16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 370/2011 DES RATES

vom 11. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds hinsichtlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 (5) regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“).

(2)

Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD“) vor. Um der Schaffung des EAD Rechnung zu tragen, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert. Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 ist notwendig, um für einen stabilen Rechtsrahmen für die Ausführung des EEF zu sorgen und der Einrichtung des EAD sowie den Änderungen der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (8) ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

(4)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als Delegationen der Union in den EAD eingegliedert werden. Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der Delegationen der Union und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der Verwaltung der EEF-Mittel durch die Delegationen sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von EEF-Mitteln im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von Delegationen der Union zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der Delegationen der Union für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die in ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Diese Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können.

(5)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Leiter von Delegationen der Union bei allen Vorgängen, bei denen sie als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig werden, die einschlägigen kommissionsinternen Bestimmungen anwenden und dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten unterliegen wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte. Zu diesem Zweck sollten sie sich an die Kommission als das für sie zuständige Organ wenden.

(6)

Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, sollte er in Bezug auf die Entlastung vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 vorgesehenen Verfahren unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereitstellen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 für die Ausführung der EEF-Mittel, einschließlich der EEF-Mittel, die von Leitern der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte ausgeführt werden, verantwortlich bleiben. Damit die Kommission ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann, sollten die Leiter der Delegationen der Union ihr alle erforderlichen Informationen übermitteln. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) sollte zeitgleich unterrichtet werden und die Zusammenarbeit zwischen den Delegationen der Union und den Kommissionsdienststellen erleichtern. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.

(7)

Der Rechnungsführer der Kommission sollte für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich bleiben, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

(8)

Um die kohärente und gleiche Behandlung von dem EAD-Personal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit dem Kommissionspersonal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten sicherzustellen und eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten, sollte das kommissionseigene Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten in Fällen, in denen die Kommission Vollzugsbefugnisse an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen hat, auch für die Behandlung von EAD-internen Unregelmäßigkeiten zuständig sein. Um die Verknüpfung von Verantwortlichkeiten der Finanzverwaltung mit möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission gleichwohl ermächtigt werden, den Hohen Vertreter um die Einleitung einer Untersuchung zu ersuchen, falls das Fachgremium Unregelmäßigkeiten feststellt, die im Zusammenhang mit Befugnissen der Kommission stehen, welche an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurden. In einem solchen Fall sollte der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen.

(9)

Um eine wirksame und effiziente interne Kontrolle zu gewährleisten, sollten die Leiter von Delegationen der Union in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission unterliegen.

(10)

Um eine demokratische Kontrolle der Ausführung der EEF-Mittel zu gewährleisten, sollten die Leiter der Delegationen der Union eine Zuverlässigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Bericht vorlegen, der Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen enthält. Die Berichte der Leiter der Delegationen der Union sollten dem jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln bereit, über die sie — wenn die EEF-Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Delegationen der Union ausgeführt werden — selbst verfügt oder die sie von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Mittelausführungsaufgaben im Rahmen anderer Arten der Mittelverwaltung übertragen wurden.“

2.

In Artikel 17 werden folgende Absätze hinzugefügt:

„Jedoch kann die Kommission ihre Befugnis zur Ausführung der EEF-Mittel an die Leiter der Delegationen der Union übertragen. Sie unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘). Wenn Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für die Ausführung der EEF-Mittel anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte.

Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Bestimmungen widerrufen.

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

Zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden ‚EAD‘) können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung enthalten.“

3.

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der zentralen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission werden die Mittelausführungsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und gemäß den Artikeln 26 bis 29 wahrgenommen.“

4.

Dem Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.“

5.

In Artikel 38 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte der bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 38a

(1)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen EEF-Mittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der wahrscheinlich Auswirkungen auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben hat.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt der in Unterabsatz 2 genannten Art dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2)   Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 54 Absatz 3. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 38 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 54 Absatz 2a. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

(4)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sei es auf dessen Antrag oder — im Zusammenhang mit der Entlastung — auf Antrag des Europäischen Parlaments, Folge.

(5)   Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß den Artikeln 142, 143 und 144 auswirkt.“

7.

In Artikel 39 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.“

8.

Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der Delegationen der Union ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich und für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union die Verantwortung tragen. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie gemäß Artikel 37 Absatz 3 besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von Anweisungsbefugten und die Ausführung von EEF-Mitteln absolvieren.

Die Leiter der Delegationen der Union erstatten nach Artikel 38a Absatz 3 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Pflichten.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte seine Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 38 abgeben kann.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Das nach Absatz 3 von der Kommission eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den in Absatz 3 genannten Fällen für Leiter von Delegationen der Union zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — sofern dieser kein Beteiligter ist — und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall wird der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen und/oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt.“

9.

In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 144a

Der EAD unterliegt vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. C 66 vom 1.3.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9).

(8)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.