32003L0037

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 171 vom 09/07/2003 S. 0001 - 0080


Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Mai 2003

über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge der Harmonisierung der Typgenehmigungsverfahren ist es notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4) an die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) und an die Bestimmungen der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(6) anzugleichen.

(2) Da die Richtlinie 74/150/EWG die Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beschränkt, erscheint es auch notwendig, seine Anwendung auf andere Klassen land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auszudehnen. Die vorliegende Richtlinie ist somit ein erster Schritt hin zu einem Regelungsrahmen für andere motorisierte landwirtschaftliche Fahrzeuge.

(3) Außerdem sollte eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge getroffen werden, die in Kleinserien gefertigt werden, deren Serienfertigung ausläuft oder in denen eine neue, nicht von einer Einzelrichtlinie erfasste Technik zum Einsatz kommt.

(4) Da diese Richtlinie die vollständige Harmonisierung vorsieht, sollte die Übergangszeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem die europäische Typgenehmigung verbindlich vorgeschrieben wird, ausreichend lang sein, damit sich die Hersteller auf die neuen, harmonisierten Verfahren einstellen können.

(5) Aufgrund des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958")(7) müssen die verschiedenen internationalen Regelungen eingehalten werden, denen die Gemeinschaft beigetreten ist. Ebenso sollten bestimmte Prüfverfahren mit den Verfahren harmonisiert werden, die in den Kodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegt sind.

(6) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.

(7) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(8) Die Richtlinie 74/150/EWG wurde mehrmals erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit erscheint es daher angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden. Sie gilt für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h.

Diese Richtlinie gilt ferner für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für diese Fahrzeuge bestimmt sind.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht

a) für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen;

dieses Verfahren kann jedoch auf bestimmte Fahrzeugklassen angewandt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und für die die Typgenehmigung verbindlich vorgeschrieben ist;

b) für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;

c) für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;

d) für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "EG-Typgenehmigung" das Verfahren, durch das ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt; betrifft die EG-Typgenehmigung Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, kann sie auch als EG-Bauteil-Typgenehmigung bezeichnet werden;

b) "Mehrstufen-EG-Typgenehmigung" das Verfahren, durch das ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass der Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs auf dem jeweiligen Fertigungsstand die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt;

c) "Einzelgenehmigung von Fahrzeugen" das Verfahren, durch das ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein einzeln abgenommenes Fahrzeug seinen nationalen Vorschriften entspricht;

d) "Fahrzeug" zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte Zugmaschine, Anhänger oder gezogene auswechselbare Maschine in vollständigem, unvollständigem oder vervollständigtem Zustand;

e) "Fahrzeugklasse" eine Gesamtheit von Fahrzeugen mit gleichen Baumerkmalen;

f) "Fahrzeugtyp" Fahrzeuge einer bestimmten Klasse, die sich in den in Anhang II Kapitel A aufgeführten grundlegenden Merkmalen nicht unterscheiden; ein Fahrzeugtyp kann verschiedene Versionen und Varianten umfassen (siehe Anhang II Kapitel A);

g) "Basisfahrzeug" ein unvollständiges Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den aufeinander folgenden Stufen eines Mehrstufen-EG-Typgenehmigungsverfahrens beibehalten wird;

h) "unvollständiges Fahrzeug" ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Fertigungsstufe bedarf, um alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfuellen;

i) "vervollständigtes Fahrzeug" ein Fahrzeug, das ein Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren durchlaufen hat und alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt;

j) "Zugmaschine" ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sein;

k) "Anhänger" ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im Wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff "land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger" fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;

l) "gezogene auswechselbare Maschine" ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff "gezogene auswechselbare Maschine" fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;

m) "System" eine Gesamtheit von Einrichtungen, die zur Ausführung einer speziellen Funktion in einem Fahrzeug miteinander kombiniert werden;

n) "Bauteil" eine Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs werden soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann;

o) "selbstständige technische Einheit" eine Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs werden soll und für die eine eigene Typgenehmigung erteilt werden kann, jedoch nur in Verbindung mit einem oder mehreren Fahrzeugtypen;

p) "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Aspekte des Typgenehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Person unmittelbar an allen Fertigungsstufen eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt ist oder nicht; als Hersteller gilt auch

i) jede natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, System, oder Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit für den Eigengebrauch entwickelt oder entwickeln lässt oder herstellt oder herstellen lässt;

ii) jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme für die Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Systems oder Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit mit dieser Richtlinie verantwortlich ist;

"Bevollmächtigter des Herstellers" eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß beauftragt wurde, den Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde zu vertreten und in seinem Namen in den Bereichen dieser Richtlinie tätig zu werden.

Der Ausdruck "Hersteller" ist im Folgenden als "Hersteller oder Bevollmächtigter des Herstellers" zu verstehen;

q) "Inbetriebnahme" den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs in der Gemeinschaft, das vor dem erstmaligen Einsatz nicht vom Hersteller oder von einem von ihm beauftragten Dritten montiert oder eingestellt werden muss; der Tag der Zulassung zum Straßenverkehr oder des erstmaligen Inverkehrbringens gilt als Tag der Inbetriebnahme;

r) "EG-Typgenehmigungsbehörde" die Behörde eines Mitgliedstaats, die für alle Belange der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und einer selbstständigen technischen Einheit zuständig ist und die EG-Typgenehmigungen erteilt und gegebenenfalls entziehen kann, als Kontaktstellen für die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dient und die Vorkehrungen des Herstellers zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion überprüft;

s) "Technischer Dienst" eine Stelle, die amtlich als Prüflabor anerkannt ist und die im Auftrag der EG-Typgenehmigungsbehörden eines Mitgliedstaats Prüfungen oder Kontrollen durchführt; diese Aufgabe kann auch von der Typgenehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden;

t) "Einzelrichtlinien" die in Anhang II Kapitel B aufgeführten Richtlinien;

u) "EG-Typgenehmigungsbogen" eines der in Anhang II Kapitel C oder in dem entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie enthaltenen Formblätter, aus denen hervorgeht, welche Angaben die zuständigen Typgenehmigungsbehörden machen müssen;

v) "Beschreibungsbogen" eines der in Anhang I oder dem entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie enthaltenen Formblätter, aus denen hervorgeht, welche Angaben der Antragsteller machen muss;

w) "Beschreibungsmappe" die Gesamtheit der in Anhang I aufgeführten Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die vom Antragsteller entsprechend den Angaben im Beschreibungsbogen einer Einzelrichtlinie oder dieser Richtlinie beim Technischen Dienst oder bei der Typgenehmigungsbehörde einzureichen ist;

x) "Beschreibungsunterlagen" die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und anderer Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörden im Zuge der Erfuellung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben;

y) "Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen" ein Schriftstück, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen den Seitenzahlen oder einer anderen Kennzeichnung so zuordnet, dass einzelne Seiten leicht aufzufinden sind;

z) "Übereinstimmungsbescheinigung" das in Anhang III wiedergegebene Schriftstück, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein bestimmtes, gemäß dieser Richtlinie genehmigtes Fahrzeug alle zum Zeitpunkt seiner Herstellung anwendbaren Vorschriften erfuellt, und aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Nachprüfung zum Straßenverkehr zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann.

Artikel 3

Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Hersteller an die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe mit den in Anhang I genannten Angaben beizufügen.

Im Fall einer EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten ist die Beschreibungsmappe außerdem den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen, bis die Typgenehmigung erteilt oder verweigert wird.

(2) Im Fall einer Mehrstufen-EG-Typgenehmigung muss der Antragsteller Folgendes vorlegen:

a) in der ersten Stufe: diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug entsprechend dem Fertigungsstand des Basisfahrzeugs erforderlich sind;

b) in der zweiten und jeder weiteren Stufe: diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die den in der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für das unvollständige Fahrzeug, der in der vorangegangenen Fertigungsstufe ausgestellt wurde. Außerdem hat der Hersteller eine vollständige Auflistung der Änderungen und Ergänzungen vorzulegen, die er an dem unvollständigen Fahrzeug vorgenommen hat.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ist vom Hersteller an die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe gemäß der entsprechenden Einzelrichtlinie beizufügen.

(4) Für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann die EG-Typgenehmigung jeweils nur in einem einzigen Mitgliedstaat beantragt werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Artikel 4

Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

(1) Jeder Mitgliedstaat erteilt

a) eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden technischen Anforderungen aller in Anhang II Kapitel B genannten Einzelrichtlinien erfuellen;

b) eine Mehrstufen-EG-Typgenehmigung für Typen von unvollständigen und vervollständigten Basisfahrzeugen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen der in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinien erfuellen;

c) eine EG-Typgenehmigung für Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen der entsprechenden in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinie erfuellen.

Wenn das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, das (die) genehmigt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine (ihre) Funktion erfuellt oder ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann geprüft werden kann, wenn das zu genehmigende System oder Bauteil oder die zu genehmigende selbstständige technische Einheit in Verbindung mit anderen realen oder simulierten Fahrzeugteilen funktioniert, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden.

In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit Hinweise auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Einbauvorschriften enthalten. Anlässlich der Erteilung der EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug wird geprüft, ob diesen Beschränkungen und Vorschriften entsprochen wurde.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zwar den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht, aber dennoch die Sicherheit im Straßenverkehr, die Umwelt oder die Sicherheit am Arbeitsplatz ernsthaft gefährdet, so kann er die EG-Typgenehmigung verweigern. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für seine Entscheidung maßgebenden Gründe.

(3) Für jeden Fahrzeugtyp, für den sie die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert oder entzogen haben, übermitteln die Typgenehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Kopie des Typgenehmigungsbogens zusammen mit den in Anhang II Kapitel C aufgeführten Anlagen.

(4) Die EG-Typgenehmigungsbehörde eines jeden Mitgliedstaats übermittelt den EG-Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten monatlich eine Liste (mit den Angaben gemäß Anhang VI) der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die sie während dieses Monats erteilt, verweigert oder entzogen hat.

Auf Antrag der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt diese Behörde ferner umgehend eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für jeden Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, für den sie die Typgenehmigung erteilt, verweigert oder entzogen hat.

Artikel 5

Änderung der EG-Typgenehmigung

(1) Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit er über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen informiert wird.

(2) Der Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei demjenigen Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

(3) Haben sich im Fall einer EG-Typgenehmigung Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert, so gibt die EG-Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, soweit erforderlich, geänderte Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderung ist ebenfalls zulässig.

(4) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen, das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus die Daten der neuesten Änderungen oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassung ersichtlich sind.

(5) In folgenden Fällen gilt die Änderung als "Erweiterung", und die Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, stellt einen geänderten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen:

a) wenn Nachprüfungen erforderlich sind;

b) wenn sich Angaben im Typgenehmigungsbogen (mit Ausnahme seiner Anlagen) geändert haben;

c) wenn sich seit dem in der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung derzeit aufgeführten Datum die Bestimmungen einer Einzelrichtlinie geändert haben, die an dem Datum gültig ist, ab dem das erstmalige Inverkehrbringen untersagt ist.

(6) Stellt die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung Nachprüfungen oder neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dokumente erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

Artikel 6

Übereinstimmungsbescheinigung und Typgenehmigungszeichen

(1) In seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrzeug-EG-Typgenehmigung stellt der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung aus.

Diese Bescheinigung, für die Muster in Anhang III wiedergegeben sind, liegt jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug bei.

(2) Die Mitgliedstaaten können zum Zweck der Besteuerung oder Zulassung des Fahrzeugs verlangen, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung zusätzlich andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben gemacht werden, sofern diese ausdrücklich in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind oder daraus durch einfache Berechnung abgeleitet werden können; hiervon sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im Voraus zu unterrichten.

(3) In seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit versieht der Hersteller jedes System, jedes Bauteil und jede technische Einheit, das (die) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, mit seiner Fabrikmarke oder seiner Handelsbezeichnung, der Typbezeichnung und/oder, wenn die entsprechende Einzelrichtlinie dies vorschreibt, dem Typgenehmigungszeichen oder der Typgenehmigungsnummer.

(4) Enthält der Typgenehmigungsbogen für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Verwendungsbeschränkungen, so fügt der Hersteller als Inhaber der Typgenehmigung jedem hergestellten System oder Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über diese Beschränkungen sowie Einbauvorschriften bei.

Artikel 7

Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die Zulassung für typgenehmigte Neufahrzeuge aufgrund ihrer Bauart oder Funktionsweise oder gestatten ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme nur dann, wenn diese mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Bei unvollständigen Fahrzeugen gestatten die Mitgliedstaaten den Verkauf; sie können jedoch die dauerhafte Zulassung solcher Fahrzeuge verweigern oder ihre Inbetriebnahme untersagen, solange sie nicht vervollständigt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn sie den Anforderungen der jeweiligen Einzelrichtlinien und des Artikels 6 Absatz 3 entsprechen.

Artikel 8

Ausnahmen

(1) Die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr oder die Stellen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, oder für Fahrzeuge, für die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Typgenehmigung ausgestellt wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Herstellers die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Fahrzeuge von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien ausnehmen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich eine Liste der von ihnen gewährten Ausnahmen.

Artikel 9

In Kleinserien hergestellte Fahrzeuge

Im Fall von in Kleinserien hergestellten Fahrzeugen ist die Zahl der Fahrzeuge, die in jedem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden können, auf die in Anhang V Abschnitt A angegebene Stückzahl begrenzt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Liste der für solche Fahrzeuge erteilten Typgenehmigungen. Ein Mitgliedstaat, der solche Typgenehmigungen erteilt, übermittelt den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift des Beschreibungs- und des Typgenehmigungsbogens einschließlich sämtlicher Anlagen unter Angabe der gewährten Ausnahmen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten, ob und für welche Stückzahl sie die Typgenehmigung für die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen.

Artikel 10

Fahrzeuge aus auslaufenden Serien

(1) Im Fall von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Herstellers innerhalb der in Anhang V Abschnitt B festgelegten Grenzen und für den begrenzten Zeitraum gemäß Unterabsatz 3 Neufahrzeuge eines Typs, für den die Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, amtlich zulassen und deren Verkauf oder Inbetriebnahme gestatten.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge,

a) die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und

b) denen eine gültige und noch während der Gültigkeit der Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung beigegeben ist, die aber vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Typgenehmigung nicht amtlich zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Bei vollständigen Fahrzeugen besteht diese Möglichkeit während höchstens 24, bei vervollständigten Fahrzeugen während höchstens 30 Monaten ab dem Tag, an dem die Typgenehmigung ungültig wird.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 auf einen oder mehrere Fahrzeugtypen einer bestimmten Klasse muss der Hersteller bei der Genehmigungsbehörde jedes von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffenen Mitgliedstaats einen entsprechenden Antrag stellen. In dem Antrag sind die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen.

Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten, ob und für wie viele Einheiten des Fahrzeugtyps sie die Zulassung in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

Jeder von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs V Abschnitt B einhält.

Artikel 11

Unvereinbarkeit bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten

Im Fall von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nach Techniken oder Grundsätzen entworfen wurden, die mit einer oder mehreren Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien unvereinbar sind, gilt Folgendes:

a) Der Mitgliedstaat kann eine vorläufige EG-Typgenehmigung erteilen. In diesem Fall muss er innerhalb eines Monats den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen übermitteln. Gleichzeitig muss er bei der Kommission die Erlaubnis zur Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie beantragen.

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes enthalten:

i) eine Darlegung der Gründe, aus denen die technischen Merkmale des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit mit den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien unvereinbar sind;

ii) eine Beschreibung der dadurch berührten Fragen der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der getroffenen Maßnahmen;

iii) eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse mit dem Nachweis, dass ein den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien mindestens gleichwertiges Maß an Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist.

b) Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen legt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 20 Absatz 1 den Entwurf einer Entscheidung vor. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 festgelegten Verfahren, ob sie dem Mitgliedstaat gestattet, eine EG-Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu erteilen.

Den Mitgliedstaaten wird nur der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung und der Entwurf der Entscheidung in ihrer (ihren) Landessprache(n) übermittelt.

c) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann der Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilen. In diesem Fall wird in der Entscheidung auch festgelegt, ob deren Gültigkeit eingeschränkt ist. In keinem Fall darf die Geltungsdauer der Typgenehmigung weniger als 36 Monate betragen.

d) Sobald die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt angepasst sind, so dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, für die die Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieses Artikels erteilt wurden, mit den geänderten Richtlinien übereinstimmen, wandeln die Mitgliedstaaten diese Typgenehmigungen in nach dieser Richtlinie erteilte Typgenehmigungen um; dabei ist eine ausreichend lange Übergangsfrist einzuräumen, damit die notwendigen Änderungen der Kennzeichnung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vorgenommen werden können; dazu gehört insbesondere, dass alle Hinweise auf Einschränkungen oder den Ausnahmecharakter der Typgenehmigung entfernt werden.

e) Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der Einzelrichtlinien nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer von nach diesem Artikel erteilten Typgenehmigungen auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung der Kommission verlängert werden.

f) Eine erstmals nach diesem Artikel gewährte Ausnahmeregelung kann bei weiteren identischen Anträgen für den Ausschuss nach Artikel 20 Absatz 1 als Bezugspunkt dienen.

Artikel 12

Gleichstellung

(1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien einerseits und den Verfahren von internationalen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.

(2) EG-Typgenehmigungen, die nach den in Anhang II Kapitel B Teil II-A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien über Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 70/156/EWG erteilt wurden, werden als gleichwertig anerkannt.

(3) Typgenehmigungen auf der Grundlage von UN/ECE-Regelungen, die in den Anhängen des Geänderten Übereinkommens von 1958 enthalten und in Anhang II Kapitel B Teil II-B der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, werden als gleichwertig anerkannt.

(4) Prüfbescheinigungen auf der Grundlage der in Anhang II Kapitel B Teil II-C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Normen-Kodizes der OECD werden als den Prüfberichten gleichwertig anerkannt, die nach den Einzelrichtlinien ausgestellt werden.

Artikel 13

Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion

(1) Ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, trifft bezüglich dieser Typgenehmigung die in Anhang IV beschriebenen Maßnahmen, um - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - zu überprüfen, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um die Übereinstimmung der hergestellten Fahrzeuge, Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft bezüglich dieser Typgenehmigung die in Anhang IV beschriebenen Maßnahmen, um - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die in Anhang IV Nummer 2 angegebenen Verfahren.

Artikel 14

Informationspflicht

Die Typgenehmigungsbehörden in den Mitgliedstaaten unterrichten einander binnen einem Monat über den Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe dafür.

Artikel 15

Schutzklausel

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz ernsthaft gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung versehen sind, so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahrzeuge ablehnen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet untersagen.

Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen hört die Kommission unverzüglich die Betroffenen an.

Kommt die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss,

a) dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, sowie den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mit;

b) dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, sowie dem Hersteller unverzüglich mit.

Ist die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung aufgrund einer Regelungslücke in einer Einzelrichtlinie gerechtfertigt, wird der Beschluss zur Beibehaltung dieser Entscheidung nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren gefasst.

Artikel 16

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ

(1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den im Typgenehmigungsbogen und/oder in den Beschreibungsunterlagen genannten Merkmalen festgestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 genehmigt worden sind.

Eine Nichtübereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die Abweichungen innerhalb der in den Einzelrichtlinien festgelegten Toleranzen liegen.

(2) Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Typgenehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Typgenehmigung erteilt hat, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erneut mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Typgenehmigungsbehörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von diesen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

(3) Die für die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs zuständigen Behörden fordern den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das betreffende System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, und zwar im Fall

a) einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit verursacht wird;

b) einer Mehrstufen-EG-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder durch die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst verursacht wird.

Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission; Absatz 2 kommt zur Anwendung.

Artikel 17

Feststellung der Nichtübereinstimmung

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder mit einem Typgenehmigungszeichen versehen sind, nicht dem genehmigten Typ entsprechen, so kann er von dem Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ überprüft werden.

Diese Überprüfung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ersuchens vorzunehmen.

Artikel 18

Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsmittel

Jede Entscheidung aufgrund der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, eine Zulassung verweigert oder ein Inbetriebnahme- oder Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist zu begründen.

Sie ist dem Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen zuzustellen.

Artikel 19

Änderung der Anhänge dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien

(1) Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den nachstehend genannten Bereichen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen:

a) erforderliche Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie;

b) erforderliche Änderungen zur Anpassung der technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien;

c) Aufnahme von Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von selbstständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien.

(2) Werden gemäß dem Beschluss 97/836/EG neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, festgelegt, so erlässt die Kommission die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 20

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 21

Übermittlung der Typgenehmigungsbehörden und Technischen Dienste

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften

a) der Typgenehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Bereiche, für die diese zuständig sind;

b) der Technischen Dienste, die sie anerkannt haben, unter Angabe der Prüfverfahren, zu deren Durchführung jeder dieser Dienste berechtigt ist.

Die benannten Technischen Dienste müssen der harmonisierten Norm über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN-ISO/IEC 17025:2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

i) Ein Hersteller kann als Technischer Dienst nur dann anerkannt werden, wenn das in den Einzelrichtlinien oder in alternativen Regelungen vorgesehen ist.

ii) Ein Technischer Dienst kann mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein benannter Technischer Dienst die Anforderungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten harmonisierten Norm erfuellt.

Die Kommission kann jedoch von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls entsprechende Nachweise verlangen.

(3) Dienste in Drittländern können nur im Rahmen einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland als anerkannte Technische Dienste benannt werden.

Artikel 22

Umsetzung der Richtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Anwendung der Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung

(1) Bei Fahrzeugen der Klassen T1, T2 und T3 wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie

a) ab dem 1. Juli 2005 auf neue Fahrzeugtypen an;

b) ab dem 1. Juli 2009 auf alle Neufahrzeuge an, die in Betrieb genommen werden.

(2) Sobald alle Einzelrichtlinien für eine der anderen als der in Absatz 1 genannten Fahrzeugklassen im Sinne von Anhang II angenommen sind, wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie wie folgt an:

a) für neue Fahrzeugtypen drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie;

b) für alle Fahrzeuge, die in Betrieb genommen werden, sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie.

(3) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem Tag des Inkrafttretens aller damit verbundenen Einzelrichtlinien auf neue Fahrzeugtypen anwenden.

Artikel 24

Aufgehobene Rechtsvorschriften

(1) Die Richtlinie 74/150/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/150/EWG sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 1.

(2) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 5.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. C 84 E vom 8.4.2003, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 3003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1).

(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).

(6) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).

(7) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I(1)

MUSTER DER BESCHREIBUNGSBÖGEN

(Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien bestehen nur aus Auszügen aus dem nachstehenden Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale und verwenden das gleiche Nummerierungsschema.)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichend genaue Darstellungen in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

MUSTER A

Gesamtumfang

Dieses Muster A ist auszufuellen, wenn noch kein nach einer Einzelrichtlinie ausgestellter Typgenehmigungsbogen vorliegt.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (eingetragener Firmenname des Herstellers): ...

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben): ...

0.2.0. Fertigungsstand des Fahrzeugs:

vollständiges/vervollständigtes/unvollständiges Fahrzeug(2)

Bei einem vervollständigten Fahrzeug sind anzugeben: Name und Anschrift des Herstellers der vorangegangenen Fertigungsstufe und Nummer der Typgenehmigung für das unvollständige oder vollständige Fahrzeug

0.2.1. (Ggf.) Handelsbezeichnung(en): ...

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart): ...

0.3.2. Fahrgestellnummer (Anbringungsstelle): ...

0.4. Fahrzeugklasse(3): ...

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.6. Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften (Fotos oder Zeichnungen): ...

0.7. Bei Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: ...

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...

1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

(Beizufügen sind Fotos oder Zeichnungen, die ein repräsentatives Fahrzeug von schräg vorn und schräg hinten zeigen, sowie eine Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs.)

1.1. Anzahl der Achsen und Räder: ...

1.1.1. (Gegebenenfalls) Anzahl und Lage der Achsen mit Zwillingsbereifung: ...

1.1.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: ...

1.1.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, auskuppelbare zusätzliche Antriebsachse): ...

1.1.4. Gebremste Achsen (Anzahl, Lage): ...

1.2. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: ...

1.3. Lage des Lenkrades: rechts/links/mittig(4)

1.4. Fahrerplatz umkehrbar: Ja/Nein(5)

1.5. Rahmen: in Blockbauweise/mit Längsträgern/gelenkig/andere Bauweise(6)

1.6. Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr(7) ausgelegt.

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN(8) (in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.1. Leermasse(n)

2.1.1. Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand(9)

(dient als Bezugswert für die Einzelrichtlinien), (einschließlich der Umsturzschutzvorrichtung, ohne Sonderzubehör, jedoch mit Kühlfluessigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Werkzeug und Fahrer)(10):

- höchstens: ...

- mindestens: ...

2.1.1.1. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen und bei Sattel- oder Zentralachsanhängern (oder gezogenen auswechselbaren Maschinen dieser Bauart) Stützlast im Kupplungspunkt: ...

2.2. Hoechstmasse(n) laut Angabe des Herstellers: ...

2.2.1. Technisch zulässige Hoechstmasse(n) des beladenen Fahrzeugs je nach Art der Bereifung: ...

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen und bei Sattel- oder Zentralachsanhängern (oder gezogenen auswechselbaren Maschinen dieser Bauart) Stützlast im Kupplungspunkt: ...

2.2.3. Grenzwerte der Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen (Angabe der auf Vorderachse und Hinterachse entfallenden prozentualen Mindestanteile) und bei Sattel- oder Zentralachsanhängern (oder gezogenen auswechselbaren Maschinen dieser Bauart) des auf den Kupplungspunkt entfallenden Anteils: ...

2.2.3.1. Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.4. Nutzlast(11): ...

2.3. Ballastmassen (Gesamtgewicht, Werkstoff, Zahl der Teile): ...

2.3.1. Verteilung dieser Massen auf die Achsen: ...

2.4. Technisch zulässige Anhängemasse(en) der Zugmaschine bei Beförderung

2.4.1. eines Anhängers (einer gezogenen auswechselbaren Maschine): ...

2.4.2. eines Sattelanhängers (einer gezogenen auswechselbaren Maschine dieser Bauart): ...

2.4.3. eines Zentralachsanhängers (einer gezogenen auswechselbaren Maschine dieser Bauart): ...

2.4.4. Technisch zulässige Gesamtmasse(n) der Einheit von Zugmaschine und Anhänger (und gezogener auswechselbarer Maschine) (je nach Konfiguration der Bremsanlage des Anhängers/der gezogenen auswechselbaren Maschine): ...

2.4.5. Zulässige Hoechstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine): ...

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1. Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ...

2.4.6.1.2. mindestens: ...

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse (mm): ...

2.4.6.3. Technisch zulässige ruhende Vertikallast auf dem Kupplungspunkt

2.4.6.3.1. - der Zugmaschine: ...

2.4.6.3.2. - des Sattel- oder Zentralachsanhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine dieser Bauart): ...

2.5. Radstand(12):

2.5.1. bei Sattelanhängern (gezogenen auswechselbaren Maschinen dieser Bauart):

2.5.1.1. - Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der ersten Hinterachse: ...

2.5.1.2. - Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Sattelanhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine): ...

2.6. Hoechst- und Mindestspurweite der einzelnen Achsen (gemessen zwischen den Mittenebenen der üblichen Einfach- oder Zwillingsreifen) (vom Hersteller anzugeben)(13): ...

2.7. Maßbereich der Fahrzeugabmessungen (über alles und bei Ausrüstung für den Einsatz im Straßenverkehr)

2.7.1. Fahrgestelle ohne Aufbau:

2.7.1.1. Länge(14): ...

2.7.1.1.1. Größte zulässige Länge des vervollständigten Fahrzeugs: ...

2.7.1.1.2. Kleinste zulässige Länge des vervollständigten Fahrzeugs: ...

2.7.1.2. Breite(15): ...

2.7.1.2.1. Größte zulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: ...

2.7.1.2.2. Kleinste zulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs: ...

2.7.1.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand)(16) (bei höhenverstellbarem Fahrwerk Höhe in normaler Fahrstellung): ...

2.7.1.4. Überhang vorn(17): ...

2.7.1.4.1. Überhangwinkel vorn: ... Grad

2.7.1.5. Überhang hinten(18): ...

2.7.1.5.1. Überhangwinkel hinten: ... Grad

2.7.1.5.2. Kleinster und größter zulässiger Überhang des Kupplungspunktes(19): ...

2.7.1.6. Bodenfreiheit(20):

2.7.1.6.1. zwischen den Achsen: ...

2.7.1.6.2. unter der (den) Vorderachse(n): ...

2.7.1.6.3. unter der (den) Hinterachse(n): ...

2.7.1.7. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast: ...

2.7.2. Fahrgestelle mit Aufbau

2.7.2.1. Länge(21): ... ...

2.7.2.1.1. Länge der Ladefläche: ...

2.7.2.2. Breite(22): ...

2.7.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand)(23) (bei höhenverstellbarem Fahrwerk Höhe in normaler Fahrstellung): ...

2.7.2.4. Überhang vorn(24): ...

2.7.2.4.1. Überhangwinkel vorn: ... Grad

2.7.2.5. Überhang hinten(25): ...

2.7.2.5.1. Überhangwinkel hinten: ... Grad

2.7.2.5.2. Kleinster und größter zulässiger Überhang des Kupplungspunktes(26): ...

2.7.2.6. Bodenfreiheit(27):

2.7.2.6.1. zwischen den Achsen: ...

2.7.2.6.2. unter der (den) Vorderachse(n): ...

2.7.2.6.3. unter der (den) Hinterachse(n): ...

2.7.2.7. Rampenwinkel(28): ... Grad

2.7.2.8. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Lastverteilung): ...

3. ANTRIEBSMASCHINE

3.1. Teil 1 - Allgemeines

3.1.1. Stamm-Motor/Motortyp(29)(30)

Fabrikmarke(n) des Herstellers: ...

3.1.2. Typ und Handelsbezeichnung des Stamm-Motors und gegebenenfalls der Motorenfamilie(n)(31): ...

3.1.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an dem (den) Motor(en) vorhanden, und Anbringungsart

3.1.3.1. Merkmale, Anbringungsstelle und Anbringungsart der Baumusterbezeichnung: ...

3.1.3.2. Anbringungsstelle und Anbringungsart der EG-Typgenehmigungsnummer: ...

3.1.4. Name und Anschrift des Herstellers: ...

3.1.5. Anschrift der Fertigungsstätte(n): ...

3.1.6. Arbeitsweise:

- Fremdzündung/Selbstzündung(32)

- Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung(33)

- Zweitakt-/Viertaktverfahren(34)

3.1.7. Kraftstoff:

Diesel/Benzin/LPG/anderer Kraftstoff(35)

3.2. Teil 2 - Motortyp

Grundlegende Merkmale des Motortyps

3.2.1. Beschreibung des Selbstzündungsmotors

3.2.1.1. Hersteller: ...

3.2.1.2. Vom Hersteller angebrachte Baumusterbezeichnung: ...

3.2.1.3. Arbeitsverfahren: Viertakt-/Zweitaktverfahren(36)

3.2.1.4. Bohrung: ... mm

3.2.1.5. Hub: ... mm

3.2.1.6. Zahl und Anordnung der Zylinder: ...

3.2.1.7. Hubraum: ... cm3

3.2.1.8. Nenndrehzahl: ... min-1

3.2.1.9. Drehzahl bei maximalem Drehmoment: ... min-1

3.2.1.10. Verdichtungsverhältnis(37): ...

3.2.1.11. Beschreibung des Verbrennungsverfahrens: ...

3.2.1.12. Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: ...

3.2.1.13. Kleinster Querschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: ...

3.2.1.14. Kühlsystem

3.2.1.14.1. Flüssigkeitskühlung

3.2.1.14.1.1. Art des Kühlmittels: ...

3.2.1.14.1.2. Kühlmittelpumpe(n): vorhanden/nicht vorhanden(38)

3.2.1.14.1.3. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

3.2.1.14.1.4. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ...

3.2.1.14.2. Luftkühlung

3.2.1.14.2.1. Gebläse: vorhanden/nicht vorhanden(39)

3.2.1.14.2.2. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

3.2.1.14.2.3. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ...

3.2.1.15. Vom Hersteller zugelassene Temperatur

3.2.1.15.1. Flüssigkeitskühlung: Hoechste Temperatur am Motoraustritt: ... K

3.2.1.15.2. Luftkühlung: Bezugspunkt ...

Hoechste Temperatur am Bezugspunkt: ... K

3.2.1.15.3. Hoechste Ladelufttemperatur am Austritt des Ladeluftkühlers (falls vorhanden): ... K

3.2.1.15.4. Hoechste Abgastemperatur am austrittsseitigen Flansch des Auspuffkrümmers: ... K

3.2.1.15.5. Schmiermitteltemperatur: min. ... K, max. ... K

3.2.1.16. Lader: vorhanden/nicht vorhanden(40)

3.2.1.16.1. Fabrikmarke ...

3.2.1.16.2. Typ: ...

3.2.1.16.3. Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (falls zutreffend)): ...

3.2.1.16.4. Ladeluftkühler: vorhanden/nicht vorhanden(41)

3.2.1.17. Ansaugsystem: größter zulässiger Ansaugunterdruck bei Nenndrehzahl und Volllast: ... kPa

3.2.1.18. Abgassystem: größter zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast: ... kPa

3.2.2. Zusätzliche schadstoffmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)

Beschreibung und/oder Zeichnung(en): ...

3.2.3. Kraftstoffsystem

3.2.3.1. Kraftstoffpumpe

Druck(42): ... kPa oder Kennlinie

3.2.3.2. Einspritzanlage

3.2.3.2.1. Pumpe

3.2.3.2.1.1. Fabrikmarke(n): ...

3.2.3.2.1.2. Typ(en): ...

3.2.3.2.1.3. Einspritzmenge: ... mm3(43) je Einspritzvorgang oder Arbeitsspiel bei einer Pumpendrehzahl von: ... min-1 (Nenndrehzahl) und von: ... min-1 (Drehzahl des maximalen Drehmoments) oder Kennlinie

Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand(44)

3.2.3.2.1.4. Einspritzzeitpunkt

3.2.3.2.1.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers(45): ...

3.2.3.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts(46): ...

3.2.3.2.2. Einspritzleitungen

3.2.3.2.2.1. Länge: ... mm

3.2.3.2.2.2. Innendurchmesser: ... mm

3.2.3.2.3. Einspritzdüse(n)

3.2.3.2.3.1. Fabrikmarke(n): ...

3.2.3.2.3.2. Typ(en): ...

3.2.3.2.3.3. Öffnungsdruck(47) ... kPa oder Kennlinie(48)

3.2.3.2.4. Regler

3.2.3.2.4.1. Fabrikmarke(n): ...

3.2.3.2.4.2. Typ(en): ...

3.2.3.2.4.3. Abregeldrehzahl bei Volllast(49): ... min-1

3.2.3.2.4.4. Größte Drehzahl ohne Last(50): ... min-1

3.2.3.2.4.5. Leerlaufdrehzahl(51): ... min-1

3.2.3.3. Kaltstarteinrichtung

3.2.3.3.1. Fabrikmarke(n): ...

3.2.3.3.2. Typ(en): ...

3.2.3.3.3. Beschreibung: ...

3.2.4. Ventilsteuerzeiten

3.2.4.1. Maximale Ventilhübe, Ventilöffnungs- und -schließzeiten in Grad Kurbelwinkel vor und nach den Totpunkten oder entsprechende Angaben: ...

3.2.4.2. Bezugs-Ventilspiel und/oder Einstellbereich des Ventilspiels(52): ...

3.2.5. Elektronische Steuerungsfunktionen

Umfasst der Motor elektronische Steuerungsfunktionen, sind ihre Leistungsmerkmale anzugeben, insbesondere: ...

3.2.5.1. Fabrikmarke: ...

3.2.5.2. Typ: ...

3.2.5.3. Nummer des Bauteils: ...

3.2.5.4. Lage der elektronischen Steuereinheit

3.2.5.4.1. Erfasste Größen: ...

3.2.5.4.2. Gesteuerte Größen: ...

3.3. Teil 3 - Motorenfamilie Selbstzündungsmotor

Grundlegende Merkmale der Motorenfamilie

3.3.1. Liste der Motortypen, aus denen sich die Familie zusammensetzt

3.3.1.1. Name der Motorenfamilie: ...

3.3.1.2. Spezifikationen der Motortypen innerhalb der Familie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.4. Teil 4 - Motortyp innerhalb der Motorenfamilie

Grundlegende Merkmale des Stamm-Motors der Motorenfamilie(53)

3.4.1. Beschreibung des Selbstzündungsmotors

3.4.1.1. Hersteller: ...

3.4.1.2. Vom Hersteller angebrachte Baumusterbezeichnung: ...

3.4.1.3. Arbeitsverfahren: Viertakt-/Zweitaktverfahren(54)

3.4.1.4. Bohrung: ... mm

3.4.1.5. Hub: ... mm

3.4.1.6. Zahl und Anordnung der Zylinder: ...

3.4.1.7. Hubraum: ... cm3

3.4.1.8. Nenndrehzahl: ... min-1

3.4.1.9. Drehzahl bei maximalem Drehmoment: ... min-1

3.4.1.10. Verdichtungsverhältnis(55): ...

3.4.1.11. Beschreibung des Verbrennungsverfahrens: ...

3.4.1.12. Zeichnung(en) des Brennraumes und des Kolbenbodens:

3.4.1.13. Kleinster Querschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: ...

3.4.1.14. Kühlsystem

3.4.1.14.1. Flüssigkeitskühlung

3.4.1.14.1.1. Art des Kühlmittels: ...

3.4.1.14.1.2. Kühlmittelpumpe(n): vorhanden/nicht vorhanden(56)

3.4.1.14.1.3. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

3.4.1.14.1.4. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ...

3.4.1.14.2. Luftkühlung

3.4.1.14.2.1. Gebläse: vorhanden/nicht vorhanden(57)

3.4.1.14.2.2. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ...

3.4.1.14.2.3. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ...

3.4.1.15. Vom Hersteller zugelassene Temperatur

3.4.1.15.1. Flüssigkeitskühlung: Hoechste Temperatur am Motoraustritt: ... K

3.4.1.15.2. Luftkühlung: Bezugspunkt: ...

Hoechste Temperatur am Bezugspunkt: ... K

3.4.1.15.3. Hoechste Ladelufttemperatur am Austritt des Ladeluftkühlers (falls zutreffend): ... K

3.4.1.15.4. Hoechste Abgastemperatur am austrittsseitigen Flansch des Auspuffkrümmers: ... K

3.4.1.15.5. Schmiermitteltemperatur: min. ... K, max.: ... K

3.4.1.16. Lader: vorhanden/nicht vorhanden(58)

3.4.1.16.1. Fabrikmarke ...

3.4.1.16.2. Typ: ...

3.4.1.16.3. Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (falls zutreffend)): ...

3.4.1.16.4. Ladeluftkühler: vorhanden/nicht vorhanden(59)

3.4.1.17. Ansaugsystem: größter zulässiger Ansaugunterdruck bei Nenndrehzahl und Volllast: ... kPa

3.4.1.18. Abgassystem: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast: ... kPa

3.4.2. Zusätzliche schadstoffmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)

Beschreibung(60) und/oder Zeichnung(en): ...

3.4.3. Kraftstoffsystem

3.4.3.1. Kraftstoffpumpe

Druck(61): ... kPa oder Kennlinie

3.4.3.2. Einspritzanlage

3.4.3.2.1. Pumpe

3.4.3.2.1.1. Fabrikmarke(n): ...

3.4.3.2.1.2. Typ(en): ...

3.4.3.2.1.3. Einspritzmenge: ... mm3(62) je Einspritzvorgang oder Arbeitsspiel bei einer Pumpendrehzahl von: ... min-1 (Nenndrehzahl) und von: ... min-1 (Drehzahl des maximalen Drehmoments) oder Kennlinie

Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand(63)

3.4.3.2.1.4. Einspritzzeitpunkt

3.4.3.2.1.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers(64): ...

3.4.3.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts(65): ...

3.4.3.2.2. Einspritzleitungen

3.4.3.2.2.1. Länge: ... mm

3.4.3.2.2.2. Innendurchmesser: ... mm

3.4.3.2.3. Einspritzdüsen

3.4.3.2.3.1. Fabrikmarke(n): ...

3.4.3.2.3.2. Typ(en): ...

3.4.3.2.3.3. Öffnungsdruck(66) oder Kennlinie: ...

3.4.3.2.4. Regler

3.4.3.2.4.1. Fabrikmarke(n): ...

3.4.3.2.4.2. Typ(en): ...

3.4.3.2.4.3. Abregeldrehzahl bei Volllast(67): ... min-1

3.4.3.2.4.4. Größte Drehzahl ohne Last(68): ... min-1

3.4.3.2.4.5. Leerlaufdrehzahl(69): ... min-1

3.4.3.3. Kaltstarteinrichtung

3.4.3.3.1. Fabrikmarke(n): ...

3.4.3.3.2. Typ(en): ...

3.4.3.3.3. Beschreibung:. ...

3.4.4. Ventilsteuerzeiten

3.4.4.1. Maximale Ventilhübe, Ventilöffnungs- und -schließzeiten in Grad Kurbelwinkel vor und nach den Totpunkten oder entsprechende Angaben: ...

3.4.4.2. Bezugs-Ventilspiel und/oder Einstellbereich des Ventilspiels(70): ...

3.4.5. Elektronische Steuerungsfunktionen

Umfasst der Motor elektronische Steuerungsfunktionen, sind ihre Leistungsmerkmale anzugeben, insbesondere:

3.4.5.1. Fabrikmarke: ...

3.4.5.2. Typ: ...

3.4.5.3. Nummer des Bauteils: ...

3.4.5.4. Lage der elektronischen Steuereinheit

3.4.5.4.1. Erfasste Größen: ...

3.4.5.4.2. Gesteuerte Größen: ...

3.5. Kraftstoffbehälter

3.5.1. Anzahl, Fassungsvermögen, Werkstoffe: ...

3.5.2. Zeichnung, Foto oder Beschreibung, aus denen die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: ...

3.5.3. Reservekraftstoffbehälter

3.5.3.1. Anzahl, Fassungsvermögen, Werkstoffe: ...

3.5.3.2. Zeichnung, Foto oder Beschreibung, aus denen die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: ...

3.6. Nennleistung des Motors: ... kW bei ... min-1 und Serieneinstellung (gemäß Richtlinie 97/68/EG)

3.6.1. Fakultative Angabe: Leistung an der Zapfwelle, falls vorhanden, bei Normdrehzahl(en) (nach OECD-Kodex 1 oder 2 oder ISO 789-1:1990):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.7. Größtes Drehmoment: ... Nm bei ... min-1 (gemäß Richtlinie 97/68/EG)

3.8. Andere Antriebsmaschinen (Fremdzündungsmotoren usw.) oder Kombinationen von Motoren (Angaben über die Bauelemente) ...

3.9. Luftfilter

3.9.1. Fabrikmarke(n): ...

3.9.2. Typ(en): ...

3.9.3. Mittlerer Unterdruck bei maximaler Leistung: ... kPa

3.10. Abgassystem

3.10.1. Beschreibung und Skizzen: ...

3.10.2. Fabrikmarke(n): ...

3.10.3. Typ(en): ...

3.11. Elektrische Anlage

3.11.1. Nennspannung ... V, Pluspol/Minuspol an Masse(71)

3.11.2. Generator

3.11.2.1. Typ: ...

3.11.2.2. Nennleistung: ... VA

4. KRAFTÜBERTRAGUNG(72)

4.1. Kraftübertragungsschema: ...

4.2. Art der Kraftübertragung (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.) ...

4.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): ...

4.3. Trägheitsmoment des Motorschwungrades: ...

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: ...

4.4. (Art der) Kupplung, sofern vorhanden: ...

4.4.1. Bei Drehmomentwandler Hoechstwert des Wandlungsverhältnisses: ...

4.5. Bei Schaltgetriebe Art, direkter Gang, Betätigungsweise:

4.6. Übersetzungsverhältnisse, gegebenenfalls mit und ohne Verteilergetriebe(73):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.6.1. Größte Abmessungen der Reifen an den Antriebsachsen: ...

4.7. Berechnete bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im größten Gang (Berechnungsart angeben)(74): ... km/h

4.7.1. Gemessene Hoechstgeschwindigkeit: ... km/h

4.8. Tatsächlich zurückgelegte Strecke je Umdrehung der Antriebsräder: ...

4.9. Geschwindigkeitsregler: vorhanden/nicht vorhanden(75)

4.9.1. Beschreibung: ...

4.10. Geschwindigkeitsmesser, Drehzahlmesser und Betriebsstundenzähler, falls vorhanden

4.10.1. Geschwindigkeitsmesser, falls vorhanden

4.10.1.1. Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: ...

4.10.1.2. Gerätekonstante: ...

4.10.1.3. Messwerttoleranz: ...

4.10.1.4. Gesamtübersetzungsverhältnis: ...

4.10.1.5. Zeichnung der Skala oder anderer Anzeigeeinrichtungen des Instruments: ...

4.10.1.6. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: ...

4.10.2. Drehzahlmesser und Betriebsstundenzähler: vorhanden/nicht vorhanden(76)

4.11. Differenzialssperre: vorhanden/nicht vorhanden(77)

4.12. Zapfwelle(n) (Drehzahl und deren Verhältnis zur Motordrehzahl) (Zahl, Typ und Anordnung):

4.12.1. - Hauptzapfwelle(n): ...

4.12.2. - sonstige Zapfwellen: ...

4.12.3. Zapfwellenschutzeinrichtung(en) (Beschreibung, Abmessungen, Zeichnungen, Fotos): ...

4.13. Schutz der Antriebselemente, der vorstehenden Teile und der Räder (Beschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos)

4.13.1. Einseitiger Schutz: ...

4.13.2. Mehrseitiger Schutz: ...

4.13.3. Vollkapselung: ...

4.14. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): ...

5. ACHSEN

5.1. Beschreibung jeder Achse: ...

5.2. Gegebenenfalls Fabrikmarke: ...

5.3. Gegebenenfalls Typ: ...

6. RADAUFHÄNGUNG (sofern vorhanden)

6.1. Gegebenenfalls mögliche Reifen-Rad-Kombination(en) (größt- und kleinstmögliche Abmessungen von Reifen und Rädern, Eigenschaften, Reifendruck im Straßenbetrieb, Hoechstlast, Felgengröße(n) und Vorderrad-Hinterrad-Kombinationen): ...

6.2. Bauart der etwaigen Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: ...

6.2.1. Niveauregulierung: vorhanden/nicht vorhanden/wählbar(78)

6.2.2. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): ...

6.3. Sonstige Einrichtungen (sofern vorhanden): ...

7. LENKANLAGE (Skizze)

7.1. Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage(79)

7.1.1. Umkehrbarer Fahrerplatz (Beschreibung): ...

7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): ...

7.2.2. Übertragung der Lenkbewegung auf die Räder (auch andere als mechanische Übertragungseinrichtungen, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): ...

7.2.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): ...

7.2.3. Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe: ...

7.2.3.1. Arbeitsweise und Funktionsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en): ...

7.2.4. Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht: ...

7.2.5. Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): ...

7.2.6. Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: ...

7.3. Größter Einschlagwinkel der Räder (ggf.):

7.3.1. Nach rechts: ... GradAnzahl der Lenkradumdrehungen: ...

7.3.2. Nach links: ... GradAnzahl der Lenkradumdrehungen: ...

7.4. Kleinster Wendekreisdurchmesser (ohne Bremsbetätigung)(80):

7.4.1. Nach rechts: ... mm

7.4.2. Nach links: ... mm

7.5. Gegebenenfalls Art der Einstellung der Betätigungseinrichtung: ...

7.6. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): ...

8. BREMSANLAGE (Skizze und Funktionsschema)(81)

8.1. Betriebsbremsanlage: ...

8.2. Hilfsbremsanlage, sofern vorhanden: ...

8.3. Feststellbremsanlage: ...

8.4. Zusätzliche Bremsanlage(n), soweit vorhanden (insbesondere Dauerbremse): ...

8.5. Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern: Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile, sofern vorhanden), elektronisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: ...

8.6. Liste der eindeutig bezeichneten Teile, aus denen die Bremsanlage besteht: ...

8.7. Größte zulässige Abmessungen der Reifen an den gebremsten Achsen: ...

8.8. Berechnung der Bremsanlage (Verhältnis zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der Betätigungskraft): ...

8.9. Verriegelung der Bremsbetätigungseinrichtung links und rechts: ...

8.10. Etwaige Fremdkraftquelle(n) (Merkmale, Kapazität der Energiespeicher, Hoechst- und Mindestdruck, Druckmesser und Warneinrichtung, die an der Instrumententafel ein unzulässiges Absinken des Drucks anzeigt, Vakuumbehälter und Speiseventil, Verdichter, Einhaltung der Vorschriften für Druckgeräte): ...

8.11. Fahrzeuge, die zum Bremsen von Anhängern ausgerüstet sind

8.11.1. Betätigung der Bremsanlage des Anhängers (Beschreibung, Merkmale): ...

8.11.2. Verbindung zum Anhänger: mechanisch/hydraulisch/pneumatisch(82)

8.11.3. Anschlüsse, Kupplungen, Schutzeinrichtungen (Beschreibung, Zeichnung, Skizze): ...

8.11.4. Einleitungs-/Zweileitungsbremse(83)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ... kPa

9. SICHTFELD, VERGLASUNG, SCHEIBENWISCHER UND RÜCKSPIEGEL

9.1. Sichtfeld

9.1.1. Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im Sichtfeld nach vorn befinden: ...

9.2. Verglasung

9.2.1. Angaben, nach denen ohne weiteres der Bezugspunkt bestimmt werden kann: ...

9.2.2. Windschutzscheibe(n)

9.2.2.1. Werkstoff(e): ...

9.2.2.2. Art des Einbaus: ...

9.2.2.3. Neigungswinkel: ... Grad

9.2.2.4. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

9.2.2.5. Zusätzliche Ausrüstung(en) der Windschutzscheibe sowie deren Anordnung und kurze Beschreibung eventueller elektrischer/elektronischer Bauteile: ...

9.2.3. Sonstige Scheiben

9.2.3.1. Anordnung: ...

9.2.3.2. Werkstoff(e): ...

9.2.3.3. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

9.2.3.4. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) des Fensterhebemechanismus: ...

9.3. Scheibenwischer: vorhanden/nicht vorhanden(84), (Beschreibung, Anzahl, Wischfrequenz): ...

9.4. Rückspiegel

9.4.1. Gruppe(n): ...

9.4.2. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

9.4.3. Anordnung am Fahrzeug (Zeichnungen): ...

9.4.4. Anbringungsart(en): ...

9.4.5. Zusatzausstattung, die die Sicht nach hinten beeinträchtigen kann: ...

9.4.6. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: ...

9.5. Entfrostungs- und Trocknungseinrichtungen

9.5.1. Technische Beschreibung: ...

10. UMSTURZSCHUTZVORRICHTUNG, WETTERSCHUTZ, SITZE UND LADEPRITSCHE

10.1. Umsturzschutzvorrichtungen (Zeichnung mit Maßangaben, Fotos (gegebenenfalls) und Beschreibung)

10.1.1. Rahmen:

10.1.1.0. vorhanden/nicht vorhanden(85)

10.1.1.1. Fabrikmarke(n): ...

10.1.1.2. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

10.1.1.3. Innen- und Außenabmessungen: ...

10.1.1.4. Werkstoff(e) und Bauweise: ...

10.1.2. Führerhaus (Führerhäuser)

10.1.2.0. vorhanden/nicht vorhanden(86)

10.1.2.1. Fabrikmarke(n): ...

10.1.2.2. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

10.1.2.3. Türen (Anzahl, Abmessungen, Öffnungsrichtung, Schlösser und Scharniere): ...

10.1.2.4. Fenster und Notausstiege (Anzahl, Abmessungen, Lage): ...

10.1.2.5. Sonstige Wetterschutzeinrichtung(en) (Beschreibung): ...

10.1.2.6. Innere und äußere Abmessungen: ...

10.1.3. Überrollbügel: vorn/hinten(87), klappbar/nicht klappbar(88)

10.1.3.0. vorhanden/nicht vorhanden(89)

10.1.3.1. Beschreibung (Anordnung, Befestigung usw.): ...

10.1.3.2. Fabrikmarke(n) (oder Handelsbezeichnung): ...

10.1.3.3. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

10.1.3.4. Abmessungen: ...

10.1.3.5. Werkstoff(e) und Bauweise: ...

10.2. Betätigungsraum und Zugänge zum Fahrerplatz (Beschreibung, Merkmale, Zeichnungen mit Maßangaben): ...

10.3. Sitze und Fußstützen

10.3.1. Fahrersitz(e) (Zeichnungen, Fotos, Beschreibung): ...

10.3.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke: ...

10.3.1.2. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

10.3.1.3. Kategorie des Sitztyps: Kategorie A Klasse I/II/III, Kategorie B(90)

10.3.1.4. Anordnung und Hauptmerkmale: ...

10.3.1.5. Einstelleinrichtung ...

10.3.1.6. Verstell- und Verriegelungseinrichtung: ...

10.3.2. Beifahrersitze (Anzahl, Abmessungen, Anordnung und Merkmale): ...

10.3.3. Fußstützen (Anzahl, Abmessungen und Anordnung): ...

10.4. Ladepritsche

10.4.1. Abmessungen: ... mm

10.4.2. Anordnung: ...

10.4.3. Technisch zulässige Nutzlast: ... kg

10.4.4. Verteilung der Last auf die Achsen: ... kg

10.5. Funkentstörung

10.5.1. Beschreibung und Zeichnungen (oder Fotos) der Form und der Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: ...

10.5.2. Zeichnungen oder Fotos, die die Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.) wiedergeben: ...

10.5.3. Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: ...

10.5.4. Angabe des Gleichstrom-Nennwiderstands und bei Widerstandszündkabeln des Nennwiderstands je Meter: ...

11. BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN (Außenansicht der Zugmaschine mit bemaßten Lageangaben der Lichtaustrittsflächen aller Einrichtungen; Anzahl, Stromanschluss, Typgenehmigungszeichen und Farbe des ausgestrahlten Lichts)

11.1. Vorgeschriebene Einrichtungen

11.1.1. Scheinwerfer für Abblendlicht: ...

11.1.2. Begrenzungsleuchten: ...

11.1.3. Schlussleuchten: ...

11.1.4. Fahrtrichtungsanzeiger:

- vorn: ...

- hinten: ...

- seitlich: ...

11.1.5. Hintere Rückstrahler: ...

11.1.6. Hintere Kennzeichenbeleuchtung: ...

11.1.7. Bremsleuchten: ...

11.1.8. Warnblinklicht: ...

11.2. Fakultative Einrichtungen

11.2.1. Scheinwerfer für Fernlicht: ...

11.2.2. Nebelscheinwerfer: ...

11.2.3. Nebelschlussleuchte: ...

11.2.4. Rückfahrscheinwerfer: ...

11.2.5. Arbeitsscheinwerfer: ...

11.2.6. Parkleuchten: ...

11.2.7. Umrissleuchten: ...

11.2.8. Funktionskontrollleuchte(n) der Blinkanlage des (der) Anhänger(s): ...

11.3. Kurze Beschreibung sonstiger elektrischer/elektronischer Bauelemente (außer Leuchten) (sofern vorhanden): ...

12. VERSCHIEDENES

12.1. Einrichtungen für Schallzeichen (Anordnung): ...

12.1.1. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

12.2. Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeugen

12.2.1. Typ der Verbindung: ...

12.2.2. Fabrikmarke(n): ...

12.2.3. EG-Typgenehmigungszeichen: ...

12.2.4. Einrichtung ausgelegt für eine horizontale Hoechstlast von: ... kg; ggf. für eine vertikale Hoechstlast von ... kg(91)

12.3. Hydraulische Hubvorrichtung/Dreipunktgerätekupplung: vorhanden/nicht vorhanden(92)

12.4. Stromanschluss für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen des Anhängers (Beschreibung): ...

12.5. Einbau, Anordnung, Betrieb und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen (Beschreibung, Fotos oder Zeichnungen): ...

12.6. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (Form und Abmessungen): ...

12.7. Abschleppeinrichtung vorn (bemaßte Zeichnung): ...

12.8. Beschreibung der für den Betrieb und die Steuerung beförderter oder gezogener Geräte verwendeten Bordelektronik: ...

MUSTER B

Vereinfachter Beschreibungsbogen für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung

TEIL I

Muster B ist auszufuellen, wenn bereits ein oder mehrere EG-Typgenehmigungsbögen nach Einzelrichtlinien vorliegen.

Die Nummern des (der) entsprechenden EG-Typgenehmigungsbogens (-bögen) sind in der Tabelle des Teils III anzugeben.

Die Angaben des Anhangs III (Übereinstimmungsbescheinigung) sind für jedes nachstehende (von 1 bis 12 nummerierte) Kapitel und für jeden Typ/jede Variante/jede Version eines Fahrzeugs bereitzustellen.

Liegt kein nach einer Einzelrichtlinie ausgestellter EG-Typgenehmigungsbogen vor, sind die entsprechenden Kapitel durch die im Beschreibungsbogen, Muster A, geforderten Angaben zu ergänzen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II

In der nachfolgenden Matrix sind die zulässigen Kombinationen von Merkmalen aufgeführt, für die in Teil I Mehrfachangaben gemacht wurden. Im Fall von Mehrfachangaben ist jede einzelne Angabe mit einem Kennbuchstaben zu versehen, der so in die Matrix einzutragen ist, dass deutlich wird, welche Angabe(n) zu einem bestimmten Merkmal für welche Version gültig ist (sind).

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

Mehrfachangaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift "Alle Versionen" einzutragen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Angaben können auch in anderer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern der verfolgte Zweck damit erfuellt wird.

Jede Variante und jede Version ist durch einen numerischen oder alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang III) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

TEIL III

Nummern der nach Einzelrichtlinien erteilten Typgenehmigungen

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben zu den für das jeweilige Fahrzeug geltenden Merkmalen(93) einzutragen.

Für die Zwecke der EG-Typgenehmigung sind alle betroffenen EG-Typgenehmigungsbögen oder EG-Komponententypgenehmigungsbögen (mit den jeweiligen Anlagen) den zuständigen Typgenehmigungsbehörden vorzulegen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterschrift: ...

Dienststellung: ...

Datum: ...

(1) Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Typgenehmigung ersetzt werden. Desgleichen erübrigt sich eine Beschreibung bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Schaubildern oder Zeichnungen klar ersichtlich ist.

In allen Rubriken, für die Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Einstufung nach den Definitionen in Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG.

(4) Nichtzutreffendes streichen.

(5) Nichtzutreffendes streichen.

(6) Nichtzutreffendes streichen.

(7) Nichtzutreffendes streichen.

(8) ISO-Norm 612:1978 und 1176:1990.

(9) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(10) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

(11) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(12) ISO-Norm 612-6.4:1978.

(13) ISO-Norm 4004:1983.

(14) ISO-Norm 612-6.1:1978.

(15) ISO-Norm 612-6.2:1978.

(16) ISO-Norm 612-6.3:1978.

(17) ISO-Norm 612-6.6:1978.

(18) ISO-Norm 612-6.7:1978.

(19) ISO-Norm 612-6.7:1978.

(20) ISO-Norm 612-8:1978.

(21) ISO-Norm 612-6.1:1978.

(22) ISO-Norm 612-6.2:1978.

(23) ISO-Norm 612-6.3:1978.

(24) ISO-Norm 612-6.6:1978.

(25) ISO-Norm 612-6.7:1978.

(26) ISO-Norm 612-6.7:1978.

(27) ISO-Norm 612-8:1978.

(28) ISO-Norm 612-9:1978.

(29) Nichtzutreffendes streichen.

(30) Bei einem Antrag für mehrere Stamm-Motoren ist für jeden einzelnen Motor ein gesondertes Formular auszufuellen.

(31) Nichtzutreffendes streichen.

(32) Nichtzutreffendes streichen.

(33) Nichtzutreffendes streichen.

(34) Nichtzutreffendes streichen.

(35) Nichtzutreffendes streichen.

(36) Nichtzutreffendes streichen.

(37) Toleranz angeben.

(38) Nichtzutreffendes streichen.

(39) Nichtzutreffendes streichen.

(40) Nichtzutreffendes streichen.

(41) Nichtzutreffendes streichen.

(42) Toleranz angeben.

(43) Toleranz angeben.

(44) Nichtzutreffendes streichen.

(45) Toleranz angeben.

(46) Toleranz angeben.

(47) Toleranz angeben.

(48) Nichtzutreffendes streichen.

(49) Toleranz angeben.

(50) Toleranz angeben.

(51) Toleranz angeben.

(52) Nichtzutreffendes streichen.

(53) Bei einem Antrag für mehrere Stamm-Motoren ist für jeden einzelnen Motor ein gesondertes Formular auszufuellen.

(54) Nichtzutreffendes streichen.

(55) Toleranz angeben.

(56) Nichtzutreffendes streichen.

(57) Nichtzutreffendes streichen.

(58) Nichtzutreffendes streichen.

(59) Nichtzutreffendes streichen.

(60) Nichtzutreffendes streichen.

(61) Toleranz angeben.

(62) Toleranz angeben.

(63) Nichtzutreffendes streichen.

(64) Toleranz angeben.

(65) Toleranz angeben.

(66) Toleranz angeben.

(67) Toleranz angeben.

(68) Toleranz angeben.

(69) Toleranz angeben.

(70) Nichtzutreffendes streichen.

(71) Nichtzutreffendes streichen.

(72) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(73) Eine Abweichung von 5 % ist zulässig. Die gemessene Hoechstgeschwindigkeit darf bei einer Toleranz von 3 km/h den Wert von 43 km/h nicht überschreiten (siehe Richtlinie 98/89/EG).

(74) Eine Abweichung von 5 % ist zulässig. Die gemessene Hoechstgeschwindigkeit darf bei einer Toleranz von 3 km/h den Wert von 43 km/h nicht überschreiten (siehe Richtlinie 98/89/EG).

(75) Nichtzutreffendes streichen.

(76) Nichtzutreffendes streichen.

(77) Nichtzutreffendes streichen.

(78) Nichtzutreffendes streichen.

(79) Nichtzutreffendes streichen.

(80) ISO-Norm 789-3:1993.

(81) Für jede Bremsanlage ist anzugeben:

Art und Ausführung der Bremsen (Maßskizze) (Trommelbremse, Scheibenbremse usw., gebremste Räder, Verbindung zu den gebremsten Rädern, Bremsbeläge, ihre Beschaffenheit, ihre wirksame Bremsfläche, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Trommelgewicht, Nachstellvorrichtungen),

Betätigung und Übertragungseinrichtung (Skizze) (Bauart, Einstellung, Hebelverhältnisse, Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung, deren Lage, Bedienung durch Hebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Übertragungsteile, Hauptbremszylinder und -kolben, Radbremszylinder).

(82) Nichtzutreffendes streichen.

(83) Nichtzutreffendes streichen.

(84) Nichtzutreffendes streichen.

(85) Nichtzutreffendes streichen.

(86) Nichtzutreffendes streichen.

(87) Nichtzutreffendes streichen.

(88) Nichtzutreffendes streichen.

(89) Nichtzutreffendes streichen.

(90) Nichtzutreffendes streichen.

(91) Werte für die mechanische Festigkeit der Zugeinrichtung.

(92) Nichtzutreffendes streichen.

(93) Die Angaben sind freigestellt, wenn sie im Typgenehmigungsbogen für das betreffende Fahrzeugteil enthalten sind.

ANHANG II

KAPITEL A

Definition der Fahrzeugklassen und -typen

A. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

1. Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern

- Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegende Achse(1) von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm.

- Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine(2) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

- Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

- Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1).

- Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit über 40 km/h.

2. Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten

Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.

3. Klasse R: Anhänger

- Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1500 kg beträgt.

- Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1500 kg und bis zu 3500 kg beträgt.

- Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg und bis zu 21000 kg beträgt.

- Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21000 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Hoechstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben "a" oder "b" gekennzeichnet:

- Buchstabe "a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;

- Buchstabe "b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg und bis zu 21000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

4. Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen

- Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3500 kg beträgt.

- Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Hoechstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben "a" oder "b" gekennzeichnet:

- Buchstabe "a" für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

- Buchstabe "b" für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

B. Definition der Fahrzeugtypen

1. Zugmaschinen auf Rädern

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"Typ": Zugmaschinen der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- Hersteller,

- Typbezeichnung des Herstellers,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von:

- Rahmen: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb),

- Achsen (Zahl);

"Variante": Zugmaschinen des gleichen Typs, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- Antriebsmaschine:

- Arbeitsprinzip,

- Zahl und Anordnung der Zylinder,

- Motorleistung: Unterschiede von nicht mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt maximal das 1,3-fache der niedrigsten Leistung),

- Hubraum: Unterschiede von nicht mehr als 20 % (der höchste Wert beträgt maximal das 1,2-fache des niedrigsten Wertes);

- Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, Verbindung untereinander);

- gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung);

- Hoechstmasse des beladenen Fahrzeugs (Abweichung von höchstens 10 %);

- Art der Kraftübertragung;

- Umsturzschutzvorrichtung;

- gebremste Achsen (Zahl);

"Version" einer Variante: Zugmaschinen mit einer Kombination von Merkmalen, die in den Typgenehmigungsunterlagen gemäß Anhang I aufgeführt sind

2. Zugmaschinen auf Gleisketten: wie Zugmaschinen auf Rädern

3. Anhänger

"Typ": Anhänger der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- Hersteller;

- Typbezeichnung des Herstellers;

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale;

- Fahrgestell: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden);

- Achsen (Zahl);

"Variante": Anhänger des gleichen Typs, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- gelenkte Achsen (Zahl, Anordnung und Verbindung untereinander);

- Hoechstmasse des beladenen Fahrzeugs (Abweichung von höchstens 10 %);

- gebremste Achsen (Zahl)

4. Gezogene auswechselbare Maschinen: wie Anhänger

KAPITEL B

Aufstellung der für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften

Teil I

Liste der Einzelrichtlinien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zeichenerklärung:

X= Richtlinie in der jetzigen Fassung anwendbar.

(X)= Richtlinie nach Änderung anwendbar.

ER= Einzelrichtlinie erforderlich.

-= Gegenstandslos.

I= Wie für T, je nach Klasse.

Teil II.A

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Einzelrichtlinien für Kraftfahrzeuge (in der jeweils letzten gültigen Fassung) können alternativ zu den entsprechenden für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen geltenden Richtlinien herangezogen werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil II.B

Die folgenden Regelungen, die in den Anhängen des Geänderten Übereinkommens von 1958 enthalten und von der Europäischen Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens in ihrer neuesten Fassung zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung nach der entsprechenden Richtlinie anerkannt worden sind, können alternativ zu den in Teil II. A aufgeführten Einzelrichtlinien für landwirtschaftliche Zugmaschinen und für Kraftfahrzeuge angewandt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil II.C

Entsprechung mit den Normenkodizes der OECD

Die (vollständigen) Prüfbescheinigungen gemäß den nachstehend aufgeführten OECD-Kodizes können alternativ zu den Prüfprotokollen verwendet werden, die im Rahmen der Prüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Einzelrichtlinien erstellt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ER: Einzelrichtlinie erforderlich.

Anlage 1

TEIL I

DEFINITION DER FAHRZEUGE MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG UND AUFSTELLUNG DER FÜR IHRE EG-TYPGENEHMIGUNG ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN

Für den Betrieb unter besonderen Bedingungen gibt es die folgenden Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

1. Zugmaschinen T4

1.1. T4.1 Stelzradzugmaschinen

Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden(3) (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

1.2. T4.2 Überbreite Zugmaschinen

Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.

1.3. T4.3 Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5. Der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen(4) liegt (bei normaler Bereifung) weniger als 850 mm über dem Boden.

2. Klasse C4

C4.1 Stelzenschlepper auf Gleisketten: Definition analog zu der Klasse T4.1.

TEIL II

ANWENDBARKEIT DER EINZELRICHTLINIEN AUF FAHRZEUGE MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zeichenerklärung:

X= Richtlinie in der jetzigen Fassung anwendbar.

(X)= Richtlinie nach Änderung anwendbar.

ER= Einzelrichtlinie erforderlich.

-= Gegenstandslos.

Anlage 2

VERFAHREN FÜR DIE FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG

1. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 (Anhang I, Muster B) gestellt, haben die Genehmigungsbehörden die Aufgabe,

a) zu überprüfen, ob die nach Einzelrichtlinien ausgestellten EG-Typgenehmigungen anwendbar sind, und erforderlichenfalls zu veranlassen, dass die in den Einzelrichtlinien verlangten Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden;

b) sich anhand der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu prüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe des Herstellers übereinstimmt;

c) an einer Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen festzustellen, in denen alle nach Einzelrichtlinien erteilten Genehmigungen festgehalten sind;

d) falls erforderlich, den Einbau selbstständiger technischer Einheiten zu überprüfen oder überprüfen lassen.

2. Die Zahl der nach Nummer 1 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu wählen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen unter Berücksichtigung folgender Merkmale ermöglicht wird:

- Motor,

- Getriebe,

- Antriebsachsen (Zahl, Lage, Verbindung untereinander),

- gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),

- gebremste Achsen (Zahl),

- Umsturzschutzvorrichtung.

3. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 (Anhang I, Muster A) gestellt, haben die Genehmigungsbehörden die Aufgabe,

a) die nach den einschlägigen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen;

b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien erfuellt;

c) falls erforderlich, den Einbau selbstständiger technischer Einheiten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

KAPITEL C

TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EIN FAHRZEUG

MUSTER (Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet)

TEIL I

Seite 1

Stempel der Behörde

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

gemäß der Richtlinie 2003/37/EG.

Typgenehmigungsnummer: ...

Grund für die Erweiterung: ...

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

...

...

(Ort)

(Datum)

...

(Unterschrift)

Anlagen: Beschreibungsunterlagen (gegebenenfalls einschließlich Teil II und III des Beschreibungsbogens Muster B).

Prüfergebnisse.

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

Hinweis:

Wird dieses Formular für eine Typgenehmigung nach den Artikeln 9 bis 11 der Richtlinie 2003/37/EG verwendet, so darf es nicht den Titel "EG-Typgenehmigungsbogen für ein Fahrzeug" tragen, ausgenommen in dem in Artikel 11 genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

Seite 3

Soweit diese Typgenehmigung für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge oder Varianten erteilt wird, liegt (liegen) ihr die nachfolgend aufgeführte(n) Typgenehmigung(en) für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls die Typgenehmigung für eine oder mehrere unvollständige Varianten erteilt wird, Liste der vollständigen oder vervollständigten Varianten: ...

Aufstellung der Vorschriften, die auf die genehmigten Typen oder Varianten eines unvollständigen Fahrzeugs anzuwenden sind

(jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jeder der nachstehend angegebenen Einzelrichtlinien)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 4

Falls die Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung oder nach Artikel 11 erteilt wird, Aufstellung der genehmigten Ausnahmen oder der besonderen Bestimmungen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II

PRÜFERGEBNISSE

(Von der Genehmigungsbehörde auszufuellen und dem Typgenehmigungsbogen für die Zugmaschine beizufügen)

1. Ergebnisse de Geräuschpegelmessungen (außen)

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: ...

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: ...

Variante/Version: ...

a) Ergebnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Ergebnisse(5)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: ...

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 1

NUMMERIERUNGSSCHEMA DER TYPGENEHMIGUNGSBÖGEN

Die Typgenehmigungsbögen werden nach folgendem Schema nummeriert:

1. Die Typgenehmigungsnummer besteht, wie nachstehend ausgeführt, bei vollständigen Fahrzeugen aus vier und bei Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten aus fünf Abschnitten. Bauteile und selbstständige technische Einheiten werden entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie gekennzeichnet. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen "*" getrennt.

- Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland.

- Abschnitt 2: die Nummer der Basisrichtlinie: ...

- Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde: ...

Im Fall von Fahrzeug-Typgenehmigungen ist das die letzte Richtlinie zur Änderung eines Artikels (oder mehrerer Artikel) der Richtlinie 2003/37/EG.

Im Fall von Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien ist das die letzte Richtlinie, die die genauen Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entspricht.

Enthält eine Richtlinie unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde.

- Abschnitt 4: eine vierstellige fortlaufende Nummer (ggf. mit führenden Nullen) für die Grundgenehmigung. Die Reihe beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie.

- Abschnitt 5: eine zweistellige fortlaufende Nummer (ggf. mit führenden Nullen), die die Erweiterung angibt. Die Reihe beginnt mit 00 für jede Grundgenehmigungsnummer.

2. Bei einer Fahrzeug-Typgenehmigung entfällt Abschnitt 2.

3. Lediglich auf dem (den) Fabrikschild(ern) entfällt Abschnitt 5.

4. Beispiel: die dritte von Frankreich erteilte Typgenehmigung nach der Richtlinie über den Betätigungsraum und die Zugänge (noch ohne Erweiterung): e2*80/720*88/414*0003*00

im Fall einer Richtlinie, die in zwei Stufen A und B umzusetzen ist.

5. Beispiel: die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung: e11*97/54*0004*02

In diesem Fall wäre die Richtlinie 97/54/EG die bisher letzte Richtlinie zur Änderung von Artikeln der Rahmenrichtlinie.

6. Beispiel der auf dem (den) Fabrikschild(ern) des Fahrzeugs aufgeprägten Typgenehmigungsnummer: e11*97/54*0004

(1) Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse.

(2) Nach ISO-Norm 789-6: 1982.

(3) Nach ISO-Norm 789-6:1982.

(4) Nach ISO-Norm 789-6:1982.

(5) Sofern zutreffend.

ANHANG III

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

TEIL I

Muster

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm) oder auf das Format A 4 gefaltet)

(Die Übereinstimmungsbescheinigung ist auf Papier mit dem Briefkopf des Herstellers auszustellen und muss fälschungssicher sein. Deshalb ist für den Druck Papier zu verwenden, das entweder durch farbige grafische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.)

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge(1)

Seite 1

Der Unterzeichner: ...

(vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben): ...

0.2.1. (Ggf.) Handelsbezeichnung(en): ...

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: ...

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart): ...

0.3.2. Fahrgestell-Identifizierungsnummer (Anbringungsstelle): ...

0.4. Fahrzeugklasse: ...

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.6. Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder: ...

Stufe 1: Basisfahrzeug

- Hersteller: ...

- Typgenehmigungsnummer: ...

- Datum: ...

Stufe 2

- Hersteller: ...

- Typgenehmigungsnummer: ...

- Datum: ...

Seite 2

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode: ...

auf der Grundlage des (der) in nachstehender(n) Typgenehmigung(en) beschriebenen Fahrzeugtyps(-typen).

stimmt in jeder Hinsicht überein mit dem Typ beschrieben

- unter der Typgenehmigungsnummer: ...

- vom: ...

Das Fahrzeug kann ohne weitere Genehmigungen zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr mit Rechts-/Linksverkehr(2) zugelassen werden.

...

...

(Ort)

(Datum)

...

...

(Unterschrift)

(Dienststellung)

Anlagen (nur für Fahrzeugtypen, die in mehreren Stufen gefertigt werden): Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

Seite 3

A - Vollständige/vervollständigte(3) Zugmaschinen

1. Allgemeine Baumerkmale der Zugmaschine

1.1. Anzahl der Achsen und Räder oder der Gleisketten(4): ...

davon:

1.1.3. Antriebsachsen: ...

1.1.4. gebremste Achsen: ...

1.4. Fahrerplatz umkehrbar: Ja/Nein(5)

1.6. Die Zugmaschine ist für Rechts-/Linksverkehr(6) ausgelegt

2. Massen und Abmessungen

2.1.1. Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand:

- höchstens: ...

- mindestens: ...

2.2.1. Zulässige Gesamtmasse(n) der Zugmaschine je nach Art der Bereifung:

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen: ...

2.2.3.1. Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3. Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile): ...

2.4. Technisch zulässige Anhängemasse

2.4.1. Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine): ... kg

2.4.2. Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart): ... kg

Seite 4

2.4.3. Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart): ... kg

2.4.4. Technisch zulässige Gesamtmasse(n) der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ... kg

2.4.5. Zulässige Hoechstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine): ... kg

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1. Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ... mm

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ... mm

2.5. Radstand: ... mm(7)

2.6. Mindest- und Hoechstspurweite: .../ ... mm(8)

2.7.1. Länge: ... mm(9)

2.7.2. Breite: ... mm(10)

2.7.3. Höhe: ... mm(11)

3. Antriebsmaschine

3.1.1. Fabrikmarke: ...

3.1.3. Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart: ...

3.1.6. Arbeitsweise:

- Fremdzündung/Selbstzündung(12) ...

- Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung(13) ...

- Zweitakt-/Viertaktverfahren(14) ...

3.1.7. Kraftstoff:

Diesel/Benzin/LPG/anderer Kraftstoff(15)

3.2.1.2. Typ: ...

Genehmigungsnummer: ...

3.2.1.6. Zylinderzahl: ...

3.2.1.7. Hubraum: ... cm3

3.6. Nennleistung des Motors: ... kW bei ... min-1(16)

3.6.1. Fakultative Angabe: Leistung an den Zapfwelle: ... kW(17) bei ... min-1 (Normdrehzahl der Zapfwelle) (nach OECD-Kodex 1 oder 2 oder ISO 789-1:1990.

Seite 5

4. Kraftübertragung

4.5. Schaltgetriebe:

Zahl der Gänge:

- vorwärts: ...

- rückwärts: ...

4.7. Berechnete bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit: ... km/h

4.7.1. Gemessene Hoechstgeschwindigkeit: ... km/h

7. Lenkanlage

7.1. Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage(18)

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung): ...

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ... kPa

10. Umsturzschutzvorrichtung, Wetterschutz, Sitze und Ladepritsche

10.1. Rahmen/Führerhaus(19):

- Fabrikmarke(n):

- Typgenehmigungszeichen:

10.1.3. Überrollbügel:

- vorn/hinten(20)

- klappbar/nicht klappbar(21)

- Fabrikmarke(n):

- Typgenehmigungszeichen:

10.3.2. Beifahrersitz(e):

Anzahl: ...

Seite 6

10.4. Ladepritsche

10.4.1. Abmessungen: ... mm

10.4.3. Technisch zulässige Nutzlast: ... kg

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen: ...

12. Verschiedenes

12.2. Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger:

12.2.1. Typ(en):

12.2.2. Fabrikmarke(n):

12.2.3. Typgenehmigungszeichen:

12.2.4. Horizontale Hoechstlast (kg)

(ggf.) Vertikale Hoechstlast (kg)

12.3. Hydraulische Hubvorrichtung/Dreipunktgerätekupplung: vorhanden/nicht vorhanden(22)

13. Geräuschpegel außen

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: ...

13.1. Standgeräusch: ... dB(A)

13.2. Fahrgeräusch: ... dB(A)

14. Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers(23)

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben:

15. Abgasverhalten(24)

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Fall einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: ...

15.1. Prüfergebnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 7

15.2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen(25)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

16. Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen(26): ...

Seite 3

B - Vollständige/vervollständigte(27) land- oder forstwirtschaftliche Anhänger

1. Allgemeine Baumerkmale der Zugmaschine

1.1. Zahl der Achsen und Räder: ...

davon:

1.1.4. gebremste Achsen: ...

2. Massen und Abmessungen

2.1.1. Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand:

- höchstens: ...

- mindestens: ...

2.2.1. Technisch zulässige Hoechstmasse(n) des beladenen Anhängers je nach Art der Bereifung: ...

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen und bei Sattel- und Zentralachsanhängern Stützlast im Kupplungspunkt: ...

2.2.3.1. Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1. Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ... mm

2.5. Radstand: ... mm(28)

2.5.1.2. Bei Sattelanhängern: Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers: ... mm

2.6. Mindest- und Hoechstspurweite: .../... mm(29)

2.7.2.1. Länge: ... mm

2.7.2.1.1. Länge der Ladefläche: ... mm

2.7.2.2. Breite: ... mm(30)

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung): ...

ungebremst/unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse(31)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ... kPa

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen: ...

12. Verschiedenes

12.2. Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger:

12.2.1. Typ(en):

12.2.2. Fabrikmarke(n):

12.2.3. Typgenehmigungszeichen:

12.2.4. Horizontale Hoechstlast (kg)

(ggf.) Vertikale Hoechstlast (kg)

Seite 5

16. Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen(32): ...

Seite 3

C - Vollständige/Vervollständigte(33) gezogene auswechselbare Maschinen

1. Allgemeine Baumerkmale der gezogenen auswechselbaren Maschine

1.1. Zahl der Achsen und Räder: ...

davon:

1.1.4. gebremste Achsen: ...

2. Massen und Abmessungen

2.1.1. Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand:

- höchstens: ...

- mindestens: ...

2.2.1. Zulässige Gesamtmasse(n) der gezogenen auswechselbaren Maschine je nach Art der Bereifung: ...

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen: ...

2.2.3.1. Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1. Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ... mm

2.5. Radstand: ... mm(34)

2.6. Mindest- und Hoechstspurweite: ... / ... mm(35)

2.7.1. Länge: ... mm(36)

2.7.2. Breite: ... mm(37)

2.7.3. Höhe: ... mm(38)

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung): ...

ungebremst/ unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse(39)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ... kPa

10. Umsturzschutzvorrichtung, Wetterschutz, Sitze und Ladepritsche

10.4. Ladepritsche

10.4.1. Abmessungen: ... mm

10.4.3. Technisch zulässige Nutzlast: ... kg

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen: ...

12. Verschiedenes

12.2. Mechanische Verbindung zwischen der Zugmaschine und der gezogenen auswechselbaren Maschine:

12.2.1. Typ(en):

12.2.2. Fabrikmarke(n):

12.2.3. Typgenehmigungszeichen:

12.2.4. Horizontale Hoechstlast (kg)

(ggf.) Vertikale Hoechstlast (kg)

Seite 5

16. Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen(40): ...

TEIL II

Muster

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet)

(Die Übereinstimmungsbescheinigung ist auf Papier mit dem Briefkopf des Herstellers auszustellen und muss fälschungssicher sein. Deshalb ist für den Druck Papier zu verwenden, das entweder durch farbige grafische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.)

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Unvollständige Fahrzeuge

Seite 1

Der Unterzeichner: ...

(vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname des Herstellers): ...

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben): ...

0.2.1. (Ggf.) Handelsbezeichnung(en): ...

0.3. Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften (Fotos oder Zeichnungen):

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart): ...

0.3.2. Fahrgestell-Identifizierungsnummer (Anbringungsstelle): ...

0.4. Fahrzeugklasse: ...

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs: ...

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Fertigungsstufe des Fahrzeugs(41) ...

0.6. Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode: ...

auf der Grundlage des (der) in nachstehender(n) Typgenehmigung(en)(42) beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Stufe 1: Basisfahrzeug

- Hersteller: ...

- Typgenehmigungsnummer: ...

- Datum: ...

Seite 2

Stufe 2

- Hersteller: ...

- Typgenehmigungsnummer: ...

- Datum: ...

stimmt in jeder Hinsicht überein mit dem unvollständigen Typ beschrieben in: ...

Typgenehmigungsnummer: ...

vom: ...

Das Fahrzeug kann nur mit weiteren Genehmigungen zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr mit Rechts-/Linksverkehr(43) zugelassen werden.

...

...

(Ort)

(Datum)

...

...

(Unterschrift)

(Dienststellung)

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigungen für jede Fertigungsstufe.

Seite 3

A - Unvollständige land- oder forstwirtschaftliche Anhänger

1. Allgemeine Baumerkmale der Zugmaschine

1.1. Zahl der Achsen und Räder: ...

davon: ...

1.1.4. gebremste Achsen: ...

2. Massen und Abmessungen

2.1.1. Masse(n) des Fahrgestells ohne Aufbau:

- höchstens: ...

- mindestens: ...

2.2.1. Technisch zulässige Hoechstmasse(n) des beladenen Anhängers je nach Art der Bereifung: ...

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen und bei Sattel- und Zentralachsanhängern Stützlast im Kupplungspunkt: ...

2.2.3.1. Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1. Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ... mm

2.5. Radstand: ... mm(44)

2.5.1.2. Bei Sattelanhängern: Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers:

2.6. Mindest- und Hoechstspurweite: ... / ... mm(45)

2.7.1.1. Länge: ... mm(46)

2.7.1.1.1. Zulässige Gesamtlänge des vervollständigten Anhängers: ... mm

2.7.1.2. Breite: ... mm(47)

2.7.1.2.1. Zulässige Gesamtbreite des vervollständigten Anhängers ... mm(48)

2.7.1.7. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes des vervollständigten Anhängers: ... mm

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung):

ungebremst/unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse(49)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ... kPa

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen: ...

12. Verschiedenes

12.2. Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger:

12.2.1. Typ(en):

12.2.2. Fabrikmarke(n):

12.2.3. Typgenehmigungszeichen:

12.2.4. Horizontale Hoechstlast (kg)

(ggf.) Vertikale Hoechstlast (kg)

Seite 5

16. Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen(50): ...

Seite 3

B - Unvollständige gezogene auswechselbare Maschinen

1. Allgemeine Baumerkmale der gezogenen auswechselbaren Maschine

1.1. Zahl der Achsen und Räder: ...

davon:

1.1.4. gebremste Achsen: ...

2. Massen und Abmessungen

2.1.1. Masse(n) des Fahrgestells ohne Aufbau:

- höchstens: ...

- mindestens: ...

2.2.1. Technisch zulässige Hoechstmasse(n) der beladenen gezogenen auswechselbaren Maschine je nach Art der Bereifung: ...

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen und bei Sattel- und Zentralachsanhängern Stützlast im Kupplungspunkt: ...

2.2.3.1. Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1. Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse ... mm

2.5. Radstand: ... mm(51)

2.5.1.2. Bei aufgesattelten Fahrzeugen Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Fahrzeugs:

2.6. Mindest- und Hoechstspurweite: ... / ... mm(52)

2.7.1.1. Länge: ... mm(53)

2.7.1.1.1. Zulässige Gesamtlänge des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

2.7.1.2. Breite: ... mm(54)

2.7.1.2.1. Zulässige Gesamtbreite des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

2.7.1.7. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes des vervollständigten Fahrzeugs: ... mm

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung):

ungebremst/unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse(55)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ... kPa

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen: ...

12. Verschiedenes

12.2. Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Fahrzeug:

12.2.1. Typ(en):

12.2.2. Fabrikmarke(n):

12.2.3. Typgenehmigungszeichen:

12.2.4. Horizontale Hoechstlast (kg)

(ggf.) Vertikale Hoechstlast (kg)

Seite 5

16. Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen(56): ...

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Nichtzutreffendes streichen.

(5) Nichtzutreffendes streichen.

(6) Nichtzutreffendes streichen.

(7) Mindestwerte angeben.

(8) Mindestwerte angeben.

(9) Mindestwerte angeben.

(10) Mindestwerte angeben.

(11) Mindestwerte angeben.

(12) Nichtzutreffendes streichen.

(13) Nichtzutreffendes streichen.

(14) Nichtzutreffendes streichen.

(15) Nichtzutreffendes streichen.

(16) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(17) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(18) Nichtzutreffendes streichen.

(19) Nichtzutreffendes streichen.

(20) Nichtzutreffendes streichen.

(21) Nichtzutreffendes streichen.

(22) Nichtzutreffendes streichen.

(23) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(24) Mindestwerte angeben.

(25) Sofern zutreffend.

(26) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle).

(27) Nichtzutreffendes streichen.

(28) Mindestwerte angeben.

(29) Mindestwerte angeben.

(30) Mindestwerte angeben.

(31) Nichtzutreffendes streichen.

(32) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle).

(33) Nichtzutreffendes streichen.

(34) Mindestwerte angeben.

(35) Mindestwerte angeben.

(36) Mindestwerte angeben.

(37) Mindestwerte angeben.

(38) Mindestwerte angeben.

(39) Nichtzutreffendes streichen.

(40) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle).

(41) Nichtzutreffendes streichen.

(42) Nichtzutreffendes streichen.

(43) Nichtzutreffendes streichen.

(44) Mindestwerte angeben.

(45) Mindestwerte angeben.

(46) Mindestwerte angeben.

(47) Mindestwerte angeben.

(48) Mindestwerte angeben.

(49) Nichtzutreffendes streichen.

(50) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle).

(51) Mindestwerte angeben.

(52) Mindestwerte angeben.

(53) Mindestwerte angeben.

(54) Mindestwerte angeben.

(55) Nichtzutreffendes streichen.

(56) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle).

ANHANG IV

VERFAHREN ZUR SICHERSTELLUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1. ANFANGSBEWERTUNG

1.1. Vor Erteilung einer Typgenehmigung prüfen die Genehmigungsbehörden eines Mitgliedstaats, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweils genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, prüft, ob die Anforderung der Nummer 1.1 erfuellt ist. Diese Prüfung kann jedoch auch im Auftrag der zuständigen Behörde von den Typgenehmigungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats vorgenommen werden. In diesem Fall stellt die Letztere eine Übereinstimmungserklärung aus, die die Bereiche und Produktionsanlagen erfasst, die nach ihrer Ansicht für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind.

1.3. Die Genehmigungsbehörde erkennt als Erfuellung der Anforderung der Nummer 1.1 auch eine Bescheinigung des Herstellers für das (die) zu genehmigenden Produkt(e) an, die nach der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2000, mit zulässiger Ausklammerung der Anforderungen in Bezug auf die Entwicklung und Konstruktion in Abschnitt 7.3, der die Kundenzufriedenheit und kontinuierliche Verbesserung betrifft, oder nach einer gleichwertigen anderen Zulassungsnorm ausgestellt ist. Der Hersteller gibt ausführlich Auskunft über die Zulassung und unterrichtet die Genehmigungsbehörde über jede Änderung ihrer Geltungsdauer oder ihres Geltungsbereichs.

1.4. Auf Antrag der Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt die Typgenehmigungsbehörde unverzüglich die in Nummer 1.2 genannte Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung auszustellen.

2. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

2.1. Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das (die) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder einer der Einzelrichtlinien erfuellt, die in Anhang II Kapitel III vollständig aufgelistet sind.

2.2. Die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überzeugt sich bei jeder Typgenehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller davon, dass geeignete Vorkehrungen getroffen und Prüfverfahren schriftlich festgelegt wurden, damit in festgelegten Abständen durch Versuche oder Prüfungen, insbesondere durch die in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen, festgestellt werden kann, ob die gefertigten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

2.3. Insbesondere muss der Inhaber einer Typgenehmigung

2.3.1. sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung von Erzeugnissen (Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen;

2.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3. sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen während eines mit der Typgenehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums eingesehen werden können. Dieser Zeitraum ist auf zehn Jahre begrenzt;

2.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in Anhang II vorgesehen sind;

2.3.6. für den Fall der Nichtübereinstimmung einer Stichprobe oder eines Prüfmusters sicherstellen, dass eine neue Stichprobe genommen oder ein weiteres Muster geprüft wird. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herzustellen.

2.3.7. Im Fall einer Fahrzeug-Typgenehmigung beschränken sich die in Nummer 2.3.5 genannten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands entsprechend den Typgenehmigungsunterlagen.

2.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Bei der Häufigkeit solcher Überprüfungen sind gegebenenfalls gemäß Nummer 1.2 oder 1.3 dieses Anhangs getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen, und es ist sicherzustellen, dass die Überprüfungen nach einer Zeit wiederholt werden, die von der Genehmigungsbehörde nach den vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

2.4.1. Bei jeder Inspektion sind dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.4.2. Sofern die Art der Prüfung es zulässt, kann der Prüfbeamte Zufallsstichproben nehmen, die dann im Labor des Herstellers geprüft werden (oder im Labor des Technischen Dienstes, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgesehen ist). Die Mindestzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

2.4.3. Erscheint die Qualität der Kontrollen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die nach Nummer 2.4.2 durchgeführten Prüfungen zu validieren, wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

2.4.4. Die Genehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Versuche durchführen, die in dieser Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in Anhang II Kapitel B vorgeschrieben sind.

2.4.5. Führt eine Inspektion zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.

ANHANG V

A - HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B - HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN

Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 10 in Verkehr gebrachten Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf 10 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen nicht überschreiten, die in den zwei vorangegangenen Jahren in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden; sie darf jedoch nicht unter 20 liegen.

Die Übereinstimmungsbescheinigung für die nach diesem Verfahren in Verkehr gebrachten Fahrzeuge enthält einen entsprechenden Eintrag.

ANHANG VI

AUFSTELLUNG DER NACH EINZELRICHTLINIEN ERTEILTEN TYPGENEHMIGUNGEN

Stempel der Genehmigungsbehörde

Listen-Nummer: ...

Für den Zeitraum von: ... bis: ...

Für jede Typgenehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller: ...

Typgenehmigungsnummer: ...

Fabrikmarke: ...

Typ: ...

Ausstellungsdatum: ...

Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen): ...

ANHANG VII

VERFAHREN FÜR DIE MEHRSTUFEN-EG-TYPGENEHMIGUNG

1. ALLGEMEINES

1.1. Der reibungslose Ablauf des Mehrstufen-EG-Typgenehmigungsverfahrens erfordert ein abgestimmtes Vorgehen aller beteiligten Hersteller. Deshalb vergewissern sich die Genehmigungsbehörden vor Erteilung einer Typgenehmigung für die erste oder eine nachfolgende Fertigungsstufe, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vorkehrungen für die Weitergabe und den Austausch von Unterlagen und Informationen getroffen haben, um sicherzustellen, dass das vervollständigte Fahrzeug die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinien erfuellt.

Die genannten Unterlagen umfassen unter anderem Angaben über erteilte Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine Typgenehmigung erteilt ist.

1.2. Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden für die jeweilige Fertigungsstufe des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Typgenehmigungen ein, die für frühere Fertigungsstufen erteilt wurden.

1.3. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-EG-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er hergestellt oder die er der vorangegangenen Fertigungsstufe hinzugefügt hat. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits typgenehmigte Teile, es sei denn, er hat Teile des Fahrzeugs so verändert, dass die zuvor erteilte Typgenehmigung ungültig wird.

2. VERFAHREN

Wird ein Antrag auf Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 gestellt, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, dass alle Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen;

b) sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;

c) sich anhand der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe auch in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

d) an einer Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den Angaben in den Beschreibungsunterlagen festzustellen, in denen alle den nach den einschlägigen Einzelrichtlinien erteilten Typgenehmigungen festgehalten sind;

e) falls erforderlich, den Einbau selbstständiger technischer Einheiten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

3. ZAHL DER ZU ÜBERPRÜFENDEN FAHRZEUGE

Die Zahl der nach Nummer 2 Buchstabe d) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu wählen, dass entsprechend dem jeweiligen Fertigungsstand eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen unter Berücksichtigung folgender Merkmale ermöglicht wird:

- Motor,

- Getriebe,

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

- gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),

- gebremste Achsen (Zahl),

- Umsturzschutzvorrichtung.

4. KENNZEICHNUNG DES FAHRZEUGS

Jeder Hersteller der zweiten oder folgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(1) vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild an.

Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht ersetzt werden muss. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

- Name des Herstellers,

- Abschnitte 1, 3 und 4 der Typgenehmigungsnummer,

- Stufe des Typgenehmigungsverfahrens,

- laufende Seriennummer des Fahrzeugs,

- zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,

- zulässige Anhängelast,

- zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann)(2),

- zulässige Achslast, beginnend mit der vordersten Achse(3),

- bei Sattelanhängern die zulässige Stützlast im Kupplungspunkt(4).

(1) ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/1/EG (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 16).

(2) Nur anzugeben, wenn der Wert sich gegenüber der vorherigen Verfahrensstufe geändert hat.

(3) Nur anzugeben, wenn der Wert sich gegenüber der vorherigen Verfahrensstufe geändert hat.

(4) Nur anzugeben, wenn der Wert sich gegenüber der vorherigen Verfahrensstufe geändert hat.

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>