17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. September 2014

über den Standpunkt, der im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven einzunehmen ist

(2014/664/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) läuft am 31. Dezember 2014 aus, sofern der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates (im Folgenden „IOR“) nicht beschließt, es nach Artikel 47 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens zu verlängern.

(2)

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

(3)

Ein neues Übereinkommen wird derzeit noch im IOR verhandelt. Es ist nunmehr gewiss, dass das Übereinkommen nicht bis zum Termin des 31. Dezember 2014 geschlossen werden kann. Es liegt daher im Interesse der Union, sicherzustellen, dass das derzeitige Übereinkommen verlängert wird.

(4)

Die Verlängerung des derzeitigen Übereinkommens erfolgt gesondert von den Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Übereinkommens. Die Union sollte daher eine einjährige Verlängerung des derzeitigen Übereinkommens beantragen und für diese Verlängerung stimmen, wenn sie auf die Tagesordnung des Rates der Mitglieder des IOR gesetzt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates einzunehmen ist, besteht darin, eine einjährige Verlängerung des derzeitigen Übereinkommens zu beantragen und für eine Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven zu stimmen, wenn diese dem Rat der Mitglieder vorgeschlagen wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47.