4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 851/2005 DES RATES

vom 2. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Mechanismus des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) hat sich als ungeeignet herausgestellt, um Situationen fehlender Gegenseitigkeit zu begegnen, in denen ein in Anhang II jener Verordnung genanntes Drittland, also ein Drittland, dessen Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, für Staatsangehörige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht aufrecht erhält oder einführt. Die Solidarität mit den von fehlender Gegenseitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten gebietet es, den Mechanismus effizienter zu gestalten.

(2)

Wegen des Ernstes dieses Fehlens der Gegenseitigkeit sollte der (sollten die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) diese Situation unbedingt mitteilen. Um zu erreichen, dass das betreffende Drittland die Visumfreiheit für die Staatsangehörigen der betroffenen Mitgliedstaaten wieder einführt, sollte ein Mechanismus mit mehreren Handlungsebenen und einer variablen Handlungsintensität vorgesehen werden, der rasch in Gang gesetzt werden kann. So sollte die Kommission umgehend Schritte bei dem betreffenden Drittland unternehmen, dem Rat berichten und diesem jederzeit einen vorläufigen Beschluss zur Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands vorschlagen können. Ein derartiger vorläufiger Beschluss sollte kein Hindernis für die Aufnahme dieses Drittlands in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sein. Schließlich sollte eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahme und dem Vorschlag zur Streichung des Drittlands aus Anhang II und seiner Aufnahme in Anhang I vorgesehen werden.

(3)

Die Einführung oder Wiedereinführung der Visumfreiheit für Staatsangehörige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sollte automatisch bewirken, dass die vom Rat vorläufig wieder eingeführte Visumpflicht aufgehoben wird.

(4)

Mit dem geänderten Solidaritätsmechanismus soll eine umfassende Gegenseitigkeit in Bezug auf alle Mitgliedstaaten erreicht und eine wirksame und nachvollziehbare Regelung zu ihrer Gewährleistung geschaffen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Es empfiehlt sich, eine Übergangsregelung für den Fall vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat bei Inkrafttreten dieser Verordnung einer Visumpflicht seitens eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Drittstaats unterliegt.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (4) gehören.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland. Diese beiden Mitgliedstaaten beteiligen sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die weder für sie verbindlich ist noch auf sie Anwendung findet.

(9)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates (6) und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (7) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Führt ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Rat und der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen neunzig Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit; diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. In der Mitteilung werden der Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme sowie die Art der betroffenen Reisedokumente und Visa angegeben.

Beschließt das Drittland noch vor Ablauf dieser Frist die Aufhebung der betreffenden Visumpflicht, so wird die Mitteilung überflüssig.

b)

Die Kommission unternimmt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte zur Wiedereinführung des visumfreien Reiseverkehrs.

c)

Die Kommission erstattet dem Rat binnen neunzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bericht. Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands beigefügt werden. Die Kommission kann den Vorschlag auch nach den Beratungen des Rates über ihren Bericht vorlegen. Der Rat beschließt binnen dreier Monate mit qualifizierter Mehrheit über einen solchen Vorschlag.

d)

Die Kommission kann, wenn sie es für erforderlich hält, ohne vorherigen Bericht einen Vorschlag für die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des in Buchstabe c genannten Drittlands vorlegen. Auf diesen Vorschlag findet das Verfahren gemäß Buchstabe c Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat kann mitteilen, ob er es wünscht, dass die Kommission von der vorübergehenden Wiedereinführung einer solchen Visumpflicht ohne vorherigen Bericht absieht.

e)

Unbeschadet der Buchstaben c und d kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, um das betreffende Drittland aus Anhang II zu streichen und in Anhang I aufzunehmen. Wurde eine vorübergehende Maßnahme gemäß den Buchstaben c oder d beschlossen, so unterbreitet die Kommission den Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der vorübergehenden Maßnahme. Ein solcher Vorschlag enthält ferner Bestimmungen über die Aufhebung der vorübergehenden Maßnahmen, die gegebenenfalls nach Buchstaben c oder d eingeführt worden sind. Die Kommission wird inzwischen weiterhin auf die Behörden des betreffenden Drittlands einwirken, damit sie den visumfreien Reiseverkehr für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats wieder einführen.

f)

Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Alle gemäß Buchstabe d beschlossenen vorübergehenden Maßnahmen laufen sieben Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt aus. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so läuft die vorübergehende Maßnahme erst nach der letzten Veröffentlichung aus.“

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Solange weiterhin keine Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht zwischen einem Drittland, das in Anhang II aufgeführt ist, und einem der Mitgliedstaaten besteht, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden geraden Jahres Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige am 24. Juni 2005 der Visumpflicht eines Drittlands, das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, unterliegen, teilen dies dem Rat und der Kommission bis zum 24. Juli 2005 mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 findet Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. FRIEDEN


(1)  Stellungnahme vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  Ratsdokument 13054/04, verfügbar über http://register.consilium.eu.int.

(6)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(7)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.