1.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2009

über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

(2009/501/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (nachstehend „Abkommen“ genannt) genehmigt.

(2)

Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen wird und nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden kann.

(3)

Auf der Sitzung des Lenkungsausschusses für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG-Indien am 15. und 16. November 2006 in Brüssel haben beide Parteien ihr Interesse an der Verlängerung des Abkommens um einen weiteren Fünfjahreszeitraum zum Ausdruck gebracht.

(4)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens ist mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Geltungsdauer am 14. Oktober 2007 abgelaufen ist, identisch. Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass eine rasche Verlängerung dieses Abkommens im beiderseitigen Interesse liegt.

(5)

Das Abkommen beruht auf den Grundsätzen einer Partnerschaft im Interesse des ausgewogenen gegenseitigen Nutzens, der Gegenseitigkeit, des rechtzeitigen Austauschs von Wissen und des angemessenen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum.

(6)

Das am 20. Dezember 1993 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung (3) verpflichtet die Vertragsparteien, geeignete Verfahren einzuführen, um eine möglichst breite Teilnahme ihrer Wissenschaftler und Forschungszentren an der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zu erleichtern.

(7)

Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit stellt auch einen der Bereiche dar, auf die in dem Gemeinsamen Aktionsplan für eine Strategische Partnerschaft zwischen Indien und der EU vom 7. September 2005 Bezug genommen wird, der u. a. auf eine höhere Mobilität, einen vermehrten Austausch und einen verstärkten Zugang von Forschern zwischen Indien und Europa abzielt.

(8)

Durch seinen Beschluss vom 26. November 2007 genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Abkommens zur Verlängerung des Abkommens (nachstehend das „verlängerte Abkommen“ genannt) im Namen der Gemeinschaft.

(9)

Das verlängerte Abkommen wurde am 30. November 2007 unterzeichnet.

(10)

Das verlängerte Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien wird namens der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des verlängerten Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert namens der Gemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des verlängerten Abkommens der Republik Indien, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind (4).

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29.

(3)  ABl. L 223 vom 27.8.1994, S. 24.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des verlängerten Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



1.7.2009   

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L 171/19


ABKOMMEN

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN, nachstehend „Indien“ genannt,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und Indien auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse gemeinsame Ziele in den Bereichen Forschung und Technologie verfolgen und dass die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien von beiderseitigem Nutzen wäre,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass im Rahmen des am 20. Dezember 1993 unterzeichneten Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Gemeinschaft und Indien in mehreren wissenschaftlichen und technologischen Bereichen eine lebhafte Zusammenarbeit und ein aktiver Informationsaustausch stattgefunden haben,

IN ANBETRACHT der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der EU und Indien im Oktober 2006 in Helsinki, in denen die Hoffnung auf die Verlängerung des Abkommens zwischen der EU und Indien im Bereich Wissenschaft und Technologie im Jahr 2007 zum Ausdruck gebracht wurde,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu verstärken, um die Kooperationstätigkeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu vertiefen und die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit in Bereichen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung von gemeinsamem Interesse zwischen der Gemeinschaft und Indien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Kooperationsmaßnahme“ eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch die gemeinsame Forschung fällt;

b)

„Wissen“ wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens sowie andere Daten, die die Mitwirkenden und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten;

c)

„geistiges Eigentum“ solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

d)

„gemeinsame Forschung“ Projekte im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung oder Demonstration, die mit finanzieller Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und Indien durchgeführt werden und die von den Vertragsparteien oder ihren Handlungsbeauftragten schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen werden. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden der betreffenden Projekte ausgewiesen;

e)

„Mitwirkender“ oder „Forschungseinrichtung“ jede Person, jede akademische Einrichtung, jedes Forschungsinstitut oder jede sonstige rechtliche Einheit oder jedes sonstige Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft oder Indien, die bzw. das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Die Zusammenarbeit wird nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

Partnerschaft im Interesse des ausgewogenen beiderseitigen Nutzens;

b)

beiderseitige Möglichkeit, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

c)

rechtzeitiger Austausch von Wissen, das sich auf die Kooperationsmaßnahmen auswirken kann;

d)

angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend „FTE“ genannt, erstrecken, die unter das Rahmenprogramm nach Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, sowie sämtliche ähnlichen FTE-Maßnahmen in Indien auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Indiens an anderen Gemeinschaftsmaßnahmen.

Artikel 5

Art der Zusammenarbeit

Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein:

Teilnahme indischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an indischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren der Vertragsparteien;

gemeinsame FTE-Projekte; die gemeinsamen FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden einen Technologiemanagementplan (betreffend die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen sowie die Rechte auf Zugang zu Kenntnissen) gemäß dem Anhang aufgestellt haben;

Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;

gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse/zum Austausch von Erfahrungen bei gemeinsamen FTE-Projekten, die finanziert wurden;

Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen;

Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Rechtsvorschriften und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien vereinbar sind.

Artikel 6

Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

a)

Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens obliegen für Indien dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Department of Science & Technology) und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Handlungsbeauftragte fungieren.

b)

Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuss für die W&T-Zusammenarbeit, nachstehend „Lenkungsausschuss“ genannt, ein; dieser Ausschuss setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen und sieht jeweils Mitvorsitzende der Vertragsparteien vor; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

c)

Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

i)

die in Artikel 4 genannten Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen anderer, nicht unter das Rahmenprogramm fallender Gemeinschaftsmaßnahmen durchgeführten Maßnahmen, die sich auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auswirken und dieser förderlich sein könnten, zu fördern und zu überwachen;

ii)

die Entwicklung gemeinsamer FTE-Projekte zu erleichtern, die von den Parteien auf Kostenteilungsbasis finanziell unterstützt werden und die im Rahmen einer von den Handlungsbeauftragten gleichzeitig veröffentlichten genehmigten gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Die gemeinsamen Projekte werden von jeder Vertragspartei nach ihrem jeweiligen Auswahlverfahren unter möglicher Beteiligung von Experten beider Seiten ausgewählt;

iii)

für das folgende Jahr nach Artikel 5 erster und zweiter Gedankenstrich von den potentiellen Bereichen für eine FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

iv)

gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich den Mitwirkenden beider Vertragsparteien die Zusammenlegung von Projekten vorzuschlagen, die von beiderseitigem Nutzen wären und sich ergänzen können;

v)

Empfehlungen gemäß Artikel 5 vierter bis achter Gedankenstrich abzugeben;

vi)

die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

vii)

die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen, zu überprüfen;

viii)

jährlich den Vertragsparteien über den Stand, den erreichten Grad und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzt wurde.

d)

Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel jährlich nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, vorzugsweise vor der Sitzung des im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschusses; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Indien statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

e)

Entscheidungen des Lenkungsausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das eine Aufzeichnung der Entscheidungen und der wichtigsten erörterten Punkte enthält. Dieses Protokoll wird von den designierten Mitvorsitzenden des Lenkungsausschusses genehmigt.

f)

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer an den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden von den Vertragsparteien getragen, denen diese angehören. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7

Finanzierung

a)

Kooperationsmaßnahmen setzen voraus, dass entsprechende Finanzmittel vorhanden sind und unterliegen den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Vorschriften über Befreiungen von Steuern und Zöllen); sie stehen im Einklang mit der Politik und den Programmen der Vertragsparteien.

b)

Die für ausgewählte Kooperationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von den Mitwirkenden geteilt, ohne dass eine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei zur anderen erfolgt.

c)

Die administrativen und finanziellen Modalitäten für Kooperationsmaßnahmen werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

d)

FTE-Projekte, in die Indien einbezogen wird und die im Rahmen von nicht unter das Rahmenprogramm fallenden Gemeinschaftstätigkeiten finanziell unterstützt werden, sind von den Bestimmungen der Buchstaben b und c ausgenommen.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Personal sowie die Ein- und Ausfuhr und den Verbleib von Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens als solche anerkannt worden sind, eingesetzt oder verwendet wird.

Artikel 9

Verbreitung und Verwendung von Wissen

Die Verbreitung und Verwendung von Wissen und die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, unterliegen den Vorschriften des Anhangs. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Indien andererseits. Dies steht der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen.

Artikel 11

Inkrafttreten, Kündigung und Streitbeilegung

a)

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b)

Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.

c)

Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

d)

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das Außerkrafttreten oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

e)

Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Съставено в Ню Делхи на тридесети ноември две хиляди и седма година.

Hecho en Nueva Delhi, el treinta de noviembre de dos mil siete.

V Dillí dne třicátého listopadu dva tisíce sedm.

Udfærdiget i New Delhi den tredivte november to tusind og syv.

Geschehen zu New Delhi am dreißigsten November zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta novembrikuu kolmekümnendal päeval New Delhis.

Έγινε στo Nέο Δελχί, στις τριάντα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at New Delhi on the thirtieth day of November in the year two thousand and seven.

Fait à New Delhi, le trente novembre deux mille sept.

Fatto a Nuova Delhi, addì trenta novembre duemilasette.

Ņūdeli, divtūkstoš septītā gada trīsdesmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų lapkričio trisdešimtą dieną Naujajame Delyje.

Kelt Újdelhiben, a kétezer-hetedik év november harmincadik napján.

Magħmul fi New Delhi, fit-tletin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te New Delhi, de dertigste november tweeduizend zeven.

Sporządzono w Nowym Delhi, dnia trzydziestego listopada roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Nova Delhi, em trinta de Novembro de dois mil e sete.

Întocmit la New Delhi, la treizeci noiembrie două mii șapte.

V Dillí tridsiateho novembra dvetisícsedem.

V New Delhiju, dne tridesetega novembra leta dva tisoč sedem.

Tehty New Delhissä kolmantenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i New Delhi den trettionde november țjugohundrasju.

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За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské spolecenství

På vegne af Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαïκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos Bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Gћall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За правителството на Република Индия

Por el Gobierno de la República de la India

Za vládu Indické republiky

På vegne af regeringen for Republikken Indien

Für die Regierung der Republik Indien

India Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδίας

For the Government of the Republic of India

Pour le gouvernement de la République de l'Inde

Per il governo della Republica dell'India

Indijas Republikas valdības vārdā

Indijos Respublikos Vyriausybės vardu

Az Indiai Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Indja

Voor de Regering van de Republiek India

W imieniu Rządu Republiki Indii

Pelo Governo da República Índia

Pentru Guvernul Republicii India

Za vládu Indickej republiky

Za Vlado Republike Indije

Intian tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Indiens regering

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ANHANG

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen des Abkommens geschaffen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs aufgeteilt.

GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für alle im Rahmen des Abkommens gemeinsam durchgeführten Forschungsarbeiten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

I.   Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1.

Die Bedeutung des Begriffs „geistiges Eigentum“ im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c des Abkommens festgelegt.

2.

Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden stellen sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die auf sie nach Maßgabe dieses Anhangs entfallenden Rechte an geistigem Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert oder berührt weder die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden noch die Regeln für die Verbreitung und Verwendung von Wissen, die sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jeweiligen Vertragspartei richten.

3.

Die Vertragsparteien lassen sich ferner von folgenden Grundsätzen leiten, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a)

wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich gegenseitig in angemessener Zeit über die Schaffung von geistigem Eigentum im Rahmen des Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen unterrichten und sich rechtzeitig um einen Schutz dieses geistigen Eigentums bemühen;

b)

effiziente Verwertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden;

c)

nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden in Bezug auf die Inhaberschaft, die Verwendung und Verbreitung von Wissen und die Inhaberschaft, die Aufteilung und die Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum;

d)

Schutz von Betriebsgeheimnissen.

4.

Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP). Der TMP ist ein spezifischer, zwischen den Mitwirkenden an gemeinsamen Forschungsarbeiten abzuschließender Vertrag über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich jener im Zusammenhang mit Inhaberschaft und Nutzung (auch Veröffentlichung) von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten erworben bzw. geschaffen wird. Im TMP werden normalerweise u. a. folgende Aspekte des geistigen Eigentums geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP werden auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt. Bei der Ausarbeitung des TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, die Notwendigkeit von Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und andere von den Mitwirkenden als geeignet betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten hinsichtlich des geistigen Eigentums bei Forschungsergebnissen, die von Gastforschern (d. h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Mitwirkenden gehören) erarbeitet werden, werden in den TMP geregelt. Die TMP müssen vor dem Abschluss der jeweiligen Verträge über die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung, denen sie beigefügt werden, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden.

5.

Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung erworben bzw. geschaffen wird und im TMP nicht geregelt ist, wird nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit, die durch das vereinbarte Verfahren zur Streitbelegung nicht ausgeräumt werden kann, gehört solches Wissen oder geistiges Eigentum gemeinsam allen Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, auf denen das Wissen oder geistige Eigentum beruht. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, hat das Recht, dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung zu nutzen.

6.

Jede Vertragspartei stellt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen zugeteilten geistigen Eigentum erlangen können.

7.

Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der in seinem Rahmen getroffenen Vereinbarungen erworbenen Rechte so ausgeübt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i)

die Verbreitung und Nutzung des Wissens, das im Rahmen des Abkommens geschaffen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

ii)

die Einführung und Anwendung internationaler Normen.

8.

Die Kündigung oder das Außerkrafttreten des Abkommens lässt die Rechte und Pflichten der Mitwirkenden in Bezug auf geistiges Eigentum im Rahmen genehmigter laufender Projekte gemäß diesem Anhang unberührt.

II.   Urheberrechtlich geschützte Werke und wissenschaftliche Schriftwerke

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, werden im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) behandelt. Unbeschadet des Abschnitts III werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1.

Werden von einer Vertragspartei oder öffentlichen Stellen dieser Vertragspartei wissenschaftliche oder technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich, Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich zu verbreiten.

3.

Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der (die) Verfasser die Erwähnung seines (ihres) Namens ausdrücklich ablehnt (ablehnen). Außerdem muss auf den Exemplaren deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hingewiesen werden.

III.   Nicht offenbartes Wissen

A.   Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1.

Die Vertragsparteien oder gegebenenfalls ihre Behörden oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen im Rahmen des Abkommens nicht offenbart werden soll; dabei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Fachleuten dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind;

b)

tatsächlicher oder potentieller kommerzieller Wert des Wissens dank seiner Geheimhaltung;

c)

früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich Berechtigten angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das gesamte während der gemeinsamen Forschung im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder geschaffene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen.

2.

Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder einen einschränkenden Hinweis. Dies gilt auch für die Vervielfältigung dieses Wissens in seiner Gesamtheit oder in Teilen. Eine Vertragspartei, der im Rahmen des Abkommens nicht offenbartes Wissen übermittelt wird, hat dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der Öffentlichkeit offenbart.

3.

Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen des Abkommens übermittelt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten haben, weitergegeben werden, sofern dies im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit geschieht und das nicht offenbarte Wissen entsprechend dem Vorstehenden ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4.

Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei dieses Wissen umfassender verbreiten, als dies nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen umfassenderen Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung in dem Umfang erteilt, den die eigene Politik und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen.

B.   Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Art

Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Art oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern der Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens im Voraus schriftlich auf die Vertraulichkeit des übermittelten Wissens hingewiesen worden ist.

C.   Überwachung

Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass nicht offenbartes Wissen, das ihr im Rahmen des Abkommens übermittelt wird, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, so setzt sie die andere Vertragspartei davon unverzüglich in Kenntnis. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.