31990R2943

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2943/90 DER KOMMISSION VOM 11. OKTOBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2658/87 DES RATES VOM 23. JULI 1987 UEBER DIE ZOLLTARIFLICHE UND STATISTISCHE NOMENKLATUR SOWIE DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF

Amtsblatt Nr. L 281 vom 12/10/1990 S. 0022 - 0022


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2943/90 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Konzentrate aus Milcheiweiß können entweder in Kapitel 4 oder Kapitel 35 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden. Die Kombinierte Nomenklatur legt keine klare Trennungslinie zwischen diesen beiden Kapiteln fest. Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, müssen daher die Kriterien für die Einreihung dieser Konzentrate in das eine oder andere Kapitel präzisiert werden. Hierfür scheint der Proteingehalt ein sinnvolles Kriterium zu sein. In Kapitel 35 der Kombinierten Nomenklatur ist eine entsprechende zusätzliche Anmerkung einzufügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 muß daher geändert werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Kapitel 35 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende zusätzliche Anmerkung eingefügt:

»Zusätzliche Anmerkung

1. Zu Position 3504 gehören insbesondere Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 85 GHT."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990, S. 1.