26.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/9


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1081/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) sind die in allen Rechtsakten zu wahrenden Haushaltsgrundsätze und Finanzbestimmungen festgelegt. Es ist erforderlich, bestimmte Bestimmungen der Haushaltsordnung zu ändern, um den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen und der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (4) Rechnung zu tragen.

(2)

Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (nachstehend „EAD“ genannt) vor. Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

(3)

Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, sollte er in Bezug auf die Entlastung vollständig den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 145 bis 147 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereitstellen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der operativen Mittel, die von Delegationsleitern als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ausgeführt werden, verantwortlich bleiben. Damit die Kommission ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann, sollten die Leiter der Delegationen der Union ihr alle erforderlichen Informationen übermitteln. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend der „Hohe Vertreter“) sollte zeitgleich unterrichtet werden und die Zusammenarbeit zwischen den Delegationen der Union und den Kommissionsdienststellen erleichtern. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und haushaltstechnische und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.

(4)

Innerhalb des EAD sollte ein Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung dem Hohen Vertreter gegenüber für die Verwaltung und interne Haushaltsführung des EAD verantwortlich sein. Der Generaldirektor sollte im Rahmen der bestehenden Strukturen tätig werden und dieselben Verwaltungsvorschriften befolgen, wie sie auch für den Teil des Einzelplans III des Haushaltsplans der Union gelten, der unter Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens fällt.

(5)

Die Errichtung des EAD sollte gemäß den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 29./30. Oktober 2009 formulierten Prinzipien erfolgen, insbesondere nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit, die möglichst auf Haushaltsneutralität abzielt.

(6)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als Delegationen der Union in den EAD eingegliedert werden. Um ihre effiziente Verwaltung sicherzustellen, sollten alle zur Finanzierung allgemeiner Kosten von Delegationen der Union dienenden Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben von einem gemeinsamen Unterstützungsdienst vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sollte in der Haushaltsordnung vorgesehen werden, dass ausführliche Vereinbarungen mit der Kommission getroffen werden können, um die Ausführung der Verwaltungsmittel zu erleichtern.

(7)

Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der Delegationen der Union und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der von den Delegationen geleisteten Außenhilfeverwaltung sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von operativen Haushaltsausgaben im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von Delegationen der Union zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Ferner sollte der Kommission in den Bereichen, in denen sie den Haushaltsplan im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung vollzieht, gestattet werden, dies auch im Wege der Weiterübertragung von Befugnissen an die Leiter der Delegationen der Union zu tun. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der Delegationen der Union für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die Leitung der von ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Diese Befugnisübertragung kann gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden.

(8)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Leiter von Delegationen der Union bei allen Vorgängen, bei denen sie als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, die einschlägigen kommissionsinternen Bestimmungen anwenden und dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten unterliegen wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission. Zu diesem Zweck sollten sie sich an die Kommission als ihr zuständiges Organ wenden.

(9)

Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der Delegationen der Union weiterübertragen wurde. Um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, sollte daher klargestellt werden, dass sich die Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers des EAD nur auf den EAD-Einzelplan des Haushaltsplans erstrecken. Vorbehaltlich einer Überprüfung sollte der Rechnungsführer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch als Rechnungsführer des EAD fungieren.

(10)

Um die kohärente und gleiche Behandlung von dem EAD-Personal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit dem Kommissionspersonal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten sicherzustellen und eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten, sollte das kommissionseigene Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten in Fällen, in denen die Kommission Vollzugsbefugnisse an die Leiter der Delegationen der Union weiterüberträgt, auch für die Behandlung von EAD-internen Unregelmäßigkeiten zuständig sein. Um die Verknüpfung von Verantwortlichkeiten der Finanzverwaltung mit möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission gleichwohl ermächtigt werden, den Hohen Vertreter um die Einleitung einer Untersuchung zu ersuchen, falls das Fachgremium Unregelmäßigkeiten feststellt, die im Zusammenhang mit kommissionsspezifischen Befugnissen stehen, welche an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurden. In einem solchen Fall sollte der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts (5) ergreifen.

(11)

Vorbehaltlich einer Überprüfung sollte der Interne Prüfer der Kommission sowohl in Bezug auf den Vollzug des Kommissionseinzelplans des Haushaltsplans als auch in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans als Interner Prüfer des EAD fungieren.

(12)

Um eine demokratische Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union zu gewährleisten, sollten die Leiter der Delegationen der Union eine Zuverlässigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Bericht vorlegen, der Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen enthält. Die Berichte der Leiter der Delegationen der Union sollten dem jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und der Haushaltsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

(13)

Der Begriff „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ sollte für die Zwecke der Haushaltsordnung im Einklang mit den verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union verstanden werden.

(14)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (nachstehend ‚Haushaltsplan‘ genannt) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung

bezeichnet der Begriff ‚Organ‘ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (nachstehend ‚EAD‘ genannt);

gilt die Europäische Zentralbank nicht als Organ der Union.

(3)   Die Bezugnahme auf ‚die Gemeinschaften‘ oder ‚die Union‘ ist je nach Kontext als Bezugnahme auf die Europäische Union und / oder die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.“

2.

In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte „des Außendienstes der Kommission“ durch die Worte „der Kommission und des EAD“ ersetzt.

3.

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt einschließlich der Zahl der Stellen haben können, werden ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beigefügt.“

4.

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder von Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2 bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.“

5.

In Artikel 31 Absatz 1 werden vor den Worten „der Rat“ die Worte „der Europäische Rat und“ und vor „erstellen“ die Worte „und der Europäische Auswärtige Dienst“ eingefügt.

6.

In Artikel 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Der EAD erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den er der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt. Der Hohe Vertreter konsultiert die Kommissionsmitglieder für Entwicklungspolitik, für Nachbarschaftspolitik und für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.“

7.

In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (6) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans ein Arbeitsdokument vor, das einen umfassenden Überblick liefert über

alle das auswärtige Handeln der Union einschließlich der Aufgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik GASP/GSVP betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;

sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgeteilt nach Ausgaben bei Befugnisübertragung und Ausgaben für die Zentralverwaltung des EAD; zusammen mit den operativen Ausgaben nach geographischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.

Das Arbeitsdokument enthält außerdem folgende Angaben:

die in den einzelnen Delegationen der Union und in der Zentralverwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;

alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr in der Zentralverwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;

die für das betreffende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl, die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Bediensteten des Rates und der Kommission besetzten Stellen sowie einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geographischen Gebieten, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.

8.

In Artikel 46 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:

„6.

Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wird in ein einziges, sich aus spezifischen Haushaltsartikeln zusammensetzendes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung ‚GASP‘ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Haushaltslinien, in denen sich zumindest die wichtigsten Einzelmissionen widerspiegeln.“

9.

In Artikel 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Jedoch können mit der Kommission ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um die Ausführung der Verwaltungsmittel der Delegationen der Union zu vereinfachen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften der Haushaltsordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen enthalten.“

10.

In Artikel 51 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Jedoch kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnis für die in den sie betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel an die Leiter der Delegationen der Union übertragen. Sie unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter. Wenn Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Bestimmungen widerrufen.

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.“

11.

Artikel 53a erhält folgende Fassung:

„Artikel 53a

Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.“

12.

In Artikel 59 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.“

13.

Am Ende von Artikel 60 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte der bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden auch der Haushaltsbehörde zur Verfügung gestellt.“

14.

In Abschnitt 2 wird der folgende Artikel angefügt:

„Artikel 60a

(1)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen Haushaltsmittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der wahrscheinlich Auswirkungen auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben hat.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt der in Unterabsatz 2 genannten Art dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2)   Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 60 Absatz 6 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 66 Absatz 4. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 60 Absatz 7 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 66 Absatz 3a. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und der Haushaltsbehörde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

(4)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sei es auf dessen Antrag oder – im Zusammenhang mit der Entlastung – auf Antrag des Europäischen Parlaments, Folge.

(5)   Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswirkt.“

15.

In Artikel 61 Absatz 1 werden nach Buchstabe f folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

Vorbehaltlich des Artikels 186a fungiert der Rechnungsführer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch als Rechnungsführer des EAD.“

16.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der Delegationen der Union ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich und für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen zuständig, für die sie innerhalb der Delegation der Union die Verantwortung tragen. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie gemäß Artikel 50 der Durchführungsbestimmungen besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug absolvieren.

Die Leiter der Delegationen der Union erstatten nach Artikel 60a Absatz 3 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte seine Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 7 abgeben kann.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Das nach Absatz 4 dieses Artikels von der Kommission eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den dort genannten Fällen für Leiter von Delegationen der Union zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 fungieren.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter, dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission – sofern dieser kein Beteiligter ist – und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall wird der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen und/oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt.“

17.

In Artikel 85 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

Vorbehaltlich des Artikels 186a fungiert der Interne Prüfer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch als der Interne Prüfer des EAD.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 147a

Der EAD unterliegt vollständig den in Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 145 bis 147 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereit.“

19.

In Artikel 163 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Maßnahmen nach diesem Titel können entweder zentral durch die Kommission gemäß Artikel 53a, in geteilter Verwaltung, dezentral durch das Empfängerdrittland bzw. die Empfängerdrittländer oder gemeinsam mit internationalen Organisationen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Artikel 53 bis 57 durchgeführt werden.“

20.

In Artikel 165 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission und der Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2.“

21.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 186a

Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 85 Unterabsatz 3 werden 2013 unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheit des EAD, insbesondere der der Delegationen der Union, und gegebenenfalls einer angemessenen Finanzverwaltungskapazität für den EAD überprüft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 4.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(5)  Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(6)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.“