22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 (2) sind Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen untersagt. Die bei der Umsetzung des Verbots von Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schutzbestimmungen präzisiert und die Entscheidungsabläufe transparenter gestaltet werden müssen.

(2)

Die Öffentlichkeit könnte zu dem Glauben veranlasst werden, dass einige Medaillen oder Münzstücke gesetzliche Zahlungsmittel sind, und zwar nicht nur, wenn sie ein den Euro-Münzen ähnliches Münzbild, sondern auch, wenn sie bestimmte Teile dieser Münzbilder tragen. Daher sollten spezifische Teile des Münzbilds von gesetzlichen Euro-Münzen nicht in der Weise, wie sie auf gesetzlichen Euro-Münzen dargestellt sind, auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden. Ferner sollten die Symbole, die die Staatshoheit des Ausgabemitgliedstaats zum Ausdruck bringen, auf Medaillen und Münzstücken nicht in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen abgebildet sind, reproduziert werden.

(3)

Die Kommission hat nach Konsultation der in dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (3) genannten Falschmünzexperten mitzuteilen, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 vorgesehenen Schutzbestimmungen eingehalten wurden und ob es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück handelt.

(4)

Die spezifischen Kriterien, die die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarkeit mit den Schutzbestimmungen zugrunde legt, sollten genau festgelegt werden.

(5)

Die Gefahr der Verwechslung einer Medaille oder eines Münzstücks, die die Aufschrift „Euro“ bzw. „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, mit einer gesetzlichen Euro-Münze ist größer, wenn diese Medaille oder dieses Münzstück auch einen Nennwert trägt. In diesen Fällen sollte daher der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ auf der Vorder- oder Rückseite der betreffenden Medaille oder des betreffenden Münzstücks eingeprägt sein.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Schutzbestimmungen

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn

a)

sie die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder das Euro-Zeichen tragen,

b)

ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder

c)

sie ein Münzbild aufweisen, das

i)

ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, insbesondere der Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘, den zwölf Sternen der Europäischen Union, der geografischen Darstellung und den Ziffern, wie sie die Euro-Münzen tragen,

ii)

Symbole umfasst, die die Staatshoheit der Mitgliedstaaten in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen abgebildet sind, zum Ausdruck bringen, z. B. das Bildnis des Staatschefs, das Staatswappen, Münzzeichen, Münzmeisterzeichen, der Name des Mitgliedstaats,

iii)

eine ähnliche Gestaltung der Ränder oder eine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen hat oder

iv)

dem Euro-Zeichen ähnelt.

(2)   Die Kommission teilt mit, ob

a)

es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c handelt;

b)

eine Medaille oder ein Münzstück unter das Verbot des Absatzes 1 dieses Artikels fällt.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels berücksichtigt die Kommission insbesondere die Mengen der hergestellten Medaillen oder Münzstücke, den Verkaufspreis, die Verpackung, die Aufschriften auf Medaillen und Münzstücken sowie die Werbung für die Medaillen und Münzstücke.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt, es sei denn, sie weisen ein Münzbild auf, das eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elemente enthält.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Freistellung durch Genehmigung

Die Kommission kann die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder die Verwendung des Euro-Zeichens auf der Vorder- oder Rückseite einer Medaille oder eines Münzstücks durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt sein, und es muss — sofern die Medaille oder das Münzstück einen Nennwert trägt — auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis ‚Kein gesetzliches Zahlungsmittel‘ eingeprägt sein.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 283 vom 7.11.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.