29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/18


VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 547/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde am 25. Oktober 2012 angenommen und von einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission begleitet, in der eine Überarbeitung dieser Verordnung vereinbart wurde, um das Ergebnis der Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 zu berücksichtigen.

(2)

Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Erklärung ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragungsregeln für die Soforthilfereserve und für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, aufzunehmen.

(3)

Für die Soforthilfereserve werden die entsprechenden Mittel in den Titel „Reserven“ des Gesamthaushaltsplans der Union eingestellt. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragung von in die Reserve eingestellten Mitteln, die im Jahr n nicht verwendet wurden, auf das Jahr n+1 zu ermöglichen.

(4)

Aufgrund der Beschaffenheit der Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, sind die einschlägigen Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch geringfügige Verzögerungen bei der Vollendung solcher Projekte zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für das Jahr führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den politischen Willen der Union zur Modernisierung der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze und -infrastruktur untergraben könnte. Um dies zu verhindern, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Übertragung von bis zum Ende der Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 nicht verwendeten Mitteln für Verpflichtungen für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, vorsehen. Die Übertragung sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Zustimmung vorgelegt werden.

(5)

Nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um frei gewordene Mittel für die Zwecke der Anwendung der leistungsgebundenen Reserve und der Finanzinstrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) wieder einzusetzen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

der folgende Buchstabe wird angefügt:

„c)

Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen für die Soforthilfereserve entsprechen;“;

ii)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die unter Buchstabe c des ersten Unterabsatzes genannten Beträge dürfen ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und des Artikels 14 dürfen in die Reserve eingestellte Mittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.“;

2.

Die Überschrift von Titel II des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„TITEL II

STRUKTURFONDS, KOHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS, EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, FONDS FÜR DEN RAUM DER FREIHEIT, SICHERHEIT UND DES RECHTS, DIE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG VERWALTET WERDEN, UND FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ “;

3.

In Artikel 178 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die frei gewordenen Mittel werden wieder eingesetzt, wenn

a)

die Mittelbindungen für ein Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgehoben werden;

b)

die Mittelbindungen für ein Programm, das einem bestimmten Finanzierungsinstrument zugunsten von KMU gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmet ist, aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument aufgehoben werden.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“;"

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 178a

Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen für die Fazilität „Connecting Europe“

(1)   Für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 dürfen bis zum Ende des Haushaltsjahres noch nicht gebundene Mittel für Verpflichtungen für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) finanziert werden, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Februar des aktuellen Haushaltsjahres Vorschläge für die Übertragung aus dem vorherigen Haushaltsjahr.

(3)   Das Europäische Parlament und der Rat beratschlagen — Letzterer mit qualifizierter Mehrheit — bis zum 31. März des aktuellen Haushaltsjahres über jeden Vorschlag für eine Übertragung.

(4)   Der Vorschlag für eine Übertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.

b)

Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.

c)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen nicht Stellung bzw. fassen keinen Beschluss, den Vorschlag abzulehnen.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).“."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 4 vom 8.1.2014, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


Gemeinsame Erklärung zur gesonderten Entlastung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die gemeinsamen Unternehmen auf Grundlage von Artikel 209 der Haushaltsordnung errichtet werden sollten, damit ihnen die vereinfachten Finanzregelungen, die ihrem öffentlich-privaten Charakter besser entsprechen, zugute kommen.

Darüber hinaus vereinbaren sie Folgendes:

In Anbetracht der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Hinblick auf die Sicherstellung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollten die gemeinsamen Unternehmen weiterhin einer gesonderten Entlastung unterliegen, die vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt wird. Daher sollten bestimmte Abweichungen von Artikel 209 der Haushaltsordnung in die Gründungsrechtsakte der gemeinsamen Unternehmen, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 errichtet werden sollen, aufgenommen werden. Diese Abweichungen werden die gesonderte Entlastung betreffen und sämtliche erforderlichen zusätzlichen Anpassungen umfassen.

Damit den gemeinsamen Unternehmen die im neuen Finanzrahmen vorgesehenen Vereinfachungen umgehend zugute kommen können, ist es notwendig, dass die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Haushaltsordnung in Kraft tritt.

2.

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission

dafür sorgen wird, dass die Finanzregelungen der gemeinsamen Unternehmen Abweichungen von der Musterfinanzregelung für ÖPP enthalten, mit denen die Aufnahme der gesonderten Entlastung in ihre Gründungsrechtsakte berücksichtigt wird,

die Absicht hat, im Rahmen einer künftigen Prüfung der Haushaltsordnung entsprechende Änderungen des Artikels 209 und des Artikels 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung vorzuschlagen.