32002R2342

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/2002 S. 0001 - 0071


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission

vom 23. Dezember 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

INHALTSVERZEICHNIS

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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 183,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Bürgerbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden "die Haushaltsordnung") wurde dahingehend vereinfacht, dass sie nur die wichtigsten Grundsätze und Definitionen enthält, die für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "der Haushalt") maßgeblich sind.

(2) Die nachstehenden Durchführungsbestimmungen müssen also die Haushaltsordnung ergänzen, und zwar nicht nur die Bestimmungen der Haushaltsordnung, in denen ausdrücklich auf die Durchführungsbestimmungen verwiesen wird, sondern auch die Bestimmungen, die nur dann angewandt werden können, wenn dafür vorab entsprechende Maßnahmen festgelegt worden sind. Die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3419/93 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vom 21. Dezember 1977(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2001(3), sollte daher aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(3) Damit die Vereinbarkeit der Sektorvorschriften mit den in der Haushaltsordnung festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen gewährleistet ist, müssen alle Rechtsvorschriften, die den Haushaltsvollzug betreffen, aufgelistet werden; es ist vorzusehen, dass die Kommission diese Liste erstellt und an die Haushaltsbehörde übermittelt.

(4) Zum Haushaltsgrundsatz der Einheit: Da die aus Vorfinanzierungen hervorgehenden Zinsen, die wieder in den Gesamthaushalt zurückfließen sollen, identifiziert werden müssen, müssen Vorfinanzierungsbeträge, die Eigentum der Gemeinschaften bleiben, identifiziert werden. Die Vorfinanzierungsbeträge bleiben Eigentum des Organs, es sei denn, in dem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Haushaltsordnung ist etwas anderes vorgesehen und es handelt sich um Vorfinanzierungsbeträge, die in Ausführung eines Auftrags oder an das Personal, die Mitglieder der Organe oder an die Mitgliedstaaten gezahlt werden. Diese Regel ist je nach den verschiedenen Arten der Mittelverwaltung (direkte und indirekte zentrale und geteilte Verwaltung) zu präzisieren. Sie findet nicht Anwendung auf die gemeinsame Verwaltung, da in diesem Fall die Gemeinschaftsmittel mit den Mitteln der internationalen Organisation zusammengelegt werden. Fallen auf Vorfinanzierungsbeträge, die Eigentum des Organs bleiben, Zinsen an, so fließen diese dem Haushalt als sonstige Einnahmen zu.

(5) Zum Grundsatz der Jährlichkeit empfiehlt es sich, den Begriff "Mittel des Haushaltsjahres" zu klären; das gilt auch für den Begriff der die Mittelbindung "vorbereitenden Phasen", die, wenn sie am 31. Dezember abgeschlossen sind, es erlauben, Verpflichtungsermächtigungen auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen, wobei diese Verpflichtungsermächtigungen bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres zu verwenden sind.

(6) Zum Grundsatz der Rechnungseinheit muss präzisiert werden, welche Kurse für die Umrechnung zwischen dem Euro und den anderen Landeswährungen bei der Verwaltung der Kassenmittel und der Rechnungsführung heranzuziehen sind.

(7) Zu den Ausnahmen vom Gesamtdeckungsprinzip ist festzulegen, wie zweckgebundene Einnahmen, insbesondere die Beiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zu bestimmten Gemeinschaftsprogrammen haushaltstechnisch zu behandeln sind; und die Grenzen zu präzisieren, die der Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen gesetzt sind.

(8) Zum Grundsatz der Spezialität muss genau festgelegt werden, wie die Prozentsätze berechnet werden, die für die Mittelübertragungen maßgeblich sind, die die Organe aufgrund ihrer Haushaltsautonomie vornehmen können; außerdem ist zu gewährleisten, dass die Haushaltsbehörde umfassend informiert wird, indem die ihr vorzulegenden Mittelübertragungen im Einzelnen begründet werden.

(9) Zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung muss festgelegt werden, zu welchem Zweck und wie oft mindestens die Programme und Tätigkeiten ex ante, zwischenzeitlich und ex post zu bewerten sind, und welche Informationen der einem Rechtsakt beigefügte Finanzbogen enthalten muss.

(10) Zur Aufstellung und Darstellung des Haushaltsplans muss geregelt werden, welche Informationen die Allgemeine Einleitung zum Haushaltsplan, die zur Begründung des Haushaltsplans vorzulegenden Arbeitsdokumente und die Erläuterungen zu den Haushaltslinien enthalten müssen, um sicherzustellen, dass die Haushaltsbehörde umfassend informiert wird. Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gliederung des Haushalts nach dem ABB-System sind außerdem die Verwaltungsmittel zu definieren und zu klassifizieren.

(11) Zum Haushaltsvollzug gilt es zunächst zu klären, welche Formen ein Basisrechtsakt im Rahmen des EG-Vertrags und im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union annehmen kann. Auch muss geregelt werden, welche Hoechstbeträge ohne Basisrechtsakt für vorbereitende Maßnahmen und Pilotvorhaben in Anspruch genommen werden können; schließlich sollte eine Liste der Bestimmungen der Verträge, die der Kommission unmittelbar besondere Befugnisse übertragen, aufgestellt werden.

(12) Es muss festgelegt werden, welche Handlungen einen Interessenkonflikt darstellen können, und wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

(13) Zu den verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs ist festzuschreiben, dass, wenn die Kommission die Mittel nicht unmittelbar durch ihre Dienststellen verwalten lässt, sie sich zuvor vergewissern muss, dass die Stellen, denen sie Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen möchte, über angemessene und mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmende Verwaltungs-, Kontroll- und Rechnungsführungssysteme verfügen.

(14) Es ist festzulegen, wie die zentrale indirekte Mittelverwaltung, d. h. die Mittelverwaltung, die die Kommission entweder an Exekutivagenturen oder Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts oder auch an nationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder nationale Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, überträgt, geregelt wird, und nach welchen Modalitäten sie erfolgt (aufgrund einer Befugnisübertragung oder einer Vereinbarung). Die Exekutivagenturen, über die die Kommission die Kontrolle behält, müssen den Status eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission für die Ausführung der Gemeinschaftsmittel erhalten. Die nationalen Einrichtungen müssen, soweit sie Haushaltsvollzugshandlungen vorzunehmen haben, hinreichende finanzielle Garantien bieten und anhand transparenter Kriterien sowie nach einer Kostenwirksamkeitsanalyse ausgewählt werden, die die Übertragung der Mittelbewirtschaftung auf die betreffende Einrichtung gerechtfertigt erscheinen lässt. Bevor die Kommission die Befugnisübertragung an die nationalen Einrichtungen vornimmt, ersucht sie nach Maßgabe des Basisrechtsakts, in dem die Verwendung der betreffenden Mittel vorgesehen ist, um Stellungnahme des zuständigen Ausschusses. Privatrechtliche Einrichtungen, die für Rechnung der Kommission vorbereitende oder untergeordnete Arbeiten durchführen, werden im Wege der Auftragsvergabe ausgewählt.

(15) Für die geteilte Mittelverwaltung (mit den Mitgliedstaaten) oder die dezentrale Verwaltung (mit Drittländern) sind Zweck und Ablauf des Rechnungsabschlussverfahrens unbeschadet der in den einschlägigen Sektorvorschriften enthaltenen Bestimmungen zu regeln.

(16) In Bezug auf die gemeinsame Verwaltung muss festgeschrieben werden, dass die Beiträge der einzelnen Geber nicht den einzelnen Ausgabenkategorien zugeordnet werden, und die geförderten Maßnahmen global kontrolliert werden müssen. Außerdem muss festgelegt werden, welche internationalen Organisationen für diese Art von Mittelverwaltung in Frage kommen.

(17) Hinsichtlich der Rolle der Finanzakteure haben die Reform des Finanzmanagements und die Abschaffung der zentralen Ex-ante-Kontrollen eine größere Verantwortung der Anweisungsbefugten bei den Einnahmen und Ausgaben, einschließlich in Bezug auf die Systeme zur internen Kontrolle, zur Folge. Künftig wird die Haushaltsbehörde informiert, wenn bevollmächtigte Anweisungsbefugte benannt werden oder aus dem Amt ausscheiden. Daher sind ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie die von ihnen zu beachtenden Verfahrensgrundsätze festzulegen. Die Internalisierung der Ex-ante-Kontrolle erfordert eine klare Unterscheidung zwischen der Einleitung und der Überprüfung der Haushaltsvollzugshandlungen; außerdem muss jedes Organ einen berufsethischen Kodex für die mit vorherigen und nachherigen Überprüfungen beauftragten Bediensteten aufstellen. Es ist vorzusehen, dass dem Organ jährlich ein Bericht vorzulegen ist, der unter anderem Aufschluss über die Ergebnisse der nachherigen Überprüfungen gibt. Es ist zu regeln, wie die Belege der jeweiligen Operationen aufzubewahren sind. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Verhandlungsverfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist dem betreffenden Organ und der Haushaltsbehörde ein besonderer Bericht über alle Arten von Verhandlungsverfahren vorzulegen.

(18) Zur Klärung der Verantwortlichkeiten müssen die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers in Bezug auf die Rechnungsführungssysteme, die Verwaltung der Kassenmittel, die Bankkonten und die Zahlungsempfängerdatei präzisiert werden. Auch das Ausscheiden aus dem Amt des Rechnungsführers ist zu regeln.

(19) Es ist zu regeln, inwieweit auf Zahlstellen, die eine Ausnahme von den regulären Haushaltssystemen darstellen, zurückgegriffen werden kann. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zahlstellenverwalter sowie der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer hinsichtlich der Kontrolle der Zahlstellen sind zu präzisieren. Die Haushaltsbehörde muss informiert werden, wenn die betreffenden Personen benannt werden oder aus dem Amt ausscheiden.

(20) Auch wenn die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Finanzakteure festgeschrieben sind, können diese nur nach Maßgabe des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für deren sonstige Bedienstete zur Verantwortung gezogen werden. In jedem Organ wird allerdings ein Gremium geschaffen, das das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit feststellen soll. Schließlich ist noch präzisieren, wie ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung bestätigen lassen und somit aus der Verantwortung entlassen werden kann.

(21) Im Einnahmenbereich muss - vom Sonderfall der Eigenmittel abgesehen, die unter die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Anwendung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften(4) fallen - festgelegt werden, welches die Aufgaben, einschließlich in Bezug auf die Kontrolle, des Anweisungsbefugten in den verschiedenen Etappen sind: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Ausstellung der Einziehungsanordnung und Entsendung der Belastungsanzeige, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, Berechnung etwaiger Verzugszinsen und schließlich - gegebenenfalls - Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten. Auch die Rolle des Rechnungsführers bei der Einziehung der Forderungen und der möglichen Einräumung einer Zahlungsfrist muss geregelt werden.

(22) Bei den Ausgaben gilt es zunächst, die Verknüpfung zwischen dem Finanzierungsbeschluss, der globalen Mittelbindung und der Einzelmittelbindung sowie die Merkmale dieser einzelnen Etappen zu klären. Die Unterscheidung zwischen globaler Mittelbindung und Einzelmittelbindung bestimmt sich danach, inwieweit die Empfänger und die Beträge feststehen. Vorläufige Mittelbindungen kommen nur für bestimmte laufende Verwaltungsausgaben und die Ausgaben des EAGFL in Frage. Zur Begrenzung der nicht abgewickelten Mittelbindungen ist vorzusehen, dass Mittelbindungen, für die es innerhalb von drei Jahren keine Zahlung gegeben hat, aufgehoben werden.

(23) Sodann ist die Verknüpfung zwischen der Feststellung der Ausgaben, der Zahlungsanordnung und der Zahlung einerseits und den Kontrollen andererseits zu klären, die die Anweisungsbefugten bei der Feststellung durch Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks und bei der Zahlungsanordnung durch Überprüfung der schuldbefreienden Wirkung vornehmen müssen, wobei für letztere nunmehr allein die Anweisungsbefugten zuständig sind. Es gilt festzuschreiben, dass die Belege, die die Zahlungen untermauern, genannt werden müssen, und die Vorschriften für die Abrechnung der Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen festzulegen. Schließlich sind die Feststellungs- und Anordnungsfristen unter Beachtung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(5) zu regeln.

(24) Zum internen Audit ist die Benennung des Internen Prüfers zu regeln; seine Unabhängigkeit im Organ, das ihn benannt hat und dem er berichten muss, ist zu gewährleisten. Die Haushaltsbehörde muss informiert werden, wenn die betreffende Person benannt wird oder aus dem Amt ausscheidet.

(25) Im Bereich der Auftragsvergabe werden nun die Bestimmungen der Richtlinien 92/50/EWG(6), 93/36/EWG(7) und 93/37/EWG(8) des Rates betreffend die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission(9) in die vorliegende Verordnung übernommen. Dies setzt voraus, dass Folgendes geregelt wird: die verschiedenen Arten der Auftragsvergabe, die Veröffentlichung, die Fälle, in denen auf die jeweiligen Verfahren zurückgegriffen wird, und die wichtigsten Merkmale dieser Verfahren, die Auswahlkriterien, die Zuschlagsmodalitäten, den Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen, den Informationsaustausch mit den Bietern oder Bewerbern sowie - für die Fälle, in denen die Kommission Aufträge für eigene Rechnung vergibt - die Schwellen und Modalitäten der Schätzung des Auftragswerts.

(26) Die Auftragsvergabeverfahren sollen gewährleisten, dass den betreffenden Einrichtungen die geforderten Leistungen unter Beachtung der Grundsätze des gleichen Zugangs zu den öffentlichen Aufträgen, der Transparenz und des Diskriminierungsverbots zu den bestmöglichen Bedingungen erbracht werden. Im Sinne der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber sowie angesichts der Tatsache, dass die Anweisungsbefugten die volle Verantwortung für die endgültige Wahl tragen, sind das Einleitungsverfahren, die Bewertung der Teilnahmeanträge und der Angebote zu regeln, und zwar von der Einsetzung des Ausschusses bis zur - begründeten und mit Belegen untermauerten - Entscheidung über die Angebote, die letztendlich vom öffentlichen Auftraggeber getroffen wird. Ebenso festzulegen sind die finanziellen Garantien, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften der Gemeinschaften gefordert werden können.

(27) Zu regeln ist die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, um zu gewährleisten, dass sie verhältnismäßig und abschreckend sind, und um Gleichbehandlung seitens der Organe und Dienststellen sicherzustellen.

(28) Der Anwendungsbereich des Titels über die Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs, die Art der Maßnahmen und die Art der förderfähigen Einrichtungen. Zu präzisieren sind auch die Merkmale des jährlichen Arbeitsprogramms, der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Ausnahmen in diesem Punkt und in Bezug auf die Rückwirkung, namentlich bei der mit besonderen Zwängen konfrontierten Verwaltung von humanitärer Hilfe und Krisensituationen.

(29) Aus Gründen der Transparenz, der Gleichbehandlung der Antragsteller und der Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten ist jede Phase des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe zu regeln, von der Antragstellung über die Bewertung des Antrags durch einen Ausschuss anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien bis hin zur endgültigen Entscheidung durch den Anweisungsbefugten, die ordnungsgemäß mit Belegen untermauert werden muss.

(30) Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung muss die Kommission sich in diesem Bereich Garantien verschaffen: zunächst in der Phase der Antragstellung (externe Prüfungen, wenn die zu finanzierenden Kosten einen bestimmten Wert übersteigen), dann in der Phase der Auszahlung der Vorfinanzierungsbeträge (vorherige Sicherheitsleistungen) und schließlich in der letzten Auszahlungsphase (externe Prüfungen bei Anträgen mit hohem Volumen und hoher Risikoanfälligkeit). Die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, des Gewinnverbots und der Kofinanzierung erfordern außerdem eine Regelung der Pauschalfinanzierungen. Schließlich erfordert die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auch, dass die Empfänger der Finanzhilfen selbst für den Fall, dass die Durchführung der Maßnahmen eine Auftragsvergabe erfordert, die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer sowie den Grundsatz beachten, dass der Zuschlag dem potenziell günstigsten Angebot zu erteilen ist.

(31) Schließlich sind die Sanktionsbefugnisse in diesem Bereich auf die für die öffentliche Auftragvergabe geltenden Vorschriften abzustimmen.

(32) Bei Rechnungsführung und Rechnungslegung müssen die allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätze, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse maßgeblich sind, definiert werden. Außerdem ist zu regeln, welche Voraussetzungen erfuellt sein müssen, damit eine Transaktion verbucht werden kann, wie die Bewertung der Aktiva und Passiva zu erfolgen hat, und wie Rückstellungen zu bilden sind.

(33) Es empfiehlt sich festzuschreiben, dass den Rechnungen der Organe ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beizufügen ist. Außerdem sind Inhalt und Form der Bestandteile der Jahresabschlüsse (Vermögensübersicht, Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, Cashflow-Tabelle, Anhang) sowie der Übersichten über den Haushaltsvollzug (Haushaltsergebnisrechnung und Anhang) zu regeln.

(34) Zur Rechnungsführung sollte festgeschrieben werden, dass der Rechnungsführer die organisatorische Gestaltung und die Verfahren der Rechnungsführung in dem Organ, dem er angehört, dokumentiert; außerdem sind die für die Rechnungsführung eingesetzten DV-Systeme, insbesondere die Zugangssicherheit und die Prüfpfade bei Änderungen dieser Systeme, zu regeln.

(35) Es gilt die Grundsätze zu präzisieren, die maßgeblich sind für die Führung der Geschäftsbücher, die Kontenbilanz, die regelmäßige Abstimmung der Salden dieser Bilanz sowie für das Bestandsverzeichnis. Auch sind die Bestandteile des Kontenplans zu bestimmen, den der Rechnungsführer der Kommission aufstellt. Die Buchungsregeln, namentlich die Methode der doppelten Buchführung, die Umrechnungsregeln bei nicht auf Euro lautenden Transaktionen und die Belege, auf die sich die Buchungen stützen, sind zu präzisieren. Schließlich ist zu präzisieren, was in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen wird.

(36) Schließlich sind die Regeln für die Erstellung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte aufzustellen, die Verantwortlichkeiten der Rechnungsführer und Anweisungsbefugten in diesem Bereich zu präzisieren und die Regeln über die Veräußerung von Anlagewerten zu regeln.

(37) Im Zusammenhang mit den Strukturfonds ist festzuschreiben, dass die Rückzahlung der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention bewirkt.

(38) Im Bereich Forschung muss präzisiert werden, welche Arten von direkten und indirekten Aktionen förderfähig sind.

(39) Bei den Außenhilfen sind, wie dies auch in der Haushaltsordnung der Fall ist, Ausnahmeregelungen vorzusehen, die den besonderen operativen Merkmalen dieses Tätigkeitsbereichs, insbesondere bei der Auftragsvergabe und den Finanzhilfen, Rechnung tragen.

(40) Für die Auftragsvergabe ist die Substanz des Beschlusses der Kommission von 1999 zur Vereinfachung der Verwaltungssysteme für Aufträge, die im Rahmen von Kooperationsprogrammen durch die für die Außenbeziehungen zuständigen Generaldirektionen vergeben werden(10), zu übernehmen. Damit unterscheiden sich die einschlägigen Vorschriften von den Gemeinsamen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Schwellen und der Verwaltungsmodalitäten, die den Maßnahmen in diesem Bereich angepasst sind.

(41) Im Zusammenhang mit den Finanzhilfen sind die Arten von Maßnahmen aufzulisten, für die vom Grundsatz der Kofinanzierung gemäß Artikel 109 der Haushaltsordnung abgewichen werden kann. Dabei handelt es sich insbesondere um die humanitäre Hilfe, die Hilfen in Notsituation sowie die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Grundrechte der betreffenden Bevölkerungsgruppen.

(42) Zwecks ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel müssen die Voraussetzungen für eine dezentrale Mittelverwaltung sowie die für die entsprechenden Vereinbarungen geltenden Regeln präzisiert werden; das gilt auch für den Rückgriff auf Zahlstellen.

(43) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über die Europäischen Ämter müssen durch spezifische Regeln für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sowie durch Bestimmungen ergänzt werden, die es dem Rechnungsführer der Kommission ermöglichen, Bediensteten dieser Ämter bestimmte Aufgaben zu übertragen. Außerdem ist die Führung der Bankkonten zu regeln, die die Europäischen Ämter im Namen der Kommission eröffnen können.

(44) Bei den Verwaltungsmitteln muss jedes Organ die Haushaltsbehörde über geplante wichtige Immobilientransaktionen, d. h. Transaktionen, die eine Vergrößerung des Immobilienbestands zur Folge haben, informieren.

(45) Die Einrichtungen, die Zuschüsse zulasten des Gemeinschaftshaushalts erhalten können, und für die nach Maßgabe von Artikel 185 der Haushaltsordnung eine Rahmenregelung zu erlassen ist, sind aufzulisten.

(46) Die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte und Beträge, mit Ausnahme der im Bereich der Auftragsvergabe geltenden Schwellenwerte, sind regelmäßig nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft zu aktualisieren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ERSTER TEIL

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

(Artikel 1 der Haushaltsordnung)

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden "Haushaltsordnung").

Die in dieser Verordnung genannten Organe sind die Organe im Sinne der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Bestandsaufnahme der die Ausführung des Haushaltsplans betreffenden Rechtsakte

(Artikel 2 der Haushaltsordnung)

Die Kommission führt ein Verzeichnis der in Artikel 2 der Haushaltsordnung genannten Rechtsakte. Sie bringt dieses Verzeichnis alljährlich auf den neuesten Stand und setzt die Haushaltsbehörde hiervon in Kenntnis.

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

KAPITEL 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 3

Bereich der Vorfinanzierungen, die Eigentum der Gemeinschaften bleiben

(Artikel 5 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vorfinanzierungen im Sinne von Artikel 105 bleiben Eigentum der Gemeinschaften, es sei denn, im Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Haushaltsordnung ist etwas anderes bestimmt. Diese Regel gilt nicht für die Vorfinanzierungen, die in Ausführung eines Auftrags im Sinne von Artikel 88 der Haushaltsordnung, an die Mitgliedstaaten oder im Rahmen der Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt gezahlt werden, sowie die Vorschüsse gemäß Artikel 265. Sie gilt nicht für die gemeinsame Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 der Haushaltsordnung.

(2) In den Fällen der direkten zentralen Verwaltung im Sinne von Artikel 53 der Haushaltsordnung, bei der mehrere Partner beteiligt sind, findet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Regel nur auf den Hauptauftragnehmer Anwendung.

(3) In den Fällen der geteilten oder dezentralen Verwaltung sowie im Falle der indirekten zentralen Verwaltung im Sinne von Artikel 53 der Haushaltsordnung findet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Regel nur auf die Empfänger Anwendung, die die von der Kommission gezahlten Vorfinanzierungen direkt erhalten.

(4) Die in Absatz 1 genannte Regel findet auf Vorfinanzierungen im Rahmen von Verträgen oder Vereinbarungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Erfassung der Vorfinanzierungen auf der Aktivseite der Jahresabschlüsse nicht entgegen. Diese Erfassung erfolgt nach den Rechnungsführungsregeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung.

Die Anweisungsbefugten übermitteln dem Rechnungsführer die Informationen, die es ihm erlauben, festzustellen, welche Vorfinanzierungen Eigentum der Gemeinschaften bleiben.

Artikel 4

Budgetierung der Zinserträge aus Gemeinschaftsmitteln

(Artikel 5 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Fallen bei den Vorfinanzierungen, die gemäß Artikel 3 Eigentum der Gemeinschaften bleiben, Zinsen oder gleichwertige Vergünstigungen an, so werden diese als sonstige Einnahmen an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Haushalt") abgeführt.

(2) Die Anweisungsbefugten tragen in den mit den Empfängern geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen dafür Sorge, dass:

a) diese Vorfinanzierungen auf Konten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der von den Gemeinschaften gezahlten Mittel ermöglichen, und

b) die Empfänger dem zuständigen Anweisungsbefugten den Betrag der bei diesen Mitteln gegebenenfalls angefallenen Zinsen oder gleichwertigen Vergünstigungen mindestens einmal im Jahr, wenn diese Zinsen nennenswerte Beträge ausmachen, auf jeden Fall aber bei der Beantragung der Zwischenzahlung oder der Zahlung des Restbetrags mitteilen, mit dem die Vorfinanzierung abgerechnet wird.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Titel IV Kapitel 5 gleich bei der Zahlung der Vorfinanzierung eine Forderungsvorausschätzung betreffend die bei dieser Vorfinanzierung gegebenenfalls angefallenen Zinsen oder gleichwertigen Vergünstigungen. Er stellt die Forderungen fest, die dem Betrag der gemäß Absatz 2 mitgeteilten Zinsen entsprechen.

Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Einziehungsanordnung in Höhe des Zinsbetrags gemäß Absatz 1 unter Einhaltung der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fristen aus.

(4) Bei Vorfinanzierungen, die in Ausführung ein und derselben Haushaltslinie, in Anwendung ein und desselben Basisrechtsakts und an Empfänger gezahlt werden, die Gegenstand ein und desselben Gewährungsverfahrens sind, kann der Anweisungsbefugte eine für mehrere Schuldner gemeinsame Forderungsvorausschätzung erstellen.

KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 5

Mittel des Haushaltsjahres

(Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen, die in den Haushaltsplan eines Haushaltsjahres eingesetzt werden und im Laufe dieses Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden müssen, umfassen die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel. Für das Haushaltsjahr bewilligt sind:

a) die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;

b) die übertragenen Mittel;

c) die gemäß den Artikeln 157 und 181 Absatz 5 der Haushaltsordnung wiedereingesetzten Mittel;

d) die Mittel aus Rückzahlungen von Vorauszahlungen gemäß Artikel 228;

e) die Mittel, die infolge des Eingangs zweckgebundener - und nicht verwendeter - Einnahmen im vorhergehenden Haushaltsjahr oder in den vorhergehenden Haushaltsjahren bereitgestellt werden.

Artikel 6

Mittelübertragungen

(Artikel 9 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittelbindungen aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres vorgenommen werden konnten und die vorbereitenden Phasen so weit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung spätestens am 31. März des Folgejahres erfolgen kann.

(2) Die vorbereitenden Phasen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung, die bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein müssten, damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, sind insbesondere die Folgenden:

a) Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 76 der Haushaltsordnung muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betroffenen Dienststellen innerhalb eines jeden Organs im Hinblick auf die Annahme dieses Beschlusses vor diesem Datum abgeschlossen sein;

b) bei den Einzelverpflichtungen im Sinne von Artikel 76 der Haushaltsordnung müssen die Vorarbeiten für die Verträge oder Vereinbarungen so weit fortgeschritten sein, dass die Phase der Auswahl der potentiellen Auftragnehmer oder Begünstigten abgeschlossen ist.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, werden automatisch in Abgang gestellt.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vor dem 15. April über die in Abgang gestellten Mittel.

(4) Übertragene Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Haushaltsordnung können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres verwendet werden.

(5) In der Rechnungsführung werden die so übertragenen Mittel unterschieden.

(6) Bei den Mitteln für Personalausgaben gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Haushaltsordnung handelt es sich um die Mittel für die Amtsbezüge und Zulagen der Mitglieder der Organe sowie um die Dienstbezüge und Zulagen des Personals der Organe.

KAPITEL 3

(Kapitel 4 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 7

Umrechnungskurs zwischen dem Euro und einer anderen Währung

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs des Euro.

(2) Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, zieht die Kommission den in Absatz 3 genannten Buchungskurs heran.

(3) Zu Zwecken der in Artikel 132 bis 137 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung und vorbehaltlich Artikel 213 erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird von der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Werktag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.

Artikel 8

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurse

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, ist die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem am Tag der Ausstellung der Auszahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle geltenden Kurs vorzunehmen.

(2) Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Euro vor, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den zugrunde zu legenden Kurs maßgebend.

(3) Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Landeswährungen gemäß Artikel 16 der Haushaltsordnung vor, ist der Kurs des Monats zugrunde zu legen, in dem die Zahlstelle die Ausgabe getätigt hat.

(4) Bei den aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben ist für den Monat "n", für den die Ausgaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(11) gemeldet wurden, der Kurs des 10. des Monats "n + 1" oder des ersten vorhergehenden Tages, für den eine allgemeine Notierung vorliegt, zugrunde zu legen.

Dieser Kurs wird auch für die entsprechenden Vorschüsse gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 zugrunde gelegt.

Artikel 9

Information über die von der Kommission zwischen den verschiedenen Währungen vorgenommenen Kassenmittelübertragungen

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten vierteljährlich eine Aufstellung der zwischen den verschiedenen Währungen vorgenommenen Übertragungen.

KAPITEL 4

(Kapitel 5 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 10

Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

(Artikel 18 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet Artikel 12 und 13 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:

a) im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Organe bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;

b) im Ausgabenteil wird bei den Erläuterungen die Linien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.

Kann, im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a), der Betrag der zweckgebundenen Einnahmen veranschlagt werden, wird er bei dieser Linie eingesetzt; ist das nicht der Fall; wird die Linie mit einem p.m. versehen; der Schätzbetrag wird dann informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

(2) Außer in dem in Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehen Fall können Mittel, und zwar sowohl Zahlungs- als auch Verpflichtungsermächtigungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, bereitgestellt werden, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Organ eingegangen ist. Die Bereitstellung erfolgt automatisch, außer im Fall einer Erstattung gemäß Artikel 156 der Haushaltsordnung und im Fall von Finanzkorrekturen bei den Strukturfonds.

Artikel 11

Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen

(Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) der Haushaltsordnung)

(1) Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 werden wie folgt eingezahlt:

a) sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres;

b) die restlichen fünf Zwölftel spätestens bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres eingezahlt.

(3) Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Tagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.

(4) Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 12

Zweckgebundene Einnahmen aus den Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen

(Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung)

(1) Die Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a) im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem "p.m."-Vermerk geschaffen, bei der der Gesamtbetrag der Beteiligungen der EFTA-Staaten für das betreffende Haushaltsjahr verbucht werden soll. Der vorgesehene Betrag wird in den Erläuterungen zu dieser Linie angegeben;

b) im Ausgabenteil

i) wird in den Erläuterungen zu jeder Haushaltslinie betreffend Gemeinschaftstätigkeiten, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, "informationshalber" die Höhe der vorgesehenen Beteiligung vermerkt;

ii) werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Linien betreffend Gemeinschaftstätigkeiten, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) genannte Anhang stellt die Budgetierungsstruktur für die in Absatz 2 vorgesehene Einsetzung der diesen Beteiligungen entsprechenden Mittel sowie für die Ausführung der diesbezüglichen Ausgaben dar und ergänzt sie.

(2) Gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden für die der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden Beträge - die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls 32 im Anhang zu dem vorgenannten Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigt worden sind - gleich zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingesetzt.

(3) Werden die Mittel der Haushaltslinien, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind, im Laufe des Haushaltsjahres aufgestockt, ohne dass die EFTA-Staaten in der Lage wären, in dem betreffenden Haushaltsjahr ihre Beiträge nach Maßgabe des in Artikel 82 des EWR-Abkommens vorgesehenen "Proportionalitätsfaktors" entsprechend anzupassen, so kann die Kommission den Anteil der EFTA-Staaten ausnahmsweise vorübergehend aus Kassenmitteln vorfinanzieren. Nach einer derartigen Aufstockung ruft die Kommission so bald wie möglich die entsprechenden Beiträge der EFTA-Staaten ab. Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde alljährlich mit, welche diesbezüglichen Beschlüsse sie gefasst hat.

Die Vorfinanzierung wird so bald wie möglich im Rahmen des Haushaltsplans des folgenden Haushaltsjahres abgerechnet.

(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung handelt es sich bei den finanziellen Beteiligungen der EFTA-Staaten um zweckgebundene Einnahmen. Der Rechnungsführer trifft geeignete Maßnahmen, damit die Verwendung sowohl der Einnahmen aus diesen Beteiligungen als auch der entsprechenden Mittel getrennt verfolgt werden kann.

Die Kommission weist im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Haushaltsordnung den der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden Ausführungsstand bei den Einnahmen und Ausgaben gesondert aus.

Artikel 13

Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden

(Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung)

Die Erträge aus den Sanktionen gemäß Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates(12) werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a) im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem "p.m."-Vermerk geschaffen, bei der die Zinsen auf diese Beträge verbucht werden sollen;

b) unbeschadet des Artikels 74 der Haushaltsordnung führt die Verbuchung der diesen Einnahmen entsprechenden Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig zur Einsetzung von Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bei einer Linie des Ausgabenteils. Die Ausführung dieser Mittel erfolgt gemäß Artikel 17 der Haushaltsordnung.

Artikel 14

Netto-Saldierung

(Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung können folgende Beträge von Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

a) die einem Vertragspartner oder Auftragnehmer auferlegten Vertragsstrafen;

b) rechtsgrundlos gezahlte Beträge; in diesem Fall kann eine Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, bei denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, erfolgen; bei der Zahlung kann es sich um eine Zwischenzahlung oder um die Zahlung eines Restbetrags handeln.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von einzelnen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden, werden nicht als Einnahmen der Gemeinschaften verbucht.

Artikel 15

Konten "Wieder einzuziehende Steueraufwendungen"

(Artikel 20 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Eventuelle steuerliche Belastungen, die den Gemeinschaften gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Haushaltsordnung entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf einem Verwahrkonto verbucht.

KAPITEL 5

(Kapitel 6 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Spezialität

Artikel 16

Mittelübertragungsverfahren

(Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Jedes Organ kann der Haushaltsbehörde vorschlagen, innerhalb seines Einzelplans von Titel zu Titel mehr als 10 % des Mittelansatzes der Linie zu übertragen, bei der Mittel entnommen werden sollen. Die anderen Organe unterrichten davon die Kommission.

Diese Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung.

(2) Jedes Organ kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen innerhalb einzelner Artikel vornehmen.

Artikel 17

Begrenzung von Mittelübertragungen

(Artikel 23 der Haushaltsordnung)

(1) Die Prozentsätze gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) der Haushaltsordnung werden zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung berechnet.

(2) Für die Prozentsätze gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) der Haushaltsordnung ist die Summe der Mittelübertragungen zulasten der Haushaltslinie zu berücksichtigen, bei der die betreffenden Mittel entnommen werden, wobei diese Summe um frühere Mittelübertragungen berichtigt wird.

Artikel 18

Verwaltungsausgaben

(Artikel 23 der Haushaltsordnung)

Die Ausgaben im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung decken im Falle eines jeden Politikbereichs die in Artikel 27 genannten Rubriken ab.

Artikel 19

Begründung der Anträge auf Mittelübertragung

(Artikel 22 und 23 der Haushaltsordnung)

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für die Haushaltsbehörde bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 22 und 23 der Haushaltsordnung wird eine sachdienliche, ausführliche Begründung beigegeben, die Aufschluss gibt über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 20

Begründung der Anträge auf Mittelübertragungen aus der Soforthilfereserve

(Artikel 26 der Haushaltsordnung)

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der in Artikel 26 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Soforthilfereserve ermöglichen sollen, ist eine sachdienliche, ausführliche Begründung beigegeben, aus der Folgendes hervorgeht:

a) für die durch die Mittelübertragung aufzustockende Haushaltslinie: möglichst aktuelle Informationen über die Mittelverwendung sowie Vorausschätzungen des Mittelbedarfs bis zum Ende des Haushaltsjahres;

b) für sämtliche Haushaltslinien betreffend Maßnahmen im Außenbereich: Mittelverwendung bis zum Ende des dem Mittelübertragungsantrag vorausgehenden Monats sowie Vorausschätzungen des Mittelbedarfs bis zum Ende des Haushaltsjahres nebst einem Vergleich mit den ursprünglichen Vorausschätzungen;

c) Prüfung der Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel.

KAPITEL 6

(Kapitel 7 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 21

Bewertung

(Artikel 27 der Haushaltsordnung)

(1) Alle Vorschläge für Programme oder Tätigkeiten, die Ausgaben zulasten des Haushaltsplans verursachen oder eine Verringerung der Haushaltseinnahmen bewirken, werden einer Ex-ante-Bewertung unterzogen, in deren Rahmen Folgendes ermittelt wird:

a) kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf;

b) zu erreichende Ziele;

c) erwartete Ergebnisse und für deren Bewertung erforderliche Indikatoren;

d) durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert;

e) mit den Vorschlägen verbundene Risiken, einschließlich Betrugsrisiko, und mögliche Alternativlösungen;

f) aus ähnlichen bereits durchgeführten Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse;

g) Umfang der nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip zuzuweisenden Haushaltsmittel, Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben;

h) einzurichtende Überwachungssysteme.

(2) Alle Programme oder Tätigkeiten werden sodann unter dem Gesichtspunkt der eingesetzten Humanressourcen und Finanzmittel sowie der erreichten Ergebnisse einer Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zielen zu überprüfen:

a) die bei der Durchführung eines Mehrjahresprogramms erzielten Ergebnisse werden periodisch nach einem Zeitplan bewertet, der es ermöglicht, die Bewertungsergebnisse bei allen Beschlüssen über die Fortschreibung, Änderung oder Unterbrechung des Programms zu berücksichtigen;

b) die Ergebnisse von auf Jahresbasis finanzierten Tätigkeiten werden mindestens alle sechs Jahre bewertet.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für die einzelnen Projekte oder Maßnahmen, die im Rahmen dieser Tätigkeiten durchgeführt werden. Zur Erfuellung dieser Verpflichtung können auch die Schlussberichte der Einrichtungen, die die Maßnahme durchgeführt haben, herangezogen werden.

Artikel 22

Finanzbogen

(Artikel 28 der Haushaltsordnung)

(1) Alle dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschläge für Rechtsakte, die sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, auswirken können, umfassen einen Finanzbogen.

Der Finanzbogen enthält finanzielle und wirtschaftliche Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Finanzinstrumenten.

Bei Mehrjahresaktionen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Mittel- und Personalbedarf sowie eine Bewertung ihrer mittelfristigen Auswirkungen auf finanzieller Ebene.

(2) Um der Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vorzubeugen, werden im Finanzbogen Angaben über bestehende oder in Aussicht genommene Präventiv- und Schutzmaßnahmen gemacht.

KAPITEL 7

(Kapitel 8 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Transparenz

Artikel 23

Vorläufige Veröffentlichung des zusammenfassenden Überblicks über den Haushaltsplan

(Artikel 29 der Haushaltsordnung)

Die Kommission veranlasst möglichst rasch nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, dass auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane ein zusammenfassender Überblick über den Haushaltsplan abgerufen werden kann, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 24

Allgemeine Einleitung zum Vorentwurf des Haushaltsplans

(Artikel 33 der Haushaltsordnung)

Die Kommission erstellt die allgemeine Einleitung zum Vorentwurf des Haushaltsplans.

Jedem Einzelplan im Haushaltsvorentwurf wird eine von dem betreffenden Organ erstellte Einleitung vorangestellt.

Die allgemeine Einleitung umfasst:

a) Finanzübersichten für den gesamten Haushaltsplan;

b) für die Titel des Einzelplans der Kommission:

i) die die Mittelanforderungen begründenden politischen Vorgaben unter Berücksichtigung der in Artikel 27 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d) der Haushaltsordnung genannten Grundsätze und Erfordernisse;

ii) eine Begründung der Veränderungen bei den Mittelansätzen von einem Haushaltsjahr zum anderen.

Artikel 25

Arbeitsdokumente zum Vorentwurf des Haushaltsplans

(Artikel 30 und 33 der Haushaltsordnung)

Zum Vorentwurf des Haushaltsplans werden folgende Arbeitsdokumente vorgelegt:

a) hinsichtlich des Personals der Organe:

i) ein Überblick über die Personalpolitik (Personal auf Dauerplanstellen und Zeitplanstellen);

ii) für jede Personalkategorie ein Stellenplan, aus dem die Planstellen und der tatsächliche Personalbestand im Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs ersichtlich sind, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit;

iii) bei Veränderungen des Personalbestands eine Begründung dieser Veränderungen;

iv) eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen;

b) eine detaillierte Übersicht über die Anleihe- und Darlehenspolitik.

c) hinsichtlich der Zuschüsse für die in Artikel 32 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, dem eine von den betreffenden Einrichtungen ausgearbeitete Begründung vorangestellt ist, und für die Europäischen Schulen eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben mit einer entsprechenden Begründung.

Artikel 26

Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen

(Artikel 37 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Den Vorentwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans des vorhergehenden und des laufenden Haushaltsjahres beigegeben.

KAPITEL 2

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 27

Verwaltungsmittel

(Artikel 41 der Haushaltsordnung)

Wenn in einem Einzelplan die Ausgaben nach Zweckbestimmung gegliedert sind, werden die Verwaltungsmittel nach Titeln in gesonderten Rubriken ausgewiesen, insbesondere entsprechend der folgenden Klassifikation:

a) Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal, wobei jeweils der Mittelbetrag und die Stellenzahl angegeben sind;

b) Ausgaben für externes Personal (darunter Hilfskräfte unter Leiharbeitskräfte) und sonstige Betriebsausgaben (darunter Repräsentations- und Sitzungskosten);

c) Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;

d) Unterstützungsausgaben.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art allen Titeln gemeinsam ist, werden ebenfalls in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Artikel 28

Effektive Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres

(Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) der Haushaltsordnung)

Für die Aufstellung des Haushaltsplans werden die effektiven Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres wie folgt ermittelt:

a) bei den Mittelbindungen: im Laufe des Haushaltsjahres erfasste Mittelbindungen zulasten der Mittel dieses Haushaltsjahres nach der Definition des Artikels 5;

b) bei den Zahlungen: im Laufe des Haushaltsjahres getätigte Zahlungen - d. h. bei denen die entsprechende Ausführungsanordnung der Bank übermittelt wurde - zulasten der Mittel des Haushaltsjahres nach der Definition desselben Artikels.

Artikel 29

Erläuterungen

(Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g) der Haushaltsordnung)

Die Erläuterungen zu den Haushaltslinien umfassen insbesondere

a) die Angaben zum Basisrechtsakt, soweit vorhanden;

b) sachdienliche Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel.

Artikel 30

Stellenplan

(Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) der Haushaltsordnung)

Die Stellen der Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben.

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 31

Mögliche Formen der Rechtsakte

(Artikel 49 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Im Gemeinschaftsbereich kann ein Basisrechtsakt in Form einer Verordnung, einer Richtlinie, einer Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag oder eines Beschlusses erlassen werden.

(2) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Basisrechtsakt in einer der in Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 und Artikel 23 Absatz 2 EU-Vertrag genannten Formen erlassen werden.

(3) Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen kann ein Basisrechtsakt in einer der in Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag genannten Formen erlassen werden.

Artikel 32

Hoechstbeträge für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

(Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Haushaltsordnung)

(1) Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung darf 32 Mio. Euro je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

(2) Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) der Haushaltsordnung darf 30 Mio. Euro je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen effektiv gebundenen Mittel darf 75 Mio. Euro nicht übersteigen.

Artikel 33

Besondere Zuständigkeiten der Kommission gemäß den Verträgen

(Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung)

(1) In folgenden Artikeln des EG-Vertrags werden der Kommission unmittelbar besondere Zuständigkeiten zugewiesen:

a) Artikel 138 (Sozialer Dialog);

b) Artikel 140 (Untersuchungen, Stellungnahmen und Beratungen im Sozialbereich);

c) Artikel 143 und 145 (Sonderberichte zu sozialen Fragen);

d) Artikel 152 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im Bereich des Gesundheitsschutzes);

e) Artikel 155 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im Bereich der transeuropäischen Netze);

f) Artikel 157 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im industriellen Bereich);

g) Artikel 159 Absatz 2 (Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts);

h) Artikel 165 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung der Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung);

i) Artikel 173 (Bericht über die Tätigkeit im Bereich Forschung und technologische Entwicklung);

j) Artikel 180 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung der Politiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit).

(2) In folgenden Artikeln des EAG-Vertrags werden der Kommission unmittelbar besondere Zuständigkeiten zugewiesen:

a) Artikel 70 (Finanzielle Beteiligung an Schürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinschaften);

b) Artikel 77 und folgende (Sicherheitsüberwachung)

(3) Die Listen der Absätze 1 und 2 können bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs ergänzt werden, wobei die betreffenden Artikel und die jeweiligen Beträge anzugeben sind.

Artikel 34

Definition des Interessenkonflikts

(Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Der Tatbestand des Interessenkonflikts im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann unter anderem in folgenden Fällen gegeben sein:

a) Verschaffung ungerechtfertigter direkter oder indirekter Vorteile für sich selbst oder für Dritte;

b) Weigerung, einem Begünstigten Rechte oder Vorteile einzuräumen, auf die dieser Anspruch hat;

c) Ausführung von unzulässigen oder missbräuchlichen Handlungen oder Unterlassung von notwendigen Handlungen.

(2) Bei der in Artikel 52 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten zuständigen Stelle handelt es sich um den Dienstvorgesetzten des betreffenden Bediensteten. Dieser bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht. Ist dies der Fall, so trifft er selbst alle geeigneten Entscheidungen.

KAPITEL 2

Arten des Haushaltsvollzugs

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 35

Vorherige Kontrollen der Kommission

(Artikel 53 und 56 der Haushaltsordnung)

(1) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der geteilten, dezentralen oder indirekten dezentralen Verwaltung aus, überzeugt sie sich - im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - durch eine vorherige Prüfung anhand von Belegen und vor Ort bei den Einrichtungen, denen sie die Verwaltung überträgt, und in Fällen einer dezentralen Verwaltung ganz oder teilweise je nach dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung von der Existenz, Relevanz und Funktionsfähigkeit

a) der angewandten Verfahren,

b) der Kontrollsysteme,

c) der Rechnungsführungssysteme,

d) der Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen.

(2) Bei signifikanten Änderungen der Verfahren oder Systeme nimmt die Kommission die erforderlichen Überprüfungen vor, um sich zu vergewissern, dass die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nach wie vor erfuellt sind.

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen übermitteln der Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist alle von ihr angeforderten Informationen und setzen sie unverzüglich von allen signifikanten Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme in Kenntnis. Diese Verpflichtungen werden von der Kommission je nachdem in den Übertragungsverfügungen oder den mit den betreffenden Einrichtungen geschlossenen Vereinbarungen näher bestimmt.

(4) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen beschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen

Artikel 36

Direkte zentrale Mittelverwaltung

(Artikel 53 der Haushaltsordnung)

Führt die Kommission den Haushalt direkt zentral in ihren Dienststellen aus, so werden die Haushaltsvollzugsaufgaben von den Finanzakteuren im Sinne der Artikel 58 bis 68 der Haushaltsordnung nach Maßgabe dieser Verordnung wahrgenommen.

Artikel 37

Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 55 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Durch die Übertragungsverfügungen sind die Exekutivagenturen als bevollmächtigte Anweisungsbefugte ermächtigt, die Mittel des Gemeinschaftsprogramms, mit deren Verwaltung sie betraut worden sind, auszuführen.

(2) Die der Exekutivagentur übertragenen Befugnisse werden vom Direktor der Agentur gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Haushaltsordnung ausgeübt.

(3) Die Übertragungsverfügung der Kommission beinhaltet die in Artikel 41 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen. Der Direktor erklärt im Namen der betreffenden Exekutivagentur schriftlich offiziell sein Einverständnis mit dieser Verfügung.

Artikel 38

Möglichkeit der Inanspruchnahme von innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, und Voraussetzungen für die Übertragung von Befugnissen auf diese Einrichtungen

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung)

(1) Die Kommission kann innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, hoheitliche Aufgaben nur übertragen, wenn sie den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der beitrittswilligen Länder unterliegen, es sei denn, im Basisrechtsakt ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Kommission vergewissert sich, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere für die vollständige Wiedererlangung von der Kommission zustehenden Beträgen bieten.

(3) Erwägt die Kommission, einer Einrichtung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, zu übertragen, so führt sie eine Analyse der Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit durch. Führt diese Analyse zu dem Schluss, dass die Befugnisübertragung den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gerecht wird, so holt die Kommission vor Durchführung der Befugnisübertragung die Stellungnahme des im Basisrechtsakt vorgesehenen zuständigen Ausschusses ein, der sich auch zur geplanten Anwendung der Auswahlkriterien äußern kann.

Artikel 39

Benennung von innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung)

(1) Die innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, unterliegen dem Recht des Mitgliedstaates oder Landes, in dem sie errichtet wurden.

(2) Die Auswahl dieser Einrichtungen erfolgt objektiv und transparent auf Grund einer Kosten-Wirksamkeitsanalyse und trägt dem von der Kommission ermittelten Bedarf im Bereich des Haushaltsvollzugs Rechnung. Aufgrund dieser Auswahl darf es nicht zu Diskriminierungen zwischen den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten oder Ländern kommen.

(3) Im Falle einer Verbundverwaltung, welche die Benennung von mindestens einer Einrichtung je Mitgliedstaat oder Land erforderlich macht, wird diese Benennung von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Land gemäß den Bestimmungen der Basisrechtsakte vorgenommen.

In den übrigen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten oder Ländern gemäß den Bestimmungen der Basisrechtsakte.

Artikel 40

Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe

(Artikel 57 der Haushaltsordnung)

Beauftragt die Kommission privatrechtliche Einrichtungen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Haushaltsordnung mit der Wahrnehmung von Aufgaben, so vergibt sie einen Auftrag gemäß den Bestimmungen des Teils 1 Titel V der Haushaltsordnung.

Artikel 41

Modalitäten der Inanspruchnahme der indirekten zentralen Mittelverwaltung

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Haushaltsordnung)

(1) Beauftragt die Kommission Agenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b) und c) mit der Wahrnehmung von Haushaltsvollzugsaufgaben, so schließt sie mit ihnen eine entsprechende Vereinbarung.

(2) Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

a) Festlegung der übertragenen Aufgaben;

b) Bedingungen und Modalitäten für ihre Wahrnehmung, einschließlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und der durchzuführenden Kontrollen;

c) Vorschriften für die diesbezügliche Berichterstattung an die Kommission;

d) Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung dieser Aufgaben;

e) Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;

f) Bedingungen für die Benutzung getrennter Bankkonten, Bestimmung und Verwendung der Zinserträge;

g) Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der Einrichtung;

h) Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Agenturen oder Einrichtungen haben nicht die Eigenschaft von bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

Artikel 42

Rechnungsabschlussverfahren im Rahmen der geteilten oder dezentralen Mittelverwaltung

(Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1) Das in Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannte Rechnungsabschlussverfahren dient dazu, sich zu vergewissern, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung oder von Drittländern im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung geleisteten Ausgaben, die dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden können, ordnungsgemäß und entsprechend den geltenden Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in den sektorbezogenen Regelungen umfasst das Rechnungsabschlussverfahren folgende Etappen:

a) Die Mitgliedstaaten oder Drittländer legen ihre jährlichen Ausgabenmeldungen in Form von Rechnungen vor, die von einem Dienst oder einer Einrichtung beglaubigt wurden, der bzw. die von den die Ausgaben tätigenden Stellen funktionell unabhängig ist und über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügt.

b) Die Rechnungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Vorgänge werden von der Kommission anhand von Belegen und gegebenenfalls vor Ort ohne jegliche Einschränkungen, einschließlich bei den Begünstigten, geprüft.

c) Die Kommission ermittelt im Rahmen kontradiktorischer Verfahren den Betrag der Ausgaben, die als zulasten des Haushalts gehend anerkannt werden; den Mitgliedstaaten und Drittländern geht eine entsprechende Mitteilung zu.

d) Aufgrund der Differenz zwischen den gemeldeten und den als zulasten des Haushalts gehend anerkannten Ausgaben wird eine Finanzkorrektur berechnet.

e) Der Saldo, der sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den bereits an die Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgezahlten Finanzbeträgen ergibt, wird eingezogen bzw. zurückgezahlt; die Einziehung erfolgt im Wege der Verrechnung nach Maßgabe des Artikels 83.

(3) Im Rahmen der dezentralen Verwaltung findet das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Rechnungsabschlussverfahren entsprechend dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung Anwendung.

Artikel 43

Gemeinsame Verwaltung

(Artikel 53 und 165 der Haushaltsordnung)

(1) Die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen im Sinne der Artikel 53 und 165 der Haushaltsordnung bereitgestellten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen, deren Durchführung die Zusammenlegung der Ressourcen mehrerer Geber erfordert, wobei eine Zuordnung der Beiträge der einzelnen Geber zu den einzelnen Arten von Ausgaben nach vernünftigem Ermessen weder möglich noch sachdienlich ist.

Die Kommission vergewissert sich, dass angemessene Systeme zur Kontrolle und Prüfung der Maßnahme insgesamt vorgesehen sind.

(2) Bei den internationalen Organisationen im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um

a) Organisationen des internationalen öffentlichen Rechts, die durch zwischenstaatliche Abkommen ins Leben gerufen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK);

c) den Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

KAPITEL 3

Finanzakteure

Abschnitt 1

Rechte und Pflichten der Finanzakteure

Artikel 44

Rechte und Pflichten der Finanzakteure

(Artikel 58 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im einzelnen beschrieben sind.

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 45

Unterstützung der bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten

(Artikel 59 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Beamten oder Bediensteten (im Folgenden "Bedienstete") unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen Bedienstete, die bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte unterstützen, den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

(2) Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Besoldungsgruppe A-1 sein Amt antritt, wenn ihm neue Aufgaben übertragen werden und wenn er aus seinem Amt ausscheidet.

Artikel 46

Interne Vorschriften über die Übertragung der Anweisungsbefugnis

(Artikel 59 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ legt in seinen internen Vorschriften die Mittelbewirtschaftungsmaßnahmen fest, die es für die reibungslose Ausführung seines Teils des Haushaltsplans für erforderlich hält; diese Maßnahmen müssen mit der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

Artikel 47

Trennung der Funktionen der Einleitung und Überprüfung eines Vorgangs

(Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, die von den in Artikel 45 bezeichneten Bediensteten ausgeführt werden können und der Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten dienen.

(2) Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(3) Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Überprüfung unterzogen. Mit dieser Überprüfung soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und Einnahme und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, insbesondere des Haushaltsplans und der relevanten Regelungen, sowie mit allen in Anwendung der Verträge und der einschlägigen Regelungen erlassenen Rechtsakten und gegebenenfalls den vertraglichen Bedingungen;

b) die Anwendung des in Titel II Kapitel 7 der Haushaltsordnung aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4) Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können auch stichprobenmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommen werden.

(5) Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten unterscheiden sich von denen, die die Einleitungsfunktionen gemäß Absatz 1 wahrnehmen und sind diesen nicht unterstellt.

Artikel 48

Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle

(Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Die Systeme und Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle sollen Folgendes ermöglichen:

a) die Verwirklichung der Ziele der Politiken, Programme und Maßnahmen des Organs nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

b) die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der vom Organ festgelegten Mindestqualitätsnormen für die interne Kontrolle;

c) die Erhaltung der Aktiva des Organs und der Informationsdaten;

d) die Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, Irrtümern und Betrug;

e) die Ermittlung und Verhütung von Risiken bei der Mittelverwaltung;

f) die Erstellung zuverlässiger Finanz- und Verwaltungsinformationen;

g) die Aufbewahrung der Belege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen;

h) die Aufbewahrung der Unterlagen für die geforderten vorherigen Sicherheiten zugunsten des Organs und die Erstellung eines Zeitplans für eine angemessene Überwachung dieser Sicherheiten.

Artikel 49

Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten

(Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Die Verwaltungssysteme und -verfahren für die Aufbewahrung der Originalbelege sehen Folgendes vor:

a) ihre Nummerierung,

b) ihre Datierung,

c) die Führung von - gegebenenfalls DV-gestützten - Registern, anhand deren festgestellt werden kann, wo sich jeder Originalbeleg befindet,

d) die Aufbewahrung dieser Belege während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt hat, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

Die Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden über den in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses dieser Vorgänge folgt.

Artikel 50

Berufsethischer Kodex

(Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1) Die vom zuständigen Anweisungsbefugten mit der Überprüfung der Finanzvorgänge betrauten Bediensteten werden aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und beruflichen Fähigkeiten ausgewählt, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden oder im Zuge einer besonderen Schulung erworben wurden.

(2) Jedes Organ legt einen berufsethischen Kodex fest, der insbesondere für die Bereiche interne Kontrolle Folgendes regelt:

a) das von den in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten verlangte technische und finanzielle Fachniveau;

b) die Verpflichtung dieser Bediensteten zur Weiterbildung;

c) Mandat, Rolle und Aufgaben der betreffenden Bediensteten;

d) die von ihnen zu befolgenden Verhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Berufsethik und der Integrität sowie die ihnen zuerkannten Rechte.

(3) Jedes Organ führt Strukturen ein, die es ermöglichen, relevante Informationen über die Kontrollnormen sowie die einschlägigen Methoden und Techniken bei den anweisungsbefugten Dienststellen zu verbreiten und regelmäßig zu aktualisieren.

Artikel 51

Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten

(Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

Unter Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung ist zu verstehen, dass innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat keinerlei Reaktion erfolgt ist.

Artikel 52

Ex-post-Überprüfung und jährlicher Tätigkeitsbericht

(Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung)

Das Ergebnis der Ex-post-Überprüfungen wird zusammen mit anderen Aspekten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts präsentiert, den der bevollmächtigte Anweisungsbefugte seinem Organ vorlegt.

Artikel 53

Weiterleitung von Finanz- und Verwaltungsinformationen an den Rechnungsführer

(Artikel 60 der Haushaltsordnung)

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der von diesem festgelegten Vorschriften die Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Artikel 54

Bericht über die Verhandlungsverfahren

(Artikel 60 der Haushaltsordnung)

Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß den Artikeln 126, 127, 242, 244, 246 und 247 vergebenen Aufträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Aufträge gegenüber den früheren Haushaltsjahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei seinem Organ verzeichnete Durchschnitt, erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Organ Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegen zu wirken. Jedes Organ übermittelt der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Die Kommission fügt ihren Bericht der in Artikel 60 Absatz 7 vorgesehenen Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte bei.

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 55

Ernennung des Rechnungsführers

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Der Rechnungsführer wird von jedem Organ aus den Reihen der dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterliegenden Beamten ernannt.

Er wird vom Organ unbedingt aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

Artikel 56

Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich ein Zwischenabschluss erstellt.

Dieser Zwischenabschluss besteht aus den in Teil 1 Titel VII der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungen; Stichtag ist der letzte Tag des Monats, in dessen Verlauf der Rechnungsführer aus seinem Amt ausgeschieden ist.

(2) Deckt sich das Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt mit dem Ende eines Haushaltsjahres, braucht kein Zwischenabschluss erstellt zu werden.

(3) Der Zwischenabschluss oder in dem in Absatz 2 genannten Fall die vorläufigen Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung werden von dem ausscheidenden Rechnungsführer - oder falls dies unmöglich ist - von einem Beamten seiner Dienststellen dem neuen Rechnungsführer übermittelt, der innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat von dieser Übermittlung an gerechnet zur Erteilung seines Einverständnisses unterzeichnen muss und Vorbehalte äußern kann.

(4) Jedes Organ unterricht die Haushaltsbehörde, wenn sie einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt ausscheidet.

Artikel 57

Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Liefern vom Anweisungsbefugten festgelegte Finanzverwaltungssysteme Daten an die Rechnungsführung des Organs oder werden sie zum Nachweis von Daten der Rechnungsführung herangezogen, so hat der Rechnungsführer seine Zustimmung zur Einrichtung sowie Änderung dieser Systeme zu erteilen.

Der Rechnungsführer wird ferner konsultiert, wenn die zuständigen Anweisungsbefugten Systeme für die Führung der Bestandsverzeichnisse und die Bewertung der Aktiva und Passiva einrichten oder ändern.

Artikel 58

Kassenmittelverwaltung

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Organ ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 richtet der Rechnungsführer Liquiditätsmanagementsysteme ein, die ihm die Erstellung von Kassenmittelvorausschätzungen gestatten.

(3) Der Rechnungsführer der Kommission verteilt die verfügbaren Mittel gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.

Artikel 59

Verwaltung der Bankkonten

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Organs bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann er auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten einrichten.

(2) Der Rechnungsführer handelt gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Rentabilität und des Wettbewerbs die Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten aus.

(3) Spätestens alle fünf Jahre veranlasst der Rechnungsführer eine neuerliche Ausschreibung im Leistungswettbewerb für die Finanzinstitute, bei denen Konten eingerichtet sind.

(4) Der Rechnungsführer sorgt für die strikte Einhaltung der Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten.

(5) Der Rechnungsführer der Kommission hat die Aufgabe, nach Rücksprache mit den Rechnungsführern der anderen Organe die Konditionen für die Führung der bei den verschiedenen Finanzinstituten eingerichteten Konten zu harmonisieren.

Artikel 60

Zeichnungsvollmacht

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Konten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist.

Zu diesem Zweck übermittelt jedes Organ allen Finanzinstituten, bei denen es Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der bevollmächtigten Bediensteten.

Artikel 61

Verwaltung der Salden der Bankkonten

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer vergewissert sich, dass der Saldo der Bankkonten gemäß Artikel 59 nicht wesentlich von den Kassenmittelvorausschätzungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 abweicht und auf jeden Fall

a) keines dieser Konten einen Debetsaldo aufweist;

b) der Saldo von Devisenkonten regelmäßig in Euro umgerechnet wird.

(2) Der Rechnungsführer darf auf Devisenkonten keine Salden halten, die dem Organ übermäßige Verluste aufgrund von Wechselkursschwankungen verursachen könnten.

Artikel 62

Überweisungen und Umtauschtransaktionen

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet des Artikels 69 nimmt der Rechnungsführer Überweisungen zwischen den im Namen des Organs bei Finanzinstituten eingerichteten Konten und Devisenumrechnungen vor.

Artikel 63

Zahlungsmodalitäten

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Zahlungen werden per Überweisung oder Scheck geleistet.

Artikel 64

Datei Zahlungsempfänger

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer kann Zahlungen im Wege der Überweisung nur dann veranlassen, wenn die Bankdaten des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei je Organ erfasst worden sind.

Die Aufnahme der Bankdaten des Zahlungsempfängers in diese Datei bzw. jede Änderung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage eines auf Papier oder in elektronischer Form erstellten Dokuments, das von der Bank des Zahlungsempfängers beglaubigt wird.

(2) Im Hinblick auf eine Zahlung im Wege der Überweisung können die Anweisungsbefugten nur dann eine Verpflichtung im Namen ihres Organs gegenüber einem Dritten eingehen, wenn dieser ihnen die erforderlichen Unterlagen für die Aufnahme in die Datei übermittelt.

Die Anweisungsbefugten prüfen, ob die vom Empfänger mitgeteilten Bankangaben bei der Erteilung der einzelnen Zahlungsanordnungen nach wie vor gültig sind.

Bei den Heranführungshilfen können einzelne rechtliche Verpflichtungen mit den Behörden der beitrittswilligen Länder ohne vorherige Registrierung in der Datei der Zahlungsempfänger eingegangen werden. In diesem Fall setzt der Anweisungsbefugte alles daran, damit diese Registrierung so rasch wie möglich erfolgt. In den jeweiligen Verträgen ist vorzusehen, dass die Mitteilung der Bankangaben des Empfängers an die Kommission Voraussetzung für die erste Zahlung ist.

Artikel 65

Aufbewahrung der Belege beim Rechnungsführer

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt hat, auf das sich die Belege beziehen.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.

Jedes Organ bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 66

Bedingungen für die Inanspruchnahme von Zahlstellen

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

(1) Erweisen sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder insbesondere aufgrund der geringen Höhe der zu zahlenden Beträge als wenig rationell, so können für die Zahlung dieser Ausgaben Zahlstellen eingerichtet werden.

(2) Der Zahlstellenverwalter ist befugt, auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben vorzunehmen.

(3) Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters werden vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen. In diesem Beschluss wird auf die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters hingewiesen.

Änderungen der Funktionsweise einer Zahlstelle werden ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.

Artikel 67

Bedingungen für die Einrichtung einer Zahlstelle und die Leistung von Zahlungen

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

(1) In dem Beschluss über die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters sowie in dem Beschluss zur Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle ist insbesondere Folgendes festgelegt:

a) Gegenstand und Hoechstbetrag des ursprünglichen Vorschusses, der gewährt werden kann;

b) gegebenenfalls Eröffnung eines Bank- oder Postscheckkontos auf den Namen des Organs;

c) Art und Hoechstbetrag jeder Ausgabe, die vom Zahlstellenverwalter an Dritte gezahlt bzw. bei ihnen eingezogen werden kann;

d) Periodizität, Modalitäten für die Vorlage der Belege und Weiterleitung dieser Belege an den Anweisungsbefugten zwecks Abrechnung;

e) Modalitäten für die etwaige Wiederauffuellung des Vorschusses;

f) die Transaktionen der Zahlstellen werden vom Anweisungsbefugten spätestens am Ende des folgenden Monats abgerechnet, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten;

g) Geltungsdauer der dem Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer erteilten Vollmacht;

h) Identität des benannten Zahlstellenverwalters.

(2) Im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Beschlüsse über die Einrichtung von Zahlstellen beachtet der Anweisungsbefugte Folgendes:

a) wenn ein Zugang zum zentralen, DV-gestützten Rechnungsführungssystem gegeben ist, muss vorrangig auf die Haushaltsverfahren zurückgegriffen werden;

b) auf Zahlstellen ist nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen zurückzugreifen.

Ausgenommen bei spezifischen Zahlstellen, die im Bereich der humanitären Hilfe oder des Krisenmanagements im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 eingerichtet wurden, darf der in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Betrag keinesfalls 30000 Euro je Ausgabe überschreiten.

(3) Zahlungen an Dritte können vom Zahlstellenverwalter geleistet werden auf der Grundlage und im Rahmen

a) vorheriger Mittelbindungen und rechtlicher Verpflichtungen, die vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet worden sind;

b) des positiven Restsaldos der Zahlstelle, in bar oder auf dem betreffenden Bankkonto.

(4) Die Zahlungen der Zahlstellen können per Überweisung, Scheck oder im Wege anderer Zahlungsmittel geleistet werden.

(5) Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung und/oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

Artikel 68

Auswahl der Zahlstellenverwalter

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten der Laufbahngruppe A, B oder C ausgewählt. Erforderlichenfalls können sie aus den Reihen der den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegenden Bediensteten eines diesen Laufbahngruppen entsprechenden Niveaus ausgewählt werden. Die Zahlstellenverwalter werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, oder nach einer einschlägigen Schulung ausgewählt.

Artikel 69

Dotierung der Zahlstellen

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer führt die Zahlung zur Ausstattung der Zahlstelle mit den erforderlichen Mitteln aus und gewährleistet ihre finanzielle Überwachung sowohl bei der Einrichtung von Bankkonten und der Übertragung der Zeichnungsbefugnis als auch bei den Kontrollen vor Ort und in der zentralen Rechnungsführung. Der Rechnungsführer stellt den Zahlstellen Mittel bereit. Die Vorschüsse werden auf das auf den Namen der Zahlstelle eröffnete Bankkonto eingezahlt.

Den betreffenden Zahlstellen können verschiedene lokale Einnahmen direkt zugeführt werden, so solche aus

a) Verkäufen von Material;

b) Veröffentlichungen;

c) verschiedenen Erstattungen;

d) Zinserträgen.

Die Abrechnung bei den Ausgaben und - sonstigen oder zweckgebundenen - Einnahmen erfolgt gemäß dem in Artikel 67 genannten Beschluss über die Einrichtung der Zahlstelle und den Bestimmungen der Haushaltsordnung. Die betreffenden Beträge werden vom Anweisungsbefugten bei der späteren Wiederauffuellung der Mittel derselben Zahlstelle in Abzug gebracht.

(2) Um insbesondere Wechselkursverluste zu vermeiden, kann der Zahlstellenverwalter Übertragungen zwischen den verschiedenen Bankkonten ein und derselben Zahlstelle vornehmen.

Artikel 70

Kontrollen seitens der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

(1) Der Zahlstellenverwalter führt nach den vom Rechnungsführer festgelegten Regeln und den von diesem erteilten Weisungen Buch über die ihm zur Verfügung stehenden Kassenmittel und Bankguthaben, über die geleisteten Zahlungen und die vereinnahmten Beträge. Die Übersichten über diese Buchführung sind dem zuständigen Anweisungsbefugten jederzeit zugänglich, und der Zahlstellenverwalter übermittelt dem Anweisungsbefugten eine monatliche Aufstellung der Transaktionen mit Belegen innerhalb des auf den jeweiligen Vorgang folgenden Monats zwecks Abrechnung der Transaktionen der Zahlstelle.

(2) Der Rechnungsführer nimmt in der Regel vor Ort unangemeldete Kontrollen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten seiner Dienststellen oder der anweisungsbefugten Dienststellen vornehmen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden. Der Rechnungsführer teilt dem zuständigen Anweisungsbefugten die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

Artikel 71

Verfahren der Auftragsvergabe

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

Zahlungen im Rahmen der Zahlstelle können bis zu dem in Artikel 129 Absatz 4 genannten Betrag zur Begleichung von Rechnungen geleistet werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

KAPITEL 4

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 72

Für Betrugsbekämpfung zuständige Stellen

(Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 65 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Bei den in Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 65 Absatz 2 der Haushaltsordnung bezeichneten Behörden und Stellen handelt es sich um die Stellen, die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (nachstehend "Statut") sowie in den Beschlüssen der Gemeinschaftsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften bezeichnet sind.

Abschnitt 2

Auf die bevollmächtigten und die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 73

Bestätigung von Weisungen

(Artikel 66 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Ist ein Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er dies der Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darzulegen. Wird die Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen und ist sie insofern präzis genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist dieser von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass der betreffende Vorgang mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist.

(3) Weisungen, die nach Maßgabe des Artikels 66 Absatz 2 der Haushaltsordnung bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.

Artikel 74

Finanzielle Unregelmäßigkeiten

(Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten für alle Verstöße gegen eine Bestimmung der Haushaltsordnung oder Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Beamten oder sonstigen Bediensteten zuständig.

Artikel 75

Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten

(Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Das Gremium gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung wird von der Anstellungsbehörde oder je nach Fall von der zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde bei finanziellen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 74 um Stellungnahme ersucht.

Wird das Gremium von der Anstellungsbehörde oder je nach Fall von der zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde befasst, gibt es eine Stellungnahme ab, in der es das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 74, ihren Schweregrad und ihre etwaigen Auswirkungen bewertet. Gelangt das Gremium auf Grund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es das Dossier umgehend an die Anstellungsbehörde oder die zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wird das in Unterabsatz 1 genannte Gremium von einem Bediensteten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung direkt unterrichtet, so leitet es das Dossier an die Anstellungsbehörde oder je nach Fall an die zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde weiter und informiert den Bediensteten, der es mit dieser Weiterleitung befasst hat.

(2) Jedes Organ regelt nach Maßgabe seiner internen Organisation die Arbeitsweise des Fachgremiums gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung sowie dessen Zusammensetzung. Dem Fachgremium gehört eine externe Persönlichkeit an, die über die erforderlichen Qualifikation und Erfahrung verfügt.

KAPITEL 5

Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1

Eigenmittel

Artikel 76

Eigenmittelregelung

(Artikel 69 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.

Die Feststellung und die Erhebung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften, die in Anwendung des in Absatz 1 genannten Beschlusses erlassen werden.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 77

Forderungsvorausschätzungen

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

(1) Die Forderungsvorausschätzung enthält Angaben über die Art der Einnahme und ihre Verbuchungsstelle im Haushaltsplan sowie nach Möglichkeit die Bezeichnung des Schuldners und die voraussichtliche Höhe des Forderungsbetrags.

Bei der Aufstellung der Forderungsvorausschätzung überprüft der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b) die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der Forderungsvorausschätzung mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung begründet die Forderungsvorausschätzung keine Verpflichtungsermächtigungen. In den Fällen des Artikels 18 der Haushaltsordnung sind die Mittel erst dann verfügbar, nachdem die geschuldeten Beträge tatsächlich durch die Gemeinschaften eingezogen wurden.

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 78

Verfahren

(Artikel 71 der Haushaltsordnung)

(1) Die Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten ist die Anerkennung des Anspruchs der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner und die Ausstellung des Titels, mit dem von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld gefordert wird.

(2) Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.

(3) Die Belastungsanzeige ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

a) die Gemeinschaften die Forderung festgestellt haben;

b) die Zahlung seiner Schuld gegenüber den Gemeinschaften zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten ist (im Folgenden "Fälligkeitsdatum");

c) unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften bei Ausbleiben einer Zahlung zum Fälligkeitsdatum seine Schuld zu dem in Artikel 86 genannten Satz verzinslich ist;

d) in allen Fällen, in denen dies möglich ist, das Organ nach Unterrichtung des Schuldners die Einziehung durch Aufrechnung vornimmt;

e) bei Nicht-Zahlung zum Fälligkeitsdatum das Organ die Einziehung durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;

f) wenn nach Ablauf der vorgenannten Phasen die vollständige Einziehung nicht durchgesetzt werden konnte, das Organ die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

Die Belastungsanzeige wird dem Schuldner vom Anweisungsbefugten mit Kopie an den Rechnungsführer übermittelt.

Artikel 79

Feststellung der Forderungen

(Artikel 71 der Haushaltsordnung)

Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

a) die Forderung einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist;

b) die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;

c) die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;

d) die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;

e) die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;

f) die Belege ordnungsgemäß sind;

g) der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Kriterien, beachtet wird.

Artikel 80

Belege für die Feststellung der Forderungen

(Artikel 71 der Haushaltsordnung)

(1) Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.

(2) Vor Feststellung einer Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist.

(3) Die Belege werden vom Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 und 49 aufbewahrt.

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Artikel 81

Ausstellung der Einziehungsanordnung

(Artikel 72 der Haushaltsordnung)

(1) Die Einziehungsordnung enthält folgende Angaben:

a) das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;

b) die Referenzdaten des Rechtsakts oder der rechtlichen Verpflichtung, der bzw. die den Forderungstatbestand darstellt und den Anspruch auf die Einziehung begründet;

c) den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen, gegebenenfalls einschließlich der Referenzdaten der entsprechenden Mittelbindung;

d) den einzuziehenden Betrag, ausgedrückt in Euro;

e) den Namen und die Anschrift des Schuldners;

f) das Fälligkeitsdatum;

g) die mögliche Art der Einziehung, insbesondere einschließlich der Einziehung durch Verrechnung oder Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

(2) Die Einziehungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

Abschnitt 5

Einziehung

Artikel 82

Einziehungsformalitäten

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1) Die Einziehung der Forderungen erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

(2) Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers oder des Zahlstellenverwalters wird eine Quittung ausgestellt.

Artikel 83

Einziehung durch Verrechnung

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Aufrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat.

Artikel 84

Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

(Artikel 72 und 73 der Haushaltsordnung)

(1) Ist unbeschadet des Artikels 83 bei Ablauf der in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

(2) Ist unbeschadet des Artikels 83 die in Absatz 1 genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf das Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.

Artikel 85

Gewährung von Zahlungsfristen

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

Zusätzliche Zahlungsfristen können vom Rechnungsführer im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter der zweifachen Voraussetzung gewährt werden,

a) dass der Schuldner sich verpflichtet, für die gesamte Dauer der gewährten Frist, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in Artikel 86 vorgesehenen Satz zu zahlen;

b) dass er zur Wahrung der Ansprüche der Gemeinschaften eine vom Rechnungsführer des Organs akzeptierte finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen, abdeckt.

Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Sicherheit kann durch eine vom Rechnungsführer des Organs genehmigte selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.

Artikel 86

Verzugszinsen

(Artikel 71 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu zahlen.

(2) Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a) sieben Prozentpunkte, wenn es sich bei dem forderungsbegründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b) dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3) Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitsdatum bis zum Kalendertag der vollständigen Rückzahlung des geschuldeten Betrags.

(4) Teilrückzahlungen werden zunächst auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmten Verzugszinsen angerechnet.

(5) Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer vorläufigen Zahlung akzeptiert, wird ab dem Fälligkeitsdatum der Zinssatz gemäß Absatz 2, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.

Artikel 87

Forderungsverzicht

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine festgestellte Forderung nur aussprechen,

a) wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Gemeinschaften nicht schaden würden;

b) wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als unmöglich erweist;

c) wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei jedem Organ zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebenen, in allen Fällen geltenden Kriterien an:

a) Art des Tatbestands in Anbetracht des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);

b) potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Gemeinschaften (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Norm).

Je nach Lage des Falls hat der Anweisungsbefugte möglicherweise auch folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

a) etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;

b) wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.

(3) Die Verzichtentscheidung gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird begründet und enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt. Der Verzicht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten nach dem Verfahren des Artikels 81 ausgesprochen.

(4) Die Befugnis zum Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung kann vom Organ nicht übertragen werden, wenn der Verzicht

a) entweder einen Betrag in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro betrifft;

b) oder einen Betrag von mindestens 100000 Euro betrifft und mindestens 25 % der festgestellten Forderung ausmacht.

Liegen die Beträge unter den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten, legt jedes Organ in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zum Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung fest.

(5) Jedes Organ übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr einen Bericht über die Fälle, in denen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf Forderungen von mindestens 100000 Euro verzichtet wurde. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der Jahresberichte über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung beigefügt.

Artikel 88

Annullierung einer festgestellten Forderung

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1) Bei Vorliegen eines rechtlichen Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung gemäß den Artikeln 80 und 81; diese Annullierung wird entsprechend begründet.

(2) Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.

Artikel 89

Technische und buchmäßige Anpassung des festgestellten Forderungsbetrags

(Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Gemeinschaften nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt gemäß den Artikeln 80 und 81 und wird entsprechend begründet.

(2) Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur technischen und buchmäßigen Anpassung einer festgestellten Forderung fest.

KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

Artikel 90

Finanzierungsbeschluss

(Artikel 75 der Haushaltsordnung)

Der Finanzierungsbeschluss bestimmt die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 91

Globale und vorläufige Mittelbindungen

(Artikel 76 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die globale Mittelbindung wird entweder durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung - die wiederum den Abschluss mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht - oder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.

Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen von Finanz- und Budgethilfen stellen eine rechtliche Verpflichtung dar und können zu Zahlungen führen, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen einzugehen sind.

(2) Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder - bei Personalausgaben oder Ausgaben der Organe für die Information der Öffentlichkeit über das aktuelle Geschehen in der Gemeinschaft - unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.

Artikel 92

Vornahme der globalen Mittelbindung

(Artikel 76 der Haushaltsordnung)

(1) Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Sie erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Auswahl der Begünstigten und - wenn die Inanspruchnahme der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm im Sinne von Artikel 166 erfordert - frühestens nach Annahme dieses Programms.

(2) Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht.

Artikel 93

Aufhebung der Mittelbindung bei Ausbleiben von Zahlungen binnen eines Zeitraums von drei Jahren

(Artikel 77 der Haushaltsordnung)

Die Mittelbindung für eine rechtliche Verpflichtung, für die binnen eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, keinerlei Zahlungen im Sinne von Artikel 81 der Haushaltsordnung geleistet wurden, wird in entsprechender Höhe aufgehoben.

Artikel 94

Einheitlichkeit der Unterschrift

(Artikel 76 der Haushaltsordnung)

(1) Von der Regel, nach der die Mittelbindung und die ihr entsprechende rechtliche Verpflichtung von derselben Person unterzeichnet werden müssen, kann nur in folgenden Fällen abgewichen werden:

a) wenn es sich um vorläufige Mittelbindungen handelt;

b) wenn globale Mittelbindungen sich auf Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern beziehen;

c) wenn der Beschluss des Organs die rechtliche Verpflichtung ist;

d) wenn die globale Mittelbindung durch mehrere rechtliche Verpflichtungen vorgenommen wird, für die die Zuständigkeit verschiedenen zuständigen Anweisungsbefugten übertragen ist;

e) wenn im Rahmen der im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich eingerichteten Zahlstellen rechtliche Verpflichtungen von Bediensteten der lokalen Stellen gemäß Artikel 254 unterzeichnet werden.

(2) Ist der zuständige Anweisungsbefugte, der die Mittelbindung unterzeichnet hat, verhindert, und ist die Dauer der Verhinderung nicht vereinbar mit den Fristen für den Abschluss der rechtlichen Verpflichtung, so wird diese von einem Bediensteten eingegangen, der nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften jedes Organs zum Stellvertreter benannt worden und Anweisungsbefugter gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Haushaltsordnung ist.

Artikel 95

Erfassung der rechtlichen Einzelverpflichtungen

(Artikel 77 der Haushaltsordnung)

Im Falle von globalen Mittelbindungen, auf die mehrere rechtliche Einzelverpflichtungen folgen, erfasst der zuständige Anweisungsbefugte die Beträge dieser aufeinander folgenden rechtlichen Einzelverpflichtungen in der zentralen Rechnungsführung. Dabei vergewissert er sich, dass ihr Gesamtbetrag nicht den Betrag der entsprechenden globalen Mittelbindung übersteigt.

Bei diesen buchmäßigen Erfassungen werden die Referenzdaten der globalen Mittelbindung angegeben, auf die sie angerechnet werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt diese buchmäßige Erfassung vor, bevor er die entsprechende rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet.

Artikel 96

Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden

(Artikel 76 der Haushaltsordnung)

Als laufende Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden können, gelten insbesondere:

a) Ausgaben für statutäres und nichtstatutäres Personal, für sonstige Humanressourcen sowie für Versorgungsbezüge und die Vergütung von Sachverständigen;

b) Ausgaben für die Mitglieder des Organs;

c) Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen;

d) Ausgaben für Auswahlverfahren, Personalauswahl und Einstellungen;

e) Dienstreisekosten;

f) Repräsentationskosten;

g) Sitzungskosten;

h) Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer;

i) Ausgaben für den Austausch von Beamten;

j) laufende Mietkosten für bewegliche Sachen und Immobilien;

k) verschiedene Versicherungskosten;

l) Reinigungs- und Instandhaltungskosten;

m) Ausgaben im Sozialbereich;

n) Telekommunikationskosten;

o) Finanzkosten;

p) Kosten für Streitsachen;

q) Ausgaben für Schadenersatz;

r) Kosten für Arbeitsmittel;

s) Wasser-, Gas- und Stromkosten;

t) Ausgaben für periodische Veröffentlichungen auf Papier oder in elektronischer Form.

Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben

Artikel 97

Feststellung und Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer")

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

(1) Jede Feststellung einer Ausgabe wird durch Belege im Sinne des Artikels 104 untermauert, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.

(3) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten Beamten oder sonstigen Bediensteten, der dazu durch den zuständigen Anweisungsbefugten förmlich bevollmächtigt worden ist. Die Bevollmächtigungsbeschlüsse werden aufbewahrt, so dass sie jederzeit zurück verfolgt werden können.

Artikel 98

Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") bei öffentlichen Aufträgen

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen von öffentlichen Aufträgen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") bestätigt, dass

a) eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung bei dem betreffenden Gemeinschaftsorgan eingegangen und dieser Eingang förmlich registriert worden ist;

b) ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("conforme aux faits") auf der Rechnung selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von einem fachlich kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten abgezeichnet worden ist;

c) die Rechnung vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen ihren Aspekten überprüft wurde, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

Mit dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("conforme aux faits") wird bestätigt, dass die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht, die im Vertrag vorgesehenen Lieferungen tatsächlich erfolgt bzw. die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind. Bei Liefer- und Bauaufträgen stellt der fachlich kompetente Beamte oder sonstige Bedienstete zunächst eine vorläufige und nach Ablauf der im Vertrag festgesetzten Garantiefrist eine endgültige Abnahmebescheinigung aus. Diese beiden Bescheinigungen gelten als Vermerk "conforme aux faits".

Artikel 99

Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") bei Finanzhilfen

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen von Finanzhilfen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") bestätigt, dass

a) ein vom Begünstigten ausgestellter Zahlungsantrag bei dem Organ eingegangen und dieser Eingang förmlich registriert worden ist;

b) ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("conforme aux faits") auf dem Zahlungsantrag selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von einem fachlich kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten abgezeichnet worden ist. Damit bestätigt er, dass die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von ihm abgewickelte Arbeitsprogramm in allen Punkten der Finanzhilfevereinbarung entspricht;

c) der Zahlungsantrag vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen seinen Aspekten überprüft worden ist, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

Artikel 100

Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") bei Personalausgaben

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen der Personalausgaben wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") bestätigt, dass folgende Belege vorliegen:

a) für die monatlichen Dienstbezüge:

i) die vollständige Liste des Personals mit Angabe aller Bestandteile der Bezüge;

ii) ein Formular (Personalbogen), das auf der Grundlage der in jedem Einzelfall erlassenen Verfügungen erstellt wird und anhand dessen alle Veränderungen eines beliebigen Bestandteils der Bezüge nachvollziehbar sind;

iii) bei Einstellungen oder Ernennungen eine beglaubigte Kopie der Einstellungs- oder Ernennungsverfügung, die bei Auszahlung des ersten Gehalts beigefügt wird;

b) für sonstige Bezüge (stunden- oder tageweise besoldetes Personal): eine von dem entsprechend ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Dauer der Anwesenheit in Tagen und Stunden hervorgeht;

c) für Überstunden: eine von dem entsprechend ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Zahl der geleisteten Überstunden hervorgeht;

d) für Dienstreisekosten:

i) der von der zuständigen Dienststelle unterzeichnete Dienstreiseauftrag;

ii) die Reisekostenabrechnung, die von dem Dienstreisenden sowie von der entsprechend bevollmächtigten dienstlichen Instanz unterzeichnet worden ist und insbesondere Aufschluss gibt über den Zielort der Dienstreise, Datum und Uhrzeit der Abreise bzw. Ankunft, die Beförderungskosten, Aufenthaltskosten sowie sonstige ordnungsgemäß genehmigte Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen;

e) für sonstige Personalausgaben: die Belege, in denen auf die der Ausgabe zugrunde liegende Verfügung Bezug genommen wird und alle Einzelheiten der Berechnung angegeben sind.

Artikel 101

Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer")

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines fachlich kompetenten dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 97 ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung - mit persönlichem Passwort - durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten Beamten oder sonstigen Bediensteten, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt worden ist.

Abschnitt 3

Anordnung der Zahlungen

Artikel 102

Kontrollen des Anweisungsbefugten bei den Zahlungen

(Artikel 80 der Haushaltsordnung)

Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von:

a) der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung: maßgeblich hierfür ist der vorherige Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer"), die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers sowie die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs;

b) der Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

c) der Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

d) der Verfügbarkeit der Mittel.

Artikel 103

Vorgeschriebene Angaben und Weiterleitung der Auszahlungsanordnungen an den Rechnungsführer

(Artikel 80 der Haushaltsordnung)

(1) Die Auszahlungsanordnung enthält folgende Angaben:

a) das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;

b) den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen;

c) die Referenzdaten der rechtlichen Verpflichtung, die den Zahlungsanspruch begründet;

d) die Referenzdaten der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

e) den auszuzahlenden Betrag, ausgedrückt in Euro;

f) Name, Anschrift und Bankdaten des Zahlungsempfängers;

g) den Gegenstand der Ausgabe;

h) die Zahlungsform;

i) die Eintragung der betreffenden Gegenstände in die Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 222.

(2) Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

Abschnitt 4

Zahlung der Ausgaben

Artikel 104

Belege

(Artikel 81 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vorfinanzierungen, einschließlich der Vorfinanzierungen in Teilbeträgen werden entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Übereinstimmung der finanzierten Maßnahmen mit den Bestimmungen des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann. Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des von dem Begünstigten geschlossenen Vertrags bzw. der von ihm geschlossenen Vereinbarung oder des Basisrechtsakts durchgeführt worden sind.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gemäß dem Basisrechtsakt und den mit dem Begünstigten geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Art der in Absatz 1 genannten Belege fest. Die technischen und finanziellen Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der Maßnahmen sind Belege im Sinne des Absatzes 1.

(3) Die Belege werden vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 und 49 aufbewahrt.

Artikel 105

Verbuchung der Vorfinanzierungen und der Zwischenzahlungen

(Artikel 81 der Haushaltsordnung)

(1) Mit der Vorfinanzierung sollen dem Empfänger Kassenmittel an die Hand gegeben werden. Sie kann in mehreren Teilzahlungen erfolgen.

(2) Mit der Zwischenzahlung, die wiederholt werden kann, sollen die Ausgaben des Begünstigten insbesondere auf der Grundlage einer Abrechnung erstattet werden, wenn die finanzierte Maßnahme einen gewissen Ausführungsgrand erreicht. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung damit ganz oder teilweise verrechnet werden.

(3) Der Abschluss der Ausgabe erfolgt in Form einer Zahlung des Restbetrags, die nicht wiederholt werden kann und mit der die vorangegangenen Zahlungen abgerechnet werden, oder in Form einer Einziehungsanordnung.

Abschnitt 5

Fristen für die Abwicklung der Ausgabenvorgänge

Artikel 106

Zahlungsfristen und Verzugszinsen

(Artikel 83 der Haushaltsordnung)

(1) Die Zahlung der geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens 45 Kalendertagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung eines zulässigen Zahlungsantrags bei der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten; als Zahlungsdatum gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung des Kontos des Organs.

Ein Zahlungsantrag ist dann nicht zulässig, wenn auch nur ein wesentliches Element fehlt.

(2) Bei öffentlichen Waren- und Dienstleistungsverträgen beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage, es sei denn, der betreffende Vertrag sieht etwas anderes vor.

(3) Im Falle von Verträgen oder Vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts abhängig gemacht wird, laufen die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht gebilligt wurde, entweder explizit, weil der Begünstigte hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, oder implizit, weil die vertraglich festgelegte Frist für die Billigung verstrichen ist, ohne dass sie durch ein offizielles Schriftstück an den Begünstigten ausgesetzt wurde.

Die Frist für die Billigung beträgt maximal:

a) 20 Kalendertage bei einfachen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen;

b) 45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfevereinbarungen;

c) 60 Kalendertage bei Verträgen, bei denen die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind.

(4) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich.

Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist.

(5) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen kann der Zahlungsempfänger binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung nach folgenden Bestimmungen Zinsen verlangen:

a) Maßgebend sind die in Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zinssätze;

b) die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten.

KAPITEL 7

Datenverarbeitungssysteme

Artikel 107

Beschreibung der DV-Systeme

(Artikel 84 der Haushaltsordnung)

Werden bei der Abwicklung der Vorgänge des Haushaltsvollzugs rechnergestützte Systeme oder Teilsysteme verwendet, so ist eine vollständige und aktuelle Beschreibung eines jeden Systems oder Teilsystems erforderlich.

In jeder Beschreibung wird der Inhalt aller Datenfelder bestimmt und genau angegeben, wie das System jeden einzelnen Vorgang bearbeitet. Des Weiteren wird im einzelnen aufgezeigt, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet.

Artikel 108

Regelmäßige Sicherung

(Artikel 84 der Haushaltsordnung)

Die Daten der rechnergestützten Systeme und Teilsysteme werden regelmäßig gesichert und an einem sicheren Ort aufbewahrt.

KAPITEL 8

Der interne Prüfer

Artikel 109

Benennung des Internen Prüfers

(Artikel 85 der Haushaltsordnung)

(1) Jedes Organ benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Es unterricht die Haushaltsbehörde über die Ernennung des Internen Prüfers.

(2) Jedes Organ definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der Funktion der internen Prüfung unter Einhaltung der geltenden internationalen Normen für das interne Audit im einzelnen fest.

(3) Das Organ kann einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse als Internen Prüfer benennen.

(4) Benennen mehrere Organe ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit er nach Maßgabe des Artikels 114 zur Verantwortung gezogen werden kann.

(5) Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde, wenn ihr Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.

Artikel 110

Betriebsmittel

(Artikel 86 der Haushaltsordnung)

Das Organ stellt dem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Prüffunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im einzelnen beschrieben sind.

Artikel 111

Arbeitsprogramm

(Artikel 86 der Haushaltsordnung)

(1) Der Interne Prüfer nimmt sein Arbeitsprogramm an und legt es dem Organ vor.

(2) Das Organ kann den Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 112

Berichte des Internen Prüfers

(Artikel 86 der Haushaltsordnung)

(1) Der Interne Prüfer unterbreitet der Kommission den jährlichen Bericht über das interne Audit gemäß Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung; darin sind Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angegeben.

Dieser Jahresbericht befasst sich außerdem mit den systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.

(2) Jedes Organ prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Praktiken mit den übrigen Organen münden können.

Artikel 113

Unabhängigkeit

(Artikel 87 der Haushaltsordnung)

Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Er ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

Artikel 114

Verantwortlichkeit des Internen Prüfers

(Artikel 87 der Haushaltsordnung)

Der Interne Prüfer in seiner Eigenschaft als dem Statut unterliegender Beamter oder sonstiger Bediensteter kann nur von dem betreffenden Organ selbst nach Maßgabe dieses Artikels zur Verantwortung gezogen werden.

Das Organ erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das Organ kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete unbedingt zu hören.

Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom Organ dazu gehört wird.

Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das Organ entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 bis 89 des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Organen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage erheben.

Artikel 115

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(Artikel 87 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar Klage erheben. Diese Klage muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag der Mitteilung der betreffenden Verfügung, eingereicht werden.

Bei Klagen wird nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 116

Definitionen und Anwendungsbereich

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

(1) Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften.

(2) Lieferaufträge umfassen Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption. Die Lieferung von Waren kann auch Nebenarbeiten wie das Verlegen, den Einbau und die Wartung mit einschließen.

(3) Gegenstand von Bauaufträgen können sein: entweder nur die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauwerken sowie die Erbringung von Bauleistungen, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, die ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfuellen soll.

(4) Gegenstand von Dienstleistungsaufträgen können alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen sein, mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen. Diese Leistungen sind in den Anhängen IA und IB der Richtlinie 92/50/EWG aufgeführt.

(5) Umfasst ein Auftrag gleichzeitig die Lieferung von Erzeugnissen und die Erbringung von Dienstleistungen, so gilt er als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen denjenigen der in den Auftrag einbezogenen Erzeugnisse übersteigt.

(6) Die Begriffe "Lieferant", "Bauunternehmer" und "Dienstleistungserbringer" bezeichnen drei Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, natürlichen oder juristischen Personen, die Erzeugnisse, die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauwerken und Dienstleistungen anbieten. Der Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat, wird als "Bieter" und derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, als "Bewerber" bezeichnet.

(7) Die Dienststellen der Gemeinschaftsorgane gelten als öffentliche Auftraggeber.

Artikel 117

Rahmenverträge und besondere Aufträge

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

(1) Ein Rahmenvertrag wird zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen. Er dient der Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen für eine Reihe besonderer Aufträge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu vergeben sind, insbesondere was die Laufzeit, den Gegenstand, die Bedingungen zur Ausführung der Aufträge, die Preise und gegebenenfalls die geplanten Mengen angeht.

Der öffentliche Auftraggeber kann auch Mehrfach-Rahmenverträge abschließen; dabei handelt es sich um gesonderte Verträge, die in gleichlautender Form mit mehreren Lieferanten oder Dienstleistungserbringern geschlossen werden. In der Leistungsbeschreibung gemäß Artikel 130 ist die Hoechstzahl der Wirtschaftsteilnehmer angegeben, mit denen der öffentliche Auftraggeber Verträge schließt.

Die Laufzeit der Rahmenverträge darf nicht mehr als vier Jahre betragen, außer in insbesondere durch den Gegenstand des Rahmenvertrags hinlänglich begründeten Ausnahmefällen.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Rahmenverträge nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

(2) Für die aufgrund der Rahmenverträge nach Absatz 1 vergebenen besonderen Aufträge gelten die im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen.

(3) Nur für besondere Aufträge, die in Anwendung der Rahmenverträge vergeben werden, wird vorher eine Mittelbindung vorgenommen.

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 118

Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinien über öffentliche Aufträge

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)

(1) Veröffentlicht werden die Vorabinformation, die Bekanntmachung des Auftrags und die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung.

(2) Die Vorabinformation hat nur hinweisgebenden Charakter. Die öffentlichen Auftraggeber machen auf diesem Wege das voraussichtliche Gesamtvolumen der Dienstleistungs- und Lieferaufträge, aufgeschlüsselt nach Leistungskategorien oder Warengruppen, und die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge, die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vergeben werden sollen, bekannt, sofern das geschätzte Gesamtvolumen die in Artikel 157 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Die Vorabinformation für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften möglichst umgehend, auf jeden Fall bis spätestens 31. März jedes Haushaltsjahres zuzuleiten; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

(3) Durch die Bekanntmachung eines Auftrags informieren die öffentlichen Auftraggeber interessierte Kreise von ihrer Absicht, ein Vergabeverfahren einzuleiten. Für Aufträge, deren geschätztes Volumen mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a) und c) festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben.

Bei offenen Verfahren sind in der Bekanntmachung Datum, Zeit und Ort der Sitzung des Ausschusses für die Öffnung der Angebote angegeben; die Bieter können bei der Sitzung zugegen sein.

Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Wettbewerb durchführen möchte, teilt seine Absicht in einer entsprechenden Bekanntmachung mit.

(4) Durch die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung werden die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mitgeteilt. Für Aufträge, deren Volumen mindestens den in Artikel 158 festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben. Für besondere Aufträge, die aufgrund eines Rahmenvertrags vergeben werden, ist sie nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen spätestens 48 Kalendertage nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens, d. h. von der Unterzeichnung des Vertrages an gerechnet, zu übermitteln.

(5) Die Bekanntmachungen werden entsprechend den Mustern im Anhang zu der Richtlinie 2001/78/EG abgefasst.

Artikel 119

Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen, die nicht unter die Richtlinien über öffentliche Aufträge fallen

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)

(1) Die Aufträge, deren Wert unter den in Artikel 157 und 158 festgelegten Schwellenwerten liegt, und Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IB der Richtlinie 92/50/EWG werden in einer Weise veröffentlicht, die die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet. Die Veröffentlichung umfasst:

a) in Ermangelung der Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 118 Absatz 3 eine Aufforderung zur Interessenbekundung bei gleichgearteten Aufträgen, deren Wert mindestens dem in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Betrag entspricht;

b) jährlich ein Verzeichnis der Auftragnehmer mit der Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.

(2) Bei Immobilientransaktionen wird jährlich gesondert ein Verzeichnis der Auftragnehmer veröffentlicht, aus dem der Gegenstand des Auftrags und das Auftragsvolumen hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird der Haushaltsbehörde übermittelt; die Kommission fügt ihre Liste der in Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung genannten Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte bei.

(3) Die Informationen über Aufträge, deren Wert mindestens dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Betrag entspricht, sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zu übermitteln; im Falle der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer geschieht dies spätestens bis zum 31. März des Jahres, das auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgt.

Für die übrigen Aufträge erfolgt die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer über die Internetseite der Organe. Die jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer werden spätestens am 31. März des folgenden Haushaltsjahres veröffentlicht. Sie können auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 120

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 118 und 119 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen spätestens zwölf Kalendertage nach ihrer Übermittlung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Frist verkürzt sich auf fünf Kalendertage bei den in Artikel 142 genannten beschleunigten Verfahren sowie im Falle der Erstellung und Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Wege.

(2) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Artikel 121

Sonstige Formen der Veröffentlichung

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)

Über die Bekanntmachung gemäß den Artikeln 118, 119 und 120 hinaus können Aufträge auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erschienene Bekanntmachung gemäß Artikel 120 - sofern eine solche erfolgt ist -, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung - sofern eine solche erfolgt ist - enthalten.

Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Artikel 122

Arten der Vergabeverfahren

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im Wege der Ausschreibung im offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung bzw. ohne Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung, gegebenenfalls im Anschluss an einen Wettbewerb.

(2) Das Verfahren ist offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können.

Es ist nichtoffen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 135 genannten Auswahlkriterien erfuellen und die von den öffentlichen Auftraggebern gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot einreichen können.

Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen oder aber im Verfahren gemäß Artikel 128 mit Blick auf die Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.

(3) In einem Verhandlungsverfahren spricht der öffentliche Auftraggeber die Bieter seiner Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 135 erfuellen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen aus.

Bei Verhandlungsverfahren nach Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 127 werden die in Betracht gezogenen Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme an den Vertragsverhandlungen aufgefordert.

(4) Wettbewerbsverfahren dienen dazu, dem öffentlichen Auftraggeber - insbesondere auf dem Gebiet der Architektur und des Ingenieurwesens oder der Datenverarbeitung - einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen, der bzw. das von einem Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen vorgeschlagen wird.

Artikel 123

Zahl der Bewerber im nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Beim nichtoffenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens gemäß Artikel 128, darf die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber nicht weniger als fünf betragen, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfuellen die Auswahlkriterien.

Je nach Auftragsgegenstand und nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender Auswahlkriterien können vom öffentlichen Auftraggeber bis zu zwanzig Bewerber zugelassen werden. In diesem Fall werden die maximale Bewerberzahl und die Auswahlkriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung gemäß Artikel 118 und 119 genannt.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2) Beim Verhandlungsverfahren muss die Zahl der zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgeforderten Bewerber mindestens drei betragen, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfuellen die Auswahlkriterien.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Unterabsatz 2 gilt nicht für Aufträge von sehr geringem Wert im Sinne von Artikel 129 Absatz 3.

Artikel 124

Verhandlungsverfahren

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Unternehmen über die von ihnen eingereichten Angebote, damit diese auf die Anforderungen abgestellt werden, die in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 118 oder in den Verdingungsunterlagen und in den etwaigen zusätzlichen Unterlagen veröffentlicht wurden, und um das günstigste Angebot zu ermitteln.

Während der Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Artikel 125

Wettbewerbe

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Die für die Veranstaltung eines Wettbewerbs geltenden Regeln werden allen an einer Teilnahme interessierten Kreisen zur Kenntnis gebracht.

Es muss eine ausreichend große Zahl von Bewerbern zur Teilnahme aufgefordert werden, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2) Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängigen natürlichen Personen zusammen. Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb eine besondere berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder diese oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Das Preisgericht ist bei der Begutachtung völlig unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

(3) Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.

Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

(4) Der öffentliche Auftraggeber nennt sodann in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn er von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

Artikel 126

Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben:

a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nach Abschluss des einleitenden Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 130 stehen, nicht grundlegend geändert werden;

b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;

c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und auch nicht zu verantworten hat und die die Interessen der Gemeinschaften gefährden könnten, es nicht zulassen, die für die anderen Verfahren geltenden, in Artikel 140, 141 und 142 vorgesehenen Fristen einzuhalten;

d) bei Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzten Fall werden alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert;

e) für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienst- oder Bauleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen;

f) bei neuen Dienstleistungen oder Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und der erste Auftrag in einem offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben wurde;

g) bei Lieferaufträgen:

i) bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder laufend genutzten Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Beschaffenheit kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten;

ii) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

h) bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

i) bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Artikel 129 Absatz 2 festgesetzten Schwellenwert liegt.

(2) Für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauarbeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e) kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, sofern der betreffende Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der den Hauptauftrag ausführt:

a) wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

b) oder wenn diese Dienstleistungen oder Bauarbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.

Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten darf jedoch 50 % des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten.

(3) In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe f) muss die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens bereits bei der Aufforderung zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; bei der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 158 wird der in Aussicht genommene Gesamtbetrag der anschließenden Aufträge zugrundegelegt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden.

Artikel 127

Fälle, die das Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben:

a) wenn nach Abschluss eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in den Ausschreibungsunterlagen nach Artikel 130 genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungen oder Bauarbeiten handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen;

c) bei Finanz- und geistig schöpferischen Dienstleistungsaufträgen, wenn die Dienstleistungen dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann;

d) bei Bauaufträgen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;

e) bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IB der Richtlinie 92/50/EWG vorbehaltlich des Artikels 126 Absatz 1 Buchstabe i).

(2) In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) braucht der öffentliche Auftraggeber keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Bieter einbezieht, die die Auswahlkriterien erfuellen und die im Laufe des vorangegangenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen.

Artikel 128

Nichtoffenes Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 50000 Euro zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen.

(2) Das im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis hat eine Geltungsdauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übersendung der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen.

Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen ihre Bewerbung einreichen.

(3) Bei besonderen Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber entweder alle in dem Verzeichnis genannten Bewerber oder einzelne, aufgrund objektiver auftragsbezogener und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählte Bewerber zur Abgabe eines Angebots auffordern.

Artikel 129

Aufträge von geringem Wert

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1) Aufträge im Wert von unter 50000 Euro können vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn mindestens fünf Bewerber ohne vorherige Aufforderung zur Interessenbekundung gehört werden.

(2) Aufträge im Wert von unter 13800 Euro können im Verhandlungsverfahren mit wenigstens drei Bewerbern vergeben werden.

(3) Bei Aufträgen im Wert von unter 1050 Euro ist ein einziges Angebot im Verhandlungsverfahren ausreichend.

(4) Im Rahmen von Zahlstellen sowie bei Ausgaben der Organe für die Information der Öffentlichkeit über das aktuelle Geschehen in der Gemeinschaft können Beträge von unter 200 Euro zur Begleichung einer Rechnung gezahlt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

Artikel 130

Ausschreibungsunterlagen

(Artikel 92 der Haushaltsordnung)

(1) Die Ausschreibungsunterlagen umfassen mindestens:

a) die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen;

b) die Leistungsbeschreibung, der als Anhang die Verdingungsordnung mit den allgemeinen Bedingungen für Werk- und Dienstverträge beigefügt ist;

c) den Mustervertrag.

Die Ausschreibungsunterlagen müssen auf die gemäß den Artikeln 118 bis 121 erfolgte Veröffentlichung verweisen.

(2) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes:

a) Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, insbesondere die Einreichungsfrist, die etwaige Vorschrift, ein Standard-Antwortformblatt auszufuellen, die beizubringenden Dokumente, einschließlich Belege zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 135 sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

b) den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots sowohl die Verdingungsunterlagen als auch die Verdingungsordnung gemäß Absatz 1 akzeptiert werden; der Bieter ist, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden;

c) die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;

d) das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 148 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist.

(3) Die Verdingungsunterlagen enthalten mindestens Folgendes:

a) die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien außer bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 127; in diesen Fällen stehen die betreffenden Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung;

b) die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, falls dies nicht aus der Bekanntmachung hervorgeht;

c) die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 131;

d) die für Varianten geltenden Mindestanforderungen bei Verfahren, bei denen gemäß Artikel 138 Absatz 2 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sofern der öffentliche Auftraggeber derartige Varianten in der Auftragsbekanntmachung nicht untersagt hat;

e) einen Hinweis auf die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen oder gegebenenfalls der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen;

f) Angaben zur Art und Weise, wie der Marktzugang unter den Voraussetzungen des Artikels 159 nachgewiesen werden kann.

(4) Der Mustervertrag nennt insbesondere:

a) die Strafen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen;

b) die Angaben, die Rechnungen und Belege gemäß Artikel 98 enthalten müssen;

c) das auf den Vertrag anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann Informationen über den Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

Artikel 131

Technische Spezifikationen

(Artikel 92 der Haushaltsordnung)

(1) Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

Definiert werden durch die technischen Spezifikationen die Anforderungen an ein Erzeugnis, eine Dienstleistung oder ein Material bzw. eine Bauleistung, damit sie den durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen.

(2) Zu den Anforderungen nach Absatz 1 gehören:

a) Qualitätsstufen;

b) Umweltleistung;

c) Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zugangs von Behinderten);

d) Konformitätsbewertungsstufen;

e) Gebrauchstauglichkeit;

f) Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich - bei Lieferaufträgen - die Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsverfahren und -methoden;

g) bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

(3) Die technischen Spezifikationen werden wie folgt festgelegt:

a) entweder unter Bezugnahme auf europäische Normen, auf europäische technische Zulassungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, falls vorhanden, auf internationale Normen oder auf andere von den europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls nicht vorhanden, auf gleichwertige nationale Normen. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertige Art" zu versehen;

b) oder als Leistungs- und Funktionsanforderungen; dabei sind sie so genau zu formulieren, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrags ermöglichen;

c) oder unter Bezugnahme auf beide Arten von Angaben.

(4) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, wenn der Bieter oder der Bewerber mit jedem geeigneten Mittel den öffentlichen Auftraggeber davon überzeugen kann, dass sein Angebot den Anforderungen gleichermaßen entspricht.

(5) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Leistungs- und Funktionsanforderungen zu verweisen, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einer von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten technischen Bezugsgröße entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die gleichen Leistungs- und Funktionsanforderungen erfuellen.

(6) Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen diese Spezifikationen keine Hinweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder besondere Herstellungsverfahren enthalten. Ebenfalls untersagt ist die Angabe von Marken und Patenten sowie bestimmter Ursprungs- oder Produktionsbezeichnungen, die zur Bevorzugung oder zum Ausschluss bestimmter Erzeugnisse oder Anbieter führen würde.

Wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann, sind derartige Verweise mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zu versehen.

Artikel 132

Preisanpassung

(Artikel 92 der Haushaltsordnung)

(1) In den Ausschreibungsunterlagen wird angegeben, ob die Angebote zu Festpreisen und ohne Preisanpassungsklausel einzureichen sind.

(2) Wenn nicht, sind die Bedingungen und Berechnungsweisen für eine etwaige Preisanpassung während der Laufzeit des Vertrags anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt dabei insbesondere folgende Aspekte:

a) Art des Auftrags und Wirtschaftskonjunktur;

b) Art und Dauer der Aufgaben und des Vertrages;

c) die eigenen finanziellen Interessen.

Artikel 133

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

(Artikel 93 bis 96 und Artikel 114 der Haushaltsordnung)

(1) Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Hoechstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

Gegen Bewerber oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

(2) In den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) der Haushaltsordnung genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

In den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b) und e) der Haushaltsordnung genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

(3) Zu den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e) der Haushaltsordnung genannten Fällen gehören:

a) Die Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995(13) ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

b) die Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997(14) ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind;

c) die Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates(15);

d) die Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates(16).

Artikel 134

Nachweise

(Artikel 96 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder e) der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder den Bieter zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfuellt sind.

(2) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates kürzlich ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

(3) Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bieter oder Bewerber niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.

Artikel 135

Auswahlkriterien

(Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt klare, nicht diskriminierende Auswahlkriterien fest.

(2) Bei jedem Vergabeverfahren kommen folgende Auswahlkriterien zur Anwendung:

a) Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit der Bieter oder Bewerber zu dem laufenden Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung;

b) Kriterien zur Beurteilung ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit.

Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestanforderungen festlegen, unterhalb deren er Bewerber nicht für den Auftrag in Betracht zieht.

(3) Bieter oder Bewerber können aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie nach geltendem Recht zur Erbringung der Auftragsleistung befugt sind: Eintrag in das Berufs- oder Handelsregister, Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, ausdrückliche Vollmacht, Eintrag in das Mehrwertsteuerregister.

(4) Der öffentliche Auftraggeber nennt in der Bekanntmachung des Auftrags, in der Aufforderung zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Referenzen, anhand deren Bieter oder Bewerber ihren Stand und ihre Rechtsfähigkeit nachweisen können.

(5) Der Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter als Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorlegen müssen, muss im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und ihrer Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

Artikel 136

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:

a) entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b) Bilanzen oder Bilanzauszüge mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz, die im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich während eines Zeitraums erwirtschaftet wurden, der die letzten drei Geschäftsjahre umfassen kann.

(2) Kann ein Bieter oder Bewerber wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen.

(3) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 137

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

(Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer wird gemäß den Absätzen 2 und 3 überprüft. Bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Verlege- oder Einbauarbeiten, Dienstleistungen und/oder Bauarbeiten erfordern, wird diese Leistungsfähigkeit insbesondere anhand der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt.

(2) Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

a) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleisters und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen bzw. Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen;

b) durch Vorlage einer Liste:

i) der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder durchgeführten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Ausführungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

ii) der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistung unter Angabe des Werts, des Zeitpunkts und des Orts der Bauausführung. Für die wichtigsten Bauleistungen werden Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung vorgelegt, aus denen hervorgeht, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden;

c) durch Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Geräte und des Materials, die für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags verwendet werden;

d) durch Beschreibung der Maßnahmen des Lieferanten und des Dienstleistungserbringers zur Qualitätssicherung sowie ihrer Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

e) durch Angabe der technischen Leitung oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie zum Unternehmen gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

f) bei Lieferungen durch Vorlage von Mustern, Beschreibungen und/oder Fotografien und/oder von Bescheinigungen, die von für die Qualitätskontrolle als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den Spezifikationen oder geltenden Normen entsprechen;

g) durch eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Bauunternehmers und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren;

h) durch Angabe des Teils des Auftrags, den der Dienstleistungserbringer möglicherweise an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

Handelt es sich bei dem Empfänger der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) genannten Dienstleistungen und Lieferungen um einen öffentlichen Auftraggeber, so sind von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen.

(3) Sind die zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Waren komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereiterklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Dienstleister oder Lieferant ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers bzw. des Lieferanten sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(4) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 138

Zuschlagsmodalitäten und -kriterien

(Artikel 97 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Für die Erteilung des Zuschlags bestehen zwei Möglichkeiten:

a) bei der Vergabe im Preiswettbewerb erhält das unter allen ordnungsgemäßen und anforderungsgerechten Angeboten preisgünstigste Angebot den Zuschlag;

b) bei der Vergabe im Leistungswettbewerb erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.

(2) Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, das anhand von Kriterien wie vorgeschlagener Preis, technischer Wert, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umweltaspekte, Betriebskosten, Ausführungs- oder Lieferfrist, Kundendienst und technische Unterstützung ermittelt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber macht in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrundegelegt werden.

Die relative Gewichtung des Preiskriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preiskriterium bei der Wahl des Auftragnehmers seine Bedeutung verliert.

Ist bedingt durch die Art des Auftrags eine solche Gewichtung aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber lediglich die Reihenfolge an, in der diese Kriterien mit abnehmender Bedeutung angewandt werden.

Artikel 139

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(Artikel 97 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich die Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, die er für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.

Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Begründungen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a) die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

b) die technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Ausführung des Auftrags verfügt;

c) die Originalität des Projekts des Bieters.

(2) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein außergewöhnlich niedriges Angebot auf die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zurückzuführen ist, so kann er dieses Angebot nur dann ablehnen, wenn der Bieter nicht binnen einer angemessenen Frist den Nachweis erbringen kann, dass diese Beihilfe aufgrund von Verfahren und Entscheidungen endgültig gewährt wurde, die in den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehen sind.

Artikel 140

Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber in Kalendertagen festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Notwendigkeit, Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder den Ausschreibungsunterlagen beizufügende Dokumente vor Ort einzusehen, zu berücksichtigen sind.

(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3) Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge oberhalb der in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, mindestens 40 Tage.

Bei nichtoffenen Verfahren nach Artikel 128 beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, mindestens 21 Tage.

(4) In Fällen, in denen gemäß Artikel 118 der öffentliche Auftraggeber eine Vorabinformation mit allen in der Auftragsbekanntmachung verlangten Angaben innerhalb einer Frist von mindestens 52 Tagen und höchstens zwölf Monaten vor der Bekanntmachung eines Auftrags zur Veröffentlichung abgesandt hat, kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren in der Regel auf 36 Tage verkürzt werden, darf jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; bei nichtoffenen Verfahren kann sie auf 26 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, verkürzt werden.

Artikel 141

Frist für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen

(Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angefordert worden, so müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugeschickt werden.

(2) Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote gleichzeitig mitgeteilt werden. Bei Auskunftsersuchen, die weniger als acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote eingehen, sind die Auskünfte möglichst rasch nach Eingang des Auskunftsersuchens mitzuteilen.

(3) Können Verdingungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in den Verdingungsunterlagen beigefügte Dokumente erstellt werden, so sind die in Artikel 140 genannten Fristen für die Angebotsabgabe entsprechend zu verlängern, so dass alle Wirtschaftsteilnehmer - vorbehaltlich des Artikels 240 - von den für die Abfassung der Angebote notwendigen Informationen Kenntnis nehmen können. Diese Verlängerung wird nach den in Artikel 118 bis 121 vorgesehenen Modalitäten offiziell bekannt gegeben.

(4) Sind alle Ausschreibungsunterlagen frei, umfassend und direkt elektronisch verfügbar, so wird in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 118 Absatz 3 die Anschrift der Internetseite genannt, auf der diese Unterlagen eingesehen werden können.

Die Unterlagen und etwaigen zusätzlichen Auskünfte sind in diesem Falle auch für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, frei, umfassend und direkt verfügbar.

Artikel 142

Fristen im Falle der Dringlichkeit

(Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Können die in Artikel 140 Absatz 3 vorgesehenen Fristen in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht eingehalten werden, so kann der öffentliche Auftraggeber die Fristen wie folgt festsetzen:

a) für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist, die mindestens 15 Kalendertage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung;

b) für den Eingang der Angebote eine Frist, die mindestens zehn Kalendertage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2) Der öffentliche Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen allen Bewerbern spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

Artikel 143

Übermittlung

(Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Anträge auf Teilnahme werden per Brief, Fax oder elektronisch gestellt; in den beiden zuletzt genannten Fällen werden sie mit einem vor Ablauf der in Artikel 140 und 251 genannten Fristen abgeschickten Brief bestätigt.

(2) Die Angebote können nach Wahl des Bieters wie folgt übermittelt werden:

a) entweder mit der Post: in den Ausschreibungsunterlagen wird das Datum des Versands als Einschreibebrief für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel ausschlaggebend ist;

b) oder durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Bieter oder einen Vertreter oder einen Kurierdienst: abgesehen von den in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a) gemachten Angaben wird in den Ausschreibungsunterlagen die Dienststelle genannt, bei der die Angebote gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

(3) Zwecks Geheimhaltung und um etwaige Probleme bei der Einreichung von Angeboten mit der Post zu vermeiden, ist in der Ausschreibung folgendes zu vermerken:

"Das Angebot ist in zwei Umschlägen einzureichen. Beide Umschläge werden verschlossen, und der innere Umschlag trägt außer der Angabe der in der Ausschreibung genannten Empfängerdienststelle den Vermerk Ausschreibung - nicht durch den Postdienst zu öffnen. Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen."

Artikel 144

Bietungsgarantien

(Artikel 98 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 150 die Hinterlegung einer Bietungsgarantie in Höhe von 1 bis 2 % des Gesamtauftragswerts verlangen.

Diese Garantie wird bei Zuschlag des Auftrags freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn binnen der zu diesem Zweck festgesetzten Frist kein Angebot eingeht oder das eingereichte Angebot zurückgezogen wird.

Artikel 145

Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 98 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1) Alle Teilnahmeanträge und Angebote, die den Anforderungen in Artikel 143 Absätze 1 und 2 entsprechen, werden geöffnet.

(2) Für Aufträge, deren Wert über dem in Artikel 129 Absatz 2 festgesetzten Schwellenwert liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten, und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

In den in Artikel 254 genannten Vertretungen und lokalen Stellen, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.

(3) Ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses paraphieren die Dokumente, auf denen Datum und Uhrzeit des Versands der Angebote stehen.

Außerdem paraphieren sie:

a) entweder alle Seiten jedes Angebots,

b) oder - außer in den Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 - das Deckblatt und alle Seiten der Finanzübersicht eines jeden Angebots, wobei die Vollständigkeit des ursprünglichen Angebots durch geeignete Sicherungsvorkehrungen einer vom Anweisungsbefugten unabhängigen Dienststelle gewährleistet wird.

Bei der Vergabe im Preiswettbewerb gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a) werden die in den konformen Angeboten genannten Preise bekannt gegeben.

Die Mitglieder des Ausschusses unterzeichnen das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote, in dem insbesondere die konformen und die nicht konformen Angebote genannt und die Ablehnung der nicht konformen Angebote unter Berücksichtigung der in Artikel 143 genannten Übermittlungsmodalitäten begründet werden.

Artikel 146

Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 98 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft.

Dieser Ausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 129 Absatz 2 genannten Schwellenwerts eingesetzt.

(2) Der Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

In den in Artikel 254 genannten Vertretungen und lokalen Stellen, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.

Die Zusammensetzung des Ausschusses kann mit derjenigen des Ausschusses für die Öffnung der Angebote identisch sein.

(3) Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Der Bewertungsausschuss kann jedoch den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.

(4) Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 139 bittet der Bewertungsausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

Artikel 147

Bewertungsergebnis

(Artikel 99 und 100 der Haushaltsordnung)

(1) Bewertung und Einstufung der für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote sind Gegenstand eines datierten Protokolls. Dieses Protokoll wird von allen Mitgliedern des Bewertungsausschusses unterzeichnet. Es wird als Referenzdokument aufbewahrt.

(2) Aus dem Protokoll geht mindestens Folgendes hervor:

a) Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags;

b) Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für den Ausschluss;

c) Namen der Bewerber oder Bieter, deren Angebot geprüft wird, und die Gründe für ihre Auswahl;

d) die Gründe für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote;

e) die Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und Gründe für die Wahl sowie - falls bekannt - der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, die der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

(3) Der öffentliche Auftraggeber fasst anschließend einen Beschluss, der mindestens Folgendes enthält:

a) seinen Namen und seine Anschrift sowie den Gegenstand und den Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags;

b) die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für den Ausschluss;

c) die Namen der Bewerber oder Bieter, deren Angebot geprüft wird, und die Gründe für ihre Auswahl;

d) die Gründe für die Ablehnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote;

e) die Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und die Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien sowie - falls bekannt - der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt;

f) bei Verhandlungsverfahren die Umstände gemäß Artikel 126, 127, 242, 244, 246 und 247, die den Rückgriff auf diese Verfahrensart rechtfertigen;

g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

Artikel 148

Kontakte zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter

(Artikel 99 der Haushaltsordnung)

(1) Im Verlauf eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen Auftrageber und Bietern ausnahmsweise unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 zulässig.

(2) Vor Ablauf der First für die Einreichung der Angebote in Bezug auf die Unterlagen und ergänzenden Auskünfte nach Artikel 141 kann der öffentliche Auftraggeber

a) auf Veranlassung der Bieter ergänzende Auskünfte erteilen, die ausschließlich der näheren Erläuterung der Art des Auftrags dienen; diese Auskünfte müssen zeitgleich allen Bietern, die die Verdingungsunterlagen angefordert haben, erteilt werden;

b) auf eigene Initiative bei einem Irrtum, einer Ungenauigkeit, einer Auslassung oder einem sonstigen sachlichen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung eines Auftrags, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Leistungsbeschreibung dies allen Beteiligten innerhalb der gleichen Fristen und unter genau den gleichen Bedingungen, die auch für die Ausschreibung gelten, mitteilen.

(3) Erfordert ein Angebot nach Öffnung der Angebote Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann der öffentliche Auftraggeber aus eigener Initiative mit dem Bieter Kontakt aufnehmen; dies darf jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots führen.

(4) In allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, wird ein diesbezüglicher Aktenvermerk angefertigt.

Artikel 149

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 101 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, wie über ihr Angebot entschieden wurde, und nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

(2) Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen.

Abschnitt 4

Sicherheitsleistung und Kontrolle

Artikel 150

Vorherige Sicherheitsleistungen

(Artikel 102 der Haushaltsordnung)

(1) Wird von den Lieferanten, Bauunternehmern oder Erbringern von Dienstleistungen verlangt, dass sie vorab als Garantie für die ordnungsgemäße Erfuellung des Auftrags eine Sicherheit leisten, so muss diese einen ausreichenden Betrag und Zeitraum für ihre etwaige Inanspruchnahme abdecken.

(2) Die Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt. Sie kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.

Die Sicherheit muss auf Euro lauten.

Ihr Zweck besteht darin, die Bank, das Finanzinstitut oder den Dritten unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers haftbar zu machen.

Artikel 151

Erfuellungsgarantie

(Artikel 102 der Haushaltsordnung)

(1) Vorbehaltlich des Artikels 250 kann der Anweisungsbefugte nach handelsüblichen Bedingungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und nach Maßgabe der einschlägigen Verdingungsunterlagen eine Erfuellungsgarantie verlangen.

Bei Bauaufträgen im Wert von über 345000 Euro muss diese Garantie geleistet werden.

(2) Eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes kann nach und nach durch Einbehaltung von den jeweiligen Zahlungen geleistet werden.

Bis zur endgültigen ordnungsgemäßen Erfuellung der Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge kann ersatzweise ein Teil der Abschlusszahlung als Sicherheit einbehalten werden.

(3) Die Garantien werden nach Maßgabe des Vertrags freigegeben, außer bei Nichtausführung, schlechter oder nicht fristgerechter Ausführung des betreffenden Auftrags. In diesem Fall werden sie anteilig zum Schweregrad des entstandenen Schadens einbehalten.

Artikel 152

Garantien für Vorfinanzierungen

(Artikel 102 der Haushaltsordnung)

Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen in Höhe von über 150000 Euro wird eine Sicherheit verlangt.

Ihre Freigabe erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

Artikel 153

Aussetzung bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten

(Artikel 103 der Haushaltsordnung)

(1) Die Aussetzung eines Auftrags gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung verfolgt den Zweck, sich vom tatsächlichen Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien zu überzeugen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Vertragsausführung nach Abschluss dieser Prüfung wieder aufgenommen.

(2) Schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen Vertrags- oder Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Gemeinschaftshaushalt Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.

KAPITEL 2

Bestimmungen für Aufträge, welche die Gemeinschaftsorgane für eigene Rechnung vergeben

Artikel 154

Feststellung, ob die Schwellenwerte erreicht sind

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

Es obliegt jedem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten jedes einzelnen Organs, zu beurteilen, ob die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung erreicht sind.

Artikel 155

Gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1) Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu umgehen. Die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

(2) Besteht ein Auftrag aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss der Wert eines jeden Loses zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt werden.

Beläuft sich der Gesamtwert der Lose auf den in Artikel 158 genannten Betrag oder übersteigt er ihn, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 91 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung. Ausgenommen sind Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 80000 Euro bei Dienstleistungsaufträgen bzw. 1 Mio. Euro bei Bauaufträgen, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes sämtlicher Lose, die den betreffenden Auftrag ausmachen, nicht übersteigt.

(3) Gibt der geplante Kauf homogener Lieferungen Anlass zur gleichzeitigen Vergabe mehrerer Aufträge in getrennten Losen, so wird der geschätzte Wert sämtlicher Lose zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwerts herangezogen.

Artikel 156

Modalitäten für die Schätzung des Werts bestimmter Aufträge

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist vom öffentlichen Auftraggeber die geschätzte Gesamtvergütung des Bieters zu berücksichtigen.

Sieht ein Auftrag Optionen vor, so wird als Berechnungsgrundlage der zulässige Hoechstbetrag, unter Einbeziehung der Optionsrechte, herangezogen.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie,

b) bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen,

c) bei Verträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Gebühren oder Provisionen.

(3) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Anmietung oder einen Mietkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Auftragswert:

a) bei zeitlich begrenzten Verträgen:

i) der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese achtundvierzig Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;

ii) der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder - bei Dienstleistungen - mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit achtundvierzig.

(4) Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneuerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert:

a) entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen oder Lieferungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Vertrag folgenden zwölf Monate,

b) oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der auf die erste Dienstleistungserbringung oder Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese mehr als zwölf Monate beträgt.

(5) Bei Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Bauunternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 157

Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

Die in Artikel 118 genannten Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation werden wie folgt festgesetzt:

a) 750000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IA der Richtlinie 92/50/EWG;

b) 6242028 Euro bei Bauaufträgen.

Artikel 158

Schwellenwerte für die Anwendung der in den Richtlinien vorgesehenen Verfahren

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1) Die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung werden wie folgt festgesetzt:

a) 162293 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IA der Richtlinie 92/50/EWG mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Kategorie 8 des genannten Anhangs;

b) 200000 Euro bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IB der Richtlinie 92/50/EWG und bei FTE-Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs IA der genannten Richtlinie;

c) 6242028 Euro bei Bauaufträgen.

(2) Die Fristen gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung sind in den Artikeln 140, 141 und 142 festgeschrieben.

Artikel 159

Nachweis des Marktzugangs

(Artikel 106 und 107 der Haushaltsordnung)

Die Verdingungsunterlagen schreiben den Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie ihren Sitz haben oder wohnhaft sind, und die nach einzelstaatlichem Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

TITEL VI

FINANZHILFEN

KAPITEL 1

Anwendungsbereich

Artikel 160

Anwendungsbereich

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

(1) Dieser Titel findet keine Anwendung auf die Gewährungsverfahren und die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen der Kommission mit Einrichtungen nach Artikel 54 der Haushaltsordnung im Rahmen der Kofinanzierung ihrer Betriebskosten und im Hinblick auf die Bereitstellung operativer Mittel, deren Verwaltung ihnen übertragen wird, sowie mit Empfängern im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 der Haushaltsordnung.

Hingegen fallen die Finanzhilfen, die diese Empfänger in Anwendung dieser Vereinbarungen zahlen, unter diesen Titel.

(2) Dieser Titel ist außerdem anwendbar auf

a) die mit der Zinsvergütung für bestimmte Darlehen verbundene Vergünstigung;

b) Kapitalbeteiligungen, mit Ausnahme derjenigen zugunsten internationaler Finanzeinrichtungen wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), sowie bedingt rückzahlbare Zuschüsse.

(3) Die Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften an Organisationen, denen sie angehören, fallen nicht unter diesen Titel.

Artikel 161

Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung gewährt werden kann, muss klar identifiziert sein.

Eine Maßnahme darf nicht in der Absicht aufgespalten werden, sie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzierungsvorschriften zu entziehen.

Artikel 162

Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Als Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt, gilt

a) entweder eine europäische Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung;

b) oder ein repräsentatives europäisches Netz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten oder den beitrittswilligen Ländern, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat.

Artikel 163

Partner

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

(1) Für die spezifischen Finanzhilfevereinbarungen können Partnerschaftsrahmenvereinbarungen maßgebend sein.

(2) Eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung kann mit Empfängern geschlossen werden, um eine langfristige Zusammenarbeit mit der Kommission zu begründen.

Diese Rahmenvereinbarung enthält nähere Angaben über die gemeinsamen Ziele, die Art der punktuell oder im Rahmen eines genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen, das Verfahren zur Gewährung spezifischer Finanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften dieses Titels sowie die allgemeinen Rechte und Pflichten einer jeden Partei im Rahmen spezifischer Vereinbarungen.

Die Laufzeit dieser Vereinbarungen darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen.

Die Anweisungsbefugten dürfen die Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, dass sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken.

(3) Die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen sind in Bezug auf das Gewährungsverfahren Finanzhilfen gleichgestellt; sie unterliegen den in Artikel 167 genannten Verfahren der vorherigen Bekanntmachung.

(4) Die auf Partnerschaftsrahmenvereinbarungen beruhenden spezifischen Finanzhilfen werden nach den in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren unter Beachtung der Grundsätze dieses Titels gewährt.

Sie werden gemäß Artikel 169 nachträglich bekannt gemacht.

(5) Nur den auf solchen Rahmenvereinbarungen beruhenden spezifischen Vereinbarungen geht eine Mittelbindung voraus.

Artikel 164

Inhalt der Finanzhilfevereinbarungen

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

(1) Der Vereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:

a) ihr Gegenstand;

b) der Finanzhilfeempfänger;

c) ihre Laufzeit, und zwar:

i) das Datum ihres Inkrafttretens und ihres Auslaufens,

ii) das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme bzw. des Rechnungsjahres, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;

d) die höchstmögliche Finanzierung in Form:

i) des Hoechstbetrags der Finanzhilfe und

ii) des Hoechstsatzes für die Finanzierung der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge;

e) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme bzw. im Falle eines Betriebskostenzuschusses das vom Anweisungsbefugten für das Rechnungsjahr genehmigte Arbeitsprogramm;

f) die allgemeinen Bedingungen für alle Vereinbarungen derselben Art; dazu gehören insbesondere die Festlegung der für die Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften, die zuständige Gerichtsbarkeit in Streitfällen und die Einverständniserklärung des Empfängers mit den Kontrollen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs sowie mit den in Artikel 169 genannten Vorschriften für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(17). In der Vereinbarung können die Aussetzungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 183 vorgesehen werden;

g) der globale Ausgabenvoranschlag und die Einzelheiten der förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge;

h) wenn die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen erforderlich macht, die in Artikel 184 genannten Grundsätze oder die Vorschriften für die Auftragsvergabe, die der Empfänger einzuhalten hat;

i) die Verantwortlichkeiten des Empfängers, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten;

j) die Modalitäten und Fristen für die Genehmigung dieser Berichte sowie die Zahlung durch die Kommission.

(2) In den in Artikel 163 genannten Fällen enthält die Rahmenvereinbarung die in Absatz 1 Buchstaben a), b), c) Ziffer i), Buchstabe d) Ziffer ii), Buchstaben f), h), i) und j) des vorliegenden Artikels genannten Informationen.

Die spezifische Vereinbarung enthält die in Absatz 1 Buchstaben a), b) c), d), e), g) und erforderlichenfalls i) genannten Informationen.

(3) Die Finanzhilfevereinbarungen können nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Die Zusatzvereinbarungen dürfen keine Änderungen bezwecken oder bewirken, die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe in Frage stellen könnten; außerdem dürfen die Zusatzvereinbarungen nicht gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.

KAPITEL 2

Grundsätze für die Gewährung

Artikel 165

Gewinnverbot

(Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Unter Gewinn ist folgendes zu verstehen:

a) vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 bei Finanzhilfen für Maßnahmen ein Überschuss der Gesamteinnahmen gegenüber den Kosten der fraglichen Maßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags der betreffenden Finanzhilfe;

b) bei Einrichtungen, denen ein Betriebskostenzuschuss gewährt worden ist, der Überschusssaldo des Betriebsbudgets.

Bei Finanzhilfen für Maßnahmen, die im Außenbereich darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken, gilt auch die Verteilung des Einnahmenüberschusses aus der Tätigkeit der begünstigten Einrichtung an deren Mitglieder, die eine persönliche Bereicherung zur Folge hat, als Gewinn.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Studien-, Forschungs- oder Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden, nicht für im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise und nicht im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge.

Artikel 166

Jahresplan

(Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Das jährliche Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen wird von der Kommission angenommen. Es wird bis spätestens 31. Januar eines jeden Haushaltsjahres auf der Internetseite der Kommission betreffend Finanzhilfen veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrags und die erwarteten Ergebnisse.

(2) Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms erfolgt eine ergänzende Veröffentlichung entsprechend Absatz 1.

Artikel 167

Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

a) angestrebte Ziele,

b) Förder-, Auswahl- und Gewährungskriterien gemäß den Artikeln 114 und 115 der Haushaltsordnung sowie diesbezügliche Belege,

c) Modalitäten der Gemeinschaftsfinanzierung,

d) die Modalitäten und den äußersten Termin für die Einreichung der Vorschläge und den möglichen Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahmen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Abschluss des Gewährungsverfahrens.

(2) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane und gegebenenfalls in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, veröffentlicht, um ihre Bekanntmachung auf möglichst breiter Basis bei den potenziellen Empfängern zu gewährleisten.

Artikel 168

Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Finanzhilfen können ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur in folgenden Fällen gewährt werden:

a) im Rahmen der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates(18) und der Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Absatz 2;

b) in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;

c) zugunsten von Einrichtungen, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in der entsprechenden Entscheidung der Kommission über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird, oder zugunsten von im Basisrechtsakt genannten Einrichtungen;

d) zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind.

(2) Unter Krisensituationen sind in Drittländern Situationen zu verstehen, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit von Personen darstellen und in einen bewaffneten Konflikt oder die Destabilisierung eines Landes zu eskalieren drohen, und die Folgendes ernsthaft beeinträchtigen könnten:

a) die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Europäischen Union;

b) die Sicherheit der Europäischen Union, die Wahrung des Friedens und die internationale Sicherheit, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 11 EU-Vertrag und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates(19).

Artikel 169

Nachträgliche Bekanntmachung

(Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Alle im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme der Stipendien für natürliche Personen, werden im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht.

In den Fällen, in denen die Verwaltung den Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 der Haushaltsordnung übertragen wurde, wird zumindest auf die Internet-Adresse verwiesen, bei der diese Informationen zu finden sind, wenn sie nicht direkt auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht werden.

Sie können auch in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, bekannt gemacht werden.

(2) Veröffentlicht werden mit Zustimmung des Empfängers gemäß Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe f):

a) der Name und die Anschrift der Empfänger der Finanzhilfe;

b) der Gegenstand der Finanzhilfe;

c) der gewährte Betrag und - außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge - der Finanzierungssatz der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms.

Von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung der Informationen die Sicherheit der Empfänger gefährden oder ihren Handelsinteressen schaden könnte.

Artikel 170

Gleichzeitige Finanzierungen

(Artikel 111 der Haushaltsordnung)

Für eine Maßnahme kann eine gleichzeitige Finanzierung zulasten verschiedener Haushaltslinien von mehreren Anweisungsbefugten gewährt werden.

Artikel 171

Rückwirkung für die Verwaltung der humanitären Hilfe und der Krisensituationen

(Artikel 112 der Haushaltsordnung)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung von humanitären Hilfsmaßnahmen und Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 kommen die von einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags getätigten Ausgaben nur in folgenden Fällen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht:

a) wenn die Ausgaben der Bildung von Vorräten dienen, die der Antragsteller im Rahmen der geförderten Maßnahme einsetzt;

b) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, wenn im Finanzierungsbeschluss und in der Finanzierungsvereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

Artikel 172

Externe Kofinanzierungen

(Artikel 113 der Haushaltsordnung)

(1) Der Empfänger weist die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers seitens Dritter oder aber als Sachleistungen eingebracht werden, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren. In diesem Fall darf der Wert der Sachleistungen nicht höher sein als

a) entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten;

b) oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.

Sachleistungen in Form von Immobilien im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 gehen nicht in die Berechnung des Kofinanzierungsbetrags ein.

KAPITEL 3

Gewährungsverfahren

Artikel 173

Finanzierungsantrag

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

(1) Der Antrag wird nach Maßgabe der im Basisrechtsakt und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien mit dem zu diesem Zweck von den zuständigen Anweisungsbefugten verteilten Formblatt gestellt.

(2) Der Antrag dient dem Nachweis der rechtlichen Existenz des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vorbehaltlich des Artikels 176 Absatz 4 vollständig durchzuführen.

Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres und sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege werden nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten unter seiner Verantwortung durchgeführten Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung ebenfalls dem Antrag beigefügt.

(3) Das dem Antrag beigefügte Maßnahmen- bzw. Betriebsbudget muss - außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge - in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein und die für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt in Betracht kommenden Kosten deutlich ausweisen.

(4) Bei den Maßnahmen, deren zu finanzierende Kosten über 300000 Euro liegen, und bei Betriebskosten-Finanzhilfen über 75000 Euro wird dem Antrag ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt und die finanzielle Existenzfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Artikel 176 Absatz 2 bewertet.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem Anweisungsbefugten stellt.

Im Falle von Vereinbarungen zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind diese Schwellenwerte je Empfänger anzuwenden.

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 163 ist vor Abschluss der Rahmenvereinbarung eine externe Prüfung betreffend die beiden letztverfügbaren Rechnungsjahre durchzuführen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, die internationalen Organisationen gemäß Artikel 43 sowie - bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern - die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von dieser Verpflichtung entbinden.

(5) Der Antragsteller gibt alle sonstigen Quellen und Beträge der Finanzierungen an, die er in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme oder andere Maßnahmen oder im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten erhält bzw. beantragt.

Artikel 174

Nachweis der Förderfähigkeit der Antragsteller

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Die Antragsteller bescheinigen ehrenwörtlich, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 93 der Haushaltsordnung vorgesehenen Situationen befinden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung außerdem die Nachweise nach Artikel 134 anfordern. Die Antragsteller haben diese Nachweise zu erbringen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies materiell unmöglich ist.

Artikel 175

Finanzielle und Verwaltungssanktionen

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

(1) Gegen Antragsteller, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden nach Maßgabe des Artikels 133 anteilig zum Wert der betreffenden Finanzhilfen finanzielle Sanktionen verhängt.

Gegen Empfänger, bei denen eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist, können unter denselben Bedingungen finanzielle Sanktionen verhängt werden.

(2) Antragsteller und Empfänger, die sich in einem der in den Artikeln 93 bis 96 genannten Fälle befinden, können zudem nach Maßgabe von Artikel 133 von Finanzhilfen und Aufträgen der Gemeinschaft ausgeschlossen werden.

Artikel 176

Auswahlkriterien

(Artikel 115 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Auswahlkriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht; sie gestatten eine Beurteilung der finanziellen und operativen Fähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

(2) Der Antragstelle muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt muss er über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann.

(3) Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse der in Artikel 173 genannten Belege.

(4) Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43 entfällt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Im Falle von Partnerschaften im Sinne von Artikel 163 erfolgt diese Überprüfung vor Abschluss der Rahmenvereinbarung.

Artikel 177

Gewährungskriterien

(Artikel 115 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die Gewährungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

(2) Anhand der Gewährungskriterien können die Finanzhilfen Maßnahmen, welche die Gesamteffizienz des Gemeinschaftsprogramms maximieren, dessen Umsetzung sie gewährleisten, oder Einrichtungen gewährt werden, deren Arbeitsprogramm dasselbe Ergebnis erreichen soll. Diese Kriterien werden so festgelegt, dass auch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

Anhand dieser Kriterien können die Entwürfe von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen ausgewählt werden, die der Kommission die Berücksichtigung ihrer Ziele und Prioritäten gewährleisten und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsfinanzierung garantieren.

(3) Die Gewährungskriterien werden so festgelegt, dass sie später bewertet werden können.

Artikel 178

Bewertung der Anträge und Gewährung

(Artikel 116 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte ernennt einen Ausschuss zur Bewertung der Vorschläge, es sei denn die Kommission fasst einen Beschluss über ein besonderes sektorbezogenes Programm.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Kommission vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

In den Vertretungen und den lokalen Stellen im Sinne von Artikel 254 sowie in den Einrichtungen, denen im Sinne von Artikel 160 Absatz 1 die Verwaltung von Mitteln übertragen wird, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander, wenn keine getrennten Einheiten vorhanden sind.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen.

(2) Der Bewertungsausschuss kann einen Antragsteller auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Nachweise seiner finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zu ergänzen oder zu erläutern.

(3) Nach Abschluss der Arbeiten des Bewertungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden. Erforderlichenfalls wird in diesem Protokoll eine Rangliste der geprüften Vorschläge erstellt.

Es wird als Referenzdokument aufbewahrt.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte fasst sodann seinen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;

b) Name der Empfänger, Bezeichnung der Maßnahmen, vorgesehene Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Bewertungsausschusses abweicht;

c) Name der abgelehnten Antragsteller und Begründung dieser Ablehnung.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden nicht auf die im Basisrechtsakt genannten Finanzhilfeempfänger Anwendung.

Artikel 179

Unterrichtung der Antragsteller

(Artikel 116 der Haushaltsordnung)

Die Unterrichtung der Antragsteller erfolgt binnen 15 Kalendertagen nach der Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.

KAPITEL 4

Auszahlung und Kontrolle

Artikel 180

Begründung der Zahlungsanträge

(Artikel 117 der Haushaltsordnung)

(1) Bei jeder Finanzhilfe wird im Falle einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen jede neue Zahlung davon abhängig gemacht, dass die vorhergehende Vorfinanzierung zu mindestens 70 % ihres Gesamtbetrags verwendet worden ist. Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Abrechnung der von ihm verauslagten Kosten bei.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung verlangen, dass zu jeder Zahlung eine externe Rechnungsprüfung von einem zugelassenen Rechnungsprüfer durchgeführt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen wird dem Zahlungsantrag der Prüfbericht beigefügt, mit dem bescheinigt wird, dass die Rechnungen wahrheitsgetreu, zuverlässig und auf angemessene Belege gestützt sind.

Eine externe Prüfung ist obligatorisch

a) bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Maßnahmen für folgende Zahlungen:

i) kumulierte Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungen von über 750000 Euro je Haushaltsjahr und Vereinbarung;

ii) Restbeträge von über 150000 Euro;

b) bei Betriebskosten-Finanzhilfen von über 75000 Euro je Haushaltsjahr.

In den Fällen von Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) erfordert die erste Vorfinanzierungszahlung keine Rechnungsprüfung.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach seiner Risikoanalyse Folgendes von der Verpflichtung zur externen Prüfung entbinden:

a) die öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen nach Artikel 43;

b) die Empfänger von Finanzhilfe im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen mit Ausnahme der Zahlung von Restbeträgen.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) je Empfänger anzuwenden.

Artikel 181

Pauschalfinanzierungen

(Artikel 117 der Haushaltsordnung)

(1) Außer im Falle von Stipendien und Preisen können im Basisrechtsakt Pauschalfinanzierungen für Beiträge unter 5000 Euro oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

Um die Einhaltung der Grundsätze der Kofinanzierung, des Gewinnverbots und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, wird die Bewertung dieser Pauschalbeträge und Sätze mindestens alle zwei Jahre vom zuständigen Anweisungsbefugten überprüft. Sie wird von der Kommission genehmigt.

(2) In der Finanzhilfevereinbarung kann die Pauschalübernahme folgender Kosten zugelassen werden:

a) der Gemeinkosten des Empfängers bis zu maximal 7 % der gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahme, es sei denn, der Empfänger erhält außerdem einen Betriebskostenzuschuss zulasten des Gemeinschaftshaushalts;

b) bestimmter Dienstreisekosten auf der Grundlage eines von der Kommission jährlich genehmigten Tagegeldsatzes.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Obergrenze kann durch mit Gründen versehenen Beschluss der Kommission überschritten werden.

Artikel 182

Vorherige Sicherheitsleistungen

(Artikel 118 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung verlangen, um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

(2) Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus, so kann sie nur ausgezahlt werden, wenn der Empfänger vorher eine Sicherheit leistet, die vom zuständigen Anweisungsbefugten bewertet und akzeptiert werden muss.

Für Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen im Außenbereich durchführen, wird diese Sicherheit für Vorfinanzierungen verlangt, die einen Betrag von 1 Mio. Euro überschreiten oder mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen.

Die Sicherheit muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt.

Diese Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden.

Die Sicherheit lautet auf Euro.

Mit ihr wird bezweckt, dass die Bank oder das Finanzinstitut, der Dritte oder die übrigen Empfänger unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Finanzhilfeempfängers einstehen.

(4) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Empfänger geleistet werden.

(5) Der Anweisungsbefugte kann zugunsten von öffentlichen Einrichtungen und von internationalen Organisationen im Sinne des Artikels 43 von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels absehen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann von dieser Verpflichtung auch die Empfänger befreien, die eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß Artikel 163 geschlossen haben.

Artikel 183

Aussetzungen und Kürzungen von Finanzhilfen

(Artikel 119 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Zahlungen aus und kürzt je nach Stand des Verfahrens die Finanzhilfe oder verlangt, dass sie von dem oder den Empfängern in entsprechender Höhe zurückgezahlt wird,

a) wenn die Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm überhaupt nicht, schlecht, teilweise oder verspätet durchgeführt wurde;

b) wenn über die in der Vereinbarung festgesetzten Finanzierungsobergrenzen hinausgehende Beträge ausgezahlt wurden, insbesondere in Fällen, in denen die Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm mit geringerem Kostenaufwand als ursprünglich veranschlagt durchgeführt wurde;

c) wenn das Maßnahmen- oder Betriebsbudget nachträglich einen Überschuss aufweist.

(2) Die Zahlungen können auch aufgrund mutmaßlicher Verletzungen anderer Bestimmungen der Vereinbarung ausgesetzt werden. Zweck dieser Aussetzung ist es, das Bestehen der mutmaßlichen Verletzungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu beseitigen.

KAPITEL 5

Durchführung der Maßnahme

Artikel 184

Aufträge zur Durchführung der Maßnahme

(Artikel 120 der Haushaltsordnung)

(1) Erfordert die Durchführung der Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so erteilen die Empfänger der Finanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d. h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis, den Zuschlag; dabei tragen sie dafür Sorge, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann der zuständige Anweisungsbefugte diesen Empfängern die Beachtung besonderer Vorschriften zur Auflage machen, wobei insbesondere der jeweilige Auftragswert, der Anteil des Gemeinschaftsbeitrags an den Gesamtkosten der Maßnahme und das Risiko bei der Mittelverwaltung zu berücksichtigen sind.

In diesem Fall sind diese Vorschriften in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

TITEL VII

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 185

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres

(Artikel 122 der Haushaltsordnung)

Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres gibt folgendes wirklichkeitsgetreu wieder:

a) die Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

b) die Finanzlage und die Ereignisse, welche die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Artikel 186

Abweichung von den Rechnungsführungsgrundsätzen

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Besteht nach Ansicht des Rechnungsführers in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Artikeln 187 bis 194 vorgesehenen Rechnungsführungsgrundsätzen abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 203 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.

Artikel 187

Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

(1) Der Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten besagt, dass bei der Erstellung der Jahresabschlüsse von einer unbegrenzten Lebensdauer der Organe und der Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung ausgegangen wird.

(2) Lassen objektive Faktoren darauf schließen, dass ein Organ oder eine Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung seine bzw. ihre Tätigkeit einstellen wird, so nimmt der Rechnungsführer diese Information mit Angabe von Gründen in den Anhang auf. Er wendet die geltenden Rechnungsführungsregeln an, um den Liquidationswert des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung zu bestimmen.

Artikel 188

Vorsichtsprinzip

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Das Vorsichtsprinzip besagt, dass die Aktiva oder die Erträge nicht zu hoch und die Passiva oder die Aufwendungen nicht zu niedrig bewertet werden. Das Vorsichtsprinzip gestattet jedoch nicht die Schaffung stiller Reserven oder übermäßig hoher Rückstellungen.

Artikel 189

Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

(1) Der Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden besagt, dass die Struktur der einzelnen Komponenten der Jahresabschlüsse sowie die Buchungsmethoden und die Bewertungsregeln nicht von einem Haushaltsjahr zum anderen geändert werden dürfen.

(2) Der Rechnungsführer der Kommission kann vom Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden nur in Ausnahmefällen abweichen, namentlich

a) wenn sich die Art der Vorgänge der betreffenden Einheit grundlegend geändert hat;

b) wenn die vorgenommene Änderung eine angemessenere Darstellung der Rechnungsführungsvorgänge zur Folge hat.

Artikel 190

Grundsatz der Vergleichbarkeit der Daten

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

(1) Der Grundsatz der Vergleichbarkeit der Daten besagt, dass jeder Posten der Jahresabschlüsse die Angabe des im vorhergehenden Haushaltsjahr bei dem entsprechenden Posten ausgewiesenen Betrags enthält.

(2) Wird in Anwendung von Absatz 1 die Darstellung oder Klassifizierung einer der Komponenten der Jahresabschlüsse geändert, so werden die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Haushaltsjahrs vergleichbar gemacht und neu klassifiziert.

Erweist sich eine solche Neuklassifizierung als unmöglich, so ist dies im Anhang gemäß Artikel 203 vermerken.

Artikel 191

Grundsatz der relativen Wesentlichkeit

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

(1) Der Grundsatz der relativen Wesentlichkeit besagt, dass alle für die angestrebte Information relevanten Transaktionen in den Jahresabschlüssen erfasst werden. Die relative Wesentlichkeit bemisst sich insbesondere nach der Art der Transaktion bzw. ihrem Finanzvolumen.

(2) Eine Zusammenfassung von Transaktionen ist zulässig, wenn

a) die Transaktion von der Art her identisch sind, auch wenn sie ein hohes Finanzvolumen aufweisen;

b) das Finanzvolumen der Transaktionen unerheblich ist;

c) eine Zusammenfassung einer klareren Darstellung der Jahresabschlüsse dient.

Artikel 192

Bruttoprinzip

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Das Bruttoprinzip besagt, dass Aufrechnungen zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten oder zwischen Aufwendungen und Erträgen nicht zulässig sind, es sei denn, die Aufwendungen und Erträge ergeben sich aus derselben Transaktion, gleichartigen Transaktionen oder Deckungsgeschäften, wobei das Finanzvolumen der einzelnen Aufwendungen und Erträge unerheblich sein muss.

Artikel 193

Grundsatz des Vorrangs der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Der Grundsatz des Vorrangs der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein besagt, dass die in die Jahresabschlüsse eingehenden Rechnungsführungsvorfälle nach Maßgabe ihres wirtschaftlichen Charakters dargestellt werden.

Artikel 194

Grundsatz der Periodenrechnung

(Artikel 125 der Haushaltsordnung)

(1) Der Grundsatz der Periodenrechnung besagt, dass die Transaktionen und Vorfälle zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem sie erfolgen, und nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder Einziehung. Sie werden in den Rechnungen des Haushaltsjahres verbucht, auf das sie sich beziehen.

(2) Die Rechnungsführungsmethoden gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung lassen den die Verbuchung eines jeden Vorgangs begründenden Tatbestand klar erkennen.

Artikel 195

Bewertung der Aktiva und Passiva

(Artikel 125 der Haushaltsordnung)

(1) Bei der Bewertung der Aktiva und Passiva werden der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten zugrunde gelegt. Allerdings wird der Wert der Posten des nichtfinanziellen Anlagevermögens und der Gründungskosten um die Abschreibungen vermindert. Außerdem können bei Wertverlusten von Aktivposten entsprechende Wertberichtigungen vorgenommen und bei Erhöhungen der fälligen Verbindlichkeiten Rückstellungen gebildet werden.

(2) Die in Artikel 133 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsregeln und -methoden können bestimmen, dass alle oder nur bestimmte Elemente mit einem anderen Wert als dem Anschaffungspreis bewertet werden.

Artikel 196

Rückstellungen

(Artikel 125 der Haushaltsordnung)

Eine Rückstellung wird nur gebildet, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) es besteht eine derzeitige, aus früheren Ereignissen erwachsene Verpflichtung;

b) es ist wahrscheinlich, dass ein Abfluss wirtschaftlich nützlicher Ressourcen zur Abgeltung der Verpflichtung notwendig sein wird;

c) die Höhe der Verpflichtung kann verlässlich geschätzt werden kann.

Artikel 197

Struktur der Vermögensübersicht

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vermögensübersicht setzt sich aus verschiedenen Posten zusammen, die in Titeln und Untertiteln zusammengefasst sind.

(2) Die Aktivposten werden in aufsteigender Reihenfolge nach der Liquidität und die Passivposten in aufsteigender Reihenfolge nach der Fälligkeit klassifiziert.

Artikel 198

Darstellung der Vermögensübersicht

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Bei der Darstellung der Vermögensübersicht übernimmt der Rechnungsführer mindestens folgende Rubriken:

Aktiva

- Gründungskosten

- Immaterielle Anlagewerte

- Sachanlagen

- Finanzanlagen

- Mehr als einjährige Forderungen

- Betriebswerte

- Unterjährige Forderungen

- Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente

- Rechnungsabgrenzungsposten

Passiva

- Eigenkapital (bestehend aus dem Wirtschaftsergebnis des Haushaltsjahres, dem übertragenen Ergebnis früherer Haushaltsjahre und den Reserven)

- Rückstellungen

- Mehr als einjährige Verbindlichkeiten

- Unterjährige Verbindlichkeiten

- Rechnungsabgrenzungsposten

Artikel 199

Ergebnisrechnung

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Die Ergebnisrechnung spiegelt die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres wider, die nach ihrer Art klassifiziert werden.

Artikel 200

Darstellung der Ergebnisrechnung

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Bei der Darstellung der Ergebnisrechnung berücksichtigt der Rechnungsführer folgendes Mindestschema:

Betriebseinnahmen

- Betriebsausgaben

= Betriebsergebnis

+/- Finanzergebnis

= Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeiten

+/- Außergewöhnliche Ergebnisse

= Ergebnis des Haushaltsjahres

Artikel 201

Cashflow-Tabelle

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Die Cashflow-Tabelle gibt die Veränderungen bei den Kassenmitteln wieder.

Die Kassenmittel bestehen aus folgenden Elementen:

a) Barbestand,

b) Sichtkonten und Sichteinlagen sowie

c) sonstigen verfügbaren Werten, die rasch fluessig gemacht werden können und deren Wert stabil ist.

Artikel 202

Klassifizierung der Cashflows

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

(1) Der Cashflow-Tabelle sind die Kassenmittelbewegungen, aufgeschlüsselt nach betrieblichen, investitionsbedingten und finanziellen Strömen, zu entnehmen.

(2) Der betriebliche Cashflow gibt die Kassenmittelbewegungen im Zuge der normalen Betriebstätigkeit wieder.

(3) Der Investitions-Cashflow gibt die Kassenmittelbewegungen aufgrund von Erwerb oder Veräußerung von Anlagewerten wieder.

(4) Der Finanz-Cashflow gibt die Kassenmittelbewegungen infolge von Anleihe- und Darlehenstransaktionen sowie von Zu- und Abfluessen aus sonstigen Quellen wieder.

Artikel 203

Anhang zu den Jahresabschlüssen

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Der in Artikel 126 der Haushaltsordnung genannte Anhang ist fester Bestandteil der Jahresabschlüsse. Er enthält mindestens folgende Informationen:

a) Rechnungsführungsgrundsätze, -regeln und -methoden:

b) Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für ein wirklichkeitsgetreues Bild erforderlich sind:

c) Verpflichtungen unter dem Strich mit Angaben über die Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht in der Vermögensübersicht ausgewiesen werden und einen nachhaltigen Einfluss auf das Vermögen, die Finanzlage oder das Ergebnis der betreffenden Einheit haben können.

Artikel 204

Erläuterungen

(Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Die Erläuterungen enthalten Querverweise zu den entsprechenden Posten der Jahresabschlüsse und werden in derselben Reihenfolge wie diese dargestellt.

Artikel 205

Ergebnisrechnung über den Haushaltsvollzug

(Artikel 127 der Haushaltsordnung)

(1) Die Ergebnisrechnung über den Haushaltsvollzug enthält:

a) eine Einnahmenübersicht, die Folgendes umfasst:

i) die Entwicklung der Soll-Einnahmen;

ii) die Ausführung der Einnahmen;

iii) die Entwicklung der festgestellten Forderungen;

b) Informationen, die einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Verpflichtungs- und der Zahlungsermächtigungen geben;

c) Informationen, die einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen geben;

d) Informationen über die Entwicklung der noch zur Zahlung anstehenden, aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen oder im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

(2) Im Falle der Informationen über die Einnahmen ist auch eine Aufstellung beigefügt, der aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten die Verteilung der am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Beträge zu entnehmen ist, die eigenen Mitteln entsprechen, für die eine Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.

Artikel 206

Anhang zur Haushaltsergebnisrechnung

(Artikel 127 der Haushaltsordnung)

Der Anhang zur Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung umfasst mindestens folgende Elemente:

a) Angaben zu den Haushaltsgrundsätzen sowie zu den Mittelarten und zur Gliederung des Haushaltsplans;

b) Informationen über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen;

c) zum Verständnis des Haushaltsvollzugs erforderliche Informationen.

KAPITEL 2

(Kapitel 3 der Haushaltsordnung)

Rechnungsführung

Abschnitt 1

Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

Artikel 207

Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

(Artikel 132 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung dokumentiert und aktualisiert die organisatorische Gestaltung und die Verfahren der Rechnungsführung seines Organs bzw. seiner Einrichtung.

(2) Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ist der Rückgriff auf außerbuchmäßige Erfassungen weitestgehend beschränkt.

(3) Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben werden in dem DV-System gemäß Artikel 208 nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Kapitaleinnahmen oder -ausgaben erfasst.

Artikel 208

DV-Systeme

(Artikel 132 der Haushaltsordnung)

(1) Die Rechnungsführung erfolgt mit Hilfe eines integrierten DV-Systems.

(2) Die Organisation der Rechnungsführung mittels rechnergestützter Systeme oder Teilsysteme erfordert eine vollständige Beschreibung der Systeme und Teilsysteme.

In dieser Beschreibung wird der Inhalt aller Datenfelder definiert und genau angegeben, wie das System die einzelnen Vorgänge bearbeitet. Des Weiteren wird aufgezeigt, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang und für jede Änderung der Systeme und Teilsysteme gewährleistet, damit jederzeit festgestellt werden kann, wer welche Änderungen vorgenommen hat.

In den Beschreibungen der DV-Rechnungsführungssysteme und -teilsysteme wird gegebenenfalls auf die bestehenden Verknüpfungen mit dem zentralen Rechnungsführungssystem, insbesondere im Bereich des Datentransfers und der Saldenabstimmung, hingewiesen.

(3) Zugang zu den DV-Systemen und -Teilsystemen haben nur die Personen, die in einem in jedem Organ geführten und aktualisierten Verzeichnis der befugten Nutzer aufgeführt sind.

Abschnitt 2

Bücher

Artikel 209

Bücher

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Jedes Organ bzw. jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung führt ein Kontenjournal, ein Hauptbuch und ein Bestandsverzeichnis.

(2) Bei den Büchern handelt sich um elektronische Dokumente, die vom Rechnungsführer identifiziert werden und Gewähr für beweiskräftige Daten bieten.

(3) Die Einträge des Kontenjournals werden in die Konten des Hauptbuchs übernommen, das entsprechend dem Kontenplan im Sinne von Artikel 212 strukturiert ist.

(4) Das Kontenjournal und das Hauptbuch können in ebenso viele Hilfsjournale und -bücher untergliedert werden, wie nach Wichtigkeit und Bedarf notwendig ist.

(5) Die Einträge der Hilfsjournale und -bücher werden mindestens einmal monatlich im Kontenjournal und im Hauptbuch zentralisiert.

Artikel 210

Allgemeine Kontenbilanz

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ und jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung erstellt eine Kontenbilanz, in der sämtliche Konten der Finanzbuchführung, einschließlich der im Laufe des Haushaltsjahres saldierten Konten, ausgewiesen sind, und zwar jeweils mit Angabe:

a) der Kontennummer;

b) der Kontenbezeichnung;

c) der gesamten Sollbeträge;

d) der gesamten Habenbeträge;

e) des Kontensaldos.

Artikel 211

Bestandsverzeichnis

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Das Bestandsverzeichnis erfasst sämtliche Aktiv- und Passivelemente sowie alle Verbindlichkeiten gleich welcher Art, jeweils mit Angabe der Menge und des Werts im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

(2) Die Daten des Bestandsverzeichnisses werden so gespeichert und strukturiert, dass sie zum Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz dienen.

(3) Im Falle des Bestandsverzeichnisses über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 220 bis 227 Anwendung.

Abschnitt 3

Kontenplan

Artikel 212

Kontenplan

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Der Kontenplan wird vom Rechnungsführer der Kommission aufgestellt.

(2) Im Kontenplan werden die einzelnen Konten in Klassen zusammengefasst.

Jede Kontenklasse kann nach Bedarf in Gruppen und Untergruppen unterteilt werden.

(3) Der Kontenplan muss mindestens folgende Klassen umfassen:

a) bei den Konten der Vermögensübersicht:

i) Klasse 1: Konten für Eigenkapital, Rückstellungen und mehr als einjährige Verbindlichkeiten,

ii) Klasse 2: Konten für Gründungskosten, Anlagevermögen und mehr als einjährige Forderungen,

iii) Klasse 3: Bestandskonten,

iv) Klasse 4: Konten für unterjährige Forderungen und Verbindlichkeiten,

v) Klasse 5: Finanzkonten;

b) bei den Konten der Haushaltsrechnung:

i) Klasse 6: Aufwandskonten,

ii) Klasse 7: Ertragskonten,

c) bei den Sonderkonten:

Klassen 8 und 9: Sonderkonten;

d) bei den Vorgängen unter dem Strich:

Klasse 0: Vorgänge unter dem Strich.

(4) Der Inhalt der einzelnen Konten und Kontenklassen sowie ihre Funktionsweise werden im Kontenplan festgelegt.

Abschnitt 4

Buchmäßige Erfassung

Artikel 213

Buchungen

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Die Buchungen werden nach der Methode der doppelten Buchführung vorgenommen, d. h. für jede in der Buchführung erfasste Bewegung oder Veränderung erfolgt ein Eintrag, der eine Äquivalenz herstellt zwischen den Last- und den Gutschriften bei den einzelnen von dieser Buchung betroffenen Konten.

(2) Bei einer auf eine andere Währung als den Euro lautenden Transaktion wird der Gegenwert in Euro berechnet und verbucht.

Die Transaktionen in Devisen der neubewertbaren Konten werden mindestens bei jedem Rechnungsabschluss neu bewertet.

Diese Neubewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 festgelegten Kurse.

Für die Umrechnung anderer Währungen in Euro zwecks Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember des Jahres n wird der am letzten Werktag des Jahres n-1 geltende Kurs herangezogen.

Artikel 214

Buchungseinträge

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Bei jedem Buchungseintrag werden Ursprung, Inhalt und Verbuchungsstelle des jeweiligen Vorgangs sowie die Referenzdaten der entsprechenden Belege angegeben.

Artikel 215

Belege

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Jede Buchung stützt sich auf datierte und nummerierte Belege, entweder in Papierform oder auf sonstigen Trägern, welche ihre Zuverlässigkeit und die Aufbewahrung ihres Inhalts während des in Artikel 49 vorgeschriebenen Zeitraums gewährleisten.

(2) Gleichartige Vorgänge, die am selben Ort und innerhalb desselben Tages getätigt wurden, können in einem einzigen Beleg zusammengefasst werden.

Artikel 216

Eintragung in das Kontenjournal

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Die Rechnungsvorgänge werden nach einer der folgenden Methoden, die einander nicht ausschließen, in das Kontenjournal eingetragen:

a) entweder täglich unter Erfassung jedes einzelnen Vorgangs,

b) oder in Form einer monatlichen Zusammenfassung der Gesamtbeträge der Vorgänge, vorausgesetzt, es werden alle Belege aufbewahrt, anhand deren die Vorgänge täglich, Vorgang für Vorgang überprüft werden können.

Artikel 217

Validierung des Eintrags

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Der endgültige Charakter der Einträge im Kontenjournal und in einem Bestandsverzeichnis wird gewährleistet durch ein Validierungsverfahren, das jegliche Änderung oder Streichung von Buchungseinträgen untersagt.

(2) Ein Abschlussverfahren, das der definitiven Festschreibung der zeitlichen Reihenfolge der Buchungseinträge und der Gewährleistung ihrer Unantastbarkeit dient, kommt spätestens vor der Vorlage der endgültigen Jahresabschlüsse zur Anwendung.

Abschnitt 5

Abstimmung und Überprüfung

Artikel 218

Abstimmung und Überprüfung

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Die Salden der Konten der allgemeinen Kontenbilanz werden regelmäßig, mindestens jedoch zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses, mit den Daten der Verwaltungssysteme abgestimmt, die die Anweisungsbefugten für die Verwaltung der Vermögensteile und die tägliche Eingabe in das Rechnungsführungssystem einsetzen.

(2) Der Rechnungsführer überprüft regelmäßig, mindestens jedoch bei jedem Rechnungsabschluss, ob die Daten des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 209 der Wirklichkeit entsprechen, und kontrolliert insbesondere

a) die Bankguthaben durch Abstimmung mit den von den Finanzinstituten übersandten Kontoauszügen;

b) die Barmittel durch Abstimmung mit den Angaben des Kassenbuchs.

Bei den Anlagekonten erfolgt diese Überprüfung gemäß Artikel 224.

(3) Die interinstitutionellen Verbindungskonten werden monatlich abgestimmt und abgeschlossen.

(4) Die Verwahrkonten werden vom Rechnungsführer jährlich überprüft, damit sie so rasch wie möglich abgeschlossen werden können.

Abschnitt 6

Haushaltsbuchführung

Artikel 219

Inhalt und Führung der Bücher

(Artikel 137 der Haushaltsordnung)

(1) In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans folgendes ausgewiesen:

a) bei den Ausgaben:

i) die im ursprünglichen Haushaltsplan bewilligten Mittel, die in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, die übertragenen Mittel, die infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, die durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie der Gesamtbetrag der so verfügbaren Mittel;

ii) die Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahres;

b) bei den Einnahmen:

i) die Einnahmenansätze des ursprünglichen Haushaltsplans, die Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, die zweckgebundenen Einnahmen und der Gesamtbetrag der so ermittelten voraussichtlichen Einnahmen;

ii) die im Laufe des Haushaltsjahres festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;

c) die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus früheren Haushaltsjahres.

Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) werden getrennt erfasst und verfolgt.

Ausgewiesen werden in der Haushaltsbuchführung ferner die globalen vorläufigen Mittelbindungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, sowie die entsprechenden Zahlungen.

Diese Mittelbindungen werden dem Gesamtbetrag der Mittel des EAGFL, Abteilung Garantie, gegenübergestellt.

(2) Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung

a) der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;

b) der Abwicklung der fortbestehenden Mittelbindungen.

Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus früheren Haushaltsjahren getrennt verfolgt.

(3) Die Haushaltsbuchführung kann so gestaltet werden, dass eine analytische Buchführung entwickelt wird.

(4) Die Haushaltsbuchführung erfolgt mit Hilfe von DV-Systemen in Büchern oder auf Datenblättern.

KAPITEL 3

(Kapitel 4 der Haushaltsordnung)

Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

Artikel 220

Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte legt mit Unterstützung des Rechnungsführers das System für die Führung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte fest. Dieses System liefert alle für die Buchführung und die Erhaltung des Anlagevermögens erforderlichen Informationen.

Artikel 221

Erhaltung der Sachanlagen

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Die Organe erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrer Vermögensübersicht ausgewiesenen Sachanlagen und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Verwaltungsstellen.

Artikel 222

Eintragung der Sachanlagen in das Bestandsverzeichnis

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden alle Sachanlagen mit einem Anschaffungspreis bzw. Gestehungskosten von mindestens 420 Euro, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

Artikel 223

Angaben zu den Sachanlagen im Bestandsverzeichnis

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Das Bestandsverzeichnis enthält eine angemessene Beschreibung jedes Gegenstands; außerdem sind darin der Ort, an dem sich der Gegenstand befindet, das Anschaffungsdatum und die Stückkosten angegeben.

Artikel 224

Kontrollen des Bestandsverzeichnisses

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Die Organe überzeugen sich bei den Kontrollen des Bestandsverzeichnisses davon, dass jeder Gegenstand körperlich vorhanden ist und mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis übereinstimmt. Diese Kontrolle erfolgt im Rahmen eines jährlich durchgeführten Prüfprogramms, außer bei materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen, die mindestens auf Dreijahresbasis kontrolliert werden.

Artikel 225

Weiterveräußerung der Sachanlagen

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Die Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten sowie alle anderen Mitarbeiter der Organe und der Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung dürfen von diesen Organen und Einrichtungen weiterveräußerte Sachanlagen nur dann erwerben, wenn die Weiterveräußerung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt.

Artikel 226

Verfahren zur Veräußerung von Sachanlagen

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

(1) Die Veräußerung von Sachanlagen wird in geeigneter Form lokal bekannt gegeben, wenn der Einheitskaufwert dieser Gegenstände mindestens 8100 Euro beträgt. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der letzten Anzeige und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens 14 Kalendertage.

Sie wird durch eine Verkaufsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht, wenn der Einheitskaufwert dieser Gegenstände mindestens 391100 Euro beträgt. Eine geeignete Veröffentlichung in der Presse der Mitgliedstaaten kann außerdem erfolgen. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens einen Monat.

(2) Übersteigen die Kosten der Bekanntmachung den erwarteten Gewinn der Transaktion, so kann auf die Bekanntmachung verzichtet werden.

(3) Die Organe sind gehalten, bei der Veräußerung von Anlagegegenständen stets die Erzielung der günstigsten Preise anzustreben.

Artikel 227

Verfahren zur Abtretung von Sachanlagen

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert, vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so verfasst der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder Niederschrift.

Aus der Erklärung oder der Niederschrift geht insbesondere hervor, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften oder eine andere Person zum Schadenersatz herangezogen werden kann.

Werden unbewegliche Vermögensgegenstände oder Großanlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so werden hierüber entsprechende Verträge abgeschlossen; dem Europäischen Parlament und dem Rat wird hiervon jährlich bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs Mitteilung gemacht.

ZWEITER TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN

TITEL I

(TITEL II DER HAUSHALTSORDNUNG)

STRUKTURFONDS

Artikel 228

Rückzahlung von Vorauszahlungen

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Gemäß der Regelung für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bewirkt die Rückzahlung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention.

Die zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f) der Haushaltsordnung.

TITEL II

(TITEL III DER HAUSHALTSORDNUNG)

FORSCHUNG

Artikel 229

Typologie der Aktionen

(Artikel 160 der Haushaltsordnung)

(1) Die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung werden eingesetzt für direkte Aktionen, indirekte Aktionen auf der Grundlage des Forschungsrahmenprogramms gemäß Artikel 166 EG-Vertrag sowie Aktionen gemäß Artikel 165 EG-Vertrag über die Beteiligung an Programmen sowie die wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS).

(2) Die direkten Aktionen werden von den Forschungsanstalten der GFS durchgeführt und grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert. Dabei handelt es sich um

a) Forschungsprogramme,

b) Tätigkeiten im Bereich der exploratorischen Forschung,

c) Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung institutioneller Art.

(3) Bei den indirekten Aktionen handelt es sich um Programme, die im Rahmen von mit Dritten zu schließenden Verträgen durchgeführt werden. Die GFS kann sich an diesen Verträgen auf derselben Grundlage beteiligen wie Dritte.

(4) Um die Kohärenz der Politik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Forschungsbereich zu gewährleisten, kann die Kommission Initiativen gemäß Artikel 165 EG-Vertrag ergreifen und dem Haushaltsplan Ausgaben ausschließlich administrativer Art anlasten.

(5) Neben den spezifischen Programmen gemäß Artikel 166 Absatz 3 EG-Vertrag kann die Gemeinschaft Folgendes annehmen:

a) gemäß Artikel 168 EG-Vertrag Zusatzprogramme, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen;

b) gemäß Artikel 169 EG-Vertrag von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführte Programme, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen;

c) gemäß Artikel 170 EG-Vertrag Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen;

d) gemeinsame Unternehmen (gemäß Artikel 171 EG-Vertrag).

(6) Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

a) wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten auf der Grundlage der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, die grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert werden,

b) Tätigkeiten für Rechnung Dritter.

Artikel 230

Vorschriften für die GFS

(Artikel 161 der Haushaltsordnung)

(1) Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 161 Absatz 2 werden dem Rechnungsführer zwecks Registrierung übermittelt.

(2) Ist im Rahmen der Tätigkeiten, welche die GFS für Rechnung Dritter durchführt, die Vergabe eines Auftrags erforderlich, so werden bei dem entsprechenden Vergabeverfahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet.

TITEL III

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

(TITEL IV DER HAUSHALTSORDNUNG)

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 231

Für eine Finanzierung in Betracht kommende Maßnahmen

(Artikel 162 der Haushaltsordnung)

Die Mittel für Maßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 des zweiten Teils der Haushaltsordnung können insbesondere für die Finanzierung von Aufträgen, Finanzhilfen, einschließlich Zinsvergütungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung verwendet werden.

KAPITEL 2

Durchführung der Maßnahmen

Artikel 232

Finanzierungsvereinbarung im Rahmen der dezentralen Verwaltung

(Artikel 166 der Haushaltsordnung)

(1) Vor Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zur Durchführung einer dezentral zu verwaltenden Maßnahme vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte durch Überprüfungen anhand von Belegen und vor Ort, dass das vom Empfängerdrittland eingerichtete System für die Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel mit Artikel 164 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Einklang steht.

(2) Jede im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung geschlossene Finanzierungsvereinbarung sieht Folgendes - ganz oder teilweise je nach dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung - ausdrücklich vor:

a) Erfuellung der Kriterien gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Haushaltsordnung;

b) Aussetzung der Durchführung der Finanzierungsvereinbarung durch die Kommission, wenn die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht mehr erfuellt sind;

c) das kontradiktorische Rechnungsabschlussverfahren, mit dem das Drittland gemäß Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung zur Verantwortung gezogen werden kann;

d) die Finanzkorrekturverfahren nach Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung, die in Artikel 42 präzisiert sind, insbesondere der Rückgriff auf die Einziehung im Wege der Aufrechnung.

Artikel 233

Sonderdarlehen

(Artikel 166 der Haushaltsordnung)

Für jedes Investitionsvorhaben, dessen Finanzierung über ein Sonderdarlehen erfolgt, wird zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften handelt, und dem Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag geschlossen.

Artikel 234

Bankkonten

(Artikel 166 der Haushaltsordnung)

(1) Zur Ausführung von Zahlungen in der Währung des Empfängerstaates werden bei einem Finanzinstitut in dem betreffenden Staat auf Euro lautende Konten im Namen der Kommission oder - im gegenseitigen Einvernehmen - im Namen des Empfängers eingerichtet. Die Bezeichnungen dieser Konten ermöglichen die Identifizierung der betreffenden Mittel.

(2) Die in Absatz 1 genannten Konten werden nach Maßgabe des tatsächlichen Kassenbedarfs mit Mitteln ausgestattet. Die betreffenden Beträge werden in Euro überwiesen und gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 je nach Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen erforderlichenfalls in die Währung des Empfängerstaates umgerechnet.

KAPITEL 3

Auftragsvergabe

Artikel 235

Anmietung von Gebäuden

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

Die einzigen Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 114, die aus operativen Mitteln für Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, sind Anmietungen von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits errichtet sind. Diese Transaktionen werden gemäß Artikel 119 bekannt gegeben.

Artikel 236

Definitionen

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Dienstleistungsaufträge umfassen Studienverträge und Verträge für technische Hilfe.

Ein Studienvertrag liegt vor, wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Leistungserbringer u. a. Studien zur Ermittlung und Vorbereitung von Projekten, Durchführbarkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Marktstudien, technische Studien, Evaluierungen und Buchprüfungen betrifft.

Ein Vertrag für technische Hilfe liegt vor, wenn der Leistungserbringer eine beratende Funktion ausüben, ein Projekt leiten bzw. überwachen oder die im Auftrag genannten Sachverständigen bereitstellen soll.

(2) Verfügt ein Drittland in seinen Dienststellen oder in Einrichtungen mit öffentlicher Beteiligung über qualifiziertes Verwaltungspersonal, so können die Aufträge von diesen Dienststellen oder Einrichtungen unmittelbar in Regie ausgeführt werden.

Artikel 237

Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich

(Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Haushaltsordnung)

(1) Die Artikel 118 bis 121, mit Ausnahme der Definitionen, Artikel 122 Absätze 3 und 4, die Artikel 123, 126 bis 129 Artikel 131 Absätze 3 bis 6, Artikel 139 Absatz 2, die Artikel 140 bis 146, Artikel 148 sowie die Artikel 151 und 152 finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung zu vergeben sind.

Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe dieses Kapitels.

(2) Bei Nichteinhaltung der Verfahren gemäß den in Absatz 1 genannten Vorschriften kommen die Ausgaben für die betreffenden Operationen nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht.

(3) Für die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe vergebenen Aufträge gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission(20).

(4) Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung Anwendung, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 35 gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren im Rahmen einer dezentralen Mittelverwaltung anzuwenden.

Artikel 238

Von öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c) der Haushaltsordnung zu vergebende Aufträge

(Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c) der Haushaltsordnung)

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden nicht Anwendung auf die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu vergebenden Aufträge.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden nicht Anwendung auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführten Aktionen.

(3) Die spezifischen Verfahren für die Auftragsvergabe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission unter Beachtung der Grundsätze nach Artikel 184 beschlossen.

(4) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die betreffenden Maßnahmen nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht.

Artikel 239

Bekanntmachung und Nichtdiskriminierung

(Artikel 167 und 168 der Haushaltsordnung)

Die Kommission trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine möglichst breite Beteiligung - zu gleichen Bedingungen - an den Ausschreibungen für von der Gemeinschaft finanzierte Aufträge zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird insbesondere dafür Sorge getragen, dass

a) die vorherige Veröffentlichung der Vorabinformation, der Bekanntmachung des Auftrags und der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung innerhalb ausreichender Fristen in angemessener Form gewährleistet wird;

b) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikationen beseitigt werden, die einer breiten Teilnahme - zu gleichen Bedingungen - aller natürlichen und juristischen Personen im Sinne von Artikel 168 der Haushaltsordnung entgegenstehen könnten.

Artikel 240

Bekanntmachungsmaßnahmen

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vorabinformation für internationale Aufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen möglichst umgehend, auf jeden Fall bis spätestens 31. März jedes Haushaltsjahres zu übermitteln; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt die Bekanntmachung:

a) bei internationalen Ausschreibungen zumindest im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet;

b) bei lokalen Ausschreibungen zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien.

Wird die Bekanntmachung auch lokal veröffentlicht, muss sie mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet veröffentlichten Bekanntmachung identisch sein und mit dieser zeitgleich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet wird von der Kommission gewährleistet. Für eine etwaige lokale Veröffentlichung sorgt der Empfänger.

(3) Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet ist.

Artikel 241

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Dienstleistungsaufträge wie folgt festgesetzt:

a) Aufträge im Wert von mindestens 200000 Euro: internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a);

b) Aufträge im Wert von unter 200000 Euro: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 3, sofern die Inanspruchnahme eines bestehenden Rahmenvertrags sich als unmöglich oder ergebnislos erwiesen hat.

Bei Aufträgen im Wert unter 5000 Euro ist ein einziges Angebot ausreichend.

(2) Im internationalen nichtoffenen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber angegeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen liegt diese Zahl zwischen vier und acht Bewerbern. Es muss eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen werden, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internet-Seite der Kommission veröffentlicht.

(3) Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Leistungserbringern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Gehen beim öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren zu annullieren und ein neues einzuleiten.

(4) Die Angebote sind nach dem Verfahren des doppelten Umschlags einzureichen, das heißt, ein Paket oder ein äußerer Umschlag muss zwei gesonderte versiegelte Umschläge mit der Aufschrift "Umschlag A - Technisches Angebot" bzw. "Umschlag B - Finanzielles Angebot" enthalten. Auf dem äußeren Umschlag muss Folgendes vermerkt sein:

a) die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b) das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c) gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;

d) der Vermerk "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen" in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Sind in den Ausschreibungsunterlagen Vorstellungsgespräche vorgesehen, so kann der Ausschuss nach der schriftlichen Niederlegung seiner vorläufigen Schlussfolgerungen und vor dem endgültigen Abschluss der Wertung der technischen Angebote beschließen, Vorstellungsgespräche mit den wichtigsten Mitgliedern der Sachverständigenteams zu führen, die in den in technischer Hinsicht zulässigen Angeboten vorgeschlagen werden. In diesem Fall werden die Sachverständigen vom Ausschuss in kurzen Abständen und wenn es sich um ein Team handelt, vorzugsweise zusammen, befragt, damit ein Vergleich möglich ist. Alle Vorstellungsgespräche mit eingeladenen Sachverständigen und Teams sind nach demselben, vom Ausschuss vorher vereinbarten Schema zu führen. Tag und Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs sind den Bietern mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Ist ein Bieter aus Gründen höherer Gewalt an der Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch verhindert, so wird ein neuer Termin mit ihm vereinbart.

(5) Die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruht auf einer Gewichtung der technischen Qualität und der Angebotspreise anhand eines Verteilungsschlüssels 80/20.

Hierzu werden

a) die den technischen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,80 multipliziert;

b) die den finanziellen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,20 multipliziert.

Artikel 242

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungsaufträge

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Bei Dienstleistungsaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen nach vorheriger Zustimmung der Kommission, falls diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:

a) Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden.

b) Die Leistungen sollen von öffentlichen Stellen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich handelt;

c) Der Auftrag dient der Verlängerung bereits laufender Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 2;

d) Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

e) Der Auftrag schließt an einen Wettbewerb an und muss nach der geltenden Regelung an den Preisträger oder an einen der Preisträger vergeben werden. In diesem Fall sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;

f) Aus technischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit dem Schutz von Ausschließlichkeitsrechten kann mit der Dienstleistung nur ein bestimmter Leistungserbringer beauftragt werden.

Für Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a) sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 168 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Bei den Leistungen, die der Verlängerungen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) dienen, handelt es sich um folgende:

a) Ergänzungsleistungen, die im Hauptauftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Ausführung des Auftrags erforderlich geworden sind, sofern die Ergänzungsleistung technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag getrennt werden kann und der Gesamtwert der Ergänzungsleistungen beträgt höchstens 50 % des Wertes des Hauptauftrags;

b) zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekanntmachung war und in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde.

Der Auftrag kann nur einmal verlängert werden; der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen dürfen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.

Artikel 243

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Lieferaufträge

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Lieferaufträge wie folgt festgesetzt:

a) Aufträge im Wert von mindestens 150000 Euro: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a);

b) Aufträge im Wert von mindestens 30000 Euro, aber unter 150000 Euro: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe b);

c) Aufträge im Wert von unter 30000 Euro: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 3.

Bei Aufträgen im Wert unter 5000 Euro ist ein einziges Angebot ausreichend.

(2) Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c) erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Leistungserbringern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Gehen beim öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren zu annullieren und ein neues einzuleiten.

(3) Das technische und finanzielle Angebot ist - in einem einzigen versiegelten Umschlag - in einem Paket oder in einem äußeren Umschlag - einzureichen, auf dem Folgendes vermerkt ist:

a) die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b) das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c) gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;

d) der Vermerk "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen" in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Bewertungsausschuss eröffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. In der Sitzung zur Angebotseröffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

(4) Im Falle eines Liefervertrags, der keinen Kundendienst vorsieht, ist der Preis einziges Zuschlagskriterium.

In den Fällen, in denen Vorschläge für Kundendienst oder Schulungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung sind, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der technischen Qualität des angebotenen Dienstes und des vorgeschlagenen Preises ausgewählt.

Artikel 244

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Lieferaufträge

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Bei Lieferaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage eines einzigen Angebots in folgenden Fällen nach vorheriger Zustimmung der Kommission, falls diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, das Verhandlungsverfahren in Anspruch nehmen:

a) Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden;

b) das Verfahren ist wegen der Art oder der Besonderheiten der Waren gerechtfertigt, zum Beispiel, wenn die Ausführung des Auftrags den Inhabern von Patenten oder Nutzungslizenzen vorbehalten ist;

c) es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und die entweder zur Teilerneuerung gängiger Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde den öffentlichen Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstung mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeit bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte;

d) Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.

(2) Für Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 168 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 245

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Bauaufträge

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Bauaufträge wie folgt festgesetzt:

a) Aufträge im Wert von mindestens 5000000 Euro:

i) im Prinzip internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a);

ii) in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Bauleistungen und mit vorheriger Zustimmung der Kommission, wenn sie nicht der öffentliche Auftraggeber ist, internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a);

b) Aufträge im Wert von mindestens 300000 Euro, aber unter 5000000 Euro: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 240 Absatz 1 Buchstabe b);

c) Aufträge im Wert von unter 300000 Euro: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 2.

Bei Aufträgen im Wert unter 5000 Euro ist ein einziges Angebot ausreichend.

(2) Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c) erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Bauunternehmern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Gehen beim öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren zu annullieren und ein neues einzuleiten.

(3) Die Auswahlkriterien beziehen sich auf die Fähigkeit des Bieters, gleichartige Aufträge insbesondere unter Bezugnahme auf in früheren Jahren durchgeführte Arbeiten auszuführen. Da damit die Auswahl bereits erfolgt ist und die nichtkonformen Angebote bereits ausgeschaltet worden sind, ist der Preis des Angebots einziges Zuschlagskriterium.

(4) Das technische und finanzielle Angebot ist - in einem einzigen versiegelten Umschlag - in einem Paket oder in einem äußeren Umschlag - einzureichen, auf dem Folgendes vermerkt ist:

a) die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b) das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c) gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;

d) der Vermerk "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen" in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Bewertungsausschuss eröffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. In der Sitzung zur Angebotseröffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

Artikel 246

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Bauaufträge

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Bei Bauaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage eines einzigen Angebots in folgenden Fällen nach vorheriger Zustimmung der Kommission, falls diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, das Verhandlungsverfahren in Anspruch nehmen:

a) die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden;

b) es handelt sich nach Maßgabe von Absatz 2 um Ergänzungsleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Herstellung des Werkes erforderlich geworden sind;

c) die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.

Für Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a) sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 168 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Bei Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird der Zuschlag dem Unternehmer erteilt, der das betreffende Werk bereits ausführt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) die Ergänzungsleistung kann technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag getrennt werden;

b) die Ergänzungsleistung kann zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden, ist aber für dessen Abschluss unbedingt erforderlich;

c) der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 % des Wertes des Hauptauftrags betragen.

Artikel 247

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Immobilientransaktionen

(Artikel 67 der Haushaltsordnung)

Die Aufträge für Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 235 können nach Erkundung des lokalen Marktes und nach vorheriger Zustimmung der Kommission, wenn diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, im Verhandlungsverfahren vergeben werden.

Artikel 248

Wahl des Vergabeverfahrens für gemischte Aufträge

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

Bei gemischten Aufträgen, die eine Kombination aus Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen umfassen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber - mit Zustimmung der Kommission, wenn diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist -, welche Schwellenwerte und Vergabeverfahren Anwendung finden; zu diesem Zweck wird anhand des Werts und der operativen Bedeutung der einzelnen Komponenten des Auftrags die überwiegende Komponente bestimmt.

Artikel 249

Abfassung und Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 130 werden in Bezug auf die Bekanntmachungsmaßnahmen und die Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern auf der Grundlage der bewährten internationalen Vorgehensweisen und nach Maßgabe dieses Kapitels erstellt.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a) Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i) Art des Auftrags;

ii) Wertungskriterien und ihre Gewichtung;

iii) gegebenenfalls Möglichkeit von Vorstellungsgesprächen und vorläufiger Zeitplan;

iv) gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten;

v) Anteil gegebenenfalls zulässiger Unteraufträge;

vi) Hoechstbudget für den Auftrag;

vii) Währung des Angebots;

b) Auswahlliste (mit dem Hinweis, dass die auf diese Liste gesetzten Bewerber keine Verbindung eingehen dürfen);

c) Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungsaufträge;

d) Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;

e) Leistungsbeschreibung für das Projekt mit dem vorläufigen Zeitplan für den Auftrag und den vorläufigen Terminen, zu denen die wichtigsten Sachverständigen bereitgestellt werden müssen;

f) Formblatt für die Preise (vom Bieter auszufuellen);

g) Formblatt für das Angebot;

h) Formblatt für den Auftrag;

i) Formblätter für eine Bankgarantie - oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung - für Vorfinanzierungen.

(3) Bei Lieferaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a) Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i) Auswahl- und Zuschlagskriterien;

ii) gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten;

iii) Währung des Angebots;

b) Allgemeine Bedingungen für Lieferaufträge;

c) Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;

d) Technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;

e) Formblatt für die Preise (vom Bieter auszufuellen);

f) Formblatt für das Angebot;

g) Formblatt für den Auftrag;

h) Formblätter für eine Bankgarantie - oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung - für

i) das Angebot;

ii) die Vorschusszahlungen;

iii) die Vertragserfuellung.

(4) Bei Bauaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a) Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i) Auswahl- und Zuschlagskriterien;

ii) gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten;

iii) Währung des Angebots;

b) Allgemeine Bedingungen für Lieferaufträge;

c) Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;

d) Technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;

e) Formblatt für die Preise mit Einzelheiten (vom Bieter auszufuellen);

f) Formblatt für das Angebot;

g) Formblatt für den Auftrag;

h) Formblätter für eine Bankgarantie - oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung - für

i) das Angebot;

ii) die Vorfinanzierungen;

iii) die Vertragserfuellung.

(5) Im Falle eines Widerspruchs zu den Allgemeinen Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe d), Absatz 3 Buchstabe c) und Absatz 4 Buchstabe c) sind die Besonderen Bedingungen maßgebend.

Artikel 250

Garantien

(Artikel 102 und 167 der Haushaltsordnung)

(1) Abweichend von Artikel 150 lauten die vorherigen Sicherheitsleistungen auf Euro oder die Währung des Vertrags, auf die sie sich beziehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann eine Bietungsgarantie im Sinne dieses Kapitels verlangen, die bei Liefer- und Bauaufträgen 1 bis 2 % des Gesamtauftragswerts ausmacht; sie steht im Einklang mit Artikel 150. Sie wird bei der Zuschlagserteilung freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn das betreffende Angebot zurückgezogen wird, nachdem ein anderes Angebot fristgerecht eingereicht wurde.

(3) Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen von über 150000 Euro wird eine Sicherheit verlangt. Die Freigabe dieser Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

(4) Der Bieter leistet bei der Unterzeichnung der Verträge für Liefer- und Bauaufträge eine Erfuellungsgarantie in Höhe eines Betrags, der in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt ist und höchstens 10 % des Gesamtauftragswerts entspricht. Diese Garantie erlischt frühestens bei der endgültigen Abnahme der Lieferungen und Bauleistungen. Bei schlechter Vertragserfuellung wird die Garantie in vollem Umfang einbehalten.

Artikel 251

Verfahrensfristen

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die Angebote müssen beim öffentlichen Auftraggeber bei der Anschrift und spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit eingehen, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben sind. Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen.

Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem äußersten Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(2) Die Bieter können ihre Fragen spätestens 21 Tage vor dem Tag, an dem die Angebote eingereicht werden sollen, schriftlich vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber beantwortet die Fragen der Bieter spätestens elf Tage vor dem Termin für die Einreichung der Angebote.

(3) Bei internationalen nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem äußersten Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(4) Bei internationalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a) für Bauaufträge 90 Tage;

b) für Lieferaufträge 60 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(5) Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a) für Bauaufträge 60 Tage;

b) für Lieferaufträge 30 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(6) Bei wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe c) wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem das Schreiben mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, eingeräumt.

(7) Bei Dienstleistungsaufträgen wird die Bindefrist auf 90 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens 40 Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere 60 Tage an sein Angebot gebunden.

(8) Bei Lieferaufträgen wird die Bindefrist auf 90 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens 40 Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere 60 Tage an sein Angebot gebunden.

(9) Bei Bauaufträgen wird die Bindefrist auf 90 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens 40 Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere 60 Tage an sein Angebot gebunden.

(10) Die in den Absätzen 1 bis 9 genannten Fristen werden in Kalendertagen festgesetzt.

Artikel 252

Bewertungsausschuss

(Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Beamten oder sonstigen Bediensteten, die mindestens zwei organisatorische Einheiten vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.

(2) Ist die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber, muss sie systematisch unterrichtet werden. Sie wird stets als Beobachter zur Eröffnung und Prüfung der Angebote eingeladen und erhält von jedem Angebot eine Kopie. Der öffentliche Auftraggeber legt der Kommission das Ergebnis der Bewertung und einen Vorschlag für die Auftragsvergabe zur Genehmigung vor. Nachdem er die Genehmigung erhalten hat, unterzeichnet er die Verträge und notifiziert sie der Kommission.

(3) Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

(4) Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 139 bittet der Ausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

KAPITEL 4

Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 253

Vollfinanzierung

(Artikel 169 der Haushaltsordnung)

(1) Abweichend von der Verpflichtung zur Kofinanzierung bei Finanzhilfen gemäß Artikel 109 der Haushaltsordnung kann die Vollfinanzierung einer Maßnahme in folgenden Fällen zugelassen werden, sofern der Basisrechtsakt dies nicht untersagt:

a) Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Rehabilitation und Minenräumung;

b) Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Artikel 168 Absatz 2;

c) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Grundrechte der Bevölkerung;

d) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern oder Maßnahmen mit internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abweichungen von der Verpflichtung zur Kofinanzierung werden im Rahmen der Entscheidungen über die Gewährung einer Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen begründet.

Der Anweisungsbefugte muss nachweisen können, dass die vollständige Finanzierung für die Realisierung der betreffenden Maßnahme unerlässlich ist.

KAPITEL 5

Zahlstellen und Bestandsverzeichnisse

Artikel 254

Einrichtung von Zahlstellen

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung können zur Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben bei jeder lokalen Stelle außerhalb der Gemeinschaft eine oder mehrere Zahlstellen eingerichtet werden. Lokale Stellen sind insbesondere Delegationen, Vertretungen oder Außenstellen der Gemeinschaft in Drittländern.

Der Beschluss zur Einrichtung einer Zahlstelle regelt deren Funktionsweise auf der Grundlage der besonderen Erfordernisse der betreffenden lokalen Stelle unter Beachtung von Artikel 67.

Artikel 255

Zur Verfügung über die Konten ermächtigte Personen

(Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ legt fest, unter welchen Bedingungen die von ihm benannten Bediensteten, die zur Verfügung über die bei den lokalen Stellen gemäß Artikel 254 eingerichteten Konten ermächtigt sind, den Finanzinstituten vor Ort ihre Namen und Unterschriftsproben mitteilen dürfen.

Artikel 256

Bestandsverzeichnis und Bekanntgabe der Veräußerungen

(Artikel 138 der Haushaltsordnung)

(1) Das laufende Bestandsverzeichnis über die zum Vermögen der Gemeinschaften gehörenden beweglichen Gegenstände wird im Falle der Delegationen vor Ort geführt. Es wird den Zentraldiensten nach den von jedem Organ festgelegten Modalitäten regelmäßig übermittelt.

Bewegliche Gegenstände, die in die Delegationen verbracht werden, werden bis zu ihrer Aufnahme in das laufende Bestandsverzeichnis in einem vorläufigen Verzeichnis erfasst.

(2) Die Bekanntgabe der Veräußerung beweglicher Gegenstände der Delegationen erfolgt nach den ortsüblichen Gepflogenheiten.

TITEL IV

(TITEL V DER HAUSHALTSORDNUNG)

EUROPÄISCHE ÄMTER

Artikel 257

Anwendungsbereich

(Artikel 171 der Haushaltsordnung)

Bei den Ämtern im Sinne von Artikel 171 der Haushaltsordnung handelt es sich um

a) das Amt für amtliche Veröffentlichungen,

b) das Amt für Betrugsbekämpfung,

c) das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften,

d) das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche,

e) das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel sowie das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg.

Ein oder mehrere Organe können zusätzliche Ämter schaffen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Studie gerechtfertigt werden kann und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsaktion gewährleistet.

Artikel 258

Sondervorschriften für das Amt für amtliche Veröffentlichungen

(Artikel 171 der Haushaltsordnung)

Im Falle des Amtes für amtliche Veröffentlichungen behält jedes Organ die Anweisungsbefugnis für die Ausgaben zulasten der Mittel für die Veröffentlichung aller Arbeiten, die über das Amt nach außen vergeben werden. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung von dem Organ, das Verfasser der betreffenden Veröffentlichungen ist, als zweckgebundene Einnahme verwendet.

Artikel 259

Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer

(Artikel 172 der Haushaltsordnung)

Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Amt direkt wahrgenommen werden, einem Bediensteten des Amtes übertragen.

Artikel 260

Kassenmittel - Bankkonten

(Artikel 172 der Haushaltsordnung)

Für den eigenen Kassenmittelbedarf eines interinstitutionellen Amtes können von der Kommission auf Vorschlag des Direktoriums Bank- oder Postscheckkonten auf den Namen des Amtes eröffnet werden.

Auf diese Konten werden von der Kommission auf Mittelabruf des betreffenden Amtes regelmäßig Einzahlungen geleistet. Diese Einzahlungen dürfen den Gesamtbetrag der hierfür in den Haushaltsplan der Kommission für das laufende Haushaltsjahr eingesetzten Mittel nicht überschreiten.

Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Amt abgestimmt und abgerechnet.

Artikel 261

Durchführungsmodalitäten

(Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Die gemäß Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom Direktorium eines jeden Amtes festgelegten Durchführungsmodalitäten müssen in Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen.

TITEL V

(TITEL VI DER HAUSHALTSORDNUNG)

VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 262

Anwendungsbereich

(Artikel 177 der Haushaltsordnung)

Die Verwaltungsmittel dieses Titels sind in Artikel 27 definiert.

Artikel 263

Immobilientransaktionen

(Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Vor Abschluss der Verträge gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet jedes Organ der Haushaltsbehörde eine Mitteilung, aus der alle sachdienlichen Informationen über die geplante Transaktion, die im laufenden Haushaltsjahr und in den künftigen Haushaltsjahren anfallenden Kosten, die Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Auswirkungen auf die Finanzielle Vorausschau hervorgehen.

Bei dieser Gelegenheit informiert das betreffende Organ die Haushaltsbehörde über die Planung seiner Immobilienprojekte.

Artikel 264

Mietgarantien

(Artikel 177 der Haushaltsordnung)

Die Kommission leistet Mietgarantien in Form einer Bankgarantie oder einer Einlage auf einem gesperrten Konto, das auf ihren Namen und den Namen des Vermieters eingerichtet wird; dieses Konto lautet auf Euro, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Artikel 265

Vorschüsse an das Personal und die Mitglieder der Organe

(Artikel 177 der Haushaltsordnung)

Dem Personal und den Mitgliedern der Organe können nach Maßgabe des Statuts Vorschüsse gezahlt werden.

DRITTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 266

Übertragung von Forschungsmitteln

(Artikel 160 der Haushaltsordnung)

Für die direkten und indirekten Aktionen gemäß Artikel 229 Absätze 2 bis 5 im Bereich Forschung wird das Verfahren für die Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahres 2003 durch Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 geregelt.

Artikel 267

Garantiekonten

(1) Das Guthaben des in der Finanzbuchführung auf den Namen des Rechnungsführers oder unterstellten Rechnungsführers eröffneten Garantiekontos, dem die Sondervergütungen gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 gutgeschrieben werden, wird den Betreffenden oder ihren Rechtsnachfolgern auf Beschluss der Organe nach Erteilung der Entlastung für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 und nach Stellungnahme des Rechnungsführers, wenn dieser nicht persönlich betroffen ist, ausgezahlt.

(2) Das Guthaben des in der Finanzbuchführung auf den Namen eines jeden Zahlstellenverwalters eröffneten Garantiekontos, dem die Sondervergütungen gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 gutgeschrieben werden, wird den Betreffenden oder ihren Rechtsnachfolgern nach Zustimmung und Überprüfung durch den Rechnungsführer und den zuständigen Anweisungsbefugten ausgezahlt.

(3) Das Guthaben des Garantiekontos wird bis zu seiner Auszahlung mit einem Zinssatz verzinst, der dem Jahresdurchschnitt der monatlichen Zinssätze entspricht, die die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungstransaktionen in Euro anwendet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

Artikel 268

Umrechnung von Mittelbindungen oder Forderungsvorausschätzungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2003 in Euro

(Artikel 16 der Haushaltsordnung)

Vor dem 1. Januar 2003 in einer anderen Währung als dem Euro vorgenommene Mittelbindungen und Forderungsvorausschätzungen werden spätestens am 30. Juni 2003 zu dem Kurs gemäß Artikel 7 umgerechnet, der am 1. Januar 2003 gilt.

Artikel 269

Dezentrale Verwaltung von Heranführungshilfen

(Artikel 53 der Haushaltsordnung)

Im Rahmen der Heranführungshilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates(21) und der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates(22) berühren die Vorschriften über die vorherige Kontrolle gemäß Artikel 35 nicht die dezentrale Mittelverwaltung, die bereits mit den betreffenden Kandidatenländern besteht.

TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 270

Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

(Artikel 185 der Haushaltsordnung)

Die Einrichtungen, die tatsächlich Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten und in einer Liste aufgeführt sind, die die Kommission erstellt und dem Vorentwurf des Haushaltsplans für die einzelnen Haushaltsjahre beifügt, unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d), und Artikel 185 der Haushaltsordnung.

Artikel 271

Aktualisierung der Schwellenwerte und Beträge

(1) Die in den Artikeln 67, 128, 129, 151, 152, 173, 180, 181, 222 und 226 vorgesehenen Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert.

(2) Die Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b) und Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a) und c) für die Auftragsvergabe werden alle zwei Jahre gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 93/37/EWG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 93/36/EWG neu festgesetzt.

(3) Die Kommission stellt die neuen Beträge und Schwellenwerte in den Zeitabständen und nach den Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 fest, teilt sie den übrigen Organen mit und sorgt für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 272

Aufhebung

Die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 273

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2002

Für die Kommission

Michaele Schreyer

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2) ABl. L 315 vom 16.12.1993, S. 1.

(3) ABl. L 228 vom 24.8.2001, S. 8.

(4) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(5) ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35.

(6) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(7) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

(8) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.

(9) ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1.

(10) SEK(1999) 1801.

(11) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

(12) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(13) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(14) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(15) ABl. L 315 vom 29.12.1998, S. 1.

(16) ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

(17) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(18) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(19) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 5.

(20) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

(21) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(22) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.