28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/13


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 478/2007 DER KOMMISSION

vom 23. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) wurde mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 geändert. Diesen Änderungen sollten die Durchführungsbestimmungen Rechnung tragen, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) festgelegt sind.

(2)

Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über die Einziehung von Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sind nach Maßgabe der Haushaltsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Einheit, in den Durchführungsbestimmungen zu präzisieren. So ist zu regeln, was unter einem signifikanten Betrag zu verstehen ist, nämlich ein Schwellenwert, unterhalb dessen die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen nicht den Europäischen Gemeinschaften geschuldet werden. Auch ist festzuschreiben, in welchen Fällen der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften es erfordert, dass derartige Zinsen jährlich eingezogen werden.

(3)

In Bezug auf den Grundsatz der Spezialität sollten die Methoden zur Berechnung der in Prozentsätzen ausgedrückten Obergrenzen für die Mittelübertragungen der Kommission und der übrigen Organe genau festgelegt werden. Außerdem kann die Bestimmung über die Mittelübertragungen der anderen Organe als der Kommission aus den Durchführungsbestimmungen gestrichen werden, da sie nunmehr in der Haushaltsordnung enthalten ist.

(4)

Was den Haushaltsvollzug anbelangt, so sollten entsprechend dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und gegebenenfalls entsprechend den maßgeblichen Sektorverordnungen die für sämtliche Mittelverwaltungsarten geltenden Maßstäbe einer wirksamen und effizienten internen Kontrolle festgelegt werden.

(5)

Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung sieht ausdrücklich Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vor, insbesondere für beabsichtigte EU-Maßnahmen in Krisenfällen. Die rasche Bereitstellung von Mitteln für solche Maßnahmen ist aus operativen Gründen erforderlich. In den meisten Krisensituationen muss rasch eine Reihe vorbereitender Maßnahmen für einen Krisenbewältigungseinsatz vor Ort getroffen werden, bevor der Rat eine Gemeinsame Aktion auf der Grundlage von Artikel 14 EU-Vertrag oder einen anderen erforderlichen Rechtsakt erlassen kann. Es sollte präzisiert werden, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, abdeckt, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder eines Teams ergeben, an dem Personal der Organe beteiligt ist, soweit ähnliche Arten von Ausgaben in Zusammenhang mit Krisenmanagementmaßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Aktion der operativen GASP-Linie angelastet werden.

(6)

In Bezug auf die Haushaltsvollzugsmethoden, insbesondere die indirekte zentrale Mittelverwaltung, ist festzuschreiben, dass die Personen, die mit bestimmten Maßnahmen im Rahmen von Titel V EU-Vertrag beauftragt werden, adäquate Strukturen und Verfahren einrichten müssen, damit sie in der Lage sind, die Verantwortung für die von ihnen zu bewirtschaftenden Mittel zu übernehmen. Da nach der Haushaltsordnung der Rückgriff auf einzelstaatliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, nicht mehr vorab durch einen Basisrechtsakt ermöglicht werden muss, sind aus den Durchführungsbestimmungen die einschlägigen Vorschriften zu streichen.

(7)

In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung sollte präzisiert werden, was die jährlich vorgelegte Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen gemäß Artikel 53b der Haushaltsordnung beinhaltet.

(8)

In Bezug auf die gemeinsame Mittelverwaltung sind detaillierte Vorschriften über den Inhalt der zwischen Kommission und internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen und die Offenlegung der Angaben zu den Empfängern von Haushaltsmitteln aufzunehmen.

(9)

Zur Haftung der Finanzakteure ist zu präzisieren, dass die Anstellungsbehörde auf der Grundlage von Informationen, die ein Bediensteter gemäß der einschlägigen Bestimmung der Haushaltsordnung mitgeteilt hat, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten um Stellungnahme ersuchen kann. Außerdem sollte der bevollmächtigte Anweisungsbefugte das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten befassen können, wenn er der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt.

(10)

In Bezug auf die Einziehung von Forderungen müssen, da in der Haushaltsordnung für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft und für ihre Forderungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren festgelegt ist, sowohl für die Organe als auch für Dritte, die eine vollstreckbare Forderung gegenüber den Organen haben, der Beginn der Verjährungsfrist und die Gründe für ihre Unterbrechung präzisiert werden.

(11)

Im Interesse eines stärkeren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften sollte die Kommission ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen nach Artikel 73 der Haushaltsordnung erstellen, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Dieses Verzeichnis sollte unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden.

(12)

Die Bestimmungen zu den von den Gemeinschaften zu leistenden Zahlungen sollten dahingehend verbessert werden, dass die Auftragnehmer und Empfänger umfassend über die Verfahrensvorschriften aufgeklärt werden und ihnen bei Zahlungsverzug automatisch Verzugszinsen ausgezahlt werden, wenn der geschuldete Zinsbetrag 200 EUR übersteigt. Jedes Organ sollte der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Einhaltung der Zahlungsfristen vorlegen.

(13)

In Bezug auf die Auftragsvergabe sollten in Bereichen, in denen sich die Preise und Techniken schnell ändern, Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung enthalten, nach der eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird; der öffentliche Auftraggeber sollte erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen, einschließlich der Kündigung des betreffenden Rahmenvertrags, ergreifen.

(14)

Bei Aufträgen von bis zu 5 000 EUR und bei Aufträgen im Bereich der Außenhilfe von bis zu 10 000 EUR sollte der öffentliche Auftraggeber entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach einer Risikoanalyse davon absehen können, von Bewerbern oder Bietern eine Erklärung zu verlangen, dass sie sich nicht in einer Situation befinden, die einen Ausschluss begründet.

(15)

Der Einfachheit halber sollten Zahlungen bis zu 500 EUR ohne Vergabeverfahren allein auf der Grundlage von Rechnungen geleistet werden können, und im Falle der Außenhilfe sollten Lieferaufträge von weniger als 60 000 EUR im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren vergeben werden können.

(16)

Aufträge, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entspricht, sollten in gleichzeitig zu vergebende Lose aufgeteilt werden, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und wirtschaftlich ist.

(17)

Der öffentliche Auftraggeber sollte abgelehnte Bieter darüber belehren, welche Rechtsmittel sie einlegen können.

(18)

Da die Organe nunmehr gemeinsam mit einem einzelstaatlichen öffentlichen Auftraggeber Ausschreibungen durchführen können, sollte geregelt werden, welche Auftragsvergabeverfahren in diesen Fällen zur Anwendung gelangen und wie sie zu organisieren sind.

(19)

Weitere Einzelheiten sollten die praktischen Modalitäten der Durchführung interinstitutioneller Vergabeverfahren enthalten. Insbesondere sollten die Bewertung von Angeboten und die Erteilung des Zuschlags geregelt werden.

(20)

Zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung der zentralen Datenbank, in der die ausgeschlossenen Bieter und Bewerber erfasst sind, sollte präzisiert werden, welche Angaben der Kommission zu übermitteln sind. Das Verfahren für die Übermittlung und Entgegennahme der in der Datenbank gespeicherten Angaben ist unter Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen.

(21)

Wirtschaftsteilnehmer, die sich in einer der in der Haushaltsordnung genannten Ausschlusssituationen befinden, sollten im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf unbestimmte Zeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Daher sollten Kriterien für die Festlegung der Ausschlussdauer und das einschlägige Verfahren festgelegt werden.

(22)

Die Bestimmungen über die Sanktionen müssen infolge der Änderung der Haushaltsordnung angepasst werden.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Modalitäten des Stillhalteverfahrens vor der Unterzeichnung eines Vertrags sowie die Ausnahmen von diesem Verfahren festgeschrieben werden.

(24)

Es sollte festgelegt werden, inwieweit die besonderen Finanzierungsformen gemäß Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung in der gleichen Weise wie die Finanzhilfen nach Titel VI des Ersten Teils der Haushaltsordnung behandelt werden sollten.

(25)

Um einen kohärenten Einsatz der Rechtsinstrumente zu gewährleisten, sollte im Jahresarbeitsprogramm festgelegt werden, ob die Finanzhilfen im Wege einer Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt werden. Da Finanzhilfen nunmehr auch im Wege von Entscheidungen gewährt werden können, müssen einige Artikel entsprechend geändert werden.

(26)

Damit das Gemeinschaftsrecht auf alle Rechtsverhältnisse Anwendung findet, in denen die Organe Partei sind, sollte den Anweisungsbefugten zur Auflage gemacht werden, in den Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen eine Bestimmung über die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts vorzusehen, das gegebenenfalls durch das einzelstaatliche Recht, auf das sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ergänzt wird.

(27)

In Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen sollten die Ausnahmen von dem Erfordernis einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dahingehend ausgedehnt werden, dass die nach den geltenden Verordnungen im Bereich Forschung und Entwicklung bereits bestehende Möglichkeit erfasst wird, unmittelbar Finanzhilfen an von der Kommission bestimmte Empfänger zu gewähren, die qualitativ hochwertige Vorschläge unterbreiten, die nicht unter die für das betreffende Haushaltsjahr geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen fallen. Außerdem empfiehlt es sich, eine weitere Ausnahme für Maßnahmen vorzusehen, deren besondere Merkmale eine Durchführungseinrichtung mit speziellem Fachwissen oder besonderen Verwaltungsbefugnissen erfordern, was nicht unbedingt bedeutet, dass diese Einrichtung eine Monopolstellung innehat.

(28)

Mit Blick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften ist festzuschreiben, dass die Vertreter von Finanzhilfeempfängern, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, den Nachweis erbringen müssen, dass sie in der Lage sind, im Namen dieser Empfänger zu handeln und finanzielle Garantien bieten, die den von juristischen Personen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

(29)

Zwecks Erleichterung der Gewährungsverfahren und im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist vorzusehen, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf eine bestimmte Kategorie von Empfängern beschränkt werden kann. Das wird es der Kommission erlauben, Anträge von Einrichtungen, die für das betreffende Programm nicht infrage kommen, abzulehnen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu verstoßen.

(30)

Als Hilfestellung für die Antragsteller und im Sinne der Wirksamkeit der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen empfiehlt es sich, Verfahrensverbesserungen vorzusehen. Die Kommission sollte den Antragstellern Informationen über die für Finanzhilfen geltenden Regeln sowie entsprechende Leitlinien an die Hand geben; außerdem sollte sie sie möglichst rasch über ihre Erfolgsaussichten informieren. Die Verfahren zur Einreichung und zur Bewertung der Anträge sollte in mehrere Phasen unterteilt werden können, so dass Vorschläge frühzeitig abgelehnt werden können, die in einer späteren Phase keine Erfolgschancen mehr haben. Zwecks Klärung, welche Kosten für eine Förderung durch die Gemeinschaft in Frage kommen, sollten entsprechende Kriterien festgelegt und eine nicht erschöpfende Liste dieser Kosten aufgestellt werden. Die Einreichung von Anträgen, insbesondere auf elektronischem Wege, sollte geregelt werden. Schließlich sollten die Antragsteller im Zuge des Gewährungsverfahrens und insbesondere dann, wenn ihre Anträge offenkundige Schreib- oder Rechenfehler enthalten, aufgefordert werden können, weitere Informationen beizubringen.

(31)

Damit die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen so schnell wie möglich und gegebenenfalls noch vor Beginn des Jahres, auf das sich die Vorschläge beziehen, veröffentlicht werden können, sollte es möglich sein, das Jahresarbeitsprogramm bereits im Vorjahr anzunehmen.

(32)

Aus Transparenzgründen sollte die Kommission die Haushaltsbehörde auf deren Ersuchen jedes Jahr über die Handhabung von Finanzhilfeverfahren sowie über Fälle unterrichten, in denen vom Prinzip der Offenlegung der Angaben zu den Empfängern von Haushaltsmitteln abgewichen wurde.

(33)

Zum Schutz der Interessen der Empfänger und zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nur in Ausnahmefällen inhaltlich geändert werden können; bei wesentlichen Änderungen sollte den Antragstellern eine zusätzliche Frist eingeräumt werden. Die Änderungen sollten nach denselben Regeln veröffentlicht werden, die auch für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gelten.

(34)

In Bezug auf Pauschalfinanzierungen muss festgeschrieben werden, dass Pauschalbeträge unterhalb 25 000 EUR sowie die Pauschaltarife von der Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien, beispielsweise statistischer Daten — soweit verfügbar — festgelegt werden. Diese Beträge sollten von der Kommission auf der gleichen Basis regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Pauschalbeträge über 25 000 EUR sind im Basisrechtsakt festzuschreiben. Darüber hinaus sollte der Anweisungsbefugte angemessene Ex-post-Kontrollen durchführen müssen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. Diese Kontrollen müssen unabhängig von den Kontrollen erfolgen, die im Zusammenhang mit Finanzhilfen durchgeführt werden, bei denen es sich um die Erstattung tatsächlich angefallener und förderfähiger Kosten handelt. Das Gewinnverbot und die Kofinanzierungsregel müssen präzisiert werden.

(35)

In Bezug auf die Verträge, die zur Abwicklung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlich sind, muss vorgesehen werden, dass bei Verträgen mit geringem Auftragswert den Empfängern nur die allernötigsten Vorschriften auferlegt werden, d. h. die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und das Verbot von Interessenkonflikten. Bei Verträgen mit größerem Auftragswert sollte der Anweisungsbefugte in Anlehnung an die für die Organe bei ähnlichen Verträgen geltenden Vorschriften zusätzliche Vorgaben festlegen können.

(36)

Die Finanzhilfe an Dritte durch Empfänger einer Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte so organisiert werden, dass kein Ermessensspielraum bleibt, und nach Maßgabe von Artikel 120 der Haushaltsordnung auf insgesamt 100 000 EUR begrenzt werden.

(37)

In Bezug auf die Rechnungsführung und Rechnungslegung sollte präzisiert werden, dass der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement, der gemäß Artikel 122 der Haushaltsordnung den Rechnungen beizufügen ist, und die in Artikel 121 der Haushaltsordnung vorgesehenen Übersichten über den Haushaltsvollzug gesonderte Dokumente sind. Da sich der Umfang der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Konsolidierung ändert, müssen außerdem alle Verweise auf die Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung durch Verweise auf die Einrichtungen gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung ersetzt werden.

(38)

Für bestimmte Komponenten der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (4), in deren Rahmen im Falle von Mehrjahresprogrammen Mittelbindungen in Tranchen vorgenommen werden können, ist in Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgesehen, dass diese Mittelbindungen nach der n+3-Regel aufgehoben werden. Es muss daher insbesondere genau geregelt werden, welches die Verfahren und Konsequenzen der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sind.

(39)

Bei den Maßnahmen im Außenbereich sind weitere Vereinfachungen erforderlich. So sollte insbesondere der Schwellenwert für das Verhandlungsverfahren mit nur einem Angebot angehoben werden. Die Möglichkeit, aus Sicherheitsgründen Verträge geheim zu halten, die bereits für im Namen der Organe vergebene Aufträge besteht, sollte auf operative Aufträge im Außenbereich ausgedehnt werden. Zur Durchführung der in der Haushaltsordnung festgelegten Verpflichtung zur Offenlegung der Angaben zu den Empfängern von Haushaltsmitteln sollten in die Vereinbarungen mit Drittländern entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden.

(40)

In Bezug auf die interinstitutionellen europäischen Ämter müssen die besonderen Vorschriften für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften infolge der in der Haushaltsordnung nunmehr vorgesehenen Möglichkeit einer interinstitutionellen Befugnisübertragung an die Direktoren der interinstitutionellen europäischen Ämter geändert werden. Die Befugnis zur Mittelbindung sollte bei den Organen verbleiben, die selbst entscheiden, welche Dokumente sie veröffentlichen wollen. Für alle folgenden Handlungen sollte die Befugnis dem Direktor des Amts für Veröffentlichungen übertragen werden können.

(41)

In Bezug auf externe Sachverständige, die zwecks Bewertung von Vorschlägen oder sonstiger technischer Unterstützung benötigt werden, sollte es möglich sein, diese aus einer Liste auszuwählen, die nach einer Aufforderung zur Interessenbekundung anhand des Kriteriums der fachlichen Leistungsfähigkeit erstellt wird.

(42)

Da die Haushaltsordnung in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 spätestens ab 1. Mai 2007 gilt, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab 1. Mai 2007 gelten.

(43)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Rechtsakte zur Ausführung des Haushalts

(Artikel 2 und 49 der Haushaltsordnung)

Die Kommission aktualisiert jedes Jahr im Haushaltsvorentwurf die Angaben zu den Rechtsakten gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung.

In allen der Legislativbehörde vorgelegten Vorschlägen für Rechtsakte oder Änderungen solcher Vorschläge wird deutlich auf die Bestimmungen hingewiesen, die Ausnahmen oder Abweichungen von der Haushaltsordnung oder der vorliegenden Verordnung darstellen, und in der entsprechenden Begründung angegeben, warum diese Ausnahmen oder Abweichungen gerechtfertigt sind.

Artikel 3

Vorfinanzierung

(Artikel 5a der Haushaltsordnung)

(1)   In den Fällen der direkten zentralen Verwaltung, in die mehrere Partner eingebunden sind, der indirekten zentralen Verwaltung und der dezentralen Verwaltung im Sinne von Artikel 53 der Haushaltsordnung findet Artikel 5a der Haushaltsordnung nur auf die Empfänger Anwendung, die die von der Kommission gezahlten Vorfinanzierungen direkt erhalten.

(2)   Eine Vorfinanzierung gilt als signifikanter Betrag im Sinne von Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, wenn er 50 000 EUR übersteigt.

Bei Maßnahmen im Außenbereich gilt eine Vorfinanzierung als signifikanter Betrag, wenn er 250 000 EUR übersteigt. Im Falle von humanitären Hilfsmaßnahmen und Hilfen in Krisensituationen gilt eine Vorfinanzierung als signifikanter Betrag, wenn er am Ende jedes Haushaltsjahres 750 000 EUR pro Vereinbarung übersteigt und für Projekte mit einer Laufzeit von über 12 Monaten gezahlt wird.

Artikel 4

Einziehung von Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen

(Artikel 5a der Haushaltsordnung)

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte zieht für jeden auf die Durchführung der betreffenden Entscheidungen oder Vereinbarungen folgenden Berichtszeitraum die Zinsen aus den Vorfinanzierungsbeträgen ein, die am Ende jedes Haushaltsjahres 750 000 EUR pro Vereinbarung übersteigen.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann mindestens einmal jährlich die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einziehen, die unter den in Absatz 1 genannten Beträgen liegen; dabei berücksichtigt er die Risiken, mit denen die betreffenden Maßnahmen wegen ihrer Art und der Rahmenbedingungen der Mittelbewirtschaftung verbunden sind.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte zieht den Betrag an Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen ein, der über den geschuldeten Restbetrag gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Haushaltsordnung hinausgeht.“

2.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Buchführung über die Zinserträge aus Vorfinanzierungen

(Artikel 5a der Haushaltsordnung)

(1)   Die Anweisungsbefugten tragen dafür Sorge, dass in den Finanzhilfeentscheidungen bzw. in den Finanzhilfevereinbarungen mit Empfängern und zwischengeschalteten Stellen vorgesehen wird, dass Vorfinanzierungen auf Bankkonten oder -unterkonten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der jeweiligen Mittel und Zinsen gestatten. Ist dies nicht möglich, so muss anhand der Buchführungsmethoden der Empfänger und der zwischengeschalteten Stellen feststellbar sein, welche Mittel von der Gemeinschaft gezahlt wurden und welche Zinsen und sonstigen Erträge auf diese Beträge angefallen sind.

(2)   In den Fällen gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung schätzt der zuständige Anweisungsbefugte vor Ablauf jedes Haushaltsjahres die Zinsen oder gleichwertigen Erträge aus den jeweiligen Mitteln und bildet eine Rücklage in Höhe dieser Schätzung. Diese Rücklage wird buchmäßig erfasst und nach Durchführung der Entscheidung bzw. Vereinbarung auf der Grundlage der tatsächlich eingezogenen Beträge abgerechnet.

Bei Vorfinanzierungen, die in Ausführung ein und derselben Haushaltslinie und in Anwendung ein und desselben Basisrechtsakts an Empfänger gezahlt werden, die von ein und demselben Gewährungsverfahren erfasst sind, kann der Anweisungsbefugte eine mehrere Schuldner betreffende Forderungsvorausschätzung erstellen.

(3)   Die Artikel 3 und 4 sowie die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels stehen der Erfassung der Vorfinanzierungen auf der Aktivseite in der Vermögensübersicht der Jahresabschlüsse entsprechend den in Artikel 133 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsregeln nicht entgegen.“

3.

In Artikel 5 Buchstabe c wird die Angabe „gemäß den Artikeln 157 und 181 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ durch die Angabe „gemäß den Artikeln 157 und 160a der Haushaltsordnung“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Damit Währungsumrechnungen sich nicht wesentlich auf die Kofinanzierungen der Gemeinschaft auswirken oder den Gemeinschaftshaushalt belasten, wird gegebenenfalls in den besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 vorgesehen, dass für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen wird.“

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Linien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem p.m.-Vermerk versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.“

b)

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Außer in dem in Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Fall“ durch die Angabe „Außer in den in Artikel 160 Absatz 1a und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Fällen“ ersetzt.

6.

Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

Kosten infolge von Zuwendungen an die Gemeinschaften

(Artikel 19 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Mit Blick auf die in Artikel 19 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat legt die Kommission eine Schätzung der Kosten, einschließlich der Folgekosten, vor, die sich aus der Annahme von Zuwendungen an die Gemeinschaften ergeben, und erläutert diese.“

7.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Netto-Saldierung

(Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung können folgende Beträge von Zahlungsanträgen, Rechnungen oder Abrechnungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

a)

Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;

b)

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen;

c)

Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung.“

8.

Artikel 16 wird gestrichen.

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Berechnung der für Mittelübertragungen der Organe, mit Ausnahme der Kommission, geltenden Prozentsätze

(Artikel 22 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 22 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

(2)   Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.

Mittelübertragungen, die das betreffende Organ eigenständig ohne vorherigen Beschluss der Haushaltsbehörde vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.“

10.

Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Berechnung der für Mittelübertragungen der Kommission geltenden Prozentsätze

(Artikel 23 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 23 Absatz 1 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

(2)   Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie bzw. bei der aufzustockenden Linie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.

Mittelübertragungen, die die Kommission eigenständig ohne vorherigen Beschluss der Haushaltsbehörde vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.“

11.

In Artikel 20 wird im einleitenden Satz die Angabe „Artikel 26 Absatz 2 der Haushaltsordnung“ durch die Angabe „Artikel 26 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

12.

Absatz 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

13.

Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

„Artikel 22a

Wirksamkeit und Effizienz der internen Kontrolle

(Artikel 28a Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährten internationalen Vorgehensweisen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

a)

Aufgabentrennung;

b)

eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch Kontrollen bei den Empfängern vorsieht;

c)

Vermeidung von Interessenkonflikten;

d)

angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;

e)

Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen betreffend festgestellter Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;

f)

regelmäßige Prüfung des Kontrollsystems auf seine reibungslose Funktionsweise.

(2)   Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

a)

Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt werden;

b)

Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;

c)

rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls der Verhängung abschreckender Sanktionen;

d)

klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen;

e)

Vermeidung von Mehrfachkontrollen;

f)

Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.“

14.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Vorläufige Veröffentlichung des Haushalts

(Artikel 29 der Haushaltsordnung)

Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach der Feststellung des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Organe abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.“

15.

Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

für jede Personalkategorie ein Stellenplan, aus dem die Planstellen und der tatsächliche Personalbestand zu Beginn des Jahres, in dem der Haushaltsvorentwurf vorgelegt wird, ersichtlich sind, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit;“

16.

Artikel 31 wird gestrichen.

17.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift wird die Angabe „Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b“ durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a und b“ ersetzt;

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

die Angabe „Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a“ wird durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a“ ersetzt;

ii)

die Angabe „32 Mio. Euro“ wird durch die Angabe „40 Mio. EUR“ ersetzt;

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

die Angabe „Absatz 49 Absatz 2 Buchstabe b“ wird durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b“ ersetzt;

ii)

die Angabe „30 Mio. Euro“ wird durch die Angabe „50 Mio. EUR“ ersetzt;

iii)

die Angabe „75 Mio. Euro“ wird durch die Angabe „100 Mio. EUR“ ersetzt.

18.

Folgender Artikel 32a wird eingefügt:

„Artikel 32a

Vorbereitende Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik)

(Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von EU-Krisenbewältigungseinsätzen nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder eines Teams ergeben, an dem unter anderem Personal der EU-Organe beteiligt ist.“

19.

In der Überschrift von Artikel 33 wird die Angabe „Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c“ durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d“ ersetzt.

20.

Dem Artikel 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Ein mutmaßlicher Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Antragsteller, Bewerber oder Bieter Bediensteter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, es sei denn, dessen Teilnahme am betreffenden Verfahren wurde vorab durch seinen Dienstvorgesetzten genehmigt.“

21.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Vorherige Kontrollen der Kommission

(Artikel 53d, Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung)

(1)   Beschlüsse, mit denen in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen oder Personen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, enthalten angemessene Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz der Vorgänge.

Erforderlichenfalls überprüft die Kommission diese Bestimmungen bei wesentlichen Änderungen der von diesen Einrichtungen oder Personen angewandten Verfahren oder Systeme, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung nach wie vor erfüllt sind.

(2)   Die betreffenden Einrichtungen oder Personen übermitteln der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle von ihr angeforderten Informationen und setzen sie unverzüglich von allen wesentlichen Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme in Kenntnis.

Die Kommission präzisiert die Verpflichtungen gegebenenfalls in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen oder den mit den betreffenden Einrichtungen oder Personen geschlossenen Vereinbarungen.

(3)   Die Kommission kann unter angemessener Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Verfahren der Auftragsvergabe der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen als mit ihren eigenen Verfahren gleichwertig anerkennen.

(4)   Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

(5)   Die unabhängige externe Prüfung gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung muss von einer Prüfstelle vorgenommen werden, die auf jeden Fall von der Einrichtung, der die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, unabhängig ist und in Übereinstimmung mit den international anerkannten Prüfungsnormen vorgeht.“

22.

Folgender Artikel 35a wird eingefügt:

„Artikel 35a

Förderung bewährter Verfahren

(Artikel 53b der Haushaltsordnung)

Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen Sektorverordnungen für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Stellen. Zur Förderung bewährter Verfahren bei der Verwaltung der Mittel der Strukturfonds und des Europäischen Fischereifonds stellt die Kommission den für Verwaltung und Prüfung zuständigen Stellen zu Informationszwecken einen methodischen Leitfaden zur Verfügung, der ihre eigene Kontrollstrategie einschließlich Checklisten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält.“

23.

In der Überschrift von Artikel 36 wird die Angabe „Artikel 53“ durch die Angabe „Artikel 53a“ ersetzt.

24.

Artikel 37 Absatz 2 wird gestrichen.

25.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Übertragung von Befugnissen auf einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden — Voraussetzungen und Modalitäten

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommission kann folgenden Einrichtungen hoheitliche Aufgaben übertragen:

a)

internationalen öffentlichen Einrichtungen;

b)

einzelstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder einzelstaatlichen privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden und dem Recht eines Mitgliedstaates, eines EWR-Landes, eines Staates, der um Beitritt zur Europäischen Union ersucht hat, oder gegebenenfalls eines anderen Landes unterliegen.

(2)   Die Kommission vergewissert sich, insbesondere im Hinblick auf die vollständige Wiedererlangung ihr zustehender Beträge, dass die Einrichtungen gemäß Absatz 1 hinlängliche, vorzugsweise von einer Behörde gestellte finanzielle Sicherheiten bieten.

(3)   Erwägt die Kommission, einer Einrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, zu übertragen, so prüft sie, inwieweit dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit entspricht.“

26.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Benennung von einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

b)

In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Auswahl der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder der internationalen öffentlichen Einrichtungen erfolgt objektiv und transparent nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und entsprechend den von der Kommission hinsichtlich des Haushaltsvollzugs festgestellten Erfordernissen.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.“

d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die Kommission unterrichtet die Legislativbehörde jedes Jahr über die Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung, denen sie Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat, sowie über die betreffenden Aufgaben und begründet in angemessener Weise den Rückgriff auf diese Einrichtungen.“

27.

Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

„Artikel 39a

Mit Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union beauftragte Personen

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung)

Die Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung beauftragt werden, richten angemessene Strukturen und Verfahren ein, die es ihnen ermöglichen, die Verantwortung für die von ihnen zu verwaltenden Mittel zu übernehmen. Sie haben den Status eines GASP-Sonderberaters der Kommission im Sinne der Artikel 1 und 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.“

28.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Modalitäten der Inanspruchnahme der indirekten zentralen Mittelverwaltung

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Haushaltsordnung)

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Überträgt die Kommission Einrichtungen oder Personen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Haushaltsordnung Haushaltsvollzugsaufgaben, beschließt sie mit ihnen eine Vereinbarung, in der im Einzelnen geregelt ist, wie die betreffenden Mittel zu verwalten und zu kontrollieren sind und der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten ist.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einrichtungen oder Personen gemäß Absatz 1 haben nicht den Status eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten.“

29.

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift wird die Angabe „Artikel 53 Absatz 5“ durch die Angabe „Artikel 53b und 53c“ ersetzt.

b)

In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 53 Absatz 5“ durch die Angabe „Artikel 53b und 53c“ ersetzt.

30.

Folgender Artikel 42a wird eingefügt:

„Artikel 42a

Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen

(Artikel 53b Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Zusammenfassung wird von der Behörde oder Stelle vorgelegt, die der jeweilige Mitgliedstaat entsprechend den sektorspezifischen Bestimmungen für den betreffenden Ausgabenbereich benannt hat.

(2)   Der die Prüfungen betreffende Teil

a)

enthält im Hinblick auf den Agrarbereich die Bescheinigungen der bescheinigenden Stellen und im Hinblick auf Strukturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen die Bestätigungsvermerke der Prüfbehörden;

b)

wird bis zum 15. Februar des Jahres vorgelegt, das auf das Jahr folgt, in dem Agrarausgaben sowie Struktur- und ähnliche Maßnahmen einer Prüfung unterzogen wurden.

(3)   Der die Erklärungen betreffende Teil

a)

enthält im Hinblick auf den Agrarbereich die Zuverlässigkeitserklärungen der Zahlstellen und im Hinblick auf Strukturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen die Bescheinigungen der bescheinigenden Stellen;

b)

wird für Agrarausgaben sowie Struktur- und ähnliche Maßnahmen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt.“

31.

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Gemeinsame Verwaltung

(Artikel 53d, 108a und 165 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommission vergewissert sich, dass angemessene Systeme zur Kontrolle und Prüfung der Maßnahme insgesamt vorgesehen sind.

(2)   Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 53d der Haushaltsordnung handelt es sich im Einzelnen um:

a)

internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

b)

das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK);

c)

den Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Für die Zwecke von Artikel 53d der Haushaltsordnung gelten die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds als internationale Organisationen.

(3)   Bei gemeinsamer Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen gemäß den Artikeln 53d und 165 der Haushaltsordnung werden die Organisationen und die zu finanzierenden Maßnahmen in objektiver und transparenter Weise ausgewählt.

(4)   Unbeschadet des Artikels 35 der vorliegenden Verordnung enthalten Vereinbarungen mit internationalen Organisationen gemäß Artikel 53d der Haushaltsordnung insbesondere Folgendes:

a)

die Definition der Maßnahme, des Projekts oder des Programms, die bzw. das in gemeinsamer Mittelverwaltung durchgeführt werden soll;

b)

die Bedingungen und Modalitäten für ihre Durchführung, insbesondere die grundsätzlichen Vorschriften über die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;

c)

Regeln darüber, wie der Kommission über die Durchführung zu berichten ist;

d)

Bestimmungen, nach denen die Organisation, der Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, verpflichtet ist, von einem Auftragsvergabe- oder einem Finanzhilfeverfahren Bewerber bzw. Antragsteller auszuschließen, die sich in Situationen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a, b oder e oder gemäß Artikel 94 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung befinden;

e)

Voraussetzungen für die Zahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft, und welche Unterlagen zu diesem Zweck vorzulegen sind;

f)

die Bedingungen, unter denen die Durchführung beendet wird;

g)

die Modalitäten der Kontrolle durch die Kommission;

h)

Bestimmungen über das Recht des Rechnungshofs auf Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, ggf. auch vor Ort, nach Maßgabe der mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen;

i)

Bestimmungen über die Verwendung von Zinserträgen;

j)

Bestimmungen darüber, wie die Sichtbarkeit der Maßnahme, des Projekts oder des Programms der Gemeinschaft vor dem Hintergrund der übrigen Tätigkeiten der Organisation zu gewährleisten ist;

k)

Bestimmungen darüber, dass die internationalen Organisationen verpflichtet sind, die Angaben zu den Empfängern von Haushaltsmitteln gemäß Artikel 169 offenzulegen.

(5)   Ein Vorhaben oder ein Programm gilt als gemeinsam ausgearbeitet, wenn die Kommission und die internationale öffentliche Einrichtung gemeinsam dessen Durchführbarkeit bewerten und die Durchführungsvereinbarungen festlegen.

(6)   Internationale Organisationen, die im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung Projekte durchführen, erfüllen mindestens folgende Anforderungen:

a)

Die Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots, des Verbots eines Interessenkonflikts und der Einhaltung international anerkannter Normen;

b)

Finanzhilfen dürfen nicht kumuliert und nicht rückwirkend gewährt werden;

c)

außer in Fällen nach Artikel 253 bedingen Finanzhilfen eine Kofinanzierung;

d)

Finanzhilfen dürfen nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass der Empfänger einen Gewinn erzielt.

Diese Anforderungen werden in den Vereinbarungen mit den internationalen Organisationen ausdrücklich festgeschrieben.“

32.

Folgender Artikel 43a wird eingefügt:

„Artikel 43a

Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

(Artikel 48 der Haushaltsordnung)

Bei Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen oder zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen Mittel direkt zentral verwaltet werden, müssen die potenziellen Finanzhilfeempfänger, Bewerber oder Bieter nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden können.

33.

Artikel 48 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Ermittlung und Verhütung von Risiken bei der Mittelverwaltung sowie deren effizientes Management;“

34.

In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

„In Belegen enthaltene personenbezogene Daten, deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist, werden nach Möglichkeit entfernt. In jedem Fall gilt im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.“

35.

Artikel 67 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Zahlungen der Zahlstellen können nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung, per Scheck oder im Wege anderer Zahlungsmittel geleistet werden.“

36.

In Artikel 72 wird die Angabe „Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (nachstehend ‚Statut‘)“ durch die Angabe „Statut“ ersetzt.

37.

Artikel 74 und 75 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 74

Finanzielle Unregelmäßigkeiten

(Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF ist das in Artikel 43a genannte Gremium (im Folgenden ‚das Gremium‘) für alle Verstöße gegen die Haushaltsordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten zuständig.

Artikel 75

Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten

(Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1)   Fälle finanzieller Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 74 der vorliegenden Verordnung werden durch die Anstellungsbehörde dem Gremium zur Stellungnahme gemäß Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vorgelegt.

Ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, der der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, kann das Gremium befassen. Das Gremium äußert sich in seiner Stellungnahme über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 74, die Schwere der finanziellen Unregelmäßigkeit und ihre etwaigen Folgen. Gelangt das Gremium aufgrund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang umgehend an die Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wird das Gremium nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung direkt von einem Bediensteten unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.

(2)   Jedes Organ oder, wenn mehrere Organe ein Gremium bilden, alle beteiligten Organe regelt bzw. regeln nach Maßgabe seiner bzw. ihrer internen Organisation die Arbeitsweise des Gremiums und dessen Zusammensetzung; dem Gremium gehört ein externer Teilnehmer an, der über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.“

38.

Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Artikel 160 Absatz 1a und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung begründet eine Forderungsvorausschätzung keine Verpflichtungsermächtigungen.“

39.

Dem Artikel 81 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3)   Der Rechnungsführer eines jeden Organs führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Gemeinschaften. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Er übermittelt dieses Verzeichnis dem Rechnungsführer der Kommission.

Der Rechnungsführer der Kommission erstellt ein konsolidiertes Verzeichnis, in dem die einzuziehenden Beträge nach Organ und Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnung aufgeschlüsselt sind. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

(4)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Gemeinschaften, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.“

40.

Folgender Artikel 85b wird eingefügt:

„Artikel 85b

Verjährungsfristen

(Artikel 73a der Haushaltsordnung)

(1)   Die Verjährungsfrist für Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten beginnt an dem Tag, an dem die Frist, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b dem Schuldner in der Belastungsanzeige mitgeteilt wurde, abläuft.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.

(2)   Die Verjährungsfrist für Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Organs oder eines auf Ersuchen eines Organs handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und den Gemeinschaften von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger zugestellt wird.

(3)   Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 beginnt die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(4)   Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 1, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem die gleichen Parteien in der gleichen Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.

(5)   Gewährt der Rechnungsführer nach Maßgabe von Artikel 85 einem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die zusätzliche Zahlungsfrist abgelaufen ist.

(6)   Forderungen, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.“

41.

Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Verzicht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten nach Maßgabe von Artikel 81 ausgesprochen.“

42.

Artikel 93 wird gestrichen.

43.

In Artikel 94 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

wenn ein Organ dem Direktor eines interinstitutionellen europäischen Amtes nach Maßgabe von Artikel 174a Absatz 1 der Haushaltsordnung die Anweisungsbefugnis übertragen hat.“

44.

Artikel 104 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorfinanzierungen, einschließlich der Vorfinanzierungen in Teilbeträgen, werden entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Entscheidung, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Übereinstimmung der finanzierten Maßnahmen mit den Bestimmungen des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Entscheidung oder Vereinbarung überprüft werden kann. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung in diesen Rechtsakten bereits festgelegt, so ist kein gesonderter Zahlungsantrag erforderlich.

Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des mit dem Empfänger geschlossenen Vertrags, der mit ihm geschlossenen Vereinbarung, der Entscheidung bzw. des Basisrechtsakts durchgeführt worden sind.“

45.

Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist ein Zahlungsantrag nicht zulässig, teilt der Anweisungsbefugte dies dem Auftragnehmer oder Empfänger innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des ursprünglichen Eingangs des Zahlungsantrags mit. In dieser Mitteilung beschreibt er sämtliche Mängel des Antrags.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Verträgen oder Finanzhilfeentscheidungen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, laufen die Zahlungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht bzw. die betreffende Bescheinigung gebilligt wird. Der Empfänger wird umgehend entsprechend unterrichtet.

Die Frist für die Billigung darf Folgendes nicht überschreiten:

a)

20 Kalendertage bei einfachen Liefer- oder Dienstleistungsverträgen;

b)

45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfeentscheidungen bzw. -vereinbarungen;

c)

60 Kalendertage bei Verträgen und Finanzhilfeentscheidungen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind.

Dem Auftragnehmer oder Empfänger wird in jedem Fall im Voraus mitgeteilt, dass sich die Zahlungen wegen des Verfahrens zur Billigung eines Berichts möglicherweise verzögern können.

Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet den Empfänger mittels eines offiziellen Schriftstücks von der Aussetzung des für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung geltenden Zeitraums.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die Leistung der Zahlung ein und dieselbe Frist setzen. Diese Frist darf nicht länger sein als die maximale Frist für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die maximale Frist für die Leistung der Zahlung zusammengerechnet.“

c)

In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der dritte Satz folgende Fassung:

„Der Anweisungsbefugte informiert den Auftragnehmer oder Empfänger so rasch wie möglich über die Aussetzung und gibt die Gründe hierfür an.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Nach Ablauf der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bestimmungen:

a)

maßgebend sind die in Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zinssätze;

b)

die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für die Mitgliedstaaten.“

e)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Jedes Organ legt der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der Zahlungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der Jahresberichte über ihre Tätigkeiten nach Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung als Anhang beigefügt.“

46.

Dem Artikel 112 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung seines Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieses Grundsatzes mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.“

47.

In Artikel 115 Absatz 2 wird die Angabe „des Statuts“ durch die Angabe „des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

48.

In Artikel 116 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält der vierte Satz folgende Fassung:

„Derjenige, der sich um die Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, wird als ‚Bewerber‘ bezeichnet.“

49.

Artikel 117 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen es derer mindestens drei sein, vorausgesetzt, eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern erfüllt die Eignungskriterien oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten erfüllt die Zuschlagskriterien.

Der Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann in Form von Einzelverträgen mit gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.

Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten Sonderfällen.

In Bereichen, in denen sich die Preise und Techniken rasch verändern, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.“

50.

Artikel 118 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gegebenenfalls weist der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung außerdem darauf hin, dass es sich um ein interinstitutionelles Vergabeverfahren handelt. In der Bekanntmachung werden in diesem Fall die am Vergabeverfahren beteiligten Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung, das für das Verfahren zuständige Organ sowie das Gesamtvolumen der Aufträge all dieser Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen angegeben.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 48 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags oder Rahmenvertrags, übermittelt. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, können die Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden; die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt dann spätestens 48 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.“

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Bei Verträgen oder Rahmenverträgen, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht und die ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurden, wird die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung dem Amt für Veröffentlichungen so rechtzeitig übermittelt, dass sie vor der Unterzeichnung des Vertrags, die nach Maßgabe von Artikel 158a Absatz 1 zu erfolgen hat, veröffentlicht werden kann.

Die Angaben zum Wert und zu den Auftragnehmern von Einzelverträgen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, werden bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf der Website des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht, wenn ein Einzelvertrag oder die Summe der Einzelverträge die Schwellenwerte gemäß Artikel 158 überschreitet.“

51.

Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a wird die Angabe „mindestens dem in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Betrag entspricht“ durch die Angabe „den in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Betrag übersteigt“ ersetzt;

ii)

In Buchstabe b wird die Angabe „25 000 EUR und darüber“ durch die Angabe „über 25 000 EUR“ ersetzt;

iii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird im ersten Satz die Angabe „mindestens dem in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Betrag entspricht“ durch die Angabe „den in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Betrag übersteigt“ ersetzt.

52.

Artikel 123 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beim Verhandlungsverfahren und im Anschluss an einen wettbewerblichen Dialog müssen mindestens drei Bewerber zur Teilnahme an den Verhandlungen oder zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.“

53.

Folgender Artikel 125c wird eingefügt:

„Artikel 125c

Gemeinsam mit einem Mitgliedstaat durchgeführtes Vergabeverfahren

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

Führt ein Organ ein Vergabeverfahren gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch, finden die auf das betreffende Organ anwendbaren Vergaberegeln Anwendung.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen kann das betreffende Organ beschließen, dass die für den öffentlichen einzelstaatlichen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln Anwendung finden, sofern diese als den Verfahrensregeln des Organs gleichwertig betrachtet werden können.

Bei gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats durchgeführten Vergabeverfahren legen das Organ und der öffentliche einzelstaatliche Auftraggeber insbesondere fest, welche praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Auftrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.“

54.

In Artikel 129 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Aufträge im Wert von bis zu 5 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(4)   Zahlungen für Ausgaben bis zu 500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.“

55.

Artikel 130 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien, außer bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einem nichtoffenen Verfahren und bei einem Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 127; in diesen Fällen werden diese Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannt;“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Bestimmung, dass in allen Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber ein Organ der Europäischen Union ist, das Gemeinschaftsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet;“

ii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

das bei Streitigkeiten zuständige Gericht.“

c)

In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bewerber und Bieter zusätzlich zu den Nachweisen nach Artikel 134 die in den Artikeln 135, 136 und 137 vorgesehenen Angaben zur finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des vorgesehenen Unterauftragnehmers verlangen, insbesondere wenn ein wesentlicher Teil des Auftrags weitervergeben wird.“

56.

Artikel 133 erhält folgende Fassung:

„Artikel 133

Rechtswidrige Handlungen, die einen Ausschluss begründen

(Artikel 93 und 114 der Haushaltsordnung)

Bei den Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung handelt es sich um

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 (6) ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 (7) ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind;

c)

Fälle von Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates (8);

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates (9).

57.

Folgender Artikel 133a wird eingefügt:

„Artikel 133a

Anwendung der Ausschlusskriterien und Dauer des Ausschlusses

(Artikel 93, 94, 95 und 96 der Haushaltsordnung)

(1)   Im Sinne der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das zuständige Organ bei der Festlegung der Ausschlussdauer insbesondere die Schwere des Tatbestands, einschließlich seiner Auswirkung auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Gemeinschaften, die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit, die Dauer seines Bestehens, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und welche Abhilfemaßnahmen der Betreffende ergriffen hat.

Bei der Festlegung der Ausschlussdauer gibt das zuständige Organ dem Bewerber oder Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wird die Ausschlussdauer nach geltendem Recht von den in Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Behörden oder Einrichtungen festgelegt, so wendet die Kommission diesen Ausschluss bis zu dem maximalen Zeitraum gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Haushaltsordnung an.

(2)   Der Zeitraum nach Artikel 93 Absatz 3 der Haushaltsordnung beträgt maximal fünf Jahre und läuft ab folgenden Zeitpunkten:

a)

in Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung ab dem auf die Verkündung des rechtskräftigen Urteils folgenden Tag;

b)

in Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ab dem auf den Verstoß folgenden Tag oder, bei anhaltendem oder wiederholtem Verstoß, ab dem Tag, an dem der Verstoß aufhört.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach den in den Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten kann die Ausschlussdauer nach Maßgabe von Absatz 1 auf zehn Jahre verlängert werden.

(3)   Solange sich ein Bewerber oder Bieter in einer Situation nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung befindet, wird er von Auftragsvergabe- oder Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen.“

58.

Artikel 134 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse kann der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen mit einem Auftragswert von höchstens 5 000 EUR davon absehen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Erklärung zu verlangen. Bei Verträgen gemäß Artikel 241 Absatz 1, Artikel 243 Absatz 1 und Artikel 245 Absatz 1 kann der öffentliche Auftraggeber jedoch davon absehen, diese Erklärung zu verlangen, wenn der Auftragswert höchstens 10 000 EUR beträgt.“

b)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers muss der Bewerber oder Bieter eine ehrenwörtliche Erklärung des vorgesehenen Unterauftragnehmers vorlegen, in der dieser erklärt, dass er sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung befindet.

Hat der öffentliche Auftraggeber Bedenken in Bezug auf diese ehrenwörtliche Erklärung, verlangt er die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4. Gegebenenfalls findet Absatz 5 Anwendung.“

59.

Folgender Artikel 134a wird eingefügt:

„Artikel 134a

Zentrale Datenbank

(Artikel 95 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 1 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach dem von dieser vorgegebenen Muster Informationen über Wirtschaftsteilnehmer, auf die einer der Ausschlussgründe nach Artikel 93, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung zutrifft, die Gründe für den Ausschluss und dessen Dauer.

Desgleichen übermitteln sie Informationen über Personen, die gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer mit Rechtspersönlichkeit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben und sich in einer der Situationen nach Artikel 93, Artikel 94, Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung befunden haben.

Die Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach dem von dieser vorgegebenen Muster folgende Angaben:

a)

Informationen über folgende Personen, auf die einer der Ausschlussgründe nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung zutrifft, wenn ihr Verhalten den finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschadet hat:

i)

Wirtschaftsteilnehmer;

ii)

Personen, die gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer mit Rechtspersönlichkeit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben;

b)

Art ihrer Verurteilung;

c)

gegebenenfalls Dauer des Ausschlusses von der Auftragsvergabe.

(2)   Die Organe, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 benennen die Personen, die befugt sind, Informationen für die Datenbank an die Kommission zu übermitteln und Informationen aus der Datenbank von der Kommission entgegenzunehmen.

Die von den Organen, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 1 der Haushaltsordnung benannten Personen übermitteln die Informationen möglichst umgehend dem Rechnungsführer der Kommission und beantragen gegebenenfalls die Erfassung, Änderung oder Löschung bestimmter Daten in der Datenbank.

Die von den Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung benannten Personen übermitteln die erforderlichen Informationen dem für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ergehen des betreffenden Urteils.

Der Rechnungsführer der Kommission erfasst, ändert oder löscht die Daten in der Datenbank. Er übermittelt den benannten Personen die validierten Informationen der Datenbank jeden Monat über eine gesicherte Verbindung.

(3)   Die Organe, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 bestätigen der Kommission, dass die von ihnen übermittelten Informationen nach Maßgabe der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zusammengestellt und übermittelt wurden.

Sie unterrichten insbesondere sämtliche Wirtschaftsteilnehmer und Personen nach Absatz 1 im Voraus darüber, dass ihre Angaben in die Datenbank aufgenommen und von der Kommission den gemäß Absatz 2 benannten Personen übermittelt werden können. Sie aktualisieren die übermittelten Informationen, wenn die entsprechenden Daten berichtigt, gelöscht oder abgeändert wurden.

Jeder, für den ein Eintrag in der Datenbank besteht, kann beim Rechnungsführer der Kommission beantragen, über alle gespeicherten Daten, die ihn betreffen, informiert zu werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission mit Maßnahmen, die darauf abzielen, die Datenbank im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG möglichst effizient zu verwalten.

Mit den Behörden von Drittländern und sämtlichen Einrichtungen nach Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, damit diese Bestimmungen und die Grundsätze zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

60.

Folgender Artikel 134b wird eingefügt:

„Artikel 134b

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

(Artikel 96 und 114 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der Anwendung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen, was nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer bestätigt wird.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

(2)   Gegen Bewerber oder Bieter, die falsche Erklärungen abgegeben oder wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, können außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des geschätzten Gesamtwerts des vorgesehenen Auftrags verhängt werden.

Gegen Auftragnehmer, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, können finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags verhängt werden.

Dieser Satz kann bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt auf 4 bis 20 % angehoben werden.

(3)   Das betreffende Organ legt die verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen unter Berücksichtigung insbesondere der in Artikel 133a Absatz 1 genannten Elemente fest.“

61.

Artikel 140 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 125b sowie im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu vergebenden Aufträgen, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.“

62.

In Artikel 145 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Ausschuss für die Eröffnung der Angebote vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Ausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.“

63.

Artikel 146 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch beschließen, dass der Ausschuss nur die Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Auswahlkriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Bewertungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.“

64.

Artikel 147 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bewertung und Einstufung der für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden in einem datierten Protokoll aufgeführt.

Dieses Protokoll wird von allen Mitgliedern des Bewertungsausschusses unterzeichnet.

Wenn der Bewertungsausschuss die Ausschluss- und Auswahlkriterien nicht prüfen und einstufen musste, wird das Protokoll außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat. Das Protokoll wird als Referenzdokument aufbewahrt.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 von dem öffentlichen Auftraggeber gefasst, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.“

65.

Artikel 149 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 149

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 und 105 der Haushaltsordnung)“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane für eigene Rechnung vergeben, deren Wert nicht unter den in Artikel 158 festgesetzten Schwellenwerten liegt und die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen, teilt der öffentliche Auftraggeber allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern in einer der folgenden Phasen zeitgleich in einem Schreiben, per Fax oder E-Mail mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist:

a)

bei zweistufigen Vergabeverfahren kurz nachdem die Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien gefasst wurden und bevor der Beschluss über den Zuschlag ergeht;

b)

bei Beschlüssen über die Zuschlagserteilung und die Ablehnung von Angeboten, so rasch wie möglich und spätestens binnen einer Woche nach dem Beschluss über die Zuschlagserteilung.

In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.“

ii)

Unterabsatz 4 wird gestrichen.

66.

Folgender Artikel 149a wird eingefügt:

„Artikel 149a

Unterzeichnung des Vertrags

(Artikel 100 und 105 der Haushaltsordnung)

Die Ausführung eines Vertrags darf erst beginnen, wenn der Vertrag unterzeichnet ist.“

67.

Artikel 155 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Aufträge, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht, werden in gleichzeitig zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und wirtschaftlich ist.“

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wird ein Auftrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.“

68.

Folgender Artikel 158a wird eingefügt:

„Artikel 158a

Stillhaltezeit vor der Unterzeichnung des Vertrags

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber unterzeichnet einen unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Vertrag oder Rahmenvertrag mit einem erfolgreichen Bieter erst nach 14 Kalendertagen.

Diese Frist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlags- und Ablehnungsbeschlüsse zeitgleich übermittelt wurden;

b)

wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurde, dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung gemäß Artikel 118 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bietern oder Bewerbern übermittelten Anträge und Bemerkungen oder andere stichhaltige Informationen, die übermittelt wurden, dies rechtfertigen. Die Anträge, Bemerkungen und Informationen müssen binnen der Frist nach Unterabsatz 1 eingehen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach dem Aussetzungsbeschluss davon unterrichtet.

Außer in den Fällen nach Absatz 2 sind Verträge, die vor Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 unterzeichnet werden, nichtig.

Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Auftragnehmer geschlossen werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Auftragnehmer vergeben.

(2)   In folgenden Fällen gilt die Frist nach Unterabsatz 1 vor der Unterzeichnung des Vertrags nicht:

a)

bei offenen Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;

b)

bei nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung, wenn der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, als Einziger die Ausschluss- und Auswahlkriterien erfüllt, sofern den anderen Bewerbern oder Bietern gemäß Artikel 149 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Ablehnungs- oder Ausschlussgründe kurz nach den betreffenden Beschlüssen auf Grundlage dieser Ausschluss- und Auswahlkriterien mitgeteilt worden sind;

c)

bei Einzelverträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags und nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden;

d)

wenn äußerst dringende Gründe gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe c vorliegen.“

69.

Artikel 160 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

70.

Die folgenden Artikel 160a bis 160f werden eingefügt:

„Artikel 160a

Mitgliedsbeiträge

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Gemeinschaft Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten.

Artikel 160b

Beteiligungen

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Für die Zwecke von Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung gelten folgende Definitionen:

a)

‚Kapitalbeteiligung‘: eine durch eine Beteiligung erlangte Eigentumsposition an einer Einrichtung oder Unternehmung, bei der sich die Rendite nach der Rentabilität der Einrichtung oder der Unternehmung bestimmt;

b)

‚Aktienbeteiligung‘: eine Kapitalbeteiligung an einer Einrichtung oder einer Unternehmung in Form von Aktien;

c)

‚Beteiligungsinvestition‘: die Bereitstellung von Kapital für den anteiligen Erwerb von Eigentum an einem Unternehmen durch einen Beteiligungskapitalgeber, wobei dieser außerdem die betriebliche Kontrolle über das Unternehmen ausüben und an künftigen Gewinnen beteiligt werden kann;

d)

‚Quasi-Eigenkapitalfinanzierung‘: eine Finanzierungsart, die eine Mischfinanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital ist, bei der das Eigenkapital dem Kapitalgeber bei entsprechendem Erfolg des Unternehmens eine hohe Rendite verschafft oder die Fremdkapitalkomponente einen Aufpreis bedingt, der zur Rendite des Kapitalgebers beiträgt.

e)

‚Risikoinstrument‘: ein Finanzinstrument, mit dem — gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie — die umfassende oder teilweise Deckung eines bestimmten Risikos garantiert wird.

Artikel 160c

Besondere Bestimmungen

(Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Gewährt die Kommission im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung Finanzhilfen nach Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung, finden auf diese Finanzhilfen die Bestimmungen des vorliegenden Titels Anwendung, ausgenommen folgende Bestimmungen:

a)

das Gewinnverbot nach Artikel 165 der vorliegenden Verordnung;

b)

die Kofinanzierungsauflage nach Artikel 172 der vorliegenden Verordnung;

c)

bei Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers oder zur Erzielung von Erträgen die Bewertung der finanziellen Existenzfähigkeit nach Artikel 173 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;

d)

das Erfordernis einer vorherigen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 182 der vorliegenden Verordnung.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der buchmäßigen Erfassung der betreffenden Finanzhilfen, über die der Rechnungsführer nach Maßgabe der internationalen Rechnungsführungsnormen entscheidet.

(2)   In allen Fällen, in denen ein finanzieller Beitrag geleistet wird, trägt der zuständige Anweisungsbefugte dafür Sorge, dass mit dem Empfänger des Beitrags angemessene Zahlungs- und Kontrollmodalitäten vereinbart werden.

Artikel 160d

Preise

(Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung)

Für die Zwecke von Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung ist ein Preis die Auszeichnung für eine im Rahmen eines Wettbewerbs vorgelegte Arbeit.

Preise werden von einer Jury vergeben, in deren Ermessen es liegt, über die Vergabe von Preisen zu entscheiden, nachdem sie ausgehend von den Teilnahmebedingungen die Qualität der Arbeiten begutachtet hat.

Die Höhe des Preises bestimmt sich nicht nach den Kosten, die dem Preisträger entstanden sind.

Die Vergabemodalitäten, die Kriterien und die Höhe des Preises werden in den Teilnahmebedingungen festgelegt.

Artikel 160e

Vereinbarungen und Entscheidungen über die Gewährung einer Finanzhilfe

(Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Für jedes Gemeinschaftsprogramm und jede Maßnahme wird im Jahresarbeitsprogramm festgelegt, ob Finanzhilfen im Wege einer Entscheidung oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt werden.

(2)   Für die Wahl des rechtlichen Instruments sind folgende Kriterien maßgeblich:

a)

Gleichbehandlung der potenziellen Empfänger und Verbot der Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit und aus geografischen Gründen;

b)

Kohärenz des betreffenden rechtlichen Instruments mit anderen rechtlichen Instrumenten, die im Rahmen desselben Programms oder derselben Maßnahme der Gemeinschaft verwendet werden;

c)

Komplexität und Vereinheitlichung des Inhalts der finanzierten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme.

(3)   Bei Programmen, die von mehreren Anweisungsbefugten verwaltet werden, legen diese das zu verwendende rechtliche Instrument einvernehmlich fest.

Artikel 160f

Ausgaben für die Mitglieder der Organe

(Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung)

Die Ausgaben für die Mitglieder der Organe gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung umfassen Zuwendungen an Vereinigungen derzeitiger und ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben werden entsprechend den internen Verwaltungsvorschriften des Europäischen Parlaments getätigt.“

71.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Partnerschaften

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

(1)   Im Rahmen von Partnerschaften können Einzelfinanzhilfen gewährt werden.

(2)   Eine Partnerschaft kann geschlossen werden, um eine langfristige Zusammenarbeit der Empfänger mit der Kommission zu begründen. Sie kann in einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder -entscheidung geregelt werden.

Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder -entscheidung enthält nähere Angaben zu den gemeinsamen Zielen, der Art der punktuell oder im Rahmen eines genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen, dem Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften des vorliegenden Titels sowie den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragspartner im Rahmen von Einzelvereinbarungen oder -entscheidungen.

Die Laufzeit der Partnerschaften darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Partnerschaft begründeten Sonderfällen.

Die Anweisungsbefugten dürfen die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -entscheidungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, dass sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz oder der Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken.

(3)   Die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -entscheidungen sind in Bezug auf das Gewährungsverfahren Finanzhilfen gleichgestellt. Sie unterliegen den Verfahren der vorherigen Bekanntmachung nach Artikel 167.

(4)   Die auf der Grundlage von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -entscheidungen vergebenen Einzelfinanzhilfen werden nach den in den Vereinbarungen oder Entscheidungen geregelten Verfahren gewährt und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Titels.

Sie werden gemäß Artikel 169 nachträglich bekannt gemacht.“

72.

Artikel 164 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Der Finanzhilfevereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme und die Finanzhilfe der Gemeinschaft, d. h. den als absolute Zahl ausgedrückten Höchstbetrag, gegebenenfalls um folgende Angaben ergänzt:

i)

bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung: den maximalen Anteil der Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms, der finanziert wird;

ii)

bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung: den Pauschalbetrag oder den der Finanzierung zugrunde gelegten Pauschaltarif;

iii)

in den Fällen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe d: sowohl um Angaben nach Ziffer i als auch um Angaben nach Ziffer ii des vorliegenden Buchstabens.“

iii)

Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

die für alle Vereinbarungen dieser Art geltenden allgemeinen Bedingungen, beispielsweise die Einverständniserklärung des Empfängers mit den Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs, sowie mit der nachträglichen Bekanntmachung gemäß Artikel 169 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; die allgemeinen Bedingungen enthalten mindestens Folgendes:

i)

die Bestimmung, dass das Gemeinschaftsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet;

ii)

die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts.

g)

der globale Kostenvoranschlag.“

iv)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Verantwortlichkeiten des Empfängers, mindestens hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten. Sofern dies möglich ist, werden für die Vorlage der Berichte Zwischenziele festgelegt;“

v)

Folgende Buchstaben k und l werden angefügt:

„k)

gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms und/oder den Pauschalbeträgen oder den auf Pauschaltarifen beruhenden Finanzierungen gemäß Artikel 108a Absatz 1 der Haushaltsordnung;

l)

die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt, es sei denn, der Anweisungsbefugte beschließt, dass eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist, und begründet dies.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den Fällen nach Artikel 163 enthält die Partnerschaftsrahmenentscheidung oder -vereinbarung die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer i, Buchstaben f und h bis k des vorliegenden Artikels.

Die Einzelentscheidung oder -vereinbarung enthält die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und k sowie erforderlichenfalls Buchstabe i.“

c)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Finanzhilfeentscheidungen.

Bestimmte Angaben nach Absatz 1 können statt in der Finanzhilfeentscheidung in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder dazugehörigen Unterlagen enthalten sein.“

73.

In Artikel 165 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Für Zwecke des vorliegenden Titels wird die Bezeichnung ‚Gewinn‘ folgendermaßen definiert:

a)

bei Finanzhilfen für Maßnahmen: ist ‚Gewinn‘ ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben des Empfängers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags;

b)

bei Betriebskostenzuschüssen: ist ‚Gewinn‘ ein Überschusssaldo des Betriebskostenbudgets des Empfängers.

(2)   Pauschalbeträge und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen werden nach Maßgabe von Artikel 181 auf der Grundlage der Kosten oder der Kostenkategorie festgelegt, auf die sie sich beziehen, wobei diese Kosten mithilfe statistischer Angaben und ähnlicher objektiver Daten so ermittelt werden, dass eine Gewinnerzielung prinzipiell ausgeschlossen ist. Die Kommission überprüft die betreffenden Beträge alle zwei Jahre nach dem gleichen Verfahren und nimmt gegebenenfalls eine Anpassung vor.

In diesem Fall wird für jede Finanzhilfe bei der Festlegung der Beträge geprüft, dass kein Gewinn erzielt wird.

Lassen Ex-post-Kontrollen erkennen, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzierung begründet, nicht besteht und der Empfänger einen Pauschalbetrag oder eine Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen rechtsgrundlos erhalten hat, kann die Kommission einen Betrag bis zur Höhe des Pauschalbetrags oder der Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen zurückfordern und, wenn in diesem Zusammenhang eine falsche Erklärung abgegeben wurde, eine finanzielle Sanktion in Höhe von bis zu 50 % des Gesamtbetrags der betreffenden Finanzierung verhängen.

Diese Kontrollen finden unbeschadet der Überprüfung und Bescheinigung der tatsächlichen Ausgaben statt, die für die Auszahlung einer Finanzhilfe oder einer Finanzhilfe, bei der ein Anteil der förderfähigen Kosten erstattet wird, erforderlich sind.“

74.

Folgender Artikel 165a wird eingefügt:

„Artikel 165a

Kofinanzierungsgrundsatz

(Artikel 109 der Haushaltsordnung)

(1)   Kofinanzierung liegt vor, wenn ein Teil der Kosten einer Maßnahme oder der Betriebskosten einer Einrichtung vom Finanzhilfeempfänger selbst oder durch andere als Beiträge der Gemeinschaft getragen wird.

(2)   Bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Haushaltsordnung oder einer Mischform dieser beiden wird die Kofinanzierung ausschließlich zum Zeitpunkt der Bewertung des Finanzhilfeantrags ermittelt.“

75.

Artikel 166 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt alljährlich ein Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen. Die Organe nehmen dieses Arbeitsprogramm an und veröffentlichen es so rasch wie möglich, erforderlichenfalls in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr, spätestens jedoch bis zum 31. März des betreffenden Haushaltsjahres auf ihrer jeweiligen Internetseite.“

76.

Artikel 167 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Förder-, Ausschluss-, Auswahl- und Gewährungskriterien gemäß den Artikeln 114 und 115 der Haushaltsordnung sowie diesbezügliche Belege“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane und gegebenenfalls in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, um ihre Bekanntmachung auf möglichst breiter Basis bei den potenziellen Empfängern zu gewährleisten. Sie können bereits in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr veröffentlicht werden. Eine inhaltliche Änderung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach den gleichen Regeln veröffentlicht.“

77.

Artikel 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind;“

b)

Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)

im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem jährlichen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;

f)

zugunsten von Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.“

c)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„In den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Fällen ist ein derartiges Vorgehen im Gewährungsbeschluss angemessen zu begründen.“

78.

Artikel 169 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme von Stipendien für natürliche Personen, werden im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, nach einem einheitlichen Muster auf einer speziell für diesen Zweck eingerichteten und leicht zugänglichen Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht.

In den Fällen, in denen die Verwaltung Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 der Haushaltsordnung übertragen wurde, wird zumindest auf die Internetadresse verwiesen, bei der diese Informationen zu finden sind, wenn sie nicht auf der eigens eingerichteten Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht werden.

Die Informationen können auch auf jede andere geeignete Art und Weise, einschließlich im Amtsblatt der Europäischen Union, nach einem einheitlichen Muster veröffentlicht werden.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der gewährte Betrag und, außer bei einem Pauschalbetrag oder einer Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung, der Anteil der finanzierten Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)

Anzahl der Antragsteller des vorangegangenen Jahres;

b)

Anzahl und Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

mittlere Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;

d)

Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, bei denen im vorangehenden Jahr aus Gründen der Sicherheit der Empfänger oder des Schutzes ihrer Geschäftsinteressen von einer nachträglichen Bekanntmachung abgesehen wurde.“

79.

Folgender Artikel 169a wird eingefügt:

„Artikel 169a

Unterrichtung der Antragsteller

(Artikel 110 der Haushaltsordnung)

Die Kommission informiert und berät die Antragsteller, indem sie

a)

für ähnliche Finanzhilfen gemeinsame Muster für die Antragsformulare festlegt und den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare kontrolliert;

b)

potenziellen Antragstellern insbesondere Seminare anbietet und Handbücher zur Verfügung stellt;

c)

in der Zahlungsempfänger-Datei nach Artikel 64 die Daten für die Empfänger laufend aktualisiert.“

80.

Dem Artikel 172 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Das Kofinanzierungsprinzip gilt als beachtet, wenn im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Projekts oder Programms, das ein unteilbares Ganzes bildet, der Beitrag der Gemeinschaft dazu dient, bestimmte Verwaltungskosten eines Finanzinstituts, gegebenenfalls einschließlich einer variablen leistungsabhängigen Vergütung als Anreiz, zu decken.“

81.

Folgende Artikel 172a, 172b und 172c werden eingefügt:

„Artikel 172a

Förderfähige Kosten

(Artikel 113 der Haushaltsordnung)

(1)   Förderfähige Kosten sind Kosten, die einem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen und die sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;

b)

sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;

c)

sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, die mit der Finanzhilfe gefördert werden, erforderlich;

d)

sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar und insbesondere in der Buchführung des Empfängers entsprechend seiner üblichen Kostenabrechnungspraxis und den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsnormen erfasst;

e)

sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;

f)

sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz.

(2)   Unbeschadet von Absatz 1 und des Basisrechtsaktes kann der zuständige Anweisungsbefugte folgende Kosten für förderfähig erklären:

a)

die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Finanzhilfeempfänger gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung leistet;

b)

Ausgaben für externe Prüfungen, deren Durchführung der zuständige Anweisungsbefugte entweder anlässlich des Förderantrags oder anlässlich des Zahlungsantrags verlangt;

c)

entrichtete Mehrwertsteuer, die dem Finanzhilfeempfänger nach den für ihn geltenden einzelstaatlichen Vorschriften nicht erstattet werden kann;

d)

Abschreibungskosten, die dem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen;

e)

Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände und Personal, einschließlich der Gehälter für einzelstaatliche Bedienstete, insoweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

Artikel 172b

Grundsatz der Degressivität der Betriebskostenzuschüsse

(Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Werden Betriebskostenzuschüsse gekürzt, so muss die Kürzung verhältnismäßig und angemessen sein.

Artikel 172c

Finanzhilfeanträge

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Modalitäten für die Einreichung der Finanzhilfeanträge werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der bestimmen kann, in welcher Form sie zu erfolgen hat. Finanzhilfeanträge können mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Antragsteller zum Gewährungsverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen die Gewähr bieten, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

jeder eingereichte Antrag enthält alle zu seiner Bewertung erforderlichen Informationen;

b)

die Integrität der Daten ist sichergestellt;

c)

die Vertraulichkeit der Vorschläge bleibt gewahrt.

Zum Zwecke von Buchstabe c prüft der zuständige Anweisungsbefugte den Inhalt der Anträge erst, nachdem die Einreichungsfrist abgelaufen ist.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann verlangen, dass elektronisch eingereichte Anträge mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG versehen werden.

(2)   Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Einreichung der Anträge, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale ihrer Art nach nicht diskriminierend, allgemein zugänglich und mit den allgemein verwendeten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Anträge erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Anträgen müssen darüber hinaus Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten.

(3)   Bei Einreichung mittels eines Schreibens kann der Antragsteller zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)

Versand per Post oder Kurierdienst; hierfür muss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt werden, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend ist;

b)

Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Antragsteller oder einen Vertreter; hierfür muss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Dienststelle genannt werden, bei der die Anträge gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.“

82.

Artikel 173 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzhilfeanträge werden nach Maßgabe der im Basisrechtsakt und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien unter Verwendung des zu diesem Zweck vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgrund des gemeinsamen Musters nach Artikel 169a Buchstabe a ausgegebenen Formblatts gestellt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das dem Antrag beigefügte Maßnahmen- bzw. Betriebsbudget muss unter Berücksichtigung etwaiger Wechselkursschwankungen in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein und die für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt in Betracht kommenden Ausgaben ausweisen.“

83.

Artikel 174 erhält folgende Fassung:

„Artikel 174

Nachweis über das Nichtvorliegen einer Ausschlusssituation

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Die Antragsteller bescheinigen ehrenwörtlich, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 Absatz 1 oder Artikel 94 der Haushaltsordnung befinden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse Nachweise nach Artikel 134 anfordern. Die Antragsteller müssen diese Nachweise vorlegen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies materiell unmöglich ist.“

84.

Folgender Artikel 174a wird eingefügt:

„Artikel 174a

Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Im Falle eines Antragstellers, der, wie in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgesehen, keine Rechtspersönlichkeit besitzt, muss der Vertreter dieses Antragstellers nachweisen, dass er befugt ist, in dessen Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und finanzielle Garantien bieten, die denen gleichwertig sind, die juristische Personen bieten.“

85.

Artikel 175 erhält folgende Fassung:

„Artikel 175

Finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Gegen Antragsteller, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler gemacht oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, werden nach Maßgabe des Artikels 134b anteilig zum Wert der betreffenden Finanzhilfen finanzielle oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt.

Derartige finanzielle oder verwaltungsrechtliche Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.“

86.

Folgende Artikel 175a und 175b werden eingefügt:

„Artikel 175a

Zulassungskriterien

(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Zulassungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben.

(2)   Die Zulassungskriterien bestimmen die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Sie tragen den Zielen der Maßnahme Rechnung und stehen im Einklang mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot.

Artikel 175b

Finanzhilfen von sehr geringem Wert

(Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Als sehr geringe Finanzhilfen gelten Finanzhilfen, die 5 000 EUR nicht übersteigen.“

87.

Dem Artikel 176 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte Bedenken hinsichtlich der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, fordert er sie auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.“

88.

Artikel 178 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte setzt einen Ausschuss zur Bewertung der Vorschläge ein, es sei denn, die Kommission beschließt im Rahmen eines Sektorprogramms etwas anderes. Der Anweisungsbefugte kann diesen Ausschuss vor Ablauf der in Artikel 167 Buchstabe d für die Einreichung der Vorschläge vorgesehenen Frist einsetzen.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest, dessen Regeln in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt werden.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines umfassenden Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die speziellen Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, in der zweiten Stufe eingehend bewertet.

Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung. Jede Verfahrensstufe muss klar von der vorhergehenden Stufe getrennt sein.

Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen für die zusammen mit dem Antrag eingereichten Unterlagen ersuchen, insbesondere wenn diese offensichtliche Fehler enthalten.

Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.“

89.

Artikel 180 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei maßnahmenbezogenen Finanzhilfen ab einem Wert von 750 000 EUR, wenn sich alle Zahlungsanträge zusammen auf mindestens 325 000 EUR belaufen;“

b)

In Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Empfänger mehrerer Finanzhilfen, die unabhängige, hinsichtlich der Kontrollsysteme und der Methoden zur Vorbereitung der Anträge gleichwertige Garantien bietende Prüfbescheinigungen vorgelegt haben.“

90.

Folgender Artikel 180a wird eingefügt:

„Artikel 180a

Formen der Finanzhilfen

(Artikel 108a der Haushaltsordnung)

(1)   Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnet, die als Kosten definiert sind, die dem Empfänger tatsächlich entstehen und vorab in einem Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, der dem Finanzhilfeantrag beigefügt und in die Finanzhilfeentscheidung oder vereinbarung aufgenommen wird.

(2)   Pauschalbeträge gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung dienen nach Maßgabe der Vereinbarung der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer Maßnahme oder für den jährlichen Betrieb einer Empfängereinrichtung erforderlich sind, und werden anhand von Schätzungen ermittelt.

(3)   Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erfolgen bei bestimmten Arten von Ausgaben, die vorab unter Anwendung eines zuvor festgelegten Prozentsatzes oder unter Anwendung von Standardeinheitskosten bestimmt werden.“

91.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

Pauschalbeträge und Pauschaltarife

(Artikel 108a der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommission kann im Wege einer Entscheidung den Rückgriff auf folgende Finanzierungsformen genehmigen:

a)

einen oder mehrere Pauschalbeträge in Höhe von bis zu 25 000 EUR zur Deckung einer oder mehrerer Kategorien förderfähiger Kosten;

b)

Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen, insbesondere auf der Grundlage der Tabelle im Anhang zum Statut oder auf der Grundlage der jedes Jahr von der Kommission festgelegten Tagegelder für Dienstreisen und Erstattungssätze für Übernachtungskosten.

In dieser Entscheidung wird der maximale Betrag derartiger Finanzierungsformen für jede Finanzhilfe oder für jede Kategorie von Finanzhilfe festgelegt.

(2)   Gegebenenfalls wird die Möglichkeit von Pauschalbeträgen von über 25 000 EUR in dem Basisrechtsakt vorgesehen, in dem auch die Gewährungsbedingungen und die Höchstbeträge geregelt werden.

Die Kommission passt die betreffenden Beträge alle zwei Jahre anhand statistischer Angaben und ähnlicher objektiver Daten gemäß Absatz 165 Absatz 2 an.

(3)   Die Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung kann vorsehen, dass die indirekten Kosten des Empfängers bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschaltarifen finanziert werden können, sofern der Empfänger nicht eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für seine Betriebskosten erhält. Die Obergrenze von 7 % kann mit einer entsprechend begründeten Entscheidung der Kommission überschritten werden.

(4)   Die Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung enthält alle Bestimmungen, ob die Bedingungen für die Zahlung eines Pauschalbetrags oder die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen erfüllt sind.“

92.

Artikel 184 erhält folgende Fassung:

„Artikel 184

Aufträge zur Durchführung einer Maßnahme

(Artikel 120 der Haushaltsordnung)

(1)   Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so erteilt der Empfänger der Finanzhilfe unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d. h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis, den Zuschlag; dabei trägt er dafür Sorge, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt.

(2)   Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60 000 EUR, kann der zuständige Anweisungsbefugte dem Empfänger zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.

Diese besonderen Vorschriften basieren auf der Haushaltsordnung und bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftragswert, dem Anteil des Beitrags der Gemeinschaft an den Gesamtausgaben für die Maßnahme und dem Risiko. Sie sind in der Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung festgelegt.“

93.

Folgender Artikel 184a wird eingefügt:

„Artikel 184a

Förderung Dritter durch einen Finanzhilfeempfänger

(Artikel 120 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Sofern in den Bedingungen nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung die zu erreichenden Ziele oder Ergebnisse hinreichend genau festgelegt sind, gilt der Ermessensspielraum als ausgeschöpft, wenn in der Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung außerdem Folgendes festgeschrieben ist:

a)

der Mindest- und Höchstbetrag der Förderung, die einem Dritten gewährt werden kann, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;

b)

eine erschöpfende Aufstellung der Arten von Tätigkeiten, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung beträgt der Höchstbetrag der Förderung, die Dritten von einem Finanzhilfeempfänger gewährt werden kann, 100 000 EUR, wobei jeder einzelne Dritte höchstens 10 000 EUR enthalten kann.“

94.

Dem Artikel 185 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ist ein von den Übersichten über den Haushaltsvollzug gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung gesondertes Dokument.“

95.

In Artikel 187 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

96.

In Artikel 207 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

97.

In Artikel 209 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

98.

In Artikel 210 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

99.

In Artikel 219 Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie“ durch die Wörter „des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)“ ersetzt.

100.

In Artikel 225 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

101.

Die Überschrift von Titel I des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„TITEL I

(TITEL II DES ZWEITEN TEILS DER HAUSHALTSORDNUNG)

STRUKTURFONDS, KOHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS UND EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

102.

In Artikel 228 werden die Wörter „für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds“ durch die Wörter „für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ ersetzt.

103.

Dem Artikel 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden dem Rechnungsführer zwecks Registrierung übermittelt.“

104.

Artikel 232 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vor Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zur Durchführung einer dezentral zu verwaltenden Maßnahme vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte durch Überprüfungen anhand von Belegen und vor Ort, dass das vom Empfängerdrittland eingerichtete System für die Bewirtschaftung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel mit Artikel 56 der Haushaltsordnung in Einklang steht.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Gewährleistung der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung;

b)

den Hinweis auf die Aussetzung oder Kündigung der Finanzierungsvereinbarung durch die Kommission, wenn die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung nicht mehr erfüllt sind;“

ii)

In Buchstabe c wird die Angabe „Artikel 53 Absatz 5“ durch die Angabe „Artikel 53c“ ersetzt.

iii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Finanzkorrekturverfahren nach Artikel 53c der Haushaltsordnung, die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung präzisiert sind, insbesondere der Rückgriff auf die Einziehung im Wege der Aufrechnung, wenn die Maßnahme voll und ganz dezentral verwaltet wird;“

iv)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

Bestimmungen über die Offenlegung der Angaben zu den Empfängern von Haushaltsmitteln.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Nach Absatz 2 Buchstabe e muss das Drittland die Angaben nach Artikel 169 Absatz 2 nach einem einheitlichen Muster auf einer speziell für diesen Zweck eingerichteten und leicht zugänglichen Internetseite veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im Internet nicht möglich, können diese Angaben auch auf jede andere geeignete Art und Weise, einschließlich im nationalen Gesetzblatt, veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung muss im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres stattfinden, zu dessen Lasten die Gemeinschaftsmittel gewährt wurden.

Das Drittland teilt der Kommission die Internetadresse der Veröffentlichung mit, damit gemäß Artikel 169 Absatz 1 auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane darauf verwiesen wird. Wird eine andere Art der Veröffentlichung gewählt, so teilt das Drittland der Kommission sämtliche Einzelheiten dazu mit.“

105.

Folgender Artikel 233a wird eingefügt:

„Artikel 233a

Automatische Aufhebung von in Tranchen vorgenommenen Mittelbindungen bei Mehrjahresprogrammen

(Artikel 166 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei der Berechnung der gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen werden folgende gebundene Mittel nicht berücksichtigt:

a)

gebundene Mittel, für die eine Ausgabenerklärung abgegeben, die Zahlung jedoch von der Kommission zum 31. Dezember des Jahres n+3 unterbrochen oder ausgesetzt wurde;

b)

gebundene Mittel, für die aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des Programms erheblich behindert haben, keine Zahlung oder Ausgabenerklärung erfolgen konnte.

Einzelstaatliche Behörden, die Gründe höherer Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b anführen, müssen den Nachweis erbringen, dass die Durchführung des Programms ganz oder teilweise dadurch direkt behindert wurden.

(2)   Die Kommission unterrichtet die Empfängerländer und die betreffenden Behörden rechtzeitig, wenn es zu einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen kommen könnte. Sie teilt ihnen den betreffenden Betrag mit, wie er sich aus den ihr vorliegenden Angaben errechnet. Die Empfängerdrittländer verfügen über zwei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Mitteilung erhalten haben, um den Betrag zu billigen oder Bemerkungen vorzutragen. Die Kommission hebt die Mittelbindungen binnen neun Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung automatisch auf.

(3)   Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den betreffenden Programmen für das betreffende Haushaltsjahr um den Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Das Empfängerland legt einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, in dem der Kürzungsbetrag auf die einzelnen Prioritäten und gegebenenfalls Maßnahmen aufgeteilt ist. Geschieht dies nicht, so reduziert die Kommission die Beträge für die einzelnen Prioritäten und gegebenenfalls Maßnahmen anteilig.“

106.

Artikel 237 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Artikel 118 bis 121, mit Ausnahme der Definition, Artikel 122 Absätze 3 und 4, Artikel 123, 126 bis 129, Artikel 131 Absätze 3 bis 6, Artikel 139 Absatz 2, Artikel 140 bis 146, Artikel 148 sowie Artikel 151, 152 und 158a der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern nach Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung vergeben werden.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

107.

Artikel 240 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt soweit noch notwendig nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlandes es gebietet, und wenn die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung nicht zweckmäßig erscheint.“

108.

Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 10 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

109.

In Artikel 242 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)

Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen, oder der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlands gebietet es.“

110.

Artikel 243 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b wird die Angabe „30 000 EUR“ durch die Angabe „60 000 EUR“ ersetzt.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Aufträge im Wert von unter 60 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 2.“

c)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 10 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

111.

In Artikel 244 Absatz 1 werden folgende Buchstaben f, g und h angefügt:

„f)

Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen, oder der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlands gebietet es;

g)

Aufträge für auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Waren;

h)

Waren werden zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben.“

112.

Artikel 245 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 10 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

113.

In Artikel 246 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen, oder der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerdrittlands gebietet es.“

114.

Artikel 253 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

es liegt im Interesse der Gemeinschaft, einziger Geldgeber für eine Maßnahme zu sein, und insbesondere wenn die Öffentlichkeitswirkung einer Gemeinschaftsmaßnahme sichergestellt werden soll.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe e werden die Gründe in der Finanzhilfeentscheidung der Kommission genannt.“

115.

Artikel 258 erhält folgende Fassung:

„Artikel 258

Übertragung von Befugnissen auf interinstitutionelle europäische Ämter durch die Organe

(Artikel 171 und 174a der Haushaltsordnung)

Die Zuständigkeit für die Mittelbindungen liegt bei jedem Organ. Die Organe können dem Direktor des betreffenden interinstitutionellen europäischen Amtes alle weiteren Handlungen übertragen, insbesondere das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, die Feststellung von Ausgaben, die Bewilligung von Zahlungen und die Ausführung von Einnahmen; sie legen die Grenzen und Bedingungen dieser Befugnisübertragung fest.“

116.

Folgender Artikel 258a wird eingefügt:

„Artikel 258a

Sondervorschriften für das Amt für amtliche Veröffentlichungen

(Artikel 171 und 174a der Haushaltsordnung)

In Bezug auf das Amt für amtliche Veröffentlichungen entscheidet jedes Organ über seine Veröffentlichungspolitik.

Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung von dem Organ, das Verfasser der betreffenden Veröffentlichungen ist, als zweckgebundene Einnahme wiedereingesetzt.“

117.

Artikel 261 wird gestrichen.

118.

Im zweiten Teil wird folgender Titel VI eingefügt:

„TITEL VI

(TITEL VII DES ZWEITEN TEILS DER HAUSHALTSORDNUNG)

SACHVERSTÄNDIGE“

119.

Folgender Artikel 265a wird eingefügt:

„Artikel 265a

Externe Sachverständige

(Artikel 179a der Haushaltsordnung)

(1)   Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a können externe Sachverständige im Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für Aufgaben ausgewählt werden, die insbesondere die Bewertung von Vorschlägen und Leistungen der technischen Unterstützung umfassen.

(2)   Für die Erstellung einer Liste von Sachverständigen wird zwecks maximaler Publizität bei den potenziellen Bewerbern insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf der Website des betreffenden Organs eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Die auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Liste gilt höchstens für die Dauer eines Mehrjahresprogramms.

Während der Geltungsdauer der Liste, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen Bewerbungen einreichen.

(3)   Externe Sachverständige, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 der der Haushaltsordnung befinden, werden nicht in die Liste nach Absatz 2 aufgenommen.

(4)   Aus der Liste gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung des Diskriminierungsverbots, des Gebots der Gleichbehandlung und des Verbots eines Interessenkonflikts die Sachverständigen ausgewählt, die in der Lage sind, die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen.“

120.

Artikel 269 erhält folgende Fassung:

„Artikel 269

Dezentrale Verwaltung von Heranführungshilfen

(Artikel 53c der Haushaltsordnung)

Im Rahmen der Heranführungshilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates (11). und der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates (12) berühren die Vorschriften über die vorherige Kontrolle gemäß Artikel 35 nicht die dezentrale Mittelverwaltung, die bereits mit den betreffenden Kandidatenländern besteht.

121.

Artikel 271 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in den Artikeln 54, 67, 119, 126, 128, 129, 130, 135, 151, 152, 164, 172, 173, 175b, 180, 181, 182, 226, 241, 243, 245 und 250 festgelegten Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert.“

Artikel 2

Für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen, die vor dem 1. Mai 2007 eingeleitet wurden, sind die zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Verfahren geltenden Bestimmungen maßgebend.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2007.

Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe d ab dem 1. Januar 2008 und Artikel 1 Nummer 59 ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2007

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(4)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(6)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(7)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(8)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(9)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.“

(10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3.“

(11)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(12)  ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.“