7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2007

zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)

(2007/472/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb des C.SIS ergeben, sind durch eine spezifische Finanzregelung geregelt, die durch den Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung festgelegt wurde (nachstehend „die C.SIS-Finanzregelung“ genannt).

(3)

Die C.SIS-Finanzregelung gilt für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für Island und Norwegen aufgrund des Beschlusses 2000/777/EG (1).

(4)

Die neuen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Zyperns, sollen zu einem vom Rat nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 festzulegenden Zeitpunkt in das Schengener Informationssystem der ersten Generation (SIS 1+) im Rahmen des Projekt SISone4ALL integriert werden.

(5)

Ab diesem Zeitpunkt sollten sich diese Mitgliedstaaten an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen.

(6)

Es ist angebracht, dass diese Mitgliedstaaten zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beitragen. Da sie der Europäischen Union erst 2004 beigetreten sind, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 beitragen sollten. Es wird auch als angebracht angesehen, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Betriebskosten ab dem 1. Januar 2007 beitragen.

(7)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (4) und 2004/860/EG (5) genannten Bereich gehören.

(9)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG (6).

(10)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG (7).

(11)

Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(12)

Dieser Beschluss stellt eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

Für Staaten, die 2004 Mitglieder der Europäischen Union geworden sind, wird dieser Betrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 entstanden sind. Sie leisten auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24).

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(5)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(6)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).