31985L0358

Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung

Amtsblatt Nr. L 191 vom 23/07/1985 S. 0046 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0241
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0241
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0104


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RICHTLINIE DES RATES

vom 16. Juli 1985

zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung

(85/358/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

gestützt auf die Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thereostatischer Wirkung (1), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die gemeinschaftlichen Kontrollmaßnahmen festzulegen, mit denen die in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der in der Richtlinie 81/602/EWG festgelegten Normen sichergestellt sind.

Diese Kontrollmaßnahmen müssen sich auf die verschiedenen Stadien von der Herstellung bis zum Verkauf der in der Richtlinie 81/602/EWG genannten Stoffe und Tierarzneipräparate erstrecken.

Nach Artikel 7 der Richtlinie 81/602/EWG ist es Aufgabe des Rates, insbesondere die Einzelheiten der Kontrolle hinsichtlich der Nutztiere in den Betrieben, aus denen sie stammen und im Schlachthof sowie des Fleisches dieser Tiere einschließlich des Fleisches zur Herstellung von Fleischerzeugnissen zu beschließen.

Es sind amtliche Probeentnahmen im Schlachthof vorzusehen. Im Falle des begründeten Verdachts eines Verstosses muß die Möglichkeit vorgesehen werden, eine solche Probeentnahme in dem Betrieb, aus dem die Tiere stammen, vorzunehmen.

Die Untersuchung der Proben muß in einem zugelassenen amtlichen Laboratorium erfolgen.

Bis zur Regelung einer gemeinschaftlichen Untersuchungsmethode und einheitlicher gemeinschaftlicher Referenzmethoden ist eine gemeinschaftliche Methodik für den Fall der Anfechtung zu beschließen.

In dem Fall, daß das Vorhandensein verbotener Stoffe oder von Rückständen solcher Stoffe bestätigt wird, müssen Ermittlungen in dem Betrieb, aus dem die Tiere stammen, durchgeführt werden, um das betreffende Fleisch vom menschlichen und tierischen Verkehr auszuschließen und die verbotenen Stoffe unter amtliche Kontrolle zu stellen.

Um die Durchführung der geplanten Vorschriften zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch den Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß amtliche Stichproben an Ort und Stelle im Stadium der Herstellung der durch die Richtlinie 81/602/EWG bezeichneten Stoffe und deren Verladung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und Verkauf durchgeführt werden, um festzustellen, ob sich darunter verbotene Stoffe und Tierarzneipräparate mit verbotenen Stoffen befinden, die zur Verabfolgung an Tiere zu Mastzwecken bestimmt sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der in den Richtlinien 64/433/EWG (1) und 72/462/EWG (2) vorgesehenen Kontrollen dafür Sorge, daß in ihrem Gebiet Nutztiere, das von diesen Tieren stammende Fleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse gemäß den nachstehenden Artikeln kontrolliert werden, um insbesondere die Einhaltung der Richtlinie 81/602/EWG zu gewährleisten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

1. im Falle eines begründeten Verdachts eines Verstosses die zuständigen Stellen folgende Kontrollen durchführen oder durchführen lassen:

- Stichprobenkontrollen an Tieren in den Betrieben, aus denen sie stammen, insbesondere um Spuren von Einpflanzungen festzustellen,

- eine amtliche Kontrolle, um die Stoffe, deren Verwendung verboten ist, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden, festzustellen.

Diese Kontrollen können die amtliche Entnahme von Proben einschließen;

2. stichprobenweise von Tieren, die von Mastbetrieben stammen, Proben entnommen werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in den Schlachthöfen die Tiere vor der Schlachtung untersucht werden und daß amtliche Proben entnommen werden, um gegebenenfalls die vorschriftswidrige Verwendung von in der Richtlinie 81/602/EWG genannten Stoffen oder das etwaige Vorhandensein von Rückständen solcher Stoffe nachzuweisen; diese Proben sind je nach Art der gesuchten Stoffe zu entnehmen

- von lebenden Tieren einschließlich Harnentnahmen bzw. Kontrollen etwa vorhandener Überreste fester Einpflanzungen

- oder von Tierkörpern nach der Schlachtung, einschließlich einer histopathologischen Untersuchung,

- oder von Tieren und von Fleisch.

Artikel 5

(1) Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Proben werden in einem von den zuständigen Behörden für die Analyse von Hormonrückständen zugelassenen Laboratorium untersucht.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Untersuchung der Proben muß nach Methoden erfolgen, die nach dem Verfahren des Artikels 11 binnen achtzehn Monaten ab Bekanntgabe dieser Richtlinie festzulegen sind.

Bis zu den entsprechenden Beschlüssen erkennen die Mitgliedstaaten im Falle der Anfechtung die durch Radioimmunologie (RIA) und Dünnschichtchromatographie oder Gaschromatographie erzielten Ergebnisse an.

(3) Alle positiven Befunde müssen im Falle der Anfechtung von einem amtlichen Laboratorium bestätigt werden, das von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zugelassen ist und das die in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 64/433/EWG festgelegten Referenzmethoden anwendet.

Artikel 6

(1) Wird durch die Untersuchung gemäß Artikel 5 des Vorhandensein verbotener Stoffe oder von Rückständen, die die natürliche physiologische Hoechstgrenze der zugelassenen Stoffe überschreiten oder eine mißbräuchliche Verwendung zugelassener Stoffe beweisen, bestätigt, so sind die zuständigen Behörden unverzueglich zu unterrichten über

a) alle Angaben zur Identifizierung des betreffenden Tieres und des landwirtschaftlichen Betriebs, aus dem dieses Tier stammt; diese Angaben sind nach dem Verfahren des Artikels 10 zu bestimmen;

b) das Ergebnis der Untersuchung.

(2) Die zuständigen Behörden tragen sodann dafür Sorge,

a) daß in dem landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem diese Tiere stammen, eine Ermittlung durchgeführt wird, um die Ursache für das Vorhandensein von Hormonrückständen festzustellen;

b) daß eine Untersuchung der Quelle bzw. der Quellen des betreffenden Stoffes durchgeführt wird, und zwar je nach Fall auf der Stufe der Herstellung, der Verladung, der Lagerung, der Beförderung, der Verteilung oder des Verkaufs.

(3) Die zuständigen Behörden tragen ferner dafür Sorge,

a) daß der Bestand oder die Tiere des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs sowie Bestände, von denen aufgrund der in Absatz 2 genannten Ermittlungen anzunehmen ist, daß sie die betreffenden Rückstände aufweisen, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und geeigneten Untersuchungen unterworfen werden;

b) daß in Fällen, in denen die Untersuchungen das Vorhandensein verbotener Stoffe ergibt, die Tiere nicht für den menschlichen oder tierischen Verbrauch in den Verkehr gebracht werden können;

c) daß in Fällen, in denen die Untersuchungen das Vorhandensein von Rückständen zugelassener Hormonstoffe über die in Absatz 1 genannten Grenzwerte hinaus ergibt, die Schlachtung der betreffenden Tiere für den menschlichen Verbrauch untersagt wird, bis Gewißheit darüber

besteht, daß die Rückstände den zulässigen Grenzwert nicht übersteigen. Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als die für das betreffende Arzneipräparat vorgeschriebene Wartezeit. Wird jedoch nachgewiesen, daß die für das Erzeugnis geltenden Anwendungsbedingungen nicht eingehalten worden sind, so sind die Tiere endgültig vom menschlichen Verbrauch auszuschließen;

d) daß die Tiere während der Untersuchungsphase nicht an Dritte veräussert werden, es sei denn, dies geschieht unter Kontrolle des amtlichen Tierarztes.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c) dürfen Tiere, deren Schlachtung verboten ist, vor Ablauf der Geltungsdauer des Verbots geschlachtet werden, wenn die zuständige Behörde vor dem vorgesehenen Schlachtdatum davon unter Angabe des Schlachtortes unterrichtet wird. Für die amtlich gekennzeichneten Tiere muß bis zum Schlachtort eine amtliche tierärztliche Bescheinigung mit den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Angaben mitgeführt werden.

Der Körper jedes Tieres, dessen Schlachtung gemäß Unterabsatz 1 gemeldet wird, wird unter amtlicher Aufsicht auf die betreffenden Rückstände hin untersucht und so lange einbehalten, bis das Ergebnis der Untersuchung bekannt ist.

Artikel 7

Wird - unbeschadet des Artikels 4 der Richtlinie 81/602/EWG - durch die in den Artikeln 2 bis 6 genannten Kontrollen und Ermittlungen das Vorhandensein verbotener Stoffe nachgewiesen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß diese Stoffe unter amtliche Kontrolle gestellt werden, bis die notwendigen Strafmaßnahmen getroffen worden sind.

Artikel 8

Lassen die Befunde in einem Mitgliedstaat die Notwendigkeit von Ermittlungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Drittstaaten erkennen, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten, in denen Ermittlungen erforderlich sind, ergreifen die geeigneten Maßnahmen.

Die Kommission kann auf Antrag des die Ermittlungen verlangenden Mitgliedstaats oder von sich aus einen Sachverständigen an Ort und Stelle entsenden.

Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal im Jahr Angaben über die von ihnen durchgeführten Kontrollmaßnahmen einschließlich einer Aufstellung der Probenahmen zum Nachweis von Rückständen der Stoffe, deren Verwendung verboten ist, und der entsprechenden Untersuchungen und Ermittlungen.

(2) Anhand dieser Angaben erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses - nachstehend »Ausschuß" genannt - Bericht. Erforderlichenfalls können Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 10 ergriffen werden, um eine einheitliche Anwendung der Kontrollbestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 10

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 11

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren zurückgegriffen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesem Entwurf Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mit Ausnahme der durch die Anwendung der Artikel 3 und 6 begründeten Kosten die Kosten für die Kontrollen gemäß den Artikeln 2 ff auf die durch die Richtlinie 85/73/EWG (1) vorgesehene Gebühr angerechnet werden.

Artikel 13

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG dürfen die Garantien, die die Drittländer hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der unter Buchstabe b) der genannten Vorschrift vorgesehenen Anforderung bieten müssen, nicht günstiger sein als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien.

Nach dem Verfahren des Artikels 11 können Garantien zugelassen werden, die den sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Garantien zumindest gleichwertig sind.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zu einem vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. Dezember 1985 festzusetzenden Zeitpunkt nachzukommen.

Bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt fasst der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission den in Artikel 5 der Richtlinie 81/602/EWG genannten Beschluß.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 22. 11. 1980, S. 2.

(3) ABl. Nr. C 50 vom 9. 3. 1981, S. 87.

(4) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 29.

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(1) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14.