22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/36 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/992/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Darüber hinaus sind auch zusätzliche Angaben wie Geburtsdatum und Geburtsort natürlicher Personen einzugeben, damit eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Personen gewährleistet ist. |
(2) |
Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (2) und in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (3) ist die Eingabe bestimmter Daten in diese einzelstaatlichen elektronischen Register vorgeschrieben. |
(3) |
Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. |
(4) |
Die Kommission muss, um die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung einen Beschluss über die Mindestanforderungen an die Daten erlassen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzurichtenden einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(2) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.
(3) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
ANHANG
Datenkategorie |
Datenelement |
Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds |
Länge |
|||||||||||||
Verkehrsunternehmen |
Name |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Rechtsform |
Freitext, alphanumerisch |
1-50 |
||||||||||||||
Anschrift |
Anschrift |
Freitext, alphanumerisch |
1-150 |
|||||||||||||
Postleitzahl |
Freitext, alphanumerisch |
1-10 |
||||||||||||||
Stadt |
Freitext, alphanumerisch |
1-50 |
||||||||||||||
Ländercode |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Zulassung |
Art der Zulassung |
Angabe
oder:
|
1-50 |
|||||||||||||
Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Gemeinschaftslizenz gültig ab |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Gemeinschaftslizenz gültig bis |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Zahl der unter die Gemeinschaftslizenz fallenden Fahrzeuge |
Freitext, numerisch |
1-4 |
||||||||||||||
Kennzeichen der Fahrzeuge (1) |
Freitext, alphanumerisch |
1-15 |
||||||||||||||
Status der Zulassung |
Angabe
|
1-20 |
||||||||||||||
Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum der Aussetzung der Gemeinschaftslizenz |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum des Ablaufs der Gemeinschaftslizenz |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Grund für Aussetzung oder Entzug der Gemeinschaftslizenz |
Angabe
|
1-100 |
||||||||||||||
Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Datum des Entzugs der beglaubigten Abschrift |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum des Ablaufs der beglaubigten Abschrift |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Rechtlicher Vertreter des Unternehmens (falls zutreffend) (2) |
Erster Vorname |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Familienname(n) |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
||||||||||||||
Geburtsdatum |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Geburtsort |
Freitext, Buchstaben |
1-50 |
||||||||||||||
Verkehrsleiter |
Erster Vorname |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Familienname(n) |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
||||||||||||||
Geburtsdatum |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Geburtsort |
Freitext, Buchstaben |
1-50 |
||||||||||||||
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Schwerwiegender Verstoß |
Kategorie |
Alphanumerische Codewerte |
|
|||||||||||||
Art des Verstoßes |
Alphanumerische Codewerte |
|
||||||||||||||
Datum des Verstoßes |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum der Kontrolle, bei der der Verstoß nachgewiesen wurde |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Mitgliedstaat, in dem der Verstoß nachgewiesen wurde |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Begründung, weshalb die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt (3) |
Freitext, alphanumerisch |
1-500 |
||||||||||||||
Ungeeignete Person |
Erster Vorname |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Familienname(n) |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
||||||||||||||
Geburtsdatum |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Geburtsort |
Freitext, Buchstaben |
1-50 |
||||||||||||||
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Begründung für die Erklärung der Nichteignung |
Angabe:
|
1-100 |
||||||||||||||
Laufende Rehabilitierungsmaßnahme |
Angabe:
|
1-100 |
||||||||||||||
Erklärung der Nichteignung gilt ab |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Erklärung der Nichteignung gilt bis |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
(1) Die Eingabe der amtlichen Fahrzeugkennzeichen ist nicht obligatorisch.
(2) Siehe Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
(3) Hier sind nur die absolut erforderlichen personenbezogenen Daten zum Verkehrsleiter anzugeben.