1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 398/2013 DER KOMMISSION

vom 30. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (2) enthält besondere Vorschriften und Regeln unter anderem für die Buchführung und die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen der Zahlstellen sowie für die Erstattung der Ausgaben durch die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 leistet die Kommission Zwischenzahlungen innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des genannten Artikels erfüllt.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 kann die Kommission die Zahlungsfrist gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, bis zur Übermittlung der Ausgabenerklärung für den folgenden Bezugszeitraum unterbrechen, wenn sie aufgrund von Unstimmigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder Abweichungen in Bezug auf eine Ausgabenerklärung vom Mitgliedstaat zusätzliche Auskünfte angefordert hat.

(4)

Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln verwendet werden, hat die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3) Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist.

(5)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vergewissert sich die Kommission, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren, und nimmt insbesondere bei Mängeln dieser Systeme eine Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen vor. Darüber hinaus kann die Kommission gemäß den Artikeln 27 und 27a der genannten Verordnung Zwischenzahlungen kürzen oder aussetzen, wenn ihr ein Mitgliedstaat auf Aufforderung keine zufriedenstellenden zusätzlichen Angaben übermittelt.

(6)

Um die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu schützen, ist die Zahl der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungsfrist für Zwischenzahlungen unterbrochen werden kann, auszuweiten, damit auch Situationen erfasst sind, in denen die der Kommission übermittelten Angaben auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag oder auf Mängel der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems in einem Mitgliedstaat schließen lassen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Der Ausschuss für die Agrarfonds hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 erhält folgende Fassung:

„(4)   Werden aufgrund von Unstimmigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder Abweichungen im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und ihren Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, oder aufgrund von Hinweisen darauf, dass Ausgaben in einer Ausgabenerklärung von einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen betroffen sind oder dass die Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Entwicklung des ländlichen Raums Mängel aufweist, zusätzliche Überprüfungen erforderlich, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung der Kommission innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen werden über das sichere Datenaustauschsystem gemäß Artikel 15 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Die Zahlungsfrist gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, höchstens aber bis zur Übermittlung der Ausgabenerklärung für den folgenden Bezugszeitraum, unterbrochen werden.

Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder dass EU-Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aussetzen oder kürzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.