9.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 426/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2013

zur Anpassung der Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009, (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für Direktzahlungen in Kroatien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kroatien wird der Europäischen Union voraussichtlich am 1. Juli 2013 beitreten.

(2)

Gemäß Anhang V Abschnitt 4.III der Beitrittsakte ist Voraussetzung für die Erstattung von Direktzahlungen, die Betriebsinhabern in Kroatien für das Kalenderjahr 2013 gewährt werden, dass Kroatien vor dem Beitritt Vorschriften anwendet, die mit den in den einschlägigen Verordnungen des Rates und der Kommission festgelegten Vorschriften für solche Direktzahlungen identisch sind. Kroatien hat beschlossen, nach seinem Beitritt die Betriebsprämienregelung anzuwenden. Daher wird 2013 das erste Jahr der Anwendung dieser Regelung in Kroatien im Sinne von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1) sein.

(3)

In Kroatien sollten die Bestimmungen über die Einbehaltung beim Verkauf von Zahlungsansprüchen dieselben wie in den anderen Mitgliedstaaten sein, die die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden.

(4)

Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) können neue Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden, die nationale Reserve dazu verwenden, um Zahlungsansprüche zuzuweisen oder den Wert von Zahlungs-ansprüchen zu erhöhen, wenn Betriebsinhaber in Sektoren investiert haben, bei denen die gekoppelten Beihilfen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Der für solche Investitionen zugrunde zu legende Bezugszeitraum wurde mit dem Jahr der von dem jeweiligen Mitgliedstaat beschlossenen Einbeziehung des betreffenden Sektors verknüpft. Dieselbe Bestimmung über Investitionen sollte für Kroatien gelten, da Kroatien in bestimmten Sektoren gekoppelte Beihilfen gewährt hat, die in die entkoppelte Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Daher ist es angezeigt, eine Frist festzusetzen, bis zu der Investitionen in Kroatien beendet sein müssen, um für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 berücksichtigt zu werden.

(5)

Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 enthält Durchführungs-bestimmungen zur Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben. Dieses Kapitel sollte auch für Kroatien gelten, da es beschlossen hat, ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Betriebsprämienregelung anzuwenden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsicht-lich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (3) verzeichnet in ihrem Anhang III die für die Ziegenprämie in Betracht kommenden Gebiete und gibt in ihrem Anhang V die durchschnittliche Milchleistung gemäß Artikel 63 derselben Verordnung vor. Mit Schreiben vom 14. September 2012 hat Kroatien der Kommission die betreffenden Angaben mitgeteilt, die in die beiden genannten Anhänge eingefügt werden müssen.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsicht-lich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (4) ist in Artikel 3 festgelegt, wie der Referenzanteil für die Erhaltung von Dauergrünland auf einzelstaatlicher Ebene für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu ermitteln ist. Es ist angezeigt, in diesem Zusammenhang den Beitritt Kroatiens zu berücksichtigen.

(8)

Gemäß Artikel 57a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat Kroatien eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung zu bilden, aus der Zahlungsansprüche für von Minen geräumte Flächen zugewiesen werden. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen und deren Vorschriften für die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sollten sich auch auf die Zahlungsansprüche für minengeräumte Flächen erstrecken.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009, (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 sind daher entsprechend anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 16 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Kroatien werden die prozentualen Kürzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Wert pro Einheit entspricht.“

2.

Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Für Kroatien gilt Absatz 1 entsprechend bei Investitionen in den Sektoren, die in die von Kroatien ab 2013 angewendete Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Berücksichtigt werden nur vor dem 1. Januar 2013 beendete Investitionen.“

3.

Die Überschrift von Titel III Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

4.

Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet diese Verordnung auf die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und auf Kroatien Anwendung.“

Artikel 2

Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

FÜR DIE ZIEGENPRÄMIE IN BETRACHT KOMMENDE GEBIETE

1.

Bulgarien: gesamtes Hoheitsgebiet.

2.

Kroatien: gesamtes Hoheitsgebiet.

3.

Zypern: gesamtes Hoheitsgebiet.

4.

Portugal: gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Azoren.

5.

Slowenien: gesamtes Hoheitsgebiet.

6.

Slowakei: alle Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.“

2.

In Anhang V wird nach Frankreich folgende Zeile eingefügt:

„Kroatien

5 571“.

Artikel 3

Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:

„(7a)   Für Kroatien wird der Referenzanteil wie folgt ermittelt:

a)

die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2013 nach Artikel 13 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.

Flächen, die 2013 als Dauergrünland genutzt wurden und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeforstet wurden, sind abzuziehen;

b)

die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2013 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“

2.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Art der Ansprüche, insbesondere besonderen Bedingungen unterliegende Ansprüche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Zahlungsansprüche aus der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, in Übereinstimmung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilte Ansprüche und einer Ausnahmeregelung unterliegende Zahlungsansprüche gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;“

3.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57, 57a oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

(4)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.