28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1415/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII zum Statut,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII zum Statut hat Eurostat einen Bericht über die fünfjährliche versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2013 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,3 % des Grundgehalts.

(2)

Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sollte der Beitragssatz daher auf 10,3 % des Grundgehalts festgesetzt werden.

(3)

Aufgrund jüngster und künftiger Urteile in Rechtsstreitigkeiten über die Anpassung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 sowie über die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem für das Jahr 2011 ist es jedoch möglich, dass diese Anpassung geändert werden muss. Die Umsetzung dieser Urteile kann Auswirkungen auf die Berechnung des Beitragssatzes für die Jahre 2012 und 2013 haben, so dass der Rat den genannten Beitragssatz rückwirkend neu anzupassen hätte. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass zu viel gezahlte Beträge wieder eingezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 10,3 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.