32002D0159

2002/159/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2002 über ein gemeinsames Muster für die Vorlage der zusammenfassenden Darstellungen der nationalen Daten zur Kraftstoffqualität (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 508)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 23/02/2002 S. 0030 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 18. Februar 2002

über ein gemeinsames Muster für die Vorlage der zusammenfassenden Darstellungen der nationalen Daten zur Kraftstoffqualität

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 508)

(2002/159/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen die Qualität der auf ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffe überwachen, um die Einhaltung der in der Richtlinie 98/70/EG enthaltenen umweltbezogenen Spezifikationen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung der durch Kraftfahrzeuge verursachten Luftverschmutzung zu gewährleisten.

(2) Für die Vorlage der Angaben zur Überwachung der Kraftstoffqualität gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG muss ein einheitliches Muster für die Berichterstattung erstellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung wird ein einheitliches Muster für die Vorlage der nationalen Daten zur Kraftstoffqualität gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/70/EG festgelegt.

Artikel 2

Zur Vorlage bei der Kommission verwenden die Mitgliedstaaten das Muster im Anhang.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

ANHANG

GEMEINSAMES MUSTER FÜR DIE EINREICHUNG DER ZUSAMMENFASSENDEN DARSTELLUNGEN DER NATIONALEN DATEN ZUR KRAFTSTOFFQUALITÄT

1. EINLEITUNG

In der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/71/EG der Kommission(2), sind für alle Otto- und Dieselkraftstoffe, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, umweltbezogene Spezifikationen festgelegt. Diese Spezifikationen sind in den Anhängen I bis IV der Richtlinie enthalten. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Spezifikationen für die Kraftstoffqualität anhand der in der Richtlinie genannten analytischen Verfahren überwachen. Die Mitgliedstaaten müssen jährlich bis zum 30. Juni eine zusammenfassende Darstellung der Daten zur Überwachung der Kraftstoffqualität vorlegen, die im Zeitraum von Januar bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres erhoben wurden. Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2002 vorzulegen. Das vorliegende Muster für die Berichterstattung wurde von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und dieser Entscheidung erstellt.

2. ANGABEN ZUM BERICHTERSTATTER

Die für die Erstellung des Berichts über die Überwachung der Kraftstoffqualität zuständigen Behörden müssen die nachstehende Tabelle ausfuellen.

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3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ERLÄUTERUNG

Kraftstoffgrundsorten: In der Richtlinie 98/70/EG sind für alle Otto- und Dieselkraftstoffe, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, umweltbezogene Spezifikationen festgelegt. Diese Spezifikationen können als "Kraftstoffgrundsorten" betrachtet werden. Dazu zählen i) unverbleites Normalbenzin (ROZ > 91), ii) unverbleites Benzin (ROZ > 95) und iii) Dieselkraftstoff.

Nationale Kraftstoffsorten: Die Mitgliedstaaten können natürlich "nationale" Kraftstoffsorten festlegen, die jedoch den Spezifikationen der Kraftstoffgrundsorte entsprechen müssen. Nationale Kraftstoffsorten können beispielsweise unverbleites Superbenzin (ROZ > 98), Bleiersatzkraftstoff, schwefelfreien Ottokraftstoff, Ottokraftstoff mit einem Schwefelgehalt unter 50 ppm, schwefelfreien Dieselkraftstoff, Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt unter 50 ppm usw. umfassen.

Schwefelfrei sind Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt unter 10 mg/kg (ppm).

4. BESCHREIBUNG DES SYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG DER KRAFTSTOFFQUALITÄT

Die Mitgliedstaaten müssen eine Beschreibung ihres nationalen Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität vorlegen.

5. GESAMTVERKÄUFE VON OTTO- UND DIESELKRAFTSTOFF

Die Mitgliedstaaten müssen in der nachstehenden Tabelle angeben, welche Mengen von jeder Sorte Otto- und Dieselkraftstoff auf ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden.

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6. GEOGRAFISCHE VERBREITUNG SCHWEFELFREIER KRAFTSTOFFE

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zu erläutern, in welchem Umfang (d. h. geografische Verfügbarkeit) schwefelfreie Kraftstoffe auf ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden.

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7. BEGRIFFSBESTIMMUNG DES SOMMERHALBJAHRS BEZOGEN AUF FLÜCHTIGE STOFFE IN KRAFTSTOFFEN

Gemäß der Richtlinie 98/70/EG muss der Dampfdruck im Sommerhalbjahr, das vom 1. Mai bis 30. September dauert, unter 60,0 kPa liegen. In Mitgliedstaaten mit arktischen "Witterungsbedingungen" läuft die Sommerzeit vom 1. Juni bis 31. August und der Dampfdruck darf 70 kPa nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, das auf ihrem Hoheitsgebiet geltende Sommerhalbjahr festzulegen.

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8. MUSTER FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG FÜR OTTOKRAFTSTOFFE

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen zusammenfassenden Bericht über die Daten der Überwachung der Ottokraftstoffqualität (sowohl für die national festgelegten Sorten als auch für die Grundsorten), die sie in einem Kalenderjahr (Januar bis Dezember) erhoben haben. Diese zusammenfassende Tabelle ist Anhang I beigefügt. Es gelten die in EN228:2000 (Fassung 2000 oder gegebenenfalls eine spätere Fassung) enthaltenen Prüfverfahren.

9. MUSTER FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG FÜR DIESELKRAFTSTOFFE

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen zusammenfassenden Bericht über die Daten der Überwachung der Dieselkraftstoffqualität (sowohl für die national festgelegten Sorten als auch für die Grundsorten), die sie in einem Kalenderjahr (Januar bis Dezember) erhoben haben. Diese zusammenfassende Tabelle ist Anhang II beigefügt. Es gelten die in EN590:2000 (Fassung 2000 oder gegebenenfalls eine spätere Fassung) enthaltenen Prüfverfahren.

10. VORLAGE DES BERICHTS ÜBER DIE ÜBERWACHUNG DER KRAFTSTOFFQUALITÄT

Der Bericht über die Überwachung der Kraftstoffqualität ist an folgenden Empfänger zu richten: Der Generalsekretär Europäische Kommission Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel.

Zusätzlich ist der Bericht in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu richten: env-report-98-70@cec.eu.int

(1) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2) ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 46.

Anlage I

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Anlage II

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