32000D0068

Beschluß Nr. 68/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Sokrates zwecks Beteiligung der Türkei

Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/2000 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS Nr. 68/2000/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 1999

über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Sokrates zwecks Beteiligung der Türkei

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 wurde das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates(5) aufgestellt, an dem die Türkei nicht teilnimmt.

(2) Die Türkei ist ein assoziiertes Land, dessen Bindungen zur Gemeinschaft durch die Vollendung der Zollunion wesentlich gestärkt wurden.

(3) Es erscheint angebracht, die im Rahmen der Zollunion eingerichteten wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen durch eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend auszubauen.

(4) Es ist mit beträchtlichen Zeitspannen zwischen der Änderung des Beschlusses über das genannte Programm, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist und die Beteiligung der Türkei ermöglicht, und dem Abschluß der Verhandlungen über die (insbesondere finanziellen) Modalitäten der Beteiligung der Türkei einerseits und zwischen dem Abschluß dieser Verhandlungen und der effektiven Beteiligung der Türkei andererseits zu rechnen.

(5) Dennoch stellt eine solche grundsätzliche Öffnung nicht nur ein offenkundiges Signal für die mehrmals wiederholte Bereitschaft der Europäischen Union zum Ausbau einer sektoriellen Zusammenarbeit mit diesem Land dar, sondern ermöglicht auch die Übernahme von Vorbereitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine vollständige Beteiligung an dem Programm oder an dem künftigen Rahmenprogramm, das derzeit ausgearbeitet wird -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses Nr. 819/95/EG erhält folgende Fassung: "Dieses Programm steht Zypern, Malta und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren zur Teilnahme offen, wobei von den für die EFTA-Staaten geltenden Regeln ausgegangen wird und die Bestimmungen von Artikel 3 der geltenden Haushaltsordnung einzuhalten sind."

Artikel 2

Dieser Beschluß sieht die frühestmögliche vollständige oder teilweise Beteiligung der Türkei am Programm Sokrates in seiner derzeitigen Form in dem Maße vor, wie die Verhandlungen es erlauben, sowie die Einleitung von Vorbereitungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Beteiligung oder die Beteiligung im Rahmen des künftigen Rahmenprogramms (2000-2004).

Artikel 3

Das Ziel der Beteiligung der Türkei an dem genannten Programm ist es, einen echten Austausch zwischen den Jugendlichen beider Seiten und ihrem Betreuungspersonal zu ermöglichen, unter Respektierung ihrer sprachlichen, bildungsmäßigen und kulturellen Vielfalt gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Vertrages sowie unter Wahrung der Rechte von Minderheiten.

Artikel 4

Das Europäische Parlament wird über die verschiedenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses auf dem laufenden gehalten.

Artikel 5

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. HASSI

(1) ABl. C 186 vom 26.6.1996, S. 8.

(2) ABl. C 158 vom 26.5.1997, S. 74.

(3) ABl. C 293 vom 13.10.1999, S. 23.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 1999 (ABl. C 153 vom 1.6.1999, S. 19). Gemeinsamer Beschluß des Rates vom 12. Juli 1999 (ABl. C 249 vom 1.9.1999, S. 1). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 10.