Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms für registrierte Reisende (RTP) /* COM/2013/096 final - 2013/0060 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen (Schengener Grenzkodex) geändert werden. Die vorgeschlagenen
Änderungen gehen auf die vorgeschlagene Einführung eines
Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende
(RTP) zurück, für die zeitgleich Legislativvorschläge vorgelegt werden. Allgemeiner Kontext Der allgemeine Kontext wird in den
Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines
RTP sowie in den diesen Vorschlägen beiliegenden Folgenabschätzungen erläutert.
Bestehende Rechtsvorschriften Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex) und Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens
vom 14. Juni 1985. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Ergebnisse der Anhörung interessierter
Kreise und die Folgenabschätzungen sind den Begründungen der
Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines RTP sowie den
diesen Vorschlägen beiliegenden Folgenabschätzungen zu entnehmen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Übersicht Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen
betreffen folgende Aspekte: –
Zusätzliche Begriffsbestimmungen: EES, RTP,
registrierter Reisender, automatisierte Grenzkontrolle (Artikel 2) –
Eingabe der Daten von Drittstaatsangehörigen in das
EES und Ausnahmen (Artikel 5a) –
Überprüfung der Echtheit des Chips in
Reisedokumenten, die einen elektronischen Datenträger enthalten (Artikel 7
Absatz 2) –
Ersetzen des derzeitigen Abstempelns von
Reisedokumenten durch die elektronische Erfassung und Überprüfung von Daten im
EES (Artikel 5a, Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a
und b). Einführung der Verpflichtung zu prüfen, ob einer Person die
Aufnahme in das RTP bewilligt wurde (Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe aaa) –
Verifizierung der Identität eines registrierten
Reisenden (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v) –
Information des Reisenden über die verbleibende
zulässige Aufenthaltsdauer (Artikel 7 Absatz 8) –
Befreiung registrierter Reisender von bestimmten
Teilen der eingehenden Kontrolle in Artikel 7a –
Pflicht, auch bei einer Lockerung der
Grenzübertrittskontrollen Daten in das EES einzugeben (Artikel 8
Absatz 3) –
Ausweitung der Benutzung der durch das Schild in
Anhang III Teile A und B gekennzeichneten Kontrollspuren
(Kontrollspuren für EU-Bürger) (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) –
Hinweise/Piktogramme für Sicherheitsschleusen
(Artikel 9 Absatz 6) –
Streichung von Artikel 10 (Stempelpflicht) –
Annahme eines irregulären Aufenthaltes bei einem
Fehlen der entsprechenden Unterlagen (Artikel 11) –
Änderung von Anhang III –
Streichung von Anhang II Buchstabe f,
Anhang IV und Anhang VIII Rechtsgrundlage Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da mit dem Vorschlag Bestimmungen
über die Grenzübertrittskontrollen festgelegt werden, denen Personen, die die
Außengrenzen überschreiten, unterzogen werden. Dieser Vorschlag ändert die Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), die auf der Grundlage der
einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
d. h. Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a,
erlassen worden war. Subsidiaritätsprinzip Gemäß
Artikel 77 ist die Union befugt, eine Politik zu entwickeln, mit der
„sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert
werden“ und „die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des
Grenzübertritts an den Außengrenzen“ erfolgen. Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen
dieser Bestimmungen. Mit ihm sollen die für die Einführung eines EES und eines
RTP notwendigen Änderungen im Schengener Grenzkodex vorgenommen werden. Dies
kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht werden, da eine Änderung
eines geltenden Rechtsakts der EU (Schengener Grenzkodex) nur auf Ebene der EU
erfolgen kann. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über
die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der Union inhaltlich und
formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche
Maß hinausgehen dürfen. Die vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass das
Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird. Der Schengener Grenzkodex musste 2006 in Form
einer Verordnung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass er in allen
Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt
wird. Bei der vorgeschlagenen Initiative – Änderung des Schengener Grenzkodexes
– handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung, was nur mit
einer Verordnung möglich ist. Inhaltlich beschränkt sich diese Initiative auf
Verbesserungen an der vorhandenen Verordnung und ist im Sinne der darin
enthaltenen politischen Leitlinien. Der Vorschlag entspricht daher dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Änderung hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 5. WEITERE ANGABEN Wirkung der verschiedenen Protokolle in den
Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen
Assoziierungsabkommen Der Vorschlag betrifft das Überschreiten der
Außengrenzen und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. Deshalb müssen
die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle und Assoziierungsabkommen für
Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Bulgarien, Rumänien und Zypern,
Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein untersucht werden. Die
jeweilige Situation der einzelnen Staaten ist in den
Erwägungsgründen 10-17 dieses Vorschlags beschrieben und in den
Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines
RTP eingehender erläutert. Die vorgeschlagenen Änderungen des
Schengener Grenzkodexes im Einzelnen Artikel 2, Begriffsbestimmungen Zusätzliche Begriffsbestimmungen Nummer 20: neues Einreise-/Ausreisesystem
(EES) Nummer 21: neues Registrierungsprogramm
für Reisende (RTP) Nummer 22: „registrierter Reisender“ Nummer 23: „automatisierte
Grenzkontrolle“ Neuer Artikel 5a, Eingabe von Daten in
das EES In einem neuen Artikel 5a werden die
allgemeine Pflicht für Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum
einreisen, sich im EES registrieren zu lassen, sowie die Ausnahmeregelungen für
Drittstaatsangehörige, die von Grenzübertrittskontrollen oder von der Pflicht,
Außengrenzen nur an Grenzübergangsstellen oder während der festgesetzten
Verkehrsstunden zu überschreiten, befreit sind, hinzugefügt. Artikel 7, Grenzübertrittskontrollen von
Personen In Absatz 2 wird die Pflicht hinzugefügt,
die Echtheit der Reisedokumente, die einen elektronischen Datenträger
enthalten, mit Hilfe gültiger Zertifikate zu überprüfen. In Absatz 3 Buchstabe a
Ziffer iii wird die Überprüfung, ob der in den Schengen-Raum einreisende
Drittstaatsangehörige die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer noch nicht
überschritten hat, anhand einer Prüfung der Stempel im Reisepass durch die
Abfrage im EES ersetzt. Im neuen Absatz 3 Buchstabe aaa ist
geregelt, dass Grenzschutzbeamte überprüfen müssen, ob ein Reisender aus einem
Drittstaat bereits im EES registriert wurde. In Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv
betreffend die Überprüfung durch Grenzschutzbeamte, ob ein
Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, im
Zuge der Ausreisekontrolle wird präzisiert, dass diese Überprüfung durch eine
Abfrage im EES durchzuführen ist. In Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v
wird die Verifizierung der Identität registrierter Reisender und ihrer
Teilnahme am RTP beschrieben. Im neuen Absatz 8 werden Grenzschutzbeamte
verpflichtet, Drittstaatsangehörigen auf ihr Ersuchen hin mitzuteilen, wie
lange sie sich gemäß dem EES und gegebenenfalls dem VIS noch maximal im
Schengen-Raum aufhalten dürfen. Artikel 7a, Grenzübertrittskontrollen
von registrierten Reisenden und Verwendung automatisierter Grenzkontrollanlagen
Im neuen Artikel 7a Absatz 1 werden
die folgenden Abweichungen von den in Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe a vorgesehenen eingehenden Kontrollen beschrieben, die für
registrierte Reisende bei der Einreise in den Schengen-Raum gelten. - eingehende Prüfung des Reisedokuments
(Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii) - Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte sowie
des Zwecks des Aufenthalts einschließlich der entsprechenden Belege
(Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv) - Überprüfung des Besitzes ausreichender
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer v) Abschließend wird ein Verfahren festgelegt für
Reisende, die von den Sicherheitsschleusen als nicht registrierte Reisende
identifiziert werden, oder für registrierte Reisende, die nicht sämtliche
Einreisevoraussetzungen erfüllen. In diesen Fällen werden die normalen (von
einem Grenzschutzbeamten durchgeführten) Verfahren gemäß Artikel 7
Absatz 3 Buchstabe a angewandt. Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit für
Reisende, automatisierte Grenzkontrollanlagen in Kombination mit
„Selbstbedienungskiosks“ zu nutzen, wenn die Fingerabdrücke im VIS oder im
Reisedokument (biometrischer Reisepass) gespeichert werden und wenn die
Grenzschutzbehörden auf diese Fingerabdrücke zugreifen können. Die in
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten
Einreisevoraussetzungen müssen erfüllt sein. In Absatz 3 ist die Möglichkeit vorgesehen,
automatisierte Grenzkontrollanlagen für die Ausreisekontrollen von in den
Absätzen 1 und 2 genannten Personen zu verwenden. Die in Artikel 7
Absatz 3 Buchstaben b und c vorgesehenen Kontrollen sind
weiterhin durchzuführen; hiervon ausgenommen ist die Überprüfung, ob das
Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist (Artikel 7
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii). Bei den Absätzen 2 und 3 handelt es
sich nicht um technische Änderungen infolge der Einführung des EES und des RTP,
sondern um zusätzliche Bestimmungen, die die Grenzkontrollverfahren durch den
Einsatz moderner Technologien weiter vereinfachen sollen. Die Ein- und
Ausreisebestimmungen für die betroffenen Reisenden bleiben unverändert. Artikel 8, Lockerung der
Grenzübertrittskontrollen Der bestehende Wortlaut wird der Einführung des
EES und der Abschaffung des Abstempelns von Reisepässen entsprechend angepasst.
Betont wird die Pflicht, bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum immer die Daten
des Reisenden in das EES einzugeben. Die Erfassung im EES wird selbst bei
Lockerungen der Grenzkontrollverfahren durchgeführt. Artikel 9, Einrichtung getrennter Kontrollspuren
und Beschilderung In Absatz 2 Buchstabe a wird
präzisiert, dass registrierte Reisende die Kontrollspuren für EU-Bürger
benutzen dürfen. Ein neuer Absatz 6 wird hinzugefügt, um der
Einführung automatisierter Grenzkontrollanlagen Rechnung zu tragen. Zum Zwecke
eines einheitlichen Vorgehens verwenden alle Mitgliedstaaten für Kontrollspuren
mit automatisierten Grenzkontrollanlagen an allen Grenzübergangsstellen die
Schilder in Anhang III Teil D. Artikel 11, Annahme hinsichtlich der
Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer Der bestehende Wortlaut wird
der Einführung des EES entsprechend angepasst. In Artikel 11 sind
gegenwärtig die Verfahren und Annahmen im Falle fehlender Ein- oder
Ausreisestempel geregelt. Mit dem EES wird das Abstempeln durch einen Eintrag
in das EES ersetzt. Anhang III, Muster
der Schilder zur Kennzeichnung der Kontrollspuren an den Grenzübergangsstellen Die Schilder in
Anhang III werden durch neue Schilder für die Verwendung automatisierter
Grenzkontrollanlagen und die Einführung des RTP ergänzt. 2013/0060 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms
für registrierte Reisende (RTP) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex)[1]
sind die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten für das Überschreiten der
Außengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt. (2)
Mit der [Verordnung (EU) Nr. XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)
zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] soll ein
zentralisiertes System für die Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von
Drittstaatsangehörigen geschaffen werden, die die Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union für einen Kurzaufenthalt überschreiten. (3)
[Die Verordnung (EU) Nr. XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für
Reisende] soll vorab auf Identität und Hintergrund überprüften vielreisenden
Drittstaatsangehörigen das Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen
Union erleichtern, wahlweise durch die Verwendung automatisierter
Grenzkontrollanlagen. (4)
Zur Durchführung der Kontrollen von
Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
einschließlich der Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige
Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits
überschritten hat, sollten die Grenzschutzbeamten sämtliche verfügbaren
Informationen einschließlich der Daten im EES und im RTP nutzen. (5)
Um die volle Wirksamkeit des EES und des RTP zu
gewährleisten, müssen die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen
einheitlich durchgeführt werden. (6)
Aufgrund der Einführung eines EES und eines RTP
müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 festgelegten Verfahren zur
Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Außengrenzen angepasst werden.
Dies betrifft insbesondere das Ersetzen des Abstempelns von Reisepässen bei der
Ein- und Ausreise durch die Registrierung alphanumerischer und biometrischer
Daten bestimmter Drittstaatsangehöriger und die mögliche Verwendung
automatisierter Grenzkontrollanlagen. (7)
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollte
dementsprechend geändert werden. (8)
Angesichts der unterschiedlichen Zahl von
Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten
und an verschiedenen Grenzübergangsstellen überschreiten, sollten die
Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Maße sie
Technologien wie automatisierte Grenzkontrollanlagen nutzen möchten. (9)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine
Änderung der bestehenden Vorschriften des Schengener Grenzkodexes, nur auf
Unionsebene erreicht werden kann, kann die Europäische Union im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (10)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
daher für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. Da
diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß
Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem
der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in
einzelstaatliches Recht umgesetzt wird. (11)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte
Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum
Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt. Das
Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist somit weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (12)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands
auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht
beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung
und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung Irland gegenüber
anwendbar. (13)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung
eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten
Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften
zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. (14)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des
Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit
Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich fallen. (15)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die
in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates
vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses
2011/350/EU des Rates genannten Bereich fallen. (16)
Für Zypern stellt diese Verordnung in Bezug auf die
mit dem Programm für registrierte Reisende verbundenen Aspekte einen auf den
Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden
Rechtsakt gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (17)
Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung
in Bezug auf die mit dem Programm für registrierte Reisende verbundenen Aspekte
einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit
zusammenhängenden Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der
Beitrittsakte von 2005 dar – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie
folgt geändert: (1)
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: „20. „Einreise-/Ausreisesystem (EES)“ das
gemäß der [Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates
über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und
Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union] eingeführte System; 21. „Registrierungsprogramm für Reisende
(RTP)“ ein Programm gemäß der Definition in Artikel 3 der [Verordnung
Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Registrierungsprogramm für Reisende]; 22. „registrierter Reisender“ einen
Drittstaatsangehörigen gemäß der Definition in Artikel 3 der [Verordnung
Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Registrierungsprogramm für Reisende]; 23. „automatisierte Grenzkontrolle“ ein
vollständig automatisiertes System, das die Echtheit des Reisedokuments
überprüft, feststellt, ob der Reisende der rechtmäßige Inhaber des Dokuments
ist, Abfragen der für die Grenzkontrolle verwendeten Erfassungssysteme
durchführt und auf dieser Grundlage automatisch prüft, ob die
Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt sind.“ (2)
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Eingabe von Daten in das EES 1. Die Ein- und Ausreisedaten der gemäß
Artikel 5 Absatz 1 für Kurzaufenthalte zugelassenen
Drittstaatsangehörigen werden gemäß den Artikeln 11 und 12 der [Verordnung
(EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union] in das EES eingegeben. 2. Abweichend von Absatz 1 werden die
Daten folgender Personengruppen nicht in das EES eingegeben: a) Staatsoberhäupter und Mitglieder ihrer
Delegationen, denen gemäß Anhang VII Nummer 1 Erleichterungen bei den
Grenzkontrollen gewährt werden; b) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes
Flugbesatzungspersonal, denen gemäß Anhang VII Nummer 2
Erleichterungen bei den Grenzkontrollen gewährt werden; c) Seeleute, denen gemäß Anhang VII
Nummer 3 Erleichterungen bei den Grenzkontrollen gewährt werden; d) Besatzungsmitglieder und Passagiere von
Kreuzfahrtschiffen, die gemäß Anhang VI keinen Grenzübertrittskontrollen
unterzogen werden; e) Personen an Bord von Vergnügungsschiffen,
die gemäß Anhang VI keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen werden; f) Personen, die gemäß Artikel 4
Absatz 2 von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den
Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu
überschreiten, befreit sind. 3. Daten, die die Inhaber von
Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] betreffen, können unter
Berücksichtigung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten
Erleichterungen des Grenzübertritts in das EES eingegeben werden.“ (3)
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Unterabsatz 1
wird folgender Satz angefügt: „Enthält der Reisepass oder das Reisedokument
einen elektronischen Datenträger (Chip), wird die Echtheit der Daten auf dem
Chip anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies
nicht mangels gültiger Zertifikate oder aus anderen technischen Gründen
unmöglich ist.“ ; b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a Ziffer iii erhält
folgende Fassung: „iii) Überprüfung, ob die zulässige Höchstdauer
des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten
wurde, durch Abfrage im EES gemäß Artikel 15 der [Verordnung (EU)
Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union];“ ii) Nach Buchstabe aa wird folgender
Buchstabe aaa eingefügt: „aaa) Die eingehende Kontrolle bei der
Einreise umfasst gegebenenfalls auch die Verifizierung der Identität des
registrierten Reisenden und der Bewilligung der Aufnahme in das RTP gemäß
Artikel 32 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende]“; iii) Unter Buchstabe b werden die
folgenden Ziffern iv und v hinzugefügt: „iv) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die
zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
überschritten hat, durch Abfrage im EES gemäß Artikel 15 der [Verordnung
(EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union];“ v) die Verifizierung der Identität des
registrierten Reisenden und der Bewilligung der Aufnahme in das RTP wird
gegebenenfalls gemäß Artikel 32 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für
Reisende] durchgeführt.“; iv) Buchstabe c Ziffer ii wird
gestrichen; c) Folgender Absatz 8 wird
angefügt: „8. Der Grenzschutzbeamte teilt dem
Drittstaatsangehörigen auf dessen Ersuchen hin die anhand der Abfrage im EES
ermittelte und gegebenenfalls durch die Länge des durch das Visum erlaubten
Aufenthalts vorgegebene maximale Dauer seines zulässigen Aufenthalts mit. Der
Drittstaatsangehörige kann zudem darum ersuchen, dass das Datum und der Ort
seiner Ein- oder Ausreise schriftlich festgehalten werden.“; (4)
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: „Artikel 7a Grenzübertrittskontrollen bei registrierten
Reisenden und automatisierte Grenzkontrollanlagen 1. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe a umfassen die Kontrollen bei registrierten Reisenden nicht die
Prüfung der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii,
iv und v genannten Aspekte. Die Kontrollen registrierter Reisender können
mit Hilfe automatisierter Grenzkontrollanlagen unter der Aufsicht eines
Grenzschutzbeamten durchgeführt werden. Sollte die mit Hilfe automatisierter Grenzkontrollanlagen
durchgeführte Kontrolle ergeben, dass der Drittstaatsangehörige kein
registrierter Reisender ist oder dass eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt sind, wird der Drittstaatsangehörige einer Kontrolle gemäß
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a unterzogen. 2. Bei Drittstaatsangehörigen, deren
Fingerabdrücke im VIS oder in einem Reisedokument gespeichert sind, können –
wenn der Grenzschutzbeamte zugriffsberechtigt ist und auch technisch darauf
zugreifen kann – die eingehenden Kontrollen bei der Einreise mit Hilfe
automatisierter Grenzkontrollanlagen mit Selbstbedienungskiosks kombiniert
werden, um die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a
Ziffern ii, iv und v genannten Aspekte zu prüfen. Der Vorgang wird
überwacht, und der Grenzschutzbeamte entscheidet von Fall zu Fall über die
Zulassung oder Verweigerung der Einreise. 3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe b Ziffer ii können die eingehenden Kontrollen bei der
Ausreise von registrierten Reisenden und Personen, deren Fingerabdrücke im VIS
oder in einem Reisedokument gespeichert sind, wenn der Grenzschutzbeamte
zugriffsberechtigt ist und auch technisch darauf zugreifen kann, mit Hilfe
automatisierter Grenzkontrollanlagen unter der Aufsicht eines
Grenzschutzbeamten durchgeführt werden.“ (5)
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „3. Auch bei einer Lockerung der
Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Daten sowohl bei der Einreise als
auch bei der Ausreise gemäß Artikel 5a in das EES eingeben. Können die
Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, erfolgt die Eingabe von
Hand. Falls die Eingabe in das EES technisch nicht
möglich ist, oder bei einem Systemausfall können die Ein- und Ausreisedaten
abweichend von Artikel 5a zunächst lokal gespeichert und nach der Behebung
des Ausfalls bzw., sobald es technisch wieder möglich ist, in das EES
eingegeben werden.“ (6)
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: „a) Personen, die nach dem Unionsrecht das
Recht auf Freizügigkeit genießen, und registrierte Reisende sind berechtigt,
die mit den Schildern in Anhang III Teile A und B
gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sind sie im Besitz eines
biometrischen Reisepasses, können sie auch die mit den Schildern in Anhang III
Teil D gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.“; b) Folgender Absatz 6 wird
angefügt: „6. Mitgliedstaaten, die sich dafür
entscheiden, automatisierte Grenzkontrollanlagen zu verwenden, kennzeichnen die
betreffenden Kontrollspuren mit den Schildern in Anhang III Teil D.“ (7)
Artikel 10 wird gestrichen. (8)
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Annahmen hinsichtlich der Erfüllung der
Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer 1. Existiert zu einem Drittstaatsangehörigen,
der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, kein Einreiseeintrag
im EES oder ist im Einreiseeintrag des Drittstaatsangehörigen kein
Ausreisedatum nach dem Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer eingetragen, so
können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der
Drittstaatsangehörige die in den Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen
hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. 2. Die Annahme nach Absatz 1 kann von
einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt
werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über
seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen
hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines
kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Die Annahme kann von einem
Drittstaatsangehörigen auch durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt
werden, aus dem hervorgeht, dass er nach dem Unionsrecht das Recht auf
Freizügigkeit genießt. In diesen Fällen erstellen die zuständigen
Behörden für diese Person, falls notwendig, ein EES-Dossier. Zudem nehmen sie
einen Einreiseeintrag vor, aktualisieren den letzten Einreiseeintrag, indem sie
zusätzlich zu den in den Artikeln 11 und 12 der [Verordnung (EU)
Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem
(EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an
den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] genannten Daten
die folgenden Daten eingeben, oder löschen ein vorhandenes Dossier: a) das Datum, an dem der
Drittstaatsangehörige die Außengrenze eines Mitgliedstaates zur Einreise oder
Ausreise überschritten hat, sowie die betreffende Grenzübergangsstelle; b) die Behörde, die die Daten
eingegeben hat; c) das Datum, an dem die Daten
eingegeben wurden; d) der Ablauftag der neuen Gültigkeit
der Aufenthaltsgenehmigung. 3. Wird die Annahme nach Absatz 1
nicht widerlegt, so können die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen
aus dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten ausweisen. Ein Drittstaatsangehöriger, der angibt, nach
dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit zu genießen, dies jedoch nicht
nachweist, kann nur von den zuständigen Grenz- und Einwanderungsbehörden aus
dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gemäß der Richtlinie 2004/38/EG
ausgewiesen werden.“; (9)
Anhang II Buchstabe f wird gestrichen; (10)
Anhang III wird gemäß dem Anhang zu dieser
Verordnung geändert; (11)
Anhang IV wird gestrichen; (12)
Anhang VIII wird gestrichen. Artikel 2 Der Beschluss des Schengener
Exekutivausschusses vom 21. November 1994 (SCH/Com-ex (94)
Rev. 16) wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt an den in
Artikel 48 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein-
und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union] und Artikel 64 der [Verordnung
(EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Registrierungsprogramm für Reisende] genannten Tagen in Kraft. [Konkrete Daten
werden eingefügt, sobald dies möglich ist] Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang In Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 wird folgender Teil D angefügt. „TEIL D Teil D1: Automatisierte Kontrollspuren
für EU/EWR/CH Bürger EU / EWR / CH BÜRGER Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island
sind die Sterne nicht vorgeschrieben. Teil D2: Automatisierte Kontrollspuren
für Drittstaatsangehörige DRITTSTAATSANGEHÖRIGE Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island
sind die Sterne nicht vorgeschrieben. Teil D3: Automatisierte Kontrollspuren für alle
Reisepässe ALLE REISEPÄSSE Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island
sind die Sterne nicht vorgeschrieben.“ [1] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. [2] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.