22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2009

über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/992/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Darüber hinaus sind auch zusätzliche Angaben wie Geburtsdatum und Geburtsort natürlicher Personen einzugeben, damit eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Personen gewährleistet ist.

(2)

Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (2) und in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (3) ist die Eingabe bestimmter Daten in diese einzelstaatlichen elektronischen Register vorgeschrieben.

(3)

Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

(4)

Die Kommission muss, um die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung einen Beschluss über die Mindestanforderungen an die Daten erlassen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzurichtenden einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.

(3)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG

Datenkategorie

Datenelement

Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds

Länge

Verkehrsunternehmen

Name

Freitext, alphanumerisch

1-100

Rechtsform

Freitext, alphanumerisch

1-50

Anschrift

Anschrift

Freitext, alphanumerisch

1-150

Postleitzahl

Freitext, alphanumerisch

1-10

Stadt

Freitext, alphanumerisch

1-50

Ländercode

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

2

Zulassung

Art der Zulassung

Angabe

„Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen“

„Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Personen“

oder:

„Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern“

„Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Gütern“

1-50

Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz

Freitext, alphanumerisch

1-20

Gemeinschaftslizenz gültig ab

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Gemeinschaftslizenz gültig bis

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Zahl der unter die Gemeinschaftslizenz fallenden Fahrzeuge

Freitext, numerisch

1-4

Kennzeichen der Fahrzeuge (1)

Freitext, alphanumerisch

1-15

Status der Zulassung

Angabe

„gültig“

„ausgesetzt“

„entzogen“

„abgelaufen“

„verloren/gestohlen“

„annulliert“

„zurückgegeben“

1-20

Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum der Aussetzung der Gemeinschaftslizenz

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum des Ablaufs der Gemeinschaftslizenz

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Grund für Aussetzung oder Entzug der Gemeinschaftslizenz

Angabe

„keine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“

„keine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit“

„fachliche Eignung entspricht nicht den Anforderungen“

„fehlende Zuverlässigkeit“

„andere Gründe“

1-100

Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz

Freitext, alphanumerisch

1-20

Datum des Entzugs der beglaubigten Abschrift

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum des Ablaufs der beglaubigten Abschrift

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Rechtlicher Vertreter des Unternehmens (falls zutreffend) (2)

Erster Vorname

Freitext, alphanumerisch

1-100

Familienname(n)

Freitext, alphanumerisch

1-100

Geburtsdatum

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Geburtsort

Freitext, Buchstaben

1-50

Verkehrsleiter

Erster Vorname

Freitext, alphanumerisch

1-100

Familienname(n)

Freitext, alphanumerisch

1-100

Geburtsdatum

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Geburtsort

Freitext, Buchstaben

1-50

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Freitext, alphanumerisch

1-20

Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

2

Schwerwiegender Verstoß

Kategorie

Alphanumerische Codewerte

 

Art des Verstoßes

Alphanumerische Codewerte

 

Datum des Verstoßes

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Datum der Kontrolle, bei der der Verstoß nachgewiesen wurde

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Mitgliedstaat, in dem der Verstoß nachgewiesen wurde

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

2

Begründung, weshalb die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt (3)

Freitext, alphanumerisch

1-500

Ungeeignete Person

Erster Vorname

Freitext, alphanumerisch

1-100

Familienname(n)

Freitext, alphanumerisch

1-100

Geburtsdatum

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Geburtsort

Freitext, Buchstaben

1-50

Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Freitext, alphanumerisch

1-20

Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde

Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1

2

Begründung für die Erklärung der Nichteignung

Angabe:

„Verstoß gegen einzelstaatliche Vorschriften“

„Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften“

1-100

Laufende Rehabilitierungsmaßnahme

Angabe:

„Wiederholung der Ausbildung“

„zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen“

„Erneuerung der Lizenz“

„Zusätzliche Auflagen für die Lizenz“

„andere Gründe“

1-100

Erklärung der Nichteignung gilt ab

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10

Erklärung der Nichteignung gilt bis

Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

10


(1)  Die Eingabe der amtlichen Fahrzeugkennzeichen ist nicht obligatorisch.

(2)  Siehe Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

(3)  Hier sind nur die absolut erforderlichen personenbezogenen Daten zum Verkehrsleiter anzugeben.