30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1234/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die besonderen Vorschriften für die Beihilfe, die Deutschland gemäß Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols („das Monopol“) gewähren kann, laufen am 31. Dezember 2010 aus.

(2)

Dem Bericht zufolge, den die Kommission gemäß Artikel 184 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt hat, ist die Bedeutung des Monopols in den letzten Jahren zurückgegangen. Zwischen 2001 und 2008 sind rund 70 landwirtschaftliche Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden. Die vom Monopol vermarkteten Mengen waren seit 2003 rückläufig und die Finanzmittel sind von 110 Mio. EUR im Jahre 2003 auf 80 Mio. EUR im Jahre 2008 gesunken. Einige Brennereien haben somit bereits Anstrengungen unternommen, um ihren Übergang zum freien Markt vorzubereiten, indem sie Genossenschaften geschaffen haben, in Ausrüstungen mit geringerem Energieverbrauch investiert haben, um die Produktionskosten zu senken, und ihren Alkohol in zunehmendem Maße direkt vermarkten. Es ist jedoch mehr Zeit erforderlich, um diesen Anpassungsprozess zu erleichtern und den Brennereien das Überleben auf dem freien Markt zu ermöglichen. Eine Verlängerung um einige weitere Jahre wird als erforderlich angesehen, um den Prozess der Abschaffung des Monopols und der Beihilfe zu vollenden und deren endgültiges Auslaufen zu ermöglichen.

(3)

In einigen Teilen Deutschlands sind Alkoholbrennereien herkömmlicherweise mit kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben verbunden und spielen eine wichtige Rolle bei der anhaltenden Tätigkeit dieser Betriebe, so dass die Landwirte ein zusätzliches Einkommen erhalten und die Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten gesichert werden. Landwirtschaftliche Verschlussbrennereien, die hauptsächlich Getreide und Kartoffeln verarbeiten, sollten daher weiterhin bis zum 31. Dezember 2013 eine Beihilfe über das Monopol erhalten können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien Zugang zum freien Markt gefunden haben. Diese Frist fällt auch mit dem Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die ländliche Entwicklung 2014-2020 zusammen, so dass Deutschland die Möglichkeit hat, Teile der für das Monopol genutzten Finanzmittel in sein Programm für ländliche Entwicklung zu übertragen.

(4)

Die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien tragen insbesondere zum Erhalt traditioneller Landschaften und der Artenvielfalt bei, indem sie die Obstgärten bewahren, aus denen die Brennereien ihren Rohstoff beziehen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Erzeugung örtlich begrenzt und sehr gering ist, sollten diese Brennereien während eines letzten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die im Rahmen des Monopols gewährte Beihilfe erhalten können. Zu diesem Zeitpunkt soll das Monopol abgeschafft werden. Um zu gewährleisten, dass diese Beihilfe tatsächlich ausläuft, sollte Deutschland ab 2013 jedes Jahr einen jährlichen Plan zum Auslaufen der Regelung vorlegen.

(5)

Die Erzeugung von Ethylalkohol im Rahmen des Monopols ist begrenzt und entspricht derzeit weniger als 10 % der Gesamterzeugung an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in Deutschland. Da insbesondere alle Verschlussbrennereien bis zum 31. Dezember 2013 Zugang zum freien Markt gefunden haben werden, wird dieser Prozentsatz nach diesem Zeitpunkt erheblich fallen.

(6)

Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe kontinuierlich gewährt wird, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die abweichende Regelung in Artikel 180 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf von Deutschland im bestehenden innerstaatlichen Rahmen des deutschen Branntweinmonopols (‚das Monopol“) gewährte Beihilfezahlungen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermarktet werden. Die genannte abweichende Regelung findet nur bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung, gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV und nur bei Erfüllung der folgenden Bestimmungen:

a)

die Gesamtmenge Ethylalkohol, für die im Rahmen des Monopols eine Beihilfe gewährt werden kann, wird schrittweise von der Höchstmenge von 600 000 hl im Jahre 2011 auf 420 000 hl im Jahre 2012 und 240 000 hl im Jahre 2013 gesenkt und darf sich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, an dem das Monopol abgeschafft wird, auf höchstens 60 000 hl pro Jahr belaufen;

b)

die Erzeugung der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, denen die Beihilfe gewährt wird, wird schrittweise von 540 000 hl im Jahre 2011 auf 360 000 hl im Jahre 2012 und auf 180 000 hl im Jahre 2013 gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2013 müssen alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden sein. Beim Ausscheiden aus dem Monopol kann jede landwirtschaftliche Verschlussbrennerei eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte im Sinne der anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe kann nur vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gewährt werden. Sie kann jedoch in mehreren Raten ausgezahlt werden, von denen die letzte spätestens zum 31. Dezember 2017 erfolgen muss;

c)

die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien können die vom Monopol gewährte Beihilfe bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, sofern die Erzeugung, für die die Beihilfe gewährt wird, 60 000 hl pro Jahr nicht überschreitet;

d)

der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlten Beihilfen darf 269,9 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlten Beihilfen darf 268 Mio. EUR nicht überschreiten; und

e)

Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Monopols und die in dessen Rahmen im Vorjahr gewährte Beihilfe vor. Die Kommission leitet den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Außerdem müssen die in den Jahren 2013 bis 2016 vorzulegenden Jahresberichte einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien umfassen.‘.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.