11.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2011

über die Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften in Bezug auf Satellitenmobilfunkdienste (MSS) entsprechend Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7001)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/667/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung Nr. 626/2008/EG soll die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für MSS in der Union erleichtern und stufenweise die Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten durch die für die Erbringung dieser Dienste ausgewählten Betreiber sicherstellen.

(2)

Sie schafft insbesondere ein Verfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern, die das 2-GHz-Band nutzen, das die Frequenzen von 1 980 bis 2 010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2 170 bis 2 200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst.

(3)

In der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (2) sind die ausgewählten Betreiber und die entsprechenden Frequenzen aufgeführt.

(4)

Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die ausgewählten Antragsteller nach Maßgabe des Zeitraums und des Versorgungsbereichs, auf die sich ihre Verpflichtungen beziehen, berechtigt sind, die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der Entscheidung 2009/449/EG aufgeführt sind, zu nutzen und ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben.

(5)

Die Nutzungsrechte für spezifische Funkfrequenzen und die Rechte zum Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems unterliegen gemeinsamen Bedingungen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG festgelegt sind. Insbesondere müssen die ausgewählten Antragsteller die zugeteilten Frequenzen für den Betrieb von MSS tatsächlich nutzen, die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Meilensteine sechs bis neun bis zum 13. Mai 2011 erreichen und allen Verpflichtungen nachkommen, die sie in ihren Anträgen eingegangen sind.

(6)

Die Überwachung der Einhaltung dieser gemeinsamen Bedingungen und ihre Durchsetzung, einschließlich der abschließenden Prüfung in allen Fällen der Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen, sollten auf nationaler Ebene erfolgen.

(7)

Nationale Durchsetzungsvorschriften sollten im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, insbesondere mit Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (3).

(8)

Angesichts des grenzübergreifenden Charakters der in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG genannten gemeinsamen Bedingungen ist es erforderlich, die nationalen Durchsetzungsverfahren der Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu koordinieren. Die uneinheitliche Anwendung nationaler Durchsetzungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung, die zeitliche Durchführung und die Art der ergriffenen Maßnahmen, würde dazu führen, dass ein Flickenteppich von Maßnahmen entsteht, der im Widerspruch zum europaweiten Charakter der MSS stünde.

(9)

Dieser Beschluss sollte sich weder auf die Durchsetzung rein nationaler Bedingungen beziehen noch für Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf andere als die in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG genannten gemeinsamen Bedingungen gelten. Da alle spezifischen Bedingungen in Bezug auf ergänzende Bodenkomponenten von Satellitenmobilfunksystemen im Wesentlichen nationalen Charakter haben, sollte die Durchsetzung der in Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG genannten gemeinsamen Bedingungen nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses einbezogen werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Bedingungen der Allgemeingenehmigungen und/oder erteilten Frequenznutzungsrechte eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten, die den ausgewählten Betreibern Genehmigungen erteilt haben, gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG Durchsetzungsmaßnahmen festlegen.

(11)

In Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG ist die Durchsetzung in mehreren Schritten vorgesehen; dabei werden zunächst mutmaßliche Fälle von Nichteinhaltung geprüft und gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung der Bedingungen sicherzustellen. Entsprechend Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2002/20/EG sollte bei solchen Maßnahmen dem Betreiber eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Verstoß abzustellen. Im Allgemeinen sollte bei der Festlegung einer angemessenen Frist für die Einhaltung der Bedingungen den Besonderheiten der Satellitenindustrie, der betreffenden Nichteinhaltung und der vorgesehenen Abhilfemaßnahme Rechnung getragen werden. Insbesondere wenn es für die Einhaltung einer der betreffenden gemeinsamen Bedingungen erforderlich wäre, einen Satelliten in die Umlaufbahn zu bringen, kann in den festgelegten Maßnahmen ein Zeitplan mit unmittelbaren Schritten und entsprechenden Fristen vorgesehen werden. Im Falle schwerer und wiederholter Nichteinhaltung können in einer zweiten Phase die Nutzungsrechte entzogen werden.

(12)

Diese Entscheidung sollte nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Behörden berühren, einstweilige Maßnahmen zu treffen, sofern die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG erfüllt sind.

(13)

Feststellungen, die der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, entsprechend diesem Beschluss der Kommission übermittelt, greifen nicht dem Recht der Mitgliedstaaten vor, schriftliche Bemerkungen zur Erörterung im Kommunikationsausschuss vorzulegen.

(14)

Die in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG genannten gemeinsamen Bedingungen sind Bestandteil der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Tätigkeit der Betreiber, denen eine Genehmigung erteilt wurde; die Überwachung der Erfüllung der Bedingungen in allen Mitgliedstaaten, insbesondere die Prüfung der Fakten bei mutmaßlichen Fällen von Nichteinhaltung dieser gemeinsamen Bedingungen, erfordert jedoch die Kenntnis aller Sachumstände, die grenzübergreifenden Charakter haben, und aller Auswirkungen sowie gegebenenfalls Informationen über die Erbringung des Dienstes in andern Mitgliedstaaten. Durch den Austausch der Feststellungen der verschiedenen zuständigen nationalen Behörden und der Stellungnahmen der betroffenen Betreiber, denen eine Genehmigung erteilt wurde, könnte die Durchsetzung in der gesamten Union kohärenter und effizienter gestaltet werden. Außerdem dürfte durch einen koordinierten Zeitplan für die Durchsetzung die Rechtssicherheit für die betreffenden genehmigten Betreiber erhöht werden.

(15)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2002/20/EG können im Falle schwerer und wiederholter Nichteinhaltung der Bedingungen die Bereitstellung der Dienste untersagt oder die Aussetzung oder der Entzug der Nutzungsrechte für bestimmte Funkfrequenzen beschlossen werden, wenn Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erfolglos geblieben sind. Hinsichtlich der Bereiststellung von MSS hat der Entzug oder die Aussetzung der Nutzungsrechte grenzüberschreitende Auswirkungen. Außerdem müssen, je nach dem entsprechenden nationalen Verfahren, möglicherweise angemessene Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise die Aussetzung einer Genehmigung, bevor sie endgültig entzogen werden kann. Daher sollte der Entzug oder die Aussetzung erst beschlossen werden, nachdem die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten bekannt sind und im Kommunikationsausschuss erörtert wurden.

(16)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Festlegung der Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Vorschriften zur Durchsetzung der an die Genehmigung zur Erbringung von MSS-Diensten und/oder das Nutzungsrecht für bestimmte Frequenzen geknüpften gemeinsamen Bedingungen in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Ziel und Anwendungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt, die auf Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen, denen eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, im Falle der mutmaßlichen Nichteinhaltung der an ihre Genehmigungen geknüpften gemeinsamen Bedingungen Anwendung finden.

(2)   Angesichts des grenzübergreifenden Charakters von MSS soll durch die Koordinierung mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses insbesondere erreicht werden, dass hinsichtlich der einer mutmaßlichen Nichteinhaltung zugrunde liegenden Fakten und der Schwere dieser Nichteinhaltung ein gemeinsamer Ansatz gefunden werden kann, der zu einer kohärenten Anwendung nationaler Durchsetzungsvorschriften in der gesamten Europäischen Union führt; dies schließt — insbesondere bei sich ähnelnden Fällen von Nichteinhaltung — auch die zeitliche Koordinierung aller Maßnahmen ein.

(3)   Dieser Beschluss gilt nicht für Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf andere als die in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG genannten gemeinsamen Bedingungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Entscheidung Nr. 626/2008/EG.

(2)   Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Betreiber, denen eine Genehmigung erteilt wurde“ sind die gemäß der Entscheidung 2009/449/EG ausgewählten Betreiber, denen im Rahmen einer Allgemeingenehmigung oder individueller Nutzungsrechte das Recht erteilt wurde, die in der Entscheidung 2009/449/EG festgelegten Funkfrequenzen zu nutzen und/oder ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben;

„gemeinsame Bedingungen“ sind die gemeinsamen Bedingungen, an die nach Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG die Rechte eines Betreibers, dem eine Genehmigung erteilt wurde, geknüpft sind;

„genehmigender Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, der ausgewählten Betreibern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung oder individueller Nutzungsrechte die Genehmigung erteilt hat, die in der Entscheidung 2009/449/EG festgelegten Funkfrequenzen zu nutzen und/oder ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben.

Artikel 3

Koordinierung der Durchsetzung gemeinsamer Bedingungen

(1)   Stellt ein genehmigender Mitgliedstaat fest, dass ein Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, eine oder mehrere der gemeinsamen Bedingungen nicht erfüllt, und teilt dies dem Betreiber entsprechend Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG mit, unterrichtet er gleichzeitig die Kommission darüber, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

(2)   Nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, prüfen die übrigen genehmigenden Mitgliedstaaten, ob die einschlägigen gemeinsamen Bedingungen auch nach ihren Rechtsvorschriften nicht erfüllt wurden, und geben dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Innerhalb von fünf Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, legen die genehmigenden Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung ihrer Feststellungen und der Stellungnahmen des betroffenen Betreibers der Kommission vor, die alle übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet. Innerhalb von acht Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, beruft sie eine Sitzung des Kommunikationsausschusses ein, um die mutmaßliche Nichteinhaltung zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung entsprechend den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zielen zu erörtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, vor der Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 3 endgültige Entscheidungen hinsichtlich der mutmaßlichen Nichteinhaltung zu treffen.

(5)   Im Anschluss an die Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 3 ergreift jeder genehmigende Mitgliedstaat, der dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG seine Feststellungen mitgeteilt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass eine oder mehrere gemeinsame Bedingungen nicht erfüllt wurden, geeignete und angemessene Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen, um zu gewährleisten, dass der betroffene Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die gemeinsamen Bedingungen erfüllt; ausgenommen ist jedoch der Entzug oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Aussetzung der dem betroffenen Betreiber erteilten Genehmigungen oder Nutzungsrechte.

(6)   Im Falle schwerer und wiederholter Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen teilt jeder genehmigende Mitgliedstaat, der, nachdem er die Maßnahmen nach Absatz 5 ergriffen hat, den Entzug der Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2002/20/EG beschließen möchte, der Kommission seine Absicht mit und legt eine Zusammenfassung aller Maßnahmen vor, die der betroffene Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, ergriffen hat, um den Durchsetzungsmaßnahmen zu entsprechen. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(7)   Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Informationen gemäß Absatz 6 an die Mitgliedstaaten übermittelt hat, wird eine Sitzung des Kommunikationsausschusses einberufen, um jeden Entzug einer Genehmigung entsprechend den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zielen zu koordinieren. In der Zwischenzeit sehen alle genehmigenden Mitgliedstaaten davon ab, Beschlüsse zu fassen, die den Entzug oder entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Aussetzung der dem betroffenen Betreiber erteilten Genehmigungen oder Nutzungsrechte nach sich ziehen würden.

(8)   Im Anschluss an die Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 7 können die genehmigenden Mitgliedstaaten geeignete Beschlüsse fassen, um die dem betroffenen Betreiber erteilte Genehmigung zu entziehen.

(9)   Jeder Durchsetzungsbeschluss gemäß den Absätzen 5 und 8 ist innerhalb einer Woche mit einer Begründung dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, sowie der Kommission zu übermitteln, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 15.

(2)  ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 65.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.