14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1029/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat (2). Ein Hauptziel des Kooperationsabkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien des Kooperationsabkommens zu gewährleisten und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu fördern. Die Achtung der Menschenrechte, auch der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der demokratischen Grundsätze ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)

Im Juli und August 2010 führten heftige Monsunregenfälle zu verheerenden Überflutungen und verwüsteten weite Landstriche Pakistans, insbesondere in Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab, Sindh und Gilgit-Baltistan. Quellen der Vereinten Nationen zufolge waren etwa 20 Millionen Menschen und 20 Prozent des pakistanischen Staatsgebiets (mindestens 160 000 Quadratkilometer) von der Flutkatastrophe betroffen; bis zu 12 Millionen Menschen benötigten daraufhin humanitäre Soforthilfe.

(3)

In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe mit einer Zusage von mehr als 423 Millionen EUR an Soforthilfe für Pakistan in der vordersten Reihe der Helfer.

(4)

Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen kann, einschließlich der vorgeschlagenen außerordentlichen Handelsmaßnahmen zur Ankurbelung der Ausfuhren Pakistans, um zu seiner künftigen Wirtschaftsentwicklung beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Konsistenz und Kohärenz auf allen Ebenen im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen langfristigen Strategie beibehalten wird.

(5)

Das Ausmaß dieser Naturkatastrophe macht eine unverzügliche, umfassende Reaktion erforderlich, bei der die geostrategische Bedeutung der Partnerschaft Pakistans mit der Union, die hauptsächlich in der Schlüsselrolle Pakistans bei der Bekämpfung des Terrorismus besteht, berücksichtigt und gleichzeitig ein Beitrag zur globalen Entwicklung, Sicherheit und Stabilität der Region geleistet werden sollte.

(6)

Die Auswirkungen der autonomen Handelspräferenzen sollten sich konkret anhand der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Förderung der erwerbstätigen Bevölkerung und der Armen in Pakistan messen lassen.

(7)

In einer den Schlussfolgerungen vom 16. September 2010 beigefügten Erklärung zu Pakistan beauftragte der Europäische Rat die Minister, sich dringend auf ein umfassendes Bündel kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen zu verständigen, die zur Erholung und künftigen Entwicklung Pakistans beitragen; eingeschlossen sein sollten dabei auch ehrgeizige handelspolitische Maßnahmen, die für Wirtschaftserholung und -wachstum unerlässlich sind.

(8)

Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren. Entsprechend dieser Erklärung schlug die Kommission ein Paket mit 75 Zollpositionen vor, die sich auf die wichtigsten Exportsektoren Pakistans in den am stärksten von den Fluten heimgesuchten Gebieten beziehen, und stellte fest, dass eine Steigerung der pakistanischen Ausfuhren in die Union im Wert von 100 Millionen EUR pro Jahr oder mehr eine echte, grundlegende und wertvolle Hilfe für die Region darstellen würde.

(9)

Der Handel Pakistans mit der Union besteht hauptsächlich aus Textil- und Bekleidungserzeugnissen, die im Jahr 2009 73,7 % der pakistanischen Ausfuhren in die Union ausmachten. Pakistan exportiert auch Ethylalkohol und Leder, die in einigen Mitgliedstaaten, in denen sich die weltweite Rezession in unterschiedlichem Ausmaß bereits auf die Arbeitsplätze in dieser Branche niederschlägt, neben Textilerzeugnissen und Bekleidung zu den sensiblen Industrieerzeugnissen zählen. Diesen Branchen fällt es schwer, sich an ein neues, globales Handelsumfeld anzupassen.

(10)

Der Textilsektor ist für die pakistanische Wirtschaft von grundlegender Bedeutung und zeichnet für 8,5 % des Bruttoinlandsprodukts und 38 % der erwerbstätigen Bevölkerung — die Hälfte davon Frauen — verantwortlich.

(11)

In Anbetracht der Notlage der pakistanischen Bevölkerung aufgrund der verheerenden Überschwemmungen ist es daher sinnvoll, außerordentliche autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Erzeugnisse, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung solcher Handelspräferenzen dürfte den Binnenmarkt der Union nur in begrenztem Umfang beeinträchtigen und dürfte sich auch auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO) nicht negativ auswirken.

(12)

Diese Maßnahmen werden als Teil eines Sonderpakets als Reaktion auf die besondere Situation in Pakistan vorgeschlagen. Unter keinen Umständen sollten sie einen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Ländern darstellen.

(13)

Die autonomen Handelspräferenzen werden entweder als Zollbefreiungen für Einfuhren in die Union gewährt werden oder als Zollkontingente.

(14)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der außerordentlichen autonomen Handelspräferenzen ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen.

(15)

Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnis, den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollte Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 1A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) mit Ausnahme von Artikel 68 bis 71, Artikel 90 bis 97i und Artikel 97j Absatz 2 dieser Abschnitte gelten. Zum Zwecke der Ursprungskumulierung sollten jedoch nur Vormaterialien mit Ursprung in der Union zugelassen sein. Die regionale und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union, sollten bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse, die von den gemäß dieser Verordnung gewährten autonomen Handelspräferenzen umfasst sind, ausgeschlossen sein, damit eine ausreichende Be- oder Verarbeitung in Pakistan gewährleistet ist.

(16)

Nach Maßgabe des Artikels IX des Übereinkommens zur Errichtung der WTO setzt die Ausdehnung autonomer Handelspräferenzen auf Pakistan voraus, dass die Union von den Verpflichtungen nach den Artikeln I und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 befreit wird. Am 14. Februar 2012 hat der Allgemeine Rat der WTO eine derartige Befreiung genehmigt.

(17)

Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollten die autonomen Handelspräferenzen gemäß der Ausnahmegenehmigung der WTO bis zum 31. Dezember 2013 gelten.

(18)

Als rasche Reaktion und zur Gewährleistung der Integrität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der autonomen Handelspräferenzen für Pakistan sowie zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung betreffend eine befristete Aussetzung wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen, wegen schwerwiegender, systematischer Missachtung der Grundprinzipien der Menschenrechte sowie der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch Pakistan oder aus dem Grund, dass Pakistan nicht die Bedingung einhält, ab dem 1. Juli 2012 davon abzusehen, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung auf oder Beschränkungen oder Verbote der Ausfuhr oder des Verkaufs zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe, die bei der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden, einzuführen oder solche, soweit sie bereits bestehen, zu erhöhen bzw. auszuweiten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(19)

Um die nötigen technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten, und um im Falle des Anstiegs der von dieser Verordnung erfassten Einfuhren über ein bestimmtes Niveau hinaus Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung zu streichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen und Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)

Um unverzüglich gegen erheblich zugenommene Einfuhren von Erzeugnissen vorzugehen, für die bei der Einfuhr in die Union die Zollbefreiung gilt, was für die Erzeuger der Union negative Auswirkungen haben könnte, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um nach dem Dringlichkeitsverfahren Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung zu streichen.

(21)

Spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser autonomen Handelspräferenzen für Pakistan vorlegen. Dieser Bericht sollte eine eingehende Analyse der Auswirkungen dieser Präferenzen auf die Wirtschaft Pakistans sowie auf den Handel und die Zolleinnahmen der Union sowie auf die Wirtschaft und die Arbeitsplätze in der Union umfassen. Im Zuge ihres Berichts sollte die Kommission insbesondere die Auswirkungen der autonomen Handelspräferenzen in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Förderung der erwerbstätigen Bevölkerung und der Armen in Pakistan untersuchen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Erzeugnisse mit Ursprung in Pakistan, die in Anhang I aufgeführt sind, können zollfrei in die Union eingeführt werden.

(2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Pakistan, die in Anhang II aufgeführt sind, unterliegen bei der Einfuhr in die Union den besonderen Bestimmungen des Artikels 3.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen

(1)   Die Inanspruchnahme der in Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, dass

a)

die Ursprungsregeln für Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren nach Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 1A Unterabschnitte 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, mit Ausnahme von Artikel 68 bis 71, Artikel 90 bis 97i und Artikel 97j Absatz 2 dieser Abschnitte, eingehalten werden. Die Ursprungskumulierung zum Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der von den Regelungen in Artikel 1 dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisse beschränkt sich indessen auf die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union. Die regionale Kumulierung und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union, sind nicht zulässig;

b)

die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden;

c)

Pakistan nicht in schwerwiegender, systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt;

d)

Pakistan ab dem 1. Juli 2012 davon absieht, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung auf oder Beschränkungen oder Verbote für die Ausfuhr oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe, die in erster Linie bei der Produktion von unter diese Präferenzregelung fallenden Erzeugnisse mit dem Unionsgebiet als Bestimmungsziel verwendet werden, einzuführen oder solche, soweit sie bereits bestehen, zu erhöhen bzw. auszuweiten.

(2)   Ursprungszeugnisse nach „Formblatt A“, die von den zuständigen Behörden in Pakistan nach dieser Verordnung ausgestellt werden, müssen folgenden Vermerk in Feld 4 enthalten: „Autonomous measure — Regulation (EU) No 1029/2012 (5)“ („Autonome Maßnahme — Verordnung (EU) Nr. 1029/2012“).

Artikel 3

Zollkontingente

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Waren Erzeugnisse im Rahmen der dort genannten Unionszollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten und in Anhang II aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Streichung von Erzeugnissen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung

(1)   Erhöht sich im Kalenderjahr 2012 bzw. 2013 auf der Grundlage der Zolleinfuhrdaten die Einfuhrmenge eines unter Anhang I fallenden Erzeugnisses mit Ursprung in Pakistan um 25 % oder mehr im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011, so wird dieses Erzeugnis für den restlichen Teil des betreffenden Jahres aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gestrichen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dahingehend zu ändern, dass dieses Erzeugnis für den restlichen Teil des betreffenden Jahres aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gestrichen wird.

(2)   Mit Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts werden auf Einfuhren des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses Abgaben im Rahmen der „Meistbegünstigung“ oder sonstige anwendbare Abgaben erhoben.

Artikel 5

Technische Anpassungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 in Bezug auf die Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Änderungen und technischen Anpassungen einzuarbeiten, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich werden.

Artikel 6

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4 und 5 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4 und 5 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 247a Absatz 1 und Artikel 248a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) eingesetzt wurde, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Dieser Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 9

Befristete Aussetzung

(1)   Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie, um auf solche dringlichen Fälle zu reagieren, mittels sofort geltender Durchführungsrechtsakte die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für höchstens sechs Monate ganz oder teilweise aussetzen, sofern sie zuvor

a)

den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss unterrichtet hat;

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, oder dafür zu sorgen, dass Artikel 2 von Pakistan eingehalten wird;

c)

eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, dass berechtigter Zweifel an der Anwendung der Präferenzregelung oder der Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 2 durch Pakistan bestehen, die das Recht dieses Landes auf weitere Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eingeräumten Vorteile möglicherweise in Frage stellen;

d)

Pakistan über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung vor deren Inkrafttreten unterrichtet hat.

(2)   Bei Ablauf des Zeitraums der befristeten Aussetzung beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die Aussetzung aufzuheben oder ihren Anwendungszeitraum zu verlängern.

(3)   Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 1 und 2 werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine befristete Aussetzung der Präferenzregelungen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

Artikel 10

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2015 einen Bericht über das Funktionieren und die Wirkungsweise dieser Verordnung vor.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(2)  Beschluss 2004/870/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 22).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 43.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE ZOLLBEFREIUNG GILT

Die Erzeugnisse, für die diese Maßnahmen gelten sollen, sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Beschreibung dieser Codes ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) zu entnehmen. Die Beschreibung der KN-Codes wird hier nur informationshalber angegeben.

Kn-Code

Beschreibung

0712 39 00

Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, Judasohrpilze (Auricularia Spp.) sowie Zitterpilze (Tremella Spp.))

5205 12 00

Ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 22 00

Ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 32 00

Gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 42 00

Gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5208 11 90

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger (ausgenommen Verbandmull)

5208 12 16

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von 165 cm oder weniger

5208 12 19

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm

5208 13 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5208 19 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5208 21 90

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger (ausgenommen Verbandmull)

5208 22 19

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm

5208 22 96

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von 165 cm oder weniger

5208 29 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5208 51 00

Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

5208 52 00

Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5208 59 90

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5209 11 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5209 12 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5209 19 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5209 22 00

Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5209 29 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gebleicht, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5209 32 00

Gewebe aus Baumwolle, gefärbt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5211 12 00

Gewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5407 81 00

Gewebe aus Garnen mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an synthetischen Filamenten, einschließlich Monofilen von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht

5407 82 00

Gewebe aus Garnen mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an synthetischen Filamenten, einschließlich Monofilen von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, gefärbt

5513 11 20

Gewebe in Leinwandbindung, mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, roh oder gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger und mit einer Breite von 165 cm oder weniger

5513 21 00

Gewebe in Leinwandbindung, mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger, gefärbt

5513 41 00

Gewebe in Leinwandbindung, mit einem überwiegenden, aber weniger als 85 GHT betragenden Anteil an Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger, bedruckt

6101 20 90

Anoraks (einschließlich Skianoraks), Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

6112 12 00

Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern

6116 10 20

Fingerhandschuhe aus Gewirken oder Gestricken, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 10 80

Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen, sowie Fingerhandschuhe aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 92 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle

6116 93 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern

6201 93 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben

6203 43 19

Hosen, lang (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen), aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausgenommen Arbeitskleidung und Berufskleidung)

6204 22 80

Kombinationen aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen Arbeitskleidung und Berufskleidung)

6204 62 90

Hosen, kurz, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

6207 91 00

Unterhemden, Bademäntel und Badejacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

6208 91 00

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negligees, Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

6211 43 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeitskleidung und Berufskleidung, aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6303 91 00

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos sowie Fenster- und Bettbehänge [Schabracken], aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6303 92 90

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos sowie Fenster- und Bettbehänge [Schabracken], aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Vliesstoffen, Gewirken oder Gestricken)

6303 99 90

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos sowie Fenster- und Bettbehänge [Schabracken], aus Spinnstoffen (ausgenommen aus Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern oder aus Vliesstoffen, Gewirken oder Gestricken)

6304 92 00

Sonstige Waren zur Innenausstattung, aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6307 10 90

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken oder aus Vliesstoffen)

6307 90 99

Sonstige Spinnstoffwaren, Konfektioniert, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken oder aus Filz)


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG II

ERZEUGNISSE, FÜR DIE ZOLLFREIE JAHRESKONTINGENTE NACH ARTIKEL 3 GELTEN

Die Erzeugnisse, für die diese Maßnahmen gelten sollen, sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Beschreibung dieser Codes ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen. Die Beschreibung der KN-Codes wird hier nur informationshalber angegeben.

Ordnungs-Nr.

KN-Code

Beschreibung

Ab Inkrafttreten bis Ende 2012

1.1.2013 bis 31.12.2013

09.2401

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

18 750 Tonnen

75 000 Tonnen

09.2409

4107 92 10

Narbenspaltleder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), enthaart, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet (ausgenommen ganze Häute und Felle)

89 Tonnen

356 Tonnen

09.2410

4107 99 10

Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich. Büffeln), enthaart, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet (ausgenommen ganze Häute und Felle, ungespaltenes Vollleder und Narbenspaltleder)

90,25 Tonnen

361 Tonnen

09.2411

4203 21 00

Spezialsporthandschuhe, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

361,75 Tonnen

1 447 Tonnen

09.2412

4203 29 10

Schutzhandschuhe aus Leder oder rekonstituiertem Leder, für alle Berufe (ausgenommen Spezialsporthandschuhe)

1 566,5 Tonnen

6 266 Tonnen

09.2413

ex 4203 29 90

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, für Männer oder Knaben (ausgenommen Spezialsporthandschuhe sowie Schutzhandschuhe für alle Berufe)

62,75 Tonnen

251 Tonnen

09.2414

ex 4203 29 90

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen für Männer oder Knaben, Spezialsporthandschuhe und Schutzhandschuhe für alle Berufe)

135,5 Tonnen

542 Tonnen

09.2415

5205 23 00

Ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

1 790 Tonnen

7 160 Tonnen

09.2416

5205 24 00

Ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80) (ausgenommen Nähgarn und Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

1 276,25 Tonnen

5 105 Tonnen

09.2417

5208 39 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gefärbt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

421,25 Tonnen

1 685 Tonnen

09.2418

5209 39 00

Sonstige Gewebe aus Baumwolle, gefärbt, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

689,25 Tonnen

2 757 Tonnen

09.2419

5509 53 00

Garne (ausgenommen Nähgarne) aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt (ausgenommen in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

3 061 Tonnen

12 244 Tonnen

09.2420

6103 32 00

Jacken und Blazer aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

249,75 Tonnen

999 Tonnen

09.2421

6103 42 00

Lange Hosen, Overalls, Kniebundhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

568,75 Tonnen

2 275 Tonnen

09.2422

6107 21 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

167,5 Tonnen

670 Tonnen

09.2423

6108 31 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

374,5 Tonnen

1 498 Tonnen

09.2424

6109 90 20

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern

297,5 Tonnen

1 190 Tonnen

09.2425

6111 20 90

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Kleinkinder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

153,5 Tonnen

614 Tonnen

09.2426

6115 95 00

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle (ausgenommen mit degressiver Kompression, Strumpfhosen, Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex)

2 263 Tonnen

9 052 Tonnen

09.2427

6204 62 31

Hosen, lang (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen), aus Denim, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen Arbeitskleidung und Berufskleidung)

1 892,75 Tonnen

7 571 Tonnen

09.2428

6211 42 90

Kleidung aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

96,5 Tonnen

386 Tonnen

09.2429

6302 60 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

9 602 Tonnen

38 408 Tonnen

09.2430

6302 91 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche aus Baumwolle (ausgenommen Frottierware oder ähnliche Frottiergewebe)

2 499,25 Tonnen

9 997 Tonnen

09.2431

6403 99 93

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen (ausgenommen Sportschuhe und Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe, nicht den Knöchel bedeckend, ohne Hauptsohle aus Holz (ohne Innensohle), ausgenommen Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, ausgenommen Pantoffeln)

60,5 Tonnen

242 Tonnen

09.2432

6403 99 96

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Männer (ausgenommen Sportschuhe und Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe, nicht den Knöchel bedeckend, ohne Hauptsohle aus Holz (ohne Innensohle), ausgenommen Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, ausgenommen Pantoffeln)

363,25 Tonnen

1 453 Tonnen

09.2433

6403 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, für Frauen (ausgenommen Sportschuhe und Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe, nicht den Knöchel bedeckend, ohne Hauptsohle aus Holz (ohne Innensohle), ausgenommen Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, ausgenommen Pantoffeln)

172,75 Tonnen

691 Tonnen