23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


BESCHLUSS Nr. 1093/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. November 2012

über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union gründet sich auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität; sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Diese Werte sind von entscheidender Bedeutung für die Mitgliedstaaten in Gesellschaften, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnen. Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin hat die im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte und sollte in deren Genuss kommen.

(2)

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde 1993 das Konzept der „Unionsbürgerschaft“ eingeführt. Die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte wurden durch den Vertrag von Amsterdam 1999 und den Vertrag von Lissabon 2009 noch weiter gestärkt. 2013 wird sich die Einführung der Unionsbürgerschaft zum zwanzigsten Mal jähren. Gemäß Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 34 des Vertrags von Lissabon (nun Artikel 9 EUV und Artikel 20 AEUV) ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, tritt die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht, und haben die Unionsbürgerinnen und -bürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. In Artikel 2 Nummer 35 des Vertrags von Lissabon (nun Artikel 21 AEUV) ist das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit verankert.

(3)

Das Stockholmer Programm — „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (3) stellt die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht. Schwerpunkt des Programms ist der Aufbau eines „Europas der Bürger“, unter anderem durch die Förderung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere des Rechts auf Freizügigkeit und der Rechte, die es den Unionsbürgerinnen und -bürgern ermöglichen, sich aktiv am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

In seiner Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) — wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (4) vom 15. Dezember 2010 legte das Europäische Parlament der Kommission nahe, 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ zu machen, um die Debatte über die Unionsbürgerschaft, unter anderem die entsprechende Terminologie, ihren Inhalt und ihren Geltungsbereich, in Gang zu bringen und die Unionsbürgerinnen und -bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben, sowie über die zur Wahrnehmung dieser Rechte zur Verfügung stehenden Mittel.

(5)

Das Jahr 2013 sollte zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ausgerufen werden. Ein Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger würde zum richtigen Zeitpunkt eine Gelegenheit bieten, um die Allgemeinheit stärker für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten zu sensibilisieren. Ziel des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger sollte es auch sein, die Bürgerinnen und Bürger besser über ihre Rechte aufzuklären, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, wenn sie ihr Recht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen und sich dort frei aufzuhalten, wahrnehmen, z. B. als Lernende, Arbeitnehmer, Arbeitsuchende, Ehrenamtliche, Verbraucher, Unternehmer, junge Menschen oder Rentner. In diesem Zusammenhang sollte die Sensibilisierung durchgängig auf der geografischen, demografischen und sozialen Ebene erfolgen, und der Schwerpunkt sollte auch auf dem Abbau bestehender Hindernisse für die Ausübung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte liegen. Den Unionsbürgerinnen und -bürgern sollte vermittelt werden, dass auch sie über ihre Teilnahme an der Zivilgesellschaft und dem demokratischen Leben eine entscheidende Rolle bei der Stärkung dieser Rechte spielen.

(6)

Damit die Unionsbürgerinnen und -bürger sachkundige Entscheidungen über die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit treffen können, reicht es nicht aus, sie allein über dieses Recht zu informieren. Vielmehr müssen sie auch angemessen über die anderen Rechte aufgeklärt werden, die ihnen nach dem Unionsrecht in grenzüberschreitenden Situationen zustehen. Nur so könnten sie auch diese anderen Rechte voll ausschöpfen, wenn sie beschließen, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen.

(7)

Seitdem das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Jahr 1958 als eine der vier Grundfreiheiten im Vertrag von Rom festgeschrieben wurde, hat sich der hohe Wert dieses Rechts als eine der Säulen für die Schaffung eines Binnenmarktes bestätigt, der den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und den einzelnen Unionsbürgerinnen und -bürgern zugute kommt.

(8)

Das Recht, sich innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird von den Unionsbürgerinnen und -bürgern als eines der zentralen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen individuellen Rechte hoch geschätzt. Es veranschaulicht den Wert der europäischen Einigung, fördert das Verständnis hierfür und unterstützt die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Gestaltung der Union.

(9)

Trotz der Tatsache, dass das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit fest im primären Unionsrecht verankert ist und im Sekundärrecht der Union umfassend weiterentwickelt wurde, besteht nach wie vor eine Kluft zwischen den geltenden Rechtsvorschriften und der Wirklichkeit, mit der die Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie in der Praxis von diesen Rechten Gebrauch machen wollen. Zusätzlich zu einer gewissen Unsicherheit hinsichtlich der Vorteile der Mobilität stoßen die Unionsbürgerinnen und -bürger in der Praxis auf zu viele Hindernisse, die dem Leben und Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat im Wege stehen.

(10)

In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ ging die Kommission auf die wesentlichen Hürden ein, mit denen die Unionsbürgerinnen und -bürger im täglichen Leben bei der Ausübung ihrer Unionsbürgerrechte — insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen — noch konfrontiert werden, und skizzierte 25 konkrete Maßnahmen zu deren Beseitigung. Eines der festgestellten Hindernisse war der Mangel an Informationen. Die Kommission kam in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil sie sie nicht richtig kennen, und kündigte an, ihre Bemühungen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, zu intensivieren.

(11)

EUV und AEUV verleihen jedem Unionsbürger und jeder Unionsbürgerin das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; sie besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; sie genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats; sie haben das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten anzurufen, das Recht, sich an die Organe der Union zu wenden, und ferner sind mit der Unionsbürgerschaft andere Rechte in diversen Bereichen wie dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, dem Verbraucherschutz, der öffentlichen Gesundheit, der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung, dem Zugang zu Beschäftigung und sozialer Sicherheit verbunden.

(12)

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden neue Rechte eingeführt, insbesondere die in Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 37 jenes Vertrags (Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV) vorgesehene Bürgerinitiative, wonach mindestens eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten die Kommission auffordern können, einen Vorschlag zu Themen aus jeglichen Zuständigkeitsbereichen der Union zu unterbreiten, wodurch den Bürgerinnen und Bürgern weitere Möglichkeiten eingeräumt werden, sich aktiv am politischen Leben der Union zu beteiligen und direkt an der Weiterentwicklung des Unionsrechts teilzuhaben (5).

(13)

Das Europäische Parlament fungiert seit 1979, dem Jahr der ersten Direktwahlen, als direkte Schnittstelle zwischen den Bürgern und der Union. Dem Europäischen Parlament und seinen Mitgliedern kommt eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, über die Rechte und den Nutzen der Unionsbürgerschaft zu informieren, die Anliegen der Unionsbürgerinnen und -bürger bei der Ausarbeitung der politischen Maßnahmen ins Zentrum der Aufmerksamkeit zu stellen und die aktive Teilhabe der Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Auch mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 ist die Sensibilisierung für die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger, die Gleichstellung der Geschlechter, die Teilhabe von Frauen und Männern am demokratischen Leben der Union sowie ihr aktives und passives Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, sowie das Ausmaß der Befugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsprozess wichtig. Die Wirkung entsprechender Sensibilisierungsmaßnahmen sollte durch die enge Abstimmung und die Ausschöpfung von Synergien mit einschlägigen Maßnahmen, die Organe der Union, insbesondere das Europäische Parlament, europäische Parteien und Stiftungen sowie die Mitgliedstaaten im Vorfeld dieser Wahlen durchführen, verstärkt werden.

(14)

Überdies sollten Unionsbürgerinnen und -bürger, die erwägen, von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit Gebrauch zu machen, über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung — auch die Rechte betreffend die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung — unterrichtet werden, die ihnen aufgrund der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zustehen. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche nicht verlieren, wenn sie innerhalb der Union umziehen. Ferner sollten sie auch über die Anerkennung ihrer Bildungs- und Hochschulabschlüsse sowie ihrer Berufsqualifikationen informiert werden, und man sollte ihnen vor Augen führen, dass soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz — zwei der im europäischen Referenzrahmen genannten „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ (6) — ihnen dabei helfen können, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte auszuüben.

(15)

In diesem Zusammenhang sollten die Unionsbürgerinnen und -bürger auch besser über ihre Rechte als Reisende mit den verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Union sowie über ihre grenzüberschreitenden Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Wenn die Unionsbürgerinnen und -bürger davon ausgehen können, dass ihre Verbraucherrechte wirksam geschützt werden, werden sie in der Lage sein, einen Beitrag zur Verwirklichung des Unionsmarktes für Waren und Dienstleistungen zu leisten, der somit sein volles Potenzial wirkungsvoller zum Nutzen der Bürger entfalten wird. Entsprechend sollten die Bürgerinnen und Bürger besser über die Vorschriften zur allgemeinen Produktsicherheit und Marktüberwachung informiert werden, um ihnen vor Augen zu führen, dass ihre Gesundheit und ihre Rechte in der gesamten Union geschützt werden, insbesondere bei Bedrohungen und Risiken, die sie als Einzelpersonen nicht bewältigen können. Außerdem ist es wichtig, die Unionsbürgerinnen und -bürger besser über ihre Rechte auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und flankierende Maßnahmen wie eHealth und Telemedizin aufzuklären, damit sie über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg in vollem Umfang sichere und hochwertige Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen können.

(16)

Ziel dieses Beschlusses ist es, zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 insofern beizutragen, als die Erleichterung der Freizügigkeit und die Verbesserung der Arbeitskräftemobilität wichtige Instrumente zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels für den Arbeitsmarkt und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sind. Außerdem zielt dieser Beschluss vor dem aktuellen Hintergrund besorgniserregend hoher Arbeitslosenzahlen in bestimmten Mitgliedstaaten langfristig darauf ab, Forschung und Innovation in der Union zu fördern.

(17)

Die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger organisierten Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen sollten auch den Bedürfnissen spezifischer Zielgruppen und gefährdeter Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen. Die Informationen sollten kostenlos und in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein. Sie sollten leicht verständlich sein und in Zusammenarbeit mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden, den Medien, zivilgesellschaftlichen und nichtstaatlichen Organisationen ausgearbeitet werden. Alle diese Akteure könnten Initiativen wie Aufsatzwettbewerbe und die Entwicklung von Aktionsplänen und Leitfäden, Internet-Diskussionsforen und Kampagnen an Schulen und Universitäten erwägen.

(18)

Die aktive Rolle der Unionsbürgerinnen und -bürger und der sie vertretenden Vereinigungen spielen eine Schlüsselrolle für das Funktionieren der Union. Die Artikel 10 und 11 EUV betonen die Bedeutung der partizipativen Demokratie unter allen ihren Aspekten und die Rolle der Bürgerinnen und Bürger und der sie vertretenden Vereinigungen, wenn es darum geht, ihren Standpunkt in allen Politikbereichen der Union bekannt zu machen und Meinungen auszutauschen. Die Organe der Union sollten die aktive demokratische Teilhabe am Entscheidungsprozess durch einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern, um die Kohärenz und Transparenz der Maßnahmen der Union zu gewährleisten. Die aktive Teilhabe der Unionsbürgerinnen und -bürger sollte auch durch den Zugang zu Dokumenten und Informationen, verantwortungsvolle Regierungsführung und gute Verwaltung erleichtert werden.

(19)

Die Bildungspolitik spielt eine wichtige Rolle für die Information der Bürgerinnen und Bürger, vor allem junger Menschen, über das Konzept der Unionsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte. Sie kann auch dazu beitragen, die Vielsprachigkeit, die Mobilität der Lernenden und Lehrenden sowie der Auszubildenden und Ausbilder zu fördern und soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz entsprechend dem europäischen Referenzrahmen „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ zu steigern, so dass diese verstärkt in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte umfassend wahrzunehmen. Es sollte möglich sein, spezifische Maßnahmen durchzuführen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten aufgeklärt werden, in einem anderen Mitgliedstaat eine Freiwilligentätigkeit zu übernehmen, zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder an Austauschprogrammen der Union im Bildungsbereich teilzunehmen.

(20)

Ein entscheidendes Moment im Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger wird der Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2013 sein, in dem die seit der Veröffentlichung des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 erzielten Fortschritte im Einzelnen dargelegt und weitere Maßnahmen zum Abbau weiterhin bestehender Hindernisse für die Ausübung der Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger vorgeschlagen werden. Auf der Grundlage dieses Berichts kann der Rat Bestimmungen annehmen, um die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu stärken bzw. auszubauen.

(21)

Die Unionsbürgerinnen und -bürger sollten ferner auf das mehrsprachige Web-Portal „Ihr Europa“, eine zentrale Anlaufstelle für Informationen über die Rechte von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie Unternehmen in der Union, hingewiesen werden.

(22)

Die „Europe-Direct“-Informationszentren sollten als lokale Schnittstelle zwischen der Union und ihren Bürgerinnen und Bürgern bei den Sensibilisierungskampagnen in enger Partnerschaft mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten, indem sie die lokale und regionale Debatte über die Union anregen, die Öffentlichkeit mit Informationsmaterial versorgen und die Möglichkeit einer Rückmeldung an die Organe der Union bieten.

(23)

Alle für die Zwecke und im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ins Leben gerufenen Initiativen sollten darauf abzielen, das gegenseitige Verständnis zwischen den Unionsbürgerinnen und -bürgern, den Organen der Union und den Mitgliedstaaten zu verbessern. Hierzu müssen die Bediensteten der Behörden auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene besser für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sensibilisiert werden.

(24)

Der Europarat spielt seit seiner Gründung im Jahr 1949 eine führende Rolle im Bildungs- und Kulturbereich durch die Förderung und Schaffung von europaweiten Netzen zwischen Kultureinrichtungen sowie den Dialog zwischen den Kulturen und die Förderung der sprachlichen Vielfalt. Deshalb sollte die Union im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger Synergien mit der Tätigkeit des Europarates auf diesem Gebiet schaffen.

(25)

Die Hauptverantwortung für die Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger über ihre Rechte liegt bei den Mitgliedstaaten. Dazu gehören Informationen über die Union und eine gezielte Berichterstattung über die Tätigkeiten aller Organe der Union. Die einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Maßnahmen werden jedoch durch Maßnahmen auf Unionsebene ergänzt, was auch in der politischen Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ hervorgehoben wird, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 22. Oktober 2008 unterzeichnet haben (7). Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit mit den Medien intensivieren und sich dazu verpflichten, ihnen hochwertige Informationen über die Union zur Verfügung zu stellen.

(26)

Zur Optimierung der Wirksamkeit und Effizienz der für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger geplanten Aktivitäten sollten im Laufe des Jahres 2012 im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) („Haushaltsordnung“) verschiedene vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden.

(27)

Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11).

(28)

Für andere Maßnahmen als diejenigen, die aus dem Budget des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger finanziert werden, können Unionsmittel im Rahmen bestehender Programme der Union oder aus den Strukturfonds bereitgestellt werden, insbesondere aus dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) und dem spezifischen Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ (2007-2013) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“, dem Programm für lebenslanges Lernen, einschließlich des Programms Erasmus, der Initiative „Jugend in Bewegung“ und dem Programm „MEDIA“.

(29)

Eine gründliche Evaluierung der im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger durchgeführten Maßnahmen sollte mit Blick auf den Erfolg künftiger Europäischer Jahre vorgesehen werden. Der entsprechende Bericht sollte Ideen und bewährte Verfahren zu der Frage, wie man die Bürgerinnen und Bürger am besten erreicht und sie einbindet, enthalten und sich dabei soweit möglich auf vergleichbare quantitative Daten stützen, die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger erhoben wurden.

(30)

Da die Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger — nämlich das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten und ihr Wissen darum zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können, und vor diesem Hintergrund auch die Wahrnehmung der sonstigen, mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte durch die Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern — angesichts der Tatsache, dass es notwendig ist, multilaterale Partnerschaften zu schließen, länderübergreifend Informationen auszutauschen sowie unionsweit Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen und bewährte Verfahren zu verbreiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Bedeutung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2013 wird zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger besteht darin, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten und ihr Wissen darum zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können. Vor diesem Hintergrund dient das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger auch dazu, die Wahrnehmung der sonstigen, mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte durch die Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern.

(2)   Auf der Grundlage von Absatz 1 werden mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen und -bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, und in diesem Zusammenhang für alle sonstigen Rechte, die allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ohne Diskriminierung garantiert werden, einschließlich ihres Wahlrechts bei Kommunal- und Europawahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben;

b)

Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich der jungen Menschen, dafür, wie ihnen die von der Union gewährten Rechte von Nutzen sein können, sowie für die Maßnahmen und Programme, mit denen die Ausübung dieser Rechte gefördert wird;

c)

Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft, mit Blick auf die Förderung und Stärkung einer aktiven demokratischen Beteiligung der Unionsbürgerinnen und -bürger, insbesondere an Bürgerforen zu Maßnahmen der Union und den Wahlen zum Europäischen Parlament, wodurch der soziale Zusammenhalt, die kulturelle Vielfalt, die Solidarität, die Gleichstellung von Frauen und Männern, der gegenseitige Respekt sowie ein gemeinsames europäisches Identitätsgefühl bei Unionsbürgerinnen und -bürgern auf der Grundlage der in EUV und AEUV sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundwerte der Union gestärkt werden.

Artikel 3

Initiativen

(1)   Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele können auf Unionsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter anderem die folgenden Initiativen organisiert werden:

a)

Initiierung von an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen gerichteten Informations-, Medienberichterstattungs-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen;

b)

Austausch von Informationen und Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Behörden der Union und nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie anderen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen;

c)

Organisation von Konferenzen, Anhörungen — auch im Internet — und sonstigen Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Bedeutung und die Vorteile des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit und für das Konzept der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte im Allgemeinen sowie zur Anregung der Debatte darüber;

d)

Nutzung der vorhandenen mehrsprachigen Partizipationsinstrumente, um die aktive Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie von Bürgerinnen und Bürgern am Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, auch über Instrumente der direkten Demokratie wie die Bürgerinitiative und öffentliche Anhörungen;

e)

Stärkung der Rolle und der Außenwirkung bestehender Instrumente zur Information der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der Mittel der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise der mehrsprachigen Informationszentren „Europe Direct“ und des Web-Portals „Ihr Europa“ als Schlüsselelemente einer zentralen Anlaufstelle für Informationen über die Rechte von Unionsbürgerinnen und -bürgern;

f)

Stärkung der Rolle und der Außenwirkung von Problemlösungsinstrumenten wie SOLVIT, damit die Unionsbürgerinnen und -bürger ihre Rechte nach dem Unionsrecht besser nutzen und geltend machen können;

g)

Information der Unionsbürgerinnen und -bürger über den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und den Europäischen Bürgerbeauftragten, damit sie ihre Rechte nach dem Unionsrecht besser nutzen und geltend machen können;

h)

verstärkte Information über den Bericht über die Unionsbürgerschaft, der sich auf eingehende Debatten und aktive Beiträge der Bürgerinnen und Bürger sowie der verschiedenen Interessenträger stützt und in dem weitere Hindernisse ermittelt werden, die Unionsbürger daran hindern, die Rechte der Unionsbürgerschaft in vollem Umfang wahrzunehmen, und geeignete Strategien zur Überwindung dieser Hindernisse dargelegt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können andere Aktivitäten benennen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger beitragen könnten, und die Verwendung der Bezeichnung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger bei der Öffentlichkeitsarbeit für diese Aktivitäten erlauben, sofern diese Aktivitäten zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4)   Im Rahmen der während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger organisierten Initiativen werden die Ermittlung der Hindernisse für die Wahrnehmung von Rechten durch Unionsbürgerinnen und -bürger, die Förderung angemessener Mittel und Strategien zur Beseitigung dieser Hindernisse sowie die Förderung eines interkulturellen Verständnisses von Diskriminierung und ihrer Bekämpfung berücksichtigt. Es werden daher Synergien zwischen diesen Initiativen und den bestehenden Instrumenten und Programmen in den Bereichen Grundrechte, Bürgerrechte, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Kultur angestrebt.

Artikel 4

Koordinierung und Durchführung auf Unionsebene

(1)   Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie lokalen und regionalen Behörden sowie mit Einrichtungen und Verbänden zusammen, die lokale und regionale Interessen vertreten.

(2)   Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene beruft die Kommission Zusammenkünfte von Vertretern europäischer oder zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Einrichtungen, die im Bereich der Unionsbürgerschaft tätig sind und die sich für die Wahrung der Bürgerrechte oder für die Förderung von Bildung und Kultur einsetzen, sowie weiteren Interessenträgern ein.

(3)   Die Kommission ist bestrebt, etwaige Synergien zwischen den verschiedenen Themen der Europäischen Jahre herzustellen, indem sie Erreichtes bewertet, fortbestehende Lücken überwacht und gegebenenfalls statistische Daten zur Verfügung stellt und somit für eine wirksame Umsetzung der Ziele dieser Europäischen Jahre Sorge trägt.

(4)   Für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene ist die Kommission zuständig.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

(1)   Für die in Abschnitt A des Anhangs beschriebenen naturgemäß unionsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union vergeben.

(2)   Für die in Abschnitt B des Anhangs beschriebenen naturgemäß unionsweiten Maßnahmen können Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union gewährt werden.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, zusammenarbeiten.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann die Kommission auf Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Erforderlichenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Untersuchungen durch.

(2)   Für die auf Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts oder jeder Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder der Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung — feststellt oder wenn ohne Beantragung ihrer Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder ihren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls der Empfänger keine zufriedenstellende Begründung liefert, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Zinsen erhoben.

Artikel 8

Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für künftige Strategien, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich. Auf der Grundlage der während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger gewonnenen Erfahrungen werden in diesem Bericht zudem Ideen und bewährte Verfahren dazu dargelegt, wie die Aufklärung der Bürger über ihre Rechte auch nach Ablauf des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger verbessert werden kann.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 137.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.

(3)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

(6)  Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

(7)  ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Im Zentrum der Durchführung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger steht eine umfassende unionsweite Informationskampagne, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt werden kann. In die Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene können auch auf dem betreffenden Gebiet sehr erfahrene Vertreter der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger einbezogen werden, damit sich alle Schlüsselakteure die Ziele des Europäischen Jahres zu eigen machen. Zur Durchführung werden folgende Maßnahmen ergriffen:

A.   DIREKTE INITIATIVEN DER UNION

Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Erwerb von Waren und Dienstleistungen auf Grundlage bestehender Rahmenverträge. Ein Teil der Mittel kann für die Erbringung sprachlicher Dienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Bereitstellung mehrsprachiger Informationen, Gebärdensprache und Brailleschrift) aufgewendet werden.

Informations- und Kommunikationskampagnen, die unter anderem Folgendes umfassen:

Erstellung und Verbreitung von audiovisuellem Material und Druckerzeugnissen, die mit den in Artikel 2 genannten Zielen in Einklang stehen;

Durchführung von Veranstaltungen und Foren mit großer Außenwirkung für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

Ergreifung von Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Programme, Aktionen und Initiativen der Union, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger beitragen;

Einrichtung einer Website auf dem Europa-Server (http://europa.eu/index_de.htm) zur Information über die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger durchgeführten Maßnahmen;

Einbeziehung von Informationen über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger in die Mitteilungsblätter, Broschüren, Informationsmaterialien und Internetseiten von Bildungseinrichtungen und -vereinigungen, nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften.

B.   KOFINANZIERUNG VON INITIATIVEN DURCH DIE UNION

Programme der Union wie das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) könnten zur Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger herangezogen werden. Andere Programme wie das spezifische Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ (2007-2013) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ liefern Informationen über die Rechte der Unionsbürger als vorrangiges Kriterium für Vorhaben.

C.   INITIATIVEN, DIE KEINE FINANZHILFE DER UNION ERHALTEN

Die Union gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nichtfinanzielle Unterstützung (einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Label — sobald dieses entwickelt ist — sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu verwenden), sofern diese Organisationen gegenüber der Kommission nachweisen, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2013 stattfinden und voraussichtlich maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger beitragen.