9.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 649/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2013

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen für Almflächen in Berggebieten Österreichs 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (3) sind bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags sowie von Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, die anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind, Kürzungen anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (4) gelten die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

(3)

Österreich hat eine Regelung eingeführt, bei der ein einziger Beihilfeantrag gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mehrere Direktzahlungsanträge und bestimmte Anträge auf Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden, umfasst.

(4)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 hat Österreich den Termin, bis zu dem Sammelanträge für 2013 eingereicht werden können, auf den 15. Mai 2013 festgesetzt.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und dass den Sammelanträgen Unterlagen zur Identifizierung der Parzellen beigefügt werden, damit das Kontrollsystem angewendet werden kann.

(6)

Um die in der Vergangenheit festgestellten Probleme mit der Identifizierung der für eine Förderung in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Parzellen zu beheben, hat Österreich mit der Aktualisierung seines Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS — Land Parcel Identification System) für österreichische Almen in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten begonnen.

(7)

Österreich konnte außergewöhnliche Umstände aufgrund der Witterungsverhältnisse im Winter 2012/13 geltend machen, die die Behörden daran gehindert haben, die Aktualisierung des LPIS für landwirtschaftliche Flächen (Almen) in diesen Berggebieten vor Einleitung des Verfahrens für die Sammelanträge abzuschließen. Die erforderlichen schnellen Feldbegehungen dieser Flächen in hohen Lagen wurden durch heftige und späte Schneefälle verzögert. Deshalb erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe, die einen Sammelantrag für Almflächen einreichen wollen, die aktualisierten Informationen über die Parzellen später als vorgesehen.

(8)

Angesichts dieser Lage fällt es den Antragstellern schwer, ihre Sammelanträge und Zahlungsanträge für die Almflächen in Österreich innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 einzureichen.

(9)

Aufgrund der genannten Schwierigkeiten dürfte das Antragsverfahren 2013 für landwirtschaftliche Betriebe mit Almflächen erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen als in den Jahren davor. Nach Mitteilung der österreichischen Behörden an die Kommission zu den Kapazitäten für den Abschluss der Aktualisierung des LPIS für diese Flächen ist ein Aufschub bis zum 28. Juni 2013 erforderlich, damit alle betroffenen Landwirte und Begünstigten ihre Sammelanträge stellen können.

(10)

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sollten daher die Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen auf diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht angewendet werden, die ihre Sammelanträge für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht haben.

(11)

Ebenso sollten abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 bei Zahlungsanträgen im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen vorgenommen werden, die bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht wurden.

(12)

Da die vorgeschlagenen Abweichungen die für das Beihilfejahr 2013 vorgelegten Sammelanträge und Zahlungsanträge betreffen, sollte diese Verordnung rückwirkend gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden für das Antragsjahr 2013 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht haben. Sammelanträge, die nach dem 28. Juni 2013 eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werden für das Antragsjahr 2013 bei Zahlungsanträgen im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 für mindestens eine österreichische Almfläche in den gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Berggebieten keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen, wenn diese Anträge bis spätestens 28. Juni 2013 eingereicht wurden. Zahlungsanträge, die nach dem 28. Juni 2013 eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.