes Königreich.

Brüssel, den 13. Mai 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 15.

(2)  ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32.

(3)  ABl. C 201 vom 7.8.2008, S. 4.

(4)  http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/current/pan_european/index_en.htm

(5)  Teile dieses Textes wurden gestrichen, um sicherzustellen, dass keine vertraulichen Informationen weitergegeben werden; die betreffenden Textstellen befinden sich in eckigen Klammern und sind mit einem Sternchen versehen.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.